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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: 21 Sa 60/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt.
BGB § 127 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 21 Sa 60/05

verkündet am 10.11.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 21. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leicht, die ehrenamtliche Richterin Kugler-Wendt und den ehrenamtlichen Richter Dr. Baron von Rosenberg auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2005 - 22 Ca 1594/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO vom 01.12.2003, aufgrund dessen das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2004 enden sollte.

Der am 10.12.1947 geborene, verheiratete Kläger, Vater zweier Kinder, war ab 01.07.2000 bei der Beklagten, einem Unternehmen der S.-Gruppe, welche eigenständige Softwarelösungen, insbesondere für den mittelständischen Bereich entwickelt, vertreibt und implementiert und über 3.400 Kunden aus den verschiedensten Branchen in Deutschland und im europäischen Ausland betreut, als EDV-Anwendungsberater und Projektleiter gegen ein monatliches Bruttogehalt von 5.078,00 € tätig.

Mit Schreiben vom 22.09.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2003. Hiergegen erhob der Kläger am 13.10.2003 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart. Mit Schriftsatz vom 07.11.2003 teilte sein Prozessbevollmächtigter dem Arbeitsgericht mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten, der anberaumte Gütetermin aufgehoben werden könne und das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO gemäß dem beigelegten - nicht unterzeichneten - Entwurf (Arbeitsgerichtsakte Bl. 17/18) unterbreiten möge. Dieser Bitte entsprach der Vorsitzende mit Verfügung vom 10.11.2003 (Arbeitsgerichtsakte Bl. 20/21). Der Klägervertreter nahm den Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 12.11., eingegangen am 17.11., die Beklagte mit Telefax-Schriftsatz vom 28.11.2003 an. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.12.2003 (Arbeitsgerichtsakte Bl. 29/30) das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend dem mitgeteilten Entwurf des Klägervertreters fest. Danach waren sich die Parteien darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 22.09.2003 mit Ablauf des 31.12.2004 enden werde, außerdem verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 11.000,00 € zu zahlen, wobei eine erste Rate in Höhe von 8.181,00 € bereits am 01.12.2003 zur Zahlung fällig sein sollte, der Restbetrag zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte die versprochene Abfindung pro rata temporis um 2.500,00 € pro Monat erhöht werden. Des weiteren regelten die Parteien, dass der Kläger den ihm zur Verfügung stehenden Firmen-Pkw spätestens am 31.12.2004 an die Beklagte zurückgeben sollte.

In der Folgezeit bemühte sich der Kläger erfolglos, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Mit Schreiben vom 05.10.2004 bat er die Beklagte, das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf eine mögliche Altersteilzeitregelung mit ihm fortzusetzen, was die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 18.11.2004 ablehnte. Daraufhin focht der Kläger seine Zustimmung zum gerichtlichen Vergleich mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2004 an. Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 29.11.2004 unterbreitete er der Beklagten einen Vorschlag zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis, was die Beklagte mit Faxschreiben vom 09.12.2004 ablehnte. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2004, nach mehr als einem Jahr nach Vergleichsabschluss, die vorliegende Klage.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die streitbefangene Kündigung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sozial zu rechtfertigen gewesen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 hätte für ihn den wirtschaftlichen Ruin bedeutet. Er habe deshalb wenigstens eine Prozessbeschäftigung erreichen wollen, was jedoch die Beklagte abgelehnt habe. Nachdem alle Appelle an den Geschäftsführer der Beklagten erfolglos geblieben seien und dieser sowohl eine Prozessbeschäftigung als auch eine Rücknahme der Kündigung endgültig abgelehnt habe, seien die Einzelheiten des gerichtlichen Vergleichs durch die Prozessbevollmächtigten der Parteien abgestimmt worden. Der Kläger ist der Auffassung, in dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten sei eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zu sehen, welche ihn zur Zustimmung zu dem abgeschlossenen Vergleich bestimmt habe.

Außerdem sei die Befristungsabrede im Vergleich vom 01.12.2003 unwirksam, weil ein gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich keinen Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 8 TzBfG bilden und auch nicht dem Schriftformerfordernis de §§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG genügen könne.

Dementsprechend hat der Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der gerichtliche Vergleich vom 01.12.2003 den Rechtsstreit nicht beendet hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.09.2003 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im gerichtlichen Vergleich vom 01.12.2003 nicht beendet ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als EDV-Anwendungsberater/Projektleiter für Systemplanung, Programmierung und Implementierung weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat

Klagabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem, den Klägervertretern am 19.04.2005 zugestellten Urteil vom 13.04.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, weil der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 01.12.2003 beendet worden sei und auch die Entfristungsklage keinen Erfolg habe. Einen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB habe der Kläger nicht schlüssig behauptet; weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sein solle, ihm eine Prozessbeschäftigung anzubieten, habe er nicht ansatzweise dargetan. Weshalb die Ablehnung einer Prozessbeschäftigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses mit der Begründung, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht, eine widerrechtliche Drohung beinhalten solle, bleibe völlig unverständlich. Darüber hinaus habe der Kläger das angeblich nichtige Rechtsgeschäft gemäß § 144 Abs. 1 BGB bestätigt, indem er nicht nur den ersten Teil der Abfindung einbehalten, sondern darüber hinaus die auf dem Vergleichswege erstrittene Weiterbeschäftigung über den 31.12.2003 ohne Aufrechterhaltung seiner Rechtsansicht unwidersprochen akzeptiert habe.

Der gerichtliche Vergleich sei weder wegen mangelnder Schriftform noch aus fehlendem Sachgrund unwirksam. Gemäß § 127a BGB werde zwar die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich nur durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. § 127a BGB sei jedoch entsprechend auf Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO anzuwenden. Das Gesetz enthalte eine planwidrige Lücke bei gleichartigem Regelungsinteresse: Sowohl der protokollierte als auch der nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossene Vergleich sollen den Rechtsstreit beenden und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien regeln. Das Schriftformerfordernis solle gemäß § 623 BGB vor übereilter Beendigung des Arbeitsverhältnisses schützen und den Nachweis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleichtern. Das Protokoll ersetze die Schriftform. Ein Prozessvergleich könne vor Übereilung schützen und den Beweis sichern, wenn er nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werde; in diesem Falle hätten die Parteien sogar längere Bedenkzeit als in einer Güteverhandlung. Es liege deshalb auf der Hand, § 127a BGB analog auf den Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO anzuwenden. Der Gesetzgeber habe daneben durch Verweisung auf die Protokollberichtigungsvorschriften zu erkennen gegeben, dass er den feststellenden Beschluss als protokollähnlichen Vorgang ansehe und den so zustande gekommenen Vergleich in jeder Hinsicht einem gerichtlichen Vergleich gleichstellen wolle. Die Protokollierung außerhalb der mündlichen Verhandlung verfolge dabei gerade den Zweck der Vereinfachung und bilde eine Ausnahme zur Regel der Protokollierung während der mündlichen Verhandlung, ohne dass diese hierdurch an Wertigkeit verlöre. Darüber hinaus beinhalte die systematische Einfügung der Möglichkeit des Vergleichsabschlusses durch feststellenden Beschluss in die Normen der ZPO über die Güteverhandlung, die gerade im Arbeitsgerichtsprozess bei einer bekannten Vielzahl von Bestandsschutzstreitigkeiten von besonderer Bedeutung sei, ein gewichtiges Indiz dafür, dass gerade diesen Verfahren die Regelungen über die Vereinfachung und Beschleunigung des Abschlusses von Vergleichen zu Gute kommen sollte. Wolle man diesen die Schriftform versagen, könnten eine Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO erledigt werden.

Die Aufhebungsvereinbarung habe ferner keines Sachgrundes bedurft. Die Parteien hätten nicht nachträglich das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis befristet, sondern ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil des 10. Senates v. 13.11.1996 - Az.: 10 AZR 340/96) beinhalte eine Aufhebungsvereinbarung nicht die nachträgliche Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Ihre Rechtswirksamkeit sei auch bei Abweichen von der Kündigungsfrist der im Streit stehenden Kündigung vom Vorliegen eines Sachgrundes unabhängig. Nach dem Willen der Parteien habe das Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.12.2004 enden sollen, möglichst nach Ankündigung durch den Kläger auch früher. Die Parteien hätten zudem eine Abfindung vereinbart, die sich bei vorzeitiger Beendigung durch den Kläger noch habe erhöhen sollen und üblicherweise bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht vereinbart werde, und hätten des weiteren die Zurückgabe des Dienstfahrzeuges geregelt. Sie hätten darüber hinaus eindeutig die zwischen ihnen bestehende Bestandsschutzstreitigkeit unter Verlängerung der Kündigungsfrist erledigen wollen.

Selbst wenn man von einer nachträglichen Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Aufhebungsvereinbarung ausgehen wollte, so könnten die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs als Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht geteilt werden. Die Auffassung, wonach der gerichtliche Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 8 TzBfG einer Mitwirkung des Richters in mündlicher Verhandlung bedürfe, werde weder durch den Wortlaut noch durch Sinn und Zweck des § 278 Abs. 6 ZPO gestützt. Eine vom Kläger für notwendig erachtete Mitwirkung des Richters am materiellen Inhalt des Vergleiches sei weder mess- noch feststellbar und auch nicht Tatbestandsmerkmal. Der Richter sei insoweit auch nicht § 17 Abs. 1 BeurkG unterworfen. Darüber hinaus könne der gerichtliche Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO etwa auch nach intensiver mündlicher Verhandlung auf schriftlichem Wege abgeschlossen werden. Warum er selbst in diesem Falle nach Auffassung des Klägers einem in der Sitzung abgeschlossenen Vergleich hinsichtlich seiner Dignität oder Rechtswirksamkeit nicht gleichstehen solle, sei nicht nachvollziehbar.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingereichten und zugleich begründeten Berufung (LAG ABl. 1 - 29). Hieraus und aus seinem weiteren Schriftsatz vom 10.10.2005 (LAG ABl. 58 - 81) sowie aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 27.06, 15.08. und 24.10.2005 (LAG ABl. 35 - 40, 51 - 57 bzw. 82 - 88) erschließt sich das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren. Darauf wird Bezug genommen.

Der Kläger führt gegen das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen ins Feld, das Arbeitsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und seinen Vortrag zur Vergleichsanfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB fehlerhaft gewürdigt und im Wesentlichen die Grundsätze der Gesetzesauslegung verkannt, so dass es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die für eine Aufhebungsvereinbarung wie für eine Befristungsabrede erforderliche gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 127a BGB und § 278 Abs. 6 ZPO gewahrt worden sei und sich der abgeschlossene Vergleich einer Befristungskontrolle entziehe, weil er als Aufhebungsvertrag auszulegen sei und im Übrigen ein gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich an der Privilegierung des gerichtlichen Vergleichs im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG teilnehme.

Der Anfechtungstatbestand des § 123 Abs. 1 BGB entfalle nicht schon deshalb, weil die Beklagte nicht mit einem "künftigen Übel" gedroht und ihm zugleich mit der Übergabe des Kündigungsschreibens vom 22.09.2003 den Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorgelegt habe, zu dessen Unterzeichnung es nicht gekommen sei. Eine angedrohte Kündigung wirke nämlich in jedem Falle auch nach ihrem Ausspruch als Androhung eines künftigen Übels fort, jedenfalls dann, wenn innerhalb eines engen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhangs nach Ausspruch einer Kündigung über eine einvernehmliche Beendigung verhandelt werde. Die Drohung mit der Kündigung und dem damit verbundenen Arbeitsplatzverlust stehe bei solchen Sachverhaltskonstellationen bei Abschluss des Aufhebungsvertrages immer noch im Raum und sei deshalb in ihrer Wirkung noch nicht abgeschlossen. Die vom BAG entwickelten Grundsätze müssten in einem Falle wie dem seinen entsprechend gelten. Entscheidend sei, dass durch § 123 Abs. 1 BGB die Willensfreiheit des Bedrohten geschützt werden solle und der Drohende nicht berechtigt sei, eine von seinem Willen beeinflussbare Zwangslage, in die er den Bedrohten gebracht habe, auszunutzen. Gerade in Abhängigkeitsverhältnissen wie einem Arbeitsverhältnis könne es auf die Reihenfolge von Drohung und Ausspruch der Kündigung nicht ankommen. Entscheidend sei vielmehr die Zwangslage, in die der Arbeitnehmer gebracht werde, der durch eine angedrohte oder auch ausgesprochene Kündigung seine baldige Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und seine Arbeitslosigkeit vor Augen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages veranlasst werden solle. Dass es der Beklagten von vornherein darum gegangen sei, ihn, den Kläger, zu einer Aufhebungsvereinbarung zu veranlassen, werde aus der Tatsache belegt, dass er unter dem 22.09.2003 zugleich mit der Kündigung den Entwurf für einen Aufhebungsvertrag erhalten habe.

Außerdem könne eine widerrechtliche Drohung in einem rechtswidrigen Unterlassen liegen, wenn der zur Beseitigung eines Nachteils Verpflichtete ankündige, den Nachteil bestehen zu lassen. Aufgrund der sie aus dem Arbeitsverhältnis treffenden Nebenpflichten sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die von ihr ausgesprochene und von ihrem Geschäftsführer sowie ihren Prozessbevollmächtigten als sozialwidrig und damit unwirksam erkannte Kündigung zurückzunehmen, jedenfalls ihn im Rahmen einer Prozessbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits weiterzubeschäftigen. Die Frage seiner wirtschaftlichen Situation und der Umstand, dass er die relativ lange Verfahrensdauer vor dem Arbeitsgericht Stuttgart in finanzieller Hinsicht nicht hätte durchstehen können, sei ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten, aber auch zwischen den Prozessbevollmächtigten beider Parteien gewesen, ebenso die Haltlosigkeit einer betriebs- oder verhaltensbedingten Kündigung. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, einer vorläufigen Prozessbeschäftigung seiner Person bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Kündigungsschutzprozess zuzustimmen, zumal sie in der Lage gewesen sei, ihn befristet für die Dauer von zwölf Monaten weiterzubeschäftigen und in diesem Zeitraum auch sinnvoll einzusetzen. Die Verweigerung einer eher kürzeren befristeten Prozessbeschäftigung und ihr Beharren auf einem Beendigungsvergleich hätten lediglich das Ziel verfolgt, ihm das Recht abzuschneiden, die Sozialwidrigkeit der Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen, weil der Beklagten bekannt gewesen sei, dass er sich wegen seiner wirtschaftlichen Situation und bestehender Darlehensbelastungen ein solches Verfahren nicht habe leisten können. Diesen seinen Klagevortrag habe das Arbeitsgericht völlig übergangen. Die Weigerung der Beklagten, sich auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung seiner Person einzulassen, begründe eine Drohung durch Unterlassen im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Deren Widerrechtlichkeit ergebe sich aus der Verfehlung der Zweck-Mittel-Relation.

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht ferner angenommen, der von ihm angefochtene gerichtliche Vergleich sei von ihm im Sinne des § 144 BGB bestätigt worden. Denn weder habe er durch sein Verhalten seinen Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts an diesem festzuhalten, noch sei die Zwangslage, die ihn zum Abschluss des Vergleiches veranlasst habe, weggefallen gewesen. Dies sei erst nach dem 31.12.2004 geschehen, nachdem sich die Drohung der Beklagten - Arbeitslosigkeit mit Auslaufen des Arbeitsverhältnisses - realisiert habe. Außerdem lasse die Entscheidung des Arbeitsgerichts jede Begründung vermissen, weshalb der schlichten Entgegennahme der (Teil-)Abfindung und seiner Weiterarbeit der Erklärungswille beizumessen sei, er habe damit auf sein Anfechtungsrecht verzichten wollen.

Der gerichtliche Vergleich sei nicht nur in Folge der Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, er sei dies auch im Hinblick auf § 134 BGB, weil ihm die gesetzliche Schriftform fehle, die zu seiner Wirksamkeit erforderlich gewesen wäre, und zwar unabhängig davon, ob man (wie das Arbeitsgericht) darin einen Aufhebungsvertrag oder eine (nachträgliche) Befristungsabrede im Sinne des § 620 Abs. 1 BGB, § 14 TzBfG sehen wolle. Auch in letzterem Falle führe die Unwirksamkeit der Befristungsabrede gemäß § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vergleiches, weil die darin enthaltenen übrigen Abwicklungsregelungen bei Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung von den Parteien nicht vereinbart worden wären.

Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass aufgrund des gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen gerichtlichen Vergleichs die gesetzliche Schriftform der §§ 126 ff. , 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG eingehalten sei. Ohne weitere Erklärungen oder Argumente und ohne Auseinandersetzung mit zahlreichen Gegenmeinungen behaupte das Arbeitsgericht eine Regelungslücke und stelle ein gleichartiges Regelungsinteresse zwischen § 127a BGB sowie § 278 Abs. 6 ZPO fest. Dabei stütze es das von ihm gewünschte Ergebnis vor allem auf die unzutreffende Behauptung, dass das Ziel der ZPO-Reform, nämlich die Vereinfachung und Beschleunigung des Abschlusses von Vergleichen, verfehlt werden würde, wenn bei einer Vielzahl von Bestandschutzstreitigkeiten in arbeitsgerichtlichen Verfahren Vergleichen im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO die Schriftform versagt würde. Der Gesetzeswortlaut sei klar und eindeutig: Wenn nicht der Regelfall der gesetzlichen Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB vorliege, so werde diese nur und ausschließlich entweder gemäß § 126 Abs. 4 BGB durch die notarielle Beurkundung ersetzt oder im Fall des § 127a BGB in einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll, welches auch Beurkundungswirkung habe. Daraus folge, dass ein gerichtlicher Vergleich, der das gesetzliche Schriftformerfordernis erfüllen solle, in einem bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahren abgeschlossen und dabei die Vorschriften der ZPO über die Protokollierung (§§ 160 ff. ZPO) beachtet worden sein müssten. Die systematische Gesetzesauslegung zeitige kein anderes Ergebnis. Die gesetzlichen Regelungen zur Schriftform gemäß §§ 126 ff. BGB und die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO beträfen unterschiedliche Regelungsbereiche. § 278 Abs. 6 ZPO sei eine ausschließlich prozessuale Vorschrift, die den Parteien die Möglichkeit verschaffe, sich einen gemäß § 797 ZPO vollstreckbaren Titel zu verschaffen, ohne das Verfahren des § 160 ZPO einzuhalten. Die neue Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO enthalte ausschließlich Regelungen zur Vereinfachung des prozessualen Verfahrens, der Errichtung eines gerichtlichen Vergleichs, nicht aber den geringsten Hinweis darauf, dass damit zugleich auch die materiell-rechtlichen Regelungen über die gesetzliche Schriftform berührt sein sollten. Dies entspreche auch der Doppelnatur des Prozessvergleiches. Aus der Regelung des § 278 Satz 6 Satz 3, die auf die Vorschrift über die Protokollberichtigung des § 164 ZPO hinweise, folge nichts Anderes. Damit werde der Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO nicht zum Protokoll im Sinne des § 127a BGB. Auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses) vom 24.11.2000 (BT-Drucksache 14/4722) zwinge zu keiner anderen Auslegung. Sie verweise ausschließlich auf den gesetzgeberischen Zweck, nämlich den durch Vereinfachungen der Modalitäten mit der Wahrnehmung eines eigenen Protokollierungstermins verbundenen Zeit- und Kostenaufwand einzusparen und so die Gerichte zu entlasten. Ein Hinweis auf eine Weiterung bestehender gesetzlicher Regelungen zur Schriftform finde sich in der Begründung nicht, wohl aber ein Verweis auf die Doppelnatur des im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs, der sowohl Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts wie Prozesshandlung sei. Für die vom Arbeitsgericht behauptete Regelungslücke bestehe vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Gesetzesbegründung keinerlei Raum. Dieser Befund werde durch die mit Wirkung ab 01.09.2004 in Kraft getretene Änderung des § 278 Abs. 6 ZPO aufgrund des Justizmodernisierungsgesetzes bestätigt. Schließlich fehle es an einem vom Arbeitsgericht behaupteten Bedürfnis der Praxis, den Anwendungsbereich des § 127a BGB im Wege einer lückenfüllenden Analogie auf § 278 Abs. 6 ZPO zu erstrecken. Die meisten der nach Ausspruch einer Kündigung geschlossenen Abfindungsvergleiche bedürften des Schriftformerfordernisses nicht, Abwicklungsvereinbarungen hingegen könnten unter Wahrung der Schriftform außergerichtlich geschlossen und sodann nach § 278 Abs. 6 ZPO in einem gerichtlichen Vergleich festgestellt werden. Weder bestehe eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes noch ein Bedürfnis, eine solche zu schließen.

Zu Unrecht geht das Arbeitsgericht ferner davon aus, dass die in dem angefochtenen Vergleich enthaltene Aufhebungsvereinbarung der Parteien keines Sachgrundes bedürfe. Es habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Aufhebungsvertrag, der seinem Regelungsgehalt nach nicht auf die alsbaldige Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sei, zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes im Sinne des Befristungskontrollrechts bedürfe, um eine funktionswidrige Verwendung des Rechtsinstituts des befristeten Arbeitsvertrages in Form eines Aufhebungsvertrages auszuschließen. Ein solcher Fall sei vor allem dann anzunehmen, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches - wie im vorliegenden Falle - überschreite. Die Auffassung des Arbeitsgerichts lasse sich jedenfalls nicht mit Hinweis auf die Entscheidung des 10. Senates (10 AZR 340/96) begründen. Denn der dort entschiedene Lebenssachverhalt sei mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Ein dort in einem ersten Aufhebungsvertrag vereinbarter Beendigungszeitpunkt sei in einer zweiten Aufhebungsvereinbarung den veränderten Umständen angepasst worden, ohne dass sich dadurch die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses geändert hätte; hier hätten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung zum 31.12.2003 gestritten und das Arbeitsverhältnis um zwölf Monate verlängert.

Da das nach wie vor unbefristete Arbeitsverhältnis aufgrund des Vergleichsabschlusses in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden sei, hätte die Befristungsabrede eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG bedurft. Ein solcher Sachgrund ergebe sich nicht aus dem Vergleichsabschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Denn dieser nehme an der Privilegierung gerichtlicher Vergleiche im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht teil. Es entspreche der einhelligen Literaturmeinung, dass mit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung der außergerichtliche Befristungsvergleich nicht geeignet sei, eine Befristung sachlich zu rechtfertigen. Was für den außergerichtlichen Vergleich gelte, müsse aber unter Berücksichtigung des Gesetzes- zwecks des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auch für einen Vergleich gelten, der auf dem Wege des § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen sei. Die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG habe an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft, welches die Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs für wirksam erachtet habe, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsverfahrens oder eines sonstigen Bestandes eine Einigung erzielt hätten. In diesen Fällen habe das Bundesarbeitsgericht den gerichtlichen Vergleich keiner weiteren Befristungskontrolle unterzogen, sich hierzu aber deshalb nicht veranlasst gesehen, weil dem Gericht als Grundrechtsverpflichtetem im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG die Aufgabe im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle obliege, den Arbeitnehmer vor einer grundlosen, den staatlichen Kündigungsschutz umgehenden Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden. Dieser Rechtsprechung habe die gesetzliche Regelung durch die Privilegierung des Sachgrundes des gerichtlichen Vergleichs Rechnung getragen. Im Hinblick auf den ein Jahr später eingeführten § 278 Abs. 6 ZPO bedürfe § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG einer teleologischen Reduktion. Da die Wahrung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers im Sinne einer Verhandlungsparität und einer materiellen Mitwirkung des Gerichts im Sinne einer ausgewogenen Einflussnahme auf den Inhalt des Vergleiches beim Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO entfalle, müsse § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur der auf Grundlage materieller Befassung des Gerichts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber auf Grundlage der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Streitstoffes, wie er von den Parteien schriftsätzlich unterbreitet werde, durch die Vorschrift privilegiert werde. Sie erfasse also nur gerichtliche Vergleiche, die entweder in oder nach einer mündlichen Verhandlung geschlossen würden oder gerichtliche Vergleiche, die auf Vorschlag des Gerichts nach Kenntnis des Parteivortrages zustande kämen. Ein Vergleich ohne mündliche Verhandlung und ohne Ausbreitung des Streitstoffes durch entsprechenden Parteivortrag, der allein auf Initiative der Parteien im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO zustande komme, falle nicht unter diese Norm. Diese teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sei auch im Hinblick auf die Richtlinie 1999/70/EG vom 28.06.1999 geboten. Denn der deutsche Gesetzgeber sei bei der Umsetzung der Befristungsrichtlinie gehalten gewesen, den bis dahin vom Bundesarbeitsgericht gewährten Bestandsschutz als untere Grenze des Schutzniveaus aufrechtzuerhalten, was eine europarechtskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG in obigem Sinne zur Folge haben müsse.

Wenn aber der Vergleich vom 01.12.2003 unwirksam sei, müsse seinem Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsbegehren stattgegeben werden. Aus betriebsbedingten Gründen sei die Kündigung vom 22.09.2003 nicht zu rechtfertigen, vertragswidriges Verhalten könne man ihm nicht vorwerfen.

Dementsprechend beantragt der Kläger im zweiten Rechtszug:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2005 - Az: 22 Ca 1594/05 - wird abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der gerichtliche Vergleich vom 01.12.2003 den Rechtsstreit nicht beendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.09.2003 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 01.12.2003 nicht mit Ablauf des 31.12.2004 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als EDV-Anwendungsberater/Projektleiter für Systemplanung, Programmierung und Implementierung weiterzubeschäftigen.

5. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung zum 31.12.2003, hilfsweise zum 31.12.2004 aufzulösen.

Sie verteidigt in erster Linie das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil. Die hiergegen vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Einwände seien unbehelflich. Weder sei der Vergleich vom 01.12.2003 wirksam angefochten worden, noch ermangele dieser der gebotenen Schriftform oder eines Sachgrundes, falls man von einer Befristungsabrede in Ziffer 1 des Vergleiches ausgehe.

Die Anfechtung scheitere schon deshalb, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB nicht erfüllt seien. Sie habe ihm kein künftiges Übel in Aussicht gestellt, um ihn zum Abschluss des Vergleiches zu veranlassen. Sie habe ihm auch nicht durch Unterlassen gedroht. Sie sei weder verpflichtet gewesen, die ausgesprochene Kündigung vom 22.09.2003 zurückzunehmen noch den Kläger weiterzubeschäftigen. Die Firma M., für welche der Kläger nahezu ausschließlich gearbeitet habe, habe den Vertrag mit ihr zum Jahresanfang 2004 gekündigt, ein neuer Vertrag habe nur mit deutlich geringerem Auftragsvolumen abgeschlossen werden können. Das Arbeitsfeld des Klägers sei weitestgehend weggefallen, was dazu geführt habe, dass er im Jahr 2004 mehr oder weniger herumgesessen sei. Auch ein verständiger Arbeitgeber hätte eine Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen, insbesondere sei die ausgesprochene Kündigung nicht offensichtlich unwirksam gewesen. Soweit der Kläger behaupte, seine wirtschaftliche Situation habe ihn gezwungen, vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens möglicherweise seine Immobilie zu veräußern, müsse sie dies bestreiten, zumal ihr nicht bekannt geworden sei, dass er mittlerweile in finanzielle Not geraten sei.

Auffällig sei ferner, dass der Kläger lange Zeit vor Abschluss des angefochtenen Vergleiches seinen Prozessbevollmächtigten, anerkannten hochqualifizierten und auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisierten Rechtsanwälten, Mandat erteilt habe. Im Schriftsatz vom 29.12.2004 stelle Herr Rechtsanwalt H. dar, welch umfangreiche Bemühungen er entwickelt habe, um sie, die Beklagte, zu einem aus Sicht des Klägers sachgerechten Ergebnis zu veranlassen. In einem seiner Schriftsätze habe er außerdem mitgeteilt, dass er mit seinen Appellen in einem letzten Telefonat am 07.11.2003 erfolglos geblieben sei. Der Kläger lege aber nicht dar, mit welchen Drohungs- oder Nötigungshandlungen sie ihn nach diesem Zeitpunkt veranlasst haben solle, dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag die Zustimmung zu erteilen, weshalb bei ihm eine Nötigungssituation bestanden habe, obwohl er, anwaltlich vertreten, die einzelnen Regelungen des gerichtlichen Vergleiches ausgehandelt habe. Es sei ebenso wenig nachvollziehbar, weshalb das Festhalten an der Kündigung in gleicher Weise anfechtungsrelevant sei wie ihre Weigerung zur Prozessbeschäftigung. Letztendlich sei die Anfechtung des Vergleiches vom 01.12.2003 verfristet. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 12.11.2003 erklärt, dass er mit dem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts einverstanden sei, erst mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2004 habe er die Zustimmung zum Vergleich angefochten und damit die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht gewahrt. Ferner sei die Schriftform der in dem gerichtlichen Vergleich vom 01.12.2003 enthaltenen Aufhebungsvereinbarung gemäß § 623 in Verbindung mit §§ 126 Abs. 4, 127a analog BGB gewahrt. Denn § 127a BGB finde beim gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO entsprechende Anwendung. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung dieser Vorschrift. Der Wortlaut der §§ 126 Abs. 4, 127a BGB spiegele lediglich die frühere zivilprozessuale Rechtslage wieder. Danach habe ein den Prozess beendender und zur Zwangsvollstreckung berechtigender Prozessvergleich vor Gericht abgeschlossen und nach den §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO protokolliert werden müssen. Durch die Reformen der Zivilprozessordnung der letzten Jahre habe der Gesetzgeber aber den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches durch Einführung des § 278 Abs. 6 ZPO erleichtert. Diese durch die grundlegende Strukturreform des Zivilprozesses eröffnete Möglichkeit des Vergleichsabschlusses im schriftlichen Verfahren sei vom Wortlaut des § 127a BGB nicht explizit erfasst. Es sei indes geboten, im Wege einer ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift auch den gerichtlichen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO unter den Anwendungsbereich der Norm zu fassen. Es bestehe eine Gesetzeslücke, die als planwidrige Unvollständigkeit zu qualifizieren sei, die durch Analogie ausgefüllt werden müsse. Eine Ausdehnung des § 127a BGB auf gerichtliche Vergleiche gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sei nach dem Geist des Gesetzes zwingend geboten. Aus systematischen Erwägungen heraus könne es - entgegen den Ausführungen des Klägers - keinen Unterschied machen, ob ein prozessuales Verfahren nach den §§ 160 Abs. 3 Nr.1, 162 ZPO oder nach § 278 Abs. 6 ZPO durchlaufen werde. Durch die Verweisung auf die Protokollierungsvorschrift des § 164 ZPO in § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO habe der Gesetzgeber vielmehr gezeigt, dass er auch systematisch den feststellenden gerichtlichen Beschluss als einen Vorgang ansehe, der mit der Protokollierung und dem so zustande gekommenen Vergleich wesensgleich sei. Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem klaren Willen des Gesetzgebers. Gemäß der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.11.2000 (BT/Drucksache 14/4722, S. 58) sei es erklärtes Ziel der Zivilprozessreform gewesen, die streitschlichtenden Elemente im Zivilprozess zu stärken. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit einer einvernehmlichen Streitbeilegung als raschere und kostengünstigere Alternative fördern wollen. Erklärtes Ziel sei es gewesen, alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Konfliktregelung zwischen den Parteien zu nutzen, damit in einem möglichst frühen Prozessstadium Rechtsfriede eintreten solle. Diese Möglichkeit habe durch die Erleichterungen beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches außerhalb einer mündlichen Verhandlung erweitert werden sollen; denn die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich auch im schriftlichen Verfahren abzuschließen, erspare einigungswilligen Rechtssuchenden und ihren Anwälten den mit der Wahrnehmung des eigenen Protokollierungstermins verbundenen Zeit- und Kostenaufwand und entlaste die Gerichte. Das explizite Ziel der einvernehmlichen Streitbeilegung könne nur dann effektiv durchgesetzt werden, wenn die Nutzung des neuen Instrumentariums die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehe wie die protokollierten Vergleichsabschlüsse. Genau diesen gewollten Gleichklang bestätige der Gesetzgeber in der vom Kläger wörtlich wiedergegebenen Gesetzesbegründung; denn der Gesetzgeber hebe hervor, dass sowohl der Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches als auch der in einem schriftlichen Verfahren abgeschlossene Vergleich die gleichen Folgen hätten. Die Begründung unterstreiche, dass beide eine Doppelnatur besäßen, beide die gleichen prozessualen Wirkungen nach sich zögen und betone ausdrücklich, dass § 164 Satz 3 ZPO entsprechend anwendbar sei. Der Gesetzgeber mache deutlich, dass sämtliche bürgerlich-rechtlichen Regelungen auf den im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich Anwendung finden sollten, und zwar einschließlich § 127a BGB. Diese Auslegung werde durch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 278 Abs. 6 ZPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz untermauert. Auch die teleologische Auslegung ergebe, dass nach Sinn und Zweck der §§ 623, 127a, 126 Abs. 4, 125 BGB für den protokollierten und für den nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleich die nämliche Interessenlage bestehe. Sinn und Zweck des relativ neuen § 623 BGB sei es, Rechtssicherheit zu schaffen und die Parteien vor Übereilung zu schützen. Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Frage im Mittelpunkt stehe, ob überhaupt eine Kündigung ausgesprochen worden sei, sowie übereilte so genannte "Zorneskündigungen" sollten vermieden werden. Dieser Schutzzweck werde nicht zwingend nur durch einen protokollierten Vergleich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erreicht. § 127a BGB erfordere vielmehr lediglich einen formell und materiell wirksamen Prozessvergleich. Ausreichend sei der Abschluss im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bei einem deutschen Gericht; bei § 278 Abs. 6 ZPO handele es sich ausdrücklich um einen solchen gerichtlichen Vergleich. § 127a BGB verlange noch nicht einmal zwingend ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Es genüge vielmehr, dass die anzuwendende Verfahrensordnung den Abschluss eines Vergleiches gestatte. Nach dem Schutzzweck der Norm mache es keinen Unterschied, ob der Vergleich im Verfahren nach den §§ 160 Abs. 3 Nr.1, 162 ZPO oder nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werde. Der Zweck der Formvorschrift sei immer dann gewahrt, wenn wegen der Einbeziehung des Gerichts eine Gewähr dafür bestehe, dass Rechtssicherheit darüber eintrete, dass eine entsprechende Erklärung abgegeben worden sei und Übereilungsschutz greifen könne. Beide Aspekte seien bei einem Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren gewahrt. Durch den Beschluss des Gerichtes werde wie bei Abschluss eines protokollierten Vergleiches sichergestellt, dass tatsächlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einseitig oder zweiseitig erklärt werden solle. Erst recht schütze § 278 Abs. 6 ZPO vor Übereilung. Die Parteien hätten in diesem Verfahren im Zweifel sogar längere Bedenkzeiten als in einer Güteverhandlung, in welcher ein Vergleich protokolliert werde. Nicht die Protokollierung helfe dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses zur Geltung, sondern die Einbeziehung des Gerichts. Der Gesetzgeber habe hierzu ausdrücklich in seiner Begründung zu § 278 Abs. 6 ZPO klargestellt, dass im schriftlichen Vergleichsverfahren dieselben gerichtlichen Prüfungskompetenzen wie beim protokollierten Vergleich bestünden. In beiden Verfahren sichere die Einbeziehung des Gerichts die Durchsetzung von Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers beinhalte das Untätigbleiben des Gesetzgebers hinsichtlich klarstellender Regelungen zu den §§ 127a BGB, 278 Abs. 6 ZPO kein Indiz für die Planwidrigkeit der Regelungslücke.

Die Parteien hätten ferner nicht nachträglich das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis befristet im Sinne der Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes und damit in ein Arbeitsverhältnis anderer Rechtsnatur. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im Übrigen unterliege die Vereinbarung in Ziffer 1 des Vergleiches vom 01.12.2003 keiner weiteren Befristungskontrolle. Denn ein Sachgrund ergebe sich daraus, dass ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO wirksam abgeschlossen worden sei. Ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liege stets dann vor, wenn den formalen Anforderungen Genüge getan sei. Es müsse ein Verfahren nicht nur anhängig, sondern rechtshängig sein; die Parteien müssten im Hinblick auf dieses gerichtliche Verfahren Vergleichsgespräche geführt und zu einer Einigung gekommen sein. Diese Einigung müsse in einen gerichtlichen Vergleich münden. Ausreichend sei jedenfalls ein gerichtlicher Vergleich auf der Grundlage von § 278 Abs. 6 ZPO.

Schlussendlich erscheine die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit des am 01.12.2003 geschlossenen Vergleiches wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis als treuwidriges "venire contra factum proprium". Der Kläger habe - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten - in Kenntnis aller rechtlichen Bewertungen den gerichtlichen Vergleich vom 01.12.2003 geschlossen. Er sei es gewesen, der über seine Prozessbevollmächtigten dem Gericht mitgeteilt habe, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten und das Gericht gebeten, einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO zu unterbreiten. Schon zu jenem Zeitpunkt seien den Prozessbevollmächtigten des Klägers die maßgeblichen Normen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sowie der §§ 278 Abs. 6 ZPO, 126, 127a BGB bekannt gewesen. Gleichwohl habe der Kläger in Kenntnis seiner jetzigen rechtlichen Argumentation einem Vergleich ausdrücklich zugestimmt, von dem er heute der Auffassung sei, dass er rechtlich unbeachtlich sei. Außerdem habe der Kläger den Vergleich gelebt. Seine Prozessbevollmächtigten hätten noch im Herbst 2004 in Kenntnis des nahen Endes des Arbeitsverhältnisses Gespräche mit ihr, der Beklagten, wegen einer möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, und sei es in der Form einer Altersteilzeitregelung, gesprochen. Damit stehe fest, dass der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten entweder schon bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches vorgehabt hätten, sich auf den vermeintlichen Formmangel später zu berufen und lediglich ihre, der Beklagten, Unwissenheit ausgenutzt hätten, oder selbst an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 aufgrund des ein knappes Jahr zuvor geschlossenen Vergleiches geglaubt hätten. In beiden Fällen wäre es rechtsmissbräuchlich, sich nunmehr darauf zu berufen, dass wegen der vom Kläger vertretenen Formunwirksamkeit des Vergleiches ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anzunehmen sei. Zwischen dem Abschluss des Vergleiches und dem vereinbarten Vertragsende sei kein neuer Sachverhalt eingetreten, der eine andere Bewertung rechtfertigen würde. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Klägers werde auch dadurch unterstrichen, dass er die schon am 04.12.2003 erhaltene Abfindung nicht zurückbezahlt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die ihrem Gegenstand nach statthafte Berufung des Klägers (vgl. § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt und zugleich auch ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. §§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

B.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger gegen die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.09.2003 erhobene Kündigungsschutzklage wurde nämlich durch den gerichtlichen Vergleich vom 01.12.2003 erledigt; das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund der in Ziffer 1 des Vergleiches enthaltenen Befristungsvereinbarung mit Ablauf des 31.12.2004. Der als uneigentlicher Hilfsantrag zu qualifizierende Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist nicht zur Entscheidung angefallen.

Die vom Kläger gegen die Erwägungen des Arbeitsgerichts im Berufungsverfahren ins Feld geführten Argumente rechtfertigen letztendlich keine Abänderung des angefochtenen Urteils. Hierzu sei Folgendes ausgeführt:

I.

Das Kündigungsschutzverfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 01.12.2003 erledigt worden.

1. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die in seinem Namen erklärte Zustimmung seines Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2003 zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 10.11.2003 mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2004 gegenüber der Beklagten wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten, erscheint sein Vorbringen unschlüssig.

a) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann zwar nach § 123 Abs. 1 BGB die Erklärung anfechten. Dabei ist unter Drohung die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und welches verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt, zu verstehen. Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sie kann vielmehr auch versteckt (z. B. durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. BAG AP Nr. 33 zu § 123 BGB m.w.N.). Gedroht werden kann auch mit einem rechtswidrigen Unterlassen, so etwa wenn der zur Beseitigung eines Nachteils Verpflichtete ankündigt, den Nachteil bestehen zu lassen (vgl. RGSt 14, 265). Andererseits besteht die Drohung in der Ankündigung eines Übels, erfordert also, dass der Drohende das Übel irgendwie in Aussicht stellt. Dabei genügt es nicht, wenn der Anfechtende bei Abgabe der Willenserklärung lediglich erwartet hat, der andere Teil werde ihm bei Nichtabgabe der Erklärung ein Übel zufügen, wenn sich diese Befürchtung lediglich aus der objektiven Sachlage ergibt, nicht aber von dem anderen Teil hervorgerufen oder bestärkt wird. Das bloße Ausnützen einer Zwangslage des Erklärenden durch den anderen Teil erfüllt deshalb den Tatbestand einer Drohung im Sinne des § 123 BGB noch nicht (vgl. dazu BAG a.a.O. m.w.N.). Die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Einzelnen wird nämlich nicht allgemein gegen jede Art von Beeinträchtigung durch eine Zwangslage geschützt, sondern nur gegen die rechtswidrige Beeinflussung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung. Nicht selten beruht rechtsgeschäftliches Handeln auf wirklichen oder vermeintlich wirtschaftlichen oder persönlichen Zwängen. Willenserklärungen können deshalb nicht allein mit dem Hinweis angefochten werden, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine dem anderen Teil bekannte Zwangslage veranlasst worden sei.

b) Unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe vermochte die erkennende Kammer dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass er durch widerrechtliche Drohungen seitens der Beklagten zum Abschluss des gerichtlichen Vergleiches bestimmt worden war. Der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung vom 22.09.2003 seitens der Beklagten konnte schon begrifflich keine Drohung beinhalten, welche den Kläger zur Zustimmung zu dem späteren gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 10.11.2003 hätte veranlassen können. Aber auch die Weigerung der Beklagten, die Kündigung zurückzunehmen, den Kläger zumindest für die Dauer des Prozesses weiterzubeschäftigen oder aber mit ihm ein Prozessbeschäftigungsverhältnis einzugehen, enthielt noch keine widerrechtliche Drohung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung. Letztes könnte man allenfalls dann annehmen, wenn die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam gewesen und die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zweifelsfrei verpflichtet gewesen wäre, den Kläger weiterzubeschäftigen, sie ihm in Kenntnis dieser Umstände aber signalisiert hätte, dass sie auf keinen Fall weiterbeschäftigen werde und er die dadurch verbundenen Nachteile nur durch Abschluss des dann gerichtlich festgestellten Vergleiches vermeiden könne. Ein solches Szenario hat der Kläger indes nicht beschrieben. Weder ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass die betriebsbedingte Kündigung vom 22.09.2003 offensichtlich unwirksam gewesen war, noch dass die Beklagte ihn durch ausdrückliche Hinweise auf seine zur erwartende wirtschaftliche Notlage im Hinblick auf die lange Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens zum Abschluss des Vergleiches bewegt hätte. Dass die Beklagte bislang keinen detaillierten Sachvortrag unter Beweisantritt gehalten hat, um die soziale Rechtfertigung ihrer Kündigung vom 22.09.2003 zu belegen, spricht weder für die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung noch für ein gesteigertes Unrechtsbewusstsein der Beklagten. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen - der noch vor dem anberaumten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht den gerichtlichen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO veranlasst und somit weitere Feststellungen zu den Kündigungsgründen als überflüssig hat erscheinen lassen -, die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung unter Ausschluss möglicher Rechtfertigungsgründe darzutun und das aktive Drohgebaren der Beklagten zu belegen. Da dies alles nicht geschehen ist, kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine auch für sie erkennbare durch die prozessualen Gegebenheiten eines Kündigungsschutzverfahrens bedingte wirtschaftliche Zwangslage des Klägers bei den Vergleichsverhandlungen vor Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches ausgenutzt hat, nicht aber durch aktives Tun unter Hinweis auf eventuelle auch aus ihrer Sicht bestehende Handlungspflichten den Kläger zum Vergleichsabschluss genötigt hatte.

c) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beklagte den Kläger mit einer widerrechtlichen Drohung durch Unterlassen zur Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag hatte veranlassen wollen, so wäre gleichwohl die Kausalität zwischen der Drohung und dem Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches zu verneinen. Die (widerrechtliche) Drohung des Dienstberechtigten mit Nachteilen ist für den Abschluss eines Vergleiches jedenfalls dann nicht mehr ursächlich, wenn sich der Dienstverpflichtete bei der Abgabe seiner zustimmenden Erklärung dessen bewusst ist, er bei der inhaltlichen Gestaltung des Vergleiches aktiv mitgewirkt und im Rahmen der Vergleichsverhandlungen durch einen fachkompetenten Rechtsanwalt vertreten worden ist. Dann befindet er sich nämlich nicht mehr in einer seine freie Willensentscheidung signifikant ausschließenden psychischen Zwangslage, die einen Bedrohten im Sinne des § 123 BGB zur Anfechtung berechtigen soll (vgl. dazu auch Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 7. Auflage, I Rn. 186; Weber/Ehrich/Burmester, Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, Teil 1 Rn. 849). So war es auch im Falle des Klägers. Bei Rechtsanwalt H., seinem Prozessbevollmächtigten, handelt es sich um einen qualifizierten Fachanwalt für Arbeitsrecht, der zudem mit ihm verwandt ist und den vom Vorsitzenden der 22. Kammer des Arbeitsgerichts den Parteien unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag maßgeblich außergerichtlich mitgestaltet hatte. Dass sich der Kläger in einer seine freie Willensentscheidung ausschließenden auswegslosen Zwangslage, wie sie das Anfechtungsrecht des § 123 BGB im Auge hat, befunden hatte, als die Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag erteilt wurde, kann deshalb den Umständen nach nicht überzeugend behauptet werden.

d) Inwieweit der Kläger mit seiner Anfechtungserklärung gemäß § 144 BGB ausgeschlossen war, weil er in Kenntnis der Anfechtbarkeit des gerichtlichen Vergleiches die ihm daraus erwachsenden Gegenleistungen der Beklagten in Anspruch genommen hatte, und ob die Ein-Jahres-Frist des § 124 BGB gewahrt worden ist, bedurfte nach Auffassung der Kammer deshalb keiner weiteren Untersuchungen mehr.

2. Der gerichtliche Vergleich vom 01.12.2003 ist auch nicht wegen Verstoßes der in Ziffer 1 des Vergleiches enthaltenen Aufhebungsvereinbarung gegen das Schriftformerfordernis der §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 623, 127a, 126 Abs. 4, 125 BGB gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam.

Mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten vertritt auch das Berufungsgericht die Auffassung, dass bei einem gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO § 127a BGB entsprechende Anwendung findet. Dies gebietet die ergänzende Auslegung dieser Vorschrift. Es ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 127a BGB die notarielle Beurkundung, die gemäß § 126 Abs. 4 BGB die schriftliche Form ersetzt, bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt wird. Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber zunächst der früheren bis 2001 geltenden zivilprozessualen Rechtslage Rechnung getragen, wonach ein den Prozess beendender und zur Zwangsvollstreckung berechtigender Prozessvergleich vor Gericht abgeschlossen und nach den §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO protokolliert werden musste. Durch die Zivilprozessreformen der letzten Jahre hat der Gesetzgeber den Abschluss gerichtlicher Vergleiche durch die Einführung des § 278 Abs. 6 ZPO erleichtert. Danach müssen die Parteien nicht mehr vor Gericht erscheinen. Ein gerichtlicher Vergleich kann dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber diesem annehmen. Das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleiches stellt das Gericht durch Beschluss fest. Die Möglichkeit des gerichtlichen Vergleichsabschlusses im schriftlichen Verfahren ist vom Wortlaut des § 127a BGB nicht ausdrücklich erfasst. Es erscheint aber der Sache nach geboten, im Wege einer ausdehnenden Auslegung des § 127a BGB auch diese gerichtlichen Vergleiche unter den Anwendungsbereich der Norm zu ziehen.

Erklärtes Ziel der Zivilprozessreform war es, die streitschlichtenden Elemente im Zivilprozess zu stärken. Es sollten alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Konfliktregelung zwischen den Parteien genutzt werden, um in einem möglichst frühen Prozessstadium Rechtsfrieden eintreten zu lassen und deshalb die Möglichkeit eines erleichternden Abschlusses gerichtlicher Vergleiche außerhalb der mündlichen Verhandlung zu erweitern. Die Möglichkeit, gerichtliche Vergleiche auch im schriftlichen Verfahren abzuschließen, sollte den einigungswilligen Rechtssuchenden und ihren Anwälten den mit der Wahrnehmung eines selbständigen Protokollierungstermins verbundenen Zeit- und Kostenaufwand ersparen und die Gerichte entlasten. Um diese besondere Form der Streitbeilegung zu fördern, sollten die gerichtlichen Vergleiche im schriftlichen Verfahren die gleichen Rechtswirkungen zeitigen wie die protokollierten Vergleichsabschlüsse in einem gerichtlichen Verfahren gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO. Diese Zielsetzung wird unterstrichen durch § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO: Für die Berichtigung des Inhalts eines nach § 278 Abs. 6 Satz 1 zustande gekommenen gerichtlichen Vergleiches soll § 164 ZPO entsprechend gelten. Daraus erhellt, dass der das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches feststellende Beschluss des Gerichtes gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO einem Protokoll im Sinne des § 160 ZPO gleich stehen soll, und zwar materiellrechtlich wie prozessrechtlich. Denn anderenfalls ließen sich die mit der Zivilprozessrechtsreform verfolgten Ziele nicht effizient erreichen. Daraus folgt aber auch die erweiternde Auslegung des § 127a BGB auf die gerichtlichen Vergleiche gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses in § 623 BGB bzw. § 14 Abs. 4 TzBfG: Schaffung von Rechtssicherheit (klarstellende und beweissichernde Feststellung der Identität des Ausstellers und Gewährleistung der Echtheit der Urkunde) und Übereilungsschutz vor unbedachten rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. Dieser Zwecksetzung kann ein gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im Grenzfall aufgrund des Verfahrensablaufes sehr viel eher genügen als ein in hektischer Atmosphäre in mündlicher Verhandlung protokollierter Vergleich nach den §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Justizmodernisierungsgesetze eine Anpassung des Gesetzeswortlautes des § 127a BGB unterlassen hat, so kann man - im Hinblick auf den Zeitdruck, unter dem die Gesetzesnovellierung zustande kam -, dies nur damit sinnvoll erklären, dass die handelnden Personen gar nicht bedachten, dass ein Auslegungsproblem entstehen könnte, nachdem der gerichtliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gleiche Wirkungen zeitigen sollte wie ein protokollierter Vergleich (im Ergebnis ebenso HK-BGB/Dörner, 4. Auflage, § 127a Rn. 2; Dahlem/Wiesner, NZA 2004, 530 ff. ; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 63. Auflage, § 278 Rn. 44; Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 278 Rdn. 16 ff.).

Soweit gegen die hier favorisierte Auslegung des § 127a BGB eingewendet wird, dem schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO fehle das Funktionsäquivalent mit der notariellen Beurkundung (Knauer/Wolf, NJW 2004, 2859; Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rn. 25; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Auflage § 278 Rn. 18), vermag dies letztendlich nicht zu überzeugen; denn auch den in mündlicher Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich protokollierenden Richter treffen nicht die dem Notar obliegenden umfassenden Prüfungs- und Hinweispflichten nach dem Beurkundungsgesetz. Dem Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127a BGB entspricht der gerichtliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO jedenfalls in hinreichendem Maße, zumal der damit verfolgte Schutzzweck oftmals stärker gefördert wird als wenn die Vertragspartei eigenhändig eine rechtsgeschäftliche Erklärung unterzeichnet. Die im Übrigen vom Kläger gegen eine erweiternde Auslegung des § 127a BGB vorgebrachten systematischen und telelogischen Bedenken vermochte das Berufungsgericht jedenfalls unter Zugrundelegung einer pragmatischen Gesetzesauslegung nicht zu teilen.

3. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen wollte, dass der gerichtliche Vergleich vom 01.12.2003 wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG im Bezug auf die in Ziffer 1 des Vergleiches enthaltene Regelung unwirksam ist, so könnte er sich gleichwohl nicht auf die Unwirksamkeit des Vergleiches berufen. Denn die Vorgehensweise des Klägers erscheint in hohem Maße - da gegen Treu und Glauben verstoßend, § 242 BGB - rechtsmissbräuchlich. Er hatte nämlich - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten - in Kenntnis aller rechtlichen Bewertungen dem Arbeitsgericht mitteilen lassen, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten und dieses einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO unterbreiten möge. Schon zu jenem Zeitpunkt waren den im Arbeitsrecht versierten Prozessbevollmächtigten des Klägers die maßgeblichen Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sowie der §§ 278 Abs. 6 ZPO, 126, 127a BGB und die seiner jetzigen rechtlichen Argumentation zugrunde liegenden möglichen Unwirksamkeitsgründe des Vergleiches bekannt. Gleichwohl hat er dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag ausdrücklich zugestimmt, von welchem er heute der Auffassung ist, er sei rechtlich unbeachtlich. In Kenntnis der von ihm nunmehr geltend gemachten Unbeachtlichkeit des Vergleiches hat er diesen erfüllt, als wäre er wirksam zustande gekommen und die Gegenleistungen der Beklagten vorbehaltlos in Anspruch genommen, ja selbst im Herbst 2004 noch über eine mögliche Fortsetzung des nach dem Vergleichsinhalt endenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verhandelt. Entweder hatte der Kläger von Anfang an die Absicht verfolgt, sich nach Ablauf der im Vergleich vorgesehenen Restvertragslaufzeit auf den vermeintlichen Formmangel zu berufen oder aber selbst bis zu seiner Anfechtungserklärung an die Wirksamkeit des Vergleiches geglaubt. Er hat damit durch sein Verhalten die Beklagte in dem Glauben an die Wirksamkeit des Vergleiches bestärkt und sie von einer Durchführung des vom ihm eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens abgehalten. Deshalb widerspricht es den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Kläger nunmehr unter Verweis auf die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleiches die Fortsetzung des Kündigungsschutzverfahrens und eine sachliche Prüfung seines Feststellungsantrages verlangt, da der Beklagten die Einlassung auf die mittlerweile vor über zwei Jahren anhängig gemachte Klage schlechterdings nicht mehr zuzumuten ist.

II.

Auch soweit der Kläger hilfsweise geltend macht, selbst bei einem wirksamen Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches vom 01.12.2003 sei das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der in Ziffer 1 enthaltenen Regelung mit Ablauf des 31.12.2004 beendet worden, sondern bestehe weiterhin fort, ist sein Feststellungsbegehren nicht begründet.

1. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass die Aufhebungsvereinbarung in Ziffer 1 des Vergleiches zu einer nachträglichen Befristung des ursprünglich unbefristeten Arbeitsverhältnisses geführt hat. Wenn die Parteien in Ziffer 1 des Vergleiches ihre Einigkeit darüber zum Ausdruck brachten, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 22.09.2003 mit Ablauf des 31.12.2004 enden werde, haben sie in Wirklichkeit konsensual vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12.2004 enden sollte. Denn die unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung war entweder wirksam - dann aber zum 31.12.2003 - oder sie war es nicht. In beiden Fällen war jedenfalls Geltungsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 nicht die Gestaltungserklärung der Beklagten, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien.

Nun unterliegt zwar ein Aufhebungsvertrag, welcher auf das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus einem Dauerschuldverhältnis gerichtet ist regelmäßig nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Er ist seinem Regelungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien durch die Wahl einer zeitnahen Beendigung, die sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weiteren Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck. Der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig (vgl. § 305 BGB). Weder muss der Arbeitgeber einen Grund für sein Angebot auf vorzeitige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen benennen noch ist die Wirksamkeit der daraufhin getroffenen Vereinbarung von dem Vorliegen eines Sachgrundes im Sinne des Befristungsrechts abhängig. Es ist vielmehr Ausdruck der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er an seinem Dauerarbeitsverhältnis festhalten will oder dem Aufhebungsangebot des Arbeitgebers zustimmt.

Ein Aufhebungsvertrag, dessen Regelungsgehalt nicht auf die alsbaldige Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtet ist, bedarf dagegen zur Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Er unterliegt wie die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, um eine funktionswidrige Verwendung des Rechtsinstituts des befristeten Arbeitsvertrages in der Form eines Aufhebungsvertrages auszuschließen. Für das Eingreifen der Befristungskontrolle ist nicht die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung entscheidend, sondern der Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung. Besteht dieser in der befristeten Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses, kann eine funktionswidrige Verwendung der vom Gesetz in § 620 BGB vorgesehenen Möglichkeit, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, vorliegen. Dies gilt vor allem dann, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und es an weiteren Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden (Freistellungen, Urlaubsregelungen, etc., vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag m.w.N.).

So verhält es sich im vorliegenden Falle. Nach Ziffer 1 des Vergleiches sollte das Arbeitsverhältnis erst ein Jahr nach dem Kündigungszeitpunkt enden. Bei Vergleichsabschluss war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ordentlich kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende. Damit haben die Parteien eine Auslauffrist bestimmt, die sich auf ein Vielfaches der Kündigungsfrist belief. Zwar enthält der Vergleich eine Abfindungsregelung, wobei der Großteil des Abfindungsbetrages bereits mit Abschluss des Vergleiches zur Zahlung fällig war, andererseits war die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit aus betriebsbedingten Gründen seitens der Beklagten ausgeschlossen, der Kläger weiterhin zur Nutzung des Firmen-Pkw berechtigt, im Übrigen fehlen aber die typischen Beendigungsvereinbarungen, wie sie bei einer alsbaldigen Beendigung der Vertragsbeziehung üblich sind.

2. Doch erscheint die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2004 sachlich gerechtfertigt, weil sie auf einem gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG beruht. Er ist sachliche Legitimationsgrundlage für die vereinbarte Befristung, jedenfalls dann, wenn er im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit vor Gericht geschlossen wird (vgl. dazu Gräfel, TzBfG, 2005, § 14 Rn. 198 f; Däubler in Kittner, KSchR, § 14 TzBfG Rn. 120; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rn. 270; weitergehend ErfKom./Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn. 99 ff). Weitere qualitative Anforderungen sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Ob in diesem Zusammenhang die von der 22. Kammer des LAG Baden-Württemberg in dem Urteil vom 03.05.2005 - Az.: 22 Sa 84/04 - vertretene Rechtsauffassung, dass ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur ein solcher Vergleich sei, der unter einer Beteiligung des Gerichts in einem gerichtlichen Verfahren zumindest mit der Möglichkeit einer Vermittlung durch das Gericht und der inhaltlichen Überprüfung des Vergleichsinhalts zustande gekommen ist, allgemeine Geltung beanspruchen kann, kann hier dahinstehen. Denn zum einen betraf die Entscheidung der 22. Kammer einen atypischen Lebenssachverhalt (das Arbeitsgericht hatte im Laufe eines Güteverhandlungstages einen von der Arbeitgeberseite vorformulierten Vergleichstext protokolliert, nachdem der Arbeitgebervertreter unmittelbar vor dem Protokollierungstermin unter dem Briefkopf der Arbeitnehmerin eine Klageschrift entworfen hatte, welche vor Eintritt in den Sitzungssaal unterzeichnet worden war, ohne dass offenbar überhaupt eine Klage formal anhängig gemacht worden war), zum anderen waren beide Parteien im vorliegenden Verfahren von hochqualifizierten Fachanwälten für Arbeitsrecht vertreten und der Vorsitzende Arbeitsrichter hatte zumindest hinreichend Gelegenheit, den ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag inhaltlich auf mögliche Mängel zu untersuchen, so dass eine hinreichende Befristungskontrolle gewährleistet war, um den Kläger vor einem grundlosen, den staatlichen Kündigungsschutz umgehenden Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen grundrechtsgeschützten Interessen der Parteien sicherzustellen.

3. Inwieweit die Richtlinie 1999/70/EG vom 28.06.1999 zu einer einschränkenden europarechtlichen Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG in dem Sinne zwingen soll, dass diese Bestimmung nur solche gerichtliche Vergleich erfassen solle, die einen bestimmten Grad der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleiches erkennen ließen, vermochte die erkennende Kammer nicht nachzuvollziehen. Auch bei einem gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO ist jedenfalls eine hinreichende prozedurale Mitwirkung des Gerichts garantiert, welche eine missbräuchliche Verwendung von Befristungsabreden unterbinden kann.

Nach allem konnte der Berufung des Klägers kein Erfolg beschieden sein. Das Kündigungsschutzverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 01.12.2003 beendet. Der Kündigungsfeststellungsantrag und der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers sowie der Auflösungsantrag der Beklagten sind deshalb nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Das Arbeitsverhältnis hat am 31.12.2004 geendet. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels diejenige Partei zu tragen, die unterlegen ist. Dies ist vorliegend der Kläger.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles (erweiternde Auslegung des § 127a BGB und Ausdehnung der Norm auf gerichtliche Vergleiche im Sinne des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO; Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG) gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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