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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 11/06
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG, InsO


Vorschriften:

BGB § 622 Abs. 2
BGB § 623
BetrVG § 75
BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
InsO § 123 Abs. 1
InsO § 124
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 20.01.2006 - Az.: 7 Ca 479/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Die Beklagte entschloss sich im Jahre 2003 aus betrieblichen Gründen, ihr Unternehmen durch Auflösung des Außendienstes und durch weitere betriebsbedingte Kündigungen zu restrukturieren. Daher schloss sie mit dem Betriebsrat am 10.03.2004 einen Sozialplan zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Außendienstarbeitnehmer und darüber hinaus für "künftige betriebsbedingte Entlassungen während der Laufzeit" des Sozialplanes. Diese Betriebsvereinbarung war befristet für die Zeit bis zum 30.06.2006 und stand unter der auflösenden Bedingung der Stellung eines Insolvenzantrages - vgl. im einzelnen Abl. 104 bis 105 der erstinstanzlichen Akte -.

Im Frühjahr 2005 traf die Beklagte die Entscheidung, ihren gesamten Betrieb zum Jahresende einzustellen und das Unternehmen still zu liquidieren. Hierüber unterrichtete sie am 27.04.2005 schriftlich den Betriebsrat - Abl. 64 bis 66 a. a. O. -. Der Betriebsrat verhandelte mit der Beklagten in der Folgezeit über den Abschluss eines Interessenausgleiches und die Modifizierung bzw. Ergänzung des Sozialplanes.

Am 18.05.2005 vereinbarten sie einen Teil-Interessenausgleich - Abl. 68 bis 71 a. a. O. - hinsichtlich der mit 7-monatiger Frist auszusprechenden Kündigungen zum Jahresende. Auf Verlangen des Betriebsrates verpflichtete sich die Beklagte, eine Bankbürgschaft über EUR 2,0 Mio zu stellen.

Nach mehreren Sitzungen der vereinbarten ständigen Einigungsstelle kam es am 17.08.2005 zum Abschluss eines förmlichen Interessenausgleichs und eines weiteren Sozialplans, der in § 2.5 Folgendes regelt:

"Diejenigen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis bereits vor Abschluss des vorliegenden Sozialplanes gekündigt haben, erhalten eine um 40 % geminderte Abfindung gemäß vorstehenden Ziffern 2.1 bis 2.4." - Abl. 7 bis 9 a. a. O. -.

Die Beklagte informierte die Belegschaft über den jeweiligen Stand ihrer Verhandlungen mit dem Betriebsrat auf Betriebsversammlungen vom 10.05.2005, 30.05.2005, 22.06.2005 und 11.07.2005 sowie durch eine schriftliche Mitteilung vom 22.07.2005.

Die Klägerin stand seit dem 01.09.1980 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als kaufmännische Sachbearbeiterin zu einen monatlichen Bruttoentgelt von - zuletzt - EUR 1.489,26. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beklagte am 29.06. zum 31.12.2005 wegen ihrer Schließungsentscheidung. Mit e-mail vom 31.07.2005 - Abl. 82 a. a. O. - erklärte die Klägerin ihrerseits die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Oktober 2005 und bestätigte eine zuvor abgegebene mündliche Zusicherung der Beklagten, dass sie das Unternehmen bereits zum 14.09.2005 verlassen dürfe. Am 01. August 2005 erklärte die Beklagte diese Zusicherung noch einmal schriftlich.

Am 15.09.2005 trat die Klägerin eine neue - nicht schlechter vergütete - Stelle an.

Die Beklagte zahlte der Klägerin einen um EUR 9.765,72 geminderten Abfindungsbetrag aus mit der Begründung, der ablösende Sozialplan vom 17.08.2005 komme wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zur Anwendung.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin den vorenthaltenen Differenzbetrag geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung auf die Fortgeltung der ursprünglichen Betriebsvereinbarung vom 10.03.2004 vertraut zu haben. Die erst am 17.08.2005 zustande gekommene Ablösung des ursprünglichen Sozialplanes mit seiner 40%-igen Kürzung nach Maßgabe von dessen § 2.5 habe ihren Anspruch nicht rückwirkend schmälern können.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.156,19 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Betriebsvereinbarung vom 17.08.2005 gehe als spezielleres Regelwerk der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2004 vor. Zudem habe sie eine ablösende Wirkung, ohne dass Grundsätze des Vertrauensschutzes der - unechten - Rückwirkung entgegenstünden. Schließlich sei durch die unternehmerische Entscheidung vom Frühjahr 2005, das Unternehmen still zu liquidieren und den Betrieb gänzlich zu schließen, die Geschäftsgrundlage für den Sozialplan vom 10.03.2004 entfallen.

Das Arbeitsgericht ist dieser Rechtsansicht der Beklagten gefolgt und hat mit Urteil vom 20.01.2006 die Klage abgewiesen.

Gegen diese am 09.02.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 16.02.2006 eingelegte und am 06.04.2006 ausgeführte Berufung der Klägerin:

Der zweite Sozialplan enthalte keine speziellere Regelung gegenüber dem ersten Sozialplan, weil beide Regelwerke unterschiedliche Sachverhalte zum Gegenstand hätten. Der erste Sozialplan habe sich auf die Milderung von Nachteilen einer Restrukturierung beschränkt, während der zweite Sozialplan der Milderung der Nachteile der gänzlichen Stilllegung gedient habe. Auch sei der zeitliche Anwendungsbereich nur begrenzt identisch. Erst ab dem 17.08.2005 sei eine neue Situation eingetreten. Die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2005 unterliege dem Regime des ersten Sozialplans.

Auch das vom Arbeitsgericht angezogene Ablösungsprinzip komme nicht zur Geltung. Seiner Natur nach könne es nur laufende Leistungen, nicht aber eine einmalige Zahlung mit Fälligkeitszeitpunkt vor der Ablösung erfassen. Andernfalls liege ein nicht zulässiger Eingriff in bestehendes Vermögen vor.

Selbst dann, wenn nur eine sogenannte unechte Rückwirkung vorgelegen haben sollte, genieße die Klägerin gleichwohl Vertrauensschutz in Bezug auf den Fortbestand der Altregelung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausscheidens-Vereinbarung sei der verschlechternde Inhalt des zweiten Sozialplans nicht einmal ansatzweise vorhersehbar gewesen.

Letztlich hätten auch die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vorgelegen.

Die Zahlungsklage ermäßige sich angesichts ihres vorzeitigen Ausscheidens jedoch auf EUR 9.765,72.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 20.01.2006 - Az.: 7 Ca 479/05 - wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.765,72 nebst 5 % Zinsen seit dem 15.09.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zum Umfang der Kürzung trägt sie vor, dass im Laufe der zweiten Sitzung der Einigungsstelle vom 17.08.2005 der Betriebsrat auf einer Besserstellung älterer Arbeitnehmer bestanden habe.

Zur Gegenfinanzierung sei die Beklagte gezwungen gewesen, auf einer 40%igen Kürzung für diejenigen zehn Arbeitnehmer zu bestehen, die selbst gekündigt haben. Es bestehe Stoffgleichheit zwischen dem Kürzungsvolumen und dem Erhöhungsvolumen für ältere Arbeitnehmer. Der Betriebsrat sei hiermit ausdrücklich einverstanden gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz, den erstinstanzlichen Tatbestand und die Protokollerklärung der Beklagten vom 25.10.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

a.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Anspruch der Klägerin am sogenannten Ablösungsprinzip scheitern lassen. Durch die Vereinbarung des Sozialplans vom 17.08.2005 wurde der normative Gehalt des Sozialplans vom 10.03.2004 rechtswirksam abgeändert zumindest hinsichtlich solcher Abfindungsansprüche, die am 17.08.2005 noch nicht entstanden und erfüllt worden waren.

Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Rechtsausführungen des Arbeitsgerichtes an; sie bedürfen keiner weitergehenden Begründung, zumal auch die Klägerin dieses Ablösungsprinzip an sich nicht in Frage stellt, sondern sich im Wesentlichen nur gegen den Umstand wendet, dass dem Regelwerk vom 17.08.2005, insbesondere dessen § 2.5, Rückwirkung beigemessen wurde.

b.

Allerdings haben die Parteien sich nicht mit der Frage befasst, ob ungeachtet einer Rückwirkung überhaupt die Voraussetzungen der Kürzungsregelung von § 2.5 vorliegen.

Der reine Wortlaut spricht dagegen, sofern mit der Arbeitnehmer-Kündigung eine rechtswirksame Willenserklärung gemeint sein sollte. Denn die Klägerin hat angesichts ihrer e-mail-Erklärung vom 31.07.2005 weder das Schriftformgebot von § 623 BGB, noch die 6-Monats-Frist von § 622 Abs. 2 BGB eingehalten. Jedoch haben die Parteien sich formlos durch Angebot vom 31.07. und Annahme vom 01.08. auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung zum 14.09. geeinigt. Auch hier wurde die Schriftform von § 623 BGB nicht gewahrt, allerdings wäre eine Berufung auf die Verletzung der Einhaltung der Form angesichts des allseits beachteten und gewollten Vollzuges zum 15.09. und des sofortigen Antritts einer neuen Stellen durch die Klägerin ersichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen.

Gleichwohl endete das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Arbeitnehmer-Kündigung im Sinne des Wortlautes von § 2.5, sondern durch die vorbezeichnete Aufhebungsvereinbarung. Erst die Einwilligung der Beklagten konnte die Vertragsbeendigung bereits zum 14.09.2005 bewirken.

Eine Auslegung anhand des Wortlautes allein wird dem erkennbaren Zweck von § 2.5 des Sozialplanes vom 17.08.2005 nicht gerecht. Vielmehr sollten diejenigen Arbeitnehmer, die ihren vorzeitigen Abkehrwillen eindeutig bekundet und realisiert hatten, einen nur gekürzten Sozialplan-Anspruch erhalten, weil sie hierdurch nach außen zu erkennen gegeben hätten, dass ihnen - prognostisch betrachtet - nur geringere "wirtschaftliche Nachteile" im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch die Schließung des Unternehmens drohen würden. Die Kürzungsregelung von § 2.5 trägt ersichtlich der gesetzlichen Regelung von § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG Rechnung, wonach die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens unter anderem von dem Grundsatz leiten lassen muss, welche Aussichten der betroffene Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt haben wird. Dem wurde mit der - in der Tat etwas unglücklich formulierten - Klausel Rechnung getragen, dass der Arbeitnehmer überhaupt eine Kündigungserklärung abgegeben haben muss.

c.

Der Klausel von § 2.5 des Sozialplanes vom 17.08.2005 hat zwar eine - unechte -Rückwirkung, aber sie ist unter Vertrauensgesichtspunkten nicht unwirksam.

Der rückwirkende Gehalt kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass am 31.07./01.08.2005 der Sozialplan vom 17.08.2005 noch nicht existent war. Es kann sogar der Behauptung der Klägerin gefolgt werden, dass eine derartige "Deckelung" noch nicht einmal Verhandlungsgegenstand zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat war: Erst am 17.08.2005 ist diese Kürzung in die Verhandlungen der Betriebspartner eingeführt und beschlossen worden, nachdem der Betriebsrat eine Erhöhung des Sozialplananspruches für ältere Arbeitnehmer gefordert hatte.

Gleichwohl konnte die Klägerin bei Abschluss ihrer Aufhebungsvereinbarung nicht darauf vertrauen, dass ihr eine ungekürzte Abfindung nach Maßgabe des Sozialplanes vom 10.03.2004 erhalten bleiben würde. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war die Klägerin angesichts der Informationsveranstaltungen vom 10.05., 30.05., 22.06., 11.07. und 22.07. über die heikle Situation, in der sich die Beklagte befand, informiert.

Bereits der erste Sozialplan vom 10.03.2004 stand unter dem Vorbehalt einer Insolvenzeröffnung. Nachdem die Beklagte ihrer Schließungsabsicht am 27.04.2005 dem Betriebsrat gegenüber bekundet hatte, bestand dieser ausweislich des Teilinteressenausgleiches vom 18.05.2005 auf der Gestellung einer Bankbürgschaft in Höhe von EUR 2,0 Mio. Daher musste die Klägerin auch damit rechnen, dass sogar der alte Sozialplan angesichts drohender Insolvenz auf "tönernen Füßen" stand. Gemäß § 123 Abs. 1 InsO kann nämlich in einem Sozialplan, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile nur ein Gesamtbetrag von höchstens 2,5 Monatsverdiensten vorgesehen werden. Ein insolvenznaher Sozialplan kann überdies gemäß § 124 InsO vom Insolvenzverwalter widerrufen werden. Bereits der erste Sozialplan aus 2004 hatte einen entsprechenden insolvenzbedingten Vorbehalt. Seitdem hat sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten verschlechtert. Die am 27.04.2005 geäußerte Schließungsabsicht macht zudem deutlich, dass es nicht mehr nur darum ging, eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern mit einem Sozialplananspruch zu bedienen, sondern die gesamte Belegschaft. Dem größeren Bedarf stand ein nicht erheblich größeres Volumen gegenüber. Bereits unter diesem Gesichtspunkt musste mit Änderungen und Verschiebungen der Gewichte gerechnet werden. Generell muss ein jeder Arbeitnehmer bei laufenden Sozialplanverhandlungen wie den vorliegenden damit rechnen, dass im Laufe des in einer Einigungsstelle nicht unüblichen bargaining-Prozesses die Gewichte anders verteilt werden.

d.

Der Umfang der Kürzung nach näherer Maßgabe von § 2.5 bewegt sich im Rahmen des der Einigungsstelle eingeräumten Ermessens. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Notwendigkeit des Kürzungsvolumens von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gegenfinanzierung der Sozialplanansprüche älterer Arbeitnehmer im Einzelnen näher ausgeführt worden. Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht handelt es sich daher nicht um einen Ermessens-Fehlgebrauch. Auch eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor. Die Kürzung des Sozialplansanspruches um etwas weniger als die Hälfte mag in Ansehung der nahezu 25-jährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin unverhältnismäßig gewesen sein, aber der Zweck eines Sozialplanes besteht nicht in einer vollen Entschädigung für erdiente, aber verlustig gegangene Betriebszugehörigkeit, sondern nur in der Milderung der künftig erwarteten wirtschaftlichen Nachteile. Diese Nachteile sind jedoch bezogen auf Arbeitnehmer, die sich wegen einer Eigenkündigung selbst vom Arbeitgeber abgekehrt haben, prognostisch gesehen geringer zu bewerten.

Eine Eigenkündigung bzw. einen Aufhebungsvertrag erklärt bzw. schließt ein Arbeitnehmer im Falle drohender Betriebseinstellung in der Regel nur dann, wenn er ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, wirtschaftlich hinreichend abgesichert zu sein (BAG, 11.08.1993, Az.: 10 AZR 558/92, 24.11.1993, Az.: 10 AZR 311/93 und 19.07.1995, Az.: 10 AZR 85/94). Dieser Gesichtspunkt verstößt nicht gegen die in § 75 BetrVG geregelten Grundsätze.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3.

Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Ende der Entscheidung

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