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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 51/05
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG
Vorschriften:
BetrVG § 13 Abs. 2 | |
BetrVG § 13 Abs. 2 Ziff. 3 | |
BetrVG § 18 Abs. 1 Satz 1 | |
BetrVG § 21 a | |
BetrVG § 21 a Abs. 1 | |
BetrVG § 21 a Abs. 1 Satz 2 | |
BetrVG § 21 a Abs. 2 | |
BetrVG § 21 a Abs. 2 Satz 1 | |
BetrVG § 21 a Abs. 2 Satz 2 | |
BetrVG § 50 Abs. 1 | |
BetrVG § 50 Abs. 2 | |
KSchG § 1 | |
KSchG § 1 Abs. 2 | |
KSchG § 1 Abs. 3 | |
KSchG § 15 Abs. 3 | |
KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1 |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 12 Sa 51/05
Verkündet am 05.10.2005
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 12. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hennemann, den ehrenamtlichen Richter Härzer und den ehrenamtlichen Richter Zumkeller auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2005
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 18.01.2005 - Az.: 12 Ca 417/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit am 20.07.2004 erhobener Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 29.06.2004 zum 31.12.2004.
Der Kläger, ein ausgebildeter Sozialpädagoge, schloss am 01.01.1987 ein Arbeitsverhältnis mit der D. AG. Diese gründete - wohl im Laufe der 90er Jahre - die Beklagte, welche bundesweit in ihren 60 Ausbildungs- und Weiterbildungszentren (AWZ) berufliche Fortbildungsmaßnahmen durchführt.
Der Kläger wurde von der Beklagten arbeitsvertraglich übernommen und im AWZ in Mannheim eingesetzt. Infolge der sogenannten Hartz-Reformen veränderte die Beklagte ihre Betriebsstruktur: Die 60 AWZ wurden mit Wirkung vom 01.07.2003 in 20 Servicecenter (SC), denen zum Teil Trainingscenter (TC) untergeordnet wurden, eingebracht.
Die Einzelheiten sind in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.06.2003 - vgl. Abl. 24 bis 28 der beigezogenen Akte 12 BV 10/04 - und in einem Interessenausgleich vom 29.01.2003 - Abl. 16 bis 23 der vorgenannten Akte - geregelt.
So wurde auch das AWZ in Mannheim (mit seinen etwa 13 Arbeitnehmern unter der Leitung von Dr. K. und der dort am 03.05.2002 gewählten Betriebsobfrau B.) mit dem AWZ in Ludwigshafen (mit Außenstelle in Mainz samt seinen neun bis zehn Arbeitsnehmern) in das neu gegründete TC-Mannheim als aufnehmende Einheit überführt. Dieses TC-Mannheim wurde von Dr. K. geleitet. Frau B. nahm in der Folgezeit für das TC-Mannheim ihre Aufgaben als gewählte Betriebsobfrau wahr.
In der zweiten Jahreshälfte 2003 führte Frau B. mit der Beklagten Verhandlungen über ihr Ausscheiden im Wege einer Altersteilzeitregelung; sie scheiterten im Herbst 2003 endgültig aus Kostengründen.
Am 04.06.2004 bestellte Frau B. zum Zwecke der Neuwahl eines Betriebsrates einen dreiköpfigen Wahlvorstand, darunter den Kläger. Der Wahlvorstand bereitete in der Folgezeit Neuwahlen vor. Der Kläger kandidierte zugleich als Wahlbewerber.
Am 21.06.2004 teilte die Beklagte der Betriebsobfrau B. mit, es sei beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zu kündigen; zugleich wies sie darauf hin, die Bestellung des Klägers zum Wahlvorstandsmitglied sei nichtig. Die Betriebsobfrau widersprach der Kündigungsabsicht am 25.06.2004. Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis am 29.06.2004 zum Jahresende.
Am 12.07.2004 fand die Wahl des Betriebsrates statt. Frau B. erhielt fünf, der Kläger vier der abgegebenen Stimmen.
Auf die Anfechtung der Wahl durch die Beklagte und zwei weitere Arbeitnehmer stellte das Arbeitsgericht mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 16.11.2004 - Az: 12 BV 10/04 - die Nichtigkeit der Wahl mit der Begründung fest, für die außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes eingeleitete Wahl fehle auch in Ansehung der Eingliederung des Ludwigshafener Betriebs (AWZ) in den Mannheimer Betrieb (jetziges TC) die Rechtsgrundlage, da die Voraussetzungen von §§ 13 Abs. 2, 21 a Abs. 1 BetrVG nicht vorlägen. Bereits im Juni 2004 sei offenkundig gewesen, dass eine außerplanmäßige Wahl nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 BetrVG nicht hätte durchgeführt werden dürfen; insbesondere habe Frau B. weder ausdrücklich noch konkludent ihren Rücktritt gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG als Betriebsobfrau beschlossen.
Der Kläger hat sich demgegenüber auf den besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglied gemäß § 15 Abs. 3 KSchG berufen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KSchG gerügt.
Er hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2004 nicht beendet wird.
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag Ziffer 1 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sozialpädagoge weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2005 dem Feststellungsantrag - unter Abweisung der Klage im übrigen - entsprochen mit der Begründung, der Kläger genieße trotz Nichtigkeit der Wahl den besonderen Schutz als Wahlbewerber. § 15 Abs. 3 KSchG diene einen doppelten Zweck: Zum einen solle der Wahlbewerber wegen möglicher Interessenskonflikte vor Eingriffen des Arbeitgebers geschützt werden, zum anderen gelte es zu verhindern, dass der Arbeitgeber ihm nicht genehme Kandidaten durch eine Kündigung von der Wahl und der Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Ämter ausschließe. Dieser Schutzzweck greife auch, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass die Betriebsratswahl nichtig sei, weil sich der Wahlbewerber innerbetrieblich gegenüber dem Arbeitgeber exponiere. Es komme hinzu, dass ein Wahlbewerber in der Regel keinen Einfluss auf die Einleitung und Durchführung der Wahl habe und somit Nichtigkeitsgründe nicht selbst setze. Von einem potientiellen Wahlbewerber könne auch nicht erwartet werden, dass er bereits im Vorfeld seiner Kandidatur die rechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit der späteren Wahl zutreffend beurteile.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie führt aus, das Arbeitsgericht habe in seinem Wahlanfechtungsbeschluss - Az.: 12 BV 10/04 - ausgeführt, es sei bereits im Juni 2004, also im Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes, offenkundig gewesen, dass die Voraussetzungen einer außerplanmäßigen Wahl nicht vorgelegen hätten. Der Nichtigkeitsgrund sei daher von Anfang an erkennbar gewesen, sodass auch die Bestellung des Klägers als Wahlvorstandsmitglied nichtig gewesen sei. Es müsse auch angenommen werden, dass bereits die Kandidatur des Klägers von Anfang unwirksam gewesen sei; die Existenz der erforderlichen Stützunterschriften werde, da der Beklagten unbekannt, mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger sei sowohl hinsichtlich seiner Funktion als Wahlvorstandsmitglied, als auch in Bezug auf seine Rolle als Wahlbewerber nicht gutgläubig gewesen. Als langjähriges ehemaliges Mitglied des Betriebsrates, als Entsandter in den Gesamtsbetriebsratsausschuss und in den Konzernbetriebsrat sei er hinreichend über die Rechtslage informiert und geschult worden.
Alles deute darauf hin, dass die Betriebsobfrau die Wahl im kollusiven Zusammenwirken mit dem Kläger nur eingeleitet habe, um ihm in unredlicher Weise den besonderen Kündigungsschutz künstlich zu verschaffen.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 18.01.2005 - Az.: 12 Ca 417/04 - wird abgeändert.
2. Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das erstinstanzlichen Urteil.
Die verbundenen Verfahren des Arbeitsgerichtes Mannheim - Az.: 12 BV 10/04 und 12 BV 11/04 - wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe:
1.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.06.2004 an dem besonderen Kündigungsschutz von § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG scheitern lassen müssen.
Daher kam es nicht mehr darauf an, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG ist.
a.
Das erkennende Gericht stützt diesen besonderen Kündigungsschutz bereits auf die Eigenschaft des Klägers als Mitglied des Wahlvorstandes.
Das Arbeitsgericht hat ausschließlich auf die Eigenschaft des Klägers als Wahlbewerber abgestellt und hierzu ausgeführt, dass dieser "in der Regel" keinen Einfluss auf Einleitung und Durchführung der Wahl selbst dann habe, wenn deren Nichtigkeit von Anfang an feststehe, weil ihm - dem Wahlbewerber - nicht das Urteilsvermögen hinsichtlich der rechtlichen Gültigkeit der Wahl zugesprochen werden könne. Das Arbeitsgericht hat allerdings nicht thematisiert, ob ein von dieser Regel abweichender Ausnahmefall dann vorliegen kann, wenn der Wahlbewerber zugleich - wie vorliegend - Wahlvorstandsmitglied ist und gerade in dieser Eigenschaft durchaus bereits vor Einreichung seiner Kandidatur über ein weitergehendes Urteilsvermögen verfügt haben könnte. So sind Fälle denkbar, in denen der vom Betriebsrat bestellte Wahlvorstand von vornherein ohne weitere Sachprüfung erkennen kann, dass ein Anlass für eine außerplanmäßige Betriebsratswahl nicht bestehen kann. In solchen Fällen gebietet wohl das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Belange des Vertragspartners (§ 242 BGB), die Übernahme des Mandats als Wahlvorstandsmitglied abzulehnen, besteht doch im Allgemeinen insoweit keine rechtliche Verpflichtung (Fitting- Engels-Schmidt-Trebinger-Linsenmaier, Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 22. Aufl., § 16 Rndnr. 25). Eine derartige Sachverhaltskonstellation wäre wohl in der Regel dann gegeben, wenn hinsichtlich der Größe des Betriebs, in dem gewählt werden soll, und hinsichtlich der Zusammensetzung des Betriebsrates keinerlei Veränderungen vor Ablauf der vierjährigen Wahlperiode auch nur ansatzweise ersichtlich sind.
b.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstandes, die Wahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.
Besteht bereits für die Einleitung der Wahl keinerlei Anlass, steht auch der Bestellung des Wahlvorstandsmitgliedes die Nichtigkeit geradezu "auf die Stirn geschrieben", sodass einer Berufung auf diesen besonderen Kündigungsschutz in aller Regel der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Anders verhält es sich indes, wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen einer im Gesetz vorgesehenen außerplanmäßigen Betriebsratswahl ernstlich gestritten werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG finden außerplanmäßige Betriebsratswahlen statt, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rückschritt beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
Mit dieser Regelung hat es jedoch nicht sein Bewenden.
Neben die sechs Fallgruppen von § 13 Abs. 2 BetrVG ist nämlich seit dem 28.07.2001 eine Spezialregelung für den Fall einer Änderung der betrieblichen Organisationsstruktur getreten:
§ 21 a Abs. 1 BetrVG sieht ein höchstens sechsmonatiges Übergangsmandat des Betriebrates im Falle einer Betriebsspaltung vor. Der alte Betriebsrat bleibt für diese Dauer im Amt, hat aber gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 2 unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen, also außerplanmäßige Neuwahlen in den gespaltenen Neu-Betrieben zu veranlassen.
Die umgekehrte Konstellation, nämlich die "Zusammenfassung" von Betrieben oder Betriebsteilen, ist in § 21 a Abs. 2 Satz 1 geregelt:
"Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr."
Auch er hat unverzüglich für die Bestellung eines Wahlvorstandes zu sorgen, wie sich aus dem Verweis von § 21 a Abs. 2 Satz 2 auf den Absatz 1 ergibt: "Abs. 1 gilt entsprechend." Dies bedeutet, dass ein Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen ist für die Betriebsratswahl im durch die Zusammenfassung gebildeten Neu-Betrieb.
c.
Angesichts des reinen Wortlautes von § 21 a Abs. 2 BetrVG kann es für den Kläger nicht evident (offensichtlich) gewesen sein, dass es keinerlei Rechtsgrundlage für die außerplanmäßige Wahl gegeben haben soll, wie das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 16.11.2004, allerdings ohne den Abs. 2 von § 21 a BetrVG zu erwähnen (II. 2. der Entscheidungsgründe, 12 BV 10/04), ausführte.
Für den Kläger bestand aus der damaligen Sicht der Dinge - sog. ex-ante-Betrachtung - durchaus Veranlassung zu überprüfen, ob es sich bei dem neu gegründeten TC-Mannheim um einen eigenständigen Betrieb handelte oder nur um einen unselbständigen Betriebsteil des Servicecenter Stuttgart und - falls Ersteres zutreffen sollte -, ob es sich um eine Zusammenfassung handelte und ob der Mannheimer Betrieb gegenüber dem Ludwigshafener der kopfstärkere sein würde.
Weiter bestand ex-ante Veranlassung zu prüfen, ob durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung überhaupt die - wohl zwingenden - Vorschriften von § 21 a Abs. 1 und 2 BetrVG über ihren Wortlaut hinaus abbedungen werden konnten, insbesondere, ob eine Überschreitung der Verdoppelung des sechsmonatigen Übergangsmandates - wir vorliegend mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.06.2003 geschehen - zulässig war (was wohl von § 21 a Abs. 1 Satz 4 BetrVG nicht gedeckt ist).
Schließlich bestand wohl auch Veranlassung zu prüfen, ob allein der Inhaber des Übergangsmandates oder aber der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG für eine derartige Regelung zuständig ist.
d.
Nach all dem sprechen keine tatsächlichen Gesichtspunkte dafür, dass für den Kläger im Zeitpunkt seiner Bestellung zum Wahlvorstand und danach bis zum Ausspruch der Kündigung evident war, dass keinerlei Rechtsgrundlage für die Einleitung einer außerplanmäßigen Betriebsratswahl (und damit auch keine Grundlage für seine Bestellung zum Wahlvorstand) bestand. Die Annahme des Gegenteils ist näherliegend.
Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten in den verbundenen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Mannheim mit den Aktenzeichen 12 BV 10/04 und 12 BV 11/04 ergibt sich kein anderes Bild:
Im Schriftsatz der die Wahl anfechteneden Arbeitnehmer vom 19.07.2004 im Verfahren 12 BV 11/04 heißt es lediglich, eine Zusammenfassung der Mannheimer und Ludwigshafener Betriebe habe nicht stattgefunden, weil zuvor der Ludwigshafener Betrieb aufgelöst worden sei; erst danach seien die Ludwigshafener Arbeitnehmer in den Mannheimer Betrieb versetzt worden. Diese Formulierung ist mehrdeutig und stellt nicht von vorn herein und evidentermaßen den ebenfalls unklaren Begriff der "Zusammenlegung" im Sinne von § 21 a Abs. 2 BetrVG in Frage.
Die die Anfechtung der Betriebsratswahl betreibende Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 23.07.2004 insoweit vorgetragen, es handele sich um eine "aufnehmende Verschmelzung vom Betrieb Ludwigshafen auf den Betrieb Mannheim"; hierdurch sei kein neuer Betrieb entstanden, sondern nur der Mannheimer Betrieb vergrößert worden.
Selbst wenn diese Ausführungen dem Kläger im Zeitpunkt der Mandatierung als Wahlvorstandsmitglied bekannt gewesen sein sollten, hätte er in tatsächlicher Hinsicht Aufklärungsbedarf und in rechtlicher Hinsicht Auslegungsbedarf gehabt.
Dies ist ausreichend für die Bejahung des besonderen Kündigungsschutzes des Wahlvorstands gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG.
e.
Vor diesem Hintergrund sind keinerlei Tatumstände dafür ersichtlich, dass wider besseres Wissen kollusiv gehandelt worden sein könnte.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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