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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: 15 Sa 98/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, RVO, AusbildungsVO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 524 Abs. 2
BGB § 254
RVO § 637
AusbildungsVO § 4 Abs. 1 Nr. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

15 Sa 98/03

verkündet am 22.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Braasch, den ehrenamtlichen Richter Bleibtreu, und den ehrenamtlichen Richter Würth auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 27. Juni 2003 - Az.: 20 Ca 2260/02 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die klagende Versicherungsgesellschaft, die Versichererin der Firma P........ bezüglich einer Feuerversicherung für Vorräte (Klaviere) unter Einschluss von Betriebsunterbrechungsrisiken war, nimmt den Beklagten im zweiten Rechtszug auf Schadensersatz in Anspruch. Den im ersten Rechtszug zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag verfolgt sei nicht mehr.

Der am 18. Dezember 1964 geborene Beklagte ist alleinerziehend, einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und Russlanddeutscher. Er hat in Russland eine Ausbildung als Klavierbauer durchlaufen. Bei der B........ hat er eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er war vom 01. Oktober 1995 bis zum 31. Oktober 2001 bei der Firma P....... als Klavierstimmer beschäftigt und überwiegend im Außendienst eingesetzt. Daneben beschäftigte die Arbeitgeberin einen Betriebsleiter, eine Sekretärin und einen weiteren Arbeitnehmer als Kraftfahrer und mit der Tätigkeit des Spritzens oder Lackierens.

Der Betrieb der Arbeitgeberin besteht aus einer Werkstatt einschließlich einer Vorratskammer und einem Verkaufsraum. In der Werkstatt werden Klaviere restauriert und lackiert, welcher eine Ausgangstür zum Hof und eine weitere Ausgangstür zum Verkaufsraum hat. Neben der Ausgangstür zum Hof befindet sich in der Werkstatt ein nach unten offener auf Rollen stehender Spritzstand aus Stahlblech mit einer Breite von 1,50 m, einer Höhe von 1,60 m und einer Tiefe von 0,75 m. Nach vorne besitzt er ein Einlassgitter. Luft wird von einem Ventilator abgesaugt und über einen Schlauch ins Freie geführt. Der Spritzstand dient der Lackierung von Klavieren bzw. von Teilen davon. Es werden im Wesentlichen Nitrolacke verwendet.

Der Beklagte selbst hat zu keinem Zeitpunkt Lackierarbeiten am Lackspritzstand ausgeführt. Am 03. September 1999 drückte der Beklagte, der auf dem Hof außerhalb der Werkstatt eine Klaviertastatur bearbeitete und sich zwischen zwei Arbeitsgängen eine Zigarette angesteckt hatte, weil das Telefon in der Werkstatt klingelte, eine brennende Zigarette am Lackspritzstand in der Werkstatt aus. Die an dem Spritzstand anhaftenden Lackreste fingen Feuer. Bevor der Beklagte den Feuerlöscher einsetzen konnte, kam es zu einer Verpuffung mit einer leichten Druckwelle, durch welche der Beklagte aus dem Raum gedrückt und die Tür geschlossen wurde.

Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen. Dieser besichtigte am 08. September 1999 die Schadensstelle und stellte in seinem Gutachten vom 30. September 1999 fest:

Der Brand sei durch das Ausdrücken der brennenden Zigarette am Lackspritzstand fahrlässig verursacht worden. Ablagerungen von Nitrolacken seien sehr leicht entzündlich; sie könnten völlig ohne Zweifel durch Zigarettenglut entzündet werden, insbesondere dann, wenn die Zigarette ausgedrückt worden sei und damit der die glutabschirmende Aschemantel der Zigaretten durchbrochen werde. Die Entzündung könne entweder über eventuell außenanhaftende Lackablagerungen oder durch auf den Boden herabfallende Zigarettenglut erfolgt sein.

Nach der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass ein Hinweisschild "Rauchen verboten" in der Werkstatt nicht vorhanden war. Ein solches wurde erst nachträglich durch den Inhaber der Firma P...... in dem Werkstattraum aufgestellt. Dabei wurde es äußerlich noch so bearbeitet bzw. manipuliert, dass es den Anschein haben sollte, das Schild habe sich schon zuvor während des Brandes in dem Werkstattraum befunden.

Der Sachverständige für Betriebsunterbrechungen und Warenschäden kam in seinem Gutachten vom 11. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass durch den Brand Vorratsschäden in Höhe von 58.303,-- DM und ein Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 19.530,-- DM entstanden seien.

Von dem Arbeitgeber des Beklagten waren Vorratsschäden in Höhe von 113.484,-- DM geltend gemacht worden.

Die Klägerin teilte der Firma P........ mit Schreiben vom 17. Juli 2001 mit, aufgrund der Unterversicherung wolle sie die Vorratsschäden nur in Höhe von 26.603,-- DM und die Betriebsunterbrechungsschäden in Höhe von 6.119,-- DM erstatten.

Die Klägerin und die Firma L...... schlossen, da diese mit den angebotenen Entschädigungen nicht einverstanden war, einen außergerichtlichen Vergleich über die Erstattung von 44.000,-- DM.

Die Arbeitgeberin hat den Beklagten nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 3.000,-- DM eingestellt. Die private Haftpflichtversicherung des Beklagten hat mit Schreiben vom 20. August 2002 ihre Eintrittspflicht bestätigt, weil das Rauchen eindeutig in die Privatsphäre falle.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Brand grob fahrlässig verursacht. Er habe gegenüber der Polizei am 03. September 1999 erklärt, er habe in der Werkstatt gearbeitet und geraucht und die Zigarette am Gitter der Lüftungsanlage ausgemacht und diese dabei abgerieben. Der Beklagte habe aufgrund einfachster und naheliegendster Überlegungen wissen müssen, dass im Bereich des Lackierspritzstandes mit Farben gearbeitet werde. Es habe sich ihm förmlich ausdrängen müssen, dass Rückstände von Farben und Lacken in aller Regel leicht entzündlich und damit feuergefährlich seien. Der Beklagte habe die Zigarettenkippe nicht etwa in einem Aschenbecher, sondern an einer mit Farbanhaftungen versehenen Gitterfläche abgerieben. Der Beklagte habe die Farbreste am Lackierstand nicht nur sehen können, sondern sie seien auch zu riechen gewesen. Sie meint, die Grundsätze der Haftungsprivilegierung der Arbeitnehmer griffen vorliegend nicht ein. Es bestehe keine Notwendigkeit für Billigkeitserwägungen zugunsten des Beklagten. Es seien fünf Klaviere völlig beschädigt worden. Darüber hinaus ein weiteres, welches einem Kunden gehört habe. Zwanzig Klaviere hätten gereinigt und gestimmt werden müssen. Auch seien weitere Reinigungsarbeiten erforderlich gewesen. Zum Betriebsunterbrechungsschaden seien vom Inhaber der Firma P.... keine nachprüfbaren Unterlagen vorgelegt worden. Allerdings habe er versichert, dass schadensbedingt das Geschäft mindestens drei Monate geschlossen gewesen sei. Der Sachverständige habe daher ein Umsatzausfall im Vergleich der Jahre 1997 bis 2000 ermittelt. Davon seien einsparungsfähige und erwirtschaftete Personalkosten sowie versicherte Anteile abgezogen worden. Die Klägerin verweist darauf, arbeitsvertragliche Schadensansprüche gingen so, wie der Arbeitgeber sie geltend machen könne, im Wege der gesetzlichen Rechtsnachfolge auf den regulierenden Sachversicherer über. Er stelle sich allein die Frage, ob der arbeitsvertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten im Hinblick auf die Verschuldensform beschränkt sei oder nicht, wenn er eine eigene Privatpflichtversicherung unterhalte. Er sei deshalb nicht schutzwürdig.

Die Klägerin hat, soweit der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt ist, beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 22.496,84 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2002 zu zahlen,

Der Beklagte hat zur Abwehr der Klage im Wesentlichen geltend gemacht, er habe den Brand nur mit leichter Fahrlässigkeit verursacht. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Lüftungsgitter in der Werkstatt Farbreste enthalte und diese leicht entzündlich seien. Auf diese Gefahr sei er zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden. Er habe sich am 03. September 1999 im Hof aufgehalten und eine Tastatur gereinigt. In der Werkstatt habe das Telefon geklingelt. Beim Hineingehen in die Werkstatt habe er die Zigarette an der Blechwandung der Lüftungsanlage ausgedrückt. Der Betriebsleiter und der weitere Mitarbeiter hätten selbst regelmäßig in der Werkstat t geraucht. Eine von ihm abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung ändere nichts an den von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Die Vorratsschäden und die Betriebsausfallschäden bestreite er mit Nichtwissen. Er stelle auch in Abrede, dass schadensbedingt das Geschäft mindestens drei Monate geschlossen gewesen sei. Vielmehr habe das Geschäft bereits in der Woche nach dem Brand wieder eröffnet werden können. Die Werkstatt sei längere Zeit geschlossen gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Vernehmung des Inhabers der Firma P...., des Betriebsleiters und des weiteren Mitarbeiters Beweis erhoben. Es hat den Beklagten zur Zahlung von 4.496,88 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe anlässlich des Schadensfalles eine Versicherungsleistung in Höhe von 44.000,-- DM erbracht. Ein eventueller Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten sei auf sie übergegangen. Der Beklagte habe den Brand in der Werkstatt mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht. Es sei eine Schadensquotelung zu Lasten des Beklagten in Höhe von 20 % und der Arbeitgeberin in Höhe von 80 % angemessen. Dem Beklagten habe bewusst sein müssen, dass am Lackierspritzstand entzündbare Lackrückstände anhafteten. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm allerdings nicht vorgeworfen werden. Die mittlere und durchschnittliche Fahrlässigkeit werde dadurch relativiert, dass das Rauchverbot in der Werkstatt nicht stringent gehandhabt worden sei. Der Umstand des Abschlusses einer Privathaftpflichtversicherung könne an Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen nichts ändern. Da die Klägerin von dem Gesamtschaden in Höhe von 77.833,-- DM 44.000,-- DM erstattet habe, haftet der Beklagte bei einem Haftungsanteil von 20 % nur auf den ausgeurteilten Betrag.

Gegen diese an den Klägervertreter am 14. August und an den Beklagtenvertreter am 13. August 2003 zugestellte Entscheidung vom 27. Juni 2003 hat die Klägerin mit dem am 10. September 2003 eingereichten Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses sogleich ausgeführt.

Die Klägerin meint, der Schaden sei nicht aus einer Situation heraus entstanden, bei welcher eine betrieblich veranlasste Verrichtung ausgeführt worden sei. Das Rauchen des Beklagten während der Arbeitszeit habe einen rein privaten Charakter gehabt. Das werde dadurch unterstrichen, dass das Rauchen in der Werkstatt ausdrücklich wenigstens mündlich untersagt worden sei. Das Arbeitsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass der bestehende Privathaftpflichtversicherungsschutz die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unberührt lasse. Wenn ein Arbeitnehmer von einem Dritten volle Freistellung für den Schaden beanspruchen könne, so sei der entsprechende Arbeitnehmer nicht schutzwürdig. Es müssten jegliche Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zurücktreten. In der Sache wende sie sich nicht dagegen, dass das Arbeitsgericht mittlere Fahrlässigkeit angenommen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, Ka. Ludwigsburg vom 27.06.2003 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 17.999,96 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2002 zu bezahlen.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit als zutreffend, als der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung zu keiner höheren Verpflichtung führen könne. Er hat nach der am 18. September 2003 erfolgten Zustellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes mit dem am 20. Oktober 2003 eingereichten Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich ausgeführt. Er tritt der Auffassung des Arbeitsgerichts entgegen, er habe den Brandschaden mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht. Zur Schadenverursachung sei es in Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit gekommen. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass ihm die potenzielle Gefährlichkeit seines Tuns gar nicht bekannt gewesen sei und sich ihm habe auch nicht aufdrängen müssen. Die Annahme gesteigerter Fahrlässigkeit sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil er gegen ein Rauchverbot verstoßen habe, denn ein solches habe unstreitig nicht bestanden. Er meint, von ihm seien sowohl der Umfang der Vorratsschäden als auch der Betriebsunterbrechungsschäden ausreichend bestritten worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin führt zur Anschlussberufung aus, es gehe um die Abgrenzung, welche Tätigkeit und Risiken betrieblich veranlasst und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beim innerbetrieblichen Schadenausgleich zu berücksichtigen seien. Eine Zigarette dürfe nur in einem Aschenbecher ausgedrückt werden. Es sei so oder so verboten, Zigarettenkippen an einem senkrechten Gegenstand abzustreifen. Dem Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass beim Ausdrücken bzw. Abstreifen der Zigarettenglut solche zu Boden fallen könne. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen würden nicht durchgreifen. Der Beklagte sei in die Reinigungs- und Reparaturarbeiten eingebunden gewesen, sodass er positive Kenntnisse davon habe, welche Klaviere im Einzelnen haben gereinigt und gestimmt werden müssen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Leistungsantrag nur teilweise stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG), denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und sogleich ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.

2. Die von dem Beklagten eingelegte Anschlussberufung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO). Die am 10. September 2003 beim Landesarbeitsgericht eingereichte und sogleich ausgeführte Berufung ist an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 18. September 2003 zugestellt worden. Der die Anschlussberufung beinhaltende Schriftsatz ist am Montag, 20. Oktober 2003 beim Berufungsgericht eingegangen. Da der 18. Oktober 2003 auf einen Sonnabend fiel, endete die Monatsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO gemäß § 222 Abs.2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. Dies war Montag, d. 20. Oktober 2003. Die Anschlussberufung ist sogleich begründet worden. Sie ist daher zulässig.

3. In der Sache kann jedoch weder die Klägerin mit ihrer Berufung noch der Beklagte mit seiner Anschlussberufung Erfolg haben.

a) Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe den eingetretenen Schaden mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht.

Sie setzt sich in ihrer Berufungsbegründung nicht mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Schadensquotelung auseinander, sondern meint nur, der bestehende Privathaftpflichtversicherungsschutz müsse im Zweifel auch bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruches der Höhe nach Bedeutung erlangen. Im Wesentlichen bekämpft sie, allerdings ohne Erfolg, die Annahme des Arbeitsgerichts, auf den für den Beklagten bestehenden Privathaftpflichtversicherungsschutz komme es für das streitgegenständliche Schadensereignis nicht an.

b) Der Anschlussberufung ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. Soweit der Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe nicht in hinreichender Weise berücksichtigt, dass ihm, dem Beklagten, die potenzielle Gefährlichkeit seines Tuns gerade nicht bekannt gewesen sei und sich ihm auch nicht habe aufdrängen müssen, kann er damit nicht gehört werden. Zwar war der Beklagte bei der Arbeitgeberin als Klavierstimmer beschäftigt und überwiegend im Außendienst eingesetzt. Da er jedoch, wie er in der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage angegeben hat, in Russland den Beruf des Klavierbauers gelernt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er sowohl hinsichtlich der Behandlung von Oberflächen als auch der Art und Eigenschaften verwendeter Werkstoffe ausgebildet worden ist. Soweit der Beklagte Bedenken zu der vom Arbeitsgericht angenommenen Schadenshöhe erhebt, kann er damit nicht durchdringen.

II.

Die Klägerin kann von dem Beklagten über den zugesprochenen Betrag hinaus keinen höheren Schadensersatz beanspruchen. Zu Unrecht stellt die Klägerin darauf ab, das Rauchen während der Arbeit habe rein privaten Charakter. Ihr kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, im konkreten Fall müssten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zurücktreten, weil für den Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung bestehe.

1. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung greift bei allen im Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern verursachten Schäden ein, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen (vgl. Vorlagebeschluss des Großen Senats des BAG vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337 = AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Beschluss vom 27. September 1994 - GS 1/89 (A), BAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Sie wird dogmatisch abgeleitet aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB. Durch die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung soll der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet werden. Deshalb muss die Tätigkeit, die zu einem Schaden geführt hat, durch den Betrieb veranlasst und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet worden sein. Betrieblich veranlasst sind dabei schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 637 RVO (vgl. BAG, Urteil vom 9. August 1966 - 1 AZR 426/65, BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO) solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.

Zur Abgrenzung zwischen der betrieblich veranlassten Tätigkeit mit Haftungsbeschränkung und den davon nicht erfassten Tätigkeiten, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, wird eine dreistufige Prüfung vorgeschlagen (vgl. Münch ArbR/Blomeyer, 2. Aufl., Band 1, § 59 Rn. 36 ff.). Neben den unmittelbar betrieblich veranlassten Tätigkeiten und solchen, die im Interesse des Betriebes vorgenommen werden, sind danach Tätigkeiten im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb zu unterscheiden. Bei der letztgenannten Stufe kommt es darauf an, ob das Handeln des Arbeitnehmers im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis steht, oder ob der Zusammenhang ein derart loser ist, dass die Tätigkeit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zuzuordnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73, AP Nr. 8 zu § 637 RVO).

Bei ihrer selektiven Hervorhebung, der rein private Charakter des Rauchens während der Arbeit liege zum einen darin, dass Zigaretten stets privat beschafft würden, und dieser werde zum anderen dadurch unterstrichen, dass das Rauchen in der Werkstatt vom Arbeitgeber wenigstens mündlich ausdrücklich untersagt worden sei, lässt die Klägerin den Zusammenhang zwischen den betrieblich veranlassten Tätigkeiten und dem privaten Charakter des Rauchens unbeachtet. Die Klägerin geht von dem Vorbringen des Beklagten aus, er habe am Schadenstag auf dem Hof außerhalb der Werkstatt eine Klaviertastatur bearbeitet, sich zwischen zwei Arbeitsgängen eine Zigarette angesteckt und, als in der Werkstatt das Telefon klingelte, beim Hineingehen in die Werkstatt die Zigarette an der Wandung des Lackierstandes ausgedrückt. Sowohl die Bearbeitung der Klaviertastatur als auch der Gang zum Telefon waren je für sich unzweifelhaft betrieblich veranlasste Tätigkeiten. Hätte das Telefon in der Werkstatt nicht geklingelt, hätte der Beklagte keine Veranlassung gehabt, das Rauchen einer Zigarette während der beiden Arbeitsgänge abzubrechen. Da der Beklagte durch das Klingeln des Telefons in der Werkstatt dorthin gerufen worden ist, hat er keine eigenen Interessen sondern solche der Arbeitgeberin verfolgt. Wie die Klägerin ausführt, war das Rauchen in der Werkstatt vom Arbeitgeber wenigstens mündlich untersagt. Der Beklagte hat nicht in der Werkstatt sondern auf dem Hof geraucht und sich offensichtlich an das Verbot halten wollen, als er die Zigarette zu löschen versuchte. Dass er dabei die Wandung des Lackierstandes benutzt hat, so dass die daran anhaftenden Lackreste nach Art einer Explosion oder Verpuffung sich entzündeten, hat den ausgelösten Schaden verursacht. Das Rauchen einer Zigarette zwischen zwei Arbeitsgängen lag zwar im privaten Interesse des Beklagten, damit ist jedoch nicht das schadenstiftende Tun im eigenen Interesse erfolgt.

2. Der für den Beklagten bestehende Privathaftpflichtversicherungsschutz ist entgegen der Auffassung der Klägerin weder überhaupt noch bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruches der Höhe nach zu berücksichtigen. Für eine Subsidiarität der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gegenüber einer bestehenden Privathaftpflichtversicherung gibt es keine Rechtsgrundlage.

a) Fehl geht die Auffassung der Klägerin, die von der Rechtsprechung für die Arbeitnehmer entwickelten Haftungserleichterungen beruhten letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, so dass sie, wenn der Arbeitnehmer von einem Dritten volle Freistellung für den Schaden beanspruchen könne, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zurücktreten müssten.

Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung in ihrer historischen Entwicklung ist zwar aus dem das Arbeitsverhältnis beherrschenden Treue- und Fürsorgepflichtgedanken abgeleitet worden, mit denen es sich nicht vertrüge, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Schäden und Ersatzansprüchen belasten würde, die sich aus der besonderen Gefahr und Eigenart der ihm übertragenen Arbeiten ergeben und als solche zum typischen vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko gehören (vgl. BAG, Beschluss vom 25. September 1957 - GS 4/56 und GS 5/56, BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO). Die Fragen der Arbeitnehmerhaftung sind jedoch durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen weiterentwickelt worden. Nach heutigem Verständnis folgt die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei allen Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB, die im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geboten sei (vgl. BAG, Beschluss vom 27. September 1994 - GS 1/89 (A), a.a.O; Busemann, Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten, Rn. 30 ff.; Peifer, ZfA 1996, 69 ff.; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 44 und 46 ff.; Katzenstein, RdA 2003, 346 [354]). Im Hinblick auf diese dogmatische Ableitung der Haftungsbeschränkung kann der Einwand der Klägerin, jegliche Haftungserleichterungen müssten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zurücktreten, nicht durchdringen.

b) Darauf, dass eine Privathaftpflichtversicherung jegliches private Haftpflichtrisiko abdeckt und damit nicht nur dasjenige, welches sich gegebenenfalls während der Arbeit realisiert, wie die Klägerin geltend macht, kommt es nicht an.

Wie das Arbeitsgericht unter Heranziehung der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 AZR 361/65, AP Nr. 36 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgeführt hat, haftet ein Arbeitnehmer, wenn zu seinen Gunsten eine Haftpflichtversicherung eingreift, bei Ausführung schadensgeneigter Arbeit anderen Arbeitnehmern gegenüber auch dann, wenn der schädigende Arbeitnehmer nur mit leichter Schuld gehandelt hat. Ist ein Schaden durch eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gedeckt, haftet bei normaler Fahrlässigkeit die Versicherung allein. Die arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung greift grundsätzlich nicht, da sie allein dem Versicherer zu gute kommen würde. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf abgestellt, die bei Bestehen einer Pflichtversicherung geltenden Grundsätze seien nicht auf den Fall zu übertragen, dass der Arbeitnehmer sich gegen das Risiko seiner betrieblichen Tätigkeit freiwillig selbst versichere, weil die private Haftpflichtversicherung nur in dem Umfang hafte, in welchem der Arbeitnehmer selbst hafte (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92, EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28; Urteil vom 25. September 1997 - 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Die Anwendung der Grundsätze der Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis kann nicht von der Zufälligkeit des Bestandes einer privaten Haftpflichtversicherung abhängen. Dieser von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgt überwiegend auch das Schrifttum (vgl. MünchArb/Blomeyer, a.a.O., § 59 Rn. 57; Walker, JuS 2002, 736 [739]; Peifer, AR-Blattei SD 870.1 Rn. 109). Kritik ist von Annuß (NZA 1998, 1089 [1095]) insoweit angebracht worden, als die Rechtsprechung im Falle einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung den Grundsatz, wonach die Versicherung der Haftung folge, in sein Gegenteil verkehrt habe. Vorliegend hat der Beklagte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, er ist Versicherungsnehmer und er hat die Prämien gezahlt. Von Rechts wegen hat die Versicherung nur den auf den haftenden Arbeitnehmer entfallenden Schadensanteil zu übernehmen.

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Schreibens der Privathaftpflichtversicherung vom 20. August 2002. Dort ist gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt worden, die Versicherungsgesellschaft bestätige im Rahmen der bestehenden Privathaftpflichtversicherung ihre Eintrittspflicht als Versicherer des Arbeitnehmers, weil das Rauchen eindeutig in die Privatsphäre falle. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, von welchen Voraussetzungen die Versicherungsgesellschaft ausgegangen ist, führt die Klägerin selbst aus, läge keine private Verrichtung des Beklagten, sondern ein Schaden infolge einer dienstlich veranlassten Tätigkeit vor, so bestünde keine Haftpflichtversicherung nach den AHB. Wie oben ausgeführt worden ist, erfolgte das Rauchen bei der Unterbrechung von zwei Arbeitsgängen und das den Schaden auslösende Ausdrücken der Zigarette an der Wandung des Lackierstandes beruhte darauf, dass der Beklagte sich zum Betriebstelefon in der Werkstatt begeben wollte. Das schadensstiftende Handeln erfolgte nicht im Eigeninteresse des Beklagten, sondern stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer beabsichtigten betrieblichen Handlung.

III.

Die Anschlussberufung des Beklagten, mit welcher er sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, er habe den Brand in der Werkstatt mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht, und gegen die Feststellung zur Schadenhöhe wendet, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

1. Das Arbeitsgericht hat auf den Grad mittlerer Fahrlässigkeit geschlossen, weil dem Beklagten bewusst sein musste, dass am Lackierspritzstand entzündbare Lackrückstände anhafteten. Da es sich um Farben gehandelt habe, seien sie an der Oberfläche der Stahlwandung, am Gitter und am Boden zweifellos deutlich zu sehen gewesen. Auch wenn der Beklagte keine Lackierarbeiten ausgeführt haben sollte, sei die Entzündbarkeit der Lackrückstände für jedermann offensichtlich gewesen. Es habe auf der Hand gelegen, dass der Kontakt der Ascheglut mit den Lackrückständen zu einem Feuer habe führen können.

Soweit der Beklagte demgegenüber einwendet, das Arbeitsgericht habe nicht in hinreichender Weise berücksichtigt, dass ihm die potentielle Gefährlichkeit seines Tuns gerade nicht bekannt gewesen sei und sich ihm auch nicht habe aufdrängen müssen, lässt er unberücksichtigt, dass er zwar von seiner Arbeitgeberin als Klavierstimmer beschäftigt worden ist, er jedoch den Beruf des Klavierbauers erlernt hat, so dass sich ihm schon deswegen die potentielle Gefährlichkeit seines Tuns aufdrängen musste. Zwar hat der Beklagte die Ausbildung als Klavierbauer nicht in Deutschland sondern in Russland absolviert, von wo er im Jahre 1993 nach Deutschland gekommen ist. Daher kann nicht unmittelbar auf die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer / zur Klavier- und Cembalobauerin (Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung - KlaCembAusbV) vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1647) enthaltenen Ausbildungsinhalte abgestellt werden.

Es unterliegt jedoch keinem ernsthaften Zweifel, dass der Beklagte wie in § 4 Abs. 1 Nr. 13 der AusbildungsVO geregelten Kenntnisse über die Behandlung von Oberflächen erworben haben muss, wozu neben dem Schleifen und Bleichen auch das Grundieren, das Matieren und das Lackieren gehört. Er muss somit auch über die Entzündbarkeit von Lacken Kenntnis erworben haben. Wäre der Beklagte nur als Klavierstimmer ausgebildet worden, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die potentielle Gefährlichkeit seines Tuns nicht bekannt war. Angesichts seiner Ausbildung als Klavierbauer kann er jedoch mit seinem Einwand nicht gehört werden. Darauf, dass er in dem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P..... auf ein etwaiges Gefahrenpotential im Sinne einer Entzündbarkeit von Lacken nicht hingewiesen worden ist, kommt es angesichts der absolvierten Berufsausbildung nicht an.

2. Soweit sich der Beklagte gegen die angenommene Haftungsquote wendet, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, welchen Gesichtspunkt das Arbeitsgericht unbeachtet gelassen haben soll. Vielmehr wiederholt der Beklagte die vom Arbeitsgericht bereits berücksichtigten Umstände, die das Arbeitsgericht zu einer Quotelung von 80 % zu Lasten der Arbeitgeberin veranlasst haben.

3. Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich geltend, die Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Schadenshöhe begegneten durchgreifenden Bedenken. Von der Klägerin sind mit dem ihr Begehren begründenden Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 die beiden Gutachten vom 30. September 1999 und 11. Juli 2001 zweifach zur Gerichtsakte gereicht und jeweils Doppel dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden. Mit den Inhalten dieser beiden Gutachten, denen die Schadensaufstellung der Firma P.... beigefügt war, hat sich der Beklagte ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit dem Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Betriebsunterbrechungs- und Warenschäden. Der Beklagte durfte sich mit seinem pauschalen Bestreiten nicht begnügen, sondern hätte aufzeigen müssen, welche Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend sein sollen, zumal dem Gutachten 25 Lichtbilder beigefügt waren, aus welchen sich der Zustand des Betriebsgebäudes, der Werkstatt und des Ausstellungsraumes ergeben. Insbesondere bezüglich des Betriebsunterbrechungsschadens hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf die Wiederherstellung der Werkstatt abgestellt, die selbst nach der Einlassung des Beklagten länger geschlossen geblieben ist. Der Sachverständige hat ein Unterbrechungsschaden in Höhe von 19.530,-- DM angenommen, ohne dass der Beklagte auch nur andeutungsweise sich damit auseinandergesetzt hätte. Hinsichtlich der Dauer der Unterbrechung ist es dem Beklagten verwehrt, sich darauf zurückzuziehen, es sei Sache der Klägerin gewesen, die behauptete Betriebsunterbrechung für einen Zeitraum von drei Monaten zu präzisieren, wenn er nach seinem eigenen Vorbringen von einer längeren Schließung Kenntnis hatte, ohne diese Dauer näher zu bezeichnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Renovierungsarbeiten in der Werkstatt verzögert worden sind, werden von ihm nicht dargetan.

IV.

1. Da beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln erfolglos geblieben sind, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend der im Tenor ausgewiesenen Quoten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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