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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 7/05
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 126 Abs. 1
BGB § 174
BGB § 180 Satz 1
BGB § 623
BetrVG § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 11 Sa 7/05

Verkündet am 01.09.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 11. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bernhard den ehrenamtlichen Richter Birkenmeier und den ehrenamtlichen Richter Demankowski auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 20.12.2004, Az. 15 Ca 138/04 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.07.2004 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger ist seit 01.02.1995 bei der Beklagten zuletzt in der Funktion eines Vertriebsleiters für den Bereich Vertrieb Süd tätig. Die ursprünglichen Arbeitsbedingungen waren niedergelegt im Anstellungsvertrag vom 29.12.1994, der seitens der Beklagten von zwei zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden war. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Fixum von € 7.158,00 brutto, unter Berücksichtigung einer erfolgsabhängigen Tantieme belief sich sein Jahreseinkommen im Jahr 2003 auf insgesamt ca. € 250.000,00.

Die Beklagte ist ein Fertigbauunternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG und wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin X GmbH Verwaltungsgesellschaft. Diese wiederum hat 6 Geschäftsführer von denen 4, nämlich H W, C W, H W-M und R M die Gesellschaft jeweils allein vertreten können, während die weiteren Geschäftsführer M S und G S lediglich gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind. Zu den Prokuristen gehörte bis zur Löschung im Handelsregister am 30.07.2004 auch der Kläger, der, ebenso wie die weiteren Prokuristen die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten konnte.

Mit Schreiben vom 16.07.2004, dem Kläger zugegangen am 21.07.2004, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.10.2004. Das Kündigungsschreiben war über der eingefügten Unterschriftszeile mit der Kennzeichnung "Geschäftsführung" allein unterzeichnet vom Geschäftsführer G S.

Der Kläger hat die Kündigung der Beklagten für unwirksam gehalten. Dies schon aus formellen Gründen, weil die Kündigung nur hätte von zwei Geschäftsführern gemeinsam ausgesprochen werden können, der unterzeichnende Geschäftsführer S sei hierzu nicht bevollmächtigt gewesen, der Wirksamkeit der Kündigung habe deshalb die Vorschrift des § 180 Satz 1 BGB entgegen gestanden. Auch inhaltlich sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Zum einen habe ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen, weil die vom Kläger bisher erbrachten Tätigkeiten nach wie vor anfielen und unmöglich auf eine Person für das gesamte bundesrepublikanische Gebiet übertragen werden könnten. Außerdem sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden, der Kläger habe entgegen der internen Behandlung nicht den Status eines leitenden Angestellten innegehabt.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt.

Sie hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Vollmacht der Geschäftsführer H W-M, R M und M S datierend vom 12.07.2004 vorgelegt mit der der kaufmännische Geschäftsführer G S ermächtigt wird, die erforderlichen Arbeitgeberkündigungen insbesondere auch bezüglich des namentlich genannten Klägers auszusprechen. Zum Kündigungsgrund hat sie vorgetragen, im Hinblick auf einen erheblichen Umsatzrückgang habe sie sich entschlossen, den Vertrieb zu restrukturieren, bestimmte Vertriebsstellen zu schließen, einen Teil der bisherigen Mitarbeiter zu entlassen und die Anzahl der Vertriebsleiter für den Inlandsvertrieb von fünf auf einen zu reduzieren. Der Vertrieb Ausland werde künftig von Herrn Le geleitet, der Vertrieb Inland allein von Herrn Li. Herr Le sei aufgrund seiner Kenntnisse, Qualifikationen und Kontakte im Hinblick auf den ausländischen Vertrieb unverzichtbar, Herr Li aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters am sozial schutzwürdigsten. Anderweitige freie vergleichbare und gleichwertige oder auch in der Hierarchie niedriger anzusiedelnde Arbeitsplätze seien weder zum Zeitpunkt der Kündigung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden gewesen, eine Anhörung des Betriebsrats habe nicht erfolgen müssen, weil der Kläger leitender Angestellter und zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern befugt gewesen sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere aber auch auf den ausführlichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für wirksam angesehen und die Klage abgewiesen. Der Kündigung stehe die Vorschrift des § 180 Satz 1 BGB nicht entgegen, denn aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 12.07.2004 sei davon auszugehen, dass der die Kündigung aussprechende Geschäftsführer S ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei. Die Kündigung sei auch nicht sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte habe substantiiert und schlüssig ihre unternehmerische Entscheidung dargelegt, wonach für den Vertrieb Inland künftig nur noch ein Vertriebsleiter zuständig sein solle. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was zur Annahme berechtigt hätte, diese von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung sei willkürlich oder missbräuchlich. Die Kündigung sei auch nicht aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Mitarbeiter L wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen aus der Sozialauswahl heraus zu nehmen, weil dessen näher umschriebene berufliche Vita ihn für die Beklagte als besonders wertvoll erscheinen lasse. Im Vergleich zum Mitarbeiter L sei der Kläger weniger schutzwürdig. Eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG sei entbehrlich gewesen, der Kläger müsse als leitender Angestellter angesehen werden, nichts spreche dafür, dass er lediglich ein Titularprokurist gewesen sei.

Mit seiner am 27.01.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen das ihm am 03.01.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unter deren Beachtung am 30.03.2005 begründet hat, verfolgt der Kläger sein Klageziel auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung weiter. Neben der Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen, zu denen auch gehört, dass die behauptete Bevollmächtigung des Geschäftsführers S zum Ausspruch der Kündigung insbesondere zu dem in der vorgelegten Urkunde angegebenen Zeitpunkt bestritten wird, rügt der Kläger erstmals die Nichteinhaltung der Schriftform der Kündigung, die er deshalb als nicht gewahrt sieht, weil der Geschäftsführer S als alleiniger Unterzeichner der Kündigung auftrat.

Der Kläger stellt die Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 20.12.2004, Geschäfts-Nr. 15 Ca 138/04 wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom 16.07.2004 mit Ablauf des 31.10.2004 endete, sondern darüber hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt den Kläger über den 31.10.2004 hinaus weiter zu beschäftigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil in all seinen Teilen als zutreffend und hält auch die Schriftform des § 623 BGB für gewahrt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, schon deshalb nicht, weil der Geschäftsführer S auf dem Kündigungsschreiben selbst als vertretungsbefugte Person ausgewiesen sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung, deren Erwiderung sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 29.06.2005 und der Beklagten vom 13.07.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil hat die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst, dieses besteht vielmehr fort. Der Wirksamkeit der Kündigung vom 16.07.2004 steht das Schriftformerfordernis des § 623 BGB entgegen. Dieses Schriftformerfordernis wurde durch das Kündigungsschreiben vom 16.07.2004 nicht gewahrt.

1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist nach § 126 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist. Mit der Einführung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Gerichte für Arbeitssachen bezweckt. Das gesetzgeberische Ziel ist dabei vorrangig in der Stärkung der Rechtssicherheit zu sehen. Es soll verhindert werden, dass über die Existenz einer Kündigung Ungewissheit oder gar Streit besteht (vergl. Erf. Kom. zum Arbeitsrecht Müller/Glöge 5. Auflage BGB 230 § 623 Rz. 1 und 2). Mit seinen zusätzlichen Funktionen, der Identitätsfunktion, der Echtheitsfunktion und der Verifikationsfunktion schützt die Schriftform des § 623 BGB vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird, hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (vergl. BAG Urt. v. 21.04.2005, 2 AZR 162/04 NZA 2005, 865). Dabei ist für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH 05.11.2003, NJW 2004 1103). Ferner ist dann, wenn für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung unterzeichnet, dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Für den Fall der Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat deshalb der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wenn für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz unterschreibt, regelmäßig nicht auszuschließen ist, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2005 aufgegriffen und bestätigt, dass jedenfalls dann, wenn in einem Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt sind es zur Wahrung der Schriftform nicht ausreicht, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnen. Eine solche Kündigungserklärung enthalte nämlich keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist (BAG 21.04.2005, 2 AZR 162/04 a.a.O.).

2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dies ergibt sich aus der Gewichtung aller Umstände, die aus der Sicht des durch die Schriftform besonders geschützten Kündigungsempfängers zu beachten sind.

a) Der die Kündigung vom 16.07.2004 unterzeichnende kaufmännische Geschäftsführer S war ausweislich der Eintragungen im Handelsregister allein zur Vertretung der Beklagten nicht berechtigt. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger als Kündigungsempfänger dieser Umstand bekannt war. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger selbst als Prokurist der Beklagten ausweislich der Eintragungen im Handelsregister gleichfalls nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer, beispielsweise dem die Kündigung unterzeichnenden Herrn S, oder einem weiteren Prokuristen berechtigt war die Beklagte zu vertreten. Der Kläger konnte auch deshalb von einem mangelnden Vertretungsrecht des Herrn S ausgehen, weil auch sein Arbeitsvertrag nicht nur von einem sondern von zwei Personen auf Seiten der Beklagten unterzeichnet worden war. Für wen Herr S, dessen Schriftzug dem Kläger als Prokuristen zweifelsohne bekannt gewesen sein dürfte, die Kündigungserklärung abgeben wollte, ist aus dem Kündigungsschreiben nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Verwendet wurde ein Briefkopf mit dem Logo "Personalleitung", namentlich aufgeführt ist eine Y T, offensichtlich die zuständige Personalleiterin. Der unterzeichnende Herr S wiederum ist nicht Personalleiter, sondern offenbar, ausweislich der von der Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht aber bei Ausspruch der Kündigung vorgelegten Bevollmächtigung kaufmännischer Geschäftsführer also in einer Position, die nicht augenscheinlich oder offensichtlich zu Personalentscheidungen insbesondere zu Kündigungen vor allem von Prokuristen berechtigt. Herr S unterzeichnete über der Unterschriftslinie, die mit "Geschäftsführung" gekennzeichnet ist, nicht aber mit "Geschäftsführer", sodass durchaus offen bleibt, ob er die Geschäftsführung allein repräsentieren will oder aber in deren Vertretung zu handeln beabsichtigt. Die Beklagte hat zwar darauf hingewiesen, auf dem Briefkopf seien die Vertretungsverhältnisse ausgewiesen und dort auch der Name des Herrn S aufgeführt, dies lässt sich dem Akteninhalt allerdings nicht entnehmen, denn die dort zur Akte gegebene Kopie der Kündigung (Bl. 13 d. A.) gibt die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten nicht wieder. Ebensowenig im Übrigen wie die Kopie der Freistellungsverfügung der Beklagten vom 13.07.2004 (Bl. 14 d. A.) wobei nicht auszuschließen ist, dass dies lediglich an der Fertigung der Kopie durch die Klägerseite liegen mag. Hierauf allerdings kommt es entscheidend nicht an.

b) Für den Kläger als Erklärungsempfänger boten sich mit Erhalt der Kündigung vom 16.07.2004 drei Möglichkeiten. Zum einen, dass Herr S, der nicht allein berechtigt war, die Beklagte nach außen zu vertreten, ohne Vollmacht die Kündigungserklärung abgegeben hat. In diesem Falle wäre die Kündigung nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam gewesen. Die zweite Möglichkeit bestand darin, dass der Kläger von einem oder mehreren Vertretungsberechtigten der Beklagten zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt gewesen wäre. In diesem Falle hätte der Kündigung, wie nicht, eine Originalvollmacht beigefügt werden müssen, deren Nichtvorlage der Kläger nach § 174 BGB rechtzeitig hätte zurückweisen müssen. Dem Kläger bot sich hierfür kein Anhaltspunkt, weil er von der von der Beklagten behaupteten Bevollmächtigung keine Kenntnis hatte, das Gegenteil hiervon hat die Beklagte auch nicht behauptet und weil ein Handeln in Vertretung weder durch einen Vertretungsvermerk noch ansonsten im Text des Kündigungsschreibens erkennbar geworden wäre. Damit blieb drittens aus der Sicht des Kündigungsempfängers die Möglichkeit offen, dass für die maschinenschriftlich aufgeführte Geschäftsführung noch nicht alle vorgesehenen Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben aufgebracht haben könnten und die Kündigung versehentlich bereits mit einer Unterschrift in den Postlauf gegeben wurde, obwohl sie sich noch im Entwurfsstadium befand. Dies gilt umso mehr als Herr S nicht als Ersteller der Kündigung erkennbar wurde, nachdem als solche eher Frau T vermutet werden durfte.

c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist aber immer dann, wenn das Kündigungsschreiben aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes die Möglichkeit offen lässt, dass es sich lediglich um einen Entwurf des Schreibens handelt, die Schriftform nicht gewahrt. Ein solches Schreiben genügt nicht dem gesetzgeberischen Ziel der Rechtssicherheit, wenn es gerade den Streit darüber offen lässt, ob es als endgültige Willenserklärung des Vertragspartners also des Arbeitgebers in den Rechtsverkehr gelangt ist oder ob es sich noch um einen Entwurf einer Kündigung handelte, der zur endgültigen Umsetzung der weiteren Unterschrift eines Vertretungsberechtigten bedarf. Das Kündigungsschreiben vom 16.07.2004 hätte dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB somit nur genügt, wenn es entweder die Unterschrift eines allein Vertretungsberechtigten oder zwei Unterschriften von lediglich gemeinsam Vertretungsberechtigten oder aber die Unterschrift eines nur gemeinsam Vertretungsberechtigten mit Vertretungsvermerk enthalten hätte. Da jedoch keine dieser drei notwendigen Erfordernisse gegeben waren, muss es bei der Unwirksamkeit der Kündigung mangels Einhaltung der Schriftform sein Bewenden haben.

3. Nachdem die Kündigung bereits wegen mangelnder Schriftform unwirksam war, kam es auf die Kündigungsgründe ebensowenig an, wie auf die Frage, ob die Kündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats rechtsunwirksam war.

Die unterlegene Beklagte hat nach § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Revision einlegen, da das Berufungsgericht diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Ende der Entscheidung

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