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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 120/05
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 148
BGB § 242
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 613 a
BetrVG § 77 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 524 Abs. 2
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 120/05

verkündet am 19.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Hertel und den ehrenamtlichen Richter Zeyer auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2005 - Az.: 4 Ca 2821/05 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte des weiteren verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 2005 bis November 2005 jeweils 87,50 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jeweils seit dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

3. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

5. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Gehaltserhöhungsbeträge aus den Jahren 2004 und 2005. Mit ihrer Widerklage begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, ab Juli 2005 keine Gehaltserhöhungen zu schulden.

Der Kläger ist im Jahr 1977 in die Dienste der Firma D. getreten. Deren Nachfolgerin war die Firma C. . Diese war durch einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge der Metallindustrie Süd-Württemberg/Süd-Baden und im Entgeltbereich an die der Bayerischen Metallindustrie gebunden.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Er war und ist als Vertriebsbeauftragter in Vollzeit beschäftigt, wobei die Arbeitszeit bei der Firma C. sich generell auf 35 Wochenstunden belief. Das Unternehmen C. ist von der Beklagten übernommen worden, so dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01. November 2002 auf die nicht tarifgebundene Beklagte übergegangen ist. Die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit beläuft sich bei der Beklagten auf 38 Wochenstunden.

Der Kläger hat im Jahre 2002 als C. -Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung von 3,1 % und im Jahre 2003 eine solche in Höhe von 2,6 % erhalten. Die Beklagte hat den Kläger ab dem 01. November 2003 den Abschluss eines H. -Standard-Arbeitsvertrages angeboten. Dies ist von ihm im Hinblick auf nachteilige Folgen im Bereich der Altersversorgung abgelehnt worden; er wäre bezüglich seiner Anwartschaft wie ein neu eingestellter Beschäftigter gestellt worden.

Für die Gehaltsrunde im Jahre 2004 wurde weltweit ein generelles Budget - über die legal erforderlichen Anpassungen hinaus - zur Verfügung gestellt. Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem Datum des 11. Februar 2003 eine Gesamtbetriebsvereinbarung unter der Überschrift "Gehaltssystem" ab, deren Geltungsbereich auf Mitarbeiter mit dem H. -Standard-Arbeitsvertrag beschränkt sein sollte. Wörtlich lautet es unter Ziff. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung:

Sie gilt nicht für Mitarbeiter, in deren Arbeitsverhältnisse H. nach dem 31. Oktober 2002 kraft gesetzlich angeordneter Rechtsnachfolge - insbesondere aufgrund von § 613 a BGB - eingetreten ist bzw. eintritt, d.h. sie gilt nur für Mitarbeiter, die einen H. -Standard-Arbeitsvertrag haben. Damit gilt sie nicht für p. -Mitarbeiter, es sei denn, einzelne Mitarbeiter hätten einen H.Standard-Arbeitsvertrag unterzeichnet.

Unter Ziff. 2.5 ist unter der Überschrift "Generelle Gehaltserhöhung" bestimmt:

Die generelle Erhöhung wird 12 Monate nach der letzten generellen Erhöhung gewährt. Der Betrag der generellen Erhöhung ist für alle Mitarbeiter in den Joblevel: Entry, Intermediate, Specialist, Expert, Master, Base, Primary, Core, Senior, Advanced, Supervisor 1, Supervisor 2 und Manager 1 gleich hoch, in den Joblevel Fellow und ab Manager 2 entfällt die generelle Erhöhung.

Einmal jährlich werden 25% des Gesamtjahresbudgets als generelle Gehaltserhöhung ausgeschüttet.

Die generelle Gehaltserhöhung richtet sich nach folgenden Kriterien: (* vereinbarter Bezugsbetrag zum Inflationsausgleich = EUR 60,--)

a) ergibt das Gehaltsbuget für die generelle Erhöhung einen höheren Betrag als der vereinbarte Bezugsbetrag von EUR 60,-- * pro Mitarbeiter, so ist der höhere Betrag maßgebend (vgl. Beispiel 1).

b) ergibt die Berechnung unter Berücksichtigung der Steigerung der Inflationsrate einen niedrigeren Betrag als EUR 60,-- * so gilt dann der reduzierte Betrag (vgl. Beispiel 2).

c) Übersteigt der Betrag aus der Berechnung der Inflationsrate EUR 60,--, so erhöht sich der vereinbarte Bezugsbetrag von EUR 60 * nicht (vgl. Beispiel 3).

Der höhere Betrag aus a), b) und c) ist für die generelle Erhöhung maßgebend.

Die Steigerung der Inflationsrate wird bezogen auf die 12 Monate vor dem Stichtag am Index "Lebenshaltungskostensteigerung für einen 4-Personen-Haushalt mittleren Einkommens" gemessen und auf das Durchschnittsgehalt aller berechtigten Mitarbeiter bezogen (vgl. Anlage 1).

Nach dem Inhalt eines Schreibens der Beklagten zur Gehaltsrunde 2004 wurden die Grundgehälter derjenigen Mitarbeiter, die für eine generelle Erhöhung berechtigt waren, auf 35,00 € brutto monatlich erhöht. In dem Schreiben lautete es:

Berechtigt sind permanent beschäftigte Mitarbeiter von p. und p. , sofern diese einen H. -Standard-Vertrag unterschrieben haben, da die Betriebsvereinbarung "Gehaltssystem" nur für diejenigen gilt.

Mit einem weiteren Schreiben wurde für diejenigen Mitarbeiter, die für eine generelle Erhöhung berechtigt sind, eine solche zum 01. Februar 2005 in Höhe von monatlich 60,00 € angekündigt.

In einem beim Arbeitsgericht Stuttgart - Az.: 4 Ca 10185/04 - geführten Vorprozess hat der Kläger bereits für den Zeitraum Februar bis November 2004 die jeweilige monatliche Erhöhung um 35,00 € erfolgreich geltend gemacht. Die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter haben im Jahre 2002 eine generelle Gehaltserhöhung um € 85,00 (= 2 %) und im Jahre 2003 eine solche um € 100,00 (=2,5 %) erhalten.

Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens insbesondere ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt, ihm den allgemein gezahlten Erhöhungsbetrag vorzuenthalten, weil er keinen H.-Standardvertrag unterschrieben habe. Die Differenzierung zwischen Mitarbeitern mit einem H.-Standardvertrag und solchen ohne einen entsprechenden Vertrag stelle eine sachwidrige Gruppenbildung dar. Die Gehaltserhöhung habe ersichtlich die Funktion eines Teuerungsausgleichs. Der Grundgedanke des § 613 a BGB sei verletzt, wenn die Gewährung einer Gehaltserhöhung vom Abschluss eines neuen Vertrages abhängig gemacht werde. Die Versagung der Gehaltserhöhung stelle eine rechtlich unzulässige Maßregelung dar, da sie allein auf der Ablehnung des angebotenen Standardvertrages beruhe. Die Gesamtbetriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, weil üblicherweise durch Tarifvertrag geregelte Arbeitsentgelte nicht Gegenstand eines Betriebsvereinbarung sein dürften.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 jeweils weitere 35,00 € brutto sowie für die Monate Februar 2005 bis Juni 2005 jeweils weitere 95,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils seit dem 1. des Folgemonats zu bezahlen.

Die Beklagte hat zur Abwehr der Klage geltend gemacht, es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichhehandlungsgrundstz noch gegen das Maßregelungsverbot vor. Die Arbeitsbedingungen der vormaligen C. -Mitarbeiter unterschieden sich u.a. im Bereich der Vergütungs- und Arbeitszeitregelungen so wie der sonstigen kollektiven Regelungen erheblich von den bei ihr geltenden Bestimmungen. Eine deutliche Mehrheit der übergegangenen Arbeitnehmer seien nach entsprechenden Angeboten zu H. -Arbeitsbedingungen gewechselt. Die vormaligen Mitarbeiter der Firma C. seien bezüglich der Arbeitszeit und der betrieblichen Altersversorgung besser gestellt als ihre eigenen Arbeitnehmer, so dass ihr Ausschluss von den Erhöhungen sachlich gerechtfertigt sei. Außerdem rechtfertigten unterschiedliche Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft und einer im Wege eines Betriebsübergangs hinzugekommenen Belegschaft eine unterschiedliche Behandlung. Der Kläger würde von einer Gehaltserhöhung doppelt profitieren, weil das für den Kläger geltende System der betrieblichen Altersversorgung vergütungsabhängig ausgestaltet sei. Falls der Kläger einen Anspruch auf Gehaltserhöhung habe, dann jedoch nur einen solchen im Umfange von 35/38stel, da die Erhöhung von der geltenden 38-Stunden-Basis ausgehe.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger ab dem Monat, der dem folgt, in dem die mündliche Verhandlung liegt, kein Anspruch auf die allgemeine Vergütungserhöhung des Jahres 2004 in Höhe von 35,00 € brutto, vorsorglich in der Höhe von 32,24 € brutto, monatlich zusteht.

Das Arbeitsgericht hat dem Begehren des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein anteiliger Anspruch auf Gewährung der generellen Gehaltserhöhung im Umfange von 35/38stel zu. Die Beklagte habe durch ihr Vorgehen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sinn und Zweck der gewährten generellen Gehaltserhöhung sei der Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate. Sachliche Differenzierungsgründe folgten nicht aus den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen der vormaligen C. -Mitarbeiter im Vergleich zu Arbeitnehmern mit H. -Standard-Arbeitsverträgen. Die Wirksamkeit der mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung könne unentschieden bleiben. Die Widerklage der Beklagten sei unbegründet.

Gegen dieses am 28. Juli 2005 verkündete und an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24. August 2005 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19. September 2005 eingereichten Berufung, die sie mit dem weiteren am 24. Oktober 2005 zum Berufungsgericht gelangten Schriftsatz ausgeführt hat. Die Berufungsbegründungsschrift ist an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Oktober 2004 zugestellt worden. Auf seinen Antrag hin ist durch Verfügung vom 25. November 2005 die Frist zur Berufungsbeantwortung bis zum 09. Dezember 2005 verlängert worden. Der Kläger hat mit dem am 01. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz auf die Berufung erwidert und Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Beklagte macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, das Arbeitsgericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz unzutreffenderweise zugunsten des Klägers angewandt. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht verwehrt, im selben Betrieb mehrere voneinander unabhängige Vergütungssysteme anzuwenden, sofern die Gruppenbildung auf sachlichen Gründen beruhe. Der Kläger sei entsprechend der gesetzlichen Regelung unter weiterer Anwendung seiner bisherigen Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang behandelt worden. Die vor dem 01. November 2003 tariflich vereinbarten jedoch nach diesem Stichtag durchzuführenden tariflichen Erhöhungen seien ihm gewährt worden. Vor Ablauf der Jahresfrist sei ihm der Abschluss eines H. -Standard-Arbeitsvertrages angeboten worden. Sie meint, es handele sich vorliegend um eine stichtagbezogene Differenzierung. Mit dem Argument "Inflationsausgleich" könne der Unterschied zwischen den Entgeltsystemen bzw. die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auch bei Gewährung einer allgemeinen Vergütungserhöhung nicht überwunden werden. Arbeitnehmer der vormaligen Firma C. seien unter Einbeziehung der 35-Stunden-Woche und der betrieblichen Altersversorgung insgesamt leistungsmäßig besser gestellt. Auch seien die Tariferhöhungen der Arbeitnehmer der vormaligen Firma C. wesentlich höher ausgefallen als die allgemeinen Erhöhungen bei ihr, der Beklagten. Das Arbeitsgericht habe dem Kläger nicht nur den Inflationsausgleich gewährt, sondern zugleich auch die betriebliche Altersversorgung verbessert. Zu keinem Zeitpunkt sei von ihr die Entscheidung getroffen worden, diejenige Arbeitnehmergruppe, welcher der Kläger angehöre, auf Dauer von Erhöhungen der Vergütung auszuschließen. Selbst wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam sein sollte, bliebe es doch bei der sich daraus hervorgehenden Grundentscheidung, Personen wie den Kläger, die nach dem 31. Oktober 2002 aufgrund von Betriebsübergängen zu ihren Mitarbeitern geworden seien, nicht dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2005 - Az.: 4 Ca 2821/05 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie auf die Widerklage festzustellen, dass dem Kläger ab Juli 2005 kein Anspruch auf die allgemeine Vergütungserhöhung des Jahres 2004 in Höhe von 35,-- € und des Jahres 2005 in Höhe von 60,-- €, insgesamt von 95,-- € brutto hilfsweise 87,50 € brutto monatlich, zusteht.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Er meint, der Ansatz der Beklagten sei bereits rechtsfehlerhaft, wonach sie als Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, unterschiedliche Arbeitnehmergruppen auch sachlich unterschiedlich zu behandeln. Vorliegend bestünden schon durchgreifende Bedenken, ob eine zulässige Gruppenbildung vorliege. Es unterliege allein der subjektiven Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers, ob er das von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Vertragsmodell annehme. Es gehe um die allgemeine Anpassung des Gehaltniveaus. Eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedlichen Entgeltsysteme sei von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei unwirksam.

Mit seiner Anschlussberufung begehrt der Kläger den vom Arbeitsgericht nicht zuerkannten Differenzbetrag und darüber hinaus für weitere Monate die Gehaltserhöhung.

Der Kläger beantragt,

das Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.2.2005 - Az.: 4 Ca 2821/04 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Dezember 2004 bis Januar 2005 jeweils weitere 35,00 € brutto sowie für die Monate Februar 2005 bis November 2005 jeweils weitere 95,00 € brutto als Gehalt zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jeweils seit dem 1. des Folgemonats zu bezahlen.

Die Beklagte bittet um die Verwerfung der Anschlussberufung als unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift eingelegt worden sei.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Berufung der Beklagten gegen den das dem Begehren des Klägers im Wesentlichen stattgebende und ihre Widerklage abweisende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Zwar übersteigt der Verurteilungsbetrag gemäß Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils nicht den gesetzlichen Grenzwert. Das Arbeitsgericht hat jedoch die Widerklage, für welches es einen Wert in Höhe des dreifachen Jahresbetrages des monatlichen Erhöhungsbetrages festgesetzt hat, abgewiesen. Da das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, ist es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig.

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist von der Berufungskammer für zulässig erachtet worden. Nach der Änderung der Zivilprozessordnung durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist nach § 524 Abs. 2 ZPO eine Anschließung auch statthaft, wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Die Berufungsbegründungsschrift ist vorliegend am 27. Oktober 2005 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Der die Anschlussberufung beinhaltende Schriftsatz ist zwar erst am 01. Dezember 2005 beim Berufungsgericht eingegangen. Da jedoch die Frist zur Berufungsbeantwortung aus dem von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Grund laufender Vergleichsverhandlungen und wegen starker Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlängert worden ist, erachtet die Berufungskammer die Frist für gewahrt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Wortlaut eine andere Beurteilung angezeigt sein lässt. In dem Fall der Verlängerung der Frist für die Berufungsbeantwortung müsste andernfalls das Anschlussrechtsmittel vor Ablauf der für die Erwiderung verlängerten Frist eingelegt und begründet werden, obwohl für die Berufungsbeantwortung und das Anschlussrechtsmittel - jedenfalls soweit die Klage erweitert werden soll - im Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte angeführt werden können. Da bislang die angesprochene prozessuale Frage höchstrichterlich nicht geklärt ist, hat die Kammer auch deswegen die Revision zugelassen.

Unschädlich ist die fehlerhafte Angabe des Datums des angegriffenen Urteils im Antrag des Klägers die Anschlussberufung betreffend. Ersichtlich will der Kläger eine Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 28. Juli 2005 und nicht vom "17.2.2005" erreichen. Zu dem angegebenen Aktenzeichen 4 Ca 2821/04 gibt es nur das am 28. Juli 2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts. Bei der Antragstellung die Zinsen betreffend hat der Kläger eine jedenfalls missverständliche Formulierung gewählt. Während er im ersten Rechtszug zutreffend Zinsen "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" geltend gemacht hat, lautet der Antrag nunmehr "in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz". Ersichtlich sollte damit jedoch kein anderer Anknüpfungspunkt gewählt werden, so dass der im zweiten Rechtszug zur Entscheidung gestellte Zinsantrag im Sinne des erstinstanzlichen Zinsbegehrens zu verstehen ist.

II.

Die Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Beklagten ist es verwehrt, Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf sie übergegangen ist und welche das Angebot zum Abschluss eines H. -Standard-Arbeitsvertrages abgelehnt haben, von der gewährten generellen Gehaltserhöhung auszunehmen, die nach dem Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung die Steigerung der Inflationsrate ausgleichen soll. Darauf, dass der Kläger in den beiden vorausgegangenen Jahren 2002 und 2003 als damaliger Mitarbeiter der Firma C. eine Gehaltserhöhung erhalten hat, die etwas höher als diejenige ausgefallen ist, welche die Mitarbeiter der Beklagten in diesen Jahren erhalten haben, kommt es nicht an, weil die Inflationsrate "bezogen auf die 12 Monate vor dem Stichtag" ausgeglichen werden soll.

1. Vorliegend geht es nicht um die arbeitsvertragliche Fortgeltung der verschiedenen Arbeitsbedingungen derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit dem Stichtag 01. November 2002 auf die Beklagte übergegangen ist, und die wie der Kläger den Abschluss eines H. -Standard-Arbeitsvertrages abgelehnt haben, weil andernfalls nachteilige Folgen im Bereich der Altersversorgung eingetreten wären. Der Kläger begehrt, wie dies das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, zu Recht die Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern mit H. -Standard-Vertrag im Hinblick auf den von der Beklagten freiwillig ihren Arbeitnehmern gewährten Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger von der generellen dem Inflationsausgleich dienenden Gehaltserhöhung ausgenommen hat, verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem Verfahren, in welchem ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis auf die dortige Beklagte infolge der Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften übergegangen war, diese zu einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen - zu Unrecht - verpflichtet erachtet hatte, erneut ausgeführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 517/04, [demnächst] AP Nr. 288 zu § 613 a BGB) gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00, AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urteil vom 29. September 2004 - 5 AZR 43/04, AP Nr. 192 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht ausschließen (vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2002 - 6 AZR 144/01, EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 88).

b) Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beklagte, wie es für zulässig erachtet wird, nach einem Betriebsübergang nach den bis zur Übernahme erworbenen sozialen Besitzständen differenziert (vgl. BAG, Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 788/75, AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung), also dem Kläger die Arbeitsbedingungen gewährt, die er nach den Bestimmungen des auf die Beklagte übergegangenen Arbeitsverhältnis beanspruchen kann, und gegenüber ihren originären Arbeitnehmern deren vertragliche Ansprüche erfüllt, auch wenn diese einen unterschiedlichen Inhalt haben mögen. Vielmehr hat die Beklagte, ohne dass es auf die Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung ankäme, welche jedoch der Verteilungsgerechtigkeit bezüglich der freiwillig gewährten finanziellen Leistungen dient, zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet. Die eine Gruppe umfasst die Arbeitnehmer, die schon bislang in ihren Diensten standen sowie diejenigen, welche sich zum Abschluss des H. -Standard-Arbeitsvertrages nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte bereit erklärt haben. Der anderen Gruppe gehören Arbeitnehmer wie der Kläger an, die sich zum Abschluss eines H. -Standard-Vertrages nicht bereit erklärt haben, weil ihnen dadurch Nachteile im Hinblick auf ihre Altersversorgung entstehen würden. Da die generelle Gehaltserhöhung dem Zweck dient, die inflationsbedingte Teuerungsrate auszugleichen, also nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt wird, ist es der Beklagten verwehrt, davon diejenige Gruppe von Arbeitnehmer auszunehmen, die die Vereinheitlichungsofferte der Beklagten nicht angenommen haben. Die Gewährung eines Geldbetrages zum Zwecke des Kaufkraftausgleiches kann nicht davon abhängig gemacht werden, welcher Vertragstyp die Vertragsparteien bindet. Dies stellt keinen sachlichen Grund dar (vgl. BAG, Urteil vom 11. September 1985 - 7 AZR 371/83, BAGE 49, 346 = AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf verschiedene von ihr angeführte höchstrichterliche Entscheidungen. Diese betreffen zum einen andere Sachverhalte. Beinhalten jedoch zum anderen die Grundsätze, gegen welche die Beklagte verstoßen hat. So führt die Beklagte selbst den sich aus der Entscheidung vom 18. November 2003 (- 1 AZR 604/02, BAGE 108, 299 = AP Nr. 15 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung) ergebenden Grundsatz an, einem Arbeitgeber sei es grundsätzlich nicht verwehrt, im selben Betrieb mehrere voneinander unabhängige Vergütungssysteme anzuwenden, sofern die Gruppenbildung auf sachlichen Gründen beruht. An einem sachlichen Grund mangelt es vorliegend gerade. Dieser mag im Hinblick auf die Personen gegeben sein, welche den Gruppen "Joblevel Fellow und Manager 2" zuzurechnen sind. Auch eine Anknüpfung an die konkrete Gehaltshöhe mag noch zu einer Gruppenbildung aus sachlichen Gründen berechtigen. Vorliegend hat die Beklagte jedoch generell die in ihren Diensten stehenden Mitarbeiter von der generellen, dem Inflationsausgleich dienenden Gehaltserhöhung ausgenommen, die keinen H. -Standard-Vertrag unterschrieben haben. Da die generelle Gehaltserhöhung nicht einem Ausgleich ggf. unterschiedlicher Arbeitsbedingungen dienen, insbesondere der Heranführung der eigenen Arbeitsbedingungen an diejenigen bewirken sollte, auf welche sich die von der Firma C. übernommenen Arbeitnehmer berufen können, sondern die inflationsbedingte Teuerungsrate ausgleichen sollte, beruht die Gruppenbildung nicht auf sachlichen Gründen. Von der Teuerungsrate sind alle Arbeitnehmer betroffen, wenn sie auch bei höheren Gehältern nicht im gleichen Umfang wie bei unteren Gehaltsgruppen sich auswirken mag. Darauf hat die Beklagte jedoch gerade ausweislich der von ihr für die Differenzierung angeführten Gründe nicht abgestellt.

Ebenso wenig kann die Beklagte ins Feld führen, sie habe entsprechend der Regelung des § 613 a BGB den Kläger unter weiterer Anwendung seiner bisherigen Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang behandelt. Vorliegend sind nicht Vergütungserhöhungen im Streit, welche dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 noch aufgrund seiner bisherigen Arbeitsbedingungen zustanden. Der Kläger hat in den Jahren 2002 als C. -Mitarbeiter und im Jahre 2003 die ihm zustehenden Erhöhungen unstreitig erhalten. Unstreitig haben jedoch auch die schon bislang in den Diensten der Beklagten stehenden Mitarbeiter Gehaltserhöhungen in diesen beiden Jahren nach den bei der Beklagten geltenden Regelungen erhalten. Die unterschiedliche Höhe rührt aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen her und spielt für die Jahre 2004 und 2005, um die es vorliegend geht, keine Rolle.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, es handele sich bei ihrer Vorgehensweise im Kern um eine stichtagsbezogene Differenzierung. Auch wenn die in der Berufungsverhandlung für die Beklagte aufgetretene Prozessbevollmächtigte keine Auskunft geben konnte oder wollte, ob der Kläger die Erhöhung zumindest anteilig erhalten hätte, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 01. November 2003 einen H. -Standard-Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte, handelt es sich weder im Kern noch in der Sache um eine Stichtagsregelung. Der Hinweis auf den Wortlaut unter Ziff. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung ist nicht weiterführend, denn einerseits lautet es dort "haben" und andererseits "hätten". Aufschlussreicher sind da schon die beiden Schreiben, welche die Beklagte zu den Gehaltsrunden 2004 und 2005 erstellt hat. Aus ihnen ergibt sich keine Beschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterzeichnung eines Standardarbeitsvertrages. Für eine Annahmefrist ihres Angebots zum Abschluss eines H. -Standard-Arbeitsvertrages gemäß § 148 BGB hat die Beklagte keinen Vortrag geleistet. Da für die Beklagte ein - wenn auch späterer - Abschluss günstig gewesen wäre, weil solche Arbeitnehmer eine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung in Kauf genommen hätten, konnte sie an einer zeitnahen Annahme nicht interessiert sein.

Schließlich kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, die bezogen auf die allgemeine Erhöhung des Jahres 2004 erfolgte Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen können nicht mit dem allgemeinen Zweck eines Inflationsausgleichs gleichsam "entgeltsystemübergreifend" überwunden werden. Wenn sie geltend macht, der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung bestehe bereits in den unterschiedlichen Vergütungssystemen, so ergibt sich dieses aus der von ihr vorgenommenen Gruppenbildung gerade nicht, da nur auf den Abschluss eines H. -Standard-Arbeitsvertrages abgestellt wird.

d) Dem berechtigten Begehren des Klägers kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, mit der Zubilligung der allgemeinen Erhöhung werde dem Kläger nicht nur ein Inflationsausgleich gewährt, sondern zugleich auch die betriebliche Altersversorgung verbessert, weil diese an die Vergütungshöhe anknüpfe. Angesichts der somit gehaltsabhängigen Höhe der betrieblichen Altersversorgung wirkt sich jede Gehaltserhöhung, mag sie auf einer tarifvertraglichen oder einer einzelvertraglichen Absprache beruhen oder sich wie hier aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, zwangsläufig aus. Die Beklagte kann nicht zur Vermeidung dieser Rechtsfolge den Kläger von einer inflationsbedingten Erhöhung der laufenden Vergütung ausnehmen.

III.

Da der Kläger jedenfalls in dem vom Arbeitsgericht angenommenen Umfange die dem Teuerungsausgleich dienenden Beträge zu Recht beanspruchen kann, musste die von der Beklagten erhobene Widerklage, die der Abwehr von Ansprüchen dient, welche vom Kläger bislang nicht gerichtlich geltend gemacht worden sind, ohne Erfolg bleiben. Da dem Kläger vom Arbeitsgericht zutreffend jedoch nur ein seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechender Teilbetrag zugesprochen worden ist, ist damit inzident dem der Widerklage zugrunde liegenden Begehren entsprochen worden. Da dem Kläger nur 35/38stel der monatlichen dem Ausgleich der Teuerungsrate dienenden Beträge zustehen, folgt daraus schon, dass die Beklagte keine weiteren Beträge schuldet.

IV.

1. Mit seiner für zulässig erachteten Anschlussberufung dringt der Kläger insoweit durch, als er mit ihr die zwischenzeitlich für die Monate Juli bis November 2005 fällig gewordenen Erhöhungsbeträge geltend macht und diese das Verhältnis seiner Arbeitszeit zur regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit wahren. Das zur Entscheidung des Arbeitsgerichts gestellte Begehren umfasste nur den Zeitraum Dezember 2004 bis Januar 2005. Bis zur Einreichung des Berufungserwiderungsschriftsatzes sind auch die auf die Monate Juli bis November 2005 entfallenden Teilbeträge fällig geworden.

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Begehren des Klägers auf Gewährung der generellen Gehaltserhöhung nicht in vollem Umfang entsprochen, sondern ihm nur den dem Verhältnis seiner vertraglichen Arbeitszeit zur betrieblichen Arbeitszeit entsprechenden Teil zugesprochen. Unabhängig davon, dass der Kläger nur pauschal behauptet, im Unternehmen der Beklagten betrage die individuelle Arbeitszeit einzelner Beschäftigungsgruppen auch mehr als 38 Stunden pro Woche, ohne dass erkennbar ist, dass solche Beschäftigungsgruppen zu dem in den Genuss der Erhöhung kommenden Kreis gehören, kann nicht deswegen, weil Arbeitnehmer mit einer 38 Stunden übersteigenden Wochenarbeitszeit auch nur den Höchstbetrag erhalten, ebenfalls diesen beanspruchen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, ihm entsprechend einem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer nur den Betrag entsprechend den zeitlichen Umfang einer Beschäftigung im Verhältnis zur regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit zuzusprechen. Wenn sich auch der Verdienst des Klägers auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden bezieht, dieser somit insgesamt von einer Teuerung berührt wird, gilt dies in gleichem Maße für Teilzeitbeschäftigte. Auch ihr ohnehin geringerer Verdienst wird in vollem Umfang von einer Teuerung erfasst. Wenn das Arbeitsgericht und ihm folgend die Beklagte den Umfang des Erhöhungsbetrages in Relation zur vertraglichen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden setzt, wird dadurch nicht ohne sachlichen Grund differenziert.

3. Zinsen kann der Kläger sowohl für die im ersten Rechtszug geltend gemachten Beträge wie auch die den Gegenstand der Anschlussberufung bildenden Beträge in der geltend gemachten Höhe jeweils ab Fälligkeit der monatlichen Erhöhungsbeträge gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

V.

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Zurückweisung der weitergehenden Anschlussberufung des Klägers erfordert angesichts des geringen Umfangs keine Kostenquotelung.

2. Gegen dieses Urteil findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt.

Ende der Entscheidung

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