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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 17 Sa 13/00
Rechtsgebiete: SGB III, ArbGG, BGB, SGB IV, ZPO


Vorschriften:

SGB III § 312
SGB III § 312 Abs. 1
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
BGB § 611
SGB IV § 7 Abs. 4
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
17 Sa 13/00

verkündet am 15. November 2000

In Sachen

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -17. Kammer- durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, den ehrenamtlichen Richter Haußmann und den ehrenamtlichen Richter Schott auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, Az.: 4 Ca 235/98, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Sache nach streiten die Parteien im wesentlichen darüber, ob zwischen ihnen seit 01.07.1987 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin, die seit 28.11.1988 ein Fuhrunternehmen für Kleintransporte angemeldet hat, transportierte jedenfalls seit Mitte der 90er Jahre fast ausschließlich Waren der Beklagten ganz überwiegend mit einem Lkw der Beklagten. Gelegentlich erledigte die Klägerin mit diesem Lkw auch Transporte für Dritte, wobei streitig ist, ob dies mit oder ohne Genehmigung der Beklagten geschah. Für kleinere Besorgungen benutzte die Klägerin auf Bitten der Ehefrau des Geschäftsführers auch gelegentlich ihren eigenen Pkw. Die Klägerin hatte weder die betriebsübliche Arbeitszeit von 7.00 bis 16.00 Uhr einzuhalten noch musste sie das betriebliche Zeiterfassungssystem bedienen. Der Zeitpunkt ihres Erscheinens war vielmehr von den Lieferterminen abhängig, die ihr in der Regel am Vortag mitgeteilt wurden. Die Klägerin rechnete nach Stunden ab. Ein Nutzungsentgelt für den Lkw entrichtete sie nicht.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.11.1999 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit am 01.03.2000 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit der am 31.03.2000 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 31.05.2000 rechtzeitig ausgeführten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge mit Ausnahme der allgemeinen Feststellungsklage (Antrag Ziff.3) weiter.

Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sieht sie in der Erklärung der Beklagten vom 22.04.1998, die Klägerin könne keine Aufträge mehr erhalten, eine außerordentliche Kündigung. Die Klägerin vertritt auch in zweiter Instanz die Auffassung, sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen, weil sie jeden Tag um eine bestimmte Zeit im Betrieb der Beklagten zu sein hatte und sich nicht weigern konnte, Ware an spezielle Stellen auszuliefern. Die Klägerin habe auch keine Entscheidungsbefugnis dahingehend gehabt, an wen und wann die Lieferungen zu erfolgen hatten. Sie sei voll in den Betrieb der Beklagten integriert gewesen und habe auch Urlaubsanträge ausfüllen müssen, die entweder genehmigt oder abgelehnt worden seien. Schließlich habe die Klägerin an sämtlichen Betriebsausflügen und -feiern der Beklagten teilgenommen und 1979 wie die übrigen Arbeitnehmer auch ein Weihnachtsgeld in Höhe von DM 100,-- erhalten.

Die Klägerin beantragt daher:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen -, Aktenzeichen: - 8 Ca 235/98 -, wird aufgehoben.

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.07.1987 ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.04.1998 nicht beendet wurde.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Lkw-Fahrerin weiterzubeschäftigen.

5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch ordentliche Kündigung vom 02.07.1998 zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wurde.

6. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin gegenüber dem Arbeitsamt Aalen - Dienststelle Schwäbisch Gmünd - die Arbeitsbescheinigung gem. § 312, 3. Sozialgesetzbuch (SGB III) Stammnummer: 402877, vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Sie habe am 22.04.1998 keine Kündigung aussprechen wollen, sondern der Klägerin lediglich zu verstehen gegeben, sie erhalte keine weiteren Aufträge mehr. Sie bestreitet, der Klägerin im Jahre 1987 überhaupt irgendwelche Frachtaufträge erteilt zu haben. Sie sei vielmehr ganz vereinzelt für ihren früheren Ehemann, der von der Beklagten Aufträge erhielt, tätig geworden. Seit der Anmeldung ihres Fuhrunternehmens im Jahr 1988 habe die Klägerin dann auch Aufträge von der Beklagten erhalten. 1989 und 1990 habe sie mit der Beklagten aber nur etwa 40% ihres Umsatzes erzielt. Die Klägerin habe keine Aufträge der Beklagten angenommen, wenn sie für andere Unternehmen gefahren oder privat verhindert gewesen sei. So habe sie etwa montags keine Aufträge ausgeführt, wenn sie auf ihrem Campingplatz blieb. Richtig sei, dass die Klägerin ihren Urlaub mitgeteilt habe, der auch auf dem Urlaubsplaner der Beklagten verzeichnet wurde. Einer Genehmigung habe es aber nicht bedurft. An den Betriebsveranstaltungen habe die Klägerin aus freien Stücken teilgenommen. Die Zuwendung in Höhe von DM 100,-- im Jahre 1997 habe die Klägerin von der Ehefrau des Geschäftsführers erhalten, um ihren Kindern Weihnachtsgeschenke kaufen zu können. Bis in die 90er Jahre sei die Klägerin im Übrigen auch mit einem eigenen Mercedes/Kombi mit Anhänger für die Beklagte gefahren und habe gelegentlich Ersatzfahrer gestellt.

Entscheidungsgründe:

A.

Die gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518f. ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I.

Die Klägerin begehrt in erster Linie die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit 01.07.1987 ein Arbeitsverhältnis bestand (Antrag Ziff. 1).

1. Ob die Klage unzulässig ist, soweit die Klägerin die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt, ohne ein Feststellungsinteresse näher darzutun, kann dahinstehen (vgl. BAG, Urteil vom 03.03.1999, 5 AZR 275/98, AP Nr. 53 zu § 256 ZPO 1977, NZA 1999, 669).

Die Statusklage ist jedenfalls insoweit zulässig, als die Klägerin die Feststellung eines gegenwärtig bestehenden Arbeitsverhältnisses begehrt. In diesem Fall ergibt sich das Feststellungsinteresse bereits aus prozessökonomischen Gründen, weil die Klärung des Status Anknüpfungspunkt für eine Reihe von Rechtsfragen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 20.07.1994, 5 AZR 169/93, AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977, NZA 1995, 190). So ist auch im vorliegenden Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eine Voraussetzung für die Begründetheit der übrigen Klageanträge.

2. Die Statusklage ist jedoch nicht begründet, weil auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Beendigungserklärungen ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht festgestellt werden konnte. Dies hat das Arbeitsgericht richtig entschieden. Der von der Klägerin vorgebrachte Sachverhalt rechtfertigt auch in der Berufungsinstanz keine andere Beurteilung.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet sich der Arbeitnehmer von einem sonst zur Dienst/Werkleistung verpflichteten Vertragspartner durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist daher zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft weder erforderlich noch ausreichend (BAG, Urteil vom 30.09.1998, 5 AZR 563/97, AP Nr. 103 zu § 611 BGB - Abhängigkeit, NZA 1999, 374). Das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit spielt unter anderem eine Rolle bei der Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person, für die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zwar die Arbeitsgerichte zuständig sind, für die das materielle Arbeitsrecht aber weitgehend keine Anwendung findet. Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsordnung des Arbeitgebers eingegliedert. Die Eingliederung zeigt sich insbesondere daran, dass Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, was Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart und der Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Bei untergeordneten und einfachen Arbeiten ist eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen als bei gehobenen Tätigkeiten. Ein Arbeitsverhältnis kann aber auch bei Diensten höherer Art gegeben sein, selbst wenn dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind demnach in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist und nicht die Modalitäten der Zahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder die Überbürdung von vertraglichen Risiken (BAG, Urteil vom 30.09.1998, 5 AZR 563/97, a.a.O.). Insbesondere seit Inkrafttreten des § 7 Abs. 4 SGB IV kann durch die Vermutung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die sozialversicherungsrechtliche von der arbeitsrechtlichen Betrachtungsweise abweichen (BAG, Urteil vom 15.12.1999, 5 AZR 3/99, AP Nr. 5 zu § 92 HGB, NZA 2000, 534).

Zur Tätigkeit von Frachtführern hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber den Frachtführer grundsätzlich als selbstständigen Gewerbetreibenden eingeordnet hat, obgleich dieser schon nach den gesetzlichen Bestimmung weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (§ 408 ff. HGB). Ein Arbeitsverhältnis kann deshalb nur bejaht werden, wenn der betreffende Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weit weniger frei ist, als ein Frachtführer im Sinne des Handelsgesetzbuchs (BAG, Urteil vom 19.11.1997, 5 AZR 653/96, AP Nr. 90 zu § 611 BGB - Abhängigkeit, NZA 1998, 364; BAG, Urteil vom 30.09.1998, 5 AZR 563/97, a.a.O.).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze reichen die Anhaltspunkte im vorliegenden Fall nicht aus, ein Arbeitsverhältnis anzunehmen.

(1) Der Klägerin waren weder Dauer noch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben. Die Klägerin bestreitet nicht, dass für sie die betriebsübliche Arbeitszeit von 7.00 bis 16.00 Uhr nicht galt und dass sie das Zeiterfassungssystem bei der Beklagten nicht bedienen musste. Die Einsatzzeit der Klägerin richtete sich vielmehr nach der Art und dem Umfang der Transportarbeiten bei der Beklagten, was zu wechselnden Einsatzzeiten der Klägerin führte, die meist am Vortag festgelegt wurden. Dass die Beklagte darüber hinaus während bestimmten Einsatzzeiten über die Arbeitsleistung der Klägerin verfügen konnte, wird nicht behauptet. Dass die Beklagte bestimmte Lieferzeiten vorgibt, folgt aus der Natur des Frachtvertrages. Auch im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages können nämlich Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus auch zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt (BAG, Urteil vom 19.11.1997, 5 AZR 653/96, a.a.O.). Dass die Beklagte von der ständigen Dienstbereitschaft der Klägerin ausging, ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, Urlaub habe ihr genehmigt werden müssen und sei verschiedentlich abgelehnt worden. Diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag hat die Klägerin nicht näher substanziiert und weder behauptet, dass ihr nur ein bestimmter Urlaubsumfang zustand noch konkret, wann ein Urlaubsanspruch abschlägig beschieden worden wäre. Dass die Abwesenheitszeiten der Klägerin im Urlaubsplaner der Beklagten vermerkt wurden, spricht nicht zwingend dafür, dass der Urlaub auch tatsächlich genehmigt werden musste. Die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat die Beklagte unstreitig nicht verlangt. Für die Zeit der einzigen Erkrankung der Klägerin im Jahr 1997 hat diese deshalb auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Schließlich sagt die Teilnahme der Klägerin an Betriebsausflügen und -feiern nichts darüber aus, dass die Klägerin hierzu auch verpflichtet gewesen wäre.

(2) Auch was die Gestaltung der Tätigkeit anbelangt, hat die Klägerin ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis nicht näher dargetan. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zwar fest, dass sie zuletzt fast ausschließlich für die Beklagte gefahren ist. Dies ist jedoch zunächst kein Kriterium für eine persönliche, sondern allenfalls für eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Jedenfalls 1989 und 1990 hat die Klägerin nur ca. 40% ihres Umsatzes mit der Beklagten getätigt. Dass ihr die Möglichkeit, mit Dritten in Geschäftsbeziehungen zu treten genommen worden sei, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Klägerin musste außerdem einräumen, dass sie - ob nun mit oder ohne Genehmigung der Beklagten hinsichtlich der Nutzung des Lkws - gelegentlich auch Waren Dritter befördert hat. Dass zeigt jedenfalls, dass es der Klägerin neben der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Beklagte auch tatsächlich möglich war, Frachtaufträge für eigene Rechnung auszuführen. Dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, Aufträge der Beklagten anzunehmen oder eine bestimmte Auftragsmenge zu erledigen, ist ebenfalls nicht hinreichend substanziiert dargetan. Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe Aufträge nicht ablehnen können. Nachdem die Beklagte dies jedoch unter Hinweis auf private Aktivitäten der Klägerin bestritten hat, hätte die Klägerin diesen Aspekt näher ausführen müssen, z. B. dadurch, welche Konsequenzen die Ablehnung eines Auftrages gehabt hätte. Entscheidend ist insoweit nur, ob die Klägerin die sanktionsfreie Möglichkeit der Ablehnung hatte und nicht, ob sie davon auch tatsächlich Gebrauch machte. Dass die Klägerin schließlich 1977 eine finanzielle Zuwendung der Beklagten erhielt, begründet ebenfalls keine Weisungsabhängigkeit der Klägerin, solange die Zuwendung nicht an ein bestimmtes, von der Beklagten einseitig vorgegebenes Verhalten der Klägerin gekoppelt ist.

(3) Zwar ist die Klägerin im vorliegenden Fall zuletzt fast ausschließlich mit einem Lkw der Beklagten gefahren. Ein besonderes Nutzungsentgelt hat sie hierfür nicht entrichtet. Inwieweit sich dies auf den nach Stunden abgerechneten Verdienst der Klägerin auswirkte, ist nicht vorgetragen. Damit steht zwar fest, dass die Klägerin im wesentlichen ohne eigene Betriebsmittel tätig wurde. Trotzdem zwingt dies nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Klägerin ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen konnte. Im umgekehrten Fall geht das Bundesarbeitsgericht jedenfalls davon aus, dass der Einsatz eines eigenen Fahrzeugs ebenso wie die Anmeldung eines eigenen Gewerbes nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ausschließt (BAG, Urteil vom 19.11.1997, 5 AZR 653/96, a.a.O.). Auch konnte die Klägerin zuletzt nicht mehr in Abrede stellen, dass sie gelegentlich auch ihren eigenen Pkw einsetzte, wenn die Ehefrau des Geschäftsführers sie um eine Besorgung bat. Im Ergebnis reichen die Indizien im vorliegenden Fall deshalb nicht aus, vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen.

II.

Die weiteren Anträge der Klägerin sind nicht zur Entscheidung angefallen, weil sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen.

1. Dies ergibt sich hinsichtlich der Kündigungsschutzanträgen (Anträge Ziff. 2, 5) bereits aus deren Wortlaut. Auch der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Abs. 1 SGB III (Antrag Ziff. 6) setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung (Antrag Ziff. 4) ist wiederum nur für den Fall als gestellt anzusehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine der beiden Kündigungen beendet wurde.

2. Deshalb kann dahinstehen, ob die Beklagte durch Erklärung vom 22.04.1998 ein zwischen den Parteien bestehendes Dauerschuldverhältnis beenden wollte. Selbst wenn den einzelnen Transportaufträgen ein Rahmenvertrag zu Grunde lag, konnte die Beklagte diesen ohne die Beschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes beenden. Inwieweit hierfür Kündigungsfristen einzuhalten gewesen wären, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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