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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.11.1999
Aktenzeichen: 20 Sa 108/98
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SchwbG, HGB, BUrlG, StVollzG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 72 a
ZPO § 91
ZPO § 543 Abs. 1
SchwbG § 15
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2
BUrlG § 7
StVollzG §§ 56 ff.
StVollzG § 58
StVollzG § 59
StVollzG § 61
StVollzG § 62
StVollzG § 158
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
20 Sa 108/98

05. November 1999

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein, den ehrenamtlichen Richter Pfaff und den ehrenamtlichen Richter Weiss auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.1999

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kn. Ravensburg - vom 07.07.1998 - 6 Ca 771/97 - abgeändert.Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Vertragsbeziehung der Parteien nicht als Arbeits-, sondern als freies Mitarbeiterverhältnis zu qualifizieren (I.) weshalb die Klägerin sich weder auf § 15 SchwbG noch auf sonstige arbeitsrechtliche Kündigungsschutzbestimmungen berufen kann. Da der Kündigung des beklagten Landes vom 09.12.1997 sonstige Wirksamkeitshindernisse nicht entgegenstehen, hat diese das Vertragsverhältnis der Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrags vom 28.02.1992 (künftig: Dienstvertrag) mit Ablauf des 31.03.1998 aufgelöst. Dies führt zur Abänderung des angefochtenen Teilurteils und zur Abweisung der Bestandsschutzklage.

I.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urteil v. 11.03.1998 - 5 AZR 522/96 -), der sich die Kammer anschließt, unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung.

a) Arbeitnehmer ist derjenige, der für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist, also seine vertraglich geschuldete Dienstleistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind demnach in erster Linie die Umstände, unter denen die geschuldete Leistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, da sich aus der praktischen Handhabung Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind.

b) Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienst- oder Werkvertrages erbracht werden können. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die nach ihrer Art oder Organisation nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also auch aus Art oder Organisation der Tätigkeit folgen. Für Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienst- oder Werkvertrages erbracht werden können, gilt der Grundsatz, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten. Dies entspricht auch der Verkehrsanschauung. Bei einfachen Tätigkeiten bestehen schon von vornherein geringe Gestaltungsmöglichkeiten. Daher können schon wenige organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit so festlegen, dass von einer im wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB) nicht mehr die Rede sein kann. In derartigen Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Dienst-/Auftragsgeber die wenigen erforderlichen Weisungen bereits in den Vertrag aufnimmt. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles an.

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin als freie Dienstnehmerin des beklagten Landes anzusehen. Denn dem Vertrag fehlt das für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Merkmal der persönlichen Abhängigkeit.

a) In zeitlicher Hinsicht ist in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages "... ein regelmäßiger wöchentlicher Zeitaufwand von 8 Stunden vorgesehen ...". Dieser ist zwischenzeitlich unstreitig einvernehmlich auf 12 Stunden pro Woche angehoben worden. Die zeitliche Lage der von der Klägerin abzuleistenden Sprechstunden wurde gleichfalls abgesprochen. Weder steht dem Beklagten insoweit schriftlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, noch hat er sich jemals eines solchen berühmt. Dass bei der Vereinbarung der Sprechstundenzeiten die bereits festgelegten Sprechstunden der anderen Vertragsärzte ebenso zu beachten waren wie die regulären Dienstzeiten der im Revier beschäftigten Sanitätsbeamten sowie die Auf- und Einschlusszeiten betreffend die Gefangenen, beruht auf organisatorischen Gründen, die zum Teil in der Natur der Sache liegen (ein inhaftierter Patient kann nicht frei entscheiden, wann und wohin er zu welchem Arzt geht) und zum Teil gesetzlich geregelt sind (vgl. die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug - DsVollZ -, deren Anwendung in § 2 des Dienstvertrages zwischen den Parteien ausdrücklich geregelt ist). Die sich aus dem betrieblichen Ablauf einer Haftanstalt ergebende eingeschränkte Möglichkeit des beklagten Landes, auf die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Vertragsarztes einzugehen, führen indessen nicht zu einem ein Arbeitsverhältnis indizierenden einseitigen Weisungsrecht, sondern lediglich zu einer - beiderseitigen - Einengung des Rahmens, der dann aber einvernehmlich ausgestaltet wird. Dazu hat das beklagte Land im Termin zur Berufungsverhandlung unwidersprochen vorgetragen, mit dem Nachfolger der Klägerin, zur Vermeidung von Terminskollisionen, auf dessen ausdrücklichen Wunsch Samstags Sprechstunden vereinbart zu haben.Die einvernehmlich vereinbarten Zeiten für die Absolvierung von Sprechstunden und die daraus resultierende "Unflexibilität" dürfen nicht mit einer für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsgebundenheit verwechselt werden, wo der Arbeitgeber einseitig die Lage der Arbeitszeit festlegen kann. Im Streitfall kommt - ebenfalls gegen ein Arbeitsverhältnis sprechend - noch hinzu, dass seitens des beklagten Landes der Klägerin im Falle der Nichtwahrnehmung einer Sprechstunde lediglich eine baldmöglichste Benachrichtigung erwartet wurde, um anderweitige Vorkehrungen treffen zu können (etwa Einschaltung eines anderen Vertragsarztes, Verschiebung des Behandlungstermins oder Ausführung des Patienten an einen niedergelassenen Arzt im Notfall).

b) Letzteres gilt auch für längere Fehlzeiten, wie z.B. Urlaub. Die insoweit unstreitige, auf rein organisatorischen Gründen beruhende Erwartung des beklagten Landes hat nichts mit einer Urlaubserteilung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu tun. Die Klägerin brauchte keinen (förmlichen) Urlaubsantrag zu stellen, der vom beklagten Land nach Maßgabe des § 7 BUrlG zu bescheiden gewesen wäre. Sie konnte sich mit der bloßen Bekanntgabe ihres Urlaubszeitraums begnügen. Dass beide Parteien ihr Vertragsverhältnis diesbezüglich auch selbst nicht als Arbeitsverhältnis verstanden haben, zeigt die Handhabung im Jahre 1997. Weder wartete die Klägerin nach Bekanntgabe ihres Urlaubszeitraums auf eine Urlaubsgewährung durch das beklagte Land, bevor sie ihre Urlaubsreise buchte, noch versuchte ihr das beklagten Land nach Aufdeckung der Urlaubskollision mit einem anderen Vertragsarzt den Urlaubsantritt unter Berufung auf eine etwa bestehende Arbeitspflicht zu versagen, sondern bat die Klägerin nur, letztlich vergeblich, zu einer Verschiebung ihres Urlaubs.

c) In Bezug auf den Inhalt der von ihr zu erbringenden Dienstleistung war die Klägerin im wesentlichen frei.

aa) Ihre eigentliche ärztliche Tätigkeit erfolgte unstreitig frei von jeglichen fachlichen Weisungen. Auch entschied sie völlig selbständig über die Anzahl der in ihren Sprechstunden zu behandelnden Patienten.

bb) Dass die Klägerin betreffend die Medikation durch die §§ 58, 59, 61, 62 StVollzG in Verbindung mit den einschlägigen bundeseinheitlichen VV und die hierzu ergangene VV des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 11.12.1997 über Art und Umfang der Leistungen zur Krankenbehandlung beschränkt war, spricht nicht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Denn diese Vorgaben entsprechen im wesentlichen denen der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, die auch niedergelassene Ärzte zu beachten haben. Sie gehen damit nicht über die das Leitbild eines freiberuflich tätigen Kassenarztes prägenden Regelungen hinaus und erlangen deshalb für die Abgrenzung eines angestellten gegenüber eines selbständigen Arzt keine Bedeutung.

cc) Dasselbe gilt auch für die Verpflichtung der Klägerin zur Dokumentation ihrer Tätigkeit in den Krankenakten ihrer inhaftierten Patienten und zur Abgabe von Stellungnahmen in begründeten Ausnahmefällen. Diese entspricht unstreitig exakt der allgemein üblichen eines frei praktizierenden, approbierten Arztes und lässt deshalb keinen Schluss auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu.

dd) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die "Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg (DOG)" vom 01.09.1981 nicht zur Begründung des von der Klägerin angestrebten Status einer Arbeitnehmerin herangezogen werden.

aaa) Zum einen ist die DOG formell nicht Bestandteil des Vertrages der Parteien. Sie ist als bloße Verwaltungsvorschrift nicht an die nicht beamtete Klägerin gerichtet, sondern hat rein behördeninternen Charakter. Sie hätte nur durch vertragliche Inbezugnahme Geltung für das Vertragsverhältnis der Parteien entfalten können. Daran fehlt es jedoch. Im Dienstvertrag findet sich lediglich eine Bezugnahme auf die DsVollZ. Dass die Parteien die DOG anderweitig ausdrücklich oder wenigstens konkludent zum Vertragsbestandteil erhoben hätten, hat die Klägern nicht vorgetragen.

bbb) Das beklagte Land hat sich gegenüber der Klägerin unstreitig auch nicht in einem Falle auf die Befugnisse der Dienstaufsicht des Anstaltsleiters (I.2 (1) DOG) und/oder der Fachaufsicht des Justizministeriums (I.3 (1) DOG) gegenüber dem Anstaltsarzt berufen, so dass auch jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt für ein entsprechendes einseitiges faktisches Verhalten der Beklagtenseite fehlt.

ee) Die Klägerin war nicht wie eine Arbeitnehmerin in den Dienstbetrieb des beklagten Landes eingegliedert. Sie war - bedingt durch die Sicherheitsbelange und die Ordnung in der Haftanstalt - lediglich dem mit ihr einvernehmlich geregelten zeitlichen Rahmen unterworfen und vertraglich verpflichtet, die ärztlichen Leistungen im Gebäude der JVA zu erbringen. Hinsichtlich ihrer eigentlichen Tätigkeit, der ärztlichen Behandlung der Häftlinge, war sie jedoch nicht in die Arbeitsorganisation des beklagten Landes eingegliedert. Vielmehr war sie in der Organisation ihrer Sprechstunden im Rahmen der vertraglichen Vorgaben inhaltlich im wesentlichen frei. Dies gilt sowohl für die Arbeitsabläufe als auch für die Anzahl der zu versorgenden Patienten. Sie war auch nicht verpflichtet, auf das vom beklagten Land aufgrund des Anstaltszwecks und der §§ 56 ff., 158 StVollzG vorgehaltene Krankenpflegepersonal und/oder Apparaturen zurückzugreifen, sondern hätte sich unstreitig auch selbst mitgebrachter, geeigneter Hilfskräfte und -mittel bedienen können. Dass sie dies aus Kostengründen vernünftigerweise unterließ und statt dessen die personellen und sächlichen Mittel des Krankenreviers der JVA in Anspruch nahm, macht sie nicht zur in den Dienstbetrieb des beklagten Landes eingegliederten Arbeitnehmerin, zumal ihr dadurch gegenüber den Revierbeamten nicht die Stellung einer Dienstvorgesetzten zuwuchs, sondern sie lediglich befugt war, diesen rein fachliche Weisungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ärztlichen Leistungserbringung zu erteilen. Deshalb lag insoweit, wenn überhaupt, allenfalls eine partielle Eingliederung des Revierpersonals in den Sprechstundenbetrieb der Klägerin, nicht aber eine Eingliederung der Klägerin in den Betrieb des beklagten Landes vor.

ff) Die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des von ihr gegründeten und auch geleiteten Arbeitskreises Methadon-Substitution erfolgte nicht in persönlicher Abhängigkeit. Dagegen spricht bereits, dass der Arbeitskreis aus eigenem, sozialem Interesse der Klägerin und nicht vom beklagten Land ins Leben gerufen wurde. Unstreitig hat das beklagte Land der Klägerin in diesem Zusammenhang nie eine Weisung erteilt. Auch war die Klägerin nicht zur Teilnahme an den alle 4 Wochen stattfindenden Tagungen der hauptamtlichen Anstaltsärzte verpflichtet. Wenn das beklagte Land ihr dennoch die Zeit der freiwilligen Teilnahme mit dem vertraglichen Stundensatz honoriert und auch die entstandenen Kosten übernommen hat, lässt sich daraus nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schließen, sondern aufgrund Fehlens jedweder, eine persönliche Abhängigkeit bewirkenden Weisungsgebundenheit allenfalls auf eine weitere freie unternehmerische Tätigkeit der Klägerin.

d) Dass die Klägerin ihre vertraglich festgelegten Sprechstunden nur im Krankenrevier der JVA verrichten konnte und daran gebunden war, ist für die Art der Tätigkeit, nämlich die ärztliche Versorgung von Haftinsassen im Rahmen fester Sprechstunden, typisch und besagt für sich genommen ebensowenig etwas über eine persönliche Abhängigkeit wie die Tätigkeit eines für ein Gesundheitsamt Schutzimpfungen und Schuluntersuchungen durchführenden Arztes (vgl. hierzu LAG Niedersachsen, Urteil v. 09.06.1989 - 12 Sa 1866/88 - Umdruck Seite 8).

e) Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ist im Streitfall ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis nicht gegeben und damit ein Arbeitsverhältnis zu verneinen, denn der Inhalt der klägerischen Dienstleistungspflicht gewährt ihr die Möglichkeit weitgehender eigener Entfaltung. Hinzu kommt, dass die Klägerin nur in eingeschränktem Umfang von zuletzt 12 Stunden pro Woche zur Dienstleistung verpflichtet war und die vom beklagten Land an sie gezahlten Stundenvergütungen nicht ihre einzigen Einnahmen waren, denn sie übt, wenn auch ebenfalls in geringem Umfang, weitere Tätigkeiten aus. Schließlich weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass die Klägerin selbst den Dienstvertrag bis zuletzt als freies Mitarbeiterverhältnis verstanden und auch praktiziert hat. Dies ergibt sich formell aus der Berechnung und Auszahlung der Vergütung auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Tätigkeit ohne Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und materiell aus der Durchführung des Vertrages, für die durchgängig das Fehlen jeglicher arbeitgeberseitigen Weisungen charakteristisch war.

II.

Die zweitinstanzlichen Kosten hat die in der Hauptsache unterliegende Klägerin gemäß § 91 ZPO zu tragen. Über die Kosten des 1. Rechtszugs hat das Arbeitsgericht im Schlussurteil zu befinden.

Ende der Entscheidung

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