Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 17 Sa 43/04
Rechtsgebiete: tarifvertraglichen Regelungen für die Angestellten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden


Vorschriften:

tarifvertraglichen Regelungen für die Angestellten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

17 Sa 43/04)

verkündet am 22.12.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, den ehrenamtlichen Richter Dipl.-Betriebswirt (FH) Boda und den ehrenamtlichen Richter Mendrock auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.06.2004 - Az.: 24 Ca 9723/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob für das Arbeitsverhältnis weiterhin die Flächentarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung finden.

Der nicht tarifgebundene Kläger wurde mit Wirkung vom 01.01.1971 als technischer Zeichner bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die - wie auch die Beklagte selbst - mit ihren Betrieben jeweils Mitglied im regionalen Tarifverband der Metall- und Elektroindustrie war, eingestellt. Zuletzt war er als Angebotskalkulator tätig. Bestandteil des Arbeitsvertrages gemäß Einstellungsvereinbarung vom 04.12.1970 sind

"in ihrer jeweils gültigen Fassung:

a) die tarifvertraglichen Regelungen für die Angestellten in Baden-Württemberg der Metallindustrie....".

Am 11.06.2003 und am 30.09.2003 schlossen unter anderem S. und die I. Bezirksleitung Baden-Württemberg vor dem Hintergrund einer "wirtschaftlich stark angespannten Lage der Beklagten" firmenbezogene Ergänzungstarifverträge, die die Erhöhung der tariflichen Löhne und Gehälter zum 01.06.2003 aussetzte und - dem Grunde nach - ab 01.01.2004 die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen für anwendbar erklärten (ABl. 78 ff. d. erstinstanzlichen Akte). Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 22.12.2003 mitgeteilt, dass seine Tätigkeit der Tarifgruppe T 502 des Gehaltsrahmentarifvertrags für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes H. in der Fassung vom 01.04.1990 eingruppiert sei (Abl. 109 der erstinstanzlichen Akte).

Der Kläger meint, die Ergänzungstarifverträge seien auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Der Arbeitsvertrag nehme auf die Flächentarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden Bezug. Selbst wenn es sich dabei um eine Gleichstellungsabrede handele, rechtfertige dies nicht einen (räumlichen) Tarifwechsel. Der Kläger beansprucht deshalb - der Höhe nach unstreitig - die ab 01.06.2003 in Baden-Württemberg tarifvertraglich vereinbarten Lohnerhöhungen sowie die ungekürzte Sondervergütung und den Zusatzurlaub ab 25-jähriger Betriebszugehörigkeit. Außerdem wendet er sich gegen die Umgruppierung gemäß Schreiben vom 22.12.2003.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Ergänzungstarifverträge auf das Arbeitsverhältnis für anwendbar erklärt. Nach Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme handele es sich um eine Gleichstellungsabrede. Auch die tarifgebundenen Arbeitnehmer seien an die Ergänzungstarifverträge gebunden. Eine Besserstellung des Klägers gegenüber den organisierten Arbeitnehmern konterkariere aber den Sinn der Bezugnahmeklausel.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 02.06.2004 Bezug genommen. Gegen diese dem Kläger am 22.06.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21.07.2004 bei Gericht eingegangene und innerhalb der bis 30.09.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit bei Gericht am 28.09.2004 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.

Er meint unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, eine Gleichstellungsabrede ersetze lediglich die fehlende Tarifbindung des Klägers, entfalte jedoch nur im Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifvertrages eine rechtliche Funktion. Wolle der Arbeitgeber auch einen Tarifwechsel erreichen, müsse er eine "große dynamische Klausel" vereinbaren. Im Übrigen setze die Annahme einer Gleichstellungsabrede die Tarifeinheit im Unternehmen bei Vertragsschluss voraus. Dies sei bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht der Fall gewesen, weil das in Bezug genommene Tarifwerk erst vom Arbeitgeber im Arbeitsvertragsformular ausgefüllt worden sei. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer Gleichstellungsabrede trage jedoch die Beklagte. Selbst wenn die h. Metalltarifverträge zur Anwendung kämen, sei die Neueingruppierung in Wirklichkeit eine Herabgruppierung, die nur über eine Änderungskündigung erfolgen könne. Wie in Baden-Württemberg sei er nämlich auch in H. in die höchste Gruppe der technischen Angestellten (T6) einzugruppieren.

Der Kläger beantragt deshalb:

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ausschließlich die tarifvertraglichen Regelungen für die Angestellten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (Flächentarifverträge) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 859,25 € brutto nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2004 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,55 € brutto nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.01.2004 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122,75 € brutto nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.02.2004 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers nach wie vor in der Tarifgruppe T 7 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags 1 für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist.

6. Es wird festgestellt, dass das kalenderjährliche Urlaubskontingent des Klägers 31 Arbeitstage beträgt.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122,75 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.03.2004 zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 586,23 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 195,41 € seit 01.04, 01.05, 01.06.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Dadurch, dass die zuständigen Tarifvertragsparteien firmenbezogene Verbandstarifverträge abgeschlossen hätten, liege weder ein Branchenwechsel noch der Übergang von einem Verbandstarifvertrag auf einen Firmentarifvertrag vor. Der Arbeitsvertrag sei deshalb dahingehend korrigierend bzw. ergänzend auszulegen, dass die Ergänzungstarifverträge Anwendung finden, welche die baden-württembergischen Flächentarifverträge für die Dauer ihrer Geltung abgelöst hätten. Die Annahme einer Gleichstellungsabrede setze im Übrigen nur die Tarifeinheit im Betrieb voraus. Dementsprechend sei das Arbeitsvertragsformular je nach räumlicher Lage des Betriebes ausgefüllt worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die Ergänzungstarifverträge vom 11.06. bzw. 30.09.2003 Anwendung. Das Arbeitsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

I.

Gemäß Vereinbarung vom 04.12.1970 sind "die tariflichen Regelungen für die Angestellten in Baden-Württemberg der Metallindustrie" in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Diese Vereinbarung schließt auch die oben genannten Ergänzungstarifverträge mit ein.

1. Die von S. und der I. Bezirksleitung Baden-Württemberg geschlossenen Ergänzungstarifverträge gelten gemäß § 1 räumlich/fachlich für die Beklagte mit ihrem Sitz in F. und allen Niederlassungen in Deutschland und persönlich für alle in diesem Unternehmen beschäftigten tariflich geführten Arbeitnehmer einschließlich der Azubis.

a) Gegen die Verweisung auf die in H. geltenden Tarifverträge bestehen hier keine Bedenken. Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht umfasst, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (BAG, Urteil v. 17.05.2000, 4 AZR 363/99, AP Nr. 8 zu § 3 TVG - Verbandsaustritt, NZA 2001, 453).

Der enge sachliche Zusammenhang besteht hier jedenfalls im Hinblick auf den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich. Der Unterschied im räumlichen Geltungsbereich steht der Zulässigkeit der Verweisung grundsätzlich nicht entgegen (BAG, Urteil v. 17.05.2000 a.a.O.). Eine unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis durch die Tarifvertragsparteien liegt nicht vor; insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien ihre Tarifautonomie nicht selbst ausgeübt hätten (Wiedemann/Stumpf, TVG, 6. Auflage 1999, § 1 TVG Rn. 200). Dies zeigt schon die modifizierte Bezugnahme nebst Übergangsregelungen.

b) Über die arbeitsvertragliche Inbezugnahme fällt auch das Arbeitsverhältnis des Klägers unter den räumlichen, fachlich/betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich dieser Ergänzungstarifverträge. Die Tarifkonkurrenz zu den Flächentarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ist nach dem Grundsatz der Spezialität zu lösen: Die betriebsnäheren Ergänzungstarifverträge verdrängen für die Dauer ihrer Geltung die entfernteren Flächentarifverträge (EK-Schaub, 5. Aufl. 2005, § 4 TVG Rn. 111 unter Bezug auf BAG, Urteil v. 25.07.2001, AP Nr. 242 zu § 1 TVG: Tarifvertrag: Bau; Urteil v. 24.01.2001, AP Nr. 173 zu § 1 TVG: Tarifverträge: Metall). Dies gilt auch im Verhältnis von Flächentarifvertrag zu firmenbezogenem Verbandstarifvertrag (jedenfalls im Ergebnis ebenso BAG, Urteil v. 14.11.2001, 10 AZR 698/00, NZA 2002, 1056, welches die Konkurrenz zwischen Flächentarifvertrag und firmenbezogenem Verbandstarifvertrag über das Ablösungsprinzip - Zeitkollisionsregel - löst).

2. Im Arbeitsvertrag vom 04.12.1970 sind nicht ausschließlich die Flächentarifverträge der Metallindustrie in Baden-Württemberg (bzw. heute Nordwürttemberg/Nordbaden) in Bezug genommen.

a) Schon der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarung schließt eine Tarifkonkurrenz mit spezielleren Tarifverträgen nicht aus. Auch die Ergänzungstarifverträge sind tarifvertragliche Regelungen für die Angestellten der Metallindustrie in Baden-Württemberg.

b) Auch wenn die Vertragsparteien 1970 nicht an die Möglichkeit eines Firmentarifvertrages oder firmenbezogenen Verbandstarifvertrages gedacht haben, war jedenfalls auch im vorliegenden Fall die Gleichstellung des Klägers mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Tarifbindung des Arbeitgebers kennt, typischerweise eine sogenannte Gleichstellungsabrede vor, wenn ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebundener Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge dynamisch Bezug nimmt (BAG, Urteil v. 27.11.2002, 4 AZR 661/01, AP NR. 28 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, NZA 2003, 1296; Urteil v. 19.03.2003, 4 AZR 331/02, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, NZA 2003, 1207).

(a) Die Tarifbindung der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Kläger nach den Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.

(b) Die Tarifeinheit im Unternehmen ist nicht Voraussetzung für die Auslegung als Gleichstellungsabrede. Eine Gleichstellungsabrede liegt insbesondere auch dann vor, wenn für ein Unternehmen je nach räumlichem Geltungsbereich unterschiedliche Tarifverträge Anwendung finden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird nur Tarifeinheit im Betrieb vorausgesetzt (BAG, Urteil v. 04.09.1996, 4 AZR 135/95, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, NZA 1997, 271). Anhaltspunkte für Tarifpluralität im Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht. Insbesondere spricht die äußere Form des Vertrages nicht gegen den Willen des Arbeitgebers, im Betrieb einheitliche Arbeitsbedingungen zur Anwendung zu bringen. Zwar ist im von der Arbeitgeberin ausgefüllten Formular "Anstellung" neben Anschrift, Anrede, Tätigkeit, Tätigkeitsbeginn und Art sowie Gehaltsgruppe bei der Inbezugnahme der tarifvertraglichen Regelung für die Angestellten maschinenschriftlich ergänzt worden "Baden-Württemberg der Metallindustrie". Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die auch außerhalb Baden-Württembergs tätige Arbeitgeberin bei ihren in Baden-Württemberg beschäftigten Arbeitnehmern unterschiedliche Tarifverträge in Bezug genommen hat.

(c) Dass die jeweils gültigen fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen wurden, steht außer Streit.

(2) Für die (kongruent) tarifgebundenen Arbeitnehmer der Beklagten gelten die Ergänzungstarifverträge vom 11.06./30.09.2003. Sie gelten deshalb auch für den Kläger. Ein "Tarifwechsel" im Sinne der Rechtsprechung liegt nicht vor.

(a) Dem Kläger ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede nicht automatisch einen Tarifwechsel zur Folge hat, wenn der Betrieb in den fachlich/betrieblichen Geltungsbereich eines anderen Tarifwerkes wechselt (BAG, Urteil v. 30.08.2000, 4 AZR 581/99, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, NZA 2001, 510; Urteil v. 25.10.2000, 4 AZR 506/99, AP Nr. 13 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, NZA 2002, 100; BAG, 16.10.2002, 4 AZR 667/01, AP Nr. 22 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, NZA 2003, 390; BAG 25.09.2002, 4 AZR 294/01, AP Nr. 26 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, NAZ 2003, 807). Dieses ermöglicht nur eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, welche - sinngemäß - die "jeweils für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge" in Bezug nimmt (sogenannte große dynamische Verweisungsklausel).

(b) Dies gilt jedoch u.a. dann nicht, wenn bei unverändertem Betriebszweck ein Verbandswechsel innerhalb derselben Branche vorliegt und die für den Betrieb geltenden Tarifverträge mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen werden (BAG, 20.08.2000, 4 AZR 581/99 a.a.O. unter Bezug auf BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95, a.a.O.).

(c) Jedenfalls aber deckt die Gleichstellungsabrede die Verdrängung eines Flächentarifvertrages durch einen spezielleren firmenbezogenen Verbandstarifvertrag, der von denselben tarifschließenden Parteien abgeschlossen wird (BAG, 14.11.2001, 10 AZR 698/00, a.a.O.).

II.

Aus der Anwendbarkeit der Entgelttarifverträge vom 11.06./30.09.2003 folgt die Unbegründetheit der klägerischen Anträge.

1. Dies gilt sowohl für den Feststellungsantrag Ziffer 1 sowie für die Zahlungsanträge Ziffer 2 - 4 und 6 - 8, die ihre Begründung ausschließlich in der Fortgeltung der Flächentarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden haben. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche im Einzelnen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

2. Auch der Anspruch Ziffer 5 ist unbegründet, weil der Kläger nicht (mehr) in der Tarifgruppe T 7 des Lohn-/und Gehaltsrahmentarifvertrags 1 für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingruppiert ist. Gemäß § 2 (3) des Ergänzungstarifvertrages vom 30.09.2003 werden die außerhalb H. tätigen Mitarbeiter unter Wahrung ihres Besitzstandes bis zum 31.12.2003 entsprechend den für H. geltenden Tarifverträgen neu eingruppiert. Der Kläger kann ab 01.01.2004 deshalb eine Eingruppierung nur nach dem Gehaltsrahmentarifvertrag für Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes H. verlangen. Ob die seitens der Beklagten vorgenommene

Eingruppierung in T 502 der Tätigkeit des Klägers entspricht, bedarf vorliegend keiner Prüfung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen der Vielzahl der durch die Ergänzungstarifverträge betroffenen Arbeitnehmer war die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst.



Ende der Entscheidung

Zurück