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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 15 Sa 66/01
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BUrlG, SGB III, SchwbG, BGB, TVG


Vorschriften:

ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ZPO § 64 Abs. 6
ZPO § 66 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 288 Abs. 1
ZPO § 291
ZPO § 518
ZPO § 519
BUrlG § 7 Abs. 4
BUrlG § 13
BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 1
SGB III § 143 Abs. 2 Satz 1
SchwbG § 2
BGB § 241
BGB § 242
TVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 Sa 66/01

verkündet am 26. November 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg- 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, die ehrenamtliche Richterin Kampe-Mauz und den ehrenamtlichen Richter Winter für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, Kammern Crailsheim vom 16. Mai 2001 - Az.: 7 Ca 500/00 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.113,28 brutto nebst 8,42 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 10. November 2000 bis zum 31. August 2001 und 8,26 % Zinsen aus dem Bruttobetrag seit dem 1.September 2001 zu bezahlen.

2. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch über die Verpflichtung der Beklagten, Urlaubsabgeltung zu bezahlen und die Gut-Stunden des Gleitzeitkontos auszubezahlen.

Der am 17. September 1942 geborene, verheiratete Kläger stand auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages, nachdem er vorher auf Grund eines Zeitvertrages beschäftigt war, seit dem 19. Februar 1990 in den Diensten der Beklagten als Monteur. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Metallindustrie mit den Gegenständen Montage und Vertrieb von Verpackungsmaschinen, in welchem 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag wurde durch einen Nachtrag vom 23. Dezember 1998 geändert. Danach war der Kläger auf Grund einer Stellenbeschreibung zu 60 % der Arbeitszeit für Montagearbeiten in und außer Haus vorgesehen und mit 40 % der Arbeitszeit für Hausmeistertätigkeiten und Fahrerdienst.

In der "Betrieblichen Rahmenfestlegung", die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist, war unter § 11.4.1 bestimmt:

Scheidet ein Mitarbeiter aus, hat er bis zum Tage seines Ausscheidens sein Zeitkonto auszugleichen. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass sein Zeitkonto bis zum Tage des Ausscheidens ausgeglichen ist. Ein verbleibendes Zeitguthaben wird nicht ausbezahlt sondern verfällt. Eine verbleibende Zeitschuld wird mit der Lohn-/ und Gehaltszahlung wie unten stehend verrechnet. Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber sind restliche Stundenguthaben wie folgt auszubezahlen: Stundenguthaben x Stundenlohnfaktor.

Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber am 26. November 1999 eine Änderungskündigung erklärt. Danach sollte er als Mitarbeiter in der Fertigungs- und Materialsteuerung (Lagerist) gegen eine Vergütung in Höhe von DM 4.098,-- beschäftigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt belief sich die monatliche Vergütung des Klägers, die sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzte, auf DM 4.597,--.

Der Kläger hat die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen und Änderungskündigungsschutzklage erhoben. Diese hat er am 23. November 2000 zurückgenommen, nachdem vor dem Landeswohlfahrtsverband am 26. Mai 2000 eine Vereinbarung des Inhalts abgeschlossen worden war, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 30. September 2000 ende und der Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 20.000,-- erhalte. Unter Ziffer 3 der Vereinbarung war bestimmt: Der noch zustehende Urlaub wird vor Ausscheiden gewährt.

Der Kläger war seit dem Jahr 1996 wegen gesundheitlicher Probleme wiederholt krank. Im Jahr 1999 war der Kläger im Februar an 5 Tagen wegen eines Überlastungssyndroms arbeitsunfähig krank. Im Anschluss daran traten Fehlzeiten wegen eines Wirbelsäulensyndroms, eines Grippe-Infekts und eines HWS-Syndroms auf. Vom 17. bis 23. Dezember war er wegen eines Überlastungssyndroms krank geschrieben. Vom 7. bis 14. Januar 2000 wegen einer Grippe und ab dem 17. Februar 2000 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wegen eines Überlastungssyndroms. Seit dem Monat April 2000 hat der Kläger Krankengeld erhalten.

Durch Bescheid des Versorgungsamtes Heilbronn vom 8. September 1999 ist dem Kläger seit dem 25. Juni 1999 ein GdB von 30 zuerkannt worden. Am 7. Februar 2000 hat er einen Antrag auf Gleichstellung gestellt.

Nach der Leistungsbeurteilung durch eine arbeitsmedizinische Praxis vom 18. Februar 2000 ist als positives Leistungsbild festgestellt worden: Leichte bis mittelschwere Arbeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Als negatives Leistungsbild: Ohne Heben und Tragen über 30 kg.

Die Lohnabrechnung für den Monat September 2000 wies als Resturlaub 23,5 Tage und ein Gleitzeitguthaben von 33,08 Stunden auf. In ihrer Urlaubsbescheinigung vom 29. September 2000 hat die Beklagte ausgeführt: Mit Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 2000 ist Ihr gesetzlicher tariflicher Urlaubsanspruch abgegolten.

Der Kläger befand sich vom 7. September bis zum 12. Oktober 2000 in der Reha-Klinik Schloss Bad Buchenau. In der Entlassungsmitteilung ist er als sofort arbeitsfähig bezeichnet worden. In eine Bescheinigung vom 31. Oktober 2000 ist als sozialmedizinische Epikrise ausgeführt: Aus körperlicher Sicht finden sich derzeit jedoch keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, die eine Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit darstellen könnten. Aufgrund des Lebensalters ist Herr W. somit weiterhin in der Lage leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Gehen bzw. Sitzen vollschichtig durchzuführen. Dies gilt für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für vergleichbare Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Wir haben Herrn W. als sofort arbeitsfähig entlassen. Auch in einer ärztlichen Bescheinigung einer Allgemeinärztin vom 12. Januar 2000 ist ausgeführt, beim Kläger habe seit dem 13. Oktober 2000 Arbeitsfähigkeit bestanden. Dies ist auch in einem Schreiben der AOK vom 12. Februar 2001 aufgeführt.

Der Kläger erhält seit dem 13. Oktober 2000 Arbeitslosengeld. Er hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 seine noch im zweiten Rechtszug anhängigen Ansprüche geltend gemacht. Seine Klage ist am 9. November 2000 der Beklagten zugestellt worden.

Zur Begründung seiner Ansprüche hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, er sei seit dem 13. Oktober 2000 nicht mehr arbeitsunfähig. Aus diesem Grunde erhalte er ab diesem Datum auch Arbeitslosengeld. Er habe seit dem 17. Februar 2000 an einem Überlastungssyndrom gelitten, deshalb habe er eine Kur absolviert. Die Krankheit sei ausgeheilt. Ihm stehe eine Urlaubsabgeltung im Umfang von 23,5 Tagen zu, wobei sich 1 Tag aus dem Jahr 1999 ergebe. Auch könne er die Bezahlung des Gleitzeitguthabens verlangen.

Die Kläger hat, soweit die Ansprüche im zweiten Rechtszug noch im Streit sind, beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.869,20 brutto nebst 8,42 % Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 873,97 brutto nebst 8,42 % Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat zur Abwehr der Klage insbesondere ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht zu, da er seit dem 17. Februar 2000 ununterbrochen arbeitsunfähig krank sei und nicht mehr die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten erfüllen könne. Faktisch sei der Kläger seit dem 12. Oktober 1999 arbeitsunfähig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinärztin und der Sachbearbeiter der AOK die umfangreichen und detailliert beschriebenen Arbeitsaufgaben des Klägers gekannt hätten. Auch der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes beweise nicht, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sei. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass er Urlaub im Anschluss an die behauptete Wiedergenesung verlangt habe. Die Ziffer 3 der Ausscheidensvereinbarung sei vor dem Landeswohlfahrtsverband nur deshalb formuliert worden, damit klargestellt werde, dass eventuelle Urlaubs- und/oder Abgeltungsansprüche mit dem 30. September 2000 erledigt seien. Auch das Gleitzeitkonto des Klägers sei durch den langen Zeitraum der Freistellung erledigt. Die sehr hohe Abfindung habe den beanspruchten geringen Betrag abgegolten. Im Übrigen könne der Kläger nach § 11 der Rahmenvereinbarung den Anspruch nicht geltend machen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 16. Mai 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Urlaubsabgeltungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da er für die Frage der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums beweisfällig geblieben sei. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei erloschen, weil der Kläger vor Ablauf des 31. März 2001 nicht wieder arbeitsfähig geworden sei. Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit sei nicht mit einer solchen über die Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Ein Anspruch auf Auszahlung des Gleitzeitguthabens stehe dem Kläger ebenso wenig zu, da dieser Anspruch nach der Regelung in der Betrieblichen Rahmenfestlegung verfallen sei. Die Abrechnung vom September 2000 stelle kein wirksames Schuldanerkenntnis dar.

Gegen diese am 7. Juni 2001 an den Klägervertreter zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 9. Juli 2001 eingelegten Berufung, die er vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ausgeführt hat.

Der Kläger greift die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit an, als er nunmehr einen reduzierten Urlaubsabgeltungsanspruch und die Abgeltung des Gleitzeitkontos geltend macht. Er meint, ihm stehe ein Abgeltungsanspruch im Umfange von 22,5 Urlaubstagen zu, da er ab dem 13. Oktober 2000 wieder arbeitsfähig gewesen sei und die vertraglich geschuldete Leistung wieder habe erbringen können. Er sei aus dem Heilverfahren in deutlich gebessertem Gesundheitszustand als vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden. Nach dem Entlassungsbericht sei er in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig durchzuführen. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens habe der geänderte Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 1998 gegolten. Tatsächlich sei er jedoch vor der Erkrankung nur noch zu 10 % mit Montagearbeiten betraut gewesen. Er habe bis zum Ende des Jahres 1998 zu 90 % seiner Tätigkeit im Betrieb Maschinen zusammengebaut und sei nur zu 10 % im Außendienst eingesetzt worden. Im Ausland sei er nie tätig gewesen. Er hält die Ausführung im angefochtenen Urteil zum Beweiswert eine Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar. Durch die Leistungsbeurteilung, die über 4 Monate vor dem Beginn des Heilverfahrens am 18. April 2000 ausgestellt worden sei, werde die ab 13. Oktober 2000 bestätigte Arbeitsfähigkeit nicht erschüttert. Es sei auch keine Bescheinigung einer bestehenden Schwerbehinderung vorgelegt worden sondern eine Bescheinigung des Inhalts, wonach bei ihm ein GdB von 30 seit dem 25. Juni 1999 bestehe. Er könne die Abgeltung von 33,08 Gut-Stunden begehren. Auf Grund der Aufhebungsvereinbarung könne er nicht schlechter gestellt werden als ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer. Er habe auch wegen der am 30. September 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit seine Gut-Stunden tatsächlich nicht nehmen können. Aus der Vereinbarung vom 26. Mai 2000, in welcher geregelt sei, dass der noch zustehende Urlaub vor dem Ausscheiden gewährt werde, gehe eindeutig hervor, dass Urlaub in Natur habe gewährt werden sollen und nicht Teil der Abfindung gewesen sei.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, Kammern Crailsheim - Az.: 7 Ca 500/00 - vom 16. Mai 2000 insoweit abzuändern, als die geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Ausgleich des Zeitguthabens abgewiesen worden sind und insoweit die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 4.239,31 brutto und zum Ausgleich des Gleitzeitguthabens den Betrag in Höhe von DM 873,97 brutto nebst 8,42 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 10. November 2000 bis zum 31. August 2001 und 8,26 % aus dem Bruttobetrag ab dem 1. September 2001 zu zahlen.

Die Beklagte führt zur Abwehr der Berufung im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe bereits nach Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 26. Mai 2000 abgelehnt werden müssen. Daraus ergebe sich, dass der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgewickelt werde und danach keinerlei Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung mehr bestehen solle. Auch könne der Kläger allenfalls die Abgeltung von 22,5 Tagen beanspruchen. Sie meint, soweit der Kläger neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht habe, seien diese verspätet. Auch habe der Kläger nicht vorgetragen, in welchem Umfange er nach seinem Ausscheiden zur Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten in der Lage gewesen sei. Wegen seines Leidens hätten die Arbeitsaufgaben ab 1. Januar 1999 vom Volumen her reduziert werden müssen, dies bedeute jedoch nicht, dass sich der Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten reduziert habe. Der Kläger habe die schwere Arbeit sowohl von der körperlichen Belastung als auch von den Umwelteinflüssen her spätestens ab 17. Februar 2000 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Beim Kläger hätten zwei Grundleiden in Form von Körperbehinderungen und psychischer Überlastung vorgelegen. Ab dem 16. Februar 2000 habe er allenfalls noch zu leichten bis mittelschweren Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, aber nicht mehr als Monteur und Hausmeister eingesetzt werden können. Sie meint, die Auffassung des Klägers sei unrichtig, dass ab 1. März 2000 die arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten solche eines Lageristen gewesen seien. Daran ändere sich an der Vorbehaltserklärung nichts. Sie verweist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf die Bezahlung der Gut-Stunden auf ihre Regelung, die der Kläger eigenhändig unterzeichnet habe. Auch hätten die Leistungen wie Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Arbeitslosengeld und andere Sozialleistungen die vom Kläger geleistete Arbeitszeit aufgewogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Zahlungsansprüche in der Gesamthöhe von DM 9.108,17 geltend gemacht hat, in vollem Umfang abgewiesen. Im zweiten Rechtszug verfolgt der Kläger letztlich noch Ansprüche in Höhe von DM 5.113,28. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und vor Ablauf der auf den fristgerechten Antrag hin verlängerten Frist zur Berufungsbegründung ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1, §§ 518, 519, 222 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger sowohl die Abgeltung von 22,5 Urlaubstagen als auch die Auszahlung eines Betrages in Höhe von DM 873,97 für die auf seinem Gleitzeitkonto gutgeschriebenen Arbeitszeiten.

II.

Dem Kläger steht ein Urlaubsabgeltungsanspruch in der zuletzt begehrten Höhe von DM 4.239,31 zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die ihm mit der Änderungskündigung vom 26. November 1999 angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen als Lagerist nicht habe ausüben können, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten substanziiert geltend gemacht worden.

1. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann, abzugelten. Das im Jahr 1990 begründete Arbeitsverhältnis ist auf Grund der am 26. Mai 2000 zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung mit Ablauf des 30. September 2000 aufgelöst worden. Dem Kläger stand für das Urlaubsjahr 2000 unstreitig zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch im Umfang von 22,5 Tagen zu. Soweit der Kläger auch die Abgeltung eines Urlaubstages aus dem Jahre 1999 zunächst geltend gemacht hat, hat er die Abgeltung dieses einen Tages zuletzt nicht mehr verlangt.

a) Der dem Kläger für das Kalenderjahr zustehende Urlaub ist nicht in Natur erfüllt worden und konnte bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt nicht mehr gewährt werden, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank war. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch. Abzugelten ist der Urlaub, der zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber noch geschuldet ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 705/98, BAGE 92, 299 = AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Diesem Anspruch steht auch nicht die Regelung unter Ziffer 3 der Vereinbarung vom 26. Mai 2000 entgegen. Soweit die Beklagte darauf verweist, aus der Formulierung ergebe sich, der dem Kläger zustehende Urlaub werde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2000 abgewickelt und nach diesem Zeitpunkt bestehe keinerlei Anspruch mehr auf Urlaub und/oder Urlaubsabgeltung, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut sollte der noch zustehende Urlaub vor dem Ausscheiden gewährt werden. Irgendeine Regelung für den Fall, dass der Kläger bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaubsanspruch nicht realisieren könnte, ist darin nicht enthalten. Ein etwaiger Verzicht würde gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verstoßen, weil ein solcher Verzicht mit der gesetzlich bestimmten Unabdingbarkeit unvereinbar wäre (vgl. BAG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 8 AZR 132/89, BAGE 65, 172 = AP Nr. 13 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit; Dersch/Neumann, BUrlG, 7. Aufl., § 13 Rn. 53 ff.; Bleistein GK-BUrlG, 5. Aufl., § 1 Anm. 93). Ebenso wenig kann die Beklagte den Anspruch deswegen abwehren, weil nach § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht. Gegebenfalls hat der Kläger das für den Ruhenszeitraum erhaltene Arbeitslosengeld zu erstatten. Die am 29. September 2000 von der Beklagten ausgestellte Urlaubsbescheinigung ist offensichtlich unzutreffend. Entgegen der darin enthaltenen Angabe ist mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 2000 der gesetzliche und/oder tarifliche Urlaubsanspruch weder in Natur gewährt noch abgegolten worden.

b) Dem Begehren des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er - möglicherweise - nicht in der Lage war, die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Pflichten gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 1990 zu erfüllen bzw. den Tätigkeiten als Montagearbeiter (60 %) und Hausmeister (40 %) gemäß der Änderungsvereinbarung vom 23. Dezember 1998 nachzukommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch nicht die Tätigkeit als Lagerist, wie sie ihm mit der Änderungskündigung vom 26. November 1999 im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand angeboten worden ist, ausüben konnte, sind nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 15. August 1989 - 8 AZR 530/88, BAGE 62, 231 = AP Nr. 51 zu § 7 BUrlG) braucht der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht erfüllt zu werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zum Zeitpunkt des Anspruchsverfalls arbeitsunfähig ist bzw. war. Kann der Arbeitnehmer jedoch trotz Arbeitsunfähigkeit andere Arbeiten als bisher verrichten, muss der Urlaubsanspruch nur abgegolten werden, wenn der Arbeitgeber bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, die dem Arbeitnehmer möglichen Tätigkeiten als vertragsgemäß anzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 140/87, BAGE 56, 340 = AP Nr. 41 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil vom 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90, BAGE 67, 279 = AP Nr. 21 zu § 550 ZPO; Urteil vom 27. Mai 1997 - 9 AZR 337/95, AP Nr. 74 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 20. April 1989 - 8 AZR 621/87, BAGE 61, 362 = AP Nr. 48 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

Der Kläger war zuletzt am 17. Februar 2000 erkrankt, weil er an einem Überlastungssyndrom litt. Er hat sich in der Zeit vom 7. September bis 12. Oktober 2000 einer Heilbehandlung in einer psychosomatischen Reha-Klinik unterzogen. Nach der zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung war er als sofort arbeitsfähig entlassen worden. In dem Entlassungsbericht vom 31. Oktober 2000 ist als sozialmedizinische Epikrise ausgeführt, aus körperlicher Sicht fänden sich derzeit keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, die eine Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit darstellen könnten. Der Kläger sei auf Grund seines Lebensalters weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Gehen bzw. Sitzen vollschichtig durchzuführen. Dies gelte für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für vergleichbare Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Der Kläger ist danach als sofort arbeitsfähig entlassen worden.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Auffassung des Arbeitsgericht, eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit könne hinsichtlich ihres Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichgestellt werden, gefolgt werden kann. Seine Bedenken, es müsse bei einer Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit sichergestellt sein, dass der bescheinigende Arzt sämtliche Berufsbilder und Tätigkeitsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe, gelten entsprechend bei der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Nicht gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht, wenn es allein auf die Leistungsbeurteilung durch eine Arbeitsmedizinische Praxis vom 18. April 2000 hinsichtlich der Frage abgestellt hat, ob der Kläger seine Arbeitsfähigkeit im Übertragungszeitraum wiedererlangt habe. Diese dem Arbeitsgericht in der Sitzung vom 16. Mai 2001 durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegte Leistungsbeurteilung gründete sich auf die Stellenbeschreibung und die vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten als Monteur. Nach der Feststellung des Arbeitsgericht sollte der Kläger danach keine schweren Lasten von mehr als 30 Kilogramm heben und tragen, nicht ständig knien, hocken und über Kopf arbeiten. Darauf stellt die Beklagte auch im Wesentlichen ab. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Beklagte ausweislich ihres Kündigungsschreibens vom 26. November 1999 eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, weil der Gesundheitszustand des Klägers einen kontinuierlichen Einsatz als Monteur nicht mehr zuließ und sie, um dem Kläger die hohe Arbeits- und Stressbelastung nicht mehr zuzumuten und um seinen Gesundheitszustand durch die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht weiter zu verschlechtern, die Stelle als Lagerist angeboten hat. Aus der Stellenbeschreibung dazu ergibt sich nicht, dass der Kläger als Lagerist Arbeiten hätte ausführen müssen, die in der Leistungsbeurteilung vom 18. April 2000 als ungeeignet angesehen worden sind. Der Kläger hat die Änderungskündigung zwar mit der am 9. Dezember 1999 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage angegriffen, er hat jedoch das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot unter Vorbehalt angenommen. Somit wäre der Kläger, wenn er nicht erkrankt wäre, nach Ablauf der Kündigungsfrist ab 1. März 2000 verpflichtet gewesen, die Tätigkeit als Lagerist auszuüben. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe auf den arbeitsvertraglichen Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 1990 / 23. Dezember 1998 beharrt und sei davon zu keinem Zeitpunkt abgerückt, so steht dies vorliegend dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Nach der eigenen Einschätzung der Beklagten konnte der Kläger die Tätigkeit als Lagerist ausüben und der Kläger wäre zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verpflichtet gewesen, die Tätigkeit als Lagerist auszuüben. Das Kündigungsschutzverfahren ist durch Klagrücknahme vom 23. November 2000 deswegen beendet worden, weil die Parteien sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2000 geeinigt hatten.

c) Im Hinblick darauf, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen ist, der Kläger könne die Tätigkeit als Lagerist ausüben, war der Kläger nicht gehalten, vorzutragen, ob er im maßgeblichen Zeitraum überhaupt in der Lage war, noch mehrtägige Montagen bei Kunden im gesamten Inland vorzunehmen. Für den Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums waren auch nicht die in der Änderungsvereinbarung vom 23. Dezember 1998 und die in der dazu gehörigen Stellenbeschreibung angeführten Tätigkeiten als Montagezeitarbeiter (60 %) und als Hausmeister (40 %) maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe nicht einmal die mit der Änderungskündigung angebotene und unter Vorbehalt angenommene Tätigkeit als Lagerist ausüben können, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan worden. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Tätigkeiten als Monteur und lassen unberücksichtigt, dass der Kläger das mit der Änderungskündigung erklärte Angebot unter Vorbehalt angenommen hat. Ohne Erfolg verweist die Beklagte schließlich darauf, der Kläger habe einen Antrag auf Gleichstellung gemäß § 2 SchwbG gestellt und er weise einen GdB von 30 auf. Ein festgestellter Grad der Behinderung sagt über die Einsatzmöglichkeit nichts aus. Ein Gleichstellungsantrag dient dem Schutz der behinderten Person und soll diese vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schützen. Auch damit ist keine Aussage über die Leistungsfähigkeit getroffen.

d) Hinsichtlich der Höhe der Urlaubsabgeltung hat der Kläger zuletzt berücksichtigt, dass das unter Vorbehalt angenommene Änderungsangebot auch eine Reduzierung der monatlichen Vergütung auf DM 4.098,-- beinhalte. Dementsprechend beläuft sich der Betrag der Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Klägers, die von der Beklagten nicht angegriffen worden ist, auf DM 4.239,31.

2. Der vom Kläger im zweiten Rechtszug des Weiteren verfolgte Anspruch auf Auszahlung der Gut-Stunden des Gleitzeitkontos im Umfang von 33,08 Stunden entsprechend DM 873,85 brutto kann nicht mit der Begründung negativ beschieden werden, die Regelung gemäß § 11.4.1 der Betrieblichen Rahmenfestlegungen sei auf Grund individualrechtlicher Vereinbarung in den Arbeitsvertrag einbezogen worden.

a) Fraglich ist schon, ob die Regelung vorliegend von ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck her anwendbar ist. In der Regelung ist für ausscheidende Mitarbeiter bestimmt, dass diese bis zum Tage des Ausscheidens das Zeitkonto auszugleichen haben. Nicht ausdrücklich ist bestimmt, was gelten soll, wenn dem Mitarbeiter - etwa wegen Krankheit - die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich ist. Weiter ist darin geregelt, dass im Falle der Kündigung durch den Arbeitnehmer dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Zeitkonto bis zum Ausscheiden ausgeglichen ist. Ein verbliebenes Zeitguthaben soll nach dem Wortlaut nicht ausbezahlt werden, vielmehr verfällt es, während eine verbleibende Zeitschuld mit der Lohn-/Gehaltszahlung verrechnet wird. Im Falle der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber sind die restlichen Stunden- guthaben nach einer angegebenen Formel auszuzahlen. Vorliegend hat der Kläger jedoch das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, vielmehr ist er auf Grund der Vereinbarung vom 26. Mai 2000 zum 30. September 2000 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann nicht mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgestellt werden.

Die Beklagte hat den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Auszahlung des Gleitzeitkontos zunächst damit abzuwehren versucht, dass sie geltend gemacht hat, das behauptete Guthaben sei durch den langen Zeitraum der Freistellung erledigt und auch durch die sehr hohe Abfindung abgegolten worden. Zum einen ist der Kläger nicht freigestellt worden, denn er war bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank. Zum anderen ergeben sich aus der Vereinbarung vom 26. Mai 2000 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung auch zur Abgeltung etwaiger Ansprüche gezahlt werden sollte. Auf die Einlassung der Beklagten, sie hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Kläger noch Entgeltansprüche geltend machen würde, eine derart hohe Abfindung nicht bezahlt, kommt es nicht an. Die Vereinbarung vom 26. Mai 2000 beinhaltete keine abschließende Regelung einer allgemeinen Abgeltung beiderseitiger Ansprüche. Soweit sich die Beklagte im zweiten Rechtszug im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts auf die Regelungen unter § 11.4 der Betrieblichen Rahmenfestlegung beruft, würde die Regelung bei einer unterstellen Anwendbarkeit einer Inhaltskontrolle nicht standhalten.

b) § 242 BGB begründet die Befugnis zur Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 1988 - 2 AZR 630/87, AP Nr. 1 zu § 241 BGB; Urteil vom 5. August 1999 - 6 AZR 22/98, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn), die sich bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im allgemeinen darauf bezieht, ob die getroffene Regelung inhaltlich ausgewogen und nicht Rechte des Arbeitnehmers einseitig beschneidet.

Diesen Anforderungen hält die Regelung unter § 11.4.1 der Betrieblichen Rahmenfestlegungen, die einseitig von der Beklagten aufgestellt worden sind, bei ihrer unterstellten Anwendbarkeit auch im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegend nicht stand, weil der Kläger infolge seiner Erkrankung am 17. Februar 2000, die bis zu seinem Ausscheiden andauerte, sein Zeitkonto nicht ausgleichen konnte. Die Regelung wäre inhaltlich nicht ausgewogen, da ein Guthaben des Arbeitnehmers verfallen würde, während der Arbeitgeber eine verbleibende Zeitschuld mit Geldansprüchen des Arbeitnehmers verrechnen könnte. Damit würden Rechte des Arbeitnehmers einseitig beschnitten.

Ein positives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Vorschuss in Form erbrachter Arbeitsleistung dar, welches im Falle der Vertragsbeendigung finanziell auszugleichen ist (vgl. zum negativen Zeitguthaben: BAG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99, AP Nr. 31 zu § 394 BGB).

III.

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Die Klagschrift ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09. November 2000 zugestellt worden, so dass die Geldschuld ab dem folgenden Tag zu verzinsen ist. Die Veränderung des Basiszinssatzes ist vom Kläger berücksichtigt worden.

IV.

1. Da der Kläger in vollem Umfang mit den zuletzt zur Entscheidung gestellten Anträgen erfolgreich war - seine weitergehenden Anträge hat er in dem Termin zur Berufungsverhandlung zurückgenommen - sind die Kosten des ersten Rechtszugs gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten des zweiten Rechtszugs hat die Beklagte zu tragen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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