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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 21 Sa 8/00
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, AV, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
HGB § 65 | |
HGB § 87 | |
HGB § 87 Abs. 1 | |
HGB § 87 Abs. 3 | |
HGB § 87 Abs. 3 Nr. 1 | |
HGB § 87 a Abs. 5 | |
HGB § 87 c Abs. 5 | |
HGB § 89 b | |
AV § 2.3 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 72 a |
21 Sa 8/00
verkündet am 25. Mai 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 21. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leicht, den ehrenamtlichen Richter Göttler und den ehrenamtlichen Richter Höfle auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 29 Ca 1777/99 - wird ... zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Von einer ausführlichen Darstellung des Prozeßstoffes wird gemäß §543 Absatz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Stattdessen wird auf den Inhalt der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug weiter darüber, ob die Beklagte zur Erteilung einer Provisionsabrechnung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.1998 sowie zur Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 und zur Versicherung seiner Richtigkeit an Eides Statt verpflichtet ist.
Das Vorbringen der Parteien im zweiten Rechtszug erschließt sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 06.03.2000 (LAG-Akte Blatt 13 bis 17) sowie dem des Beklagten vom 03.04.2000 (LAG-Akte Blatt 19 bis 27) mit seinen Anlagen. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Kläger macht im wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe ihm zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung sowie auf Erteilung eines Buchauszuges über den 31.03.1997 hinaus abgesprochen. Aufgrund von § 2.3 des Arbeitsvertrages vom 21.10.1992 (AV) hätten ihm die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden oder fällig werdenden Provisionsansprüche nicht abgeschnitten werden können. Durch den Ausschluß von Überhangprovisionen verliere der Arbeitnehmer einen Teil seiner Vergütung für bereits geleistete Arbeit, da er nicht wie der freie Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB erlange, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Deshalb unterziehe das Bundesarbeitsgericht derartige Vereinbarungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Ausschluß von Überhangprovisionen sei nur dann zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund bestehe, einen solchen habe die Beklagte aber nicht dargelegt. Weder habe er Provisionen aus Verträgen erhalten, die von Vorgängern bearbeitet worden seien, noch habe er einen finanziellen Ausgleich erlangt. Das Arbeitsgericht habe ihm deshalb rechtswidrig die Erteilung der Provisionsabrechnung sowie eines Buchauszuges für die Zeit ab 01.04.1997 versagt. Abgesehen davon rechne die Beklagte bei allen ausscheidenden Außendienstmitarbeitern tatsächlich entstandene Überhangprovisionen ab und zahle sie auch aus, so daß die geltend gemachten Ansprüche auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung begründet seien. Schließlich könne die Beklagte die Entstehung der Provisionsansprüche nicht deshalb verneinen, weil Kaufverträge erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses notariell abgeschlossen worden seien; denn die notarielle Abwicklung der Objekte habe in ihren Händen gelegen und sie habe faktisch die Anspruchsentstehung unterlaufen können.
Der Kläger beantragt dementsprechend sinngemäß:
1. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.12.1999 - 29 Ca 1777/99 - wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem KLäger Abrechnung über in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.1998 verdiente Provisionen zu erteilen, beinhaltend alle Objekte, an denen der Kläger mitgewirkt hat, bzw. an denen er beteiligt war, unter Angabe folgender Mindestangaben:
- Rechnungsnummer,
- Rechnungsdatum,
- Eigentümer des Objektes,
- Beurkundungsdatum,
- Name des beurkundenden Notars,
- Anzahl verkaufter Wohneinheiten, Garagen, Stellplätze,
- Beurkundungsvolumen in D-Mark (beurkundetes Verkaufsvolumen),
- Provisionsbasiswert,
- Provisionssatz der Beklagten,
- Provisionsbetrag Netto,
- beteiligter Verkäufer,
3. einen Buchauszug über die in dieser Zeit verdienten Provisionen zu erteilen und
4. erforderlichenfalls die Richtigkeit des Buchauszuges an Eides Statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich zuvörderst die Erwägungen des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Teil-Urteils zu eigen. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, daß der Kläger streng genommen Auskunftsansprüche lediglich bis zum Zeitpunkt seiner Freistellung habe erheben können. Gleichwohl habe sie ihm dennoch sämtliche geforderten Auskünfte bis einschließlich 31.03.1997 erteilt. Weitere Informationen könne sie ihm nicht geben. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er aufgrund der arbeitsvertraglichen Gestaltung in § 2.3 AV nur Provisionen für solche Geschäfte verlangen könne, die aus Geschäftsabschlüssen resultierten, bei denen die notarielle Beurkundung der Kaufverträge oder die endgültige Rechtswirksamkeit dieser Verträge während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgt seien. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit von § 2.3 AV gingen ins Leere. Prinzipiell finde auf das Arbeitsverhältnis zwar die Vorschrift des § 87 Absatz 3 HGB Anwendung, diese sei jedoch gleichermaßen wie bei freien Handelsvertretern frei abdingbar, da § 65 HGB insoweit keine Einschränkungen enthalte. Dies folge zwingend aus den §§ 87a Absatz 5 und 87c Absatz 5 HGB im Gegenschluß, wo ein abschließendes Abänderungsverbot für die dort genannten Vorschriften festgelegt sei. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in AP Nr. 2, 5, 6 und 7 zu § 87 HGB berufe, seien daraus keine anderslautenden Schlüsse zu ziehen. Die dort entschiedenen Fälle hätten stets den Ausschluß bereits während des Arbeitsverhältnisses verdienter Provisionen, die erst nach Beendigung desselben fällig geworden seien, zum Gegenstand gehabt. §2.3 AV betreffe aber den Fall, daß der Arbeitnehmer gänzlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und Provisionsansprüche mangels Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht zur Entstehung gelangt seien. Auch aus § 89b HGB könne der Kläger nichts für sich ableiten. Dieser sei einerseits abdingbar, zum anderen bedürfe der Kläger keines besonderen Entgeltschutzes, nachdem er neben seinen Provisionen ein monatliches Fixum bezogen habe. Weshalb § 2.3 AV nicht der Billigkeit entsprechen solle, sei für sie nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger keinerlei Ansprüche ableiten. Es treffe nicht zu, daß sie bei allen ausscheidenden Außendienstmitarbeitern tatsächlich entstandene Überhangprovisionen abrechne und auszahle. In keinem vergleichbaren Fall habe sie einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet worden sei, eine Provision aus Geschäften abgerechnet und ausbezahlt, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam abgeschlossen worden seien. Der Kläger lasse "ins Blaue hinein" vortragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung (§ 64 Absatz 2 ArbGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt (§ 66 Absatz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig.
II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die (zulässige) Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, soweit der Kläger mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Provisionsabrechnungen für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.1998 sowie die Erteilung eines Buchauszuges auch für die Zeit nach dem 31.03.1997 und die Versicherung seiner Richtigkeit an Eides Statt begehrt. Es besteht nämlich keine Anspruchsgrundlage für dieses Klagebegehren. Die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Angriffe tragen nicht.
1. Was den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen für die Zeit bis 31.03.1997 angeht, hat sich der Kläger in keiner Weise inhaltlich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, wo es heißt, die Beklagte habe die von ihm begehrte Auskunft bis 31.03.1997 bereits erteilt; wenn er nämlich in der Lage sei darzulegen, welche Objekte seiner Ansicht nach nicht in den Aufstellungen enthalten seien, also Fehler bzw. Lücken aufzeigen könne, so belege dies, daß der Abrechnungsanspruch erfüllt sei. Die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung erfolge dann im Rahmen der beantragten Buchprüfung.
Diese Auffassung teilt auch das Berufungsgericht. Mit Vorlage der Provisionsabrechnungen in der Anlage B2 zum Schriftsatz vom 18.03.1999 (ArbG-Akte Blatt 92 ff.) hat die Beklagte dem Abrechnungsverlangen des Klägers unter Mitteilung der von ihm beantragten Mindestangaben für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.1997 voll entsprochen. Damit hat die Beklagte formal den geltend gemachten Abrechnungsanspruch erfüllt. Nicht aufzunehmen in eine Provisionsabrechnung sind nämlich Provisionsansprüche, die der Arbeitgeber nicht annehmen und erfüllen will. Hält der provisionsberechtigte Arbeitnehmer die erteilte Provisionsabrechnung für unzutreffend, dann kann er grundsätzlich nicht die Aufstellung einer neuen, seinen Vorstellung entsprechenden Abrechnung verlangen, vielmehr muß er sogleich den Differenzbetrag zwischen der vom Arbeitgeber anerkannten und von ihm beanspruchten Provision im Wege der Leistungsklage geltend machen (vergleiche etwa von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, §87c Anmerkung 19 mit weiteren Nachweisen). Eventuelle Informationsdefizite kann der Arbeitnehmer über die Erteilung eines Buchauszuges erlangen; dieser muß alle Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren des Unternehmers enthalten, die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision bedeutsam sein können.
Soweit der Kläger für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.1998 sowohl die Erteilung einer Provisionsabrechnung als auch die Erteilung eines Buchauszuges begehrt, ist seine Klage deshalb unbegründet, weil provisionspflichtige Ansprüche in diesem Zeitraum nicht mehr entstanden sein können. Dem Kläger ist die Geltendmachung von Provisionsansprüchen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.1997 entstanden sind, aufgrund von § 2.3 AV verwehrt. Nach dieser Vertragsbestimmung sind Provisionsansprüche des Klägers ausgeschlossen, wenn die notarielle Beurkundung der Kaufverträge oder die endgültige Rechtswirksamkeit dieser Verträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Diese Klausel ist auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zulässig.
a) Während mit Handelsvertretern grundsätzlich vereinbart werden kann, daß keine Provisionspflicht für solche Geschäfte bestehe, die erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausgeführt werden, soll dies für einen auf Provisionsbasis tätigen Angestellenvertreter nicht in gleicher Weise gelten. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden und seine Auffassung gegen Kritik verteidigt, daß nicht ohne sachlichen Grund arbeitsvertraglich vereinbart werden kann, verdiente, aber erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Provisionen sollten entfallen. Ob ein sachlicher Grund vorliegt, unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (vergleiche hierzu zuletzt BAG AP Nr. 5 zu §87 HGB mit weiteren Nachweisen). Tragender Grund für diese Rechtsprechung ist, daß dem Arbeitnehmer, welchem anders als dem Handelsvertreter gemäß § 89b HGB kein Ausgleichsanspruch erwächst, während des Arbeitsverhältnisses verdiente, aber erst nach dessen Beendigung fällig werdende Provisionen nur dann entzogen werden sollen, wenn hierfür bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein legitimierender Sachgrund feststellbar ist (vergleiche hierzu BAG AP Nr. 2, 6, 7 zu §65 HGB). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Bereich des § 87 Absatz 3 HGB, der dem Vertreter unter näheren Voraussetzungen auch für solche Geschäfte Provisionsansprüche sichern will, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden, wenn nämlich der Vertreter das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen und das Geschäfte innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden oder aber vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäftes, für das der Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 HGB Anspruch auf Provision hat, dem Vertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
b) Vorliegend erscheint der vertragliche Ausschluß von Provisionen des Klägers für den Fall, daß die notarielle Beurkundung der Kaufverträge oder die endgültige Rechtswirksamkeit dieser Verträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgten, sachgerecht und nicht unbillig; denn dem Kläger wird durch diese vertragliche Klausel unter den feststellbaren gegebenen Umständen keine Rechtsposition entzogen, welche er ohne die vertragliche Klausel aufgrund der gesetzlichen Lage innegehabt hätte.
Aufgrund der zusätzlich zum Arbeitsvertrag vom 21.10.1992 abgeschlossenen Provisionsvereinbarungen stand dem Kläger - wie aus den vorgelegten Provisionsabrechnungen deutlich hervorgeht - in den Jahren 1996 und 1997 jeweils ein Anspruch auf eine anteilige Pool-Provision aus dem Verkauf der von ihm mitbetreuten Objekte zu. Mit dieser besonderen Provisionsregelung wurde zugunsten des Klägers ein ansonsten zu befürchtender Streit über die (Mit-)Ursächlichkeit seiner Objektbetreuung für die in verschiedenen Phasen der Projektentwicklung erfolgten Vertragsabschlüsse von vornherein unterbunden, die Beklagte schützte sich andererseits dadurch vor der wiederholten Inanspruchnahme auf Provisionsleistungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen, an dem eine Vielzahl von Personen mit ursächlich beteiligt war. Die anteilige Pool-Provision entspricht dem von den Vertragsparteien geschätzten abstrakten Kausalitätsbeitrag beim Zustandekommen der provisionspflichtigen Kaufverträge und schwankte, wie sich aus den vorgelegten Provisonsabrechnungen ergibt, zwischen 1/4 und 1/6 der maßgeblichen Provision. Auf eine Feststellung der auf die einzelnen, an der Vermarktung einer Wohnanlage beteiligten Mitarbeiter entfallenden Handlungsbeiträge am Zustandekommen eines provisionspflichtigen Geschäftsabschlusses hatten die Vertragsparteien durch die Vereinbarung abstrakter Provisionsanteile verzichtet. Solche konkreten Feststellungen sind im Nachhinein auch nicht mehr möglich. Sicher erscheint jedoch, daß der Verursachungsbeitrag ausgeschiedener Mitarbeiter am Zustandekommen künftiger Geschäftsabschlüsse naturgemäß abnehmen muß. Zwar wirkt die Betreuungstätigkeit eines einzelnen Mitarbeiters an einem Verkaufsprojekt in die Zukunft fort, auch wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Ein späterer Geschäftsabschluß kann - im Sinne eines strengen Kausalitätsbegriffes - nämlich nicht hinweggedacht werden, ohne daß möglicherweise die künftige Entwicklung entfiele. Die in der Vergangenheit entfaltete Betreuungsaktivität eines Mitarbeiters im Verkauf von Wohnanlagen wirkt sich nach seinem Ausscheiden zwangsläufig nur noch in sehr abgeschwächter, möglicherweise kaum noch meßbarer Weise beim Zustandekommen künftiger Geschäftsabschlüsse aus, so daß eine Neubewertung des ihm gebührenden Provisionsanteiles geboten wäre. Die Hauptlast des Verkaufsgeschäftes tragen nämlich dann die aktiv tätigen Verkaufsmitarbeiter. Eine exakte Aufschlüsselung der Verursachungsbeiträge der einzelnen an einem Verkaufsprojekt beteiligten Mitarbeiter am Zustandekommen der einzelnen Objektverkäufe wäre nur durch eine aufwendige, zeitraubende und kostenträchtige statistische Erfassung und Bewertung der Aktivitäten jedes einzelnen Mitarbeiters bei der Abwicklung eines Verkaufsprojektes möglich. Eine solche Aufstellung war deshalb der Beklagten schon aus rein wirtschaftlichen und betriebstechnischen Gründen nicht zumutbar. Dieser Umstand rechtfertigt es nach Auffassung des Berufungsgerichts, die ausgeschiedenen Mitarbeiter, deren Mitverursachungsbeitrag am Zustandekommen weiterer Geschäftsabschlüsse denkbar gering erscheint, von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die nach ihrem Ausscheiden zustande gekommen sind, gänzlich auszuschließen; denn ihnen wird im Grunde vertragsrechtlich nichts genommen, worauf sie aufgrund der gesetzlichen Regelung Anspruch gehabt hätten. Grundsätzlich hat der angestellte Vertreter wie auch der Handelsvertreter gemäß §87 Absatz 1 HGB lediglich Anspruch auf Provisionen für die während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte; für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen hat er einen Anspruch nur nach Maßgabe des §87 Absatz 3 HGB. Provisionsansprüche, welche der Kläger aufgrund dieser Bestimmung hätte geltend machen können, berührt die vertragliche Ausschlußklausel des §2.3 AV nicht; denn der Kläger hätte in keinem Fall die Anspruchsvoraussetzungen des § 87 Absatz 3 HGB erfüllen können. Keinen der in der Zeit nach dem 31.03.1997 abgeschlossenen notariell beurkundeten Kaufverträge hatte er nämlich so vermittelt oder eingeleitet oder vorbereitet, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen gewesen wäre; denn aufgrund seiner Einbindung in eine aus mehreren Verkäufern bestehenden Projektgruppe hätte er diese Voraussetzungen nicht nachweisen können, wie bereits oben dargelegt worden ist. Daß der Kläger bis zum 31.03.1997 auch nur ein Geschäft in der von § 87 Absatz 3 Nr. 1 HGB beschriebenen Art vermittelt hätte, hat er weder selbst behauptet noch ergibt sich solches aus dem gesamten Inhalt der Prozeßakte.
Erscheint aber der Ausschluß von Provisionsansprüchen nach § 2.3 AV zulässig, steht dem Kläger weder ein weitergehender Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen noch auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit nach dem 31.03.1997 bis 31.03.1998 zu.
2. Soweit der Kläger den Klageanspruch auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu stützen versucht, kann seine Argumentation nicht überzeugen. Zwar verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, in gleichen Sachlagen, gegenüber vergleichbaren Personen nach Belieben verschieden zu verfahren, einzelne Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern willkürlich schlechter zu stellen (vergleiche BAG AP Nr. 4 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Der Kläger hat es allerdings versäumt, die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nachvollziehbar durch Schilderung bestimmter Fälle unter namentlicher Benennung der angeblich begünstigten Mitarbeiter darzulegen. Die bestrittene Pauschalbehauptung des Klägers erfolgte erkennbar "ins Blaue" hinein. Der diesbezüglich angetretene Zeugenbeweis durfte nicht erhoben werden, weil eine Zeugenbefragung auf eine unzulässige Ausforschung eines vom Kläger vorzutragenden Sachverhaltes hinausgelaufen wäre.
Deshalb hat das Arbeitsgericht die (weitergehende) Klage zu Recht abgewiesen, und deshalb konnte auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Danach hat diejenige Partei die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, die es eingelegt hat. Dies ist vorliegend der Kläger.
2. Die Zulassung der Revision war aufgrund des Einzelfallcharakters der Entscheidung nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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