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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 27/06
Rechtsgebiete: TzBfG, KSchG, BErzGG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2
KSchG § 1 Abs. 2
BErzGG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 20.12.2005 - Az.: 2 Ca 425/05 - abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites - beider Rechtszüge - trägt der Kläger.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer im Anschluss-Arbeitsvertrag vom 18.06.2002 vereinbarten Sachgrundbefristung zum 31.12.2005 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: TzBfG).

Die Beklagte ist eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschungseinrichtung. Sie betrieb unter anderem einen sogenannten Mehrzweck-Forschungsreaktor (MZFR). Die Beklagte beschäftigt mehrere Tausend Arbeitnehmer. Sie stellte den am 27.02.1965 geborenen Kläger erstmalig mit Arbeitsvertrag vom 22.12.1999 für die Zeit ab dem 01.02.2000 befristet bis zum 31.08.2004 unter einzelvertraglicher Vereinbarung des Bundesangestelltentarifvertrages (im Folgenden: BAT) und der Sonderregelung 2y hierzu als Technischen Angestellten ein. Als Befristungsgrund ist in § 1 angegeben:

"Er wird während der Dauer dieses Vertrages bis zum 31.08.2004, dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Dauer des Projektes "Durchführung von Kontaminations- und Dosisleistungsmessungen im Kontroll- und Sperrbereich sowie Strahlenschutzkontrollen", befristet beschäftigt (Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer gem. Nr. 1 Abs. b SR2y BAT). ..."

Die eigentlich für diese Aufgaben vorgesehenen Mitarbeiter der Hauptabteilung Sicherheit waren und sind mit dem Rückbau des MZFR beschäftigt und standen bzw. stehen für die Dauer des Rückbaus für einen Einsatz in der Hauptabteilung Dekontaminierungsbetriebe nicht zur Verfügung. Deswegen wurde der Kläger befristet eingestellt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers ging die Beklagte davon aus, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben wegen der Rückkehr der zum Rückbau des MZFR eingesetzten Personals zu Ende August 2004 abgeschlossen sein würden. Diese Prognose bewahrheitete sich nicht: Bereits im Jahr 2001 kam die Beklagte aufgrund technischer und administrativer Verzögerungen zu der Erkenntnis, dass der Rückbau des MZFR sich bis Dezember 2005 hinziehen werde, so dass bis dahin ein weiterer Bedarf für den Einsatz des Klägers bestehe. Daher schlossen sie am 18.06.2002 einen Anschluss-Arbeitsvertrag, dessen § 1 folgenden Wortlaut hat:

"Herr ... wird mit Wirkung vom 01.07.2002 als Technischer Angestellter eingestellt. Es wird während der Dauer dieses Vertrages im Zusammenhang mit den Rückbauarbeiten im MZFR bis zum 31.12.1995, dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung des Projektes, befristet beschäftigt (Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer gem. Nr. 1 ABs. b SR2y BAT). Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf."

Nach Erhalt einer dementsprechenden Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten vom 19.04.2005 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht am 29.09.2005 Befristungskontrollklage erhoben und mit am 28.11.2005 eingegangener Klageerweiterung seine tatsächliche Weiterbeschäftigung begehrt.

Er hat die Ansicht vertreten, dass der im Arbeitsvertrag vom 18.06.2002 geregelten Befristung keine taugliche Prognose der Beklagten zugrundegelegen habe. Tatsächlich habe nur eine Ungewißheit über den zukünftigen erhöhten Arbeitskräftebedarf bestanden. Dies werde auch durch den Umstand bekräftigt, dass die Beklagte mittlerweile im Jahr 2005 - unstreitig - die tatsächliche Beendigung der Rückbauarbeiten auf das Jahresende 2008 datiere. Die zweimalige Korrektur ihrer Prognose rechtfertige die Annahme, dass in Wahrheit lediglich eine Ungewissheitskonstellation bei Abschluss des zweiten Vertrages vom 18.06.2002 bestanden habe.

Demgemäß hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 18.06.2002 mit dem 31.12.2005 enden wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Technischen Angestellten weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nämlich am 18.06.2002, hätten hinreichend konkrete Tatumstände vorgelegen, die sie zur Grundlage der Befristung habe machen dürfen. Ihre Prognoseentscheidung habe insbesondere berücksichtigt, dass eine vergleichbare Maßnahme wie der ferngesteuerte Rückbau eines durch Schwerwasser gekühlten und moderierten Druckwasserreaktors mit vergleichbar aktiviertem und kontaminiertem Inventar zuvor nirgendwo in der Welt durchgeführt worden sei; das gesamte Projekt sei hinsichtlich seines technischen Aufwandes sehr schwierig und hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes nur mit unvermeidbaren Unsicherheiten kalkulierbar gewesen. Die Beklagte habe allerdings ein Stilllegungskonzept für die komplette Beseitigung der Anlage bis zur "grünen Wiese" in acht Rückbauschritten vorgenommen, sechs davon seien plangemäß bis zum Jahre 2002 abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des - einzig befristungsrelevanten - Vertrages vom 18.06.2002 habe sich der MZFR in der 7. Rückbaustufe befunden, nämlich derjenigen der Demontage und Zerlegung des Reaktor-Druckbehälters und seiner Einbauten. Zum damaligen Zeitpunkt habe prognostiziert werden können, dass das gesamte Projekt bis zum Ende des Jahres 2006 abgeschlossen sein würde. Im Einzelnen habe die begründete Erwartung bestanden, dass die Zerlegung des Reaktor-Druckgefässes bis Ende des Jahres 2004 beendet sein und der Abbau des aktivierten biologischen Schildes, die Dekontaminierung und das Freimessen ca. 1 Jahr in Anspruch nehmen würde. Schließlich sei für den konventionellen Abriss der Anlage ein weiteres Jahr veranschlagt worden. Die Beklagte habe hinsichtlich des vorgenannten zeitlichen Aufwandes auf Erfahrungswerte aus ähnlichen, aber nicht gleichen Projekten zurückgegriffen, nämlich dem Rückbau des Kernkraftwerkes N. und des Heißdampf-Reaktors K.. Der dort aufgetretene Zeitaufwand hinsichtlich der ähnlichen Rückbauschritte sei von der Beklagten auch bei der zeitlichen Planung für den Rückbau des MZFR berücksichtigt worden. Im Übrigen habe der vorhandene technische Sachverstand der am Projekt beteiligten Mitarbeiter die Zeitplanung bestimmt. In rechtlicher Hinsicht sei der Rückbau der nach dem Atom-Gesetz genehmigten Anlage von den Rahmenbedingungen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde, nämlich dem Wirtschaftsministerium in Baden-Württemberg, sowie den Vorgaben des Zuwendungsgebers, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, abhängig gewesen.

Nach der Planung der Beklagten habe ein erhöhter Bedarf an projektbezogenem Strahlenschutz bestanden. Er habe von der Mitarbeitern der Hauptabteilung Sicherheit erbracht werden müssen. Bis zum Beginn der konventionellen Rückbauarbeiten zu Anfang 2006 habe damit ein vorübergehender Bedarf an dem Einsatz von eigenem Strahlenschutzpersonal der Beklagten bestanden, danach nicht mehr. Nur während des Sondereinsatzes dieses Personals habe ein vorübergehender Bedarf für den Einsatz des Klägers bestanden.

Bei Abschluss des befristeten Vertrages vom 18.06.2002 seien mehrere nachträglich aufgetretene Verzögerungen beim Rückbau nicht vorhersehbar gewesen, nämlich:

Verzögerungen in der Sphäre des Generalunternehmers, der mit dem Rückbau des Druckbehälters und seiner Einbauten beauftragt wurde, technische Schwierigkeiten beim Ausbau der stabförmigen Komponenten von 5 der insgesamt 138 Führungs- und Trennrohre, sowie beim Zerlegen des Deckels des Druckbehälters im Zusammenhang mit nachträglich festgestellten Gefüge-Aufhärtungen und Ablösungen von Blattierungen beim Zersägen von Material, schließlich damit im Zusammenhang stehende zusätzlich erforderliche behördliche Sicherheitsanforderungen und Auflagen infolge des New Yorker Attentates vom 11.09.2001.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2005 den Klaganträgen entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Arbeitsverträge mit Zeitangestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne der Sonderregelung 2y zum BAT seien auch dann zulässig, wenn die Zeitangestellten nicht mit denjenigen Aufgaben betraut seien, die unmittelbar auf den Mehrbedarf zurückgehen, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Aber die zeitlich begrenzte Dauer des Aufgabengebietes müsse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so eindeutig prognostizierbar sein, dass der künftige Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Auslaufens der Frist bejaht werden könne. Wenn, wie vorliegend geschehen, sich die Fehlerhaftigkeit der angestellten Prognose nachträglich herausstelle, seien strengere Anforderungen an die Prognose zu stellen. Der Arbeitgeber habe in derartigen Fällen objektive und konkrete Tatumstände darzulegen, auf denen die Prognose gegründet habe. Andernfalls handele es sich lediglich um einen sogenannten "Ungewissheits"- Tatbestand, der keine Befristung rechtfertige. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Zwar sei es zugegebenermaßen aus technischen Gründen besonders schwierig, den benötigten Zeitaufwand zu kalkulieren. Auch sei die Beklagte darauf angewiesen, die Erfahrungen und zeitlichen Vorgaben des nur beschränkt vergleichbaren Abbauprojektes: Niederaichbach und Karlstein zu verwerten. Aber es sei der Beklagten nicht gelungen vorzutragen, welche konkret vorhandenen Erfahrungswerte der Prognose zugrundegelegt und wie diese auf das Rückbauprojekt MZFR übertragen worden seien. Der Übersichtsplan von Dezember 2000 - ABl. 67 der erstinstanzlichen Akte - ordne zwar die Abbauschritte in zeitlicher Hinsicht ein, mache aber für einen Dritten nicht deutlich, aus welchen spezifischen Gründen die jeweiligen Genehmigungs- und Durchführungs-Phasen erforderlich gewesen seien.

Gegen dieses am 22.03.2006 zugestellte Urteilt wehrt sich die Beklagte mit ihrer am 31.03.2006 eingelegten und am 16.06.2006 ausgeführten Berufung (,deren Frist aufgrund eines Antrages vom 17.05.2006 bis dahin verlängert worden war).

Die Beklagte hält die Anforderungen an die Prognoseentscheidung für überzogen. Sie verweist auf das Balkendiagramm im Übersichtsplan Stand 12/00 - ABl. 67 der erstinstanzlichen Akte - und führt aus, dass der 6. Arbeitsvorgang: "Dekontamination und Abriss der Gebäude (8. TSG)" sich nach Abschluss des prognostizierten Genehmigungsverfahrens im Laufe des Jahres 2002 von Mitte 2002 bis Mitte 2005 habe hinziehen sollen. Die Beklagte habe die bekannten technischen Erfahrungswerte beim Rückbau der Kernkraftwerke N und K zugrundegelegt, desweiteren den prognostizierten Zeitaufwand für das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren nach dem Atom-Gesetz, schließlich die erforderliche Zeitdauer zur Mittelvergabe durch das zuständige Bundesministerium und letztlich auch die spezifischen projektbezogenen Parameter des technischen Strahlenschutzes. Zu Lasten der Beklagten könne nicht die nachträgliche Falsifizierung der Prognose entgegengehalten werden. Die später unvorhersehbar aufgetretenen Schwierigkeiten beim Ziehen der Führungs- und Trennrohre und die Aufhärtungen beim Zerkleinern des Deckels des Reaktorbehälters seien ebensowenig vorhersehbar gewesen, wie die hierdurch bedingten und ebenfalls nachträglich entstandenen Behördenauflagen und die weiteren politisch bedingten Auflagen im Gefolge des New Yorker Attentates vom 11.09.2001.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 20.12.2005 - Az.: 2 Ca 425/05 - wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr, dass die von der Beklagten vorgetragenen Prognoseerwägungen tatsächlich angestellt wurden, allerdings ist er der Rechtsansicht, dass sie für eine hinreichend sichere Prognose nicht hätten Entscheidungsgrundlage sein dürfen; vor dem Hintergrund der bestehenden Unwägbarkeiten hätte die Beklagte vielmehr den Vertrag mit dem Kläger für die Dauer von 2 Jahren sachgrundlos befristen und ihn sodann gegen einen anderen Arbeitnehmer austauschen können. Der behauptete vorübergehende betriebliche Bedarf sei wegen der Neuartigkeit der Materie überhaupt nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG prognostizierbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.06.2006 und die Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 19.07.2006 verwiesen.

Der Kläger behauptet ausweislich seines mündlichen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung die außergerichtliche Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Befristung per 31.12.2005 im - allein prüfungsrelevanten - letzten Arbeitsvertrag vom 18.06.2002 ist wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 TzBfG gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis wurde daher rechtswirksam zum 31.12.2005 beendet. Infolgedessen war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

a) Die in § 1 des Vertrages vom 18.06.2002 zitierte Befristungsgrundform der "Aufgaben von begrenzter Dauer" korrespondiert mit dem Sachgrund eines vorübergehenden erhöhten Bedarfs von Arbeitskräften im Sinne der Nr. 1 von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

Gemäß Ziffer 3 der Protokollnotizen zu Nr. 1 der Sonderregelung 2y zum BAT darf ein derartiger Vertrag nicht abgeschlossen werden, wenn bereits bei Vertragsschluss zu erwarten ist, dass die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren erledigt werden können. Maßgeblich für diese zeitliche Obergrenze ist (ebenso wie für den vorübergehenden Bedarf im Sinne des TzBfG, vergleiche dazu die nachstehenden Ausführungen unter b) eine durch konkrete Tatumstände gestützte Prognose. Eine Verletzung der zeitlichen Obergrenze der Sonderregelung 2y ist vorliegend nicht gegeben.

b) Das Vorliegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfes an der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG kann - entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts - nicht unter Berufung auf eine "Ungewissheit" - Konstellation und die hierzu ergangenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts in Abrede gestellt werden

Die vom Arbeitsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zur Bejahung einer "Ungewissheit"-Konstellation werden dem anders gelagerten Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht gerecht. Die Entscheidung vom 15.08.2001 - Az.: 7 AZR 274/00 - betrifft die Befristung eines sogenannten Baubegleiters eines Gasversorgungunternehmens, welches seine Investitionsplanung über einen weiteren Bedarf nach Fristablauf noch gar nicht abgeschlossen hatte. Damit handelte es sich also um eine klassische Ungewissheitskonstellation, die von der Vorliegenden abweicht.

Auch die Entscheidung vom 31.03.1993 - Az.: 7 AZR 536/02 - ist nicht einschlägig. Dort ging es um die Befristung eines Vertrages mit einer Reinigungskraft in einem Klinikum wegen der geplanten Zusammenlegung mit einem anderen Krankenhaus. Hieraus hatte die Arbeitgeberin ausgehend von einem bestimmten reduzierten Bettenumfang und einer entsprechend geringeren Reinigungsfläche auf einen rückläufigen Beschäftigungsbedarf geschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat zum einen insoweit - zutreffend - ausgeführt, dass die Anforderungen an eine fundierte Prognose nicht überspannt werden dürften (vgl. insoweit II. 1. am Ende der Entscheidungsgründe). Andererseits hat es (vgl. III. 2. folgende der Entscheidungsgründe) die Darlegungs- und Beweislast danach verteilt, ob sich die Prognoseentscheidung später falsifiziert oder verifiziert: Im Falle der nachträglichen Bestätigung der Prognose spreche eine "Vermutung" für deren Richtigkeit, so dass die Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der Prognose den Arbeitnehmer treffe. Im umgekehrten Fall seien besonders strenge Anforderungen an die Darlegung der Prognosegrundlage an die Arbeitgeberin zu stellen. Eine derartige Differenzierung begegnet jedoch Bedenken, weil auf einen späteren Beurteilungszeitpunkt abgehoben wird, der nicht demjenigen bei Vertragsschluß entspricht. Eine ähnliche Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes hatte das Bundesarbeitsgericht vorübergehend (10.11.1983 - Az.: 2 AZR 291/82 = AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969, Krankheit, unter B. II. 3. c) der Entscheidungsgründe) auch im Falle einer krankheitsbedingten Prognose vorgenommen, später jedoch aus dogmatischen Gesichtspunkten zu Recht wieder aufgegeben, weil im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung allein der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung maßgeblich sein kann und weil andernfalls aufgrund unwägbarer Kausalentwicklungen große Rechtsunsicherheit eintreten würde (vgl. insoweit die eingehenden Ausführungen bei HAKO-Gallner - 2. Aufl. § 1 KSchG Rdnziff. 509). Nichts anderes kann für die Prognoseüberprüfung einer Befristung gelten. Maßgeblich ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes allein derjenige der Vereinbarung der Befristungsabrede. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, dass im vorliegenden Fall einige Zeit nach dem 18.06.2002 unvorhersehbare technische und sodann administrative Schwierigkeiten aufgetreten sind.

Allgemeine Bedarfsschwankungen, insbesondere eine Ungewissheit über die künftige Entwicklung eines Arbeitskräftebedarfs sind gewiss generell nicht geeignet, eine Sachgrundbefristung zu rechtfertigen. Allenfalls stellen sie einen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG dar, wenn nicht nur vorübergehend die Beschäftigungsmöglichkeit entfällt, aber eine derartige Ungewissheit ist im vorliegenden Fall gar nicht gegeben.

Es ist nämlich evident, dass der Rückbau des Reaktors eindeutig eine Maßnahme mit vorübergehender Natur ist.

Selbst der Kläger behauptet nicht, dass es sich um eine Daueraufgabe oder um eine solche von ungewisser Dauer darstellt. Der nur vorübergehende Bedarf "an sich" ist in Wahrheit außer Streit.

c) Dagegen streiten die Parteien eigentlich nur über das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die konkret vereinbarte Vertragslaufzeit, mithin über die Dauer der Befristung. Insoweit gilt allerdings folgendes:

Vor Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes und der Vorgängerregelung in Gestalt des Beschäftigungsförderungsgesetzes wurde von den Gerichten für Arbeitssachen die Befristung eines Arbeitsvertrages auf die Eignung einer funktionswidrigen Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften überprüft. Grundlegend war insoweit die Leit-Entscheidung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1960. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes an sich und zusätzlich eines solchen für die konkrete Zeitdauer war die Befristung gerechtfertigt und demgemäß eine funktionswidrige Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgeschlossen. Später hat das Bundesarbeitsgericht das Erfordernis eines sachlichen Grundes auch für die konkrete Zeitdauer relativiert und ein etwaiges "Zurückbleiben" der vereinbarten Befristungsdauer hinter dem tatsächlich weiterbestehenden Arbeitsbedarf nur im Sinne einer Plausibilitätskontrolle berücksichtigt, nämlich zur Prüfung der Frage, ob die Befristung "an sich" nur vorgeschoben sei (Urteil vom 26.08.1988 Az.: 7 AZR 101/88 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristetes Arbeitsverhältnis). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Erwägung, dass im Falle einer Schwangerschaftsvertretung dieser Vertretungszeitraum gem. § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz nicht deckungsgleich mit dem Befristungszeitraum sein muß, sondern dahinter zurückbleiben darf. Die Vertretungskonstellation ist mit der vorliegenden durchaus verwandt, weil auch der mittelbare kausale Mehrbedarf - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - erfasst wird.

d) Unter der Geltung des TzBfG vom 21.12.2000 ist diese Differenzierung nicht ausdrücklich in den Wortlaut des Kataloges von Sachgrundbefristungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2) aufgenommen worden, obwohl sämtliche gesetzlich geregelten Sachgründe nur die Typologie der bis dahin entwickelten Rechtssprechung wiedergeben und dieser Katalog gewissermaßen nur "geronnenes Richterrecht" darstellt (ähnlich Gräfl, Praxiskommentar zum TzBfG 1. Aufl. 2005, § 14 Rdnziff. 14 m. w. N.).

Die konkrete Vertragslaufzeit ist für die Rechtfertigung der Befristung gleichwohl nicht völlig ohne Belang, jedoch von untergeordneter Bedeutung. Bedeutsam ist sie für die Prüfung des Sachgrundes "an sich", weil die vereinbarte Vertragslaufzeit neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist. Allerdings läßt die fehlende Übereinstimmung zwischen dem behaupteten Sachgrund und der Vertragslaufzeit nicht stets den Schluss darauf zu, dass der Sachgrund in Wahrheit nicht besteht. Bleibt die Befristungsdauer hinter der nach dem Sachgrund in Betracht kommenden längeren Vertragslaufzeit zurück, bedeutet dies noch nicht, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist (so nahezu wörtlich Gräfl a. a. O., § 14 Rdnziff. 19).

Angesichts der obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Sachgrundes "an sich" ist es eher fernliegend anzunehmen, die Befristung sei willkürlich oder nur zum Schein erfolgt.

d) hilfsweise:

Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs erfordert - wie bereits oben ausgeführt - eine Prognose des Arbeitgebers, die zur Zeit des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Umstände mit hinreichender Sicherheit darauf schließen lässt, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf mehr besteht.

Zwischen den Parteien ist - mittlerweile - unstreitig, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht eine derartige Prognose anhand der in den einschlägigen Fachkreisen existierenden Erfahrungswissens (sogenannter bottom-up-Ansatz) einerseits und der Kenntnisse über bisherige Genehmigungsverfahren (sogenannter top-down-Ansatz) andererseits angestellt und hieraus den zeitlichen Bedarf in die erwähnte Grafik eingestellt und überschlägig berechnet hat. Der Kläger hat insoweit die - ursprünglich bestrittene - Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt. Danach beschränkt der Kläger seine Angriffe gegen die Prognose darauf, dass sie nicht mit "hinreichender Sicherheit" erstellt worden sei.

In der Tat hat die Beklagte nicht den sich aus den beiden Abbau-Vorgängen (Niederaichbach und Karlstein) konkret erfahrenen Zeitaufwand wiedergegeben und im Einzelnen nicht quantifiziert. Allerdings hat sie - unbestritten - vorgetragen, die entsprechenden Daten hätten Pate gestanden für die Zeitvorgaben hinsichtlich des Rückbaus des - etwas anders konstruierten - Forschungsreaktors der Beklagten. Danach hat die Beklagte den Zeitaufwand nicht etwa "willkürlich gegriffen", sondern objektive Erfahrungswerte analog auf den vorliegenden Fall übertragen.

"Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie sich auf die Zukunft beziehen" (K. Valentin). Diesem - sprichwörtlichen - Dilemma unterliegt nahezu jede Vorhersage, wenn, wie vorliegend, die Summe der in der Fachwelt objektiv vorhandenen Daten und Erfahrungen relativ gering ist. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass eine Prognose in solchen Fällen überhaupt nicht angestellt werden dürfe und demgemäß eine auf vorübergehenden Mehrbedarf gestützte Sachgrundbefristung von vornherein ausscheiden müsse. Solange nach den gesicherten Erkenntnissen und Regeln der Technik die objektiv vorhandenen Daten verwertet werden, ist die Prognose selbst nicht willkürlich und noch mit der "hinreichenden Sicherheit" im obengenannten Sinn erstellt. Die Grenze ist erst dort überschritten, wo anstelle der auf die vorhandenen Daten gestützten Prognose eine rein subjektiv gefärbte Spekulation tritt. Letzteres ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.

e) Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses abzuweisen. Gleiches gilt indes hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsverpflichtung. Zwar hat die Beklagte sich insoweit mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht auseinandergesetzt, aber dies war angesichts der ausschließlich akzessorischen Folge der Beschäftigungsverpflichtung in Bezug auf die Befristung entbehrlich.

Die vertraglich vereinbarte Prozessbeschäftigung - sollte sie tatsächlich vorliegen - ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Als in der Hauptsache unterliegende Partei hat der Kläger die erstattungsfähigen erstinstanzlichen und die gesamten zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Ende der Entscheidung

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