Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 15 Sa 54/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, BetrAVG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 305
BetrAVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 54/03

verkündet am 22.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Hertel und den ehrenamtlichen Richter Miller auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11. Februar 2003 - Az.: 2 Ca 254/02 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche für die Zeit vom Januar 2000 bis Februar 2002 aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die am 05. August 1967 geborene Klägerin war vom 01. Oktober 1998 bis 28. Februar 2002 als Arzthelferin bei dem beklagten Arztehepaar tätig. Die Arztpraxis ist von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Parteien haben zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.000,00 DM brutto und ein dreizehntes Monatsgehalt vereinbart. Die Beklagten zahlten ab Juli 1999 3.799,00 DM, ab 01. August 1999 3.649,00 DM, ab 01. September 1999 3.757,00 DM und ab Januar 2000 3.705,00 DM. Neben ihrer Tätigkeit als Arzthelferin hat die Klägerin eine regelmäßige Assistenztätigkeit im ärztlichen Notfalldienst ausgeübt. Sie ist ausgebildete Rettungssanitäterin und war als solche im Rettungsdienstbereich des DRK tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung durch die Beklagten. Deswegen führten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Pforzheim - Az.: 1 Ca 46/02 - einen Rechtsstreit.

Unter den Parteien ist streitig, ob eine Vereinbarung zur Verringerung der Arbeitszeit und der Reduzierung der Vergütung getroffen worden ist. Die Klägerin hat geltend gemacht, eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit sei nicht erfolgt. Lediglich im Hinblick auf die einseitige Reduzierung des Gehalts und der deswegen erforderlichen Aufstockung der Tätigkeit beim ärztlichen Notdienst sei sie mit dem Wunsch an die Beklagten herangetreten, die wöchentliche Arbeitszeit zu verschieben, jedoch nicht diese zu reduzieren. Sie habe mindestens 38,5 Stunden wöchentlich gearbeitet. Die regelmäßige Arbeitszeit habe um 7.45 Uhr begonnen. Sie habe montags bis dienstags bis etwa 13.30 Uhr gearbeitet. Den Dienst habe sie um 15.00 Uhr bzw. 15.30 Uhr wieder aufgenommen und dann bis 18.00 Uhr bzw. 18.30 Uhr bzw. 19.00 Uhr bzw. 19.30 Uhr gearbeitet. Mittwochs sei sie von 7.45 Uhr bis 13.00 Uhr tätig gewesen und freitags von 7.45 Uhr bis 14.00 Uhr bzw. 14.30 Uhr. An Wochenenden habe sie Bereitschaftsdienst in der Praxis geleistet, ohne jedoch einen Freizeitausgleich zu erhalten, wie er vereinbart worden sei. Auch die von ihr benannte Zeugin habe eine Gehaltsreduzierung erfahren und habe sich deswegen nach einer anderen Arbeitsstelle umgeschaut.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von 4.223,24 € nebst näher angeführter Zinsstaffel zu verurteilen.

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klägerin sei zu Beginn des Jahres 1999 mit dem Ansinnen an sie herangetreten, sie von ihrer Tätigkeit am Freitagnachmittag unter Reduktion der Lohnsumme und der entsprechenden Arbeitsstunden freizustellen. Es sei dann eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden angefallen. Die neu eingestellte Mitarbeiterin habe die Arbeitsstunden der Klägerin bei entsprechendem Gehaltszuwachs übernommen. Die Klägerin habe in der Folgezeit zu verringerten Arbeitszeiten gearbeitet. Ab dem 01. Juli 1999 habe sie am Freitagnachmittag frei gehabt. Die Klägerin habe ausdrücklich auf den Abschluss einer schriftlichen arbeitsvertraglichen Regelung verzichtet. Die Arbeitszeiten der Klägerin, die ausschließlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 30,5 Stunden erbracht habe, seien:

Montag

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

15.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Dienstag

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, teilweise 12.30 Uhr

15.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Mittwoch

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, teilweise 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr

15.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Freitag

08.00 bis 12.00 Uhr

gewesen.

Bei 38,5 Wochenstunden fielen im Monat 167 Stunden an. Bei einer 35 Stundenwoche 152 Monatsstunden. Darauf beruhe die Reduzierung des Gehaltes. Die Klägerin sei für die Erstellung der Wochenarbeitspläne aller Arzthelferinnen zuständig gewesen und habe strikt auf die Einhaltung ihrer 35 Stundenwoche geachtet. Auch habe die Klägerin nicht das Arbeitszeugnis moniert, welches eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden bescheinigt habe. Die Klägerin habe jeweils mittwochs und freitags am Nachmittag nicht gearbeitet.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Vereinbarung über eine Reduzierung des monatlichen Gehaltes sei nicht substanziiert von der Beklagten dargelegt worden. Die Beklagten hätten aus ihrer Sicht lediglich wertungsmäßig einen Gesprächsinhalt wiedergegeben, diesen aber im Einzelnen vortragen müssen.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 11. Februar 2003, welche an den Beklagtenvertreter am 28. März 2003 zugestellt worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer am 28. April 2003 als Fax und am Folgetag im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung. Das Rechtsmittel ist mit dem am 26. Mai 2003 eingereichten Schriftsatz ausgeführt worden.

Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe die Reduktion der Arbeitsvergütung ab dem Zeitraum 01. Juli 1999 zu keiner Zeit gerügt. Es sei daher von der Verwirkung des Anspruchs auszugehen. Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin sei am 01. Juli 1999 begründet worden. Diese habe die Arbeitsstunden der Klägerin an den Freitagnachmittagen übernommen. Die Vereinbarung sei am 14. Juni 1999 getroffen worden. Die Klägerin sei an den Beklagten mit dem Ansinnen herangetreten, sie von ihrer Tätigkeit am Freitag nach mittag unter Reduktion ihrer Lohnsumme freizustellen. Damit hätten sie sich einverstanden erklärt. Die Klägerin habe ab dem 01. Juli 1999 nicht mehr Freitagnachmittags gearbeitet. Sie habe vielmehr pünktlich um 12.00 Uhr die Praxis verlassen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11. Februar 2003 - Az.: 2 Ca 254/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin macht zur Abwehr des Rechtsmittels geltend, sie habe mehrfach die Minderung des Arbeitsentgelts moniert. Sie sei sich sicher, dass sie im Beisein der von den Beklagten genannten Zeugin über die Angelegenheit nicht gesprochen habe. Sie habe die von ihr im ersten Rechtszug vorgetragenen Arbeitszeiten eingehalten. Die Beklagten hätten auch der von ihr benannten Zeugin angesonnen, zu reduziertem Gehalt und bei gleicher Arbeitszeit zu arbeiten. Sie habe gebeten, die Arbeitszeit zu verschieben, jedoch nicht zu kürzen. Die Dienstpläne seien von der Zeugin aufgestellt worden. Außerdem habe die Arbeitnehmerin erst ab 01. August in der Praxis ihre Tätigkeit aufgenommen, so dass schon insoweit der Vortrag der Beklagten unzutreffend sei.

Die erkennende Berufungskammer hat durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugin und der von der Klägerin benannten Zeugin Beweis erhoben. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. September 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das dem Begehren der Klägerin stattgebende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert von 600,00 €. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die Berufungsbegründung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beklagten hätten eine Vereinbarung über eine Reduzierung des zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Entgelts nicht substanziiert darzulegen vermocht. Die Beklagten bekämpfen nicht nur - allerdings zu Unrecht - die Auffassung des Arbeitsgerichts, sie treffe die Darlegungs- und damit die Beweislast für eine einverständliche Abänderung der vertraglichen Abreden; sie tragen nunmehr auch den Zeitpunkt der behaupteten Vertragsänderung und weitere Umstände vor, die den Schluss auf eine Vereinbarung, die Arbeitszeit in Form der Reduzierung zu ändern, zulassen. Mit der damit einhergehenden Reduzierung der Monatsvergütung hat sich die Klägerin jedenfalls konkludent einverstanden erklärt, denn sie hat widerspruchslos ihre Tätigkeit fortgesetzt.

II.

Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann den monatlichen Differenzbetrag zwischen der ursprünglich vereinbarten monatlichen und ab Januar 2000 tatsächlich gezahlten Vergütung nicht beanspruchen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nicht etwaige Ansprüche auf Vergütung geleisteter Überstunden, denn die Klägerin hat ihr Begehren damit begründet, die ursprüngliche Wochenarbeitszeit sei nicht einvernehmlich reduziert worden. Weil eine Vereinbarung zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht getroffen worden sei, schuldeten die Beklagten das zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt. Ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2000 bis Februar 2002 Überstunden in dem Umfang geleistet hat, dass sie gleichwohl die bisherige Wochenarbeitszeit erfüllt hat, obwohl sie am Freitagnachmittag nicht mehr gearbeitet hat, ist mehr als zweifelhaft. Soweit sie behauptet hat, sie habe, wenn sie vor- wie nachmittags zur Arbeit eingeteilt gewesen sei, während der Mittagspause durchgearbeitet, hat die Berufungsklägerin die Klägerin im Verlaufe der Berufungsverhandlung darauf verwiesen, diese habe in der Mittagspause in der Arztpraxis auch ihren Mittagsschlaf gehalten oder bei sich selbst medizinische Anwendungen vorgenommen. Dies ist von der Klägerin nicht bestritten worden.

Trotz des heftigen Wortwechsels zwischen den beiden anwesenden Parteien ist die Klägerin der Darlegung der persönlichen Gestaltung ihrer Mittagspause nicht entgegengetreten.

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass diejenige Vertragspartei, die sich auf eine Vertragsänderung beruft und daraus Rechte herleitet, die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BAG, Urteil v. 29. Januar 1980 - 6 AZR 715/77, n.v.; BGH, Urteil v. 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, NJW 1995, 49). Dies folgt aus der Grundregel, dass diejenige Partei, die ein Recht geltend macht, die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsbegründenden und rechterhaltenden Tatbestandsmerkmale, und diejenige Partei, die das Bestehen eines Rechtes leugnet, die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale darzulegen und zu beweisen hat.

Da die Parteien unstreitig zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.000,00 DM brutto und ein dreizehntes Monatsgehalt vereinbart haben und die Beklagten sich darauf berufen, mit der Klägerin sei auf deren Wunsch eine Reduzierung der Arbeitszeit unter Reduktion der Lohnsumme vereinbart worden, trifft die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Daher geht die Auffassung der Beklagten fehl, die Klägerin, die sich eines Lohndifferenzanspruchs berühme, habe unter Benennung der Arbeitszeiten diese darzulegen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen.

2. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auch darauf, weil die Klägerin die Reduzierung der Arbeitsvergütung zu keiner Zeit gerügt habe, sei der erhobene Anspruch verwirkt. Der Tatbestand der Verwirkung setzt voraus, dass neben das Zeitmoment das Umstandsmoment tritt. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Eine späte Geltendmachung, insbesondere eine solche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, allein reicht nicht aus. Vielmehr müssen besondere Umstände, die diejenige Partei darzulegen hat, die sich auf die Verwirkung eines Rechts beruft, gegeben sein, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Allein der Zeitablauf kann die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil v. 25. April 2001 - 5 AZR 497/99, BAGE 97, 326 = AP Nr. 46 zu § 242 BGB Verwirkung; Urteil v. 28. Mai 2002 - 9 AZR 145/01, EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 2; BGH, Urteil v. 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824).

Nach diesen Grundsätzen reicht es daher nicht aus, wenn die Beklagten darauf verweisen, da die Fälligkeit der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers monatlich eintrete, sei ein Anspruch auf Nachzahlung rückständigen Arbeitsentgelts verwirkt, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht worden sei. Damit haben die Beklagten nur auf das Zeitmoment verwiesen. Es fehlt an der Darlegung des Umstandsmomentes, dass sie sich als Schuldner wegen der Untätigkeit der Klägerin als Gläubigerin über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durften und auch eingerichtet haben, die Klägerin werde ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Verwirkung ist auch deshalb nicht eingetreten, weil die Klägerin zwar ein Kündigungsschutzverfahren angestrengt hat, dieses jedoch durch vergleichsweise Regelung ohne Abfindungszahlung geendet hat. Die Klägerin war nicht gehalten, bereits in jenem Verfahren vermeintliche Lohndifferenzansprüche geltend zu machen oder sich solcher zu berühmen.

3. Nach den Umständen ist zwar zweifelhaft, ob die Parteien, wie die Beklagten im zweiten Rechtszug behauptet haben, gerade am 14. Juni 1999 eine Vereinbarung des Inhalts getroffen haben, dass das monatliche Gehalt der Klägerin bei gleichzeitiger Verkürzung der Arbeitszeit reduziert werden sollte, weil die Klägerin mit einem solchen Ansinnen an die Beklagten herangetreten sei. Ebensowenig dürfte die Änderung der vertraglichen Absprache allein auf einem Wunsch der Klägerin beruht haben, wie die Beklagten noch im ersten Rechtszug geltend gemacht haben. Ursache für die Vertragsänderung war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die sich die Beklagten - weil für sie günstig - zu eigen gemacht haben, wesentlich auch die beabsichtigte Übernahme einer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis. Gleichwohl kann die Klägerin die eingeklagten Lohndifferenzen nicht beanspruchen, denn die Klägerin hat nach einer vorausgegangenen Erörterung ab dem 01. Juli 1999 unstreitig am Freitagnachmittag nicht mehr gearbeitet. Der Anpassung der monatlichen Vergütung an die reduzierte Arbeitszeit hat sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats Februar 2002 nicht widersprochen.

a) Schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vertragsänderung vor, so liegt in der widerspruchlosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine Einverständniserklärung dann, wenn die vorgeschlagene Änderung die eigentliche Arbeitsleistung betrifft und sich unmittelbar auswirkt (vgl. BAG, Urteil v. 20. Mai 1976-2 AZR 202/75, AP Nr. 4 zu § 305 BGB; Urteil v. 12. Februar 1985 - 3 AZR 183/83, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG; Urteil v. 01. August 2001 - 4 AZR 129/00, BAGE 98, 293 = AP Nr. 20 zu § 157 BGB). Bei einer unmittelbar eintretenden Änderung im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Veranlassung, dieser sofort zu widersprechen. Der Arbeitnehmer kann und muss erkennen, dass seine widerspruchlose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung vom Arbeitgeber verstanden wird.

b) Nach den übereinstimmenden Bekundungen der jeweils von den Parteien benannten Zeuginnen fand vor der Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten Ziffer 2 und den Mitarbeiterinnen der Arztpraxis ein Gespräch statt. Dieses hatte zum Inhalt, dass wegen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Auszubildenden eine Umverteilung der Arbeitszeiten und des Arbeitsentgelts der anderen Beschäftigten erfolgen sollte. Die Umverteilung der Arbeitszeit betraf zum einen eine andere Lage der wöchentlichen Arbeitszeit und zum anderen insbesondere bei der Klägerin den Fortfall der Arbeitsverpflichtung am Freitagnachmittag. Dies war in einem Dienstplan dokumentiert, der der Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung im Verlaufe der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit der Reduzierung des Entgelts vorgelegt worden ist. Darauf, ob die Klägerin an den Beklagten Ziffer 2 zuvor herangetreten war, weil sie am Freitagnachmittag nicht mehr arbeiten wollte, kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn die Initiative zur Umverteilung wie auch zur Reduzierung der Arbeitszeit allein vom Beklagten Ziffer. 2 ausgegangen sein sollte, hat die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem bekundeten Gespräch nicht mehr am Freitagnachmittag gearbeitet. Der entsprechenden Reduzierung des Monatsentgelts hat die Klägerin in der Folgezeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen. Diesbezüglich hat die von den Beklagten benannte Zeugin bekundet, es sei im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Arbeitszeiten auch über die Gehaltshöhe gesprochen worden. Von der Klägerin sei keine Reaktion gekommen; im Hinblick auf die erörterte Lohnkürzung habe die Klägerin nicht widersprochen.

Auch die von der Klägerin für ihre Behauptung, sie habe mehrfach die Minderung ihres Arbeitsentgelts reklamiert, benannte Zeugin, die nach dem Vorbringen der Klägerin selbst eine Gehaltsreduzierung erfahren und daraufhin ihr Beschäftigungsverhältnis bei den Beklagten beendet haben soll, hat die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigt. Zwar hat diese Zeugin ausgeführt, ihre Vergütung sei zum 01. Juli 1999 reduziert worden. Dies beruhte jedoch darauf, dass die mit Wirkung vom September 1997 mit 25 Wochenstunden eingestellte Zeugin bereits kurze Zeit danach an den Beklagten Ziffer 2 mit der Bitte herangetreten war, die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zu reduzieren. Obwohl die Zeugin auf ihre Bitte hin in der Folgezeit nur noch 20 Stunden gearbeitet hat, erhielt sie weiterhin eine Vergütung im Umfang von 25 Wochenstunden. Bei der bei der Zeugin ab dem 01. Juli 1999 erfolgten Reduzierung des Arbeitsentgeltes handelte es sich folglich nur um eine Anpassung der Vergütung an die geleisteten Arbeitsstunden, die zuvor unterblieben war. Die Zeugin ist nach ihren Ausführungen auch nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis mit den Beklagten ausgeschieden, weil die Vergütung an die geleisteten Arbeitsstunden angepasst worden ist. Vielmehr war die Zeugin noch bis zum 31. März 2001 als Arzthelferin in der Praxis der Beklagten tätig.

c) Beide Zeuginnen haben den Hintergrund der Umverteilung bzw. Reduzierung der Wochenarbeitszeit glaubhaft bekundet. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen haben sich nicht ergeben. Dies gilt zum einem im Hinblick auf die Zeugin, selbst wenn in Betracht gezogen wird, dass die in ihrer schriftlichen Erklärung vom 15. Mai 2003 (BBl. 21) enthaltene Bestätigung, die Klägerin sei im Jahr 1999 an die Beklagten mit der Bitte herangetreten, sie von ihrer Tätigkeit am Freitagnachmittag freizustellen, nicht vollumfänglich von der Zeugin im Rahmen ihrer Einvernahme bestätigt worden ist. Insoweit hat die Zeugin ausgeführt, die Klägerin habe ihr gesagt, sie habe mit dem Doktor gesprochen, sie wolle am Freitagnachmittag nicht mehr arbeiten. Die Zeugin hat des weiteren "gemeint", vom Labor aus ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziffer 2 gehört zu haben. Genauere Umstände dazu konnte die Zeugin allerdings nicht bestätigen. Da es nicht darauf ankommt, von welcher Arbeitsvertragspartei die Initiative zur Umverteilung bzw. Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ausgegangen ist, sprechen die diesbezüglich wagen Bekundungen der Zeugin nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Bezüglich der von der Klägerin benannten Zeugin ist zum anderen festzustellen, dass diese Zeugin einen sehr zurückhaltenden Eindruck auf die Kammer gemacht hat, daraus aber nicht zu folgern ist, sie habe nicht den Beklagten schaden wollen. Vielmehr hat diese Zeugin die bei ihr eingetretene Gehaltsreduzierung ab 01. Juli 1999 plausible erklärt. Zunächst war eine Anpassung der Vergütung an die auf ihre Bitte reduzierte Arbeitszeit versäumt worden. Der Zeugin war bewusst, das sie bis zur erfolgten Gehaltsreduzierung ein relativ gutes Gehalt erhalten hat. Beide Zeuginnen haben den Hintergrund der Veränderung der Arbeitszeit und der Vergütung nachvollziehbar geschildert, dass nämlich eine zusätzliche Arbeitskraft beschäftigt werden sollte.

d) Bezüglich der Klägerin hat sich die Befreiung von der Arbeitspflicht am Freitagnachmittag sogleich ausgewirkt, denn sie hat in der Folgezeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine angepasste Vergütung erhalten. Da auch die von der Klägerin benannte Zeugin weder von einem eigenen Widerspruch gegen die Gehaltsreduzierung noch von einem solchen bei der Klägerin berichtet hat, ist von einer widerspruchslosen Weiterarbeit der Klägerin für die Entscheidung auszugehen. Dies ist als Einverständnis zu werten, so dass die Klägerin nicht für die Zeit vom Januar 2000 an die Nachzahlung der Lohndifferenzen beanspruchen kann. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Zeugin bekundet hat, sie wisse allerdings nicht, ob die an dem Gespräch Beteiligten zu diesem Zeitpunkt auf einen Nenner gekommen seien. Jedenfalls ist in der Folgezeit von der Klägerin am Freitagnachmittag nicht mehr gearbeitet worden und sie hat eine entsprechend gekürzte Arbeitsvergütung erhalten. Da somit die vorgeschlagene Vertragsänderung sogleich praktiziert worden ist und sich ausgewirkt hat und die Klägerin dem nicht widersprochen hat, sie jedenfalls ihre diesbezügliche Behauptung nicht zu beweisen vermocht hat, ist von einer konkludenten Einverständniserklärung auszugehen.

III.

1. Da somit auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern war, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück