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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 14.01.2001
Aktenzeichen: 20 Sa 95/01
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 576 Abs. 1 | |
ZPO § 724 Abs. 2 | |
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 | |
ArbGG § 62 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 20 Sa 95/01
Stuttgart, 14. Januar 2002
Beschluss
In dem Rechtstreit
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 20. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Augenschein ohne mündliche Verhandlung am 14.01.2002 beschlossen:
Tenor:
Auf den als Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts auszulegende Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20.11.2001 - 20 Sa 95/01 - abgeändert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird angewiesen, dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 24.09.2001 - 7 Ca 78/01 - zu erteilen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist die "Beschwerde" des Klägers vom 26.11.2001 in seinem wohlverstandenen Sinne als Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts gemäß § 576 Abs. 1 ZPO auszulegen. Als solcher ist sie statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Denn dem Kläger ist die begehrte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts Ulm -Kammern Ravensburg - vom 24.09.2001 - 7 Ca 78/01 - gegen die Beklagte gemäß § 724 Abs. 2 ZPO durch die Urkundsbeamtin des Landesarbeitsgerichts zu erteilen, weil die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
1. Der Zahlungstitel Pos. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils ist zu Gunsten des Klägers als Gläubiger ergangen und richtet sich gegen die Beklagte als Schuldnerin. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils. Dieser lautet insoweit nur "Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 106.106,-- DM zum 23.01.2001 aufgelöst". Damit ist das Arbeitsgericht seiner Pflicht, Inhalt und Grenzen des von ihm geschaffenen Vollstreckungstitels eindeutig zu bezeichnen (vgl. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dazu BGHZ 22, 54 [57 ff.]) nur unzulänglich nachgekommen. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. BGHZ 122, 16 [17 f.]; Stein-Jonas-Münzberg, 21. Aufl., Rnr. 27 vor § 704 ZPO) ist deshalb das jeweilige Vollstreckungsorgan gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, soweit dies aus dem Titel einschließlich etwaiger Entscheidungsgründe selbst möglich ist. Damit soll das Erfordernis eines erneuten Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden werden.
Im Streitfall ist die Bestimmung der Gläubiger- und der Schuldnerstellung anhand des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils unschwer möglich. Es handelt sich um einen reinen Zwei-Parteien-Prozess, in dem der Kläger alleiniger Anspruchsteller und die Beklagte alleinige Anspruchsgegnerin ist. Dass es allein um einen Abfindungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte geht, zeigen sowohl die gegensätzlichen Ausführungen der Parteien im Tatbestand als auch die Erwägungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen.
2. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist vom Vorsitzenden unterzeichnet, der Beklagten zugestellt und damit gemäß § 62 Abs. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Die Einlegung der Berufung durch die Beklagte hindert die Zwangsvollstreckung nicht.
3. Pos. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors hat auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Neben der Gestaltungswirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses weist es als Leistungsurteil einen nach seiner Formel und - erneut - der Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe durchsetzbaren Anspruch inhaltlich ausreichend bestimmt aus (vgl. Zöller-Stöber, 22. Aufl., § 724 ZPO Rnr. 7).
Der Kläger kann deshalb die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Pos. 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils gegen die Beklagte verlangen.
III.
Dieser Beschluss unterliegt keinem weiteren Rechtsmittel (§ 70 Satz 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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