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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 97/07
Rechtsgebiete: TVöD, BZTV, BAT, TVÜ-VKA, ArbZG, TVG


Vorschriften:

TVöD § 9
TVöD § 6
TVöD § 6 Abs. 1
TVöD § 6 Abs. 1 lit. (b)
BZTV § 3 Abs. 1
BZTV § 4 Abs. 1
BAT § 15
BAT § 15 Abs. 1
TVÜ-VKA § 24
ArbZG § 3
TVG § 4 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.09.2007 - 3 Ca 198/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über Überstundenvergütung.

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit 1995 als Schulhausmeister beschäftigt, zuletzt in der integrierten Gesamtschule H..

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich vereinbarungsgemäß bis 30.09.2005 nach dem BAT einschließlich der Regelungen für Hausmeister. Mit Wirkung ab dem 01.10.2005 erfolgte die Überleitung in die neuen Tarifbestimmungen für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes und der VKA (TVöD).

Die Beklagte legte für den Kläger ab 01.01.2006 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden fest und entrichtete an den Kläger die entsprechende Vergütung. Die bis einschließlich der 48. Wochenstunde vom Kläger absolvierte Arbeitszeit wurde von der Beklagten mithin mit dem Tarifentgelt vergütet. Von den darüber hinaus geleisteten Stunden bezahlte die Beklagte die Hälfte dieser Stunden, insoweit allerdings jeweils mit tariflichem Überstundenzuschlag.

Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, die Beklagte schulde dem Kläger Überstundenvergütung, soweit der Kläger mehr als 39 Wochenstunden erbracht gehabt habe. Nach dem TVöD betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 39 Stunden. Bereitschaftszeiten fielen in der Tätigkeit des Klägers nicht an.

Unter Berufung auf diesen Standpunkt hat der Kläger erstinstanzlich für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.07.2007 insgesamt Euro 12.620,69 brutto eingeklagt.

Dem ist die Beklagte unter Hinweis darauf entgegen getreten, der Kläger sei auch nach dem 30.09.2005 nach den einschlägigen landesbezirklichen Tarifbestimmungen zu behandeln, nämlich nach dem Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT vom 26.09.1963, auf dessen Basis die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zuletzt mit 48 Wochenstunden zu veranschlagen gewesen sei. Die darüber hinausgehenden Stunden seien von der Beklagten ordnungsgemäß zur Hälfte als Überstunden, wiederum auf Grundlage des genannten Bezirkszusatztarifvertrages, vergütet worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Tätigkeit des Klägers enthalte Bereitschaftszeit nach § 9 TVöD. Der Kläger habe nicht dargetan, von wann bis wann er welche Arbeiten verrichtet gehabt habe, so dass das Gericht habe prüfen können, ob tatsächlich in die Tätigkeit des Klägers keine Bereitschaftsstunden gefallen seien.

Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 13.09.2007 verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, indem er die erstinstanzliche Forderung auf Euro 12.302,72 brutto ermäßigt und klageerweiternd - für den Zeitraum von August bis November 2007 - zusätzlich Euro 4.028,65 brutto, mithin insgesamt Euro 16.331,34 brutto, als Überstundenvergütung geltend macht. Hierbei ist die Berechnung des Klägers sowohl der Höhe als auch dem Umfang der geleisteten Stunden nach unstreitig.

Der Kläger beanstandet, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass in die Arbeitszeit des Klägers keinerlei Bereitschaftszeiten fielen. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass die Beklagte die von ihr behaupteten Bereitschaftszeiten darzulegen und zu beweisen habe und nicht umgekehrt der Kläger.

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die über die 48. Wochenstunde hinaus geleisteten Überstunden nur zur Hälfte zu bezahlen. Insbesondere könne sich die Beklagte insoweit nicht auf den Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT berufen.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.09.2007 - Az: 3 Ca 198/07, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.331,34 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

1.087,93 EUR seit dem 01.12.2006,

1.447,85 EUR seit dem 01.01.2007,

1.492,84 EUR seit dem 01.02.2007.

1.316,97 EUR seit dem 01.03.2007,

1.427,73 EUR seit dem 01.04.2007,

1.456,04 EUR seit dem 01.05.2007,

1.582,82 EUR seit dem 01.06.2007,

1.087,93 EUR seit dem 01.07.2007,

1.402,86 EUR seit dem 01.08.2007,

1.312,88 EUR seit dem 01.09.2007,

1.402,86 EUR seit dem 01.10.2007,

1.312,88 EUR seit dem 01.12.2007

zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Mannheim vom 13.9.2007 (Az.: 3 Ca 198/07) kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Unbegründetheit der Klage folge nicht nur aus der im arbeitsgerichtlichen Urteil abgegebenen Begründung, sondern darüber hinaus im Hinblick auf die Weitergeltung der speziellen tariflichen Regelungen gem. dem Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht die von ihm beanspruchte Überstundenvergütung nicht zu.

Die für den Kläger ab dem 01.10.2005 maßgebliche Arbeitszeit ist tariflich geregelt. Denn die Parteien haben unstreitig vereinbart, dass für den Kläger, dessen Arbeitsverhältnis sich vorher, ebenso kraft einzelvertraglicher Abrede, nach dem BAT richtete, die ab dem 01.10.2005 neu in Kraft getretenen tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes und der VKA (TVöD) zur Anwendung kommen sollten.

1. Hinsichtlich der im Bereich des TVöD maßgeblichen Arbeitszeit für Hausmeister/innen ist folgendes zu beachten:

Zunächst gilt gem. § 6 Abs. 1 lit. (b) TVöD eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden (Tarifgebiet West) mit der Maßgabe einer Befugnis zur tarifvertraglichen Verlängerung auf landesbezirklicher Ebene bis zu 40 Stunden. Nach § 2 des landesbezirklichen Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit - TV Baden-Württemberg) vom 05.04.2006 beträgt ab dem 01.05.2006 die regelmäßige Arbeitszeit 39 Stunden.

Schließlich enthält die Sonderregelung A im Anhang zu § 9 TVöD eine Regelung für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen. Hiernach darf die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Gem. der Definition nach Satz 4 der genannten Sonderregelung sind Bereitschaftszeiten die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Satz 5 bestimmt schließlich die Faktorisierung der Bereitschaftszeiten dergestalt, dass diese nur zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden.

Der neue tarifliche Arbeitszeitbegriff tritt an die Stelle der im BAT-System geltenden - der Sache nach ähnlichen - Arbeitsbereitschaft (vgl. § 15 Abs. 2 BAT).

2. a.) Soweit der Kläger unter Berufung auf die oben dargestellte, ab dem 01.01.2005 geltende neue Rechtslage die Auffassung vertritt, seine tarifliche Arbeitszeit sei nach § 6 TVöD im streitgegenständlichen Zeitraum mit 39 Wochenstunden zu veranschlagen, so trifft dieses zu.

Desweiteren ist dem Kläger darin zu folgen, dass nach dem neuen Tarifrecht nicht ohne weiteres angenommen werden kann, in die von einer Hausmeisterin/einem Hausmeister ausgeübte Tätigkeit falle regelmäßig - sodann zu faktorisierende - Bereitschaftszeit. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Wortlaut der Sonderregelung A im Anhang zu § 9 TVöD. Das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ist vielmehr einzelfallbezogen positiv zu ermitteln und entsprechend festzustellen. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung der Sonderregelung A im Anhang zu § 9 TVöD nicht der klagende Hausmeister auszuschließen hat, vielmehr der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten in die Tätigkeit der Hausmeisterin/des Hausmeisters fallen.

b.) Insoweit ist also eine Abkehr der tariflichen Regelung von dem bis zum 30.09.2005 geltenden System des BAT festzustellen. Denn bis dahin galt für Angestellte als Hausmeister die Sonderregelung SR 2 r zum BAT. Dort heißt es u. a.:

"Nr. 1

zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich - "Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderregelungen für Hausmeister bezirklich vereinbart werden."

Ein bezirklicher Zusatztarifvertrag zu Nr. 1 SR 2 r BAT ist der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT über Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister gem. Nr. 1 S. 2 SR 2 r BAT vom 26.09.1963 in der Fassung vom 11.12.1989 (in der Folge nur: BZTV), gültig für Baden-Württemberg. Danach ist u. a. geregelt:

"§ 3

zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit - (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 48,5 Stunden wöchentlich. (2) § 15 Abs. 2 und 4 BAT finden keine Anwendung. § 4

zu § 17 - Überstunden - (1) Die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1) hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet. ..."

Mit Schreiben vom 26.06.1990 wurden § 3 Abs. 1 BZTV (zum 30.09.1990) sowie § 4 Abs. 1 BZTV (zum 31.12.1990) von der ÖTV gekündigt. Eine neue tarifliche Regelung für Kommunale Arbeitgeber - Baden-Württemberg - kam seither nicht zustande.

3. a.) Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich bis zum 30.09.2005 nach den Bestimmungen des Bezirkszusatztarifvertrages Nr. 13 zum BAT.

Die im Juni 1990 von der ÖTV gekündigten Bestimmungen galten für tarifunterworfene Arbeitnehmer kraft Nachwirkung weiter (§ 4 Abs. 5 TVG). Im Fall des Klägers, welcher mit der Beklagten erst im Jahr 1996 die Anwendbarkeit des BAT vereinbarte, galten die Bestimmungen des BZTV Nr. 13 zum BAT kraft Parteivereinbarung. Insoweit ist unbestritten, dass die Geltung des BAT nebst der tariflichen Sonderregelungen für Hausmeister nach Maßgabe eines Schreibens der Beklagten vom 03.06.1996 (vgl. Vor.A. Bl. 28 f) vereinbart worden ist.

Dieses bedeutete für den Zeitraum bis 30.09.2005, dass auch für den Kläger die vom System des § 15 BAT abweichende Arbeitszeitregelung galt. Es war nicht nur unter Berücksichtigung einer pauschaliert angenommenen regelmäßigen Arbeitsbereitschaft eine erhöhte regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 48,5 Wochenstunden festgelegt. Darüber hinaus galt gem. § 4 Abs. 1 BZTV, dass die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 BZTV hinaus geleisteten Arbeitsstunden zur Hälfte als Überstunden gewertet werden sollten.

Der Sonderreglung SR 2 r BAT und dem auf dieser Grundlage abgeschlossenen BZTV Nr. 13 lag die Annahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Hausmeisters erfahrungsgemäß Arbeitsbereitschaft anfalle. Diese Annahme veranlasste die Tarifvertragsparteien, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Hausmeisters - im Bereich des BZTV Nr. 13 - mit 48,5 Wochenstunden abweichend von § 15 Abs. 1 BAT zu bestimmen. Insoweit konnte sich der einzelne Hausmeister bzw. die Hausmeisterin nicht darauf berufen, in seinem/ihrem Fall fielen keine Arbeitsbereitschaftszeiten an.

Diese pauschale Festlegung von Arbeitsbereitschaft innerhalb der Hausmeistertätigkeit hat auch Anlass dazu gegeben, in § 4 Abs. 1 BZTV Nr. 13 (entsprechend Nr. 4 der SR 2 r) zu bestimmen, dass nicht alle, sondern nur die Hälfte der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden zu werten seien. Es liegt also die Annahme zugrunde, dass auch in die Überstundenzeiten nicht nur Vollarbeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft falle (vgl. zu alledem aus der einschlägigen BAG-Rspr. etwa Urteile vom 28.06.2001 - 6 AZR 134/00, 19.02.2004 - 6 AZR 211/03, 14.10.2004 - 6 AZR 564/03).

b.) Die oben dargestellte Rechtslage gilt für den Kläger auch ab dem 01.10.2005. Dies folgt aus der Überleitungsbestimmung gem. § 24 TVÜ-VKA (§ 24 Bereitschaftszeiten).

Dort ist bestimmt:

"Die landesbezirklich für Hausmeister und Beschäftigungsgruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit getroffenen Tarifverträge und Tarifregelungen ... gelten fort. Dem Anhang zu § 9 TVöD widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31.12.2005 entsprechend anzupassen."

Diese Bestimmung regelt die Fortgeltung der bisherigen tariflichen Bestimmungen zur Arbeitszeit für Hausmeister/Hausmeisterinnen. Der Sinn dieser Regelung ist darin zu sehen, dass das bisherige Regelungssystem für Hausmeister/Hausmeisterinnen nicht unmittelbar fortfallen sollte. Den Tarifvertragsparteien ist, insbesondere im Bereich der landesbezirklichen Zuständigkeiten, die Befugnis zu besonderen Neuregelungen eingeräumt worden.

Eine derartige Neuregelung ist für den Geltungsbereich des BZTV Nr. 13 noch nicht getroffen worden.

aa.) Dies bedeutet im Grundsatz, dass die Beklagte auch über den 30.09.2005 hinaus zu Recht bei der Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers § 3 Abs. 1 BZTV Nr. 13 angewendet hat.

Allerdings ist zu beachten, dass mit Wirkung ab dem 02.08.2004 gem. Art. 6 lit. b der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe führt insoweit auch zur Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 1 BZTV Nr. 13, als eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden - einschließlich Bereitschaftszeiten - nicht überschritten werden darf (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 28.06.2007 - 6 AZR 851/06).

Dieser Rechtslage - ebenso § 3 ArbZG - trägt die Sonderregelung A im Anhang zu § 9 TVöD Rechnung, indem sie bestimmt, dass die Summe aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten durchschnittlich maximal 48 Stunden pro Woche betragen darf. § 24 TVÜ-VKA schreibt für den Bereich der landesbezirklichen Tarifverträge, also auch den BZTV Nr. 13 zum BAT, eine Anpassungspflicht bis zum 31.12.2005 vor.

Die Beklagte hat dem insoweit Rechnung getragen, als sie mit Wirkung ab dem 01.01.2006 bei der Anwendung von § 3 Abs. 1 BZTV Nr. 13 nicht 48,5, sondern 48 Wochenstunden zugrunde legt. Dementsprechend erfolgt bzw. erfolgte auch die Vergütung des Klägers.

bb.) Was die - nach Sachlage regelmäßige - Beschäftigung des Klägers über 48 Wochenstunden hinaus anbelangt, so handelt es sich um einen Verstoß gegen gesetzliche und tarifliche Arbeitszeitschutzbestimmungen.

Dieser Umstand führt jedoch als solcher nicht zu Überstundenvergütungsansprüchen des Klägers. Weder aus gemeinschaftsrechtlichen noch aus nationalen Arbeitszeitschutzbestimmungen erwachsen Vergütungsansprüche (vgl. hierzu etwa auch BAG, Urteile vom 14.10.2004 und vom 28.06.2007, w. b. b.).

Auch tariflich - nach dem TVöD - begründete Ansprüche auf Überstundenvergütung sind abzulehnen. Vielmehr ist von der Fortgeltung des § 4 Abs. 1 BZTV auszugehen, aus welchem sich die Vergütung lediglich der Hälfte der vom Kläger über die 48. Wochenstunde hinaus erbrachten Stunden ableitet. Da eine neue tarifliche Regelung für den Bereich der VKA Baden- Württemberg nach Kündigung der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BZTV nicht zustande gekommen ist, gilt, soweit es sich um tarifunterworfene Arbeitsvertragsparteien handelt, gem. § 4 Abs. 5 TVG die Nachwirkung. An deren Stelle tritt im Streitfall die im Jahr 1996 von den Parteien vereinbarte Geltung des BAT einschließlich der tariflichen Sonderregelungen für Hausmeister.

Der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 BZTV kraft einzelvertraglicher Abrede steht nicht entgegen, dass sich der Wortlaut des § 24 TVÜ-VKA lediglich auf § 3 Abs. 1 BZTV, nicht aber auf § 4 Abs. 1 BZTV bezieht.

Insoweit kann zwar sinnvollerweise hinsichtlich der Weitergeltung der landesbezirklich getroffenen Tarifverträge und Tarifregelungen nichts anderes gelten als im Bereich der SR 2 r BAT, dessen Nr. 3, nicht aber auch dessen Nr. 4 in § 24 TVÜ-VKA (gleichlautend § 22 TVÜ-Bund) genannt ist. Hieraus folgt aber nicht etwa die auf dessen § 3 Abs. 1 beschränkte Weitergeltung des BZTV Nr. 13.

Es ist zu bedenken, dass lediglich § 3 Abs. 1 BZTV Nr. 13 eine Sonderregelung über die vom Hausmeister/der Hausmeisterin zu verrichtende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit enthält. Demgegenüber betrifft § 4 Abs. 1 BZTV die Vergütungsseite.

Auf diesem Hintergrund ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien bei Abfassung der Überleitungsbestimmung gem. § 24 TVÜ-VKA hinsichtlich der vorhandenen Sonderregelungen über die Vergütung - sei es nach Nr. 4 SR 2 r BAT oder nach § 4 Abs. 1 BZTV Nr. 13 - schon gar keine Kollision mit den ab dem 01.10.2005 geltenden neuen Tarifbestimmungen gesehen haben. Dann bedurfte es insoweit keiner Überleitungsregelung. Darüber hinaus wäre nicht einzusehen, dass § 24 TVÜ-VKA die bisherige pauschalierte Annahme von Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Hausmeisters/der Hausmeisterin als fortgeltend bestimmte, gleichzeitig aber die weitere Anwendung des § 4 Abs. 1 BZTV ausgeschlossen sein sollte. Denn auch dieser speziellen Vergütungsregelung liegt die Annahme zugrunde, dass in der Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft anfällt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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