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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 17 Sa 5/98
Rechtsgebiete: BetrAVG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BetrAVG § 1 | |
BetrAVG § 2 Abs. 1 | |
BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 a. F. | |
BetrAVG § 16 | |
BetrAVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 | |
BetrAVG § 112 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
17 Sa 5/98
verkündet am 20. September 2001
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, den ehrenamtlichen Richter Dannenmann. und den ehrenamtlichen Richter Elschner auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2001 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.03.1994 - AZ: 2 Ca 156/93 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger verlangt von der beklagten Unterstützungskasse eine Betriebsrente auf der Grundlage der Leistungsrichtlinien vom 10.07.1975 i. d. F. vom 30.10.1980. Die Beklagte ist der Auffassung, dass diese wirksam durch die Leistungsrichtlinien vom 04. Juli 1985 abgelöst wurden.
Der am 05.10.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1959 bei dem Trägerunternehmen der Beklagten beschäftigt und wird voraussichtlich zum 31.10.2009 altershalber dort ausscheiden. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält einen Hinweis darauf, dass für das Arbeitsverhältnis die in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene Arbeitsordnung Anwendung findet. In deren Ziffer 2.13 heißt es:
"Unterstützungseinrichtung
Der Unterstützung der Mitarbeiter im Alter bzw. ihrer Hinterbliebenen sowie in besonderen Not- und Härtefällen dient die ... Unterstützungs-GmbH .
Die Einzelheiten und die Voraussetzungen für Art und Höhe der Leistungen sind der Satzung und den Richtlinien zu entnehmen, die bei der Personalabteilung und dem Betriebsrat eingesehen werden können ..."
Die ... Unterstützungs-GmbH hat nach ihrer Satzung vier Geschäftsführer, von denen zwei auf Vorschlag der Arbeitgeberin und zwei auf Vorschlag des Gesamtbetriebsrats durch die Gesellschafterversammlung zu bestellen sind. Die von der Gesellschaft zu gewährenden Unterstützungen werden von der Geschäftsführung nach den von einem achtköpfigen Beirat gegebenen Richtlinien festgesetzt, wobei vier Mitglieder des Beirates von Seiten der Arbeitgeberin und vier Mitglieder vom Gesamtbetriebsrat benannt werden. Gemäß §§ 2, 3 der Satzung handelt es sich bei den von der Unterstützungskasse gewährten Leistungen um freiwillige, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
Bis zum 31. Dezember 1984 bestimmten sich die Versorgungsrechte nach den von Beirat beschlossenen Richtlinien der Unterstützungskasse vom 10. Juli 1975, die in den Folgejahren durch den Beirat in einzelnen Punkten geändert worden waren (Richtlinien 1975). Nach diesen Richtlinien konnten die Mitarbeiter eine betriebliche Altersrente erhalten, die sich wie folgt errechnete: Bemessungsgrundlage war das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen der letzten fünf Jahre. Der Rentengrundbetrag nach Ablauf einer zehnjährigen Wartezeit betrug 10 % dieses Betrages. Er stieg mit jedem weiteren Beschäftigungsjahr um 0,5 %, es sei denn, die Bemessungsgrundlage lag oberhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Fall fand eine zusätzliche Steigerung um 1 % des Betrages statt, der über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Die betriebliche Rente durfte nicht mehr als 35 % und zusammen mit den gesetzlichen Versorgungsleistungen nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens der letzten drei Jahre betragen.
Im Herbst 1984 trat das Trägerunternehmen an den Gesamtbetriebsrat heran, um die künftigen Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu begrenzen. Zur Vermeidung der Schließung des Versorgungswerks für neu eintretende Mitarbeiter einigten sich Gesamtbetriebsrat und Trägerunternehmen durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.03.1985 (im Folgenden: GBV 1985) darauf, dass allen Mitarbeitern für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr ab dem 01.01.1985 nur noch ein fester Rentenbetrag pro Dienstjahr gewährt wird. Auf Grundlage der GBV 1985 beschloss der Beirat der Beklagten einstimmig am 04.07.1985 neue Richtlinien der Unterstützungskasse für die Gewährung von Versorgungsleistungen mit Wirkung ab 01. Januar 1985 (Richtlinien 1985). Unter §§ 20, 22 finden sich folgende Übergangsvorschriften:
"§ 20 Versorgungsfälle bis 31.12.1989
Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1929 geboren wurden und deren Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vor dem 01.01.1985 begonnen hat, erhalten Versorgungsleistungen:
a) Nach den bisherigen Richtlinien, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.01.1990 eintritt.
b) Nach den vorliegenden Richtlinien, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.1989 eintritt.
...
§ 22 Besitzstand zum 31.12.1984
1. Für alle unter § 20 b) dieser Richtlinien fallenden Mitarbeiter errechnet sich die betriebliche Altersversorgung aus einem Besitzstandsbetrag zum 31.12.1984 auf der Basis der bisherigen Richtlinien in Verbindung mit den nachfolgenden Regelungen sowie aus einem Rentenbetrag, der sich für die Dienstzeit ab 01.01.1985 nach den vorliegenden Richtlinien bestimmt.
2. Der Besitzstandsbetrag entspricht dem nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten zeitanteiligen DM-Betrag, wobei als rentenfähiges Einkommen das Brutto-Monatseinkommen nach dem Stand am 31.12.1984 gemäß Ziff. 1.2.5 der bisherigen Richtlinien gilt."
Die Richtlinien 1985 haben aus der GBV 1985 nicht übernommen:
"10. Veränderung des Besitzstandsbetrages
Eine Veränderung des Besitzstandsbetrages gemäß Ziff. 4 dieser Betriebsvereinbarung wird erstmals 1990, und dann nach 4 Jahren entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten vorgenommen. Ausgangsbasis für die erste Veränderung ist der 31.12.1984 = 100. Für den Fall, dass die Geschäftsleitung aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur zu einem geringeren Satz oder zu einem späteren Zeitpunkt zu dieser Veränderung bereit ist, ist darüber mit dem Gesamtbetriebsrat unter Darlegung der Gründe zu verhandeln.
Die Beklagte hat in der Folgezeit den Besitzstandsbetrag per 31.12.1984 zum 01.01.1990 um 6,2 % und zum 01.01.1994 um 14,9 % erhöht. Weitere Anpassungen sind wegen der wirtschaftlichen Lage des Trägerunternehmens zunächst unterblieben.
Mit Antrag vom 08.01.1993 hat der Gesamtbetriebsrat parallel zu den Leistungsklagen der betroffenen Arbeitnehmer im Wege des Beschlussverfahrens die Wirksamkeit der GBV 1985, hilfsweise deren Besitzstandsregelung Ziff. 4 in Frage gestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.1996 (3 ABR 38/95) die Anträge für unzulässig erachtet, weil einerseits die eventuelle Unwirksamkeit der GBV 1985 keinen Einfluss auf die Versorgungsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer habe und andererseits die Gesamtbetriebsvereinbarung mit der betriebsverfassungsrechtlichen Neuregelung der Richtlinien 1985 entsprechend den Festlegungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung ihre Aufgabe erfüllt habe. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Richtlinien 1985 hielten einer Billigkeitskontrolle nicht stand. In die zeitanteilig erdiente Dynamik könne nur aus triftigen Gründen eingegriffen werden, die jedoch nicht vorlägen. Während er in erster Instanz den Eingriff in die noch nicht erdienten, künftigen Zuwachsraten schon wegen der Unwirksamkeit der kollektivrechtlichen Grundlage (GBV 1985) für unwirksam hielt, hält er einen sachlich proportionalen Eingriffsgrund nun in Ermangelung eines Gesamtkonzepts zur Sanierung der wirtschaftlichen Situation für nicht gegeben.
Mit beim Arbeitsgericht Stuttgart am 08.01.1993 eingegangener Klage hat der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass für die Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers die Richtlinien der Beklagten vom 10.07.1975 in der Fassung vom 30.10.1980 maßgeblich sind.
hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung des von diesem bis zum 31.12.1984 erdienten Besitzstandes in der betrieblichen Altersversorgung und unter Wahrung der zeitanteilig erdienten Dynamik nach den Richtlinien der Beklagten vom 10.07.1975 in der Fassung vom 30.10.1980 bemisst.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.1994, das dem Kläger am 08.07.1994 und der Beklagten am 07.07.1994 zugestellt wurde, dem Hilfsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Betriebsvereinbarung 1985 zwar nicht insgesamt, jedenfalls aber insoweit unwirksam sei, als ein Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik ohne Darlegung eines triftigen Grundes erfolgt sei.
Hiergegen richten sich die am 03.08.1994 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 29.09.1994 rechtzeitig ausgeführte Berufung des Klägers sowie die am 05.08.1994 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 29.09.1994 rechtzeitig ausgeführte Anschlussberufung der Beklagten.
Die Beklagte vertritt zunächst die Auffassung, ein Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik liege gar nicht vor. Zum einen erhalte der Kläger, wenn auch geringere Steigerungsbeträge entsprechend den gestiegenen Lebenshaltungskosten. Zum anderen werde in den Besitzstand der erdienten Anwartschaft nur dann eingegriffen, wenn der bei Eintritt des Versorgungsfalls erreichte Pensionsanspruch insgesamt hinter dem per 31.12.1985 erreichten Besitzstand zurückbleibe. Dies sei aber wegen der jährlichen Steigerungsraten ab 1985 um einen Festbetrag nicht der Fall. Für den Besitzstand des Klägers sei im Übrigen lediglich auf die allgemeine Lohnentwicklung und nicht auf die individuelle Steigerung der Einkünfte des Klägers abzustellen. Selbst wenn man aber von einem Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik ausgehe, seien im vorliegenden Fall bereits sachliche Gründe ausreichend. Das vom 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 17.04.1985 entwickelte "Drei-Stufen-Modell" könne aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit auf den vorliegenden "Übergangsfall" keine Anwendung finden. Außerdem sei eine weitere Abstufung deshalb geboten, weil dem Hauptanliegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.1985, nämlich der Erhaltung der Kaufkraftstabilität einer Betriebsrente, im vorliegenden Fall Rechnung getragen sei. Ungeachtet dessen sieht die Beklagte triftige Gründe für die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zum 01.01.1985 in der wirtschaftlichen Situation des Trägerunternehmens. Unbestritten wurde, bedingt durch die Umstellung der Produktion von ursprünglich mechanischen Einrichtungen der Telekommunikation auf digitale Technologie, in den 80er Jahren ein Großteil des Personals ausgetauscht. Allein 1981 bis 1985 wurden 22 Betriebsvereinbarungen gemäß § 112 BetrVG abgeschlossen (Einzelheiten ABl. 467 ff.). Die Aufrechterhaltung der vorhandenen Versorgungslasten hätten nach Auffassung der Beklagten zu einer Substanzgefährdung beim Trägerunternehmen geführt. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf ein bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur A. eingeholtes Gutachten, welches am 28.11.2000 zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass sich das Trägerunternehmen "im Betrachtungszeitraum in einer betriebswirtschaftlich unbefriedigenden Situation" befand. Das Gutachten geht dabei davon aus, dass unter Berücksichtigung der bis Ende 1984 nicht bilanzierten Versorgungsverpflichtungen in Höhe von geschätzten 886,6 Millionen DM über die nächsten 10 Jahre eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht möglich gewesen wäre. Schließlich lägen auch triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art vor. Das Trägerunternehmen wäre berechtigt gewesen, ohne Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats die Unterstützungskasse zu schließen. Stattdessen habe man einen gekürzten Dotierungsrahmen anderweitig verteilt. Zu einer Fortführung der Versorgungseinrichtung und zu einer Anhebung der jährlichen Steigerungsbeträge von ursprünglich vorgesehenen DM 12,50 auf DM 16,50 sei das Trägerunternehmen nur deshalb bereit gewesen, weil der Gesamtbetriebsrat auf der anderen Seite bei der Besitzstandswahrung Zugeständnisse gemacht habe.
Die Beklagte beantragt deshalb,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.03.1994 - 2 Ca 156/93 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er hält die Behauptung einer Substanzgefährdung schon durch die Vorstandsberichte des Trägerunternehmens aus den Jahren 1979 bis 1985 für widerlegt. Das Vorbringen der Beklagten zur personellen Situation des Trägerunternehmens sei, ungeachtet der abweichenden Zahlen in den Geschäftsberichten, kein Indiz für eine langfristige Substanzgefährdung. Neben Einzelheiten des Gutachtens A. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der B. Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Vergütung mbH vom 11.04.2001 beanstandet der Kläger vor allem, dass es überhaupt eines nachvollziehbaren unternehmerischen Gesamtsanierungskonzepts des Trägerunternehmens bedurft hätte, zu dem die Beklagte nichts vorgetragen habe. In diesem Zusammenhang sei von Interesse, dass ab 1981 über 1985 hinaus die laufenden Betriebsrenten im Drei-Jahres-Rhythmus gemäß § 16 BetrAVG angepasst wurden. Auch die leitenden Angestellten mit Einzelzusagen mussten keine Einschränkungen hinnehmen.
Der Kläger beantragt deshalb,
das am 23.03.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - 2 Ca 156/93 insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen worden ist, also festzustellen, dass für die Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers die Richtlinien der Beklagten vom 10.07.1975 in der Fassung vom 30.10.1988 maßgeblich sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Berufung des Klägers
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag des Klägers zu Recht abgewiesen. Seine Berufung war deshalb zurückzuweisen.
I.
Der Hauptantrag des Klägers ist zulässig. Der Kläger begehrt der Sache nach kein Rechtsgutachten darüber, dass die Voraussetzungen einer bestimmten, anspruchsbegründenden Norm erfüllt seien, sondern die Feststellung, dass die Beklagte für einen nach den Richtlinien 1975 berechneten Anspruch einzustehen hat (BAG, Urteil vom 17.08.1999, 3 AZR 295/98, n.a.v., über Juris abrufbar). Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird. Eine Klage auf die zukünftige Leistung ist im noch fortbestehenden Arbeitsverhältnis hier nicht möglich. Ein Bedürfnis an der alsbaldigen Klärung besteht aber deshalb, weil der Kläger die Möglichkeit haben muss, etwaige Versorgungslücken möglichst frühzeitig zu schließen (BAG, Urteil vom 26.08.1997, 3 AZR 235/96, AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung, NZA 1998, 817).
II.
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
1. Der Kläger hat einen einzelvertraglich begründeten Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien der Unterstützungskasse. Dieser beruht auf der entsprechenden Verweisung in Ziff. 2.13 der einzelvertraglich in Bezug genommenen Arbeitsordnung (BAG, Urteil vom 27.08.1996, 3 ABR 38/95, n.a.v. über JURIS abrufbar). Ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach den Richtlinien 1975 besteht deshalb nur insoweit, als diese nicht durch die nachfolgenden Richtlinien 1985 wirksam geändert wurden.
a) Die Richtlinien 1985 sind, wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27.08.1996 festgestellt hat, unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Gesamtbetriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu Stande gekommen (3 ABR 38/95 unter II. 1c) der Gründe).
b) Zu einer Einschränkung der Versorgungsleistung war die Beklagte nicht schon deshalb berechtigt, weil die Satzung der Beklagten vom 06.11.1974 in § 3 einen Anspruch gegen die Beklagte ausschließt. Das Bundesarbeitsgericht versteht den Ausschluss eines Rechtsanspruchs in ständiger Rechtsprechung als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht (BAG, Urteil vom 17.11.1992, 3 AZR 76/92, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1993, 938).
c) Die Einschränkung der Versorgungsleistungen findet auch keine unmittelbare Rechtsgrundlage in Ziffer 4 der Richtlinien 1975. Zwar hat sich die Beklagte darin vorbehalten, die Versorgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen oder einzustellen. Dieser Vorbehalt ist jedoch insoweit unbeachtlich, als er mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis sachlicher Gründe zur Rechtfertigung der Einschränkung von Versorgungsleistungen nicht in Einklang steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen die abstrakt-generellen Regelungen einer Versorgungsordnung einer abstrakten Billigkeitskontrolle. Den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit muss Rechnung getragen werden. Je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Prüfungsmaßstäbe seit der Entscheidung vom 17.04.1985 (3 AZR 72/83, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1986, 57) durch folgende Dreiteilung verdeutlicht: Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, Dienstzeit unabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente Dienstzeit abhängige Zuwächse zu stellen. Dafür genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG, Urteil vom 26.08.1997, 3 AZR 213/96, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1998, 605).
2. Soweit die Richtlinien 1985 in die künftigen, noch nicht erdienten Zuwachsraten eingreifen, liegen sachlich-proportionale Gründe vor.
a) Für einen Eingriff in die rein Dienstzeit abhängigen Steigerungsbeträge lässt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung Gründe ausreichen, die nicht willkürlich sind und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gaben. Solche Kürzungen müssen einer Billigkeitsprüfung standhalten (BAG, Urteil vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1986, 57). Die Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung des betrieblichen Versorgungswerks beruhen (BAG, Beschluss vom 17.08.1999, 3 ABR 55/98, AP Nr. 79 zu § 77 BetrVG 1972, NZA 2000, 498).
b) Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Kostenentwicklung es Versorgungswerkes im vorliegenden Fall zum Anlass nahm, in die noch nicht erdienten Zuwachsraten einzugreifen. Die Beklagte hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass das Vermögen der Unterstützungskasse sich per 31.12.1983 auf 111,5 Mio. DM belief. Die tatsächlichen Verpflichtungen betrugen, berechnet nach dem versicherungsmathematischen Teilwert, 910 Mio. DM. Die vom Trägerunternehmen aufzubringende Differenz führte dort bei einem Eigenkapital in Höhe von 623 Mio. DM per 31.12.1983 zu einer bilanziellen Überschuldung in betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Die laufenden Rentenzahlungen beliefen sich 1972 auf 5,7 Mio. DM; sie stiegen bis 1983 auf 27,4 Mio. DM und wären bis 1986 auf voraussichtlich 35,8 Mio. DM angewachsen. Während die Baraufwendungen für Rentenzahlungen sich 1982 auf 2% der Lohnsumme beliefen, wären sie bis 2006 auf 8,6 % der Lohnsumme angestiegen. Die Hochrechnung der Pensionsverpflichtungen nach den Richtlinien 1975 ergäben einen Rückstellungsbetrag in Höhe von 2,302 Mrd. DM per 31.12.2000 bei einem Eigenkapital in Höhe von 810 Mio. DM. Die Finanzierbarkeit der künftigen Betriebsrenten im bisherigen Umfang war deshalb auf die Dauer in Frage gestellt. Dagegen wendet sich der Kläger auch nicht. Er beanstandet vielmehr das Fehlen eines Gesamtsanierungskonzepts.
c) Auch wenn die Kammer grundsätzlich davon ausgeht, dass es zur Sanierung der wirtschaftlichen Situation eines Gesamtkonzepts des Trägerunternehmens bedarf (siehe unten B. II. 2 b) (3) der Gründe), war der Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwachsraten hier gerechtfertigt. Wenn der Grund für die künftig nicht mehr finanzierbare Belastung im System der betrieblichen Altersversorgung selbst wurzelt, verhilft ein in erster Linie auf die Gegenwart bezogenes Gesamtsanierungskonzept nicht zum Erfolg. Die von der Trägerin der Beklagten als nicht mehr steuerbar erkannte Fehlentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung liegt hier in der am Endgehalt der Arbeitnehmer orientierten Altersversorgung. Es ist deshalb nachvollziehbar und nicht willkürlich, wenn diese für die Zukunft durch feste und damit kalkulierbare Zuwachsraten pro Beschäftigungsjahr abgelöst wird.
B. Berufung der Beklagten
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, selbstständige Anschlussberufung der Beklagen ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat auf den Hilfsantrag des Klägers zu Recht entschieden, dass sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung des vom Kläger bis zum 31.12.1984 erdienten Besitzstandes in der betrieblichen Altersversorgung und unter Wahrung der zeitanteilig erdienten Dynamik nach den Richtlinien der Beklagten vom 10.07.1975 in der Fassung vom 30.10.1980 bemisst. Auch die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
I.
Der Hilfsantrag des Klägers ist zulässig.
1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2001 klargestellt, dass er mit diesem Antrag die Feststellung verfolgt, dass die Beklagte ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Versorgungsleistung schuldet, bei der sich das rentenfähige Einkommen des Klägers gemäß § 22 Ziffer 2 der Richtlinien 1985 nach den Richtlinien 1975 in der Fassung vom 30.10.1980 bemisst. Die Beklagte ist dem ausdrücklich nicht entgegengetreten. Der so verstandene Antrag des Klägers ist damit hinreichend bestimmt.
2. Zum Feststellungsinteresse wird auf die Ausführungen unter A. I. Bezug genommen.
II.
Der Hilfsantrag des Klägers ist auch begründet.
Die Richtlinien 1985 sind insoweit unwirksam, als sie unverhältnismäßig in die zeitanteilig erdiente Dynamik der Versorgungsanwartschaft eingreifen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung des Besitzstandsbetrages gemäß § 22 Ziff. 2 der Richtlinien 1985 als rentenfähiges Einkommen nicht das (u. U. Kaufkraft angepasste) Bruttomonatseinkommen nach dem Stand 31.12.1984 zu Grunde zu legen ist. Das rentenfähige Einkommen des Klägers gemäß § 22 Ziff. 2 der Richtlinien 1985 bestimmt sich vielmehr weiterhin nach den Richtlinien 1975 in der Fassung vom 30.10.1980.
1. Die Richtlinien 1985 greifen in die vom Kläger zeitanteilig erdiente Dynamik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein.
a) Das Bundesarbeitsgericht versteht darunter die zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, Dienstzeit unabhängigen Berechnungsfaktors (Urteil vom 26.08.1997, 3 AZR 213/96, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1998, 605, unter III. der Gründe). Der Zweck einer solchen Zusage besteht nicht in der Vergütung einer fortdauernden Betriebstreue, sondern in der flexiblen Erfassung eines Versorgungsbedarfs (BAG, Urteil vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1986, 57, unter II. 3. c) der Gründe). In einem durch die Gehaltssteigerungen im aktiven Arbeitsverhältnis dynamisierten Versorgungssystem erstreckt sich die Versorgungszusage nicht nur auf die Teilhabe der Anwartschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, sondern auch auf das Ergebnis einer persönlichen beruflichen Entwicklung (BAG, Urteil vom 18.04.1989, 3 AZR 299/87, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1989, 845, unter B. 1. a) (2) der Gründe).
b) Deshalb genügt, ungeachtet der Frage, inwieweit dies im vorliegenden Fall garantiert ist, die Dynamisierung der zum 31.12.1984 erworbenen Anwartschaft gemäß Ziff. 10 der BV 1985 nicht, um einen Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik auszuschließen. Sicher war tragender Gedanke bei der Entwicklung der Rechtsprechung zum "Drei-Stufen-Modell" auch die Sicherung der Kaufkraftstabilität einer Anwartschaft. Da auch prognostisch für die Jahre ab 1985 aber absehbar war, dass die allgemeine und individuelle Lohnentwicklung insbesondere auch wegen der von der Beklagten durch Umstellung der Produktion angestrebte Produktivitätssteigerung über der Inflationsrate liegen würde, fängt die Anpassung in Anlehnung an § 16 BetrAVG den Eingriff in die erdiente Dynamik nicht auf.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt ein Eingriff in den zum 31.12.1984 erworbenen Besitzstand auch nicht dadurch, dass der Kläger mit den ab 1985 erdienten jährlichen Steigerungen insgesamt eine höhere Betriebsrente erhält, als ihm auch unter Beachtung der zeitanteilig erdienten Dynamik bis zum 31.12.1984 zustehen würde. Die Berücksichtigung der Zuwachsraten ab 1985 führte jedoch, worauf die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg bereits hingewiesen hat, zu einem Wertungswiderspruch im System der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten: Die Arbeitnehmer mit einer zeitanteilig erdienten dynamischen Anwartschaft müssten sich diese im Verhältnis zu den später eintretenden Arbeitnehmern erst dienstzeitabhängig neu erwerben (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.1995, 5 TaBV 5/94). In Folge dessen ist auch das Bundesarbeitsgericht in ähnlich gelagerten Fällen, allerdings ohne auf die Problematik einzugehen, von einem Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik ausgegangen, selbst wenn den Arbeitnehmern auch nach dem Eingriff weitere Zuwachsraten zustanden (Urteil vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1986, 57; Urteil vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1991, 176). Dem steht nicht entgegen, dass das BAG in der Entscheidung vom 17.08.1999 (3 AZR 295/98, n.a.v., über Juris abrufbar) eine zweistufige Berechnung abgelehnt hat. Nach dem dort geschilderten Sachverhalt errechnete sich die Betriebsrente auch nach der ablösenden Betriebsvereinbarung nach dem durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen des letzten Jahres, blieb also unter Wegfall einer Obergrenze im Gegensatz zum vorliegenden Fall dynamisiert. In einem solchen Fall kann der Eingriff in die erdiente Dynamik erst durch eine Vergleichsrechnung festgestellt werden. Im Übrigen ist in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt in § 22 der Richtlinien 1985 eine zweistufige Berechnung ausdrücklich vorgesehen, während sich der Kläger in dem Verfahren 3 AZR 295/98 auf eine solche Übergangsregelung gerade nicht berufen konnte. Auch das Argument der Beklagten, dass Ähnliches bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen geschehe, überzeugt nicht. Ein Arbeitnehmer, dessen übertarifliche Vergütung auf Tarifniveau zurückgeführt wird, hat in der Summe immer noch mehr erhalten, als der stets nur nach Tarif entlohnte Arbeitnehmer. Der Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft ist deshalb unabhängig von möglichen Zuwachsraten zu bestimmen.
2. Bei einem Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik verlangt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen triftigen Grund (Urteil vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1986, 57; Urteil vom 26.08.1997, 3 AZR 213/96, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1998, 605; Urteil vom 11.05.1999, 3 AZR 21/98, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung, NZA 2000, 322).
Es unterscheidet dabei triftige Gründe wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Art (Urteil vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1991, 176; Urteil vom 07.07.1992, 3 AZR 522/91, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1993, 179).
a) Auf triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie unbestritten den Gesamtaufwand für die betriebliche Altersversorgung durch die Richtlinien 1985 eingeschränkt hat. Dringende betriebliche Bedürfnisse werden als triftige Gründe nichtwirtschaftlicher Art jedoch nur anerkannt, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Leistungsverbesserungen aufgewogen werden, die dazu dienen sollen, eine eingetretene Verzerrung des Leistungsgefüges zu beseitigen (BAG, Urteil vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1991, 176; Urteil vom 07.07.1992, 3 AZR 522/91, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1993, 179). In der Entscheidung vom 11.09.1990 wird ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei dem Eingriff nicht um eine Maßnahme handeln darf, um die Versorgungsleistungen insgesamt zu verringern (II. 3. b) der Gründe). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Gesamtaufwand aus sachlich proportionalen Gründen kürzen konnte und allein die von den Betriebsparteien als gerecht empfundene Umverteilung des gekürzten Dotierungsrahmens bereits dringende betriebliche Bedürfnisse darstellen. Ebenso kann dahinstehen, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu der Änderung bereits Anlass und Ausgewogenheit der Regelung indiziert (so BAG, Urteil vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1991, 176 unter II. 2. b) der Gründe). Da der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrAVG lediglich über die Verteilung der Mittel mitbestimmen, nicht aber die Schließung eines Versorgungswerks verhindern kann, müssten Anlass und Ausgewogenheit der Regelung sich jedoch primär aus anderen Aspekten ergeben.
b) Auf triftige Gründe wirtschaftlicher Art kann sich die Beklagte im Ergebnis ebenfalls nicht berufen.
(1) Abzustellen ist dabei auf die wirtschaftliche Situation des Trägerunternehmens der Beklagten. Für einen Berechnungsdurchgriff auf die Konzernmutter genügen ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nicht aus. Das herrschende Unternehmen müsste seine Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt haben, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehöriger Unternehmen oder sein eigenes Interesse in den Vordergrund gestellt hat (BAG, Urteil vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG, NZA 1997, 155). Diesbezüglich hat der Kläger nichts vorgetragen.
(2) Triftige Gründe wirtschaftlicher Art nimmt das Bundesarbeitsgericht in Anlehnung an § 16 BetrAVG und ohne schematische Übertragung der hierzu ergangenen Rechtsprechung dann an, wenn langfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet wird (BAG, Urteil vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1986, 57), im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eine Entlastung nicht verwehrt werden darf (BAG, Urteil vom 18.04.1989, 3 AZR 299/87, AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1989, 845) beziehungsweise die Betriebsrente nicht mehr aus den Erträgen und Wertzuwächsen erwirtschaftet werden kann (BAG, Urteil vom 17.11.1992, 3 AZR 76/92, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1993, 938). Bereits 1985 führt das Bundesarbeitsgericht dazu aus: "Sollte sich ergeben, dass aus einer nicht vorwerfbaren und lange zurückliegenden Fehleinschätzung der Rechtslage dem Unternehmen nunmehr eine erhebliche Kostenbelastung erwächst, die nicht kalkulierbar war und für die Rückstellungen fehlen, so müsste dem im Rahmen der jetzt nachzuholenden Billigkeitsprüfung Rechnung getragen werden (3 AZR 72/83, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1986, 57 unter B. III. 3. der Gründe). Die Beurteilungskriterien der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind im Urteil vom 17.04.1996 (3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG, NZA 1997, 155) unter II. 2. der Gründe zusammengefasst.
(3) Ob und ggf. wann im vorliegenden Fall triftige Gründe wirtschaftlicher Art vorlagen, kann jedoch dahinstehen. Zwar teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass eine längerfristige unzureichende Eigenkapitalverzinsung einen Eingriff auch in die zeitanteilig erdiente Dynamik einer Rentenanwartschaft erlaubt (BAG, Urteil vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG, NZA 1997, 155). Die mangelnde Eigenkapitalverzinsung muss sich allerdings auf eine unbefriedigende wirtschaftliche Situation und nicht allein auf eine bilanzmäßige Überschuldung zurückführen lassen. Ein Hauptgrund für die mangelnde Eigenkapitalverzinsung ist aber im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten die ab 1985 gesetzlich vorgeschriebene Nachholung der Rückstellungen für die bis 1985 nicht bilanzierten Pensionsverpflichtungen gegenüber der Unterstützungskasse in Höhe von 887 Mio. DM. Ob bereits 1980 bis 1984 die Erträge und Wertzuwächse des Trägerunternehmens tatsächlich nicht ausgereicht hätten, bei ordnungsgemäßer Bilanzierung der nur für diesen Zeitraum entstandenen Versorgungsanwartschaften eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu gewährleisten , hat die Kammer offen gelassen. Denn im Ergebnis hat die Beklagten die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht überzeugend darzulegen vermocht, weil es an der Darlegung eines Gesamtkonzepts als Reaktion auf eine als unbefriedend erkannte wirtschaftliche Situation fehlt.
(a) Das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte "Drei-Stufen-Modell" beruht auf der Überlegung, dass der Eingriff in einen einmal erworbenen Besitzstand dem Anlass angemessen, also verhältnismäßig sein muss. Das beinhaltet zugleich, dass ein weniger einschneidendes Mittel nicht zum Erfolg geführt hätte. Dies wiederum setzt aber voraus, dass der Versorgungsträger ein Gesamtkonzept entwickelt, innerhalb dessen sich die ergriffene Maßnahme als angemessen darstellt. Das Bundesarbeitsgericht führt in der Entscheidung vom 17.08.1999 dazu aus, dass der Arbeitgeber darzulegen habe, "inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig" waren. Dabei komme es auch darauf an, "die Gesamtheit der Maßnahmen darzulegen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen" (3 ABR 55/98, AP Nr. 79 zu § 77 BetrVG 1972, NZA 2000, 498 unter II. 4. c) der Gründe). In der Entscheidung vom 11.05.1999 wird ausgeführt, dass "ein Eingriff in Zuwachsraten, die noch nicht erdient sind ...", dann sachlich gerechtfertigt sei, "wenn auf die andauernde Verschlechterung der Ertragskraft mit einem Bündel von Maßnahmen reagiert wird und, nachdem diese Maßnahmen noch nicht ausreichend gegriffen haben, zur Kostensenkung auch das betriebliche Versorgungswerk herangezogen wird" (3 AZR 21/98, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung, NZA 2000, 322 unter III. 2. c) cc) der Gründe). Beide Entscheidungen sind zu der Frage ergangen, ob der Eingriff in noch nicht erdiente Zuwachsraten aus sachlich-proportionalen Gründen erfolgen konnte. Dieser Gedanke gilt deshalb erst recht, wenn für einen Eingriff mehr als sachlich-proportionale Gründe erforderlich sind. Auch für die einseitige Einstellung oder Kürzung von Versorgungsleistungen wegen einer wirtschaftlichen Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. hat das BAG deshalb einen Sanierungsplan verlangt, der eine gerechte Verteilung der Sanierungslasten vorsieht. "Neben den Betriebsrentnern und den vorzeitig ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern sind auch die weiteren Gläubiger des Versorgungsschuldners einschließlich der aktiven Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze durch die Sanierung erhalten werden sollen, an den Sanierungslasten zu beteiligen" (zuletzt Urteil vom 24.04.2001, 3 AZR 402/00 unter Bezug auf das Urteil vom 16.03.1993, 3 AZR 299/92, BAGE 72, 329, 340 ff.). Da sich diese Anforderungen unmittelbar aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableiten, stellt sich die Frage einer unzulässigen "Rückwirkung" dieser Rechtsprechung eben so wenig wie bei der Entwicklung des "Drei-Stufen-Modells" (BAG, Urteil vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1991, 176 unter II. 1. der Gründe; Urteil vom 17.11.1992, 3 AZR 76/92, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1993, 938 unter II. 3. der Gründe).
(b) Anders als beim Eingriff in die künftig erst noch zu erdienenden Steigerungsbeträge ist die Maßnahme beim Eingriff in den erdienten Besitzstand nur dann verhältnismäßig, wenn er im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts vorgenommen wird. Zwar bleibt es auch insoweit bei einer am Endgehalt des Arbeitnehmers orientierten Versorgung. Hier ist aber nicht ausgeschlossen, dass "flankierende" Maßnahmen ausgereicht hätten, die Finanzierung dieser Versorgung zu sichern. Faktisch geht es im vorliegenden Fall nämlich nur noch darum, ob sich das rentenfähige Einkommen nach § 22 Ziff. 2 der Richtlinien 1985 nach dem persönlichen Endgehalt der Kläger oder nach einem inflationsangepassten Gehalt per 31.12.1984 bemisst.
(c) Ein Gesamtkonzept oder jedenfalls ein "Maßnahmenbündel", aus dem sich die Angemessenheit des Eingriffs in die zeitanteilig erdiente Dynamik ersehen lässt, vermochte die Beklagte nicht darzulegen.
aa) Die Kammer verkennt nicht, dass das Trägerunternehmen der Beklagten in den Jahren 1980 bis 1989 erhebliche Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt hat. Das Unternehmen wurde mittels umfangreicher Investitionen auf eine neue Technologie umgerüstet; ein Großteil des Personals wurde ausgetauscht. Hierbei ist allerdings schon nicht erkennbar, inwieweit dies jedenfalls langfristig zur Kosteneinsparung beim Trägerunternehmen geführt hätte. Unabhängig davon aber fehlt in Bezug auf eine Gesamtkonzept der unmittelbare Zusammenhang zwischen den notwendigen Investitionen einerseits und den durch die Richtlinien 1985 eingesparten Kosten für die betriebliche Altersversorgung andererseits. Ein Unternehmen, das am Markt bestehen will, muss investieren, um einem Wandel in der Technologie Rechnung zu tragen, um die Produktivität zu steigern oder um ganz einfach alte gegen neue Anlagen auszutauschen. Ein Eingriff in bestehende Besitzstände ist deshalb ausnahmsweise nur dann denkbar, wenn notwendige Investitionen ohne einen solchen Eingriff hätten unterbleiben müssen. Diesen Zusammenhang hat die Beklagte nicht dargelegt.
bb) Für ein Gesamtkonzept spricht, dass das Trägerunternehmen, von Ausnahmefällen abgesehen, seit 1982 praktisch keine Versorgungszusagen gegenüber Mitarbeitern im Managementbereich mehr gemacht hat. Dies ist jedoch nur ein Aspekt, wenn man in Betracht zieht, dass auf der anderen Seite die leitenden Angestellten keinen Eingriff in ihre Versorgungsanwartschaften hinnehmen mussten. Auch wurden zwischen 1981 und über 1985 hinaus die laufenden Betriebsrenten gem. § 16 BetrAVG angepasst, wenn auch 1980 bis 1984 nur in Höhe von 50 %. Die Kammer wertet dies nicht als Indiz gegen eine schlechte wirtschaftliche Lage des Trägerunternehmens, sondern vermisst vielmehr die Darlegung einer gerechten Verteilung der Sanierungslasten auf die möglichen Betroffenen. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte ausführt, dass sie zur Anhebung des jährlichen Steigerungsbetrages ab 1985 von DM 12,50 auf DM 16,50 nur deshalb bereit war, weil der Gesamtbetriebsrat auf der anderen Seite den Eingriff in die erdiente Dynamik zugestand. Zwar profitieren davon auch die vor 1985 beschäftigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens. Neu eintretende Arbeitnehmer, denen gegenüber die Beklagte zu einer betrieblichen Altersversorgung nicht verpflichtet war, erlangten so aber einen Vorteil zu Lasten derjenigen, die sich eine Anwartschaft bereits erdient hatten.
cc) In wieweit die Anteilseigner der Trägerin der Beklagten an der Sanierung beteiligt wurden, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat diesbezüglich unbestritten vorgetragen, dass die Trägerin der Beklagten von 1983 bis 1986 erhebliche Teile des Jahresüberschusses als Dividende ausgezahlt hat (Abl. 659 der Berufungsakte).
dd) Die im Schriftsatz vom 09.08.2001 punktuell aufgeführten Maßnahmen des Trägerunternehmens haben zwar erkennbar eine Kostensenkung zum Ziel, jedenfalls soweit sie zu Personaleinsparungen und nicht nur zu einem Personalaustausch führten. Auch insoweit kann die Kammer jedoch nicht beurteilen, ob diese Maßnahmen, unter Umständen zusammen mit der Änderung der betrieblichen Altersversorgung in Bezug auf die noch nicht erdienten Zuwachsraten, nicht ausgereicht hätten, der Substanzgefährdung des Unternehmens zu begegnen (BAG, Urteil vom 11.05.1999, 3 AZR 21/98, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG 1972 Betriebsvereinbarung, NZA 2000, 322). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade durch den Austausch von ca. 2/3 der Belegschaft in den 80er Jahren nur noch ein Teil der Arbeitnehmer im Betrieb verblieb, deren Besitzstand per 31.12.1984 zu dynamisieren war. Die versicherungsmathematische Hochrechnung der Beklagten geht dagegen von einem Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung auf der Basis der Richtlinien 1975 für alle Arbeitnehmer aus. Diese Zahlen sind insoweit nicht aussagekräftig.
3. Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall ein anderer Eingriffsmaßstab geboten ist, kommt es deshalb nicht an.
a) Zwar teilt die Kammer im Ergebnis die Auffassung der Beklagten, dass der Eingriff in die erdiente Dynamik hier keines triftigen Grundes bedurfte.
(1) Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass es sich hier um einen Sachverhalt handelt, bei dem die Versorgungszusage vor Inkrafttreten des BetrAVG (Dezember 1975), der Versorgungsfall aber erst danach eingetreten ist ( "Übergangsfall"). Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht stets betont, dass das 1985 entwickelte "Drei-Stufen-Modell" nur eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt und deshalb auch auf Übergangsfälle Anwendung findet (Urteil vom 11.09.1990, 3 AZR 380/89, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1991, 176, unter II. 1. der Gründe; Urteil vom 17.11.1992, 3 AZR 76/92, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, NZA 1993, 938, unter II. 3. der Gründe).
(2) Ein geringerer Eingriffsmaßstab scheint jedoch deshalb geboten, weil der im "Drei-Stufen-Modell" konkretisierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ein grobes Raster darstellt, bei dem Abstufungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind. Schon in der Entscheidung vom 17.04.1985 wird angesprochen, dass je nach Umfang der Belastung und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens unter Umständen auch eine nur teilweise Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung den Grundsätzen der Billigkeit und des Vertrauensschutzes genügen kann (3 AZR 72/83, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, NZA 1986, 57 unter B. III. 3. der Gründe). Trotz der Anpassung des zum 31.12.1984 erworbenen Besitzstandes in Anlehnung an § 16 BetrAVG bleibt es bei einem Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik. Hierfür sind deshalb mehr als sachlich proportionale Gründe, jedoch weniger als triftige Gründe erforderlich.
b) Auch bei einem geringeren Eingriffsmaßstab wäre jedoch ein Gesamtsanierungskonzept erforderlich gewesen.
4. Ob die Beklagte wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Trägerunternehmens gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, auch in die zeitanteilig erdiente Dynamik der betrieblichen Altersversorgung einzugreifen, entzieht sich mangels Sachvortrags hierzu der Beurteilung durch die Kammer. Auch insoweit wäre jedoch ungeachtet der wirtschaftlichen Situation ein Gesamtsanierungskonzept der Trägerin der Beklagten notwendig.
Im Ergebnis lässt sich deshalb festhalten, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die zeitanteilig erdiente Dynamik nicht dargelegt werden konnte.
C. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
D. Revisionszulassung
Die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht erfolgt gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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