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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 14 Sa 129/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, KSchG
Vorschriften:
BGB § 613 a | |
BGB § 613 a Abs. 1 | |
BGB § 613 a Abs. 4 | |
BGB § 613 a Abs. 4 S. 1 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 533 | |
ZPO § 533 Ziff. 2 | |
KSchG § 1 Abs. 1 | |
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 |
Tenor:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim (HD) vom 19.05.2005 - 5 Ca 645/04 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten Ziff. 1 als Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 29.10.2004 zum 31.01.2005 sowie über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers mit den Beklagten Ziff. 2 und 3 ab dem 08.11.2004 wegen Betriebsüberganges. In der Berufungsinstanz hat der Kläger darüber hinaus klageerweiternd ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 4 als Betriebsübernehmerin mit Wirkung ab dem 01.07.2005 und den ungekündigten Fortbestand eines derartigen Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
Der Kläger war seit 1994 als Arbeiter für Sortierarbeiten bei einer auf der Mülldeponie S betriebenen Müllsortieranlage beschäftigt. Bei dieser Anlage, die zur Trennung wertstoffhaltigen Mülls nach den unterschiedlichen Wertstoffen bestimmt ist, handelt es sich um ein weitgehend automatisiertes bzw. computergesteuertes System, innerhalb dessen das zu trennende Material auf kreuz und quer verlaufenden Laufbändern, insoweit mehr als 100 an der Zahl, bewegt wird. Der Einsatz menschlicher Arbeitskraft ist zum Einen erforderlich zum Zweck der laufenden technischen Überwachung, Wartung und Störungsbeseitigung, desweiteren fallen aber auch Sortierarbeiten an, die nicht automatisch bewerkstelligt werden können.
Die Beklagte Ziff. 2 war bis zum 30.06.2005 Eigentümerin und Betreiberin der Müllsortieranlage. In der Anfangszeit ließ sie sämtliche anfallenden Arbeiten, also auch die Sortierarbeiten, von eigenen Arbeitnehmern verrichten. Ab Anfang 1995 wurden die Sortiertätigkeiten, die nach kurzer Einarbeitung (nicht mehr als zwei Stunden) von ungelernten Kräften verrichtet werden können, fremdvergeben, insoweit ab dem 01.04.2001 an die spätere Insolvenzschuldnerin, die Firma S S D GmbH (i. d. F.: Insolvenzschuldnerin). Nach dem zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Insolvenzschuldnerin als Werkvertrag konzipierten Sortiervertrag war die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, den von der Auftraggeberin der Beklagten Ziff. 2 - zuletzt einer kreiseigenen Abfallverwertungsgesellschaft - abgekippten unsortierten wertstoffhaltigen Müll aufzunehmen und sodann, bis hin zur Ablage des endgültig (meist in Form gepresster Ballen) getrennten Materials, die anfallenden manuellen Sortiertätigkeiten zu verrichten. Die Vergütung war ergebnisbezogen, je nach Anzahl der sortierten Tonnagen, vereinbart. Die Beklagte Ziff. 2 blieb Arbeitgeberin des zum Betrieb der Anlage benötigten qualifizierten technischen Personals (im Wesentlichen Schlosser und Elektriker, insoweit mindestens fünf Arbeitnehmern einschließlich eines Werkstattleiters). Es ist - wenngleich die Einzelheiten unklar sind - unstreitig, dass die von der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer mit den von der Beklagten Ziff. 2 im Rahmen des Sortiervertrages überlassenen Geräten - Radlader und Gabelstapler - den abgekippten Müll auf die Anlage aufzuladen und am Schluss Material wegzuschaffen hatten.
Die Beklagte Ziff. 2, alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, begründete mit dieser mit Wirkung ab dem 19.12.2001 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin und zugleich Prokuristin bei der Beklagten Ziff. 2 war eine Frau U W. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Beklagten Ziff. 2 abgeschlossenen Sortiervertrag 115 Arbeitnehmer, darunter 32 Leiharbeitnehmer und 2 Vorarbeiter. Es wurden zwei Schichten (06:00 bis 15:00 Uhr Frühschicht, 16:00 bis 24:00 Uhr Spätschicht) betrieben, wobei die Sortierkräfte keiner festen Schicht zugeteilt waren.
Bemühungen der Insolvenzschuldnerin, durch entsprechende Vereinbarung mit der zuständigen Gewerkschaft Lohnkosten zu senken, waren im März 2004 gescheitert. Die Beklagte Ziff. 2 und die Insolvenzschuldnerin vereinbarten am 28.03.2004 eine Änderung des Sortiervertrages dahingehend, dass die Sortiermenge ab 01.07.2004 halbiert, die Spätschicht nicht mehr betrieben und der Werklohn gekürzt (30 % Kürzung pro Tonne) wurde. Mit Schreiben vom 29.03.2004 kündigte die Beklagte Ziff. 2 den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 19.12.2001 per 31.03.2004. Ihren Gesellschaftsanteil an der Insolvenzschuldnerin übertrug die Beklagte Ziff. 2 mit Vertrag vom 30.03.2004 an einen Rechtsanwalt namens A H.
Ab dem 01.07.2004 beauftragte die Beklagte Ziff. 2 zusätzlich die Beklagte Ziff. 3, auf Grundlage eines Sortiervertrages, der dem mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen entsprach, mit der Sortierung des restlichen Mülls im Rahmen der für die Insolvenzschuldnerin entfallenen Spätschicht. Diese wiederum trug ihrem verminderten Personalbedarf seinerzeit dadurch Rechnung, dass fortan keine Leiharbeitnehmer mehr eingesetzt wurden.
Der von der Insolvenzschuldnerin erzielte Werklohn deckte die Lohnkosten nicht. Am 14.07.2004 stellte Herr H Insolvenzantrag, was zur Insolvenzeröffnung am 01.10.2004 und zur Bestellung des Beklagten Ziff. 1 zum Insolvenzverwalter führte. Die Beklagte Ziff. 2 kündigte unter Berufung auf die Insolvenzeröffnung den Sortiervertrag mit Wirkung zum 08.11.2004. Der Beklagte Ziff. 1 stellte auf diesem Hintergrund die von der Insolvenzschuldnerin noch verrichteten Tätigkeiten zum 06.11.2004 vollständig ein. Bereits am 29.10.2004 hatte der Beklagte Ziff. 1 mit dem Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen (vgl. Vor. A. Bl. 74 ff) sowie sämtliche Arbeitsverhältnisse zum 31.01.2005 gekündigt.
Der Ausfall der von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Leistungen wurde von der Beklagten Ziff. 2 zunächst dadurch kompensiert, dass sie eine entsprechende Menge des in Sinsheim abgekippten Mülls zu einer Anlage eines in K (H) ansässigen Betreibers einer Sortieranlage verbrachte und den Müll dort sortieren ließ. Mit Wirkung ab 15.02.2005 setzte die Beklagte Ziff. 2 neben der Beklagten Ziff. 3 ein weiteres (unbekanntes) Unternehmen im Rahmen eines Sortiervertrages und im Rahmen einer Frühschicht ein.
Seit dem 01.07.2005 ist die Beklagte Ziff. 2 aus dem Betrieb der Anlage ausgeschieden. Eigentümerin ist die kreiseigene A S GmbH geworden. Diese hat sämtliche anfallenden Sortierarbeiten, mit Wirkung ab dem 01.07.2005, an die Beklagte Ziff. 4 vergeben.
Der Kläger hat bereits beim Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der vom Beklagten Ziff. 1 ausgesprochenen Kündigung gem. § 613 a Abs. 4 BGB sowie wegen Sozialwidrigkeit geltend gemacht. Außerdem ist er davon ausgegangen, mit der Beklagten Ziff. 2 und/oder der Beklagten Ziff. 3 sei ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 08.11.2004 wegen Betriebsüberganges zustande gekommen. Die Vergabe eines Sortierauftrages an die Beklagte Ziff. 3 mit Wirkung ab dem 01.07.2004 betrachtet der Kläger als Teilbetriebsübergang, mit der Einstellung der restlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin per 06.11.2004 sei es zum Übergang des vollständigen Sortierbetriebes gekommen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger u. a. ausgeführt, das jeweilige Sortierunternehmen bilde zusammen mit der Beklagten Ziff. 2 einen gemeinsamen Betrieb.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die in Streit stehende Kündigung des Beklagten Ziff. 1 vom 29.10.2004 sei rechtmäßig und wegen der getroffenen Entscheidung, den Betrieb der Gemeinschuldnerin zum 07.11.2004 einzustellen, erfolgt. Die Voraussetzungen eines (Teil-) Betriebsüberganges lägen auch mit Blick auf die Beklagte Ziff. 3 nicht vor. Zwar verfolge die Beklagte Ziff. 3 einen identischen Betriebszweck wie die Insolvenzschuldnerin. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB scheitere aber daran, dass die im Rahmen des Sortiervertrages zu erbringende Dienstleistung "an" der Sortieranlage und nicht "mit" dieser zu erbringen gewesen bzw. erbracht worden sei. Sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch die Beklagte Ziff. 3 hätten in Gestalt der Müllsortieranlage kein eigenwirtschaftlich nutzbares Betriebsmittel erhalten. Bezogen auf die Beklagte Ziff. 2 sei kein einziges für die Annahme eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB maßgebliches Kriterium erkennbar. Auch sei kein Betriebsübergang auf einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten Ziff. 2 und 3 bewirkt worden. Es bestehe weder eine gemeinsame Arbeitsorganisation noch eine gemeinsame Leitung noch eine - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung hierüber. Schließlich könne die klagende Partei mit Erfolg keine unzulässige Umgehung des § 613 a BGB geltend machen.
Zur näheren Sachdarstellung im Einzelnen wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 19.05.2005 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger in vollem Umfang mit der Berufung. Die Beurteilung des Arbeitsgerichts, wonach es sich bei der Müllsortieranlage für die S GmbH nicht um ein eigenwirtschaftlich nutzbares Betriebsmittel gehandelt habe, sei fehlerhaft. Auch für die S GmbH sei die Nutzung der Anlage das wesentliche Betriebsmittel gewesen. Das Argument der Beklagten, nach dem Inhalt des Sortiervertrages sei die Auftragnehmerin vertraglich nicht verpflichtet gewesen, die Anlage zu benutzen, sie habe die Sortierleistung auf einer Anlage ihrer Wahl erbringen dürfen, sei ein Scheinargument. Der Hinweis auf eine derartige Vorgehensweise sei nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sondern schlicht undurchführbar. Daneben sei vom Arbeitsgericht unberücksichtigt geblieben, dass der S GmbH die Nutzung der Aufenthalts- bzw. Sozialräume, der Sanitäranlagen und darüber hinaus des Verwaltungstraktes überlassen gewesen sei. Zur Nutzung der Anlage der S GmbH habe die Reinigung des Bandes, die Vornahme kleinerer Reparaturen und die Anpassung der Laufgeschwindigkeit des Bandes gehört. Desweiteren wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten Ziff. 2 verneint und es darüber hinaus abgelehnt hat, die Rechtsfolgen des § 613 a BGB aus einer Umgehung dieser Bestimmung abzuleiten. Hierzu hat der Kläger nähere Ausführungen gemacht. Wegen der Inanspruchnahme der Beklagten Ziff. 4 mit Wirkung ab dem 01.07.2005 beruft sich der Kläger darauf, dass, nunmehr auf Grundlage der Auftragsvergabe durch die A S GmbH an die Beklagte Ziff. 4, die Vertragsverhältnisse und die Vertriebswege die gleichen geblieben seien, denn die Zusammensetzung der angelieferten Werkstoffe sei dieselbe geblieben, die Art der Sortierung habe sich nicht verändert und die Abnehmer und deren Anforderungen seien unverändert. Auch die betriebliche Tätigkeit sei identisch geblieben, denn maßgeblich sei darauf abzustellen, dass die Anlage in einer bestimmten Art und Weise arbeite und deshalb auch die Sortierer, deren Tätigkeit durch die Anlage sowie den Anlageneigentümer vorgegeben sei, in immer derselben Art und Weise tätig seien.
Der Kläger beantragt:
1. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Heidelberg vom 19.05.2005 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten Ziffer 1 durch die Kündigung vom 29.10.2004, zugegangen am 29.10.2004, nicht zum 31.01.2006 aufgelöst wurde, sondern darüber hinaus zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ungekündigt und unbefristet fortbesteht.
2. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Heidelberg vom 19.05.2005 wird festgestellt, dass zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis zum 08.11.2004 auf die Beklagten Ziffer 2 und 3 übergegangen ist und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dort ungekündigt und unbefristet fortbesteht.
3. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Heidelberg vom 19.05.2005 wird festgestellt, dass das zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis zum 08.11.2004 auf die Beklagte Ziffer 2 übergegangen ist und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dort ungekündigt und unbefristet fortbesteht.
4. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Heidelberg vom 19.05.2005 wird festgestellt, dass das zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis zum 08.11.2004 auf die Beklagte Ziffer 3 übergegangen ist und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dort ungekündigt und unbefristet fortbesteht.
5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei und der Beklagten Ziffer 2 und 3 zum 01.07.2005 auf die Beklagte Ziffer 4 übergegangen ist und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dort ungekündigt und unbefristet fortbesteht.
6. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei und der Beklagten Ziffer 2 zum 01.07.2005 auf die Beklagte Ziffer 4 übergegangen ist und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dort ungekündigt und unbefristet fortbesteht.
7. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei und der Beklagten Ziffer 3 zum 01.07.2005 auf die Beklagte Ziffer 4 übergegangen ist und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dort ungekündigt und unbefristet fortbesteht.
Die Beklagten beantragen:
Zurückweisung der Berufung des Klägers.
Die Beklagten Ziffn. 2 und 3 verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholten und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte Ziff. 4, die sich mit der sie betreffenden Parteierweiterung einverstanden erklärt hat, vertritt die Auffassung, dass seitens des Klägers bereits kein zulässiger Berufungsangriff vorliege, soweit das Arbeitsgericht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die streitgegenständliche Kündigung zum 31.01.2005 festgestellt habe. Der Kläger habe sich in seiner Berufungsbegründung lediglich damit auseinandergesetzt, ob ein Betriebsübergang vorliege. In Bezug auf die Beklagte Ziff. 4 komme allenfalls ein Betriebsübergang nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem 31.01.2005 in Betracht, so dass hierdurch das bereits zuvor beendete Arbeitsverhältnis des Klägers nicht habe erfasst werden können. Ein Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber der Beklagten Ziff. 4 scheide aus und sei auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Der Beklagte Ziff. 1 macht geltend, dass er zum Zeitpunkt des Ausspruchs der in Streit stehenden Kündigung nicht davon habe ausgehen können und dürfen, dass die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB auf eine der Beklagten Ziff. 2 und 3 gegeben gewesen sein könnten. Im Übrigen vertritt der Beklagte Ziff. 1 unverändert die Auffassung, dass die von der Beklagten Ziff. 2 getroffenen Maßnahmen auf Grundlage ihrer Vertragsbeziehungen und ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin zumindest darauf angelegt gewesen seien, einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB zu umgehen.
Im Übrigen und wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Beklagten Ziff. 1 ausgesprochene ordentliche Kündigung gem. Schreiben vom 29.10.2004.
1.
Die Berufung des Klägers ist auch insoweit zulässig.
Entgegen der diesbezüglichen Argumentation der Beklagten Ziff. 4 liegt durchaus nicht nur eine nach § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerechte, sondern auch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung vor.
Von einer Berufungsbegründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht. Indes gehören weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Berufungsbegründung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen; dass die Ausführungen tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig. Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche ist die Begründung für jeden nötig; es genügt jedoch der Angriff gegen einen Rechtsgrund, wenn dieser im angefochtenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als für die Abweisung durchgreifend angesehen wurde (vgl. zu alledem im Einzelnen Gummer/Heßler in Zöller, Rdn. 34 ff zu § 520 ZPO, m. w. N.).
Hiernach liegt, auch soweit die arbeitsgerichtliche Entscheidung über die streitgegenständliche Kündigung angegriffen wird, eine ordnungsgemäße und damit zulässige Berufungsbegründung vor. Zunächst ist auf Seite 4 unter I im Schriftsatz vom 11.01.2006 ausdrücklich festgehalten, dass Rechtsschutz gegen die betriebsbedingte Kündigung begehrt werde mit der Begründung, dass es sich um einen Betriebsübergang bzw. die Umgehung der Regelungen des Betriebsüberganges handle. Dementsprechend war bereits vom Kläger erstinstanzlich die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsüberganges geltend gemacht worden. Auch ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils, insbesondere unter Ziff. II, 5 der Gründe, dass das Arbeitsgericht die Rechtswirksamkeit der Kündigung wesentlich aus dem Fehlen eines Betriebsüberganges abgeleitet hat. Unter diesen Umständen hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 11.01.2006 keineswegs nur mit dem Betriebsübergang als solchem beschäftigt, sondern darüber hinaus mit der Frage der Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung auf dem Hintergrund eines Betriebsübergangs und auch insoweit das angefochtene Urteil entsprechend den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO angegriffen.
2.
In der Sache wendet sich der Kläger indes ohne Erfolg gegen die zum 31.01.2005 ausgesprochene ordentliche Kündigung. Diese ist vielmehr, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, durch betriebliche Gründe i. S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gerechtfertigt und weder nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB rechtsunwirksam.
Unstreitig war der Insolvenzschuldnerin mit Wirkung zum 06.11.2004 von der Beklagten Ziff. 2 der noch verbliebene Auftrag entzogen worden. Dieser Auftrag war, ebenso unstreitig, die einzige Möglichkeit des Beklagten Ziff. 1 zur Beschäftigung der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin. Anderweitige Aufträge existierten nicht und waren auch nicht in Sicht. Auf diesem Hintergrund ist die mangels Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers ausgesprochene Kündigung vom 29.10.2004 wegen dringender betrieblicher Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gerechtfertigt. Eine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB "wegen Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils" scheidet bereits deshalb aus, weil bezogen auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs kein Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang i. S. des § 613 a BGB festzustellen ist. Es kann deshalb dahinstehen, aufgrund welcher Umstände hinsichtlich der vom Beklagten Ziff. 1 ausgesprochenen Kündigung zusätzlich der von § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB vorausgesetzte besondere innere Zusammenhang ("wegen" Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils) bejaht werden könnte.
II.
Die Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin des Klägers besaß keinen Betrieb oder Betriebsteil i. S. des § 613 a BGB. Derartiges war bereits bis zum 30.06.2004 nicht der Fall. Die Übernahme und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem mit der Beklagten Ziff. 2 abgeschlossenen Sortiervertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Betriebsinhaberschaft i. S. des § 613 a BGB. Mithin konnte auch kein Betriebsinhaberwechsel auf die im Berufungsverfahren in Betracht zu ziehende Beklagte Ziff. 2 und/oder Beklagte Ziff. 3 erfolgen.
1.
§ 613 a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. etwa BAG, Urteil vom 22.07.2004 - 8 AZR 394/03, Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94).
Soweit in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt, kann eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Inhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Hingegen stellt der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Die bloße Funktionsnachfolge reicht mithin nicht aus. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen. Die bloße Möglichkeit zu einer unveränderten Fortsetzung des Betriebs genügt für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht. Sofern materielle Betriebsmittel nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, sondern für die Ausführung der Dienstleistung unabdingbar sind, kommt ihnen neben der menschlichen Arbeitskraft für die Identität der wirtschaftlichen Einheit eine entscheidende Bedeutung zu. Die Annahme eines nach § 613 a BGB übergangsfähigen Betriebes scheitert im Fall der Nutzungsüberlassung wesentlicher materieller Betriebsmittel nicht am Fehlen einer sog. eigenwirtschaftlichen Nutzung. An einer derartigen vom BAG mit Urteil vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94 für das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB noch aufgestellten Voraussetzung ist nicht mehr festzuhalten. Mithin kann auch nicht mehr an das Merkmal angeknüpft werden, ob die fragliche Dienstleistung "an" oder "mit" Mitteln der Auftraggeberin erbracht wird. Die Beurteilung, ob ein Betrieb übergegangen ist und ob dem Auftragnehmer überlassene Maschinen und/oder Anlagen diesem zuzurechnen sind, hängt immer von der jeweiligen Eigenart ab. Auch das Grobraster einer Einteilung in Produktions- und Dienstleistungsbetriebe kann für die Beantwortung dieser Frage nur eine erste Hilfestellung geben, im Übrigen bedarf es einer umfassenden Bewertung (vgl. hierzu im Einzelnen BAG, Urteil vom 06.04.2006 - 4 AZR 222/04 im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 15.12.2005 - RsC-232,233/04).
2.
Auch unter Zugrundelegung der neuen Rechtsprechungsentwicklung besaß die Insolvenzschuldnerin keinen Betrieb bzw. Betriebsteil i. S. des § 613 a BGB.
a.)
Wenngleich nach dieser Rechtsprechung dem Merkmal einer eigenwirtschaftlichen Nutzung für sich genommen keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt, so heißt das umgekehrt nicht, dass jegliche Erbringung einer Dienstleistung in einem durch die materiellen Betriebsmittel geprägten Betrieb in der Person des Dienstleisters bzw. Auftragnehmers notwendigerweise auch die Voraussetzungen für eine Betriebsinhaberschaft i. S. des § 613 a BGB erfüllte. Es bedarf auch hier, und etwas anderes ergibt sich gerade auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BAG, einer Prüfung und Gewichtung aller für einen Betrieb i. S. des § 613 a BGB in Betracht zu ziehenden Teilaspekte.
b.)
Im Streitfall ist zwar nicht zu übersehen, dass es bei dem Betrieb der Sortieranlage ganz wesentlich auf das in der Anlage als solcher verkörperte Betriebsmittel ankommt. Auch für den vorliegenden Fall lässt sich mithin - entsprechend der Formulierung des BAG gem. Urteil vom 06.04.2004 - 8 AZR 222/04 - sagen, dass der Einsatz der Anlage für die Tätigkeit der jeweiligen Auftragnehmerin des Sortiervertrages, also auch für die Insolvenzschuldnerin, unerlässlich war und dass es hierbei - anders als in den Reinigungs- und Bewachungsfällen - für die Ausführung der nach dem Sortiervertrag geschuldeten Tätigkeit nicht nur der Bedienung äußerst einfacher technischer Hilfsmittel bedurfte. Mithin besteht im Streitfall die Besonderheit, dass der Betrieb "Sortieranlage" durch die materiellen Betriebsmittel ganz erheblich geprägt ist und dass die Erfüllung des Sortiervertrages an dieses Betriebsmittel gebunden ist. Insoweit beruft sich der Kläger zu Recht darauf, dass die dem Buchstaben des Sortiervertrages nach eingeräumte Möglichkeit der Auftragnehmerin, die Sortiertätigkeit an einer anderen Anlage zu erbringen, unberücksichtigt bleiben muss. Es drängt sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geradezu auf, dass derartiges unsinnig und deshalb nicht ernsthaft ins Auge gefasst sein musste. Hierzu bedarf an dieser Stelle allerdings keiner Vertiefung.
Indes darf bei der vorzunehmenden Gesamtschau und Gesamtbewertung aller Teilaspekte nicht unberücksichtigt bleiben, dass es zum Betrieb der Sortieranlage nicht nur der im Rahmen des Sortiervertrages zu leistenden Dienste bedurfte. Als wesentlich für den Betrieb der Anlage musste hinzukommen die regelmäßige technische Überwachung zum Zweck der Störungsbeseitigung sowie der Durchführung von Reparaturen. Insoweit handelt es sich um Tätigkeiten, die für den laufenden Betrieb der technisch komplizierten und störungsanfälligen Anlage unabdingbar waren. Diese qualifizierten Tätigkeiten gehörten indes nicht zu den von der Insolvenzschuldnerin bzw. im Rahmen des Sortiervertrages zu erbringenden Leistungen. Die Tätigkeiten wurden vielmehr ausschließlich von Arbeitnehmern der Beklagten Ziff. 2 als Betreiberin der Anlage verrichtet. Dies bedeutet zugleich, dass die wesentlichen zum Betrieb der Anlage zu erbringenden Leistungen nicht der Auftragnehmerin des Sortiervertrages oblagen, letztere vielmehr nur ergänzende und den Produktionsablauf unterstützende Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Dieser Aspekt führt im Ergebnis dazu, dass die sächlichen Betriebsmittel der Sortieranlage der jeweiligen Auftragnehmerin des Sortiervertrages bei Prüfung der Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht zuzurechnen sind. Insoweit ist maßgeblich die untergeordnete Bedeutung der Sortiertätigkeiten im Rahmen des Betriebes der Sortieranlage. Maßgeblich ist demgegenüber die wirtschaftliche Bedeutung der Anlage als solcher als hochkompliziertem bzw. technisch hochentwickeltem Wirtschaftsgut. Hinzu kommt die Inbetriebnahme und Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes durch das qualifizierte technische Personal der Beklagten Ziff. 2. Bei wertender Betrachtungsweise ist der Schwerpunkt der im Rahmen des Sortiervertrages zu erbringenden Hilfstätigkeiten nicht in der Nutzung der Anlage zu sehen, sondern in der bloßen Unterstützung der Nutzung durch die Betreiberin, also die Beklagte Ziff. 2.
c.)
An dieser Betrachtungsweise ändert im Ergebnis nichts die Tatsache, dass zu den zu verrichtenden reinen Sortierarbeiten am Band "kleinere Reparaturen, Reinigung des Bandes" sowie "Einstellung der Bandgeschwindigkeit" hinzugekommen sein mögen. Unstreitig oblag auch nach dem Vorbringen des Klägers der Beklagten Ziff. 2 bzw. deren Arbeitnehmern die laufende technische Überwachung und Störungsbeseitigung. Dass daneben nennenswerte auf den technischen Ablauf der Anlage bezogene Dienste von der Auftragnehmerin des Sortiervertrages durchzuführen gewesen wären, ist vom Kläger mit seinem pauschalen Hinweis auf "kleine Reparaturen, Bandreinigung und Einstellen der Bandgeschwindigkeit" nicht hinreichend ausgeführt. Dass es sich um Leistungen gehandelt haben könnte, die zu einer Zurechnung der Sortieranlage als sächliches Betriebsmittel führen könnten, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes ergibt die Einbeziehung des Umstandes, dass die Auftragnehmerin des Sortiervertrages mittels der ihr überlassenen Radlader und Gabelstapler Müll auf das Band zu bewegen und fertig sortiertes Gut wegzuschaffen hatte. Insoweit handelt es sich lediglich um die Bedienung einzelner weniger und leicht ersetzbarer Geräte, die bezogen auf die wirtschaftliche Bedeutung der Anlage als solcher nicht ins Gewicht fallen. Dementsprechend führt dieser Teilaspekt der Tätigkeit nicht zur Annahme einer Betriebsinhaberschaft nach § 613 a BGB.
3.
Besaß mithin die Insolvenzschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin des Sortiervertrages keinen nach § 613 a BGB übergangsfähigen Betrieb, so bedarf es auch keiner Befassung mit der vom Kläger geltend gemachten Umgehung dieser Bestimmung.
4.
Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, die Beklagten Ziff. 2 und 3 unterhielten einen gemeinsamen Betrieb. Es ist nicht ersichtlich, dass/weshalb unter diesem vom Kläger hervorgehobenen Aspekt sich die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge, nämlich ein gesetzlicher Arbeitgeberwechsel, ergeben könnte.
Ein Betrieb i. S. d. des BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Ein Betrieb kann auch von mehreren Unternehmen als gemeinsamer Betrieb geführt werden, wovon nach der ständigen BAG-Rspr. auszugehen ist, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken, eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (vgl. im Einzelnen etwa auch BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04, m. w. N.).
Zunächst hat, unter Hinweis auf die zitierte BAG-Entscheidung, das Arbeitgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass/weshalb die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht ersichtlich sind. Hierauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden. Darüber hinaus vermag die Berufungskammer auch nicht zu erkennen, welche rechtlichen Folgen sich zugunsten des Klägers aus der Bejahung eines Gemeinschaftsbetriebes ergeben könnten. Zunächst folgte aus derartigem nicht, dass es sich bei der im Rahmen eines Sortiervertrages zu erbringenden Dienstleistung um einen Vorgang handelte, der als Teilbetrieb sodann nach § 613 a BGB übergangsfähig wäre. Darüber hinaus gibt es keine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass bei Einstellung der betrieblichen Tätigkeit eines zu einem Gemeinschaftsbetrieb gehörenden Unternehmens die bei diesem begründeten Arbeitsverhältnisse etwa - womöglich nach § 613 a BGB - auf das andere Unternehmen übergingen. Dieser Aspekt kommt zunächst im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 zum Tragen, die nach Sachlage, insoweit auch nach dem Vorbringen des Klägers, zu keinem in Betracht zu ziehenden Zeitpunkt die Absicht hatte, Sortierarbeiten auf ihrer Anlage selbst durchzuführen. Die bloße Möglichkeit der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit reicht indes, wie oben (vgl. II, 1) bereits ausgeführt, für einen Vorgang nach § 613 a BGB nicht aus. Weshalb schließlich wegen eines anzunehmenden betriebsverfassungsrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes das Hinzutreten der Beklagten Ziff. 3 ab dem 01.07.2004 zu einem Arbeitgeberwechsel des Klägers auf die Beklagte Ziff. 3 hätte führen sollen, ist in rechtlicher Hinsicht ebensowenig begründbar.
III.
Der Kläger hat in Bezug auf die Beklagte Ziff. 4 erstmals im Berufungsverfahren, mit Schriftsatz vom 14.02.2006, die Klage erweitert. Diese Klageerweiterung ist nicht zulässig, so dass auch insoweit die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist.
Die Beurteilung der gewillkürten Parteierweiterung erfolgt nach § 533 ZPO. Zwar hat die Beklagte Ziff. 4 ihre Einwilligung erklärt. Indes reicht dies zur Zulässigkeit der Parteierweiterung nicht aus, denn nach § 533 Ziff. 2 ZPO muss hinzukommen, dass die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach der Einschränkung des § 533 Ziff. 2 ZPO ist die Zulassung praktisch nur dann erlaubt, wenn es sich um denselben Streitstoff handelt (vgl. BL (Albers), 64. Aufl., Komm. zu § 533 ZPO, Rndnr. 11). Hiernach ist § 533 Ziff. 2 ZPO nicht erfüllt, denn die bezüglich der Beklagten Ziff. 1 - 3 maßgeblichen Geschehensabläufe ragen nicht in das Jahr 2005 hinein, desweiteren beruht die Tätigkeit der Beklagten Ziff. 4 auf einem Vertragsverhältnis mit einem neuen Eigentümer/Betreiber der Anlage.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten der Berufung.
Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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