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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 112/04
Rechtsgebiete: Ü-VersTV-Lotsen, ArbGG, ZPO, BGB, KSchG, SGB VI
Vorschriften:
Ü-VersTV-Lotsen § 2 Abs. 2 | |
Ü-VersTV-Lotsen § 5 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 256 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
BGB § 355 | |
BGB § 613a Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 613a Abs. 6 | |
KSchG § 4 | |
SGB VI § 3 Abs. 1 Nr. 4 |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 15 Sa 112/04
verkündet am 28.02.2005
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg- 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Hertel und den ehrenamtlichen Richter Zeyer auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2005
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2004 - Az.: 34 Ca 6567/04 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die von dem vormaligen Bevollmächtigten des Klägers am 15. September 2003 abgegebene Erklärung, der Kläger scheide aus dem Erwerbsleben aus, rechtswirksam angefochten worden ist.
Der am 09. September 1952 geborene Kläger ist von Beruf Fluglotse. Er stand vom 17. Mai 1973 bis zum 30. November 1993 in den Diensten der B. . Infolge der Privatisierung wurde er ab 01. Dezember 1993 aus dem Beamtenstatus in ein Angestelltenverhältnis bei der Beklagten übernommen. Die von der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge fanden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger war bis zum 30. April 2003 arbeitsunfähig krank. Am 03. April 2003 wurde ihm ein Vertragsangebot zur Übergangsversorgung unterbreitet. Das L. widerrief am 05. Mai 2003 die Berechtigung und die Erlaubnis entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, da der Kläger ab dem 26. März 2003 seine Tauglichkeit als Fluglotse verloren hatte. Die entsprechende Feststellung war durch den Fliegerarzt getroffen worden. Der Fliegerärztliche Ausschuss beim Luftfahrt Bundesamt, wie er unter Ziffer 9 lit. c der Sonderregelungen - FS-Dienste vorgesehen ist, wurde vom Kläger nicht angerufen. Der Kläger war in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni 2003 im Urlaub bzw. hat Mehrarbeit abgebaut. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 09. April 2003 an den Kläger. Darin führte sie aus:
Übergangsversorgung
Sehr geehrter Herr N.
am 30.06.2003 werden Sie aus dem Erwerbsleben bei der D. ausscheiden und mit Wirkung vom 01.07.2003 in die Übergangsversorgung eintreten. Damit endet das am 15.10.1993 geschlossene Arbeitsverhältnis.
Die Übergangsversorgung bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der D. beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV- Lotsen) vom 7.7.1993 in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Tarifvertrag über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit (Loss of License-TV) vom 7.7.1993 in seiner jeweils gültigen Fassung.
Nach Maßgabe der tarifvertraglichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Demgemäß erhalten Sie ab dem 01.07.2003 in Anwendung des § 5 Ü-VersTV-Lotsen ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von 5.291,09 Euro (brutto).
Der Kläger erhält seit dem 01. Juli 2003 das monatliches Übergangsgeld. Am 03. August 2003 wandte er sich an seine Krankenkasse und bat um die Prüfung und den Bescheid, ob die Übergangsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Mit Schreiben vom 21. August 2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, den angebotenen Vertrag zur Übergangsversorgung vom 3. April 2003 zu unterzeichnen. In dem Schreiben war u.a. ausgeführt:
Mangels anderer Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wird sich die D. gezwungen sehen, diesen Zustand einseitig durch Kündigung herbeizuführen. Da eine ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist, steht uns nur das Mittel der außerordentlichen Kündigung zur Verfügung. Der dafür erforderliche wichtige Grund liegt in der bei Ihnen gegebenen dauernden Untauglichkeit für die arbeitsvertragliche Tätigkeit als Fluglotse. Die Gewährung von Übergangsgeld unmittelbar auf der Grundlage des Ü-VersTV-Lotsen ist aber nach Vollendung des 52. Lebensjahres gemäß § 2 Absatz 2 Ü-VersTV-Lotsen ausgeschlossen, wenn die D. berechtigt war, aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.
Am 15. September 2003 gab der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten die Erklärung ab, er scheide aus dem Erwerbsleben aus. Unter Hinweis auf die abgegebene Erklärung äußerten die Beklagte und die Krankenkasse des Klägers die Auffassung, der Kläger sei bezüglich der gewährten Übergangsversorgung rentenversicherungspflichtig. Mit Schreiben vom 09. Februar 2004 hat der Kläger die Erklärung vom 15. September 2003, er scheide aus dem Erwerbsleben aus, angefochten. Der Kläger führt neben dem vorliegenden Verfahren einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht in Stuttgart. Dort wendet er sich gegen die Feststellung seiner Krankenkasse, das Übergangsgeld unterliege der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger hat gemeint, er habe die Erklärung vom 15. September 2003 wirksam angefochten. Es habe ein Fall der widerrechtlichen Drohung vorgelegen. Hintergrund seiner Erklärung sei gewesen, dass er die angedrohte fristlose Kündigung habe vermeiden und seine Ansprüche auf Zahlung des Übergangsgeldes und damit seine Existenz nicht habe gefährden wollen. An der Feststellung einer wirksamen Anfechtung habe er ein erhebliches Interesse, da rund 500,-- € des monatlichen Übergangsgeldes zuzüglich des Arbeitgeberanteils in die Rentenversicherung eingezahlt würden. Dadurch werde ihm die Möglichkeit abgeschnitten, einer anderweitigen Beschäftigung gegen Entgelt ohne Gefährdung der Übergangsversorgung nachzugehen. Auf Grund der Erklärung vom 15. September 2003 dürfe er keine neue Arbeitsstelle antreten. Darüber hinaus hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe nicht beachtet, dass bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliege. Sie haben mit Schreiben vom 09. April 2003 erklärt, das Arbeitsverhältnis werde zum 30. Juni 2003 enden.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger die für ihn von den Rechtsanwälten S. am 15.09.2003 abgegebene Erklärung, dass der Kläger aus dem Erwerbsleben ausscheidet, rechtswirksam angefochten hat.
Die Beklagte hat zur Abwehr der Klage geltend gemacht, eine anfechtbare Willenserklärung liege nicht vor. Die von dem Kläger verlangte Erklärung sei auf dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zu sehen. Danach hänge die Rentenversicherungspflicht einer vom Arbeitgeber als Vorruhestandsgeld gezahlten Leistung vom Einigsein über das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben ab. Ein solches Ereignis sei nur ein tatsächlicher Umstand aber keine Willenserklärung. In dem vor dem Sozialgericht geführten Verfahren gehe der Kläger davon aus, bei dem Schreiben vom 15. September 2003 handle es sich um eine "Bestätigung", also um keine Willenserklärung sondern um einen Realakt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 29. Oktober 2004 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ob bestimmte Rechtshandlungen wirksam vorgenommen oder wirksam angefochten worden seien, könne nicht isoliert mit einer Feststellungsklage gerichtlich überprüft werden. Der Antrag des Klägers sei einer Auslegung nicht zugänglich.
Gegen diese am 15. November 2004 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 29. November 2004 eingereichten Berufung, die er mit dem am 13. Januar 2005 als Fax und am 14. Januar 2005 im Original übermittelten Schriftsatz ausgeführt hat. Er vertritt die Auffassung, die erklärte Anfechtung der Willenserklärung vom 15. September 2003 stelle ein Gestaltungsrecht dar. Im Rahmen einer Feststellungsklage könne auch die Wirksamkeit eines Gestaltungsrechts festgestellt werden. Er macht weiter geltend, zwischen ihm und der Beklagten bestehe ein Rechtsverhältnis. Ihm bestehe ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte verwende die Erklärung vom 15. September 2003, obwohl diese wirksam angefochten worden sei. Wenn das Arbeitsgericht berücksichtigt hätte, dass ein Unterlassungsanspruch ein Rechtsverhältnis begründe, hätte es die Klage nicht als unzulässig zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.10.2004 - AZ. 34 Ca 6667/04 - wird abgeändert und es wird festgestellt, dass der Kläger die für ihn von den Rechtsanwälten S. am 15.09.2003 abgegebene Erklärung, dass der Kläger aus dem Erwerbsleben ausscheidet, rechtswirksam angefochten hat.
Die Beklagte führt zur Abwehr des Rechtsmittels aus, aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass letztlich eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden solle. Gestaltungsrechte begründeten kein feststellbares Rechtsverhältnis. Wenn der Kläger erreichen wolle, dass sie die Erklärung vom 15. September 2003 im Rechtsverkehr nicht mehr verwende, habe er auf Unterlassung klagen müssen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das sein Feststellungsbegehren als unzulässig abweisende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG). Zwar streiten die Parteien nach der in der Berufungsverhandlung ausdrücklich abgegebenen Erklärung nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG). Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes übersteigt jedoch den gesetzlichen Grenzwert (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist. In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Weder begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses noch eines Anspruchs aus einem Rechtsverhältnis. Der Hinweis des Klägers, im Rahmen einer Feststellungsklage könne auf die Wirksamkeit eines Gestaltungsrechts geklagt werden, wird von der vom Arbeitsgericht angeführten Entscheidung des BGH widerlegt.
II.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, da Gegenstand des Feststellungsbegehrens des Klägers weder ein Rechtsverhältnis noch ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis ist.
1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann unter anderem Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juni 1984 - 1 AZR 361/82, BAGE 46, 129 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Verhandlungspflicht) kann Gegenstand einer Feststellungsklage nur ein Rechtsverhältnis oder ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis sein. Bloße Vorfragen oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses scheiden dagegen als Gegenstand einer Feststellungsklage aus. Neben einem Rechtsverhältnis im Ganzen können einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis (wie Ansprüche, Anspruchberechtigungen z. B. bezüglich einer betrieblichen Altersversorgung), Verpflichtungen aus einem Rechtsverhältnis oder der Umfang der Leistungspflicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83, BAGE 47, 314 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969; Urteil vom 05. Mai 1988 - 6 AZR 521/85, BAGE 58, 248 und 59, 1 = AP Nr. 1 zu § 70 LPVG NW; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitszeit). Vorliegend ist Gegenstand des Feststellungsbegehrens des Klägers weder ein Rechtsverhältnis als Ganzes, dies wäre das von ihm verneinte (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses, noch ein näher bestimmter Anspruch, eine Anspruchsberechtigung, eine Verpflichtung oder Umfang einer Leistungspflicht. Nach dem Wortlaut seines Antrags, den das Arbeitsgericht als nicht einer Auslegung zugänglich erachtet hat, ohne dass die Berufung sich dagegen wendet, zielt dieser auf die Feststellung, eine von seinem vormaligen Bevollmächtigten abgegebene Erklärung sei von ihm wirksam angefochten worden. Damit ist sein Antrag auf die Feststellung der Wirksamkeit einer Rechtshandlung gerichtet. Ein solches Begehren scheidet als Gegenstand einer Klage nach § 256 ZPO aus.
b) Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Kommentarstelle geltend macht, im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO könne auf die Wirksamkeit eines Gestaltungsrechts geklagt werden, trifft dies jedenfalls vorliegend nicht zu. Durch die Ausübung eines gesetzlichen Gestaltungsrechts soll eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt werden. Solche Gestaltungsrechte sind beispielsweise die Aufrechnung, die Anfechtung, die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts, die Erklärung einer Kündigung, die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB und des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB. Will etwa der gekündigte Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wenden, ergibt sich der zutreffende Klagantrag aus § 4 KSchG. Ein Gestaltungsrecht ist auch das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2004 - 8 AZR 462/03, [demnächst] AP Nr. 275 zu § 613a BGB). Streiten die Parteien darüber, ob durch die Ausübung des Gestaltungsrechts die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (nicht) eingetreten ist, oder will ein Arbeitnehmer geltend machen, sein Arbeitsverhältnis sei auf einen Erwerber übergangen, ist Klage auf die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu dem bisherigen Arbeitgeber beziehungsweise zu dem Erwerber zu erheben (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03, [demnächst] AP Nr. 274 zu § 613a BGB). Weder kann auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch auf die Wirksamkeit des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Streiten die Parteien darüber, ob eine Willenserklärung wirksam angefochten worden ist, ist die Feststellung darauf zu richten, das Rechtsverhältnis, welches durch die angefochtene Willenserklärung betroffen ist, bestehe fort. Hat z. B. ein Arbeitnehmer seine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses angefochten, kann sein Begehren nicht auf die Wirksamkeit der Anfechtung gerichtet werden. Rechtsfolge einer (wirksamen) Anfechtung ist, dass das Rechtsgeschäft oder gegebenenfalls die geschäftsähnliche Handlung rückwirkend für nichtig erklärt wird (§ 142 BGB). Die wirksame Anfechtung einer Eigenkündigung führt somit zu ihrer Nichtigkeit von Anfang an. Das Arbeitsverhältnis, das durch die Eigenkündigung beendet werden sollte, besteht (ungekündigt) fort. Streiten die Parteien über die Rechtsfolge der erklärten Anfechtung, kann Klage auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses erhoben werden, welches durch die wirksam angefochtene Willenserklärung beendet werden sollte. Da vorliegend in Bezug auf das zwischen den Parteien seit dem 01. Januar 1993 bestehende Arbeitsverhältnis weder dies als Ganzes noch ein Anspruch daraus, sondern nur die Wirksamkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts Gegenstand des Feststellungsbegehrens des Klägers ist, ist die Klage unzulässig.
c) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt auch nicht daraus, dass sich der Kläger eines Unterlassungsanspruchs berühmt. Ein solcher ist gegebenenfalls mit einer Leistungsklage geltend zu machen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Einl. Rn. 76a).
2. Selbst wenn das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses bejaht werden könnte, würde es vorliegend am rechtlichen Interesse für den erhobenen Feststellungsantrag fehlen, da nach der Feststellung des Arbeitsgerichts beim Sozialgericht ein Verfahren anhängig ist, in dem die Klärung der Rechtsfrage, die den Streit der Parteien ausgelöst hat, zu erfolgen hat (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn. 80; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 18). Nach den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift werden aufgrund der Erklärung vom 15. September 2003 rund 500,00 € des monatlichen Übergangsgeldes zuzüglich des Arbeitgeberanteils in die Rentenversicherung einbezahlt. Gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wendet sich der Kläger in dem sozialgerichtlichen Verfahren. In der Klageschrift in dem gegen die Krankenkasse geführten Rechtsstreit hat der Kläger ausführen lassen, Voraussetzung für die Versicherungspflicht des Übergangsgeldes als Vorruhestandsbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI wäre, dass er und seine Arbeitgeberin sich über das endgültige Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben einig gewesen seien. Eine solche Einigung habe im Zeitpunkt des Wechsels in die Übergangsversorgung nicht bestanden. Somit ist in dem sozialgerichtlichen Verfahren zu klären, ob eine solche Einigkeit angesichts der Erklärung vom 15. September 2003 bestanden hat und/oder Bestand hat.
III.
1. Da die Berufung des Klägers somit zurückzuweisen war, hat er die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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