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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 17 TaBV 02/03
Rechtsgebiete: ETV, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

ETV § 5
ETV § 5 a)
ETV § 5 b)
ETV § 5 b) (2)
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 17 TaBV 02/03

Stuttgart, 09.12.2003

In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, die ehrenamtliche Richterin Hübner und die ehrenamtliche Richterin Waning-Kölling auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2003

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats - Antragsgegner, Beteiligter Ziffer 2 - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 30.01.2003 - Az.: 2 BV 37/02 - teilweise abgeändert.

Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers - Antragsteller, Beteiligter Ziffer 1 - zur Eingruppierung des Arbeitnehmers ..................... als Ausbilder B 8 in Entgeltgruppe 5, Entgeltstufe 2 entsprechend des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale vom 18. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats - Antragsgegner, Beteiligter Ziffer 2 - zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der antragstellende Arbeitgeber ist freier Träger von ............................ und ...................... mit Sitz in ...................; bei ihm ist auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der beteiligte Betriebsrat gebildet. Nach dem Tarifvertrag ist der Betriebsrat für die Einrichtung des Arbeitgebers in Baden-Württemberg mit Ausnahme der ................................................. und ............ zuständig.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der ab 01.12.2000 beschäftigten Verwaltungsangestellten ............ der ab 05.10.2000 beschäftigten Sozialberaterin ............. und des ab 01.08.1988 unbefristet (davor vom 14.10.1996 bis 31.07.1998 befristet) beschäftigten Ausbilders ................ gemäß § 5 des am 01.02.2001 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrags (ETV) vom 18.05.2001 zwischen der ........................ ........................ .......... und .............. e.V. und dem Arbeitgeber.

§ 5 des ETV lautet:

§ 5 Tabellenumstieg

a) (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vor dem 01.01.1998 unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Nr. 2 gefallen sind und deren Arbeitsvertrag der Nachwirkung dieses gekündigten Tarifvertrages unterliegt, werden in die ihrem Tätigkeitsmerkmal entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert und dort in die nächst niedrigere Entgeltstufe eingestuft, die ihrem im Monat vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gezahlten Entgelt (dies umfasst abschließend: Grundgehalt oder Lohn, Allgemeine Zulage, gewährte Bewährungsaufstiegszulage und Ortszuschlag ohne kinderbezogene Bestandteile) am nächsten liegt. (2) Für den Unterschied aus dem auf diese Weise ermittelten Entgelt und der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter so lange eine persönliche Ausgleichszulage in Höhe der Differenz, welche an künftigen linearen Entgelterhöhungen teilnimmt, bis ihnen durch Wechsel der Entgeltstufe oder Wechsel der Entgeltgruppe ein höheres Entgelt zusteht.

(3) Zukünftig lineare Entgelterhöhungen in den Tarifgebieten West und Ost werden zu einem Drittel auf die persönliche Ausgleichszulage angerechnet. Ein Berechnungsbeispiel ist als Anlage 2 beigefügt.

b) (1) Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31.12.1997 mit "neuem Arbeitsvertrag" beim ...... beschäftigt werden, gilt das im Abschnitt a) dargestellte Verfahren. (2) Abweichend davon umfasst das zum Vergleich herangezogene im Monat vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gezahlte Entgelt abschließend: Grundgehalt oder Lohn, Allgemeine Zulage, alle personengebundenen Ausgleichszulagen und den Ortszuschlag ohne kinderbezogene Bestandteile, die Mitarbeitern mit "neuem Arbeitsvertrag" seit 01.01.1998 gezahlt werden.

Mit Schreiben vom 30.08.2001 beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-/Umgruppierung der Mitarbeiter ......... (ABl. 33 d. erstinstanzlichen Akte), ........... (ABl. 34 d. erstinstanzlichen Akte) und ..................... (ABl. 35 d. erstinstanzlichen Akte). Der neuen Eingruppierung legte der Beklagte das im Januar 2001 tatsächlich gezahlte Entgelt zugrunde. Dem Betriebsrat wurde aufgrund der Vielzahl der Anhörungsfälle eine Fristverlängerung bis 11.09.2001 zugestanden. Mit Schreiben vom 11.09.2001 beanstandete der Betriebsrat die Anhörung "wegen Unvollständigkeit, Unklarheit und Fehlinformation" des Betriebsrats und verweigerte hilfsweise seine Zustimmung unter Hinweis darauf, dass der tatsächlichen Gehaltszahlung im Januar 2000 eine unwirksame Gehaltsordnung zugrundegelegen habe mit der Folge, dass den Arbeitnehmer/innen tatsächlich ein höheres Gehalt zugestanden hätte.

Hintergrund des Rechtsstreits ist Folgendes: Der Beklagte hatte den MTV Nr. 2 vom 27. Februar 1984 sowie den TV Nr. 3 über Tätigkeitsmerkmale zum MTV, die beide auf die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer angewendet wurden, wirksam zum 31.12.1997 gekündigt (BAG, Urteil v. 11.06.2002, 1 AZR 390/01, Seite 5 f.). Ab 01.01.1998 schloss der Beklagte mit neueintretenden Arbeitnehmern bzw. mit Arbeitnehmern, die nach einer vorangegangenen Befristung unbefristet angestellt wurden, Arbeitsverträge, die - abweichend von dem dem Manteltarifvertrag Nr. 2 zugrundeliegenden Vergütungssystem - die dort vorgesehenen Lebensaltersstufen und Bewährungsaufstiege nicht mehr enthielten. Für Neueintretende wurde unabhängig vom tatsächlichen Lebensalter stets die niedrigste Lebensaltersstufe (21) zugrunde gelegt. Diese neue Vergütungsordnung erklärte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 27.06.2000 (1 ABR 36/99, AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 - Eingruppierung, NZA 2001, 626) für unwirksam, weil sie einseitig und ohne Beteiligung des Betriebsrats eingeführt worden war. Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2000 vergütet der Beklagte neueingestellte Arbeitnehmer zwar nach der bis 31.12.1997 gültigen Vergütungsordnung, jedoch mit einem linearen Gehaltsabschlag in Höhe von 15%, der in Einzelfällen jedenfalls teilweise durch Zulagen in unterschiedlicher Höhe wieder ausgeglichen wird.

Der Betriebsrat hat den Eingruppierungen bei der Einstellung der hier betroffenen Arbeitnehmern/innen jeweils widersprochen (.......... ABl. 97, ........... ABl. 99 und ................. ABl. 104 d. erstinstanzlichen Akte). Zustimmungsersetzungsverfahren hat der Arbeitgeber nicht eingeleitet.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, gemäß § 5 ETV sei das für den Tabellenumstieg zu Grunde zu legende Entgelt das im Januar 2001 tatsächlich gezahlte. Demgegenüber meint der Betriebsrat, maßgeblich könne ungeachtet individualrechtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten, von denen die hier betroffenen Arbeitnehmer/innen keinen Gebrauch gemacht haben, nur das den Arbeitnehmern rechtmäßig zustehende Entgelt gemäß seiner Berechnungen in den Widerspruchsschreiben sein.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers

"Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer/innen

1. Frau .................... als Verwaltungsangestellte D 5 in die Entgeltgruppe 4, Entgeltstufe 1,

2. Frau .................. als Sozialarbeiterin B 11 in die Entgeltgruppe 4, Entgeltstufe 1,

3. Herr ........................... als Ausbilder B 8 in die Entgeltgruppe 5, Entgeltstufe 2

entsprechend des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale vom 18. Mai 2001 wird ersetzt."

stattgegeben. Der Wortlaut des § 5 ETV sei eindeutig in dem Sinne, dass auf das tatsächlich gezahlte Entgelt abzustellen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.01.2003 Bezug genommen.

Gegen den dem Betriebsrat am 28.03.2003 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit seiner am 15.04.2003 eingelegten und mit am 29.04.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag ausgeführten Beschwerde. Mangels Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung bei der (unbefristeten) Einstellung der Arbeitnehmer/innen sei die Vergütungsvereinbarung zum Stichtag 01.01.2001 unwirksam gewesen. Die Umgruppierung gemäß § 5 ETV könne sich aber nicht an dieser unwirksamen Eingruppierung orientieren. Dies gelte auch für die lineare Absenkung des Gehalts um 15%. Damit werde für neueingestellte Mitarbeiter eine eigenständige Vergütungsgruppe geschaffen. Außerdem seien in Einzelfällen, insbesondere wenn die Arbeitnehmer zuvor schon befristet eingestellt gewesen waren, bei der unbefristeten Einstellung Zulagen zum abgesenkten Gehalt gewährt worden. Durch die Koppelung von Absenkung und Zulagensystem werde ein mitbestimmungspflichtiges Entgeltsystem geschaffen. Der Betriebsrat beantragt daher:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim, Az.: 2 BV 37/02 vom 30.01.2003 wird abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber beantragt die

Zurückweisung der Beschwerde.

Der Betriebsrat sei nicht dazu berufen, die Höhe der Vergütung zu überprüfen. Die Geltendmachung der richtigen Vergütung sei Sache der Arbeitnehmer. Auch sei jedenfalls die lineare Absenkung der Vergütung im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts. Dass im Einzelfall Zulagen zur abgesenkten Vergütung bezahlt werden, sei unbestritten. Selbst wenn dadurch ein System etabliert werde, werde dadurch die Absenkungsentscheidung nicht unwirksam, sondern allenfalls ein zuvor nicht vorhandener Dotierungsrahmen für Zulagen geschaffen, dessen Verteilung zwar gegebenenfalls dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfalle, aber keinen Arbeitnehmeranspruch erzeuge, der vorher nicht bestanden habe. Im Übrigen sei in § 5 ETV nicht nur nach dem Wortlaut sondern auch nach der Entstehungsgeschichte auf das am Stichtag tatsächlich gezahlt Entgelt abzustellen.

II.

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen ......... und ............ hat der Arbeitgeber kein neues, mitbestimmungspflichtiges Vergütungssystem angewandt, so dass unabhängig von der Auslegung des § 5 ETV die Zustimmung zur Eingruppierung zu ersetzen war (1). Im Übrigen ist die Beschwerde begründet. Die Eingruppierung des Mitarbeiters ................... verstößt gegen § 5 b) ETV. Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung gemäß Antrag vom 23.12.2002 war auf die Beschwerde des Betriebsrats deshalb zurückzuweisen (2).

1. Die Mitarbeiterinnen ........... und ......... wurden ab 05.10.2000 bzw. 01.12.2000 eingestellt und in die um 15% abgesenkte Lohngruppe 5 c) des zum 31.12.1997 gekündigten tarifvertraglichen Vergütungssystems eingruppiert. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist dies unabhängig von der Auslegung des § 5 ETV nicht zu beanstanden.

a) Die lineare Absenkung des Gehalts um 15% begründet kein neues, mitbestimmungspflichtiges Vergütungssystem. Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist die Transparenz des Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit, nicht die Lohnhöhe. Durch die lineare Absenkung der Vergütung verändert sich aber nicht das innerbetriebliche Lohngefüge, also das Verhältnis der Vergütungsgruppen untereinander, sondern nur die absolute Lohnhöhe. Diesen Weg hat das Bundesarbeitsgericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 11.06.2002 dem Arbeitgeber ausdrücklich gewiesen (Urteil v. 11.06.2002, 1 AZR 390/01). Hiervon abzuweichen sieht die Kammer keine Veranlassung.

b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats wird auch durch die Zahlung von Zulagen an einzelne Arbeitnehmer, deren Gehalt im Verhältnis zu dem bis 31.12.1997 geltenden Vergütungssystem linear abgesenkt wurde, kein mitbestimmungs-pflichtiges Vergütungssystem geschaffen. Die Struktur der Vergütungsordnung wird hierdurch nicht verändert. Wie der Arbeitgeber zutreffend ausführt, entsteht hier allenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens.

(1) Dies setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein kollektiver Tatbestand vorliegt, wovon nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn der Betriebsrat mindestens fünf Arbeitnehmer benennt, die zwischen 54,00 € und 300,00 € als Zulage erhalten, folgt daraus nicht, dass hier ein innerer Zusammenhang zu den Leistungen an andere Arbeitnehmer besteht. Es kann sich auch um individuelle Lohnvereinbarungen gerade im Hinblick auf die zuvor während der Befristung vereinbarten Vergütung handeln.

(2) Außerdem bestimmt der Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen über den Zweck der Leistung mitbestimmungsfrei auch den Personenkreis, dem die geplante Leistung zukommen soll. Dass die Mitarbeiterinnen ........... und ......... zu diesem Personenkreis gehören, ist nicht behauptet. Im Gegenteil, der Betriebsrat geht selbst davon aus, dass sie sich als "Neueingestellte" von anderen Arbeitnehmergruppen unterscheiden und deshalb schlechter gestellt werden. Diese Differenzierung wäre möglich und kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

(3) Unabhängig davon kann die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Verteilung eines Dotierungsrahmens keinen Anspruch begründen, der zuvor nicht bestanden hat (BAG, Entscheidung vom 28.09.1994, AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 - Lohngestaltung). Nur soweit sich bei Änderung der Verteilungsgrundsätze die Bezugsbedingungen für den einzelnen Arbeitnehmer verschlechtern, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Anspruch auf Beibehaltung der ursprünglichen Leistung, solange der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht ausgeübt hat (BAG GS, Entscheidung vom 03.12.1991, AP Nr. 52 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung; BAG, Entscheidung vom 19.09.1995, AP Nr. 61 zu § 77 BetrVG 1972).

Dass die Beteiligung des Betriebsrats an der Verteilung eines Zulagenvolumens zu einem Anspruch der Arbeitnehmerinnen .......... und ........ geführt hätte, hat der Betriebsrat nicht behauptet. Er hat bislang sein Mitbestimmungsrecht diesbezüglich nicht einmal reklamiert.

2. Dagegen ist bei dem Mitarbeiter.................. davon auszugehen, dass ihm entgegen der vom Arbeitgeber mit der unbefristeten Einstellung ab 01.08.1998 vorgenommenen Eingruppierung die Vergütung nach dem bis 31.12.1997 geltenden Vergütungssystem zustand. Beim Tabellenumstieg gemäß § 5 b) des ETV vom 18.05.2001 war diese Vergütung zugrunde zu legen. Der Betriebsrat hat der Ein-/Umgruppierung des Arbeitnehmers zum 01.02.2001 mit dieser Begründung deshalb zu Recht widersprochen. Eine Ersetzung der Zustimmung kommt daher nicht in Betracht. Die Umgruppierung verstößt gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen § 5 b) (2) des ETV vom 18.05.2001.

a) Der Arbeitnehmer ................. wurde nach befristeter Anstellung vom 14.10.1996 bis 31.07.1998 ab 01.08.1998 unbefristet eingestellt und - abweichend vom bisherigen Vergütungssystem - in Lebensaltersstufe 21 ohne Bewährungsaufstieg eingruppiert. Die Differenz zum ursprünglichen Gehalt wurde ebenso wie der nicht stattfindende Bewährungsaufstieg (01.06.1999) durch Zulagen ausgeglichen. Die Eingruppierung des Mitarbeiters .................... zum 01.08.1998 war sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer wie gegenüber dem Betriebsrat rechtswidrig, weil der Arbeitgeber die neue Vergütungsordnung ohne Beteiligung des Betriebsrats eingeführt hatte (BAG, Entscheidung vom 11.06.2002, 1 AZR 390/01). Auch der Mitarbeiter ............... war deshalb entsprechend der bis 31.12.1997 geltenden und am 01.10.1998 noch nachwirkenden Vergütungsordnung zu bezahlen. Der Sachverhalt im vorliegenden Fall unterscheidet sich nicht von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2002 zugrundeliegenden.

b) Dementsprechend war dem Tabellenumstieg gemäß § 5 b) ETV, das dem Kläger im Januar 2001 nach diesem Vergütungssystem zustehende Entgelt zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist nicht maßgeblich, was dem Arbeitnehmer im Januar 2001 tatsächlich gezahlt wurde, sondern was ihm hätte gezahlt werden müssen. Gemäß § 5 a) ETV, der gemäß § 5 b) für die nach dem 31.12.1997 eingestellten Arbeitnehmer entsprechend gilt, werden die Arbeitnehmer in die ihrem Tätigkeitsmerkmal entsprechende Entgeltgruppe (hier Entgeltgruppe 5) eingestuft und dort in die nächst niedrigere Entgeltstufe eingestuft, die ihrem im Monat vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags (hier Januar 2001) gezahlten Entgelt am nächsten liegt.

(1) Wegen ihrer normgleichen Wirkung richtet sich die Auslegung von Tarifverträgen in erster Linie nach dem Wortlaut (Löwisch/Rieble, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage 2000, § 265 Rn. 1 ff). Dem Arbeitgeber ist darin beizupflichten, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Regeln der Grammatik (Partizip Perfekt) das "gezahlte Entgelt" auf den ersten Blick auf das dem Arbeitnehmer im Januar 2001 tatsächlich zugeflossene Entgelt hindeutet. Es heißt weder, "das zu zahlende" noch das "dem Arbeitnehmer zugestehende" oder "geschuldete" Entgelt.

(2) Dass die allein am Wortlaut "gezahltes Entgelt" orientierte Auslegung in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer im Januar 2001 kein oder nur ein teilweiser Entgeltanspruch zusteht - etwa beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - zu unsinnigen Ergebnissen führt, liegt auf der Hand. Deshalb ist für die Auslegung heranzuziehen, wie die tarifvertragsschließenden Parteien das gezahlte Entgelt "abschließend" definiert haben. Für den nach dem 01.01.1998 fest angestellten Arbeitnehmer ............... umfasst dieses "abschließend: Grundgehalt oder Lohn, allgemeine Zulage, alle personengebundenen Ausgleichszulagen und den Ortszuschlag ohne kindergeldbezogene Bestandteile, die Mitarbeitern mit neuem Arbeitsvertrag seit 01.01.1998 gezahlt werden" (§ 5 b) (2) ETV). Im Gegensatz dazu umfasst das gezahlte Entgelt der vor dem 01.01.1998 eingestellten, unter den Geltungsbereich des MTV Nr. 2 fallenden Arbeitnehmer "abschließend: Grundgehalt oder Lohn, allgemeine Zulage, gewährte Bewährungsaufstiegszulage und Ortszuschlag ohne kinderbezogene Bestandteile" (§ 5 a) (2) ETV). Damit knüpft der Begriff des gezahlten Entgelts für die nach dem 31.12.1997 mit neuem Arbeitsvertrag beschäftigten Arbeitnehmer anders als bei den vor dem 01.01.1998 eingestellten und unter den Geltungsbereich des MTV Nr. 2 fallenden Arbeitnehmer seinerseits an ein aus verschiedenen Komponenten zusammengesetztes "gezahltes" Entgelt an, welches dem Sinn nach jedoch ein zu zahlendes jedenfalls in den Fällen ist, in denen dem Arbeitnehmer im Januar 2001 kein oder nur ein teilweises Entgelt zusteht.

(3) Aus der Gegenüberstellung der Klammerzusätze zum "gezahlten Entgelt" folgt auch nicht, dass die tarifvertragsschließenden Parteien das seitens der Beklagten seit 01.01.1998 für neueingestellte Arbeitnehmer praktizierte Vergütungssystem sanktionieren wollten. Zwar ist in Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2000 der Wille erkennbar, zwischen den vor dem 01.01.1998 bzw. nach dem 30.12.1997 eingestellten Arbeitnehmern zu differenzieren. Auch zeigt die Unterscheidung bezüglich der "gewährten Bewährungsaufstiegszulage" einerseits und den "personengebundenen Ausgleichszulagen" andererseits, dass Anknüpfungspunkte an die beiden bislang praktizierten Vergütungsordnungen vorliegen. Dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des gezahlten Entgelts gerade offen lassen wollten, zeigt aber die seitens des Betriebsrats vorgelegte Erklärung der ........ vom 29.06.2000 (ABl. 162 d. erstinstanzlichen Akte), in der diese erklärt, dass der ETV "keine Regelung für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.01.2001" trifft. "Kollektiv- und individualrechtliche Auseinandersetzungen werden dadurch nicht berührt". Dieser Erklärung ist der vertragschließende Arbeitgeber nicht entgegengetreten. Damit hinge die Umgruppierung davon ab, ob und wann der einzelne, nach dem 31.12.1997 eingestellte Arbeitnehmer einen höheren Vergütungsanspruch nach der auch für ihn nachwirkenden Vergütungsordnung des MTV Nr. 2 einklagt. Eine solche Differenzierung nimmt der Tarifvertrag jedoch nicht vor, so dass im Ergebnis mit dem Betriebsrat auf das dem Arbeitnehmer im Januar 2001 rechtmäßig zu zahlende Entgelt abzustellen ist.

III.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht für beide Beteiligten gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen.

Ende der Entscheidung

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