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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 129/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, EStG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 329
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613 a Abs. 2
BetrAVG § 7
BetrAVG § 16
BetrAVG § 16 Abs. 4
BetrAVG § 77 Abs. 4
EStG § 6 a
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 129/04

verkündet am 25.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Schäfer und den ehrenamtlichen Richter Thierer auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2004 - Az.: 30 Ca 3695/03 wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte - neben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder dem Pensionssicherungsverein - zur Zahlung einer Betriebsrente an den Klägers verpflichtet ist und ob darüber hinaus die bisher gezahlte Betriebsrente rückwirkend zum 01. Juli 2002 wie die Betriebsrenten der Rentner und Rentnerinnen der Beklagten anzupassen ist.

Der am 15. Januar 1948 geborene Kläger ist im Jahr 1966 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der damaligen Firma I. , welche mit der jetzigen Beklagten nicht identisch ist, getreten. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. und weiteren Gesellschaften wie der S. geltenden Versorgungswerk (Versorgungswerk der I. - für Mitarbeiter mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992 - vom 16. Dezember 1992 in der Fassung vom 15.12.1994, ABl. 110 ff.) erworben. Das Versorgungswerk geht von einem regulären Bezug der Altersrente ab dem vollendeten 62. Lebensjahr aus (Art. 1 § 7). Eine vorgezogene Altersrente erhält ein Mitarbeiter nach Art. 1 § 8, der nach mindestens zehn I. Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt.

In der Folge einer Umstrukturierung der damaligen Firma I. ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 1993 zunächst auf die Firma I. und anschließend auf deren Tochtergesellschaft, die Firma I. , über. Diese wurde später in Firma S. (künftig: S. alt) umfirmiert. Aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde das betriebliche Versorgungswerk vom 16. Dezember 1992 der damaligen I. von der S. alt übernommen und fortgeführt.

Am 13. Juni 1995 schlossen die S. alt und der Kläger einen vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des Programms "Förderung des Wechsels in individuelle Arbeitszeiten und anschließende Pensionierung" ("Teilzeit-Initiative") mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 6.141,00 DM ab (Abl. 32-34). Bestandteil des Vertrages sollten neben den gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Regelungen des Tarifgebietes Nordwürttemberg/Nordbaden die beigefügten Anlagen sein.

Die Anlage zu diesem Arbeitsvertrag hatte nachfolgenden Wortlaut:

Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S. werden entsprechend der Betriebsvereinbarung "Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung" vom 06.06.1995 folgende Leistungen gezahlt:

- Ausgleichszahlung

- Abfindungszahlung

- Vorgezogene I. Altersrente

1. Ausgleichszahlung

Um die mit dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung verbundene Einkommensreduzierung teilweise auszugleichen erhalten Sie eine einmalige finanzielle Ausgleichszahlung nach der Formel: 30% der monatlichen Gehaltsreduzierung X Monate der Teilzeitarbeit brutto DM 1.944,-- (Deutsche Mark i.W.: eintausendneunhundertundvierundvierzig)

Die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt im Monat nach dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung

2. Abfindungszahlung

Als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der S. eine einmalige Abfindung. Der Abfindungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel:

0,7 X Bemessungsgrundlage X Dienstjahre

Bemessungsbasis: ist das monatliche Bruttogrundgehalt vom Dezember des Vorjahres vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Dieses Bruttogrundgehalt wird auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden auf Vollzeitvertragsstunden hochgerechnet.

Dienstjahre: Bei der Berechnung der Abfindung wird die Betriebszugehörigkeit, die bis zu Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der S. erreicht wird, berücksichtigt.

Sofern es zu dieser Abfindungszahlung gemäß diesen Regelungen kommt, garantieren wir Ihnen auf der Basis Ihrer heutigen Daten eine Abfindung in Höhe von brutto DM 144.542,-- (Deutsche Mark i. W.: einhundertvierundvierzigtausendfünfhundertzweiundvierzig)

Die endgültige Berechnung Ihrer Abfindung wird von Ihrer zuständigen Personalabteilung, vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung vorgenommen. Hierfür erhalten Sie ein gesondertes Schreiben.

3. I. Rente

Nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der S. erhalten Sie eine vorgezogen I. Altersrente. Diese wird nach den Regeln des jeweils gültigen I. Versorgungswerkes berechnet - sofern zu diesem Zeitpunkt die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Versorgungswerkes, z.B. Vollendung 50. Lebensjahr / 10 Dienstjahre erfüllt sind.

Grundlage für die Rentenberechnung ist die Betriebszugehörigkeit, die bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen bei der I. oder ihren Tochtergesellschaften erreicht worden ist. Die Betriebszugehörigkeit nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis bis einschließlich des Monats der Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung wird als Beschäftigungszeit auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden bewertet.

Bei der Ermittlung der Berechnungsbasis (Art.1 § 4 I. Versorgungswerk) werden die Teilzeit-Gehälter auf Volllzeit-Gehälter umgerechnet.

Bei Tod oder Eintritt von Erwerbs-/Berufsunfähigkeit während der befristeten Teilzeitbeschäftigung bestimmen sich die Hinterbliebenen- und lnvalidenleistungen nach den Regeln des jeweils gültigen Versorgungswerkes. Dies gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Sie werden dabei so gestellt, als ob Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. bei vorzeitiger Beendigung Ihres Teilzeit-Arbeitsverhältnisses in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Basis der bisherigen Arbeitsvertragsstunden beschäftigt gewesen wären.

Der versicherungsmathematische Abzug, den das I. Versorgungswerk für den Bezug einer vorgezogenen I. Altersrente vorsieht, wird für die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 0,5 % pro Monat, bis maximal zum Monat der Vollendung des 54. Lebensjahres, subventioniert. Die Subvention wird auf Lebenszeit gewährt und beträgt maximal 24 %.

Die Betriebsrente unterliegt einer Überprüfung Im Dreijahresabstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. Renten angepaßt.

Direktversicherung

Direktversicherungen können bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie bisher weitergeführt werden.

Im übrigen finden die entsprechenden tariflichen und betrieblichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Beginnend im Frühsommer 1995 und fortlaufend bis in den Herbst hinein informierte die S. alt ihre Belegschaft im Rahmen diverser Betriebsversammlungen darüber, dass die S. alt aufgrund ihrer gegenwärtigen Kostenstruktur nicht mehr wettbewerbsfähig sei und insoweit Veränderungen auf der Personalkostenseite - u.a. beim Pensionsplan und bestimmten Gehaltsbestandteilen - unumgänglich seien. Zudem wurde die Arbeitnehmer darüber informiert, es werde nach einem externen Betriebserwerber gesucht und möglicherweise auch gefunden, welcher jedoch nicht bereit sei, das bisherige Versorgungswerk fortzuführen. Auch das Thema "Vorruhestandsprogramme" war Gegenstand der Betriebsversammlungen.

Am 15.September 1995 vereinbarte die S. alt mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, der - neben diversen Kostensenkungsmaßnahmen - den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zum Gegenstand hatte.

Anfang November 1995 - zu diesem Zeitpunkt wurde von Seiten der S. alt sicher davon ausgegangen, das Unternehmen werde mit Wirkung zum 01.Dezember 1995 an einen externen Erwerber veräußert werden - unterbreitete die S. alt sämtlichen jüngeren Arbeitnehmern, die von den Vorruhestandsprogrammen keinen Gebrauch machen konnten, für den Fall eines Betriebsübergangs auf ein nicht dem Konzernverbund der I. angehörendes Unternehmen ein Abfindungsangebot bezüglich der nach Betriebsübergang bis zum 62. Lebensjahr noch zu erwerbenden Betriebsrentenansprüche. Das Angebot beinhaltete zudem die Zusage, dass "die I. " gegenüber dem Erwerber, auf den die Rentenzahlungspflicht übergehe, die Verpflichtung eingehen werde, die Rentenzahlungen für die unverfallbaren Versorgungsansprüche ab dem Eintritt des Versorgungsfalles dem Arbeitnehmer gegenüber durchzuführen, weshalb dieser sein Einverständnis zu erklären habe, dass ein Betriebserwerber seine personenbezogenen Daten an die I. zu diesem Zweck übermittle. Von diesem Angebot machte eine größere Anzahl von Arbeitnehmern Gebrauch.

Am 01. Dezember 1995 schloss die Firma S. alt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ebenso ist wie der Firma I. , mit der Firma L. (künftig: L. ), einer damals zum I. -Konzern gehörenden Gesellschaft, einen Einbringungsvertrag, durch welchen das Betriebsvermögen der Firma S. alt auf die L. übertragen wurde. Ebenfalls zum 01. Dezember 1995 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der L. an ein nicht zum I. -Konzern gehörendes Unternehmen übertragen.

Der Einbringungsvertrag vom 01.Dezember 1995 lautet, soweit er von der Beklagten vorgelegt worden ist, wie folgt:

§ 8

Arbeitsverhältnisse/Versorgungsansprüche/ Jubiläumsleistungen/Tarifregelungen

(1) Mit der Einbringung der in §§ 1 bis 5 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehen gemäß § 613a BGB die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von S. auf L. über, sofern die Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diesem Übergang nicht rechtzeitig widersprechen. Des Weiteren gehen die am Stichtag für den Betrieb der S. geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Betriebsvereinbarungen, Regelungsabsprachen) auf L. über; bezüglich der Metalltarifvertragsbestimmungen gilt § 613a BGB. Im Einzelnen ergibt sich der übernommene Personalbestand aus der Anlage; erforderlichenfalls wird eine korrigierte, auf den Stichtag bezogene Personalliste der L. im Dezember 1995 übergeben.

(2) Bei der S. bestehen nachfolgende Kategorien von Arbeitsverhältnissen:

2.1 Festangestellte ganztags

2.2 Festangestellte Teilzeit

2.3 befristete Verträge (ganztags, Teilzeit)

2.4 befristete Verträge im Gleitenden Ruhestand (IPRO)

2.5 Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung

2.6 heute Festangestellte ganztags/Teilzeit mit abgeschlossenen Verträgen entsprechend 2.4 oder 2.5

Sämtliche Arbeitsverträge gemäß 2.1 bis 2.6 sind entsprechend den in der Anlage zusammengestellten Mustern abgeschlossen.

(3) S. wird die Personalunterlagen (einschließlich Personalakten, Personaldaten) derjenigen Mitarbeiter/innen, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf L. nicht widersprochen haben (vgl. vorstehender Absatz 1.) unverzüglich L. zur Verfügung stellen bzw. zugänglich machen.

(4) Die am Stichtag im Betrieb der S. geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (einschließlich Muster der Metalltarifverträge) sind in der Anlage zusammengestellt.

(5) Mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehender Ziffer 1 übernimmt L. - unter Freistellung der S. von der Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB - alle Verpflichtungen aus diesen Arbeitsverhältnissen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Die bis zum Stichtag entstandenen Verbindlichkeiten für Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge trägt die S. .

Falls abweichend von der Auffassung der Vertragsparteien Versorgungsverpflichtungen aus Verträgen gemäß vorstehendem Absatz 2 Ziffer 2.4 auf L. gemäß § 613 a BGB übergehen sollten, wird S. die L. von diesen Verpflichtungen freistellen; bezüglich der Abwicklung würden dann nachstehende Absätze 6.2 und 6.3 entsprechend angewandt.

(6) Bezüglich der nach Art. 1 § 13 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 von den auf L. zum Stichtag übergehenden Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2 bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG, jedoch nicht für die noch erwerbbaren Versorgungsansprüche für Mitarbeiter, die das Abfindungsangebot gemäß Absatz 7 nicht angenommen haben, tritt S. der auf L. übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von L. bei. Gleiches gilt für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld nach Art. 1 §§ 15 bis 18 der vorgenannten Betriebsvereinbarung, und zwar sowohl hinsichtlich des bereits erworbenen wie auch des noch erwerbbaren Anteils. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.

6.1 Die unverfallbaren Versorgungsansprüche gemäß Art. 1 § 13 der vorgenannten Betriebsvereinbarung errechnen sich zum Stichtag wie folgt: Als maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Berechnungsbasis gemäß Art. 1 § 4 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 tritt anstelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Stichtag. Die sich aus dieser Berechnungsbasis und aus der Rentenformel gemäß Art. 1 § 3 der vorgenannten Betriebsvereinbarung ergebenden Rentenbeträge werden in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die am Stichtag tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit bis zu der zum Alter 62 möglichen Betriebszugehörigkeit steht. Die unverfallbaren Ansprüche auf Altersrente nach Vollendung des 62. Lebensjahres je Mitarbeiter/in sind aus der Anlage ersichtlich. Die unverfallbaren Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenleistungen lassen sich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles beziffern.

6.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird S. die diesbezüglichen Versorgungsleistungen an ihre ehemaligen Mitarbeiter/innen bzw. deren Hinterbliebene direkt erbringen. Finanzierungsmittel hierfür werden von S. an L. nicht transferiert.

6.3 S. übernimmt die bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen anfallende Verwaltung (einschließlich der Verwaltungskosten), die im Einzelnen folgendes umfasst:

- Berechnung steuerlicher Teilwerte gemäß § 6 a EStG.

- Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für den PSV (Pensionssicherungsverein). Die von der S. errechneten, an den PSV abzuführenden Prämien werden von der L. an den PSV überwiesen. Die PSV-Prämien gehen zu Lasten der S. .

- Rentenberechnungen für den unter 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 genannten Personenkreis.

- Errechnung der Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG auf Basis der Wirtschaftslage der L. .

- Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten.

- S. hat die Gruppenversicherungsverträge für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld bei der K. Lebensversicherung (K. ) zum 01.12.95 gekündigt und mit gleichem Beginndatum entsprechende neue Verträge namens der L. wie aus der Anlage ersichtlich abgeschlossen. Die Versicherungsprämien gehen zu Lasten der S. .

6.4 L. wird mit der S. einen jährlichen Abgleich (jeweils am 01.12. eines Jahres) der bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen erforderlichen Daten vornehmen; der Abgleich erfolgt über Datenträger entsprechend den jeweiligen Anforderungen der S. . L. wird ferner der S. unverzüglich den Eintritt von Versorgungsfällen und die dazugehörigen rentenrelevanten Daten mitteilen.

S. hat vor Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehendem Absatz 1 sichergestellt, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen dem erforderlichen Transfer ihrer Personaldaten zustimmen.

Im Hinblick auf die Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG jeweils zum 1.7 eines Jahres für den zurückliegenden 3-Jahreszeitraum wird L. der S. bis jeweils Ende März des laufenden Jahres die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw. Unterlagen, die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen übermitteln.

L. wird der S. ferner die für die Rentenbescheide und Rentenanpassungsschreiben erforderlichen Briefbögen zur Verfügung stellen.

(7) Bezüglich der nach dem I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 noch verfallbaren und noch erwerbbaren Versorgungsansprüche hat S. den Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2, die nach diesem Versorgungswerk noch verfallbare und/oder noch erwerbbare Versorgungsansprüche haben, ein Abfindungsangebot gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster unterbreitet.

7.1 Eine Liste der Mitarbeiter/innen, die das Angebot angenommen haben, und derjenigen, die es nicht angenommen haben, ist in der Anlage beigefügt.

7.2 Der S. -Betriebsrat hat die nach § 77 Abs. 4 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt.

7.3 Die zu erbringenden Abfindungszahlungen werden von der S. vorgenommen.

7.4 Soweit Mitarbeiter/innen das Angebot nicht angenommen haben und folglich unter Berücksichtigung von vorstehendem Absatz 6 Leistungsverpflichtungen auf L. übergehen, erstattet S. der L. einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den Betrag von DM 30.000,-- (i.W. dreißigtausend Deutsche Mark). Sofern die Zahl der Mitarbeiter/innen, die ein Angebot nicht angenommen haben, 20 % derjenigen, die ein Angebot erhalten haben, überschreitet, erstattet S. der L. für die den 20%-Satz überschreitende Mitarbeiterzahl einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den weiteren Betrag von DM 40.000,-- (i.W. vierzigtausend Deutsche Mark).

Soweit diese Pauschalbeträge für die ertragsteuerlich abzugsfähige Finanzierung/Abfindung der auf L. übergegangenen Leistungsverpflichtungen nicht benötigt werden, wird L. sie abzüglich etwaiger entstehender Rechtsverfolgungskosten, die mit einem Widerruf oder einer Kürzung von übergegangenen Leistungsverpflichtungen zusammenhängen, an S. zurückerstatten. Im Falle, dass die übergegangenen Leistungsverpflichtungen der L. entfallen, insbesondere durch Widerruf oder Kürzung des Versorgungswerks, erfolgt die Rückerstattung spätestens 60 Tage nach Wirksamwerden. L. wird der S. 18 Monate nach dem Stichtag über die Verwendung der Pauschalbeträge Rechnung legen.

Zur Sicherstellung dieser eventuellen Rückzahlungsverpflichtung und der vertragsgemäßen Verwendung der vorgenannten Pauschalbeträge richtet L. ein Treuhand-Konto zu berufsüblichen Bedingungen ein, auf dem der vorstehend beschriebene Geldbetrag einbezahlt wird.

(8) Bezüglich der unter vorstehend Ziffern 2.5 und 2.6 genannten, auf L. übergehenden Arbeitsverhältnisse tritt S. zusätzlich zu den bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I. Versorgungswerk nach dem Stichtag der L. noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von L. bei. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.

8.1 Die S. wird die gemäß den mit diesen Mitarbeitern/innen abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren Hinterbliebenen direkt erbringen, auch wenn L. unter dem I. Versorgungswerk noch erwerbbare Ansprüche kürzen oder widerrufen sollte. Im Übrigen gelten für diese Leistungen die Regelungen in vorstehend 6.3 und 6.4.

Finanzierungsmittel hierfür werden von der S. an die L. nicht transferiert.

8.2 L. verpflichtet sich, diese Mitarbeitergruppe bis zum Auslauf ihrer Verträge nicht betriebsbedingt zu kündigen.

Nach der Übernahme des Betriebsvermögens der S. alt durch die L. wurde diese in S. (künftig: S. neu) umfirmiert.

Der Name des Klägers befand sich auf der Liste der auf die L. übergehenden Arbeitnehmer (Seite 15 der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 des Einbringungsvertrages). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der S. neu endete infolge Ablaufs der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 1998. Seit dem 01. Januar 1999 bezieht er die vorgezogenen Altersrente, welche von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. alt ausbezahlt wird.

Mit Schreiben vom 20. Januar 1999 (ABl. 4) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, er erhalte ab 01. Januar 1999 die vorgezogenen Altersrente in Höhe von 1.661,00 DM brutto gemäß "unserem" Versorgungswerk und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs (VMA) in Höhe von 564,00 DM brutto. Bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres werde die I. -Rente zu 100 % von der jeweiligen I. -Gesellschaft mit Rechtsanspruch bezahlt. Danach werde nach den Bestimmungen des I. Versorgungswerkes eine Neuaufteilung der Rentenleistung vorgenommen.

Am 01. September 2002 wurde über das Vermögen der S. neu das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftstätigkeit wurde am 31. März 2003 eingestellt.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 (ABl. 6 und 7) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die S. (neu) habe sie beauftragt, die Anpassung seiner Betriebsrente zu prüfen. Wie aus der Presse zu erfahren gewesen sei, habe sein früherer Arbeitgeber und Schuldner der Betriebsrente, die S. (neu), einen Insolvenzantrag stellen müssen. Damit müsse die Beklagte leider feststellen, dass eine sogenannte wirtschaftliche Notlage in der S. (neu) eingetreten sei. In diesem Fall bestehe keine rechtliche Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung mehr. Auf Grund der Neuregelung des § 16 Abs. 4 BetrAVG müsse auch nach einer wirtschaftlichen Erholung der S. (neu) keine nachholende Anpassung vorgenommen werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der S. (neu) werde die Beklagte die Betriebsrente nicht zum 01. Juli 2002 anpassen.

Bis zuletzt wurde die Betriebsrente des Klägers von der Beklagten bezahlt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das

Ende der Entscheidung

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