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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 87/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 9 Abs. 3
Das Prinzip der Tarifeinheit führt nicht dazu, dass in einem Arbeitsverhältnis, auf das kraft beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft der BAT Anwendung findet, nach Inkrafttreten des TVöD dieser gilt, obschon der Arbeitnehmer Mitglied des Marburger Bundes ist, der den TVöD (zunächst) nicht abgeschlossen hat. In einer solchen Konstellation ist eine Verdrängung bestehender Bindungen an den BAT nach dem Prinzip der Tarifeinheit wegen Unvereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 3 GG abzulehnen.
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 31.07.2007 - 12 Ca 120/07 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den im Zeitraum vom 15. bis 31.10.2005 genommenen Urlaub Vergütung nach § 47 Abs. 2 BAT (Aufschlag zur Urlaubsvergütung) beanspruchen kann.

Der Kläger war vom 01.08.2000 bis 31.12.2007 als Arzt in der Weiterbildung in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.01.2000 Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband an.

§ 2 des im Streitfall interessierenden schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 lautet u. a.:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und bezirklichen Regelungen Anwendung ..."

Die Beteiligung des Marburger Bundes an den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst hatte sich in der Vergangenheit verschiedenartig gestaltet. Während vormals eine Zugehörigkeit zu einer Tarifgemeinschaft der am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst beteiligten Gewerkschaften bestand, wurde unter dem 11.11.1994 mit der DAG eine Vereinbarung über eine tarifvertragliche Zusammenarbeit abgeschlossen. Diese lautet u. a.:

"Die DAG wird bis auf Widerruf bevollmächtigt, mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf dem Tarifsektor Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für den Marburger Bund vorzunehmen..."

Als Anlage zu dieser Vereinbarung war eine Vollmacht erteilt worden, die, soweit vorliegend von Interesse, lautet:

"... Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft ist insbesondere bevollmächtigt, mit bindender Wirkung für den Marburger Bund Tarifforderungen zu erheben, Tarifverhandlungen zu führen, Tarifverträge abzuschließen und solche zu kündigen ..."

Auf dieser Grundlage erfolgten Tarifabschlüsse mit Wirkung für/gegen den Marburger Bund nicht nur durch die DAG, sondern auch durch deren Rechtsnachfolgerin, die Gewerkschaft ver.di.

Im Zusammenhang der Verhandlungen über die Neuregelung des Tarifrechtes des öffentlichen Dienstes, mit Schreiben vom 10.09.2005 und mithin kurz vor Unterzeichnung des TVöD am 13.09.2005, widerrief der Marburger Bund gegenüber ver.di die erteilte Vollmacht. Gleichzeitig wurde die VKA zu Tarifverhandlungen über einen arztspezifischen Tarifvertrag aufgefordert. Der BAT wurde mit Schreiben vom 21.12.2005 zum 31.12.2005 gekündigt.

Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger den Standpunkt vertreten, für diesen seien mit Wirkung ab 01.10.2005 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des TVöD/TVÜ-VKA maßgeblich. Dieses habe für die Berechnung der Urlaubsvergütung des Klägers im streitigen Zeitraum vom 15. bis 31.10.2005 zur Folge, dass der Kläger so zu behandeln sei als sei er ab 01.10.2005 neu angestellt worden.

Der Kläger seinerseits hat eine Bindung an die ab 01.10.2005 neu in Kraft getretenen tariflichen Regelungen bestritten und geltend gemacht, der Kläger habe als Mitglied des Marburger Bundes die Urlaubsvergütung gem. § 47 Abs. 2 BAT zu beanspruchen, weshalb die Beklagte über die gewährte Vergütung hinaus zur Zahlung des Urlaubszuschlages in - dem Betrage nach unstreitiger - Höhe von Euro 628,76 brutto verpflichtet sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Für die Parteien habe bis zum 31.12.2005 kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT gegolten. Zwar habe sich für den Krankenhausbetrieb der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.10.2005, mit Inkrafttreten des TVöD, eine sog. Tarifpluralität ergeben. Das Nebeneinander von BAT und TVöD könne aber entgegen der Argumentation der Beklagten nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Tarifeinheit aufgelöst werden dergestalt, dass die Geltung des BAT gänzlich abgelöst bzw. verdrängt worden wäre. Vielmehr komme unter den hier vorliegenden Umständen der Grundsatz der Tarifeinheit nicht zum Tragen. Insbesondere lasse es sich mit der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit nicht in Einklang bringen, dass ausgehandelten Tarifverträgen trotz beiderseitiger Bindung allein aus Praktikabilitätserwägungen jede Rechtswirksamkeit versagt werde. Aus der Inbezugnahmeregelung gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 könne die Beklagte deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dem das Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG entgegen stehe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tarifbestimmungen des TVöD im Vergleich mit denen des BAG günstiger seien.

Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 31.07.2007 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie verteidigt unverändert den bisher eingenommenen Standpunkt und wiederholt und ergänzt dementsprechend ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 31. Juli 2007 - 12 Ca 120/07 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger seinerseits verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich die Urlaubsvergütung des Klägers im streitigen Zeitraum nach § 47 Abs. 2 BAT bemisst. Bis zum 31.12.2005 galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT. Eine Ablösung durch die Bestimmungen des TVöD mit Wirkung ab 01.10.2005 ist nicht erfolgt.

1. Der Marburger Bund war nicht Partei des am 13.09.2005 unterzeichneten neuen Tarifrechts für die Angestellten des öffentlichen Dienstes (TVöD, TVÜ-VKA). Dieser Umstand resultiert aus dem Widerruf der zunächst gegenüber der Gewerkschaft ver.di erteilten Abschlussvollmacht. Der Widerruf wurde wirksam mit Zugang des entsprechenden Widerrufsschreibens vom 10.09.2005 (vgl. §§ 168, 167 BGB). Dies erfolgte vor Unterzeichnung der neuen Tarifverträge am 13.09.2005.

Bei dem BAT - sowie den diesen ergänzenden tariflichen Bestimmungen - handelt bzw. handelte es sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag. Sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite waren jeweils mehrere Organisationen am Abschluss beteiligt. Eine Ablösung durch den TVöD mit Wirkung ab dem 01.10.2005 hat lediglich stattgefunden durch die an der Unterzeichnung des neuen Tarifrechts beteiligten Parteien. Dies waren auf Arbeitgeberseite der Bund und die Mitgliedsverbände der VKA, auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaft ver.di - gleichzeitig handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt sowie für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, desweiteren die "dbb tarifunion" (vgl. hierzu die §§ 2 TVÜ-Bund sowie TVÜ-VKA).

Da die Gewerkschaft ver.di für den Marburger Bund nicht abgeschlossen hat, blieb es bis zum 31.12.2005 insoweit bei der bestehenden Bindung an den BAT.

Kraft Organisationszugehörigkeit beider Streitparteien bedeutet dies eine bis zum 31.12.2005 weiterhin bestehende Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG).

2. An der Tarifgebundenheit der Parteien hinsichtlich der Bestimmungen des BAT ändert sich nichts durch das Prinzip der Tarifeinheit.

a.) Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass für den betrieblichen Bereich der einem Mitgliedsverband der VKA angehörigen Beklagten mit Wirkung ab dem 01.10.2005 zwei Tarifverträge nebeneinander in Kraft waren. Je nachdem, ob ein Arbeitnehmer aufgrund entsprechender Organisationszugehörigkeit an den TVöD oder aber im Fall der Zugehörigkeit zum Marburger Bund an den BAT gebunden war, galten kraft der doppelten Tarifbindung auf Seiten der Beklagten in deren Betrieb sowohl der eine als auch der andere Tarifvertrag nebeneinander. Dies ist ein Fall sog. Tarifpluralität. Im Fall des Arbeitsverhältnisses des Klägers galt bis zum 31.12.2005 die Bindung an den BAT.

Entgegen der Argumentation der Beklagten lässt sich dieser Zustand nicht mit Hinweis auf das Prinzip der Tarifeinheit beseitigen mit der Folge, dass auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers der TVöD Bindungswirkung entfaltet hätte. Derartiges ist gerade, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, nicht der Fall.

b.) Zwar hat das BAG (vgl. etwa Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90) auch für den Fall einer bestehenden Tarifpluralität entschieden, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit der sachfremdere Tarifvertrag verdrängt werde. Betriebseinheitlich solle nach dem Grundsatz der Spezialität derjenige Tarifvertrag zur Anwendung kommen, welcher dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trage. Dabei sollte die Verdrängung anderer Tarifverträge durch den spezielleren Tarifvertrag auch den Fall einer einzelvertraglich erfolgten Inbezugnahme des verdrängten Tarifvertrages umfassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das TVG enthalte eine durch den Grundsatz der Tarifeinheit schließungsbedürftige Lücke. Er sei aus den übergeordneten Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus Praktikabilitätserwägungen abzuleiten. Tarifpluralität führe zu "praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten". Bei Betriebsnormen, für deren Geltung die Tarifbindung des Arbeitgebers genüge, sei ohnehin immer nur ein Tarifvertrag im Betrieb anwendbar. Mit Blick auf Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Individual- und Betriebsnormen müsse die Tarifeinheit auch für Individualnormen gelten. Dass Mitglieder der Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt werde, ihren Tarifschutz verlören, sei hinzunehmen. Sie könnten der "siegreichen" Gewerkschaft beitreten. Zudem könnten die Tarifparteien des verdrängten Tarifvertrages für ihre Mitglieder andere Normen schaffen, etwa einen noch spezielleren Tarif oder einen Anschlusstarif.

Diese Rechtsprechung des BAG ist in der Literatur auf kritische Ablehnung gestoßen. Überwiegend wird argumentiert, dass die in Rede stehende Rechtsprechung einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 3 GG mit sich bringe. Damit sei es nicht vereinbar, die Arbeitnehmer auf den Beitritt zu der Gewerkschaft zu verweisen, die den anwendbaren Tarifvertrag abgeschlossen hat, noch die Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt werde, auf die Möglichkeit zu beschränken, die bereits einmal erkämpften Tarifergebnisse durch einen neuen Tarifvertrag zu sichern (vgl. etwa Däubler/Zwanziger, TVG, § 4 Rn. 944 ff, Jacobs, NZA 2008, Seite 325 ff, jeweils m. w. N.).

c.) Bezogen auf den Streitfall ist festzustellen, dass sich unter Heranziehung des Prinzips der Tarifeinheit für sich genommen schon nicht begründen lässt, dass/weshalb für den Kläger mit Wirkung ab dem 01.10.2005 das neue Tarifrecht Geltung haben sollte.

Überdies erscheint bereits höchst fraglich, ob sich die vom BAG befürwortete Tarifeinheit auch im Fall der Tarifpluralität überhaupt auf die nunmehr vorliegende Fallkonstellation übertragen lässt. Im Gegensatz zu den vom BAG entschiedenen Fällen der Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Prinzip der Tarifeinheit geht es vorliegend nicht um die Suche bzw. Feststellung eines sachnäheren Tarifvertrages. Der TVöD ist im Verhältnis zum BAT nicht sachnäher oder spezieller, es handelt sich vielmehr um die Ablösung des alten durch neues Tarifrecht für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Die Kernfrage lautet, inwieweit die Geltung zusätzlicher Tarifverträge zugelassen wird unter Beteiligung von Gewerkschaften, welche - wie im Fall des Marburger Bundes - eine spezielle Berufsgruppe vertreten. Jedenfalls ist in der vorliegend gegebenen Konstellation eine Verdrängung bestehender Bindungen an den BAT nach dem Prinzip der Tarifeinheit wegen Unvereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 3 GG abzulehnen.

3. Die Beklagte vermag die Geltung der Regelungen des TVöD ab dem 01.10.2005 auch nicht unter Berufung auf die Inbezugnahmeklausel zu § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 erfolgreich zu begründen.

Nach dem oben Gesagten führt der Grundsatz der Tarifeinheit nicht dazu, dass die bestehende Tarifbindung der Beklagten einerseits sowie des Klägers andererseits an den BAT mit Wirkung ab dem 01.10.2005 verdrängt worden wäre. Die Tarifgebundenheit bestand bis zum 31.12.2005 vielmehr fort.

Auf diesem Hintergrund hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass eine etwa anzunehmende Vereinbarung der Bestimmungen des TVöD mit Wirkung ab dem 01.10.2005 infolge § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 hinsichtlich der streitgegenständlichen Urlaubsvergütung gegen § 4 Abs. 3 TVG (Günstigkeitsprinzip) verstoßen würde.

Darüber hinaus vermag die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Bezugnahmeklausel nicht zu überzeugen. Zwar ist bei der Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB vom Vorliegen einer sog. großen dynamischen Verweisungsklausel auszugehen. Denn vereinbart ist die Geltung nicht nur des BAT in der jeweils geltenden Fassung, sondern darüber hinaus die Geltung der den BAT " ersetzenden" Tarifverträge.

Entgegen der Argumentation der Beklagten bedeutet eine derartige Vereinbarung aber nicht, dass der Kläger nunmehr auch "ersetzenden" Tarifverträgen unterworfen sein sollte, die von der für den Kläger fachlich zuständigen Gewerkschaft gerade nicht abgeschlossen worden sind. Die am Maßstab der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung ergibt vielmehr, dass für den Bereich der speziellen Berufsgruppe, welcher der Kläger angehört, mit Inkrafttreten des TVöD am 01.10.2005 noch kein "ersetzender" Tarifvertrag i. S. von § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.03.2004 abgeschlossen worden ist.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Beklagte die Kosten der Berufung.

Nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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