Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 18 Sa 22/06
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 113 S. 2 |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 18 Sa 22/06
verkündet am 14.07.2006
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 18. Kammer - durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Rieker, den ehrenamtlichen Richter Assfalg und den ehrenamtlichen Richter Lux auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 14 Ca 14504/03 - wird hinsichtlich der Ziffern 1, 4 und 5 abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen.
b) Soweit der Kläger Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 10.12.2003 nicht beendet worden ist, wird die Klage abgewiesen.
c) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 59 %, der Beklagte 41 %.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 10.12.2003 zum 31.03.2004.
Der am 01.02.1942 geborene, verheiratete Kläger, der gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig ist, ist seit 14.09.1974 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt belief sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen auf € 2 102,76 brutto. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Bei der Gemeinschuldnerin ist ein Betriebsrat errichtet.
Die Gemeinschuldnerin produzierte an ihrem Standort in B. D. hochwertige W.. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde bereits im Jahr 1992 das Konkursverfahren eröffnet. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte Anfang Dezember 2003 61 Arbeitnehmer, davon 43 Arbeitnehmer in der Produktion. Die Produktion bestand aus fünf Abteilungen: dem F., der Maschinenfertigung, der Sonderfertigung, der Oberfläche sowie der Montage und Verpackung. Der Kläger war in der Abteilung Maschinenfertigung an der F. tätig.
Der Beklagte entschloss sich Anfang November 2003, die Produktion mit Ausnahme der profitablen B. beginnend ab 01.01.2004 bis spätestens 31.07.2004 einzustellen. Der Beklagte beschloss, bis 31.07.2004 bis zu 43 Arbeitnehmern zu kündigen, hiervon noch im Dezember bis zu 37 zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Für die B. sollten noch fünf Arbeitnehmer im Produktionsbereich verbleiben, für die Abwicklung der Auslaufproduktion vorübergehend weitere vier Arbeitnehmer. Nach dem 31.03.2004 beschäftigte der Beklagte im Produktionsbereich für die B. die Herren M. S., H.-J. H., A. M., J. S. und W. H.. Hinsichtlich der Sozialdaten dieser Mitarbeiter wird auf Blatt 44 der Akte verwiesen. Darüber hinaus beschäftigte die Beklagte noch die Mitarbeiter D. B., I. I., E. R. und R. V. zur Aufrechterhaltung der Auslaufproduktion weiter. Herr I. I. ist 1972 geboren und seit Januar 2000 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt.
Am 27.11.2003 unterrichtete der Beklagte den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung und die hieraus resultierenden Kündigungen. Hinsichtlich des Inhaltes des Protokolls über diese Sitzung wird auf Blatt 114 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Im Anschluss hieran verhandelte der Beklagte mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleiches und Sozialplanes. Sowohl der Interessenausgleich (Blatt 116 der erstinstanzlichen Akte) als auch der Sozialplan (Blatt 118 der erstinstanzlichen Akte) wurde am 18.12.2003 von dem Beklagten und dem Betriebsrat unterzeichnet.
Die geplante Massenentlassung wurde dem Arbeitsamt G. am 17.12.2003 angezeigt. Mit Schreiben vom 22.01.2004 setzte die BfA - Arbeitsamt G. - die Entlassungssperre für 34 Arbeitnehmer auf den 29.01.2004 fest.
Im Dezember 2003 sprach der Beklagte 37 Kündigungen aus, darunter auch die streitgegenständliche Kündigung des Klägers. Dieser erhielt am 11.10.2003 die Kündigung vom 10.12.2003 zum 31.03.2004.
Der Kläger ist der Meinung gewesen, eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung habe nicht stattgefunden. Die Kündigung sei auch sozial nicht gerechtfertigt. Bestritten werde, dass das Kündigungsschreiben von einer zur Kündigung berechtigten Person unterzeichnet worden sei. Bei der Unterschrift handle es sich um keine individualisierbare Namensunterschrift. Eine Befugnis zur Unterzeichnung der Kündigung durch Herrn G. werde bestritten. Herr G. sei dem Kläger nicht bekannt. Die Zurückweisung der Bevollmächtigung sei im Bestreiten der Kündigungsberechtigung des Herrn G. enthalten.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der Manteltarifvertrag für Mitglieder der Gewerkschaft Holz und Kunststoff in den Betrieben der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie im Land Baden-Württemberg vom 28.03.1992 Anwendung. Nach dessen § 11 Nr. 15 könne der Kläger nur noch außerordentlich gekündigt werden. Der Manteltarifvertrag sei durch Bezugnahme durch die Gemeinschuldnerin zum Vertragsbestandteil gemacht worden. Auch sei die Verbandszugehörigkeit der beklagten Gemeinschuldnerin ausreichend, um die Anwendung der Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis zu begründen.
Für die Kündigungsfrist griffen die Bestimmungen des Tarifvertrages oder des BGB, da zum Zeitpunkt des Beginns des Konkursverfahrens § 113 InsO noch nicht in Kraft getreten gewesen sei. Die Kündigungsfrist des Klägers betrage deshalb mindestens sieben Monate.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 10.12.2003 nicht aufgelöst wird.
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag Ziffer 1 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als S. im Betrieb des Beklagten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1 weiterzubeschäftigen.
3. festzustellen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 1 KO zu berichtigender Anspruch in Höhe von € 3 419,95 brutto, bestehend aus € 1 358,88 brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2003, anteiligem Weihnachtsgeld für das Jahr 2002 in Höhe von € 687,07 brutto sowie dem Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 in Höhe von € 1 374,05 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2004 zusteht.
4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt
Sowie hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag Ziffer 1 abgewiesen wird:
5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen.
Der Beklagte hat die Klaganträge Ziffer 3 und 4 anerkannt und im Übrigen Klagabweisung beantragt.
Der Beklagte hat behauptet, bereits im Oktober 2003 habe sich bei der Gemeinschuldnerin das zweite Jahr in Folge eine rückläufige Auftragssituation abgezeichnet, welche zu dem Entschluss der Einstellung der M. mit Ausnahme der B. geführt habe.
Bereits am 27.11.2003 sei der Betriebsrat von der Konkursverwaltung, vertreten durch K. P. und RA L. B., über die wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin und die geplante Stilllegung mit Ausnahme der B. informiert worden sowie über die geplanten bis zu 43 Kündigungen. Der Betriebsrat sei darüber informiert worden, welche Tätigkeiten im Produktionsbereich nach Umsetzung der geplanten Maßnahmen verblieben und dass die verbleibenden Mitarbeiter alle diese Tätigkeiten jeweils wahrnehmen können müssten und die Mitarbeiter S., H., M., S. und H. diese Voraussetzungen erfüllten. Der Betriebsrat sei darüber informiert worden, dass am 01.12.2003 das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG stattfinde. Die Personalliste Anlage B 1 a (Blatt 218 und 219 der erstinstanzlichen Akte) sei dem Betriebsrat zur Kenntnis gegeben worden. Dies habe der Betriebsratsvorsitzende Herr K. auf dem Protokoll über die Sitzung vom 27.11.2003 (Blatt 114 der erstinstanzlichen Akte) durch seine Unterschrift bestätigt. Diese Liste sei identisch mit der dem Betriebsrat am 01.12.2003 übergebenen Personalliste Anlage B 2 (Blatt 162/163 der erstinstanzlichen Akte). Die Anhörung habe der Betriebsrat auch im Interessenausgleich bestätigt. Zu der ebenfalls am 27.11.2003 erfolgten Unterrichtung nach § 17 Absatz 2 KSchG habe der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben.
Am 01.12.2003 habe der Beklagte im Beisein seines Prozessbevollmächtigten RA B. und des Herrn P. sowie des gesamten Betriebsrates der Gemeinschuldnerin und des IGM-Gewerkschafters R. die Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG durchgeführt. Der Betriebsrat sei nochmals über die wirtschaftliche Situation und die Entscheidung der Produktionsstillegung informiert worden, dies unter Vorlage der Personalliste, welche alle Namen der zum 01.12.2003 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten 61 Mitarbeiter nebst Angabe über eventuell bestehende Besonderheiten, wie zum Beispiel Schwerbehinderung, Mutterschutz oder Betriebsratsmitglied sowie Angabe zur Abteilung und die dort vom jeweiligen Mitarbeiter ausgeübte Tätigkeit, den Familienstand, die Unterhaltspflichten, das Lebensalter und zur Betriebszugehörigkeitsdauer beinhalte und hinsichtlich der zu kündigenden Arbeitnehmer, auch des Klägers, die maßgebliche Kündigungsfrist nenne. Im Anschluss sei mehrstündig die Sozialauswahl mit dem Betriebsrat erörtert worden. Der Betriebsrat sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die im Dezember 2003 auszusprechenden Kündigungen im Hinblick auf die bis zum 31.03.2004 geplanten Abteilungsstilllegungen mit der kurzen dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 31.03.2004 erklärt werden sollten, sofern nicht kürzere Kündigungsfristen griffen; gleichzeitig sei der Betriebsrat über die Problematik der Anwendbarkeit der Kündigungsfrist aus § 113 InsO hingewiesen worden, weshalb der Betriebsrat höchst vorsorglich auch über die Kündigungsfrist nach § 622 BGB und nach § 4 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-Württemberg informiert worden sei. Der Betriebsrat sei weiter darüber informiert worden, weshalb die Weiterbeschäftigung des Klägers im Gegensatz zu den S. S., H., M., S. und H. nicht erfolgen könne und die Auslaufproduktion von den Mitarbeitern B., R., I. und V. erbracht werden müsse. Festgestellt worden sei weiter, dass eine Vergleichbarkeit mit Herrn B. und Herrn H. ausscheide, da diese Betriebsratsmitglieder seien, Herr H. darüber hinaus als Programmierer und CNC-Maschinenbediener tätig sei, Herr H. im Bereich Beschlagsorganisation, Herr R. als Leiter der Produktentwicklung, Herr S. als Meister und Abteilungsmeister tätig sei, Herr I. im Gegensatz zum Kläger den F., F. und die Formatbearbeitung beherrsche, wozu handwerkliche S. erforderlich seien, welche der Kläger nie erbracht habe, Herr V. bis zur Auflösung der Oberflächenabteilung im März 2004 als Meister mit Personalverantwortung tätig gewesen sei und Herr S. alle anfallenden S. in allen fünf Abteilungen erledigt habe. Hinsichtlich Herrn M. sei festgestellt worden, dass dieser sozial schutzwürdiger als der Kläger sei. Ab Januar 2004 seien deutsche Sprachkenntnisse erforderlich gewesen, damit die Auslaufproduktion von den wenig verbliebenen Produktionsmitarbeitern mündlich abgesprochen und koordiniert werden könne. Aufträge müssten gelesen werden können, um diese eigenverantwortlich abzuarbeiten. Der Kläger sei der deutschen Sprache nicht mächtig und weder in der Lage, die Aufträge zu lesen noch die Einteilung der Aufträge mit seinen Kollegen zu besprechen. Dies sei dem Betriebsrat am 01.12.2003 bekannt gewesen.
Der Beklagte habe ab 01.01.2004 mit der Auslaufproduktion begonnen. Bis Ende März 2004 seien alle bisherigen fünf Abteilungen aufgegeben bzw. geschlossen worden. Der F. sei für die Herstellung der B. nicht erforderlich, da die benötigten Teile fertig furniert eingekauft würden. Die Maschinenfertigung sei bis Ende März 2004 ausgelaufen, die Oberflächenanlage verkauft worden. Die Abteilung Sonderfertigung sei bis Ende März 2004 geschlossen worden. Die Tätigkeiten der Abteilung Oberflächenbehandlung seien nach Durchführung der Auslaufproduktion bis Ende März 2004 eingestellt worden, die Maschinen im April 2004 nach S. verkauft worden. In der Montageabteilung sei die Arbeit entsprechend der ab 01.01.2004 begonnenen Auslaufproduktion bis Ende März 2004 zurückgeführt worden. Die Montagebänder seien stillgelegt worden.
Der Kläger sei mit den für die B. verbliebenen Mitarbeitern nicht vergleichbar. Eine Tätigkeit des Klägers in der Abteilung Sonderfertigung erfordere eine mehrmonatige Anlernzeit, da der Kläger über keinerlei Fachkenntnisse verfüge, welche ihn zur Sonderfertigung der B. befähige. Die fünf verbliebenen Mitarbeiter seien stets in allen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschuldnerin als S. eingesetzt worden. Sie seien im Gegensatz zum Kläger in der Lage, selbstständig B. zu formatieren, CNC-Arbeiten und manuelle Verputzarbeiter auszuführen, Oberflächenbehandlungen vorzunehmen und B. zu erbringen. Aufgrund seiner auf die F. beschränkten und dort nach Anweisung ausgeübten Tätigkeit sei der Kläger weder in der Lage, jede einzelne der vorbeschriebenen verbliebenen Tätigkeiten im Produktionsbereich ohne jeweils mehrmonatige Anlernzeit auszuüben noch, selbständig zu arbeiten, insbesondere eigenverantwortlich Material zu beschaffen, den verbliebenen Arbeitsablauf zu koordinieren und Arbeitsunterweisungen vorzunehmen. Der Kläger habe bei der Gemeinschuldnerin keine Aufgaben verrichtet, welche ein gelernter S. auszuführen habe.
Die Herren B., I. I. und R. und V. seien wegen ihrer Betriebsführungsfähigkeiten sowie wegen ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeit in allen fünf Abteilungen zur Aufrechterhaltung der Auslaufproduktion und für den endgültigen Aufbau der Abteilung B. zunächst behalten worden.
Das Kündigungsschreiben sei von dem vom Beklagten für Personalangelegenheiten seit 1992 eingesetzten Herrn G. unterzeichnet. Dieser erledige betriebsbekannt alle Personalangelegenheiten der Gemeinschuldnerin und sei vom Konkursverwalter bevollmächtigt, am 10.12.2003 auch das streitgegenständliche Kündigungsschreiben für den Beklagten zu unterzeichnen. Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB sei nicht erfolgt. Herr G. sei dem Kläger von zahlreichen Betriebsversammlungen, in welchen er für den Konkursverwalter aufgetreten sei, bekannt. Daher sei dem Kläger auch bekannt, dass Herr G. vor Ort bei der Gemeinschuldnerin die Personalangelegenheiten für den Konkursverwalter erledigt habe und hierzu bevollmächtigt sei. Der beklagte Konkursverwalter habe der Kündigungserklärung zugestimmt.
Der Beklagte hat bestritten, dass der Kläger Mitglied einer Gewerkschaft ist. Der Altersschutz nach § 11 des Manteltarifvertrages komme nicht zur Anwendung, da der Kläger in eine Sozialplanregelung einbezogen worden sei. Der Tarifvertrag sei nicht durch Bezugnahme zum Vertragsbestandteil gemacht worden. Die Gemeinschuldnerin sei auch nicht verbandszugehörig.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe mit Ausnahme der Abteilung Montage und Verpackung und Sonderfertigung in allen Abteilungen gearbeitet. Die Tätigkeit in der Sonderfertigung wäre ohne Anlernzeit möglich, da er gelernter S. sei. Er könne auch die Aufgaben der Abteilung Montage und Verpackung ausüben.
Die von dem Beklagten dargestellte wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin werde bestritten.
Der Kläger sei in der Lage, in der B. zu arbeiten. Er habe in der Vergangenheit Teile für die B. produziert. Die Montage dieser Teile sei für ihn als gelernter S. kein Problem.
Zum Zeitpunkt der Kündigung habe ein wirksamer Interessenausgleich und Sozialplan nicht vorgelegen. Bestritten werde, dass am 01.12.2003 eine umfassende Betriebsratsanhörung stattgefunden habe. Bestritten werde auch, dass dem Betriebsrat eine Personalliste aller Mitarbeiter vorgelegt worden sei und diese Liste alle Sozialdaten enthalten habe. Bestritten werde weiter, dass alle fünf Abteilungen des Produktionsbereiches geschlossen würden. Der Produktionsbereich müsse für die Bettenproduktion aufrechterhalten bleiben. Bestritten werde, dass die Maschinen des F., des Bereiches Maschinenfertigung und der Abteilung Oberflächenbehandlung verkauft worden seien.
Der Kläger sei vom zuständigen Meister Herrn S. auch mit anderen Arbeiten, welche ein gelernter S. zu verrichten habe, beauftragt worden. Die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten seien zur Aufrechterhaltung der B. erforderlich.
Der Kläger sei vergleichbar mit den Herren H., I. I., S. und M.. Der Kläger verfüge über das zur Aufrechterhaltung der B. erforderliche Fachwissen aus allen Produktionseinheiten. Herr M. sei nicht sozial schützenswerter als der Kläger. Zwar sei er fünf Jahre länger bei der Beklagten beschäftigt, dafür aber sechs Jahre jünger als der Kläger und habe keine Unterhaltsverpflichtung. Herr M. habe vorwiegend mit dem Kläger in der Maschinenfertigung gearbeitet. Auch die Herren S., H. und I. I. seien sozial weniger schützenswert als der Kläger. Die Mitarbeiter B. und H. seien ebenfalls mit dem Kläger vergleichbar. Die Betriebsratseigenschaft könne nicht berücksichtigt werden, da aufgrund des Rückganges des Personals künftig der Betriebsrat nur noch aus einer Person bestehe.
Der Kläger sei auch mit Herrn I. I. vergleichbar. Er könne handwerklich präzise S. auch im Furnierbereich bearbeiten. Er habe auch im Furnierraum gearbeitet und die dortigen Tätigkeiten verrichtet. Herr V. sei möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum als Meister eingesetzt gewesen. Der Kläger habe wie dieser in seiner Eigenschaft als gewöhnlicher Arbeitnehmer im Bereich der Abteilung Oberflächen Tätigkeiten verrichtet.
Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung werde weiter bestritten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat der Kündigung des Klägers widersprochen habe. Am 01.12.2003 sei dem Betriebsrat lediglich eine Vorabinformation über die geplanten Kündigungen mitgeteilt worden. Es sei der Hinweis erfolgt, dass die Details im Rahmen der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen besprochen würden. Die Übergabe einer Personalliste am 27.11.2003 und 01.12.2003 werde bestritten. Eine umfassende Abwägung der Sozialindikatoren im Rahmen der Sozialauswahl sei mit dem Betriebsrat nicht besprochen worden. Die Vergleichbarkeit mit den Mitarbeitern B., H., H., M., R., S., S., I. I. und R. V. sei nicht erörtert worden. Die Mitteilung der Kündigungsfristen werde bestritten. Bestritten werde weiter, dass der Betriebsratsvorsitzende den Empfang der Personalliste mit seiner Unterschrift bestätigt habe.
Bestritten werde, dass am 27.11.2003 eine ordnungsgemäße Anzeige der geplanten Massenentlassungen nach § 17 KSchG erfolgt sei. Eine schriftliche Unterrichtung des Betriebsrates habe nicht stattgefunden. Der Betriebsrat habe eine Abschrift der Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit nicht erhalten. Die Massenentlassungsanzeige sei entgegen der Rechtsprechung des EuGH nicht vor Ausspruch der Kündigung erfolgt.
Das Arbeitsgericht Stuttgart erhob Beweis zur Frage des Inhaltes der Betriebsratsanhörung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 26.01.2005 (Blatt 225 bis 227 und 283 bis 289) verwiesen.
Mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 23.02.2005 gab das Arbeitsgericht der Klage mit Ausnahme des Weiterbeschäftigungsantrages statt. Die Kündigung scheitere an dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Die Vernehmung der Zeugen habe nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass dem Betriebsrat eine hinreichende Information über den Kündigungssachverhalt betreffend den Kläger erteilt worden sei. Insbesondere sei die Sozialauswahl nicht hinreichend erörtert worden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 23.02.2005 Bezug genommen.
Gegen das ihm am 04.03.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.04.2005 Berufung eingelegt betreffend der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht beendet worden sei, und dieses nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 01.06.2005 begründet.
Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein Fehler bei der Betriebsratsanhörung nicht erkennbar. Der Betriebsrat sei mit Übergabe der Personalliste über alle Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer unterrichtet worden. Er sei des Weiteren über den Kündigungsgrund - Einstellung aller M. mit Ausnahme der noch profitablen B. - und das sich daraus ergebenden Anforderungsprofil für die verbliebenen Arbeitnehmer informiert worden. Dem Betriebsrat sei auch mitgeteilt worden, dass alle zu kündigenden Arbeitnehmer mit den für die Auslaufproduktion und die B. benötigten Arbeitnehmern nicht vergleichbar seien. Einer Beweisaufnahme hätte es nicht bedurft. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe jedoch ebenfalls den Nachweis einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung erbracht.
Die Beklagte beantragt,
das Endurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 14 Ca 14504/03 - betreffend die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 10.12.2003 nicht beendet wird, abzuändern und nach dem Schlussantrag des Beklagten in der ersten Instanz zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Kündigung sei auch wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über Massenentlassungen gemäß § 18 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz unwirksam. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe ein rechtswirksamer Antrag und eine Zustimmung der Agentur zur Arbeit nicht vorgelegen. Nach wie vor werde die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die richtige Kündigungsfrist nicht eingehalten habe. Nach dem Manteltarifvertrag habe der Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Quartales gehabt. Mit der Unterzeichnung des Anerkennungstarifvertrages habe der Beklagte die Anwendung des § 113 Insolvenzordnung ausgeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Absatz 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Absatz 2c ArbGG statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Absatz 6, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Kündigung scheitert nicht an § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG und ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam.
1. Die Kündigung des Klägers ist nicht bereits aus formalen Gründen unwirksam.
a) Der Kläger hat die Kündigung nicht unverzüglich mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß § 174 zurückgewiesen. Er bestritt zunächst mit der Klageerhebung lediglich, dass eine zur Kündigung berechtigte Person die Kündigung unterzeichnet habe. Dies beinhaltet nicht die Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht.
b) Soweit der Kläger bestreitet, dass der Unterzeichner der Kündigung zur Vertretung des Beklagten berechtigt war, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Beklagte legt - vom Kläger unbestritten - dar, dass Herr G. die Kündigung des Klägers unterzeichnet habe. Dahingestellt bleiben kann die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, Herr G. sei zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt gewesen. Hätte Herr G. ohne Vertretungsmacht gehandelt, so ist die Kündigung dennoch wirksam ausgesprochen worden, da diese zumindest nachträglich unstreitig durch den Beklagten genehmigt worden ist (§ 180 BGB). Auch bei einseitigen Rechtsgeschäften wie einer Kündigung ist eine nachträgliche Genehmigung mit rückwirkender Kraft möglich, wenn der Gekündigte - wie vorliegend - die Kündigung nicht unverzüglich zurückgewiesen bzw. zumindest die Vertretungsmacht bestritten hat. Eine unverzügliche Beanstandung der Vertretungsmacht ist in der Kündigungsschutzklage, welche dem Beklagten erst am 16.01.2004, somit mehr als einem Monat nach Zugang der Kündigung, zugegangen ist, nicht zu sehen.
c) Mit der Unterzeichnung der Kündigung durch Herrn G. wurde entgegen der Auffassung des Klägers auch die Schriftform gemäß § 126 BGB eingehalten. Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Auf die Lesbarkeit der Unterschrift kommt es nicht an, der Schriftzug muss aber Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen (BGH NJW 1987, 1333). Diesen Anforderungen wird die Unterschrift auf der Kündigung des Klägers gerade noch gerecht.
2. Der Kläger kann sich nicht wirksam auf die Geltung des in § 11 Nr. 15 des Manteltarifvertrages für Mitglieder der Gewerkschaft Holz und Kunststoff in den Betrieben der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie im Land Baden-Württemberg vom 28.03.1992 geregelten Alterskündigungsschutz berufen.
a) Der Manteltarifvertrag Holz und Kunststoff ist nicht gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden, so dass eine Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien hieraus nicht hergeleitet werden kann.
b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dieser Tarifvertrag kraft Tarifgebundenheit zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Tarifgebunden sind nach § 3 Absatz 1 TVG Mitglieder der Vertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. Der Kläger hat selber nicht behauptet, Gewerkschaftsmitglied zu sein. Ob die Gemeinschuldnerin tarifgebunden ist - was von ihr bestritten wurde - kann deshalb dahingestellt bleiben.
c) Der Kläger hat auch keine Umstände dafür dargelegt, dass der Tarifvertrag kraft betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sei. Soweit der Kläger pauschal behauptet hat, der Tarifvertrag sei durch Bezugnahme durch die Gemeinschuldnerin zum Vertragsbestandteil gemacht worden, hat er diesen ebenfalls von dem Beklagten bestrittenen Vortrag weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Der Kläger hätte insoweit zumindest näher darlegen müssen, wann und auf welche Weise wer von der Gemeinschuldnerin den Tarifvertrag in Bezug genommen hat und gegebenenfalls welche tariflichen Bestimmungen in der Vergangenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien angewandt wurden. Hierzu erfolgte keinerlei Sachvortrag von Seiten des Klägers. Von einer Bezugnahme des Manteltarifvertrages Holz und Kunststoff oder von einer betrieblichen Übung im Hinblick auf die Anwendung dieses Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien konnte die Kammer deshalb nicht ausgehen.
d) Da der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages Holz und Kunststoff nicht darlegen konnte, konnte dahingestellt bleiben, ob der nach Zugang der Kündigung unterzeichnete Interessenausgleich und Sozialplan den Alterskündigungsschutz rechtswirksam aussetzen konnte.
3. Die Kündigung des Beklagten ist nicht nach § 1 Absatz 2 und 3 KSchG sozialwidrig.
a) Nach § 1 Absatz 2 KSchG ist eine ordentliche Kündigung unter anderem dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Hierzu hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, er habe sich im November 2003 entschlossen, die Produktion aller M. - mit Ausnahme der noch profitablen B. - einzustellen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses sei beabsichtigt, ab Januar 2004 keine Aufträge für die M. mehr anzunehmen und die Produktion in B. D., beginnend ab 01.01.2004, bis spätestens 31.07.2004 einzustellen.
Soweit der Kläger die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin und den Verkauf der für die Serienfertigung erforderlichen Maschinen bestreitet, führt dies nicht zum Wegfall des betrieblichen Erfordernisses der Kündigung des Klägers. Der Kläger bestritt weder das Vorliegen der oben genannten Unternehmerentscheidung noch deren Umsetzung. Er trägt selber nicht vor, dass auch ab Januar 2004 entgegen dem Vortrag des Beklagten noch neue Aufträge für die M. angenommen worden seien und Serienproduktion noch stattgefunden habe. Der Kern der unternehmerischen Entscheidung sowie die Umsetzung dieser Entscheidung ist damit - ungeachtet der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und ungeachtet der Frage, ob Maschinen bereits veräußert wurden - zwischen den Parteien unstreitig.
Die Einstellung der S. führt zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers. Ebenfalls unbestritten geblieben ist der Vortrag des Beklagten, dass die Produktion in eine handwerklich ausgerichtete Herstellung von B. umgestellt worden sei und die Produktionsweise dadurch geprägt sei, dass jede Tätigkeit von jedem einzelnen der verbliebenen Produktionsmitarbeiter verrichtet werden müsse und für die B. fünf Mitarbeiter, für die Auslaufproduktion vier weitere Mitarbeiter ausreichend seien. Die Tätigkeit des Klägers an der F. in der Abteilung Maschinenfertigung ist aufgrund des Zukaufes der fertig f. Teile entfallen.
b) Die Kündigung des Beklagten ist auch nicht nach § 1 Absatz 3 KSchG wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Sozialauswahl unwirksam. Der Kläger ist mit den im Betrieb in B. D. im Bereich der Produktion verbleibenden Arbeitnehmern nicht vergleichbar.
aa) Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, somit zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit (vergleiche zuletzt BAG, 23.11.2004 -2 AZR 38/04 - AP Nr. 70 zu § 1 KSchG 1969). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen.
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen war der Kläger mit den für die B. vorgesehenen Arbeitnehmern S., H., S., M. und H. nicht vergleichbar. Hinsichtlich des Herrn S. beruft sich selbst der Kläger nicht auf eine Vergleichbarkeit, hinsichtlich der übrigen vier Mitarbeiter hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass diese stets in allen Tätigkeitsbereichen als S. eingesetzt waren und in der Lage seien, B. zu formatieren, CNC-Arbeiten und manuelle Verputzarbeiten auszuführen. Zwar behauptet der Kläger, auch er verfüge über das zur Aufrechterhaltung der B. erforderliche Wissen; dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, dies mit Tatsachen zu belegen. Soweit der Beklagte ausführt, der Kläger habe im Betrieb der Gemeinschuldnerin keine S. ausgeführt, hält der Kläger keinen konkreten Gegenvortrag. Die pauschale Behauptung, er habe in fast allen Abteilungen bereits gearbeitet, genügt nicht für den Nachweis, dass der Kläger Arbeiten erbracht hat, die für die manuelle B. erforderlich sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, wann er B. formatiert, CNC-Arbeiten ausgeführt und manuelle Verputzarbeiten ausgeführt, S. erledigt hat oder aufgrund welcher wann in der Vergangenheit vorgenommenen Arbeiten er hierzu in der Lage sei. Die vom Kläger geschilderte Tätigkeit an der F. und das Einlegen der H. in die verschiedenen Maschinen stellen jedenfalls keine Tätigkeiten dar, welche den originären Aufgaben eines ausgebildeten S. entsprechen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, ebenfalls S. zu sein, ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Ausbildung zum S. vor über 30 Jahren in der T. nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass der Kläger auch nach über 30 Jahren ohne weitere nachgewiesene S. heute noch über Fähigkeiten verfügt, die denen eines ausgebildeten S. mit Berufserfahrung entspricht. Der Kläger konnte somit mit seinen Angaben nicht ausreichend darlegen, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der für die B. behaltenen Arbeitnehmer gegeben ist. Hinsichtlich des Arbeitnehmers M. kommt hinzu, dass nach Auffassung der Kammer dieser sozial nicht weniger schutzwürdig als der Kläger ist, nachdem er zwar sechs Jahre jünger ist als der Kläger, aber eine fünf Jahre längere Betriebszugehörigkeit als der Kläger aufweist. Auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers erscheint der Kammer hier eine fehlerhafte Sozialauswahl nicht vorzuliegen.
Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger auch nicht mit den für die Auslaufproduktion vorübergehend länger beschäftigten Arbeitnehmern R., B., I. I. und R. V. vergleichbar. Herr R. und Herr V. sind als Leiter der Produktentwicklung bzw. Meister Oberfläche bereits von ihren bisherigen Funktionen her nicht mit dem Kläger vergleichbar. Ebenso wie der Kläger haben die Arbeitnehmer B. und I. I. auch eine S., im Gegensatz zum Kläger waren diese bei der Beklagten jedoch auch als S. eingesetzt. Wegen des jahrelangen Einsatzes des Klägers als Pressebediener und seines entsprechend eingeschränkten Arbeitsgebietes konnte die Kammer nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit einem als S. tätigen Arbeitnehmer vergleichbar ist und sich innerhalb einer angemessenen Einarbeitungszeit die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger zwar seit über 30 Jahren in Deutschland leben mag, aber mit der deutschen Sprache im Gegensatz zu seinem in Deutschland aufgewachsenen Kollegen I. I. nicht sehr vertraut ist. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass gerade für die Abwicklungsarbeiten und den Aufbau der B. aufgrund des wenigen Personales und deren flexiblen Einsatzes eine ständige Kommunikation erforderlich ist. Auch im Hinblick auf die zu erledigenden Aufgaben der eigenverantwortlichen Materialbeschaffung, Koordination von Arbeitsabläufen und Vornahme von Arbeitsunterweisungen erscheinen deutsche Sprachkenntnisse vonnöten. Auf die sozialen Auswahlgesichtspunkte kam es deshalb vorliegend nicht an.
4. Die Kammer kann sich der Auffassung des Arbeitsgerichts, eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG sei nicht erfolgt, nicht anschließen.
a) Der Beklagte hat am 27.11.2003 und am 01.12.2003 den Betriebsrat über die beabsichtigten Kündigungen informiert. Die Kammer geht davon aus, dass dem Betriebsrat bei der Anhörung am 01.12.2003 die Liste aller betroffenen und übrigen Arbeitnehmer inclusive deren vollständigen Sozialdaten übergeben wurde. Dies ergibt sich zum einen aus dem Inhalt des Interessenausgleiches, der unter Ziffer 3 die Übergabe dieser Liste beinhaltet, zum anderen aus Seite 2 der Liste (Blatt 163 der erstinstanzlichen Akte), auf der sich nach dem Vordruck "Betriebsrat erhalten" das handschriftlich eingetragene Datum 01.12.2003 und eine Unterschrift befindet. Im Hinblick auf diese beiden Gesichtspunkte ist von der tatsächlichen Aushändigung dieser Liste am 01.12.2003 auszugehen. Soweit der Kläger zunächst pauschal die Übergabe der Liste und die Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden Herrn K. bestritten hat, hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt, dass die Personalliste dem Betriebsrat am 01.12.2003 zur Verfügung gestanden hat. Im Zusammenhang mit dem entsprechenden Inhalt des Interessenausgleiches und der Unterschrift unter der Personalliste ist deshalb von der Kenntnis des Betriebsrates dieser Liste am 01.12.2003 auszugehen. Mit der Übergabe der Personalliste erfolgte die erforderliche umfassende Information über die Sozialdaten sämtlicher Arbeitnehmer sowie über Kündigungsart und Kündigungsfrist.
b) Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Betriebsrat über die betrieblichen Erfordernisse für die zahlreichen Kündigungen am 27.11.2003 und 01.12.2003 hinreichend unterrichtet hat. Über die Besprechung vom 27.11.2003 wurde ein Protokoll, welches auch vom Betriebsrat unterzeichnet ist, gefertigt. Hierin finden sich die unternehmerische Entscheidung zur Einstellung der M. mit Ausnahme der B. und der Zeitpunkt des Beginnes der Auslaufproduktion wieder. Die Anzahl der beabsichtigten Kündigungen war für den Betriebsrat aus der am 01.12.2003 übergebenen Personalliste ersichtlich.
c) Soweit die Parteien über die Frage streiten, ob dem Betriebsrat die Vergleichbarkeit und sozialen Auswahlgesichtspunkte hinsichtlich der Person des Klägers mitgeteilt wurden, geht die Kammer auch insoweit von einer ausreichenden Information des Betriebsrates aus.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat grundsätzlich unaufgefordert die Gründe mitteilen, die zu der von ihm getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83 - AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG). Eine Mitteilung der Auswahlkriterien ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht erforderlich, wenn diese für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend waren (BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 - AP Nr. 140 zu § 102 BetrVG). Maßgebend ist allein, ob aus der subjektiven Sicht des Arbeitgebers eine Sozialauswahl mangels Vergleichbarkeit nicht geboten war.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass für den Betriebsrat vorliegend ersichtlich war, dass der Arbeitgeber der Auffassung war, der Kläger erfülle weder das Anforderungsprofil für die Auslaufproduktion noch das für die B.. Die gegenteilige Ansicht des Arbeitsgerichts mag darauf beruhen, dass aufgrund der Vielzahl der Kündigungsschutzprozesse eine hinreichende Differenzierung nach den Funktionen der einzelnen Arbeitnehmer nicht erfolgte. Hierauf kommt es aber für den Umfang der Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsrat an. Aus der in der Personalliste enthaltenen Funktionsbeschreibung der nicht gekündigten Arbeitnehmer (Meister und Facharbeiter) konnte der Betriebsrat entnehmen, dass der Beklagte diejenigen Arbeitnehmer für die handwerklich geprägte B. ausgewählt hatte, die hierfür angesichts ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse die besten fachlichen Voraussetzungen mitbrachten. Zu diesem Personenkreis zählte der Kläger nicht. Dies ergibt sich insoweit aus der Personalliste, als der Kläger hier nicht als S. aufgeführt wurde, sondern als Pressebediener. Mit dieser Bezeichnung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger in einem eng begrenzten Tätigkeitsfeld, für das es keiner Ausbildung zum Facharbeiter bedarf, zum Einsatz gebracht wurde. Dass der Kläger möglicherweise eine in seinem Heimatland erworbene Fachausbildung zum S. besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Frage der Vergleichbarkeit kommt es auf die ausgeübte Tätigkeit, nicht auf die Ausbildung an. Aufgrund der Darlegungen der Parteien ist davon auszugehen, dass der Kläger seit vielen Jahren bei der Beklagten nicht in der Funktion als ausgebildeter S. tätig war. Einer weiteren Erläuterung zur Vergleichbarkeit des Klägers mit diesen Fachkräften gegenüber dem Betriebsrat bedurfte es deshalb nicht.
5. Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht aufgrund einer verspäteten Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG unwirksam.
a) Der Beklagte war verpflichtet, gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 KSchG der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer betrug nach dem Vortrag des Beklagten in der Regel 61. Der Beklagte entließ aufgrund eines einheitlichen Entschlusses bis zum Februar 2004 bis zu 43 Arbeitnehmer. Die Anzeige erfolgte mit Schreiben vom 17.12.2003. Ein rechtswirksamer Eingang der Anzeige wird von der Bundesanstalt für Arbeit für den 29.12.2003 bestätigt.
b) Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte habe die Massenentlassung entgegen der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27.01.2005 - C 188/03 - NZA 2005, 213) nicht vor Ausspruch der Kündigung bei der Agentur für Arbeit angezeigt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Geht man mit dem Europäischen Gerichtshof davon aus, dass die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG vom 20.07.1988 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen richtlinienkonform dahingehend auszulegen seien, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt, durfte der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruches der streitgegenständlichen Kündigung im Dezember 2003 auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen, die eine Anzeige vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen ließen (BAG, Urteil vom 23.03.2006 - 2 AZR 343/05 -www.Bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 18/06). Einem kündigenden Arbeitgeber können nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr erfüllen kann.
c) Soweit sich der Kläger im Übrigen auf eine nicht wirksame Anzeige der Massenentlassung durch den Beklagten beruft, ist dem nicht zu folgen. Aufgrund der Entscheidung des Arbeitsamtes vom 22.01.2004 sind die Entlassungen als wirksam zu betrachten, ungeachtet der Frage, ob zuvor Fehler in der Anzeige vorlagen. Insoweit muss der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelten (KR-Weigand, § 18 KSchG Randziffer 101).
6. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat zum 31.03.2004 geendet. Die längere Kündigungsfrist des § 622 Absatz 2 BGB war nicht zu beachten. Der Beklagte konnte mit der kürzeren Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO kündigen. Die 18. Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der 4. und der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an. Diese haben in den Urteilen vom 10.03.2006 (4 Sa 22/05) und vom 05.04.2006 (17 Sa 29/05) hierzu ausgeführt:
"a) Die Kündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO findet im Streitfall Anwendung, obwohl das hiesige Konkursverfahren bereits am 20.05.1992 eröffnet wurde und die Insolvenzordnung erst am 01.01.1999 in Kraft trat. Denn § 113 InsO wurde durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25.09.1996 - Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz - (BGBl. I S. 1476, 1478) vorzeitig in Kraft gesetzt. Die Vorschrift gilt auch für diejenigen Konkursverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.10.1996) bereits eröffnet waren, sofern die Kündigung nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Sie gilt des weiteren auch für eine Kündigung, die im Rahmen eines fortdauernden Konkursverfahrens nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 erfolgte.
aa) Die Regelung des § 113 InsO wurde durch die Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866) geschaffen. Die Einführung einer Höchstkündigungsfrist von drei Monaten wurde hierbei erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen. Dies sollte nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 19.04.1994 (Bundestags-Drucksache 12/7302 S. 169; ferner Kübler/Prütting, InsO, § 113 Rz. 5 ff.) einen Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens und den Interessen der Insolvenzgläubiger an der Erhaltung der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung schaffen. Grundsätzlich hätte die neue Regelung nach den Art. 103, 104 EGInsO nur für Insolvenzverfahren gegolten, die nach dem 01.01.1999 beantragt worden waren. Durch Art. 6 des Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetzes 1996 wurde allerdings angeordnet, dass die §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 InsO im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass jeweils das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter" etc. ersetzt wird. Die teilweise geäußerten Bedenken gegen diese vorzeitige Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung haben weder das Bundesarbeitsgericht noch das Bundesverfassungsgericht für gerechtfertigt erachtet (BAG, 16.06.1999 -4 AZR 191/98 - AP InsO § 113 Nr. 3; BVerfG, 21.05.1999 - 1 BvL 22/98 - AP InsO § 113 Nr. 4).
bb) Soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich entschieden, hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob die Kündigungsfristenregelung des § 113 InsO auch auf diejenigen Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen das Konkursverfahren vor dem Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes am 01.10.1996 beantragt bzw. eröffnet wurde, die streitige Kündigung aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen wurde. In seinen Urteilen vom 16.06.1999 (4 AZR 68/98 - zitiert nach Juris) und vom 19.01.2000 (4 AZR 70/99 - AP InsO § 113 Nr. 5) ist das Bundesarbeitsgericht hiervon aber stillschweigend ausgegangen. Diese Rechtsauffassung ist auch zutreffend. Denn entgegen einer im Schrifttum (Lakies RdA 1997, 145) vertretenen Auffassung hat der Gesetzgeber bei der vorzeitigen Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung kein Stichtagsprinzip analog Art. 103, 104 EGInsO eingeführt, wonach sich die vorzeitige Inkraftsetzung auf die nach dem 01.10.1996 beantragten Konkursverfahren beschränken würde (so auch Erfurter Kommentar-Müller-Glöge, 6. Aufl. § 113 Rz. 8; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 22 KO Anm. 14).
Dass sich die vorzeitige Inkraftsetzung auch auf die vor dem 01.10.1996 beantragten Konkursverfahren erstreckt, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die vorzeitige Inkraftsetzung wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes beschlossen. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Bundestags-Drucksache 13/5107 S. 31, dort noch zu Art. 5) heißt es hierzu, angesichts der wirtschaftlichen Eckdaten, insbesondere vor dem Hintergrund der beständigen Zunahme von Insolvenzen, sei im Interesse der Erleichterungen von Betriebsveräußerungen, ..., eine Übergangsregelung vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung geboten. Dies diene der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Auf eine Stichtagsregelung hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang verzichtet. Der Normzweck, also die beabsichtigte Erleichterung von Betriebsveräußerungen, trifft sowohl auf die am 01.10.1996 bereits anhängigen als auch auf die danach noch zu eröffnenden Konkursverfahren zu. Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe die vorzeitige Inkraftsetzung auf nach dem 01.10.1996 beantragte Konkursverfahren beschränken wollen.
cc) Die vorzeitig in Kraft gesetzte Regelung des § 113 InsO ist auch nicht mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 für die noch anhängigen Konkursverfahren wieder außer Kraft getreten. Die gegenteilige Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 11.11.2004) teilt die Kammer nicht. Zwar heißt es in Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes in der Tat, dass sich die vorzeitige Inkraftsetzung auf die Zeit "bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung" erstrecke. Daraus kann aber nicht das geradezu unsinnige Ergebnis folgen, dass für die nach dem 01.01.1999 noch anhängigen Konkursverfahren die Regelung des § 113 InsO keine Anwendung mehr finde. Vielmehr ist die Formulierung "bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung" so zu verstehen, dass § 113 InsO für die am 01.01.1999 anhängigen Konkursverfahren aufgrund der vorzeitigen Inkraftsetzung durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz und für die nach dem 01.01.1999 beantragten Insolvenzverfahren unmittelbar aufgrund der Insolvenzordnung gelten soll. Dieses Verständnis entspricht - soweit ersichtlich - der allgemeinen Auffassung (Kittner-Däubler, KSchR, 6. Aufl. Vorbemerkung InsO Rz. 12; Frankfurter Kommentar/InsO-Eisenbeis, 2. Aufl., vor §§ 113 ff. Rz. 2; Uhlenbruck-Berscheid, InsO, 12. Aufl. § 113 Rz. 3).
b) ...
c) Der Anwendbarkeit des § 113 InsO steht schließlich nicht entgegen, dass der Beklagte in einem Konkursverfahren, das im Zeitpunkt der Kündigung mehr als 11 Jahre angedauert hatte, die kurzen Insolvenzkündigungsfristen herangezogen hat. Einzuräumen ist in diesem Zusammenhang, dass der Normzweck des § 113 InsO auf den vorliegenden Fall nur eingeschränkt zutrifft. Die Vorschrift soll dem Insolvenzverwalter zur Erhaltung der möglichst zahlreicher Arbeitsplätze, insbesondere durch eine Betriebsveräußerung, eine rasche Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu ermöglichen. Jedenfalls im Regelfall wird der Insolvenzverwalter die Entscheidung, in welchem Umfang der Betrieb fortgeführt, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer relativ kurzen Zeitspanne treffen. § 113 InsO sieht aber nicht vor, dass der Insolvenzverwalter von der Kündigungsfristenregelung des § 113 InsO nur während eines bestimmten Zeitraums Gebrauch machen darf. Grenzen für die Heranziehung der kurzen Insolvenzkündigungsfristen können sich daher nur aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ergeben. Hierfür hat jedoch der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen."
7. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.2004 beendet worden ist, war über den hilfsweise gestellten Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zeugnisses zu entscheiden. Der Kläger hat gemäß § 630 Satz 2 BGB Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Da der Kläger in erster Instanz hinsichtlich der mit anerkannten und mit der Berufung nicht angegriffenen Klaganträge Ziffer 3 und 4 obsiegte, waren dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Aufgrund des Obsiegens des Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrages war die Kostenentscheidung erster Instanz abzuändern und dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen.
IV.
Die Kammer hat im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 113 Satz 2 InsO gemäß § 72 Absatz 2 Ziffer 1 ArbGG die Revision zugelassen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.