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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 20 Sa 13/03
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 16
BetrAVG § 16 Abs. 1
BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2
BetrAVG § 16 Abs. 4
BGB § 315 Abs. 2
BGB § 315 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 20 Sa 13/03

verkündet am 12.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein, den ehrenamtlichen Richter Schirrmacher und den ehrenamtlichen Richter Wischnath auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.01.03 - 11 Ca 4547/01 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2003 eine monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 2.610,52 € brutto zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.968,50 € brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 198,95 € brutto seit dem ersten eines jeden Monats des Zeitraums vom 01.08.2000 bis 01.01.2003 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten vorzunehmenden Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

Der Kläger war vom 01.07.1956 bis 31.12.1987 als Bezirksvorsitzender ............. der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gewerkschaft ........ beschäftigt. Seit Januar 1988 bezieht er von der Unterstützungskasse des ..... e.V. eine Betriebsrente in Höhe von 2.094,64 € (= 4.096,72 DM) brutto. Gemäß § 24 der Unterstützungsrichtlinien1988 der Unterstützungskasse des ..... e.V. hat die Unterstützungskasse mindestens alle drei Jahre zum 01. Juli eine Anpassung der laufenden Unterstützungen zu prüfen und im übrigen nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Folgezeit wurde die Betriebsrente des Klägers in mehreren Schritten bis einschließlich 01.07.2000 um 15,13% auf 2.411,57 € (= 4.716,62 DM) brutto erhöht. Der Preisindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen belief sich im Januar 1988 auf 80,9 und erreichte im Juli 2000 107,1 (= + 32,39%).

Mit der Klage begehrt der Kläger eine Erhöhung um 27,95% (= 268,04 € brutto pro Monat) auf 2.680,05 € brutto pro Monat unter Berufung auf eine entsprechende Steigerung des Nettogehalts der für ihn unstreitig einschlägigen Vergütungsgruppe W 2 der Richtlinien zu den Arbeitsbedingungen der Wahlangestellten der ........ vom 03.11.1993 in der Fassung vom 26.01.2000 (Bl. 74 ff. d. erstinstanzlichen Akte) und des Beschlusses des Beirats der .... betreffend die Vergütung der Wahlangestellten vom 03.11.1993 in der Fassung vom 04.05.2000 (Bl. 77 d. erstinstanzlichen Akte), die ab 01.01.1994 an die zuvor auch für den Kläger geltende Vergütungsgruppe 14 Stufe 8 des Kollektiven Vertrages über die Vergütungsregelung für die Beschäftigten der..... vom 15.04.1983 (Bl. 65 ff. der erstinstanzlichen Akte) anschloss. Seiner Berechnung (vgl. Bl. 241 d. erstinstanzlichen Akte) legte er die Monatsvergütung für Januar 1988 unter Einbeziehung anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes zugrunde. Von dem so ermittelten durchschnittlichen Bruttobetrag von 4.657,77 € (= 9.109,81 DM) zog er die bei der bei ihm zutreffenden Steuerklasse Ml/0 anfallende Lohnsteuer (1.146,73 € [= 2.242,80]) sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 502,34 € (= 982,50 DM) ab. Diesem daraus resultierenden Anfangsnettoverdienst von 3.008,70 € (= 5.884,51 DM) stellte er das - unter Zugrundelegung des Gehaltes für Juni 2000 (5.645,31 € [= 11.041,26 DM] brutto) - auf dieselbe Weise (vgl. Bl. 242 d. erstinstanzlichen Akte) ermittelte Nettoeinkommen für Juni 2000 in Höhe von 3.849,62 € (= 7.529,20 DM) gegenüber.

Die Beklagte hat eine Steigerung um 24,63% (= 198,95 € brutto pro Monat) auf eine monatliche Verpflichtung in Höhe von 2.610,52 € brutto und die Zahlung sich daraus ergebender rückständiger Differenzbeträge in Höhe von 5.968,50 € brutto nebst Zinsen anerkannt. Ihre Gegenrechnung basiert betreffend die Vergütung für Januar 1988 zwar auf der auch vom Kläger zugrunde gelegten durchschnittlichen Bruttovergütung. Diese vermindert sie jedoch um die bei Steuerklasse I/O anfallenden regelmäßigen Abzüge von 1.679,03 € (= 3.283,90 DM) und um Sozialversicherungsbeiträge von 501,19 € (= 980,25 DM) und gelangt so zu einem Nettoverdienst von 2.477,55 € (= 4.845,66 DM) pro Monat (vgl. Bl. 212 u. Bl. 214 d. erstinstanzlichen Akte). Der Vergütung für Juni 2000 legt sie den Jahresmittelwert 2000 unter Einschluss des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes zugrunde. Die so ermittelten 6.156,46 € (= 12.040,98 DM) brutto vermindert sie um 819,51 € (= 1.602,83 DM) Sozialversicherungsbeiträge, um 2.131,96 € (= 4.169,75 DM) Lohnsteuer gemäß Lohnsteuerklasse I/O und 117,25 € (= 229,33 DM) Solidaritätszuschlag, so dass sie zu einem Nettoeinkommen von 3.087,73 € (= 6.039,07 DM) gelangt.

Der Kläger hat vorgetragen, nachdem mehr als 75% der Beschäftigten der (Rechtsvorgängerin) der Beklagten, auch in seiner Vergütungsgruppe, die Lohnsteuerklasse drei gewählt hätten, dürfe die Beklagte für die Vergleichsberechnung nicht die Lohnsteuerklasse I zugrunde legen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.01.2003 als Altersrente einen Betrag in Höhe von 2.680,05 € brutto monatlich zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.054,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 268,48 € seit dem ersten eines jeden Folgemonats für die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die ihr Anerkenntnis übersteigende Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, 56% der ehemaligen Beschäftigten ihrer Rechtsvorgängerin hätten die Lohnsteuerklasse I oder IV, weshalb sie die Vergleichsberechnung auch auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse I durchführen dürfe.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsniederschriften Bezug genommen.

Durch das dem Kläger am 18.01.03 zugestellte Urteil vom 16.01.03, auf das zur näheren Sachdarstellung ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei auch über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus begründet. Mit ihr verlange der Kläger zu Recht die Anpassung seiner Betriebsrente unter Beachtung der reallohnbezogenen Obergrenze bezogen auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum 01.07.2000. Für die Nettolohnentwicklung sei die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen. Denn die Beklagte habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Mehrzahl ihrer bzw. der Arbeitnehmer ihrer Rechtsvorgängerin insgesamt und insbesondere in der Vergütungsgruppe W 2 in die Lohnsteuerklasse I bzw. IV eingestuft seien. Deshalb stehe dem Kläger der Differenzbetrag von 8.054,40 € brutto (268,48 € pro Monat für die Dauer von 30 Monaten) für die Zeit von Juli 2000 bis Dezember 2002 nebst Zinsen sowie ab 01.01.03 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 2.680,05 € brutto pro Monat zu.

Hiergegen richtet sich die am 03.02.03 eingegangene und am 17.03.03 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte rügt die arbeitsgerichtliche Begründung als methodisch falsch. Richtigerweise hätte das Arbeitsgericht die Schlüssigkeit der Anpassungsentscheidung der Beklagten und die Stichhaltigkeit der Einwendungen des Klägers überprüfen müssen. Dann hätte es zur Abweisung der das Anerkenntnis übersteigenden Klage kommen müssen.

Die Beklagte trägt vor, auf der Grundlage der erfassten Daten festgestellt zu haben, dass die Mehrzahl der Beschäftigten den Lohnsteuerklassen I und IV unterfielen, wobei eine Erhebung speziell für einzelne Vergütungsgruppen aufgrund des erheblichen Aufwands nicht durchgeführt worden sei.

Gleichwohl sei sie berechtigt, zur Verwaltungsvereinfachung die Vergleichsberechnung typisierend und generalisierend unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/O durchzuführen. Im übrigen sei die Berechnung des Klägers in zwei Punkten falsch: Betreffend die Ermittlung der Nettovergütung für Januar 1988 habe der Kläger 502,34 € (= 982,50 DM) statt nur 501,19 € (= 980,25 DM) für Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Bei der Ermittlung der Nettovergütung für Juni 2000 habe er das Gehalt für Juni 2000 statt richtigerweise den niedrigeren jährlichen Mittelwert zugrunde gelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.01.03 - 11 Ca 4547/01 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie über ihr Anerkenntnis hinaus zur Zahlung verurteilt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Auffassung, Vergleichsmaßstab sei nicht die Nettogehaltsentwicklung aller Beschäftigten, sondern nur die der Vergütungsgruppe W 2.

Er bestreitet, dass die Mehrzahl der Beschäftigten bei der Beklagten in die Lohnsteuerklasse I oder IV eingestuft seien und behauptet, die Mehrzahl der in die Vergütungsgruppe W 2 Eingruppierten hätte die Lohnsteuerklasse III.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Die Beklagte hat in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und sich zur Abwehr des klägerischen Anspruchs auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage berufen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im übrigen zulässig und begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ab dem 01.07.2000 eine höhere als die von ihr bereits in erster Instanz anerkannte Betriebsrente bezahlt.

I.

Der Anpassungsanspruch des Klägers für diesen Zeitpunkt richtet sich nach dem zum 01.01.1999 in Kraft getretenen § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 16.12.1997 (BGBl. I S 2998 [3027]; im Folgenden: BetrAVG).

II.

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrentenleistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

2. Zu den Belangen des Versorgungsempfängers gehört wesentlich sein Interesse an der Erhaltung der Kaufkraft seiner Betriebsrente. Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Veränderungen des Preisindexes zu ermitteln ist, ergibt sich sein Anpassungsbedarf (BAG, Urteil v. 23.01.01 - 3 AZR 287/00 - AP Nr. 46 zu § 16 BetrAVG). Dieser vom Arbeitgeber festzustellende Anpassungsbedarf wird jedoch durch die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze begrenzt (BAG, Urteil v. 10.09.2002 - 3 AZR 593/01 - AP Nr. 52 zu § 16 BetrAVG). Danach widerspricht es nicht der Billigkeit, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrenten nur bis zur durchschnittlichen Steigerungsrate der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Wenn das Unternehmen, das die zusätzlichen Mittel der Rentenanpassung erwirtschaften muss, schon seinen aktiven Arbeitnehmern eine Beteiligung an der wirtschaftlichen Entwicklung nur in einem Umfang zubilligt, der die allgemeine Verteuerung nicht oder nicht voll ausgleicht, können auch die Rentner nicht verlangen, bessergestellt zu werden. Diese ständige Rechtsprechung des BAG ist durch den Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG für die Zeit ab dem 01.01.1999 ausdrücklich bestätigt worden.

3. Für Betrachtungszeiträume bis 31.12.1998 kommt es sowohl für den Anpassungsbedarf als auch für die reallohnbezogene Obergrenze auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an (BAG, Urteil v. 21.08.01 - 3 AZR 589/00 - AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG). Dies gilt auch für die Zeit ab 01.01.1999 mit Ausnahme der - hier nicht vorliegenden - zu Recht unterbliebenen Anpassung gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG (vgl. Bode in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG § 16 Rn. 47 f.).

4. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber sich bei seiner Anpassungsentscheidung im beschriebenen Ermessensrahmen gehalten hat (BAG, Urteil v. 10.09.2002 - 3 AZR 593/01 - a.a.O.).

III.

Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.00 nur auf 2.610,52 € brutto pro Monat zu erhöhen, billigem Ermessen. Sie ist weder, was den Zeitpunkt der Entscheidung angeht, noch insoweit zu beanstanden, wie die Beklagte für sich entschieden hat, aufgrund der Nettolohnentwicklung ihrer aktiven Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem 01.01.1988 und dem 30.06.2000 nicht zu einer weitergehenden Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet zu sein.

1. Die Beklagte durfte die Anpassungsprüfung für den Kläger nach § 16 BetrAVG zum 01.07.00 vornehmen. Eine auf einen Termin im Jahr gebündelte Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG, wie sie die Beklagte vornimmt, ist statthaft. Üblicherweise wechseln in jedem Jahr mehrere Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Ruhestand. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber hier die Anpassungsprüfungen für jeden Versorgungsempfänger gesondert drei Jahre nach Eintritt seines Versorgungsfalles und davon ausgehend auch in der Folgezeit in einem auf den Einzelfall bezogenen Dreijahresrhythmus vornimmt. Er kann aus Gründen der Praktikabilität alle Anpassungsprüfungen eines Prüfungsjahres an einem Termin durchführen, wenn dies nur generell und auf Dauer geschieht. Eine solche Handhabung erspart dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand und führt für den Betriebsrentner nicht zu einer unbilligen Belastung, weil sich lediglich der erste Anpassungsstichtag verschieben kann, während es für die Folgezeit bei einer Anpassungsprüfung jeweils nach Ablauf von drei Jahren bleibt (BAG, Urteil v. 10.09.2002 - 3 AZR 593/01 - a.a.O.). Das wird vom Kläger auch nicht beanstandet.

2. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten widerspricht auch im übrigen nicht billigem Ermessen. Sie berücksichtigt die Belange des Klägers in dem von § 16 BetrAVG vorgegebenen Umfang. Zwar hat sich der Lebenshaltungskostenindex zwischen dem 01.01.1988 und dem 30.06.03 um 32,39% erhöht. Jedoch war die Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG berechtigt, eine Erhöhung der Betriebsrente des Klägers auf den darunter liegenden Anstieg der Nettogehälter der bei ihr beschäftigten Angestellten der Vergleichsgruppe W 2 in Höhe von 24,63% zu begrenzen.

a) Die Beklagte durfte die Angestellten der Vergütungsgruppe W 2 zu einer Vergleichsgruppe zusammenfassen.

aa) Unter der Geltung des § 16 BetrAVG a.F. konnte der Arbeitgeber auf die Durchschnittsverdienste aller Arbeitnehmer seines Unternehmens abstellen. Eine Gruppenbildung war nicht unbedingt erforderlich. Wenn Arbeitnehmer zu Gruppen zusammengefasst wurden, musste es sich um "typische Teile der Belegschaft" handeln (BAG, Urteil v. o.a., BAG, Urteil v. 10.09.2002 - 3 AZR 593/01 - a.a.O.; Urteil v. 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - AP Nr. 44 zu § 16 BetrAVG; Urteil v. 14.02.1989 - 3 AZR 313/87 - AP Nr. 23 zu § 16 BetrAVG; Urteil v. 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG). Von einer ausreichenden Typik konnte gesprochen werden, wenn üblicherweise Gemeinsamkeiten bestanden, die sich auf das Arbeitsentgelt auswirkten. Dies verlangt auch § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG mit der Formulierung "vergleichbare Arbeitnehmergruppen". Insoweit hat sich inhaltlich nichts geändert (BAG, Urteil v. 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - a.a.O.).

bb) Weder nach der bisherigen noch nach der neuen Fassung des § 16 BetrAVG ist eine bestimmte Gruppenbildung geboten. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen weitgehenden Entscheidungsspielraum. Ihm bleibt es überlassen, ob er eine gröbere oder eine differenziertere Einteilung vornimmt. Der Entscheidungsspielraum ist nicht überschritten, wenn klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien die Gruppenbildung als sachgerecht erscheinen lassen. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob eine andere Einteilung in ihren Augen gerechter oder zweckmäßiger wäre (BAG, Urteil v. 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - AP Nr. 44 zu § 16 BetrAVG).

cc) Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte die Mitarbeiter der Vergütungsgruppe W 2, in die der Kläger heute selbst eingruppiert wäre, als vergleichbare Arbeitnehmergruppe i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ansehen.

b) Die von der Beklagten verwendete Methode zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze ist nicht zu beanstanden.

aa) Die Beklagte hat die Durchschnittsbruttomonatsverdienste für Januar 1988 und Juni 2000 zutreffend ermittelt. Für Januar 1988 hat sie der laufenden Monatsvergütung das anteilige Weihnachts- und Urlaubsgeld hinzuaddiert und ist so zu dem auch vom Kläger übernommenen durchschnittlichen Bruttomonatsbezug von 4.657,77 € (= 9.109,81 DM) gelangt. Da sie für Juni 2000 nicht, wie der Kläger, den in diesem Monat tatsächlich an vergleichbare aktive Kollegen des Klägers geflossenen, sondern den aufgrund einer erst per 01.04.00 eingetretenen Vergütungserhöhung auf den Jahreswert 2000 gemittelten Betrag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden.

bb) Die Beklagte hat auf der Grundlage dieser durchschnittlichen Bruttoverdienste auch die miteinander zu vergleichenden Nettobeträge in vertretbarer Weise ermittelt, indem sie die durchschnittlichen Nettoverdienste im Januar 1988 und im Juni 2000 nach typisierten Vorgaben errechnete (Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag, Solidaritätszuschlag, Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Dabei erweist sich der von ihr für Januar 1988 zugrunde gelegte Betrag für die abzuziehenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 501,19 € (= 980,25 DM) und nicht der vom Kläger angesetzte von 502,34 € (= 982,50 DM) als richtig.

cc) Da sich hieraus eine Entwicklung der für die Beklagte repräsentativen Nettoverdienste von 2.477,55 € (= 4.845,66 DM) im Januar 1988 zu 3.087,73 € (= 6.039,07 DM) im Juni 2000 ergab, also eine Steigerung um 24,63%, würde jede darüber hinausgehende Steigerung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2000 zu einer Bevorzugung der Betriebsrentner im Verhältnis zu den aktiven Arbeitnehmern und der bei ihnen feststellbaren Entwicklung der Arbeitseinkommen führen. Hierzu war die Beklagte nicht verpflichtet.

c) Der Kläger beanstandet zu Unrecht, dass die Beklagte bei der Ermittlung der durchschnittlichen Nettoeinkünfte die Lohnsteuerklasse I und nicht die Lohnsteuerklasse III zugrunde gelegt hat.

aa) Der Kläger hat sich zur Stützung seiner Auffassung auf das in einem Verfahren eines anderen Betriebsrentners gegen die Beklagte ergangene Urteil der 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07.04.03 - 15 Sa 99/02 - berufen. Dort findet sich, soweit hier interessierend, unter II. 2 b) auf Bl. 9 f. der Entscheidungsgründe folgende Passage:

"Weil es für die Entwicklung der Nettolöhne nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze des einzelnen Versorgungsberechtigten ankomme, dürfe sie bei der Berechnung der maßgeblichen Nettovergütungen von den unternehmensüblichen Sachverhalten ausgehen. Dabei beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Dritten Senats des BAG (Urteil vom 11. August 1981 - 3 AZR 395/80, BAGE 36, 39 = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG), in welcher der Rechtssatz aufgestellt worden ist, für die Ermittlung der Nettolöhne komme es nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze einzelner Arbeitnehmer an - so von der Beklagten auch zitiert. Weiter lautet es jedoch, es komme nur auf Durchschnittsbeträge an, wie sie in der Fachpresse veröffentlicht würden. In der Fachpresse wird - soweit ersichtlich - die Nettolohnentwicklung einhellig unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse Ml/0 ermittelt (vgl. Bode/Grabner, DB 1988, 650; DB 1990, 225; DB 1991, 229; DB 1992, 323; DB 1994, 142; DB 1995, 222; DB 1997, 274; Bode/Grabner/May, DB 2001, 198). Soweit die Beklagte davon unter Hinweis darauf, dass von den im Arbeitsleben stehenden 2.477 Personen insgesamt 1.435 Beschäftigte die Lohnsteuerklassen I oder IV haben, abweichen will, kann dem nicht gefolgt werden. Dagegen spricht zum einen, dass für den Kläger bei Anwendung dieser Lohnsteuerklassen die Nettoeinkommensentwicklung von Personen maßgeblich wäre, zu denen er als aktiver Beschäftigter nicht gehört hat. Zum anderen hat die Beklagte nur zur Lohnsteuerklassenverteilung der aktiven Beschäftigten vorgetragen, während der Kläger geltend gemacht hat, 60 % bis 80 % der Rentner seien verheiratet und daher in der Steuerklasse III und kirchensteuerpflichtig. Schließlich sind selbst von den insgesamt 2.477 aktiv Beschäftigten 1.453 Personen in den Lohnsteuerklassen III, IV und V. Sind Personen verheiratet, die Ehegatten beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, leben sie nicht dauernd getrennt und steht der Ehegatte in keinem Arbeitsverhältnis, so ist die Lohnsteuerklasse III zutreffend. Ist bei den ansonsten gleichen Voraussetzungen der Ehegatte auch Arbeitnehmer, so können die Parteien für beide die Lohnsteuerklasse IV oder für die eine die Steuerklasse III und für die andere die Lohnsteuerklasse V wählen. Da der Kläger erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieden worden ist und die Lohnsteuerklassenwahl IV von den persönlichen Entscheidungen der aktiven Arbeitnehmer abhängt, kann die Beklagte zur Ermittlung des Nettolohnanstiegs nicht die Lohnsteuerklassen I/IV zu Grunde legen".

bb) Dem folgt die erkennende Kammer nicht.

aaa) Seit der Entscheidung des BAG vom 11.08.1981 (- 3 AZR 395/80 - a.a.O.) ist anerkannt, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgeblichen Nettovergütungen von unternehmensüblichen Sachverhalten ausgehen darf. Dabei sind Typisierungen und Generalisierungen aus Gründen der Praktikabilität, insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung, zulässig. Für die Entwicklung der Nettolöhne kommt es nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze des einzelnen Versorgungsberechtigten an (BAG, Urteil v. 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - a.a.O., Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, Band I, 5. Auflage, § 16 Rn. 3479; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Auflage, § 16 Rn. 152). Das hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anerkannt. Diese Vorschrift stellt nicht auf die Nettolöhne eines vergleichbaren Arbeitnehmers, sondern auf die "Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen" ab. Auf eine Individualisierung hat der Gesetzgeber ebenso wie bereits die Rechtsprechung verzichtet. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger und seine Ehefrau statt des Splittingtarifs den Einkommenssteuergrundtarif wählten (BAG, Urteil v. 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - a.a.O.). Darum vermag auch die Argumentation der 15. Kammer, die Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I oder IV sei für den dortigen Kläger schon deshalb nicht maßgeblich, weil er diesen Steuerklassen während seines aktiven Dienstes nicht angehört habe, nicht zu überzeugen. Denn darauf kann es ebenso wenig ankommen wie auf die vom Kläger als Betriebsrentner gewählte Steuerklasse (BAG, Urteil v. 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 - a.a.O.).

bbb) Das BAG hat im Urteil vom 14.02.1989 (- 3 AZR 313/87 - a.a.O. unter II. 3 a) der Entscheidungsgründe) nach ausdrücklicher Wiederholung des bereits im Urteil vom 11.08.1981 (- 3 AZR 395/80 - a.a.O.) entwickelten Satzes:

"Deshalb kommt es auch für die Ermittlung der Nettolöhne nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze einzelner Arbeitnehmer, sondern nur auf Durchschnittsbeträge an, wie sie in der Fachpresse veröffentlicht werden".

hinzugefügt:

"Maßgeblich ist daher nicht der individuelle Lohnanstieg eines vergleichbaren Arbeitnehmers, sondern ein statistischer Wert" (Hervorhebungen durch die erkennende Kammer).

Im Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - a.a.O. unter 2 d) cc) (1) der Entscheidungsgründe) hat das BAG ausgeführt:

"Bei der reallohnbezogenen Obergrenze ist zwischen arbeitnehmerspezifischen und unternehmensspezifischen Umständen zu unterscheiden.

Nicht zu berücksichtigten sind rein arbeitnehmerspezifische Umstände wie etwa die Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte (z.B. Anwendung des Splitting- oder Grundtarifs) und das Vorhandensein weiterer Einkünfte. Die bereits von der Rechtsprechung praktizierte unternehmensbezogene Betrachtung ist auch im neugefassten § 16 BetrAVG vorgesehen. Im Schnittbild beider Bereiche liegen Umstände, die zwar zum persönlichen Bereich des Arbeitnehmers gehören, aber durch Besonderheiten des Unternehmens entscheidend beeinflusst sind. Sind derartige Umstände für ein Unternehmen typisch, so dürfen sie berücksichtigt werden" (Hervorhebungen durch die erkennende Kammer).

ddd) Zuletzt hat das BAG im Urteil v. 10.09.2002 (- 3 AZR 593/01 - a.a.O. unter III. 2 a) cc) (1) der Entscheidungsgründe) verlangt, die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze müsse generell und typisierend für eine Gruppe von Betriebsrentnern geschehen. Auf Besonderheiten des Einzelfalles könne es dabei nicht ankommen, sonst werde die Regelung des § 16 BetrAVG unpraktikabel.

eee) Daraus ist nach Auffassung der erkennenden Kammer zu folgern, dass es sich bei der Lohnsteuerklasse um einen für die Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zu berücksichtigten sogenannten arbeitnehmerspezifischen Umstand (BAG, Urteil v. 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - a.a.O.), oder anders ausgedrückt: um einen bloßen statistischen Wert (BAG, Urteil v. 14.02.1989 - 3 AZR 313/87 a.a.O.) handelt. Deshalb darf der Arbeitgeber, jedenfalls der, bei dem, wie bei der Beklagten, sowohl die eine (Lohnsteuerklasse I/IV) wie auch die andere Konstellation (Lohnsteuerklasse 11 l/l V) vorkommt, wählen, welche er als einheitlichen Berechnungsfaktor in die Vergleichsermittlung einstellt. Insbesondere muss er nicht, wie vom Kläger aber gefordert, das Zahlenverhältnis für jede Vergleichsgruppe getrennt ermitteln. Das würde sonst im Regelfall auf eine differenzierte Steuerklassenzugrundelegung hinauslaufen. Denn die verheirateten Bezieher höherer Einkünfte dürften - wie im Streitfall der Kläger - eher die Lohnsteuerklasse III gewählt haben, während die gering- oder geringer Verdienenden eher zur Lohnsteuerklasse IV oder gar V tendieren dürften. Eine solche unterschiedliche Verfahrensweise würde jedoch dem Gebot der verwaltungsvereinfachenden Generalisierung diametral zuwiderlaufen. Der Arbeitgeber wäre zudem vor jeder Anpassungsentscheidung zur Bestandsaufnahme verpflichtet, um so Änderungen der konkreten Verhältnisse innerhalb der einzelnen Gruppen feststellen und gegebenenfalls in die Berechnung einfließen lassen zu können. Das kann mit der erforderlichen Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse als bloßer Rechenwert zur Ermittlung des vergleichbaren Nettoeinkommens nicht gewollt sein.

fff) Deshalb kann im Streitfall dahinstehen, ob bei der Beklagten - zu welchem Zeitpunkt auch immer - 56% ihrer (ursprünglich bei ihrer Rechtsvorgängerin) Beschäftigten nach der Lohnsteuerklasse I bzw. IV besteuert werden (so die bestrittene Behauptung der Beklagten) oder ob mindestens 75% der der Vergütungsgruppe W 2 Angehörigen die Lohnsteuerklasse III haben (so die Version des Klägers). Denn die Beklagte durfte sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessenspielraums für eine einheitliche Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I/O entscheiden.

ggg) Die erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme vorgenommene streitgegenständliche Berechnung der Beklagten kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, obwohl sie vorgerichtlich und möglicherweise auch bei der ursprünglichen subjektiven Entscheidungsfindung der Beklagten keine Rolle gespielt hat.

aaaa) Bei der Beurteilung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BAG, Urteil v. 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Altersteilzeit). Das gilt auch, wenn der Bestimmungsberechtigte - wie hier die Beklagte - die Bestimmung in der Annahme getroffen hat, er brauche keine oder keine solche Ermessensentscheidung zu treffen, weil schon die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihm verlangte Leistung ohnehin nicht vorlägen. Das folgt aus § 315 Abs. 3 BGB. Danach steht dem Gericht zunächst nur ein Kontrollrecht über die Billigkeit der Bestimmung zu. Nur für den Fall, dass die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten werden, erwächst dem Gericht das Recht zur eigenen Sachentscheidung (BAG, Urteil v. 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 - a.a.O.).

bbbb) Für die Beurteilung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten ist auf den Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen. Damit ist Prüfungsgegenstand die ihrem teilweisen Anerkenntnis zugrundeliegende (letzte) Entscheidung der Beklagten. Da diese die Grenzen billigen Ermessens wahrt, ist sie sowohl vom Gericht als auch vom Kläger zu akzeptieren.

IV.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

V.

Wegen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.10.2003, auf die das Urteil erging, im Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.03 vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel war die geschlossene mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung bestand mangels eines Wiedereröffnungsgrundes gemäß § 156 Abs. 2 ZPO nicht. Die Wiedereröffnung stand deshalb gemäß § 156 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Gerichts (BGH Urteil v. 21.02.1986 - V ZR 246/84 - NJW 1986, 1867; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 156 ZPO Rn. 5). Sie war insbesondere wegen der Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, abzulehnen. Denn der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten zeigt weder eine Lücke in der mündlichen Verhandlung, noch eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht auf, geschweige denn wird ansatzweise dargetan, weshalb das neue Verteidigungsvorbringen nicht bereits rechtzeitig in das noch laufende Verfahren hätte eingebracht werden können. Die Beklagte hatte sich vielmehr bewusst entschieden, sich im anhängigen Verfahren nicht auf ihre angebliche schlechte wirtschaftliche Lage zu berufen. Ihrer Umentscheidung Folge zu leisten, hieße die Präklusionsregelung des § 67 ArbGG obsolet zu machen. Der Schriftsatz vom 18.11.03 war deshalb lediglich zu den Akten zu nehmen und Abschriften formlos an den Gegner zuzuleiten (Zöller/Greger a.a.O., § 296 a Rn. 3).

VI.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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