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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.11.2000
Aktenzeichen: 15 Sa 85/00
Rechtsgebiete: MTV, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTV § 6 Abs. 1
MTV § 8 Abs. 3
MTV § 17
BGB § 288
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 91
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 Sa 85/00

verkündet am 20. November 2000

In Sachen

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -15. Kammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Kutscherauer und die ehrenamtliche Richterin Schäfer auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 13. September 2000 - Az.: 12 Ca 104/00 - abgeändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als das Arbeitsgericht ihr durch das angefochtene Urteil stattgegeben hat.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Überstunden aus einem beendeten Arbeitsverhältnis zu vergüten.

Die Klägerin war seit dem 01. Juli 1994 bei der Beklagten, die Inhaberin eines Friseursalons ist, in welchem regelmäßig 4 Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Friseuse tätig. Dem Arbeitsverhältnis lagen schriftliche Vereinbarungen vom 30. Juni 1994, 14. Dezember 1994 und 28. März 1997 zugrunde. Die Klägerin hat während des Beschäftigungsverhältnisses ihren Meistertitel als Friseurmeisterin erworben. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung der Klägerin zum 31. Dezember 1999. Sie hat sich im Anschluss daran selbständig gemacht. Gemäß der Vereinbarung vom 28. März 1997 erzielte die Klägerin einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von DM 3.750,--. Der Tariflohn belief sich auf DM 2.810,--. Die Öffnungszeiten des Friseursalons der Beklagten waren montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 18.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 7.30 bis 12.30 Uhr, mit jeweils einer halben Stunde Pause. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemein verbindliche Manteltarifvertrags des Friseurhandwerks vom 10. März 1999 Anwendung. Nach dessen § 6 Abs. 1 beläuft sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 37 Stunden. Mehrarbeit ist mit 1/161 des Monatsgehaltes zu vergüten. Zuschläge sind bei der Mehrarbeit bis zu 5 Stunden wöchentlich mit 30% und von über 5 Stunden mit wöchentlich 50% zu leisten. Nach § 17 des Manteltarifvertrages gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999, dessen Zugang die Beklagte bestritten hat, hat die Klägerin Überstunden geltend gemacht. Dieses Schreiben lautete:

Sehr geehrte Frau E. W., hiermit mache ich, S. Y., meine mir noch zustehenden Überstunden geltend.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 03. Februar 2000 hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 3.799,71 für die in dem Zeitraum 01. September bis 31. Dezember 1999 geleisteten Überstunden verlangt.

Zur Begründung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe regelmäßig Überstunden geleistet. Dazu hat sie auf eine Arbeitszeitauflistung, die die Monate September bis Dezember 1999 umfasste, verwiesen. Die Überstunden seien von der Beklagten angeordnet worden, die insoweit die Kundeneinteilung vorgenommen habe. Sie habe länger als die Öffnungszeiten gearbeitet, da anwesende Kunden nicht abgewiesen worden seien. Freitags und samstags habe sie ohne Pausen durchgearbeitet. Private Besorgungen in der Arbeitszeit habe sie ebenso wenig vorgenommen, wie private Gespräche nach Arbeitsende geführt. In ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Juni 2000 hat die Klägerin ausgeführt: "Gerade der überdurchschnittliche Einsatz auch in zeitlicher sowie in fachlicher Hinsicht hat die Beklagte bewogen, diesen Lohn in angegebener Höhe zu zahlen." Sie meint, durch die übertarifliche Bezahlung sei keine Abgeltung der Überstunden erfolgt, es fehle an einer entsprechenden Verrechnungsklausel im Arbeitsvertrag. Sie habe auch seit Mai 1999 keine zusätzlichen freien Samstage, wie von der Beklagten geltend gemacht, gehabt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 3.224,95 brutto nebst 4% Zinsen hieraus aus seit dem 19. Januar 2000 zu bezahlen.

Die Beklagte, die um die Abweisung der Klage gebeten hat, hat eingewandt, die Klägerin habe keine Überstunden geleistet, solche seien nicht angeordnet worden. Die Klägerin habe nur zu den Öffnungszeiten gearbeitet und sei niemals länger als 37 Stunden in der Woche im Salon mit Arbeitsleistungen beschäftigt gewesen. Die Arbeitszeit der Klägerin sei kürzer als die Salonöffnungszeiten gewesen. Sofern die Klägerin an einigen Tagen den Salon später als 18.30 Uhr bzw. 12.30 Uhr verlassen habe, müsse das durch anregende Gespräche unter den Kollegen bedingt gewesen sein. Auch hätten sich die Kollegen untereinander die Haare gerichtet. Die Kundenannahme im Salon sei strikt geregelt gewesen. Kunden mit Farbbehandlungen seien längstens bis 16.30 Uhr und mit Dauerwelle sogar nur bis 16.00 Uhr angenommen worden. Durch die übertarifliche Bezahlung in Höhe von DM 940,-- seien etwaige Überstunden abgedeckt gewesen. Auch habe die Klägerin, abgesehen von der Zeit des Meisterlehrgangs von November 1998 bis April 1999, jeden 2. Samstag frei gehabt. Auch hierdurch seien Überstunden abgegolten worden. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass die freien Samstage während des Meisterlehrgangs wieder hereingearbeitet werden sollten. Ein Großteil der Ansprüche sei auch verfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise durch sein Urteil vom 13. September 2000 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Überstundenansprüche, welche für die Monate September und Oktober 1999 geltend gemacht würden, seien aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Für die Monate November und Dezember 1999 könne die Klägerin die Vergütung für 43 Überstunden beanspruchen. Nach ihren Aufzeichnungen habe sie zwar 50,5 Stunden geleistet, es sei aber ein Abzug im Umfang von 7,5 Stunden für Pausen vorzunehmen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten sei nicht als erheblich anzusehen.

Gegen diese am 19. September 2000 an die jeweiligen Prozessbevollmächtigten zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit ihrem am 02. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich ausgeführt. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast in unzulässiger Weise zu Lasten des Arbeitgebers verschoben. Die Klägerin habe schon ihren Anspruch nicht substanziiert dargelegt. Es sei nicht im Einzelnen vorgetragen worden, an welchen Tagen wieviele Stunden geleistet worden seien und welche Arten von Tätigkeiten an den einzelnen Tagen während der behaupteten Überstunden erbracht worden seien sollen. Die Klägerin habe lediglich Woche für Woche die angeblich geleistete Arbeitszeit aufgelistet und die Differenz zur tariflichen Wochenarbeitszeit als vergütungspflichtige Überstunden geltend gemacht. Die Klägerin habe jeden Tag den Salon aller spätestens mit Ladenschluss verlassen. Die Klägerin habe eine besondere Stellung im Salon gehabt, was sich nicht zuletzt aus der übertariflichen Bezahlung ergebe. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass während der Arbeitszeit private Besorgungen von der Klägerin durchgeführt worden seien, sie nach Feierabend Privatgespräche geführt habe und die Kollegen sich gegenseitig die Haare behandelt hätten. Die Klägerin sei im Zeitraum September bis Dezember 1999 mit der Verwirklichung ihrer unternehmerischen Selbständigkeit befasst gewesen, deswegen habe sie den Salon in dem Zeitraum September/Oktober 1999 mehrfach verlassen, um private Besorgungen zu erledigen. Auch seien die Parteien stillschweigend von der Abrede ausgegangen, Überstunden nebst Zuschlägen würden vom übertariflichen Lohnbestandteil abgedeckt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 13. September 2000 - Az.: 12 Ca 104/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um die Zurückweisung der Berufung und beantragt im Wege der Anschlussberufung

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 1.899,-- brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 19. Januar 2000 zu zahlen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 174,68 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 19. Januar 2000 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Sie macht geltend, allein aus der Anordnung der Ladenöffnungszeiten im Umfang von 40,5 Stunden ergebe sich im Hinblick auf die tarifliche Arbeitszeit von 37 Stunden, dass Überstunden angeordnet worden seien. Sie habe üblicherweise und arbeitsvertragsgemäß Leistungen als Friseuse erbracht. Eine genauere Darlegung der täglichen effektiven Arbeitszeiten sei von ihr nicht zu leisten. Sie habe nicht nur Kunden bedient, sondern alle Tätigkeiten ausgeübt. Privatgespräche seien allenfalls im Anschluss an die angegebenen Zeiten geführt worden. Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Mit dem ihrerseits am 17. Oktober 2000 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt, mit welcher sie den nicht zuerkannten Differenzbetrag zum Klagebetrag weiterverfolgt. Sie meint, mit ihrem Schreiben vom 30. Dezember 1999 habe sie die erhobenen Ansprüche ordnungsgemäß geltend gemacht. Unschädlich sei, dass die Überstunden nicht zahlenmäßig und datenmäßig angegeben worden seien. Nach der tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelungen sei klar, welcher Zeitraum von der Geltendmachung habe erfasst werden können. Hilfsweise verlangt sie einen Differenzbetrag in Höhe von DM 174,68, weil das Arbeitsgericht die Pausen für die Freitage und Samstage abgezogen habe. Sie behauptet an diesen Tagen durchgearbeitet zu haben.

Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Anschlussberufung

Entscheidungsgründe:

I.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind an sich statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG i.d.F. des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 [BGBl. I S. 333]). Der Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich jeder der Parteien übersteigt den seit dem 01. Mai 2000 maßgeblichen Betrag von DM 1.200,--. Die Parteien haben ihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt und ausgeführt (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519, 522 a Abs. 2 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Arbeitsgericht abzuändern und die Klage, soweit das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat, abzuweisen. Die Anschlussberufung der Klägerin kann aus den Gründen, die zur Abweisung der Klage führen, keinen Erfolg haben.

II.

Der Klägerin steht nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, welches sie darüber hinaus ausdrücklich zum Vortrag in der zweiten Instanz erhoben hat, kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die über die tarifliche Arbeitszeit hinaus nach ihrer Behauptung geleisteten Arbeitsstunden zu.

1. Abgesehen von Zweifeln an der bis auf wenige Tage im Dezember 1999 behaupteten minutengenauen Beendigung der Arbeitszeit eine halbe bzw. eine Stunde nach dem Ende der Öffnungszeiten kann die Klägerin die für die Monate September und Oktober geltend gemachten Überstundenansprüche schon deswegen nicht durchsetzen, weil sie verfallen sind. Das von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vorgelegte Aufforderungsschreiben vom 30. Dezember 1999 erfüllt, selbst wenn es der Beklagten zugegangen sein sollte, nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße schriftliche Geltendmachung. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt eine Geltendmachung voraus, dass dem Schuldner wenigstens annähernd mitgeteilt wird, in welcher Höhe Forderungen gegen ihn erhoben werden, damit er sich darüber schlüssig werden kann, wie er reagieren soll (vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 1960 - 1 AZR 29/58, BAGE 9, 296 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Urteil vom 10. April 1963 - 4 AZR 95/62, BAGE 14, 156 = AP Nr. 23 zu § 615 BGB; Urteil vom 09. September 1965 - 5 AZR 155/65, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Akkordkolonne; Urteil vom 08. Februar 1972 - 1 AZR 221/71, AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einschlägiger tariflicher Bestimmungen eine Ermittlung des Betrages ohne Weiteres möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 514/88, AP Nr. 3 zu § 35 TV AL II). Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall, denn aus der tariflichen Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit und der gestaffelten Höhe der Zuschläge für Mehrarbeitsstunden folgt nicht die zumindest annähernde Höhe der gegebenenfalls geschuldeten Vergütung für die über die tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Höhe des Forderungsbetrages nicht annähernd bezeichnet hat, ergibt sich aus ihrem Schreiben auch nicht, für welchen Zeitraum sie Überstundenvergütung begehrt hat. Allein daraus, dass sich aus der tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelungen ergibt, für welchen Zeitraum Ansprüche geltend gemacht werden können, folgt nicht, dass sich der Anspruchssteller auf diesen Zeitraum beschränkt.

Soweit die Klägerin für den durch das Arbeitsgericht bereits abgewiesenen Teil des Klageanspruchs nunmehr höhere Zinsen als im ersten Rechtszug begehrt, verkennt sie, dass nach Artikel 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.d.F. des Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) § 288 BGB in der seit dem 01. Mai 2000 geltenden Fassung auf solche Forderungen anzuwenden ist, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Die erhobenen Forderungen sind jedoch nach § 8 Abs. 3 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Friseurhandwerk vom 10. März 1999 an den letzten Arbeitstagen des Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraums fällig geworden. Für solche Forderungen verbleibt es bei dem bisherigen gesetzlichen Zinssatz.

2. Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Beklagte schuldet weder für 50,5 noch für 43 Stunden für nach der Behauptung der Klägerin in den Monaten November und Dezember 1999 geleisteten Überstunden eine weitere Vergütung. Durch die das tarifliche Entgelt um DM 940,-- übersteigende vertraglich vereinbarte Monatsvergütung sind jedenfalls Überstanden im geltend gemachten Umfang mitabgegolten. Die Rechtsauffassung der Klägerin, durch die übertarifliche Bezahlung sei keine Abgeltung der Überstunden erfolgt, weil es an einer entsprechenden Verrechnungsklausel im Arbeitsvertrag fehle, steht zu ihrem eigenen tatsächlichen Vorbringen im Widerspruch. Auf die Einlassung der Beklagten, Überstunden seien, selbst wenn sie angefallen sein sollten, nebst Tarifzuschlag durch die übertarifliche Bezahlung abgegolten, hat die Klägerin nach dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 21. Juni 2000 erwidert: "Gerade der überdurchschnittliche Einsatz der Klägerin auch in zeitlicher sowie in fachlicher Hinsicht hatte die Beklagte bewogen, diesen Lohn in angegebener Höhe zu bezahlen". Da das tarifliche Entgelt die Gegenleistung für die tariflich geschuldete Arbeitszeit darstellt, beruhte die übertarifliche Bezahlung, wie die Klägerin selbst vorträgt, auch auf ihrem überdurchschnittlichen Einsatz in zeitlicher Hinsicht. Die tatsächlich geleistete Vergütung übertraf das tariflich geschuldete Entgelt um etwas mehr als ein Drittel. Wird der das Tarifentgelt übersteigende Betrag durch den Stundensatz für Überstunden i.H.v. DM34,94 geteilt, so waren damit 26,9 und unter Berücksichtigung des normalen Stundensatzes sogar 40,36 Stunden abgegolten. Auf ihr erstinstanzliches, zur Unschlüssigkeit der Klage führendes Vorbringen hat die Klägerin im zweiten Rechtszug ausdrücklich Bezug genommen. Sie hat ausgeführt, ihr erstinstanzlichen Vorbringen werde auch zum Vortrag in der zweiten Instanz erhoben. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht ausweislich seines letzten Satzes des Tatbestandes dieses Vorbringen in Bezug genommen.

Wenn für einen Arbeitnehmer erkennbar, der Arbeitgeber zu einer übertariflichen Bezahlung zumindest auch durch den überdurchschnittlichen Einsatz des Arbeitnehmers in zeitlicher Hinsicht bewogen wird, sind damit auch Überstunden in angemessenem Umfang abgegolten. Die von der Klägerin behaupteten Überstunden überschreiten diesen Umfang nicht, denn sie macht überwiegend pro Woche 6,5 Überstunden geltend, das sind rund 18% der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit. Wenn die Beklagte ein tarifliches Monatsentgelt i.H.v. DM 2.810,-- für eine wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden schuldete, wobei die Salonöffnungszeiten allerdings die tarifliche Arbeitszeit überschritten, so dass die für die Öffnungszeiten ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellenden Arbeitnehmer zwangsläufig Überstunden leisteten, die Beklagte jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin wegen ihres überdurchschnittlichen Einsatzes auch in zeitlicher Hinsicht einen den Tariflohn um ein Drittel übersteigendes Effektivgehalt leistete, so kann dieser Einsatz nur die über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit betreffen. Die Klägerin kann nicht einerseits, obwohl etwas Anderes für sie nach dem eigenen Vorbringen erkennbar war, für die ohnehin geschuldete tarifliche Arbeitszeit die übertarifliche Vergütung beanspruchen, und andererseits für jede über diese tarifliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde eine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Da für die Klägerin der Beweggrund für die übertarifliche Bezahlung nach dem eigenen Vorbringen erkennbar war, bedurfte es keiner ausdrücklichen Verrechnungsklausel etwa des Inhalts, dass damit eine bestimmte Anzahl von Überstunden abgegolten sein sollte. Wenn der überdurchschnittliche Einsatz auch in zeitlicher Hinsicht die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin dazu bewogen hat, an sie, die Klägerin, eine weit über dem Tarifgehalt liegende Vergütung zu leisten, so sollten damit Überstunden in angemessenem Umfang abgegolten werden. Eine Doppelbezahlung steht der Klägerin nicht zu.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, denn die Beklagte war mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich, während die Anschlussberufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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