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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 17 Sa 45/01
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, KSchG, BGB, ZPO
Vorschriften:
BetrVG § 102 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 72 a | |
KSchG § 2 | |
KSchG § 4 Satz 2 | |
KSchG § 7 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
17 Sa 45/01
verkündet am 28. November 2001
In dem Rechtsstreit
pp.
das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, den ehrenamtlichen Richter Schäfer und die ehrenamtliche Richterin Schmid auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2001 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen, vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 13 Ca 467/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Fortbestand des seit 04.09.1978 bestehenden Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2001 hinaus. Der 1949 geborene, verheiratete und seiner Ehefrau und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Beklagten zunächst als Gussputzer und ab 01.03.2000 als Anlagenbediener/Strahler zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von DM 5.140,87, ab 01.12.2000 in Höhe von DM 4.290,52 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Die Beklagte beschäftigt 400 Mitarbeiter; es besteht ein Betriebsrat.
Am 28.06.1999 schlossen die Beklagte und der Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. mit der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg einen Sanierungstarifvertrag (ABl. 45 - 47 der Ber.A.), dessen § 2.6 lautet:
Die S-GmbH verzichtet während der Dauer der Laufzeit dieser Regelung für die in der Sparte Gussformteile beschäftigten Arbeitnehmer auf Beendigung der zum 01.07.1999 bestehenden Dauerarbeitsverhältnisse durch betriebsbedingte Kündigungen.
Demgegenüber lautete der Entwurf der IG Metall (ABl. 42 - 44 der Ber.A.):
Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages werden betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Beschäftigten nicht ausgesprochen.
Mit Wirkung vom 01.09.2000 wurde die Tätigkeit des Klägers auf eine Drittfirma übertragen, so dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der Beklagten entfiel. Mit Schreiben vom 29.08.2000 (ABl. 34 f. der Ber.A.) unterrichtete die Beklagte deshalb den Betriebsrat von einer beabsichtigten Versetzung und Änderungskündigung. Der Betriebsrat teilte am 30.08.2000 mit, er erhebe keinen Widerspruch. Die Beklagte übergab dem Kläger daraufhin am 31.08.2000 ein als Versetzung und Änderungskündigung bezeichnetes Schreiben (ABl. 54 - 56 der erstinstanzlichen Akte), das auszugsweise lautet:
Sehr geehrter Herr G.,
wir möchten Sie davon informieren, dass die Tätigkeit des Anlagenbedieners/Strahlers entfallen ist, da die Strahlerei zwischenzeitlich auch der Firma D. übergeben wurde. Aus diesem Grund übertragen wir Ihnen künftig die Tätigkeit eines Zuarbeiters/Handformerei innerhalb der Gießerei. Mit Übernahme dieser Tätigkeit ist die Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe verbunden. Da der Tarifvertrag zur Sicherung einer Eingruppierung und Abgruppierung Anwendung findet, entnehmen Sie bitte die Zusammensetzung Ihrer Absicherung der beigefügten Lohnmitteilung.
Sollten Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, kündigen wir das mit Ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.2001 mit der Maßgabe, dass wir bereit sind, Sie mit Wirkung vom 01.04.2001 als Zuarbeiter/Handformerei weiter zu beschäftigen.
Aus betrieblichen Gründen ist die Übernahme dieser Tätigkeit bereits ab 01.09.2000 erforderlich. Bitte melden Sie sich am 01.09.2000 um 6.00 Uhr bei Ihrem Vorgesetzten, Herrn S..
...
Die Beschäftigung mit anderen zumutbaren Arbeiten bleibt vorbehalten. Es gelten für das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, sowie die Arbeitsordnung der Firma. Die Bereitschaft, in Wechselschicht zu arbeiten, muß vorausgesetzt werden.
Der Betriebsrat, der vor Ausspruch dieser Versetzung und Änderungskündigung gehört wurde, erhob keinen Widerspruch.
Bitte geben Sie uns die Zweitschrift dieses Schreibens bis spätestens 21.09.2000 gegengezeichnet wieder zurück.
Aus der Anlage zu diesem Schreiben ergibt sich, dass der Kläger ab 01.09.2000 nach Lohngruppe 07 zuzüglich eines Verdienstausgleichsbetrages zur Lohngruppe 08 vergütet werden soll.
Der Kläger räumt ein, bei Aushändigung des Kündigungsschreibens erklärt zu haben, dass er die Änderungskündigung nicht akzeptiere, es sei denn, er erhalte einen festen Arbeitsplatz mit Lohngruppe 8. Gleichwohl nahm der Kläger ab 01.09.2000 die Tätigkeit als Zuarbeiter in der Handformerei auf. Zur Zeit arbeitet der Kläger im großen Putzhaus wieder als Gussputzer mit einer Vergütung nach Lohngruppe 8. Obwohl der Kläger seitens eines Mitarbeiters der Personalabteilung darauf hingewiesen worden war, dass er seine Zustimmung zur Änderungskündigung durch Unterzeichnung eines Kündigungsexemplares kundtun müsse, gab der Kläger das Änderungskündigungsschreiben am 22.09.2000 ohne seine Unterschrift an die Personalabteilung mit dem Hinweis zurück, er mache jede Arbeit, wenn es sich um einen festen Arbeitsplatz handle und der Lohn, Lohngruppe 8, stimme.
Mit Schreiben vom 25.09.2000 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass man zur Kenntnis nehme, dass der Kläger zu den geänderten Bedingungen nicht weiter beschäftigt werden wolle. Man habe sein Ausscheiden somit für den 31.03.2001 vorgemerkt (ABl. 11 der erstinstanzlichen Akte). Durch die IG Metall auf den Sanierungstarifvertrag angesprochen, teilte die Beklagte am 24.10.2000 mit, dass vorliegende Kündigung nicht zum 31.03., sondern zum 30.06.2001 als ausgesprochen gelte (ABl. 12 f. der erstinstanzlichen Akte).
Der Kläger vertritt die Auffassung, sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe über den 30.06.2001 hinaus fort. Die Kündigung verstoße gegen § 102 BetrVG und § 2.6 des Sanierungstarifvertrages. Mit beim Arbeitsgericht am 08.11.2000 eingegangener Klage hat er zunächst angekündigt zu beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 31.08.2000 noch durch die Kündigungen vom 25.09.2000 und 24.10.2000 zum 31.03.20001 bzw. 30.06.2001 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2001 bzw. 30.06.20001 hinaus fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Schleifer weiter zu beschäftigen.
Zuletzt hat er beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 30.06.2001 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Zuarbeiter in der Handformerei weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Auffassung, die Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden; der Sanierungstarifvertrag verbiete nicht die Kündigung sondern nur die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während seiner Laufzeit. Da der Kläger die Änderungskündigung nicht rechtszeitig mit der Klage angegriffen und die geänderten Arbeitsbedingungen nicht wenigstens vorbehaltlich angenommen habe, sei das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2001 beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Klageantrag dahingehend verstanden, dass der Kläger die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2001 zu den geänderten Arbeitsbedingungen begehrt. Es hat offen gelassen, ob die Kündigung schon wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats oder auf Grund von Ziffer 2.6 des Sanierungstarifvertrages unwirksam ist. Das Verhalten des Klägers hat es im Ergebnis als konkludente Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt ausgelegt.
Gegen das ihr am 18.06.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 13.07.2001 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13.09.2001 am 10.07.2001 ausgeführten Berufung. Sie meint, da der Kläger sich innerhalb der ersten drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vom 31.08.2000 überhaupt nicht geäußert habe, fehle es an einer für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2001 hinaus erforderlichen Annahme des Änderungsangebotes, ggf. unter Vorbehalt. Hinzu komme, dass der Kläger das Angebot sogar mehrfach, auch noch im Oktober 2000 abgelehnt habe. Die Beklagte beantragt deshalb,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, vom 20. März 2001, AZ 13 CA 467/00, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Er ist weiterhin der Auffassung, die Änderungskündigung sei gemäß Ziffer 2.6 des Sanierungstarifvertrags ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht sei im Übrigen zu Recht von einer konkludenten Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen ausgegangen. Schließlich sei die Kündigung gemäß § 102 BetrVG unwirksam, weil dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden sei, dass durch die Fremdvergabe der Gussputzertätigkeit nur 50 % der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit entfallen sei. Die Sandstrahlertätigkeit sei geblieben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgerichts hat zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.06.2001 zu den geänderten Bedingungen gemäß Änderungskündigung vom 31.08.2000 fortbesteht und die Beklagte deshalb verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Zuarbeiter in der Handformerei weiterzubeschäftigen.
I.
Die Berufung wendet sich nicht gegen die Auslegung des Klageantrags als allgemeine Feststellungsklage gemäß A I. des Urteils vom 20.03.2000, gegen den Zulässigkeitsbedingungen nicht bestehen.
II.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Änderungskündigung zum 31.08.2000 nicht beendet worden. Weitere Beendigungstatbestände sind nicht im Streit. Insbesondere enthalten die Schreiben der Beklagten vom 25.09. und 24.10.2000 nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien keine eigenständigen, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Willenserklärungen der Beklagten.
1. Darauf, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei, kann sich der Kläger allerdings nicht berufen, weil er die Klagefrist gemäß § 4 Satz 2 KSchG nicht eingehalten hat.
2. Ob die Kündigung aus formalen Gründen, die auch bei einer Änderungskündigung außerhalb der Klagefrist geltend gemacht werden können (BAG, Urteil vom 28.05.1998, 2 AZR 615/97, AP Nr. 48 zu § 2 Kündigungsschutzgesetz 1969, NZA 1998, 1167), hat die Kammer im Ergebnis dahinstehen lassen.
Grundsätzlich entspricht das Schreiben vom 31.08.2000 jedoch den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung, weil die neuen Arbeitsbedingungen, insbesondere auch die Bezahlung aus dem Kündigungsschreiben selbst, sowie der Anlage erkennbar sind. Eine Änderungskündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit der Änderung nicht einverstanden ist, wird allgemein für zulässig gehalten, weil die Bedingung nur vom Willen des Erklärungsempfängers abhängig sei (KR-Rost, 5. Aufl. 1998, § 2 KSchG, Rnr. 13 ff.; Ascheid, Erfurter Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 2 KSchG, Rnrn. 4, 10). Ob Ziffer 2.6 des Sanierungstarifvertrags vom 28.06.1999 bis zum 30.06.2001 eine Änderungskündigung überhaupt oder nur eine Beendigung durch betriebsbedingte Kündigung ausschließt, hat die Kammer nicht weiter aufgeklärt. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte, wie sie die Beklagte darstellt, sprechen jedoch eher für deren Auslegung, ungeachtet der Problematik, ob davon auch eine Änderungskündigung erfasst wird. Auch eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn die Tätigkeit des Klägers als Gussputzer, wenn sie auch Sandstrahltätigkeiten umfasste, insgesamt an eine Drittfirma übertragen wurde.
3. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht dadurch beendet worden, dass der Kläger - eine wirksame Kündigung unterstellt - das damit verbundene Änderungsangebot nicht angenommen hat.
a) Richtig ist, dass das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot innerhalb der Frist nach § 2 KSchG, hier also innerhalb von drei Wochen, angenommen werden muss, weil es sonst erlischt; die Änderungskündigung wird zur Beendigungskündigung (BAG, Urteil vom 17.06.1998, 2 AZR 336/97, AP Nr. 49 zu § 2 KSchG 1969, NZA 1998, 1225; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1990, 8 Sa 39/90, LAGE § 2 KSchG Nr. 12, BB 1991, 70).
b) Die Annahme kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. Dabei ist gemäß §§ 133, 157 BGB darauf abzustellen, wie der Arbeitgeber, gedacht als sorgfältiger Erklärungsempfänger, die Erklärung des Arbeitnehmers verstehen darf (BAG, Urteil vom 28.05.1998, a.a.O.). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht das Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall als konkludente Annahme des Änderungsangebots ausgelegt hat. Richtig ist zwar, dass der Kläger bei Übergabe des Kündigungsschreibens am 31.08.2000 gegen die Herabgruppierung protestiert hat, indem er erklärte, dass er die Änderungskündigung nicht akzeptiere, es sei denn er erhalte einen festen Arbeitsplatz mit der Lohngruppe 8. Dies durfte die Beklagte im vorliegenden Fall jedoch nicht als (ausdrückliche) Ablehnung des Änderungsangebotes, sondern lediglich als Vorbehalt im Sinne des § 2 KSchG verstehen. Der Kläger war, wie auch seine spätere Erklärung vom 22.09.2000 rückschließen lässt, mit jeder Tätigkeit bei der Beklagten einverstanden, was auch darin seine Bestätigung findet, dass er bereits ab 01.09.2000, also noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, die neue Tätigkeit ohne Protest aufnahm. Die Kammer verkennt nicht, dass in einem an Tätigkeitsgruppen orientierten Eingruppierungssystem Tätigkeit und Entgelt zwar nicht zu trennen sind. Gleichwohl konnte die Beklagte die Erklärung und das Verhalten des Klägers nur so verstehen, dass der seit 1978 bei ihr beschäftigte und durch einen Sanierungstarifvertrag grundsätzlich kündigungsgeschützte Kläger sein Arbeitsverhältnis im Zweifel auch mit einer niedrigeren Vergütung fortzusetzen bereit war. Die Ablehnung der "Änderungskündigung" bedeutet also nicht die Ablehnung des Änderungsangebotes. Dass der Kläger es abgelehnt hat, das Kündigungsschreiben gegen zu zeichnen, bedeutet, worauf das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, keine ausdrückliche Ablehnung des Änderungsangebotes. Denn es ist schon fraglich, was die Unterschrift des Klägers unter dem Kündigungsschreiben hätte zum Ausdruck bringen sollen. Soweit die Beklagte darauf abhebt, der Kläger habe auch später noch mehrfach, auch noch im Oktober 2000, das Angebot abgelehnt, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf das konkrete Erklärungsverhalten des Klägers am 31.08.2000 ziehen. Der Sachvortrag der Beklagten hierzu enthält bereits eine rechtliche Wertung und steht dem Vortrag des Klägers entgegen, er habe sich gegen die Richtigkeit der Eingruppierung verwahrt (Schriftsatz vom 24.11.2000, ABl. 34 der erstinstanzlichen Akte).
c) Der am 31.08.2000 erklärte Vorbehalt erlosch mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 7 KSchG mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist unter Beachtung des § 2.6 des Sanierungstarifvertrages am 30.06.2001 zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
III.
Hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen, welche von der Berufung nicht im Einzelnen angegriffen wurden.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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