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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: 20 Sa 57/01
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG, DÜG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 264 Nr. 2
BetrAVG § 2
BetrAVG § 2 Abs. 1
BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1 a. E.
DÜG § 1
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2 n. F.
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
20 Sa 57/01

verkündet am 22. April 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein, den ehrenamtlichen Richter Bachmann und die ehrenamtliche Richterin Neuhold ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 04.07.2001 - 7 Ca 1/01 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 30.11.1922 geborene Kläger war vom 01.07.1967 bis 31.12.1981 als Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1 in deren Niederlassung in Ravensburg beschäftigt. Seit 01.07.1968 ist er Mitglied der Beklagten zu 2, der Pensionskasse der Beklagten zu 1. Deren Satzung erwähnte zunächst Außendienstmitarbeiter nicht. In § 10 der Satzung vom 09.02.1973 in der am 27.03.1981 genehmigten Fassung (künftig: Satzung [Blatt 106 bis 126 der Berufungsakte]) heißt es dann aber

§ 11

Aufbringung der Mittel

1. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag von 3 % ihres Gehaltes (§ 10 Ziffer 9 Satz 1 und 2). Mitglieder, die im akquisitorischen Außendienst des X tätig sind, zahlen bei einem Eintrittsalter

bis zu 26 Jahren 7 %

bis zu 28 Jahre 8 %

bis zu 31 Jahre 9 %

und darüber 10 %

ihres Gehaltes (§ 10 Ziffer 9 Satz 3). Die Beiträge werden vom X bei der Gehaltszahlung oder bei der Auszahlung sonstiger Bezüge einbehalten und an die Kasse abgeführt."

Der Mitgliedsbeitrag zur Beklagten zu 2, der nach der Satzung von den Innendienstmitarbeitern zu tragen war, ist von der Beklagten zu 1 übernommen worden. Die Außendienstmitarbeiter mussten den Beitrag selbst tragen. Das Arbeitsgericht Hameln (Urteil vom 15.09.2000 - 3 Ca 93/00 B - [Blatt 4 bis 11 der erstinstanzlichen Akte]) hat die Beklagte zu 1 zwischenzeitlich rechtskräftig zur Rückerstattung an den Kläger verurteilt, weil die Erhebung von Beiträgen nur von Mitarbeitern des akquisitorischen Außendienstes eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Innendienstmitarbeitern darstelle.

Die Vergütung des Klägers setzte sich aus einem festen Grundgehalt und aus Provisionen zusammen. 1979 belief sich die Jahressumme des Grundgehalts auf brutto DM 44.727,--, diejenige der Provisionen auf brutto DM 79.851,56. 1980 betrug das Grundgehalt insgesamt brutto DM 47.786,--, die Provision brutto DM 79.893,86. Am 17.03.1980 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1 einen Aufhebungsvertrag (Blatt 102 der erstinstanzlichen Akte) zum 31.12.1981, wobei der Kläger ab 01.01.1981 zu einem Festgehalt von brutto DM 4.000,-- und Verrechnung mit Urlaubsansprüchen von der Arbeit freigestellt wurde. Vom 01.01. bis 30.11.1982 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 11.06.1980 (Blatt 127 der erstinstanzlichen Akte) wurde der Kläger mit einer MdE von 60 v. H. als Schwerbehinderter anerkannt. Unter dem 06.09.1982 (Blatt 39 der Berufungsakte) beantragte er bei der BfA Versichertenrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, die ihm mit Bescheid der BfA vom 28.10.1982 (Blatt 128 der erstinstanzlichen Akte) "... wegen anerkannter Schwerbehinderung oder festgestellter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" mit Wirkung ab 01.01.1982 bewilligt wurde. Seitdem erhält er von der Beklagten zu 2 eine Betriebsrente auf der Grundlage der Satzung. Diese hat, soweit hier interessierend, folgenden weiteren Wortlaut:

"§ 10

Geschäftsgrundsätze

...

...

9. Zum Gehalt im Sinne dieser Satzung gehören alle Bestandteile der Vergütung, auf die der Angestellte unwiderruflich in gleichbleibender Höhe aufgrund des Tarifvertrages oder Einzelarbeitsvertrages Anspruch hat. Widerrufliche oder in der Höhe schwankende Gehaltsteile, insbesondere widerrufliche oder variable Leistungszulagen, werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt. Für Mitglieder, die im akquisitorischen Außendienst des X tätig sind, wird das Tarifgehalt nur bis zu Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Angestelltenversicherung zugrunde gelegt.

...

§ 12

Mitgliedsrente

1. Ein Mitglied hat Anspruch auf Mitgliedsrente, wenn es

a) berufsunfähig wird,

b) das 65. Lebensjahr vollendet hat,

c) das 63. Lebensjahr (bei weiblichen Mitgliedern: das 60. Lebensjahr) vollendet und Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Altersruhegeldes hat oder nur deshalb nicht hat, weil es der Sozialversicherung nicht angehört oder die dort geltende Wartezeit nicht erfüllt,

d) schwerbehindert ist und Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Altersruhegeldes hat oder nur deshalb nicht hat, weil es der Sozialversicherung nicht angehört oder die dort geltende Wartezeit nicht erfüllt,

e) aus dem Dienstverhältnis mit dem X ausgeschieden ist und anschließend Übergangszahlungen erhalten hat und wenn es die Wartezeit erfüllt hat.

Die Wartezeit beträgt zehn Jahre der Mitgliedschaft. Dabei werden die beim X nach Vollendung des 25. Lebensjahres geleisteten Dienstjahre berücksichtigt.

2. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn das Mitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhält oder, sofern es nicht dort versichert ist, wenn bei ihm Berufsunfähigkeit nach den Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes gegeben ist.

3. Die Mitgliedsrente beträgt für Mitglieder, die bis zum Rentenbeginn im Dienst des X standen, für jedes der ersten zehn Mitgliedsjahre 2 % des pensionsfähigen Gehalts, so dass sie sich nach zehnjähriger Mitgliedschaft auf 20 % des pensionsfähigen Gehalts beläuft. Sie erhöht sich bei denjenigen Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr erreicht haben, für jedes weitere volle Mitgliedsjahr um einen Steigerungssatz von 1 %, höchstens jedoch bis auf 40 % des pensionsfähigen Gehaltes.

Für die bei Gründung der Kasse eingetretenen Mitglieder ist der Errechnung der Rente der Tag des Dienstantritts beim X zugrunde zu legen. Das X kann in besonderen Fällen den Zeitpunkt, der für die Errechnung der Rente als Beginn der Mitgliedschaft maßgebend ist, günstiger festsetzen, wenn es der Kasse den Mehrbetrag ersetzt, um den sich hierdurch die Deckungsrückstellung erhöht.

Für Mitglieder, die im akquisitorischen Außendienst des X tätig sind und der Kasse am 30. April 1975 angehört haben, ist bei der Errechnung der Rente aus dem Teil des Gehalts, auf den nicht schon vorher Beiträge entrichtet worden sind, der 1. Mai 1975 zugrunde zu legen.

Sofern eine unmittelbare Versorgungszusage des X besteht, wird die Leistung auf die Mitgliedsrente angerechnet. Wenn Versorgungszusagen herabgesetzt oder nicht erfüllt werden, kann die Pensionskasse die vom X ursprünglich geschuldete Leistung anrechnen, solange das X seiner Verpflichtung zur Auffüllung der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung gemäß § 11 Ziffer 2 Satz 2 nicht nachkommt. Diese Regelung gilt für Anwartschaften, die am 12. März 1980 bestanden, nur dann, wenn das Mitglied sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.

Beträgt die Mitgliedsrente zusammen mit anderen Versorgungsbezügen mehr als 75 % des letzten Gehaltes des Rentenbeziehers, so wird die Rente um den überschießenden Betrag gekürzt. Bei Errechnung der Obergrenze ist für Mitglieder, die im akquisitorischen Außendienst tätig sind, von dem tariflichen Gehalt zuzüglich der Abschlussvergütung auszugehen.

Die Kürzung unterbleibt, soweit die Rente auf eigenen Beiträgen des Mitglieds beruht.

Als andere Vergütungsbezüge gelten nur:

a) Unmittelbare Versorgungsleistungen des X,

b) Versorgungsleistungen nach dem Beamtenrecht,

c) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuss, soweit sie auf Pflichtbeiträgen oder auf freiwilligen Beiträgen, an deren Zahlung das X sich mindestens zur Hälfte beteiligt hat, beruhen.

d) Versicherungsleistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, soweit sich das X an den Beitragsleistungen mindestens zur Hälfte beteiligt hat.

Änderungen der anderen Versorgungsbezüge nach Rentenbeginn bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf einer Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen.

4. Als pensionsfähiges Gehalt (§ 10 Ziffer 9) gilt das Durchschnittsgehalt des Angestellten während der letzten drei Jahren vor Beginn des Rentenbezuges, mindestens jedoch das Durchschnittsgehalt der letzten zehn Jahre.

Bei Mitgliedern, die in der Zeit ihrer Mitgliedschaft nicht durchgehend vollbeschäftigt waren, wird

a) bei der Bildung des Durchschnittsgehalts auch für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung das Gehalt zugrunde gelegt, auf das sie bei Vollbeschäftigung Anspruch gehabt hätten,

b) das Durchschnittsgehalt in dem Verhältnis gekürzt, in dem die gesamte für die Zeit der Mitgliedschaft vereinbarte Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten des X gestanden hat.

Für das letzte Gehalt zur Bestimmung der Obergrenze gemäß Ziffer 3 Absatz 5 gilt diese Regelung entsprechend.

5. Für beitragsfreie Mitgliedschaften wird die herabgesetzte Mitgliedsrente durch die im Geschäftsplan mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgelegte Regelung bestimmt. Wird die beitragsfreie Mitgliedsrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, ohne dass Berufsunfähigkeit vorliegt, so ermäßigt sie sich um 0,5 % für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt."

Bei der mit brutto DM 562,88 pro Monat endenden Neuberechnung der Betriebsrente vom 05.04.2000 (Blatt 29 bis 31 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte zu 1 auf der Grundlage der vom Kläger in den Jahren 1979 und 1980 bezogenen Grundvergütung und der im Jahre 1981 gewährten Festvergütung zunächst den möglichen Versorgungsanspruch bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr errechnet, diesen gemäß § 2 BetrAVG gekürzt und einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgenommen. Aufgrund zwischenzeitlicher Anpassungen ist die Betriebsrente nunmehr auf brutto DM 831,-- pro Monat angewachsen (vgl. insoweit die Aufstellungen der Beklagten auf Blatt 7 deren Schriftsatzes vom 13.12.01 [Blatt 56 f. der Berufungsakte]).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete, auch die Provision zum rentenfähigen Arbeitsverdienst zu zählen. Für 1981 sei der Durchschnitt der Gesamtvergütung aus den Jahren 1979 und 1980 zugrunde zu legen. Hilfsweise müsste das den Innendienstmitarbeitern gewährte 13. und 14. Monatsgehalt Berücksichtigung finden. Eine Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente sei unzulässig, weil der Kläger ab 01.12.1982 tatsächlich berufsunfähig gewesen sei. Der Kläger hat ausdrücklich nur Teilbeträge geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab 01.01.201 eine monatlich Rente in Höhe von DM 1.369,66, jeweils im Voraus, die Rückstände sofort, zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 90,785,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit 01.01.2001 sowie rückständige Zinsen in Höhe von insgesamt DM 31.432,36 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Beschränkung auf das Festgehalt sei sachgerecht. Der Satzungsgeber habe die Bemessungsgrundlage von Zufälligkeiten und Einflussmöglichkeiten der Arbeitnehmer freihalten wollen. Sie sei klar und einfach zu handhaben und ermögliche eine einfache und zuverlässige Berechnung der künftigen Verpflichtungen. Für 1981 sei das freivereinbarte Gehalt zugrunde zu legen. Das den Innendienstmitarbeitern gewährte 13. und 14. Gehalt basiere auf einer tarifvertraglichen Regelung, die gerade die Zahlung solcher Sondergehälter für die Außendienstmitarbeiter nicht vorgesehen habe, so dass bereits aus diesem Grunde eine Berücksichtigung dieser Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Pension nicht erfolgen könne. Die Rentenkürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme sei gerechtfertigt, weil beim Kläger weder eine Berufsunfähigkeit festgestellt worden sei noch überhaupt vorgelegen habe. Die Beklagte zu 2 sei nicht passiv legitimiert, weil der klägerische Anspruch nur auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werde und dieser allenfalls gegenüber der Beklagten zu 1 Anwendung finden könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin Bezug genommen.

Durch das dem Kläger am 09.07.2001 zugestellte Urteil vom 04.07.2001, auf das zur näheren Sachdarstellung ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Nichtberücksichtigung der Provision der Außendienstmitarbeiter gemäß § 12 Nr. 4 i.V.m. § 10 Nr. 9 der Satzung bei der Bemessung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt, den rentenfähigen Arbeitsverdienst bei sämtlichen Mitarbeitern der Beklagten zu 1 auf den festen Monatsverdienst zu beschränken. Dafür sprächen Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung. Die Beklagten könnten ihre Verpflichtungen einfach und zuverlässig berechnen. Gleichzeitig werde die Bemessungsgrundlage von Zufälligkeiten und Einflussmöglichkeiten der Arbeitnehmer gerade in Bezug auf ins Verdienen gebrachte Provisionen freigehalten. Dennoch werde auch der Gruppe der Außendienstmitarbeiter noch eine angemessene Altersversorgung gewährt. Die Rentenberechnung selbst sei nicht zu beanstanden. Mangels einer Anspruchsgrundlage bestünden auch gegenüber der Beklagten zu 2 keine Ansprüche, ohne dass es darauf ankomme, ob diese überhaupt als Anspruchsgegnerin in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die am 08.08.2001 eingelegte und am 05.10.2001 bis dahin verlängerte Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete den Beklagten, den Kläger so zu stellen, als ob er zu den Bedingungen eines vergleichbaren Mitarbeiters im Innendienst Mitglied der Beklagten zu 2 geworden wäre. Die von ihm begleitete Position des Beratungsstellen- bzw. Bezirksleiters im Außendienst habe derjenigen des Hauptabteilungsleiters im Innendienst entsprochen. Bei jenem wären die gesamten Festbezüge und damit nahezu dessen gesamte Einkünfte als rentenfähiges Arbeitseinkommen berücksichtigt worden, womit jener auf eine etwa doppelt so hohe Betriebsrente gekommen wäre wie er als Außendienstmitarbeiter, weil bei ihm die Provision nicht in die Berechnung des rentenfähigen Arbeitseinkommens eingeflossen sei. Die von den Beklagten für diese Differenzierung angeführten Gründen lägen allesamt nicht vor. Insbesondere seien die Provisionseinnahmen der Außendienstmitarbeiter relativ konstant. Im Übrigen hätte ein längerer Bezugszeitraum angesetzt oder ein "Sicherheitsabschlag" vorgenommen werden können. Im Verhältnis zum vergleichbaren Hauptabteilungsleiter im Innendienst erhalte der Außendienstmitarbeiter keine angemessene Betriebsrente. Wenn schon die Provisionen nicht zum rentenfähigen Einkommen zählen sollten, müsse jedenfalls ein fiktives 13. und 14. Monatsgehalt angerechnet werden, weil die Innendienstmitarbeiter darauf Anspruch hätten. Im letzten Beschäftigungsjahr 1981 seien auch die fiktiven Provisionsanteile zu berücksichtigen, die der Kläger infolge der Freistellung nicht mehr habe erzielen können. Eine Kürzung nach § 2 BetrAVG scheide aus, weil die Ausscheidensregelungen gemäß § 12 Nr. 1 a und d der Satzung eine vorgezogene feste Altersgrenze darstellten. Im Übrigen sei die Ausscheidensvereinbarung als Vorruhestandsvereinbarung zu verstehen. Bei letzterer habe die Beklagte betreffend die vergleichbaren Mitarbeiter Ha., B., H. und Hü. auch auf eine Kürzung der Pensionsbezüge verzichtet. Auch eine Kürzung nach § 12 Nr. 5 der Satzung sei zulässig, weil der Kläger wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig ausgeschieden sei und unter anderem wegen anderen Berufsunfähigkeit eine vorgezogene Altersrente erhalte.

Der Kläger beantragt - unter teilweiser Erweiterung der Klage in zweiter Instanz (vgl. zur Berechnung die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2002 [Blatt 229 bis 231 der Berufungsakte] nebst Anlagen [Blatt 232 f. der Berufungsakte]) -:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 04.07.2001 - 7 Ca 1/01 - wird abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a) ab 01.03.2002, jeweils monatlich im voraus, eine über die von den Beklagten bereits bezahlte Rente von monatlich € 418,50 hinausgehende monatliche Rente von € 1.926,07,

b) Rentenrückstände in Höhe von € 381.126,26 nebst Zinsen hieraus ab 01.03.2002 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz,

c) rückständige Zinsen aus b) in Höhe von € 130.515,60

zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Im Übrigen könne der Kläger sich nicht mit einen Hauptabteilungsleiter vergleichen. Der Unternehmensbereich Vertrieb, dem der Kläger angehört habe, und die anderen Unternehmensbereiche seien unterschiedlich organisiert und strukturiert, weshalb die verschiedenen Hierarchieebenen ohnehin nicht miteinander vergleichbar seien. Unbeschadet dessen erschließe sich die bereits im Ansatz verfehlte Bezugnahme auf die Position des Hauptabteilungsleiters auch daraus, dass drei Hauptabteilungsleitern 120 Beratungsstellenleiter (jetzt: Bezirksleiter) gegenüber stünden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Übrigen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die die Parteien zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht haben.

Die Parteien haben sich im Termin zur Berufungsverhandlung am 23.01.2002 mit einer Entscheidung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO a.F.) und auch im Übrigen zulässig. Die in zweiter Instanz vorgenommene Klagerweiterung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Berufung ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht keine höhere als die gewährte Betriebsrente zu. Für das Begehren des Klägers gibt es keine Anspruchsgrundlage.

I.

Die Beklagte zu 1 brauchte die Provision bei der Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes nicht zu berücksichtigen.

1. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagte zu 1 nicht berechtigt war, ihre Außendienstmitarbeiter aus ihrer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten, sämtlichen Innendienstmitarbeitern zugute kommenden betrieblichen Altersversorgung auszuschließen, sondern von diesem laufende Beträge zu verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.1999 - 3 AZR 362/97 -; Urteil vom 09.12.1997 - 3 AZR 661/96 - AP Nr. 40 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 20.07.1993 - 3 AZR 52/93 - AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Er kann deshalb auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, so gestellt zu werden, als wäre er entsprechend der Satzung der Beklagten zu 2 wie ein Innendienstmitarbeiter ohne Beitragspflicht bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Mitglied der Beklagten zu 2 gewesen (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.1999 - 3 AZR 262/97 - unter IV 2 der Entscheidungsgründe. Sein Anspruch bemisst sich deshalb nach der Satzung.

2. Nach § 10 Nr. 9 der Satzung gehören Provisionen nicht zum rentenfähigen Arbeitsverdienst. Zur Bemessungsgrundlage gehören nur die Bestandteile der Vergütung, auf die der Angestellte unwiderruflich in gleichbleibender Höhe Anspruch hat, also nur das feste Monatsgehalt. Widerrufliche oder in der Höhe schwankende Gehaltsteile bleiben bei der Berechnung der Betriebsrente außer Betracht. Dazu gehören auch umsatzabhängige Leistungen. Die dem Kläger versprochenen Provisionen sind umsatzabhängige Leistungen. Das sehen beide Parteien auch so.

3. Die unterschiedliche Behandlung einzelner Lohnbestandsteile im Hinblick auf die Berechnung der Betriebsrenten verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung der Arbeitnehmer eines Betriebes nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muss sachlichen Kriterien gerecht werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine billigenswerte Gründe gibt. Dabei richtet sich die Beurteilung nach dem Zweck der Leistung (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom 17.02.1998 - 3 AZR 578/96 - AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung m.w.N.).

b) Die Gruppenbildung folgte im Streitfall nach der Art des Entgelts, das die Arbeitnehmer jeweils für ihre einzelnen Arbeitsleistungen erhalten, nicht nach Merkmalen in der Person der Arbeitnehmer. Lediglich § 10 Nr. 9 Satz 3 der Satzung, wonach für Mitglieder im akquisitorischen Außendienst das Tarifgehalt nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsrente in der Angestelltenversicherung zugrunde gelegt wird, knüpft an die konkrete Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers an. Diese Begrenzung wirkt sich auf den Kläger jedoch nicht aus. Denn seine Festvergütung lag unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. 1979 betrug die Beitragsbemessungsgrenze DM 48.000,--, das Festgehalt DM 44.727,--. 1980 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei DM 50.400,--, das Festgehalt bei DM 47.786,--. 1981 steht der Beitragsbemessungsgrenze von DM 52.800,--, ein Festgehalt von DM 48.000,-- gegenüber.

Deshalb war nur zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung einzelner Lohnbestandteile sachlich gerechtfertigt ist.

c) Nach der Satzung werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt. Bei allen Arbeitnehmern wird nur das Monatsgehalt berücksichtigt. Der Vortrag des Klägers lässt erkennen, dass er sich gerade gegen diese - aus seiner Sicht ungerechtfertigte - Gleichbehandlung wendet. Nach seiner Ansicht müssen die Außendienstmitarbeiter anders behandelt werden als die Mitarbeiter im Innendienst. Auch insoweit kann sich der Kläger auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Dieser Grundsatz gebietet auch, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart zu unterscheiden (BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 3 AZR 578/96 - a.a.O. m.w.N.). Eine Ungleichbehandlung ist dann geboten, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist. Der Prüfungsmaßstab ist mithin derselbe.

d) Für die Beschränkung auf das Monatsgehalt bei der Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes gibt es sachliche Gründe. Das Berufungsgericht folgt der Beurteilung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang.

aa) Die Beklagten haben mit der Beschränkung auf das Festgehalt den Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer beschrieben. Der Arbeitnehmer soll als betriebliche Altersversorgung nur die Teile des Verdienstes erhalten, auf deren Bezug er sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Dauer verlassen kann. Diese Beschreibung des Versorgungsbedarfs ist nicht unsachlich. Er betrifft alle Arbeitnehmer des Betriebes, die Mitarbeiter im Außendienst ebenso wie die Mitarbeiter im Innendienst. Dagegen kann nicht eingewendet werden, § 10 Nr. 9 der Satzung wahre den Lebensstandard nicht ausreichend. Denn das Ziel der Satzung setzt gerade nicht am Lebensstandard an. Der Umhang des Versorgungsbedarfs kann vom Satzungsgeber bestimmt werden.

bb) Für die Beschränkung auf das Festgehalt sprechen auch Gründe der Klarheit und der einfachen Handhabung. Braucht der Arbeitgeber nur das Festgehalt zu berücksichtigen, kann er seine künftigen Verpflichtungen einfach und zuverlässig berechnen. Werden variable Lohnbestände einbezogen, ist dies nicht oder nur eingeschränkt der Fall.

Durch diese Regelung können Arbeit- und Satzungsgeber auch die Bemessungsgrundlage freihalten von Zufälligkeiten und Einflussmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Das ist ein berechtigtes Anliegen (BAG, Urteil vom 14.08.1990 - 3 AZR 321/89 - AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Müssten Provisionen berücksichtigt werden, käme es auf den Umsatz in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles an. Der Umsatz kann vom Verlauf der Konjunktur und vom Markterfolg der Produkte abhängen. Mitarbeiter, die nach drei "guten" Jahren ausscheiden, stehen sich auf Dauer besser als diejenigen Mitarbeiter, die nach weniger guten Jahren ausscheiden müssen. Diese Schwankungen in den Verdiensten könnten von den Betroffenen als ungerecht empfunden werden. Dem beugt die Regelung in der Satzung vor.

Schließlich wird die Regelung auch freigehalten von Möglichkeiten des einzelnen Arbeitnehmers, die Höhe seiner Betriebsrente beeinflussen zu können. Hängt die Höhe der Rente von Provisionen ab, könnte der Arbeitnehmer seine Rente durch besonderen Einsatz in den letzten Jahren vor Eintritt in den Ruhestand steigern. Das Anliegen einer Versorgungsordnung, solche Einflussmöglichkeiten auszuschließen, ist berechtigt. Soweit der Kläger meint, diesen Einflussmöglichkeiten könne auf andere Weise begegnet werden, bestätigt er im Grundsatz diese Möglichkeit einer solchen Einflussnahme. Er kann dem Arbeit- und dem Satzungsgeber aber nicht vorschreiben, auf welche Weise eine solche Einflussmöglichkeit verhindert werden soll.

4. Die Einschränkung der Bemessungsgrundlage hätte allenfalls dann mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar sein können, wenn durch diese Regelung faktisch die Gruppe der Mitarbeiter im Außendienst keine oder keine angemessene Altersversorgung mehr erhielte. Denn dann handelte es sich um den Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen und nicht nur um die Beschreibung der Bemessungsgrundlage.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) Der Kläger erhielt ein angemessenes Festgehalt. Nach § 4 Nr. 1 a des Anstellungsvertrages der Parteien (Blatt 114 der erstinstanzlichen Akte) erhielt der Kläger ein Festgehalt nach der Tarifgruppe 9/11 des Gehaltstarifvertrags für das X. Hierbei handelt es sich um die Endstufe der zweithöchsten Gehaltsgruppe des Gehaltstarifvertrages (vgl. die Gehaltstabelle Stand 03.80 auf Blatt 103 der Berufungsakte, ausweislich der sich das Gehalt der Tarifgruppe 9/11 auf 91,35 % des Endgehalts der Tarifgruppe 10 beläuft). Das Festgehalt des Klägers betrug 1979 93,18 %, 1980 94,81 % und 1981 90,90 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. die Zahlen oben unter 3). Es unterschritt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung damit während des gesamten, für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung relevanten letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden jeweils nur knapp. Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung hätte der Kläger damit fast die höchstmögliche Rente erreicht. Er kann deshalb nicht damit gehört werden, dass die Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Betriebsrente unangemessen wäre.

b) Der Kläger verkennt auch die Bedeutung der Urteile des BAG vom 25.02.1999 - 3 AZR 262/97 -, vom 09.12.1997 - 3 AZR 661/96 - und vom 20.07.1993 - (jeweils a.a.O.). In diesen Entscheidungen ging es um den vollständigen Ausschluss der Außendienstmitarbeiter von Versorgungsleistungen, die alle übrigen Mitarbeiter des Unternehmens erhalten sollen. Im Streitfall haben die Beklagten in Befolgung ihrer Gleichbehandlungsverpflichtung ihre Satzung auch auf den Kläger als Außendienstmitarbeiter angewendet. Er wird damit gleichbehandelt wie die Mitarbeiter im Innendienst. Für beide Arbeitnehmergruppen wird der Versorgungsbedarf in gleicher Weise beschrieben, nachdem sich die Begrenzung in § 10 Nr. 9 Satz 3 der Satzung auf den Kläger nicht auswirkt.

6. Die Beklagten sind nicht gehindert, sich auf die Gründe für die einheitliche Behandlung der Arbeitnehmer bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens zu berufen. Die Satzung gilt für alle Mitarbeiter. Die Gründe, weshalb alle variablen Lohnbestandteile, insbesondere auch die umsatzabhängigen Leistungen, nicht in die Berechnung einbezogen werden, sind ohne weiteres erkennbar.

7. Erweist sich die Bemessungsgrundlage im Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz somit als sachgerecht, kann dahinstehen, ob der Kläger als Beratungsstellenleiter mit einem Hauptabteilungsleiter im Innendienst vergleichbar ist - was die Beklagte bestreitet und ihn allenfalls auf die Stufe eines Gruppenleiters stellen will - und ob jener gegebenenfalls eine höhere betriebliche Altersversorgung beanspruchen kann. Denn im Streitfall geht es nicht um die Ermittlung der Betriebsrente für einen fiktiven Innendienstmitarbeiter, sondern um die Anwendung der unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstandenden Satzung auf den Kläger.

8. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob das nur den Innendienstmitarbeitern tarifvertraglich zustehende 13. und 14. Monatsgehalt für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitseinkommens des Klägers Berücksichtigung findet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf solche Leistungen. Aufgrund der zulässigen Pauschalierung in § 10 Nr. 9 der Satzung verbleibt es deshalb auch der Heranziehung seiner individuellen Festbezüge.

9. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend begründet, dass die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Festvergütung von brutto DM 4.000,-- pro Monat für 1981 während der Freistellung des Klägers als rentenfähiger Arbeitsverdienst zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht schließt sich den arbeitsgerichtlichen Ausführungen vollinhaltlich an und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger bringt hiergegen nichts Neues vor. Er versucht nur erfolglos, seine unzutreffende Rechtsansicht anstelle derjenigen des Arbeitsgerichts zu setzen.

10. Ausgehend vom pensionsfähigen Durchschnittsgehalt des Klägers in den letzten drei Beschäftigungsjahren gemäß § 12 Nr. 4 der Satzung in Höhe von DM 140.513,-- oder monatlich DM 3.903,14 ergibt sich gemäß § 12 Nr. 3 der Satzung ein Versorgungsanspruch von 29 % oder DM 1.131,91.

II.

Diesen hat die Beklagte zu 1 gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zutreffend im Verhältnis der möglichen (01.07.1967 bis 30.11.1987) zur tatsächlichen (01.07.1967 bis 31.12.1981) Betriebszugehörigkeit des Klägers auf 71,04 % (5.298 : 7.458 Tage) oder DM 804,11 heruntergekürzt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat diese Kürzung nicht deshalb zu unterbleiben, weil er etwa im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 a. E. BetrAVG zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre, der in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Der Begriff "feste Altersgrenze" beschreibt regelmäßig das Alter, an dem der Arbeitnehmer die reguläre Altersleistung in Anspruch nehmen kann, ohne die Zusatzbedingungen des Bezugs der gesetzlichen Rente erfüllen zu müssen (allgemeine Auffassung, vgl. Höfer, BetrAVG, § 2 Rdnr. 1661). Dies ist nach § 12 Nr. 1 b der Satzung das 65. Lebensjahr. Diese Satzung sieht gerade keinen anderen abweichenden Zeitpunkt als feste Altersgrenze vor. Die anderen Voraussetzungen für den Bezug von Rentenleistungen sind jeweils an die Zusatzbedingungen des Bezugs der gesetzlichen Rente geknüpft (vgl. § 12 Nr. 1 a i.V.m. Nr. 2 sowie § 12 Nr. 1 c bis e der Satzung). Der Kläger verwechselt hier den Begriff der festen Altersgrenze und den der "flexiblen Altersgrenze", bei der der Arbeitnehmer unter Erfüllung besonderer Voraussetzungen auch zu einem früheren Zeitpunkt eine vorzeitige Altersleistung erlangen kann (vgl. § 6 BetrAVG).

2. Der Beklagten zu 1 ist eine anteilige Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verwehrt.

a) Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte zu 1 würde bei Vorruhestandsvereinbarungen im Sinne eines vorzeitigen Ausscheidens auf Veranlassung der Arbeitgeberseite auf die Kürzung verzichten, weshalb sie dies auch in seinem Falle so handhaben müsse.

b) Die Beklagte zu 1 hat den Tatsachenvortrag des Klägers widerlegt. Sie hat ausgeführt, vom Sachverhalt her sei der Kläger nur mit dem Mitarbeiter Ha. vergleichbar. Dieser sei, ebenso wie der Kläger, aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung ausgeschieden, ohne in unmittelbarem Anschluss daran in Rente zu gehen, weshalb seine Rente auch ratierlich gekürzt worden sei. Mit den anderen drei vom Kläger benannten Mitarbeitern B., H. und Hü. seien klassische Vorruhestandsvereinbarungen getroffen worden. Aufgrund dieses Unterschieds könne der Kläger sich mit diesen nicht vergleichen.

c) Dieses vom Kläger im Termin zur Berufungsverhandlung am 23.01.2002 eingeräumte tatsächliche Vorbringen ist schlüssig. Die Beklagte zu 1 hat zwar eine aus ihrem tatsächlichen Verhalten erkennbare Regel aufgestellt, wonach nur "echte" Vorruheständler keine Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG erfahren. Sie ist aber hiervon weder abgewichen noch war sie aus Rechtsgründen verpflichtet, die Gruppe der Begünstigten auch um sonstige Ausscheidende zu erweitern.

3. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 die ratierliche Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG in früheren Berechnungen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht oder etwa sogar unterlassen hat. Denn der Kläger hat diese Berechnungen ohnehin nicht akzeptiert. Es ist deshalb nicht erkennbar, welche Rechte er daraus ableiten können sollte.

III.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 1 gemäß § 12 Nr. 5 Satz 2 der Satzung einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag von 30 % oder DM 241,23 vorgenommen und so eine ab 01.12.1982 zu zahlende monatliche Betriebsrente von DM 562,88 ermittelt hat.

1. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Betriebsrente um 0,5 % für jeden Monat, um den der Rentenbeginn vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, wenn die Rente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, ohne dass Berufsunfähigkeit vorliegt. Beim Kläger lag, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung vor. Eine solche ist gemäß § 12 Nr. 2 der Satzung nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhält. Eine solche hat der Kläger weder beantragt noch erhalten. Unter Position 1 seines Antrags auf Versichertenrente aus der Angestelltenversicherung hat der Kläger angekreuzt:

" wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die anerkannte Schwerbehinderte i. S. des Altersruhegeld § 1 Schwerbehindertengesetzes sind Schwerbeschädigten- und Schwerbehindertenausweis beifügen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind"

Die Kästchen 5.6 und 5.7, über denen steht

"Nur bei Anträgen auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zu beachten"

hat der Kläger quer durchgestrichen. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid der BfA vom 28.10.1982 ab 01.12.1982

"Altersruhegeld wegen anerkannter Schwerbehinderung oder festgestellter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit"

bewilligt. Aufgrund der fehlenden, für eine Berufsunfähigkeitsrente erforderlichen Angaben unter Position 5.6 und 5.7 des Rentenantrags ist deshalb davon auszugehen, dass sowohl der Rentenantrag als auch die Rentengewährung allein auf der anerkannten Schwerbehinderung beruht.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Satzungsbestimmungen nicht so auszulegen, dass die Schwerbehinderung einer Berufsunfähigkeit gleichzustehen hat. Nach § 12 Nr. 1 a i.V.m. § 12 Nr. 2 der Satzung kann der Arbeitnehmer unabhängig vom Lebensalter eine Betriebsrente verlangen, wenn er Berufsunfähigkeitsrente bezieht. Demgegenüber steht ihm nach § 12 Nr. 1 d der Satzung als Schwerbehinderter nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung gesetzlichen Altersruhegeldes, also erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres, Betriebsrente zu. Diese Differenzierung ist sachlich nicht zu beanstanden. Denn die Berufsunfähigkeit kann einen Versicherungsfall altersunabhängig auslösen und führt regelmäßig zum Ausscheiden des Arbeitnehmers, während die Schwerbehinderung gerade kein Anlass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Vielmehr zeigen die zahlreichen Schutzbestimmungen im Schwerbehindertenrecht (heute SGB IX), dass dem Gesetzgeber selbst an einer möglichst hohen Zahl Schwerbehinderter im Arbeitsprozess gelegen ist. Deshalb verbietet die Regelung in § 12 Nr. 1 d i.V.m. § 12 Nr. 2 der Satzung eine Auslegung dahingehend, dass die vorgezogene Altersrente mit 60 der Berufsunfähigkeitsrente gleichgestellt wird. Da der Kläger die Voraussetzungen der letzteren nicht überprüfen lassen hat, ist die Beklagte zu 1 nach der Satzung zur ratierlichen Kürzung berechtigt.

3. Der Kläger wirft der Beklagten zu 1 zu Unrecht vor, ihn auf diese Kürzung nicht hingewiesen zu haben. Dabei kann das Vorliegen einer entsprechenden Aufklärungspflicht dahinstehen. Denn die Beklagte zu 1 wäre einer solchen jedenfalls nachgekommen. Sie hat in dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben vom 16.10.1980 (Blatt 81 f. der erstinstanzlichen Akte) wörtlich ausgeführt:

"Sie zogen hierbei in Erwägung, in diesem Zusammenhang prüfen zu lassen, ob für Sie eventuell eine Rente wegen Berufsunfähigkeit durch Ihre Schwerbehinderung in Frage kommt.

Sollten jedoch die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt werden können, dann würde sich bei einer beitragsfreien Fortführung der Mitgliedschaft mit herabgesetzter Mitgliedsrente nach § 12 Ziffer 5 der Satzung die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,5 % für jeden Monat ermäßigen, um den der Rentenbeginn vor Beginn des 65. Lebensjahres liegt."

Dieser Hinweis ist an Deutlichkeit kaum zu überbieten.

4. Die zweifach anspruchsmindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 24.07.01 - 3 AZR 567/00 -). Danach kann die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente in unmittelbarer Anwendung von § 2 BetrAVG in einem ersten Schritt wegen des vorzeitigen Ausscheidens zeitanteilig gekürzt werden. Soweit - wie hier in § 12 Nr. 5 der Satzung - die Versorgungsordnung dies vorsieht, kann in einem zweiten Schritt der so zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens ermittelte erdiente Versorgungsbesitzstand wegen des früheren und längeren Bezuges ein zweites Mal um einen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt werden.

IV.

Die dem Kläger gewährte Betriebsrente ist auf der Grundlage der Satzung richtig berechnet. Der Kläger hat das Rechenwerk der Beklagten als solches auch nicht bestritten. Seine Gegenrechnung fußt auf unzutreffenden Rechtsansichten, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen war.

V.

Nachdem dem Kläger eine höhere als die gewährte Betriebsrente nicht zusteht, kann dahinstehen, ob ein etwaiger Anspruch auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet werden könnte.

VI.

Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, hat er gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

VII.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Von der im Streitfall zu klärenden Rechtsfrage des Umfangs der Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in das rentenfähige Arbeitseinkommen eines Außendienstmitarbeiters der Beklagten zu 1 sind weit über 20 ausgeschiedene und aktive Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1 betroffen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.11.1995 - 4 AZN 580/95 - AP Nr. 49 zu § 72 a ArbGG 1979).

Ende der Entscheidung

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