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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 02.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 7/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BetrVG, BPersVG


Vorschriften:

ZPO § 195
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 705
ZPO § 713
ZPO § 888
ArbGG § 72 a Abs. 2
BetrVG § 102 Abs. 5
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1
BetrVG § 103 Abs. 2
BPersVG § 79 Abs. 2
In der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel "bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag" ist die Festsetzung von Zwangsmitteln bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Weiterbeschäftigungstitels möglich.
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.06.2006 wurde u.a. die (zweite) Kündigung der Beklagten vom 24.06.2004 für unwirksam erklärt und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Maschinenführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiterzubeschäftigen. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 01.02.2007 (Az.: 21 Sa 73/06), welches den Parteien am 04.06.2007 zugestellt wurde, zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 05.03.2007 verzichtete die Beklagte gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Berufungsgericht auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. Ebenfalls mit Schreiben vom 05.03.2007 nahm die Beklagte die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart zurück, in welchem die von ihr gegen den erwähnten Weiterbeschäftigungstitel angestrengte Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden war. Zwischen den Parteien sind vor den Gerichten für Arbeitssachen noch weitere Kündigungsschutzverfahren anhängig (3. und 4. Kündigung der Beklagten). Eine tatsächliche Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten erfolgte seit der Weiterbeschäftigungsverurteilung vom 13.06.2006 trotz Aufforderung des Klägers nicht. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin am 27.07.2006 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 13.06.2006 erteilt. Das Urteil wurde der Beklagten am 28.06.2006 von Amts wegen zugestellt; am 05.08.2006 erfolgte eine weitere Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO.

Am 10.08.2006 beantragte der Kläger den Weiterbeschäftigungstitel durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vollstrecken. Mit Beschluss vom 04.10.2006 wurde gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte das festgesetzte Zwangsgeld bezahlte ohne den Kläger in der Folgezeit weiterzubeschäftigen, beantragte dieser am 06.11.2006 erneut gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld festzusetzen. Diesen Antrag nahm der Kläger am 01.12.2006 wieder zurück. Schließlich stellte der Kläger am 02.02.2007 einen weiteren Antrag gemäß § 888 ZPO auf Festsetzung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Zwangsgeldes, das jedoch einen Betrag von 20.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Anordnung von Zwangshaft gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten.

Mit Beschluss vom 28.03.2007 setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR fest, ersatzweise für je 2.000,00 EUR einen Tag Zwangshaft gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Der angefochtene Beschluss begründet die Festsetzung des Zwangsmittels damit, dass es im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) am Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils fehle. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter II. verwiesen.

Gegen diesen der Beklagten am 03.04.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.04.2007 eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Beklagten. In der sofortigen Beschwerde verweist die Beklagte zunächst darauf, dass sie am 04.04.2007 zur Abwendung der angedrohten weiteren Zwangsmittel und unter dem Vorbehalt der Rückforderung das festgesetzte Zwangsgeld an die Landesoberkasse Stuttgart überwiesen habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Rechtsansicht, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 01.02.2007 mit der Erklärung des Verzichts auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde am 05.03.2007 rechtskräftig geworden sei. Nach Rechtskraft dieses Urteils komme eine Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungstitels deshalb nicht mehr in Betracht. Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes hätte deshalb nach dem 05.03.2007 zurückgewiesen werden müssen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.08.2007 das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens eingetreten sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der Beschwerdeinstanz wird auf deren Schriftsätze vom 10.04.2007 und 29.08.2007 verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsmitteln wegen Weiterbeschäftigung vom 02.02.2007 hat sich nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 01.02.2007 am 04.07.2007 erledigt. Der Antrag des Klägers gemäß § 888 ZPO ist jedoch vor Eintritt des Erledigungsereignisses zulässig und begründet gewesen.

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers wird nach allgemeiner Auffassung als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt. Das Gericht entscheidet auf Grund des neuen Feststellungsantrages, ob die ursprünglich zulässige und begründete Klage tatsächlich infolge eines nachträglichen Ereignisses erledigt ist.

Das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren hat sich nach Ablauf der 1-Monats-Frist des § 72 a Abs. 2 ArbGG für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 01.02.2007 am 04.07.2007 erledigt. Seit diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung aus dem Titel vom 13.06.2006. Der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO vom 02.02.2007 ist jedoch bis zum 04.07.2007 zulässig und begründet gewesen, so dass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.03.2007 zu Recht ergangen ist.

Gemäß Ziffer 3 des Urteils vom 13.06.2006 ist die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiterzubeschäftigen. Diese Entscheidung hat das Arbeitsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch während eines Beendigungsrechtsstreits gestützt (BAG GS Beschluss vom 27.01.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB). Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der gekündigte Arbeitnehmer auch außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Dabei nimmt § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG und die Rechtsprechung des Großen Senates zum allgemeinen Beschäftigungsanspruch während eines Beendigungsrechtsstreits den Begriff der formellen Rechtskraft im Sinne des § 705 ZPO auf. Formelle Rechtskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass eine Entscheidung unangreifbar ist. Formelle Rechtskraft bei einem Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Revision nicht zulässt, tritt im Regelfall frühestens mit Ablauf der für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehenen Notfrist von einem Monat (§ 72 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG) bzw. mit Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht (§ 72 a Abs. 5 Satz 6 ArbGG) ein. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 05.03.2007 verzichtet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass diese Tatsache nichts am Eintritt der formellen Rechtskraft geändert hat. Denn auch der Kläger hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen können.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre zwar mangels Beschwer unzulässig aber nicht unstatthaft gewesen. Ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zwar unzulässig jedoch statthaft, wird das Urteil frühestens mit Ablauf der Frist für deren Einlegung rechtskräftig. Dies ergibt sich daraus, dass über die Frage der Zulässigkeit das Rechtsmittelgericht entscheidet, das mit dem statthaften Rechtsmittel oder Rechtsbehelf angerufen werden kann. Bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes (bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsfrist) bleibt also die Frage der Endgültigkeit der Entscheidung der Vorinstanz in der Schwebe und lässt keinen Raum für den Eintritt der Rechtskraft. Selbst bei offensichtlich unanfechtbaren Entscheidungen im Einzelfall gilt, wie auch die anderenfalls nicht verständliche Regelung des § 713 ZPO zeigt, nichts anderes. Erst ein beiderseitiger wirksamer Rechtsmittel-/Rechtsbehelfverzicht führt mit Wirksamwerden der letzten Erklärung zum Eintritt der formellen Rechtskraft (einhellige Meinung in der zivilprozessualen Literatur: MK-Krüger, ZPO, 2. Auflage, § 705 Rdnr. 5; Zöller-Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 705 Rdnr. 9; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 705 Rdnrn. 8 ff.; Musielak-Lackmann, ZPO, 5. Auflage, § 705 Rdnrn. 4 f.; HK-Saenger, ZPO, § 705 Rdnr. 7; Rosenberg-Schwab-Gottwald, ZPO, 16. Auflage, § 149 Rdnr. 7, jeweils m. w. N.).

Das alleinige Abstellen auf den Eintritt der formellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit, da die Frage, ob ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel (mangels Beschwer) unzulässig ist, mitunter schwer zu beantworten sein kann. Auch in einer vergleichbaren Problematik hat das Bundesarbeitsgericht deshalb zu Recht den Eintritt der formellen Rechtskraft eines Beschlusses gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG verlangt (BAG 09.07.1998 - 2 AZR 142/98 - AP Nr. 36 zu § 103 BetrVG 1972). Ein Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied nämlich erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluss über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist (§ 15 Abs. 1 KSchG). In diesem Urteil vom 09.07.1998 hat das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.1979 - 2 AZR 983/77 - AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) aufgegeben, in der der Eintritt der formellen Rechtskraft mit der offensichtlichen Unzulässigkeit eines an sich gegebenen Rechtsmittels gleichgestellt worden war. Die Aufgabe der seitherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 09.07.1998 auch damit begründet, dass es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde, wenn der Arbeitgeber die Aussichten eines gegnerischen Rechtsmittels zu prüfen hätte.

Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze steht deshalb fest, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 01.02.2007 erst mit Ablauf der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde am 04.07.2007 rechtskräftig geworden ist. Der Antrag des Klägers gemäß § 888 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen, so dass der angefochtene Zwangsmittelbeschluss vom 28.03.2007 zu Recht ergangen ist. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlten Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR besteht nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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