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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.11.2000
Aktenzeichen: 15 Sa 78/00
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, TVG


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 61 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 101
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 97 Abs. 1
TVG § 1
TVG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 Sa 78/00

verkündet am 13. November 2000

In Sachen

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -15. Kammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Hepper und den ehrenamtlichen Richter Hertel auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2000 - Az.: 11 Ca 2538/00 - wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger - wie auch weitere 6 Arbeitnehmer, deren Berufungsverfahren anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts zugewiesen worden sind - nimmt die Beklagte auf Zahlung des entsprechenden Erhöhungsbetrages für einen Zeitraum von 14 Monaten in Anspruch, der sich aus der im Jahr 1999 zwischen dem Verband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden und der IG Metall vereinbarten Tariflohnerhöhung ergibt.

Der am 09. September 1962 geborene, verheiratete Kläger ist mit Wirkung vom 01. Februar 1989 als Kundendiensttechniker mit dem Arbeitsbereich Gerätekundendienst Kopier und Drucksysteme im Einzugsgebiet der Geschäftsstelle Berlin in die Dienste der Firma K. AG getreten. Die Arbeitsbedingungen sind durch den Anstellungsvertrag vom 25. Oktober 1988 geregelt. Unter § 16 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist bestimmt:

Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten ergänzend die Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsordnung der K. AG sowie die Bestimmungen der Tarifverträge in der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

Die Firma K. AG war Mitglied im Verband der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden. Der Kläger war weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch am 01 Januar 1997 tarifgebunden, als der ca. 458 Beschäftigte umfassende Verkaufsmarketing- und Kundendienstbereich des Kopiergeschäfts auf die zu diesem Zeitpunkt als Firma D. Office Imaging GmbH firmierende Beklagte gemäß § 613 a BGB durch Verkauf überging. Aufgrund des Betriebsübergangs schlossen die Firma K. AG und der in ihrem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab.

Die Geschäftsleitung der Übernehmerin erteilte als "D. - REGELN zum Betriebsübergang" unter dem Datum des 08. November 1996 eine "Erweiterte Zusicherung für § 613 a-Mitarbeiter" folgenden Inhalts:

D. GmbH tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse gem. BGB § 613 a ein. Auch nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs wird D. GmbH die bestehenden per § 613 a BGB übergegangenen tarifvertraglichen Regelungsinhalte für weitere 24 Monate - also insgesamt 3 Jahre - nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer ändern. D. Deutschland GmbH behält sich aber grundsätzlich das Angebot anderer Konditionen an die Arbeitnehmer im Sinne eines Wahlrechts vor.

Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beläuft sich auf DM 5.552,-- und setzt sich aus einem Tarifgehalt (TG 4/4) in Höhe von DM 5.047,-- und einer Leistungszulage in Höhe von DM 505,-- zusammen. Die Beklagte, die keiner Arbeitgeberorganisation angehört, hat den von der Firma K. AG zu ihr gewechselten Arbeitnehmern den Abschluss neuer Leistungsverträge angeboten, die auf die Leistungsbereitschaft des einzelnen und den Erfolg des Unternehmens ausgerichtet sein sollen. Ein solcher Abschluss ist vom Kläger abgelehnt worden.

Der Kläger ist mit Wirkung vom November 1999 Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft geworden. Für den Bereich der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden haben die Tarifvertragsparteien - der Verband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden und die IG Metall - eine Erhöhung der Löhne und Gehälter ab 01. März 1999 um 3,2 %, Einmahlzahlungen für die Monate Januar und Februar 1999 in Höhe von insgesamt DM 350,-- und eine Einmalzahlung in Höhe von 1 % des individuellen tariflichen Monatsentgelt aus 12 Monaten vereinbart. Ein gleichlautendes Gehaltsabkommen hat der Verband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden auch mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft abgeschlossen. Mit Schreiben vom 30. August 1999 hat der Kläger selbst und mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1999 haben seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten die sich aus der Tariflohnerhöhung ergebenen Beträge geltend gemacht. Die Beklagte hat die erhobenen Ansprüche zurückgewiesen.

Mit der am 23. März 2000 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 28. März 2000 zugestellten und mit Schriftsatz vom 26. Mai 2000 erweiterten Klage werden vom Kläger unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen die Gehaltserhöhungen ab März 1999 in Höhe von monatlich DM 177,66 brutto für 14 Monate geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich aufgrund der "Erweiterten Zusicherung für § 613 a-Mitarbeiter" verpflichtet, vor dem 01. Januar 2000 keine tarifvertraglichen Regelungsinhalte zu Lasten der Arbeitnehmer vorzunehmen. Dadurch habe sie eine weitere Zusicherung auf die tarifvertraglichen Ansprüche gegeben. Die übergegangenen tarifvertraglichen Regelungen sollten für insgesamt 3 Jahre fortgeschrieben werden. Darauf habe er, der Kläger, vertrauen dürfen.

Der vorprozessuale Einwand der Beklagten, die Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen habe der Gleichbehandlung aller Belegschaftsmitglieder und damit der einheitlichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen gedient, gehe ins Leere. Die Beklagte bzw. die Firma K. AG hätten in der Vergangenheit gegen den Grundsatz, dass mit der Verweisung auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag eine Gleichstellung tarif- und nicht tarifgebundener Arbeitnehmer erreicht werden könne, verstoßen. Als tarifgebundener Arbeitnehmer könne er, so hat der Kläger einerseits geltend gemacht, den Klageanspruch aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den tarifvertraglichen Regelungen geltend machen. Andererseits hat der Kläger ausgeführt, sein Klageanspruch basiere auf der Grundlage des Individualarbeitsvertrages. Mangels Tarifbindung der Beklagten komme eine individualrechtliche Fortgeltung der Inhaltsnormen der Tarifverträge für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Auf Grund des Betriebsübergangs sei die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.487,24 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat zur Abwehr des Klageanspruchs vorgetragen, die Zusicherung gemäß Schreiben vom 08. November 1996 sei eingehalten worden. Da sie nicht tarifgebunden sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf die ab dem 01. März 1999 zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG Metall vereinbarten Tariflohnerhöhungen nicht zu. Durch die in § 16 des Arbeitsvertrages geschaffene Regelung habe Mitarbeitern, die nicht Mitglied der IG Metall gewesen seien, die gleiche Rechtsstellung wie tarifgebundenen Arbeitnehmern verschafft werden sollen. Für tarifgebundene Arbeitnehmer habe der Übergang des Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt, dass die Bestimmungen der Tarifverträge mit dem Inhalt zum Zeitpunkt des Übergangs individualrechtliche Bestandteile der Arbeitsverhältnisse geworden seien. Tarifgebundene Arbeitnehmer hätten an einer Weiterentwicklung der Rechte und Pflichten dieser Tarifverträge nach dem Übergang nicht teilgenommen. Diese Rechtsfolge gelte auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer wie den Kläger. Dieser habe durch die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag nicht schlechter, aber auch nicht besser als tarifgebundene Arbeitnehmer gestellt werden sollen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein am 18. Juli 2000 verkündetes und an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. August 2000 zugestellte Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge sei bei Tarifbindung des Arbeitgebers im Zweifel als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen. Mangels weitergehenden Sachvortrags sei davon auszugehen, dass die Bezugnahme lediglich die fehlende Mitgliedschaft des Klägers in der tarifschließenden Gewerkschaft habe ersetzen und ihn so stellen sollen, als ob er tarifgebunden sei. Eine andere rechtliche Beurteilung lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten einzelnen Mitarbeitern freiwillig übertarifliche Zulagen, Leistungsprämien oder sog. AT-Verträge angeboten habe.

Die mit Schreiben vom 08. November 1996 erfolgte erweiterte Zusicherung habe allein zum Inhalt gehabt, dass die gemäß § 613 a BGB übergegangenen tarifvertraglichen Regelungen für insgesamt 3 Jahre nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden würden. Ein Anspruch auf die streitgegenständliche Tariflohnerhöhung könne daraus nicht abgeleitet werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13. September 2000 beim Landesarbeitsgericht eingereichten und sogleich ausgeführten Berufung. Er meint, der Zweck einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel liege nicht nur darin, bei Tarifbindung des Arbeitgebers die nicht organisierten Arbeitnehmer den tarifgebundenen gleichzustellen, sondern diene u.a. auch der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Beklagte sei gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Einschränkung in die einzelvertragliche Rechtsposition der Firma K. AG eingetreten.

Dazu gehöre auch die dynamische Bezugnahme auf die jeweils gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Mit ihrem Schreiben vom 08. November 1996 habe die Beklagte zugesichert, die bestehenden per § 613 a BGB übergegangenen tarifvertraglichen Regelungsinhalte für die Dauer von insgesamt 3 Jahren nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer zu ändern. Zum Bestand der tarifvertraglichen Regelungsinhalte gehörten deren Dynamik in zeitlicher Hinsicht. Da die Beklagte in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse eingetreten sei, gehöre dazu der Eintritt in die Tarifentwicklung. Es liege auf der Hand, dass ein Verharren des Gehaltsniveaus auf einem Stand, der 3 Jahre zurückliege bzw. der Verzicht auf Gehaltserhöhungen über einen Zeitraum von 3 Jahren gegenüber der Rechtsposition im Zeitpunkt des Betriebsübergangs eine Änderung zum Nachteil der Arbeitnehmer darstelle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2000 -Az.: 11 Ca 2538/00 - abzuändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte, die um die Zurückweisung der Berufung bittet, verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel das widerspiegeln solle, was tarifrechtlich gelte. Dadurch werde die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft ersetzt und stelle den Arbeitnehmer so, als sei er tarifgebunden. Für tarifgebundene Arbeitnehmer habe der Teilbetriebsübergang zur Folge gehabt, dass die Bestimmungen der Metalltarifverträge mit dem Inhalt, den diese zum Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs gehabt hätten, individualrechtlicher Bestandteil der Arbeitsverhältnisse mit ihr, der Beklagten, geworden seien. Die tarifgebundenen Arbeitnehmer hätten an einer Weiterentwicklung der Rechte und Pflichten aus den Tarifverträgen nicht teilgenommen. Diese Rechtsfolge gelte auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer. Soweit die Firma K. AG einzelnen Arbeitnehmern Leistungsanreize angeboten habe, ändere dies nichts an der durch § 16 des Arbeitsvertrages beabsichtigten Gleichstellung. Durch Ziffer 1 des Schreibens vom 08. November 1996 sei den übernommenen Mitarbeitern nur mitgeteilt worden, die bestehenden übergegangenen tarifvertraglichen Regelungsinhalte würden für weitere 24 Monate, also insgesamt für 3 Jahre, nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert. Die Rechtsposition des Klägers sei in keiner Weise geschmälert worden.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG i.d.F. des Art. 1 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 [BGBl I S. 333]). Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe des Klagebetrages festgesetzt. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und sogleich ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO zulässig ist. In der Sache kann die Berufung kann jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.

II.

Der Kläger kann die geltend gemachten, sich aus der mit Wirkung vom 01. März 1999 zwischen den Tarifvertragsparteien der Metallindustrie vereinbarten Tariflohnerhöhung folgenden Differenzbeträge für einen Zeitraum von 14 Monaten nicht beanspruchen. Mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen nicht unmittelbar und zwingend. Die Bezugnahmeklausel unter § 16 Abs. 1 des Anstellungsvertrages sollte eine Gleichstellung der nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken. Da die nunmehrige Arbeitgeberin nicht tarifgebunden ist, sind die durch Rechtsnorm des Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten hinsichtlich tarifgebundener Arbeitnehmer Inhalt der Arbeitsverhältnisse in der zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs geltenden Fassung geworden. Der Kläger kann keine bessere Rechtsposition als solche Arbeitnehmer beanspruchen. Der Inhalt der "Erweiterten Zusicherung für § 613 a-Mitarbeiter" erschöpft sich in der zeitlichen Erweiterung der Veränderungssperre des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB.

1. Da der Kläger weder zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma K. AG noch zum Zeitpunkt des Übergangs des Verkaufsmarketing- und Kundendienstbereichs des Kopiergeschäfts auf die damals als Firma D. Office Imaging GmbH firmierende Beklagte Mitglied der ihn nunmehr im Rechtsstreit vertretenden Gewerkschaft war - der Kläger ist erst im November 1999 Gewerkschaftsmitglied geworden -, fanden die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit keine unmittelbare und zwingende Anwendung. An dieser beiderseitigen Tarifgebundenheit mangelte es auch für die Zeit nach dem Betriebsübergang. Die Beklagte gehört keiner Arbeitgeberorganisation an. Der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils tritt überhaupt nur dann in die Tarifbindung eines Verbandstarifvertrages ein, wenn er selbst Mitglied des Verbandes ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 1979 - 4 AZR 819/77, BAGE 32, 113 = AP Nr. 17 zu § 613 a BGB). Der erst längere Zeit nach dem Betriebsteilübergang erfolgte Beitritt des Klägers zu der Gewerkschaft, die ein gleichlautendes Gehaltsabkommen mit dem Verband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden wie die IG Metall abgeschlossen hat, führt nicht zu einer nachträglichen Tarifbindung.

2. Auf die unter § 16 Abs. 1 des mit der vormaligen, tarifgebundenen Arbeitgeberin abgeschlossenen Anstellungsvertrages vereinbarte sog. Bezugnahme - bzw. Verweisungsklausel kann der Kläger den erhobenen Anspruch nicht mit Erfolg stützen.

a) Sinn einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist es, das Arbeitsverhältnis den tariflichen Regelungen zu unterwerfen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tarifgebunden ist oder nicht. Eine solche Vereinbarung soll sicherstellen, dass die tarifliche Regelung auch dann maßgebend ist und bleibt, wenn sie auf Grund fehlender oder fortfallender Tarifbindung nicht mehr normativ das Arbeitsverhältnis bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 10. April 1996 - 10 AZR 722/95, BAGE, 82, 370 = AP Nr. 4 zu § 101 ArbGG 1979). Zweck der formularmäßigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Anwendbarkeit der für den Arbeitgeber einschlägigen konkret benannten Tarifverträge (hier: Tarifverträge der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden) ist es regelmäßig, alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nach denselben, für den Betrieb einschlägigen Tarifverträgen zu behandeln. Damit wird eine Gleichstellung der organisierten und der nicht organisierten Arbeitnehmer verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95, BAGE 84, 97 [106] = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Urteil vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil vom 24. November 1999 - 4 AZR 666/95, AP Nr. 34 zu § 4 TVG Nachwirkung; Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Post; LAG Köln, Urteil vom 20. Mai 1998 - 8 Sa 79/96, LAGE § 613 a BGB Nr. 69).

Soweit vereinzelt angenommen wird (so Annuß BB 1999, 2558 [2560]), dem Arbeitgeber gehe es bei einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf die jeweils einschlägigen Tarifverträge an sich nicht um eine Gleichstellung, sondern um die einheitliche Geltung der tariflichen Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer, kommt dem vorliegend keine Bedeutung zu, weil die Parteien nicht darüber streiten, ob andere für die Beklagte als Erwerberin sachlich einschlägige Tarifverträge nunmehr gelten.

Somit soll eine Bezugnahme auf im Arbeitsvertrag näher angeführte Tarifverträge das widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt. Sie ersetzt lediglich die fehlende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der oder den tarifschließenden Gewerkschaften und stellt ihn so, als sei er tarifgebunden.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband tarifgebunden. Sie hat in ihrem Unternehmen einheitlich die Tarifverträge der Metallindustrie unabhängig von der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in den Gewerkschaften, die Tarifverträge mit dem Arbeitgeberverband abgeschlossen haben, angewandt. Die frühere Arbeitgeberin hat nach dem Vorbringen in der Berufungsverhandlung mit allen Arbeitnehmern, gleich viel ob sie tarifgebunden waren oder nicht, Anstellungsverträge mit der angeführten Bezugnahmeklausel abgeschlossen. Wenn dies von der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch mit Nichtwissen bestritten worden ist, so hat sie doch einräumen müssen, dass jedenfalls mit solchen von ihr in den anderen Berufungsverfahren vertretenen Klägern, die bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Mitglieder der DAG waren, ebensolche Arbeitsverträge wie mit dem Kläger abgeschlossen worden sind. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung unter § 16 Abs. 1 des Anstellungsvertrages über die Gleichstellung aller Arbeitnehmer hinausgehende Absichten oder Vorstellungen verbunden waren, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, eine einzelvertragliche Bezugnahmeklausel diene auch der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, es sollten alle regelungsbedürftigen Punkte möglichst vollständig im Arbeitsvertrag berücksichtigt werden und es liege im Interesse der Vertragspartner, die Arbeitsbedingungen, insbesondere das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, im Sinne der üblichen Gepflogenheiten zu regeln, so sind dies keine Gesichtspunkte, die über einen Gleichstellungswillen hinaus deuten. Gerade der Verweis auf die üblichen Gepflogenheiten bestätigt den Gleichstellungswillen, denn diese können sich nur auf das beziehen, was in dem Betrieb aufgrund der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen bei beiderseitiger Tarifverbundenheit gilt. Ebenso dienen tarifvertragliche Regelungen im Hinblick auf tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denn dies ist gerade Sinn und Zweck solcher Rechtsnormen.

b) Scheidet ein Betrieb oder Betriebsteil infolge eines Betriebs(teil-)übergangs aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages aus, entfällt nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG (Urteil vom 01. April 1987 - 4 AZR 77/86, BAGE 55, 154 = AP Nr. 64 zu § 613 a BGB) die Geschäftsgrundlage für eine einzelvertragliche Bezugnahmeklausel, mit welcher die ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien die Anwendung näher angeführter Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Es greift nur die zwingende Vorschrift des § 613 a Abs. 1 BGB ein, nach der die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechte und Pflichten aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der neuen Arbeitsvertragsparteien übergehen. Gegen die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat sich das LAG Düsseldorf (Urteil vom 04. Februar 1993 - 12 Sa 1533/92, LAGE § 613 a BGB Nr. 29; Urteil vom 23. Februar 2000 - 12 Sa 1850/99, ZTR 2000, 267) ausgesprochen. In einem weiteren Erkenntnis hat der Vierte Senat des BAG (Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95, BAGE 84, 97 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) ausgeführt, eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die einen konkret benannten Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung in Bezug nehme, müsse bei Verbandswechsel des Arbeitgebers in der Regel dahin korrigierend ausgelegt werden, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag erfolge. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden seien. Anders für den Fall des Verbandsaustritts des Arbeitgebers ohne anderweitige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers vgl. Hess. LAG, Urteil vom 23. März 1999 - 4 Sa 1300/98, DB 2000, 230 = NZA - RR 2000, 93.

In dem vom Vierten Senat des BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Verbandswechsel vorgenommen. Hinsichtlich der organisierten Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine Verweisungsklausel auf die Tarifverträge enthielt, an die der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer kraft Organisationszugehörigkeit gebunden waren, hat das BAG den Sinn der Verweisungsklausel darin gesehen, die Gleichstellung der Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Organisationszugehörigkeit zu sichern. Der Sinn einer Gleichstellungsabrede bestehe nicht darin, dem organisierten Arbeitnehmer ungeachtet des Verbandswechsels des Arbeitgebers und des damit einhergehenden Wechsels des Tarifvertrages den Inhalt der früher geltenden und wegen der Jeweiligkeitsklausel auch den Inhalt der künftigen Tarifverträge zu sichern. Entsprechendes gelte auch für die nichtorganisierten Arbeitnehmer. Sinn und Zweck der vertraglichen Bezugnahmeklausel auf die einschlägigen Tarifverträge sei es, die nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleich zu behandeln. Falle die Tarifbindung des Arbeitgebers weg, seien die Arbeitsverträge der nichtorganisierten Arbeitnehmer lückenhaft geworden. Wenn die vertragliche Verweisungsklausel noch ihren Sinn erfüllen solle, müsse sie dahin ausgelegt werden, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

c) Die vorliegend bestehende Besonderheit, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses noch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs tarifgebunden war und die neue Arbeitgeberin nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, rechtfertigt es nicht, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch solche tariflichen Bestimmungen anzuwenden, die erst nach dem Betriebsübergang vereinbart worden sind.

Wird ein Betriebsteil auf einen anderen Arbeitgeber übertragen, ohne dass dieser einem Verband beitritt, so findet kein anderer Tarifvertrag Anwendung. Insoweit gilt bezüglich organisierter Arbeitnehmer die Regelung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden. Entsprechendes gilt für die nichtorganisierten Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträge Bezug genommen worden ist. Die Bezugnahme verliert ihre Wirkung, weil es keinen einschlägigen Tarifvertrag mehr gibt. Es gehen lediglich die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechte und Pflichten aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen in der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Fassung auf den Betriebsnachfolger über. Wäre der Kläger zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01. Januar 1997 schon Gewerkschaftsmitglied gewesen, so würde, da zwar die vormalige Arbeitgeberin tarifgebunden war, die Beklagte jedoch keinem Arbeitgeberverband angehört, die arbeitsvertragliche Bindung der Betriebsübernehmerin an die Normen der beim alten Betriebsinhaber anwendbaren Tarifverträge allein die zur Zeit des Betriebsübergangs geltenden Tarifnormen umfassen und dies für die Dauer eines Jahres nach Betriebsübergang. Das heißt, diejenigen Kollegen des Klägers, die schon vor dem 01. Januar 1997 Mitglied einer der Gewerkschaften waren, mit denen der Arbeitgeberverband der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Tarifverträge abgeschlossen hat, behalten ihren Status quo und nehmen an nach dem Betriebsübergang vereinbarten tarifvertraglichen Änderungen nicht teil (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 1985 - 4 AZR 309/84, BAGE 50, 158 = AP Nr. 46 zu § 613 a BGB; Urteil vom 13. September 1994 - 3 AZR 148/94, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Rückwirkung). Für diese Arbeitnehmer bestimmt § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB - ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs - eine Besitzstandswahrung auf arbeitsvertraglicher Ebene. Spätere tarifvertragliche Regelungen, also solche, die zeitlich nach dem Betriebsübergang vereinbart werden, greifen weder zu Gunsten noch zu Lasten dieser Arbeitnehmer ein.

Hinsichtlich des Klägers, der weder bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Gewerkschaftsmitglied war, kommt § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zum Tragen. Maßgeblich ist allein § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Wiedemann/Oetker, TVG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 276 ff.). Mit dem Betriebsteilübergang trat die Beklagte in die zwischen dem Kläger und der vormaligen Arbeitgeberin einzelvertraglich begründete Rechtsposition ein. Dazu gehörte auch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Änderungen dieser Rechtsposition waren an sich ohne Rücksicht auf die einjährige Frist statthaft. Solche Änderungen wären allerdings entweder nur einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung möglich gewesen.

Ob eine arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel, wenn der Erwerber eines Betriebsteils nicht tarifgebunden ist, ohne materiell-rechtliche Bedeutung mit der Maßgabe ist, dass sich die Rechtspflichten der Arbeitsvertragsparteien beim übernehmenden Rechtsträger allein nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben richten, kann dahinstehen (so BAG, Urteil vom 04. August 1999, a.a.O.; kritisch B. Gaul BB 2000, 1086). Vorliegend streiten die Parteien nicht darüber, ob die zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs für die tarifgebundene Rechtsvorgängerin geltenden Tarifverträge weiterhin Anwendung finden, sondern über die Frage, ob nach dem Betriebsteilübergang zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Änderungen zur Anwendung kommen, obwohl die Beklagte nicht tarifgebunden ist. Während die bei der Rechtsvorgängerin weiterhin beschäftigten Arbeitnehmer, mit denen unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in einer der Gewerkschaften arbeitsvertraglich die Geltung der jeweiligen Fassung der Bestimmungen der Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vereinbart worden ist, die im Jahre 1999 vereinbarten Tariflohnerhöhungen beanspruchen können, gilt dies von Gesetzes wegen nicht für organisierte von der Beklagten übernommene Arbeitnehmer. Der bis zum November 1999 nicht organisierte Kläger kann keine Besserstellung gegenüber den organisierten Arbeitnehmern beanspruchen.

3. Ohne Erfolg macht der Kläger unter Verweisung auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin habe gegen den anerkannten Grundsatz, dass durch Verweisungsklauseln im Arbeitsvertrag eine Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener Arbeitnehmer erreicht werden könne, dadurch verstoßen, dass vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einzelnen Arbeitnehmer Arbeitsverträge mit Leistungsanreizen wie übertariflichen Zulagen, Leistungsprämien oder sog. AT-Verträge angeboten worden seien. Abgesehen davon, dass nicht geltend gemacht worden ist, Arbeitsverträge mit Leistungsanreizen seien ausschließlich nur organisierten oder ausschließlich nur nichtorganisierter Arbeitnehmern angeboten worden, ändert das Angebot von Arbeitsverträgen mit Leistungsanreizen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern nichts an dem Grundsatz der Gleichstellung. Wenn nur einzelnen Arbeitnehmern von den tariflichen Regelungen abweichende Arbeitsverträge angeboten worden sind, sind die übrigen Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit nach den Bestimmungen der einschlägigen Tarifverträge behandelt worden.

4. Aus der als "D. - REGELN zum Betriebsübergang" erteilten "Erweiterten Zusicherung für § 613 a-Mitarbeiter" kann der Kläger schließlich den erhobenen Anspruch ebenso wenig herleiten.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, sicherte die Beklagte den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis auf sie gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist, lediglich zu, die übergegangenen tarifvertraglichen Regelungen über die gesetzliche einjährige Veränderungssperre hinaus für weitere 24 Monate nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer zu verändern. Der Auffassung des Klägers, zum Bestand der tarifvertraglichen Regelungsinhalte gehöre deren Dynamik in zeitlicher Hinsicht und zum Eintritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses gehöre auch der Eintritt in die Tarifentwicklung, kann nicht gefolgt werden. Die in § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte einjährige Veränderungssperre kommt, wie bereits ausgeführt, nicht beim Kläger sondern nur bei den organisierten Arbeitnehmern zum Tragen. Für den Kläger ist allein § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebend. Wenn die Beklagte eine Ausdehnung der gesetzlichen einjährigen Veränderungssperre auf einen Zeitraum von drei Jahren zusicherte, wobei sie sich allerdings das Angebot anderer Konditionen an die Arbeitnehmer im Sinne eines Wahlrechts vorbehalten hat, kann dies im Hinblick auf den Kläger nur die Bedeutung haben, dass die Beklagte zusicherte, von einer Änderungskündigung zum Zwecke der Abweichung des zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Status quo für einen Zeitraum von drei Jahren Abstand zu nehmen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die organisierten oder sogar die nichtorganisierten Arbeitnehmer an einer nach dem Betriebsübergang eintretenden Tarifentwicklung teilhaben sollten. Verfehlt ist es auch, von einer Änderung tarifvertraglicher Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer zu sprechen. Für organisierte Arbeitnehmer sieht der Gesetzgeber durch § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Besitzstandswahrung auf arbeitsvertraglicher Ebene vor. Sie nehmen an tarifvertraglichen Veränderungen, die nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergang zwischen den vormaligen Tarifvertragsparteien vereinbart werden, nicht teil. Entsprechendes gilt auch für den erst im Jahre 1999 der Gewerkschaft beigetretenen Kläger.

III.

1. Die Kosten seiner somit erfolglosen Berufung hat der Kläger gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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