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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 20 Sa 56/02
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 11 Abs. 1 Satz 3
ArbGG § 11 Abs. 1 Satz 4
ArbGG § 11 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1
KSchG § 4
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 7
ZPO § 130
ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 131
ZPO § 132
ZPO § 133
ZPO § 253
ZPO § 253 Abs. 4
ZPO § 295
ZPO § 295 Abs. 2
ZPO § 496
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 20 Sa 56/02

verkündet am 14.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein, den ehrenamtlichen Richter Kirsten und den ehrenamtlichen Richter Ries

auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 03.05.2002 - 6 Ca 598/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Nebenintervenientin hat die durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im übrigen hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.10.2001 gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam gilt, weil die innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG beim Arbeitsgericht eingegangene Klageschrift nicht vom seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn .................. ........................... ............................ von der Nebenintervenientin, unterschrieben war.

I.

1. Abweichend vom Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO wird es nach allgemeiner Auffassung (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.1986 - 2 AZR 358/85 - AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969) als zwingend angesehen, dass bestimmende Schriftsätze, wozu die Klageschrift gehört, unterschrieben sein müssen. Dies folgt auch für die arbeitsgerichtliche Klage aus § 130 Nr. 6 ZPO. In deren a.F. war noch normiert, in Anwaltsprozessen sei die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen erforderlich, der für sie als Bevollmächtigter handelt. § 130 Nr. 6 ZPO n.F. verlangt nunmehr einheitlich die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG gelten für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, was für den vorliegenden Bereich nicht der Fall ist. Nach § 496 ZPO sind die Klage, die Klagerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, bei Gericht schriftlich einzureichen; weitere, das amtsgerichtliche Verfahren regelnde Formvorschriften fehlen. Für Form und Inhalt der amtsgerichtlichen Schriftsätze sind daher die §§ 130-133 und 253 ZPO entsprechend anzuwenden (BAG, Urteil vom 26.06.1986 - 2 AZR 358/85 - a.a.O.; Zöller-Herget, ZPO, 23. Auflage, § 496 Rn. 2).

Allerdings ist bei einem bestimmenden Schriftsatz, durch den eine Frist gewahrt werden soll, zu berücksichtigen, dass von seiner Unterzeichnung die Verwirklichung der Rechtsgarantie oder doch des Rechtsmittelzuges und damit die Möglichkeit abhängen, das rechtliche Gehör vor der gesetzlich vorgesehenen Instanz in der Sache selbst zu erlangen. Daher verbietet es sich, bei der Anwendung oder Auslegung der einschlägigen Vorschriften die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung zu überspannen. Aus diesem Grunde lässt es die Rechtsprechung genügen, wenn der Nachweis, dass der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Wollen seines Verfassers bei Gericht eingegangen ist, sich entweder aus dem bestimmenden Schriftsatz selbst oder aus diesem beiliegenden Schriftstücken ergibt (BAG, Urteil vom 26.01.1976 - 2 AZR 506/74 - AP Nr. 1 zu § 4 KSchG 1969 m.w.N.).

2. Daran gemessen genügt die Klageschrift nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO.

a) Sie ist nicht vom seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten, dem ............................. ........... .................... der Nebenintervenientin unterschrieben.

b) Die Unterschrift der Sekretärin ........ ............ der Nebenintervenientin ist unbehelflich. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Frau .............. die inhaltliche Verantwortung für die Klageschrift übernehmen wollte.

aa) Ein mit seinem Namenszug unterzeichnender Vertreter eines Prozessbevollmächtigten übernimmt nur dann eine inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz, wenn er selbst zum Kreis der Prozessbevollmächtigten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.1993 - III ZB 9/93 - NJW 1993 2056; BAG, Beschluss vom 11.08.1987 - 7 AZB 17/87 - AP Nr. 54 zu § 54 ZPO). Dann reicht das äußere Merkmal der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten regelmäßig aus, ohne dass ein darüber hinausgehender Nachweis oder Zusatz zu fordern wäre. Daneben sich noch auf dem Schriftsatz befindliche maschinenschriftliche und/oder handschriftliche Zusätze wie ".... für den nach Diktat verreisten ...." oder "i.A." oder "i.V." sollen dann keine hinreichenden Indizien dafür sein, dass der Vertreter nicht die inhaltliche Verantwortung für den von ihm eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz übernehmen wolle.

Anders verhält es sich jedoch in den Fällen, in denen eine nicht zur Prozessführung bevollmächtigte Person in Vertretung des Prozessbevollmächtigten einen bestimmenden Schriftsatz eigenhändig unterzeichnet. Auch in diesen Fällen ist die Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen Vertreter des Prozessbevollmächtigten zulässig, wenn der Unterzeichnende zur Vertretung befugt ist. Bei den nicht zur Prozessführung bevollmächtigten Personen, die lediglich als Vertreter (z.B. als allgemein bestellter Vertreter nach § 53 BRAO) oder in Untervollmacht für den Prozessbevollmächtigten handeln, kann es aber zweifelhaft sein, ob sie mit ihrer Unterschrift auch die inhaltliche Verantwortung für eine nicht von ihnen verfasste Klageschrift übernehmen wollen (vgl. BAG, Beschluss vom 11.08.1987 - 7 AZB 17/87 - a.a.O. m.w.N.). Diese Personen müssen diese deshalb gegebenenfalls eindeutig zum Ausdruck bringen.

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Sekretärin .......... .......... der Nebenintervenientin keine Verantwortung für den Inhalt der nicht von ihr verfassten Klageschrift übernommen.

aaa) Sie gehört nicht zum Kreis der von der Klägerin Bevollmächtigten. Denn dazu zählen gemäß § 20 Nr. 4 der Satzung der Nebenintervenientin vom 16.10.1999 nur ihre ......................................... Diese allein sind von der Nebenintervenientin zur Prozessführung für ihre Mitglieder im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ArbGG beauftragt und bevollmächtigt. Diesen allein erteilt das jeweilige Mitglied der Nebenintervenientin, hier die Klägerin, Prozessvollmacht. Deshalb hat der Bundesvorstand der Nebenintervenientin den .......................... .................. ............. unter dem 15.01.2001 erst "... bevollmächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Untervollmacht (Prozessvertretung) zu erteilen". Und nur darauf gestützt hat der ............... ..................... ..................... der Sekretärin ..... ................ der Nebenintervenientin am 19.07.2001 eine Blankountervollmacht erteilt.

bbb) Frau ....... ........... hätte deshalb als nicht zum Kreis der Gewerkschaftssekretäre gehörende Prozessbevollmächtigte mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen, dass sie die inhaltliche Verantwortung für die von ihr unterschriebene Klage übernimmt. Daran fehlt es. Denn unter ihrer eigenhändigen, mit Vor- und Zunamen versehenen Unterschrift befindet sich der maschinenschriftliche Zusatz "i.A. ......... ...........". Mit der Unterzeichnung "i.A." gibt der nicht zum Kreis der Prozessbevollmächtigten gehörende Unterzeichnende aber zu erkennen, dass er für den Inhalt des Schriftsatzes eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf (BGH, Beschluss vom 05.11.1987 - 5 ZR 139/87 -NJW 1988, 210).

ccc) Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, Frau .......... ......... sei als juristische Laiin die Bedeutung des Ausdrucks "i.A." nicht geläufig gewesen, sie habe nach den eingeschränkten Anforderungen im Parteienprozess davon ausgehen dürfen, dass ihr Wille, in Ausübung ihrer Generaluntervollmacht eine eigene Erklärung abgeben zu wollen, auch hinreichend zum Ausdruck gekommen sei.

Zwar besteht für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage kein Anwaltszwang, so dass die Klägerin die Klage auch hätte selbst einreichen können. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr hat die Klägerin durch ihre Prozessvollmacht die bevollmächtigten ......................... der Nebenintervenientin zu sämtlichen Prozesshandlungen ermächtigt. Damit hat es die Klägerin aber gerade und nur ihren ...................................... überlassen, eine Klage in den Rechtsverkehr zu bringen, und sie hat diesen die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übertragen. Bei dem somit eingeschalteten Kreis der .................................. handelt es sich aber nicht mehr um juristische Laien. An diese können zwar nicht die für Rechtsanwälte geltenden gesteigerten Anforderungen gestellt werden. Von ihnen muss jedoch die Kenntnis der Bedeutung der Abkürzung "i.A" erwartet werden. Diese ist im Gegensatz zur Darstellung der Klägerin in der geschäftlichen Korrespondenz üblich. Mit ihr drückt der Unterzeichnende aus, dass er nur "im Auftrag" - und damit als Überbringer einer fremden Erklärung - und nicht "in Vollmacht" (gebräuchliche Abkürzung: "i.V.") - und damit aufgrund eigener Willensäußerung (vgl. §§ 164 ff BGB) - auftritt.

ddd)Die Klägerin bringt zwar im Ansatz zutreffend vor, dass die Rechtsprechung im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz selbst führen können, keine strengen Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift stellen (vgl. die auch von der Nebenintervenientin angezogene Kommentierung von KR-Friedrich, 6. Auflage, § 4 KSchG Rn. 161 m.w.N.), weshalb sich die Arbeitsgerichte in der Regel auch mit der Angabe des Arbeitgebers, des Datums der Kündigung und mit dem Hinweis, dass die Kündigung ungerecht sei, begnügen (KR-Friedrich, a.a.O., § 4 KSchG Rn. 163 m.w.N.). Gleichwohl gilt aber nach eben dieser Rechtsprechung eine Kündigungsschutzklage, die entgegen §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO ohne eigenhändige Unterschrift der Klagepartei oder des mit der Führung des Rechtsstreits Bevollmächtigten (Rechtsanwalt, Gewerkschaftssekretär, sonstige Personen) beim Arbeitsgericht eingeht, als unbeachtlicher Klageentwurf, der die 3-Wochenfrist nicht wahrt (vgl. KR-Friedrich, a.a.O., § 4 KSchG Rn. 165 unter Bezugnahme auf die o.a. Rechtsprechung).

II.

Der in der unterlassenen ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Klageschrift liegende Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 295 ZPO geheilt worden, weil die Beklagte sich nicht rügelos auf die Klage eingelassen hat.

a) Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

aa) Zwar verstößt das Fehlen einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Klageschrift gegen eine das Verfahren betreffende Vorschrift (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO), auf deren Befolgung die Beklagte nach § 295 Abs. 2 ZPO wirksam verzichten konnte (BAG, Urteil vom 26.06.1986 - 2 AZR 358/85 - a.a.O.).

bb) § 4 Satz 1 KSchG wonach die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben ist, steht einer Heilung nicht entgegen. Die Nichterhebung der Klage innerhalb von drei Wochen führt zwar in Folge der Regelung in § 7 KSchG dazu, dass die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist als unbegründet abzuweisen ist (BAG, Urteil vom 20.09.1955 - 2 AZR 317/55 - AP Nr. 7 zu § 3 KSchG), dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, die in § 4 KSchG bestimmte Notwendigkeit der fristgebundenen Klagerhebung sei dem materiellen Rechtsbereich zuzuordnen. Die 3-Wochenfrist ist vielmehr eine prozessuale Klageerhebungsfrist, weshalb die Frage der Ordnungsmäßigkeit der insoweit notwendigen Klage nach dem Prozessrecht zu bestimmen ist (BAG, Urteil vom 26.06.1986 -2 AZR 358/85 - a.a.O.).

cc) Ist innerhalb der 3-Wochenfrist bei Gericht ein prozessual beachtlicher Schriftsatz eingegangen, so kommt nach dem Sinngehalt des § 4 KSchG eine Heilung nach § 295 ZPO auch in Bezug auf das Fristerfordernis in Betracht.

dd) Im Streitfall scheidet eine Heilung jedoch aus, weil die Beklagte den Mangel im Gütetermin am 11.12.2001 gerügt hat. Aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 ergibt sich hierzu zwar keine Feststellung. Die Beklagte hat aber auf Befragen der erkennenden Kammer im Termin zur Berufungsverhandlung am 20.11.2002 erklärt, im erstinstanzlichen Gütetermin sei vom Vorsitzenden das Problem eines etwaigen Begründungsmangels konkret aufgeworfen worden. Es sei auch auf die Unterschrift der Frau ............... hingewiesen worden. Im Laufe der Verhandlung habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dann ausdrücklich erklärt, er rüge die Verspätung der Klage.

Die Klägerin hat dies im Kern nicht bestritten, sondern hierzu ausgeführt, sie könne sich noch daran erinnern, dass der erstinstanzliche Vorsitzende in der Tat angesprochen habe, dass irgendetwas mit der Klage nicht stimme. Sie habe insoweit noch im Hinterkopf für sich als Schlussfolgerung: Es liegt möglicherweise überhaupt keine Klage vor. Sie wisse noch, dass der Vorsitzende gesagt habe, es gehe aus der Klage nicht hervor, wer gegen wen klage. An eine Unterschriftsproblematik könne sie sich nicht erinnern.

Damit hat die Beklagte die Rüge der Nichtordnungsgemäßheit der Kündigungsschutzklage rechtzeitig vor Schluss der ersten mündlichen Verhandlung erhoben (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 295 Rn. 8).

III.

Außerhalb des § 1 KSchG liegende Unwirksamkeitsgründe hat die Klägerin weder dargetan, noch sind solche ersichtlich. Auch die Kündigungsfrist ist gewahrt. Die Berufung der Klägerin gegen das die Kündigungsschutzklage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil war deshalb zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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