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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 21 Sa 89/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, EStG, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 329
BGB § 401
BGB § 401 Abs. 1
BGB § 412
BGB § 414
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 2
BetrAVG § 4
BetrAVG § 7 Abs. 1
BetrAVG § 9 Abs. 2
BetrAVG § 9 Abs. 2 S. 1
BetrAVG § 16
EStG § 6a
BetrVG § 16
BetrVG § 77 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 21 Sa 89/04

verkündet am 21.07.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 21. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leicht, den ehrenamtlichen Richter Dr. Gienger und der ehrenamtliche Richter Maier auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 30 Ca 12855/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte - neben der in der Insolvenz befindlichen ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers oder dem P.-Verein - zur Zahlung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist und ob darüber hinaus die bisher gezahlte Betriebsrente rückwirkend zum 01.07.2002 entsprechend den Betriebsrenten der Rentner und Rentnerinnen der Beklagten anzupassen ist.

Der am 08.11.1955 geborene Kläger war bei der damaligen Firma I. GmbH (nicht identisch mit der jetzigen Beklagten) seit 1977 beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erwarb der Kläger eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. GmbH bestehenden betrieblichen Versorgungswerk (Versorgungswerk der I. GmbH vom 16.12.1992 in der Fassung vom 15.12.1994).

In der Folge einer Umstrukturierung der damaligen Firma I. GmbH ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst auf die Firma I. Produktion GmbH und danach auf deren Tochtergesellschaft, die Firma I. Leiterplatten GmbH, über, welche später in Firma S. Technologieprodukte GmbH Elektronische Systeme (i.F.: STP alt) umfirmierte. Aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde das betriebliche Versorgungswerk der damaligen I. GmbH jeweils fortgeführt.

Mit Scheiben vom 09. November 1995 (ArbG Akte Bl. 6 - 8) teilte die STP alt dem Kläger sowohl vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten als auch einem im Raum stehenden Verkauf des Unternehmens folgendes mit:

".. wir haben in der Betriebsversammlung am 6. Juli 1995 darüber informiert, dass die STP GmbH bei ihrer gegenwärtigen Kostenstruktur nicht wettbewerbsfähig ist. Veränderungen auf der Personalkostenseite wie beim Pensionsplan, bei bestimmten Gehaltsbestandteilen ....sind geeignet, einen erheblichen Kostensenkungsbeitrag zu erreichen. .... Darüber hinaus haben wir Sie in der Belegschaftsversammlung vom 20.09.1995 informiert, dass der neue Eigentümer nicht bereit ist, das bisherige Versorgungswerk ....fortzuführen.

Nachfolgend machen wir ihnen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des STP-Betriebsrats ein Angebot, um ihnen die entstehenden Nachteile beim Pensionsplan und gegebenenfalls bei den Jubiläumsleistungen zu entschädigen:

1. Zum Versorgungswerk

1.1. Unverfallbarer Anspruch

1.1.1. Der nach Art 1 § 13 Betriebsvereinbarung über das Versorgungswerk vom 16.12.92 bis zum 30.11.1995 von Ihnen erworbene unverfallbare Versorgungsanspruch bleibt erhalten. Er beträgt zu diesem Zeitpunkt ....

1.1.2. Im Falle eines Betriebsübergangs der STP auf ein nicht dem Konzernverbund der I. angehörendes Unternehmen wird die I. gegenüber diesem Unternehmen, auf das die Rentenzahlungsverpflichtung übergeht, die Verpflichtung eingehen, die Rentenzahlungen für diesen unverfallbaren Versorgungsanspruch ab dem Eintritt des Versorgungsfalls ihnen gegenüber durchzuführen.

1.1.3. Um diese Zahlungen an Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen durchführen zu können, benötigt die I. im Falle der vorstehenden Ziffer 1.1.2 einen kontinuierlichen Abgleich Ihrer personenbezogenen Daten. Sie erklären hiermit Ihr Einverständnis damit, dass ein Betriebserwerber nach vorstehender Ziffer 1.1.2 ihre personenbezogenen Daten an die I. zu diesem Zwecke übermittelt.

1.2. Noch verfallbare und noch erwerbbare Ansprüche

1.2.1. Sofern die Versorgungszusage bei ihnen gemäß Art. 1 § 13 der Betriebsvereinbarung über das Versorgungswerk vom 16.12.92 zum 30.11.1995 noch nicht zehn Jahr bestanden hat, bzw. soweit Sie nach Art 1 §§ 3 und 7 dieser Betriebsvereinbarung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres noch Versorgungsansprüche erwerben könnten, machen wir Ihnen hierfür ein Abfindungsangebot. . "

Dieses Angebot nahm der Kläger am 24.11.1995 an.

Am 01.12.1995 schloss die Firma STP alt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, mit der Firma L. GmbH (i.F.: LPS GmbH), einer damals zum I.-Konzern gehörenden Gesellschaft, einen Einbringungsvertrag, durch welchen das Betriebsvermögen der Firma STP alt auf die LPS GmbH übertragen wurde. Ebenfalls zum 01.12.1995 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der LPS GmbH an ein nicht zum I.-Konzern gehörendes Unternehmen übertragen.

Der Einbringungsvertrag vom 01.12.1995 lautet, soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse, wie folgt:

§ 8

Arbeitsverhältnisse/Versorgungsansprüche/ Jubiläumsleistungen/Tarifregelungen

(1) Mit der Einbringung der in §§ 1 bis 5 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehen gemäß § 613a BGB die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von STP auf LPS über, sofern die Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diesem Übergang nicht rechtzeitig widersprechen. Des Weiteren gehen die am Stichtag für den Betrieb der STP geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Betriebsvereinbarungen, Regelungsabsprachen) auf LPS über; bezüglich der Metalltarifvertragsbestimmungen gilt § 613a BGB. Im Einzelnen ergibt sich der übernommene Personalbestand aus der Anlage; erforderlichenfalls wird eine korrigierte, auf den Stichtag bezogene Personalliste der LPS im Dezember 1995 übergeben.

(2) Bei der STP bestehen nachfolgende Kategorien von Arbeitsverhältnissen:

2.1 Festangestellte ganztags

2.2 Festangestellte Teilzeit

2.3 befristete Verträge (ganztags, Teilzeit)

2.4 befristete Verträge im Gleitenden Ruhestand (IPRO)

2.5 Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung

2.6 heute Festangestellte ganztags/Teilzeit mit abgeschlossenen Verträgen entsprechend 2.4 oder 2.5

Sämtliche Arbeitsverträge gemäß 2.1 bis 2.6 sind entsprechend den in der Anlage zusammengestellten Mustern abgeschlossen.

(3) STP wird die Personalunterlagen (einschließlich Personalakten, Personaldaten) derjenigen Mitarbeiter/innen, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf LPS nicht widersprochen haben (vgl. vorstehender Absatz 1.) unverzüglich LPS zur Verfügung stellen bzw. zugänglich machen.

(4) Die am Stichtag im Betrieb der STP geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (einschließlich Muster der Metalltarifverträge) sind in der Anlage zusammengestellt.

(5) Mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehender Ziffer 1 übernimmt LPS - unter Freistellung der STP von der Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB - alle Verpflichtungen aus diesen Arbeitsverhältnissen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Die bis zum Stichtag entstandenen Verbindlichkeiten für Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge trägt die STP.

Falls abweichend von der Auffassung der Vertragsparteien Versorgungsverpflichtungen aus Verträgen gemäß vorstehendem Absatz 2 Ziffer 2.4 auf LPS gemäß § 613a BGB übergehen sollten, wird STP die LPS von diesen Verpflichtungen freistellen; bezüglich der Abwicklung würden dann nachstehende Absätze 6.2 und 6.3 entsprechend angewandt.

(6) Bezüglich der nach Art. 1 § 13 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16.12.92 von den auf LPS zum Stichtag übergehenden Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien

2.1 und 2.2 bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG, jedoch nicht für die noch erwerbbaren Versorgungsansprüche für Mitarbeiter, die das Abfindungsangebot gemäß Absatz 7 nicht angenommen haben, tritt STP der auf LPS übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS bei. Gleiches gilt für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld nach Art. 1 §§ 15 bis 18 der vorgenannten Betriebsvereinbarung, und zwar sowohl hinsichtlich des bereits erworbenen wie auch des noch erwerbbaren Anteils. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.

6.1 Die unverfallbaren Versorgungsansprüche gemäß Art. 1 § 13 der vorgenannten Betriebsvereinbarung errechnen sich zum Stichtag wie folgt: Als maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Berechnungsbasis gemäß Art. 1 § 4 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16.12.92 tritt anstelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Stichtag.

Die sich aus dieser Berechnungsbasis und aus der Rentenformel gemäß Art. 1 § 3 der vorgenannten Betriebsvereinbarung ergebenden Rentenbeträge werden in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die am Stichtag tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit bis zu der zum Alter 62 möglichen Betriebszugehörigkeit steht. Die unverfallbaren Ansprüche auf Altersrente nach Vollendung des 62. Lebensjahres je Mitarbeiter/in sind aus der Anlage ersichtlich. Die unverfallbaren Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenleistungen lassen sich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles beziffern.

6.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird STP die diesbezüglichen Versorgungsleistungen an ihre ehemaligen Mitarbeiter/innen bzw. deren Hinterbliebene direkt erbringen. Finanzierungsmittel hierfür werden von STP an LPS nicht transferiert.

6.3 STP übernimmt die bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen anfallende Verwaltung (einschließlich der Verwaltungskosten), die im Einzelnen folgendes umfasst:

- Berechnung steuerlicher Teilwerte gemäß § 6a EStG.

- Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für den PSV (P.-Verein). Die von der STP errechneten, an den PSV abzuführenden Prämien werden von der LPS an den PSV überwiesen. Die PSV-Prämien gehen zu Lasten der STP.

- Rentenberechnungen für den unter 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 genannten Personenkreis.

- Errechnung der Rentenpassungen gemäß § 16 BetrAVG auf Basis der Wirtschaftslage der LPS.

- Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten.

- STP hat die Gruppenversicherungsverträge für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld bei der K. LV AG (KLV) zum 01.12.95 gekündigt und mit gleichem Beginndatum entsprechende neue Verträge namens der LPS wie aus der Anlage ersichtlich abgeschlossen. Die Versicherungsprämien gehen zu Lasten der STP.

6.4 LPS wird mit der STP einen jährlichen Abgleich (jeweils am 01.12. eines Jahres) der bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen erforderlichen Daten vornehmen; der Abgleich erfolgt über Datenträger entsprechend den jeweiligen Anforderungen der STP. LPS wird ferner der STP unverzüglich den Eintritt von Versorgungsfällen und die dazugehörigen rentenrelevanten Daten mitteilen.

STP hat vor Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehendem Absatz 1 sichergestellt, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen dem erforderlichen Transfer ihrer Personaldaten zustimmen.

Im Hinblick auf die Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG jeweils zum 1.7 eines Jahres für den zurückliegenden 3-Jahreszeitraum wird LPS der STP bis jeweils Ende März des laufenden Jahres die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw. Unterlagen, die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen übermitteln.

LPS wird der STP ferner die für die Rentenbescheide und Rentenanpassungsschreiben erforderlichen Briefbögen zur Verfügung stellen.

(7) Bezüglich der nach dem I. Versorgungswerk vom 16.12.92 noch verfallbaren und noch erwerbbaren Versorgungsansprüche hat STP den Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2, die nach diesem Versorgungswerk noch verfallbare und/oder noch erwerbbare Versorgungsansprüche haben, ein Abfindungsangebot gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster unterbreitet.

7.1 Eine Liste der Mitarbeiter/innen, die das Angebot angenommen haben, und derjenigen, die es nicht angenommen haben, ist in der Anlage beigefügt.

7.2 Der STP-Betriebsrat hat die nach § 77 Abs. 4 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt.

Die zu erbringenden Abfindungszahlungen werden von der STP vorgenommen.

Soweit Mitarbeiter/innen das Angebot nicht angenommen haben und folglich unter Berücksichtigung von vorstehendem Absatz 6 Leistungsverpflichtungen auf LPS übergehen, erstattet STP der LPS einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den Betrag von DM 30.000,-- (i.W. dreißigtausend Deutsche Mark). Sofern die Zahl der Mitarbeiter/innen, die ein Angebot nicht angenommen haben, 20 % derjenigen, die ein Angebot erhalten haben, überschreitet, erstattet STP der LPS für die den 20%-Satz überschreitende Mitarbeiterzahl einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den weiteren Betrag von DM 40.000,-- (i.W. vierzigtausend Deutsche Mark).

Soweit diese Pauschalbeträge für die ertragsteuerlich abzugsfähige Finanzierung/Abfindung der auf LPS übergegangenen Leistungsverpflichtungen nicht benötigt werden, wird LPS sie abzüglich etwaiger entstehender Rechtsverfolgungskosten, die mit einem Widerruf oder einer Kürzung von übergegangenen Leistungsverpflichtungen zusammenhängen, an STP zurückerstatten. Im Falle, dass die übergegangenen Leistungsverpflichtungen der LPS entfallen, insbesondere durch Widerruf oder Kürzung des Versorgungswerks, erfolgt die Rückerstattung spätestens 60 Tage nach Wirksamwerden. LPS wird der STP 18 Monate nach dem Stichtag über die Verwendung der Pauschalbeträge Rechnung legen.

Zur Sicherstellung dieser eventuellen Rückzahlungsverpflichtung und der vertragsgemäßen Verwendung der vorgenannten Pauschalbeträge richtet LPS ein Treuhand-Konto zu berufsüblichen Bedingungen ein, auf dem der vorstehend beschriebene Geldbetrag einbezahlt wird.

(8) Bezüglich der unter vorstehend Ziffern 2.5 und 2.6 genannten, auf LPS übergehenden Arbeitsverhältnisse tritt STP zusätzlich zu den bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I. Versorgungswerk nach dem Stichtag der LPS noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von LPS bei. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.

8.1 Die STP wird die gemäß den mit diesen Mitarbeitern/innen abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren Hinterbliebenen direkt erbringen, auch wenn LPS unter dem I. Versorgungswerk noch erwerbbare Ansprüche kürzen oder widerrufen sollte. Im Übrigen geltend für diese Leistungen die Regelungen in vorstehend 6.3 und 6.4.

Finanzierungsmittel hierfür werden von der STP an die LPS nicht transferiert.

Nach der Übernahme des Betriebsvermögens der STP alt wurde die LPS GmbH in STP ES GmbH (i.F.: STP neu) umgewandelt.

Auch der Name des Klägers fand sich auf der Liste der auf die LPS GmbH bzw. nachfolgend STP neu übergehenden Arbeitnehmer.

Im Laufe des Jahres 1996 wurde der Kläger arbeitsunfähig krank. Seit 01.02.2001 ist er erwerbsunfähig und bezieht gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente.

Mit Schreiben vom 18.07.2002 teilte die Fa. I. GmbH - PL Versorgungsprogramm - dem Kläger mit, dass er für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gemäß "unserem" Versorgungswerk eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Schreiben vom 18.07.2002 (ArbG-Akte Bl. 9) in Bezug genommen. Dem Kläger wurde zudem ein Merkblatt (ArbG-Akte Bl. 11) übermittelt, in dem als Ansprechpartner für Fragen zum Versorgungswerk Mitarbeiter der Beklagten genannt sind.

Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der STP neu das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 11.12.2002 (Bl. 43 der erstinstanzlichen Akte) teilte die I. GmbH dem Kläger mit, dass sein früherer Arbeitgeber und Schuldner der Betriebsrente, die STP neu, einen Insolvenzantrag habe stellen müssen. Es werde derzeit mit dem Pensionsversicherungsverein in Köln geklärt, wer die Verpflichtung zur Zahlung seiner Rente trage. Die Rentenzahlungen erfolgten deshalb bis auf weiteres unter Vorbehalt. Aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der STP neu werde die Beklagte die Betriebsrente aber nicht gemäß § 16 BetrVG anpassen.

Bis zuletzt wurde die Betriebsrente des Klägers von der Beklagten bezahlt.

Der Kläger vertritt mit seiner am 20.11.2003 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage die Auffassung, die Beklagte sei (u.a.) Schuldnerin der Betriebsrente des Klägers. Sie sei auch rückwirkend zum 01.07.2002 zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers im Umfang von 5,8 % entsprechend der Rentenanpassung ihrer übrigen Betriebsrentner verpflichtet.

Zwar sei die Beklagte der Auffassung, nicht Schuldnerin der Betriebsrente der ehemaligen Mitarbeiter der STP neu zu sein. Diese Rechtsauffassung sei jedoch unzutreffend. Er, der Kläger , berufe sich in erster Linie darauf, dass die STP alt im Einbringungsvertrag vom 01.12.1995 der Schuld der STP neu aus dem Versorgungswerk beigetreten sei, was zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der STP alt und der STP neu geführt habe. Ausdrücklich heiße es in § 8 Abs. 6 des Einbringungsvertrages, dass "STP der auf LPS übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS beitrete". Da die Beklagte die Rechtsnachfolgerin der STP alt sei, bestehe sonach ihr gegenüber der Anspruch auf Betriebsrentenzahlung.

Entsprechendes ergebe sich zudem sowohl aus Ziffer 1.1.2 des vor Abschluss des Einbringungsvertrages zwischen ihm, dem Kläger , und der STP alt geschlossenen Vertrages vom 24.11.1995 sowie aus dem Umstand, dass die STP alt vor dem Betriebsübergang mehrfach den Arbeitnehmern zugesichert habe, dass die "I.-Rente" unabhängig von einem Betriebsübergang weiter von der "I." bezahlt werde. So habe der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten anlässlich einer Betriebsversammlung vom 07.11.1995 Folgendes erklärt:

"Für alle Mitarbeiter, die am 30.11.1995 in die neue Gesellschaft übergehen und noch keine Rente beziehen, gehen die unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft über. Dies ist gegenüber dem bisher gesagten neu. Die Änderung beruht auf den Satzungen des P.-Vereins, der keine Ausnahmen zulässt. Damit das Geld aber für die unverfallbaren Rentenansprüche bei der I. verbleiben kann, d.h. verwalten und vermehren, macht die I. einen sogenannten Schuldbeitritt. Im Klartext heißt das konkret für Sie: Die erdiente Altersrente zum Zeitpunkt des Übergangs bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenenrente wird von der I. im Versorgungsfall gezahlt. ... Durch Schuldbeitritt der I. bleibt die Vertragskondition 1:1 unverändert erhalten, d.h. Rentenzahlungen und Abfindungen werden von der I. geleistet."

Die Auslegung dieser Erklärung ergebe zwar keine befreiende Schuldübernahme, denn eine solche sei nach § 4 BetrAVG unzulässig. Aufgrund der Formulierung, wonach I. der Schuld "beitrete", könne aber auch nicht von einer bloßen Erfüllungsübernahme ausgegangen werden. Insoweit komme nur ein Schuldbeitritt im Sinne einer zusätzlichen kumulativen Haftungsbegründung des Betriebsveräußerers in Betracht.

Aufgrund des Schuldbeitritts könne er, Kläger , von der Beklagten unmittelbar Leistung verlangen. Der Anspruch sei nicht auf den P.-Verein (künftig: PSV) übergegangen. Nach der Rechtsprechung des BAG gingen nur akzessorische Sicherungsrechte auf den PSV über. Ein Schuldbeitritt könne, müsse aber nicht akzessorisch sein. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich um einen bloßen sicherungsorientierten Schuldbeitritt handele. Die Zahlungsverpflichtung solle gerade nicht von der Bedingung, dass der Betriebsübernehmer nicht bezahlen könne, abhängig gemacht werden. Im Innenverhältnis sei sogar die Beklagte allein zuständig Von einer Sicherung und sonach von der Akzessorietät des Schuldbeitritts könne insoweit nicht die Rede sein.

Im Ergebnis sei die Beklagte eine selbständige vertragliche Haftung eingegangen.

Ergänzend berufe er sich darauf, dass die Beklagte - teilweise handelnd durch ihre Rechtsvorgängerinnen - einen Rechtsschein gesetzt und deshalb für die Rentenansprüche des Klägers einzutreten habe.

Bislang bezahle ihm die Beklagte eine monatliche Betriebsrente in Höhe von Euro 720,00 brutto. Eine Erhöhung um 5,8 % führe zu einem neuen Rentenbetrag von Euro 761,76 brutto.

Mit Klagantrag Ziffer 1 werde der vom 01.07.2002 (zu diesem Zeitpunkt seien die Betriebsrenten der "I.-Rentner" erhöht worden) bis 31.12.2003 aufgelaufene Rückstand (18 Monate zu je Euro 41,76) in Höhe von insgesamt Euro 751,68 geltend gemacht.

Mit Klagantrag Ziffer 2 werde für die Zukunft der erhöhte Rentenbetrag verlangt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen 751,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 an den Kläger zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 01.01.2004 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 751,68 € brutto zu bezahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Betriebsrentenanspruch gegenüber der Beklagten habe, da die Leistungspflichten aus dem ursprünglich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden betrieblichen Versorgungswerk aufgrund des Betriebsüberganges am 01.12.1995 auf die STP neu übergegangen seien. Der Einbringungsvertrag vom 01.12.1995 verschaffe dem Kläger keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Sie sei auch nicht zur Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG verpflichtet. Auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 07.04.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es insbesondere an, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des Betriebsübergangs zum 01.12.1995 auf STP neu übergegangen sei. Schuldnerin der Versorgungszusage sei deshalb allein die STP neu geworden. Der Anspruch des Klägers gegen die STP neu aus der übernommenen Versorgungszusage sei im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.09.2002 auf den P.-Verein (i.F.: PSV) übergegangen. Mit dem Übergang des Anspruchs auf Zahlung der Betriebsrente seien auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den PSV übergegangen. Im Hinblick auf die vom Kläger verlangte "Grundrente" könne im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob der Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund eines Schuldbeitritts im Einbringungsvertrag erworben habe. Auch für den Fall, dass es sich im Einbringungsvertrag nicht um eine bloße Erfüllungsübernahme, sondern um einen Schuldbeitritt, aus dem der Kläger unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben habe, gehandelt habe, wäre der Anspruch auf den PSV übergegangen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gem. § 16 BetrAVG. Wenn man einen Schuldbeitritt der Beklagten im Einbringungsvertrag unterstelle, so wäre ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zwar nicht auf den PSV übergegangen. Die Klage wäre dann aber unschlüssig, weil die "wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers", also der insolventen STP neu, eine Anpassungspflicht , die im übrigen frühestens 3 Jahre nach dem ersten Rentenbezug habe entstehen können, also erst am 01.02.2004, nicht begründe. Soweit sich der Kläger auf einen unabhängig von § 16 BetrAVG bestehenden Anpassungsanspruch berufe, so wäre dieser Anspruch, da insolvenzgesichert, auf den PSV übergegangen.

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf S. 12-20 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 07.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.09.2004 eingelegte und am 08.11.2004 innerhalb der Begründungsfrist ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass der Einbringungsvertrag vom 01.12.1995 in § 8 einen Schuldbeitritt der Beklagten enthalte. Dieser Schuldbeitritt bedeute, dass - im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter - für die begünstigten Mitarbeiter und damit auch für den Kläger eine gesamtschuldnerische Haftung begründet werden sollte. Der Kläger bestreitet, dass die Schreiben der I. GmbH "irrtümlicherweise" auf I.-Briefpapier erstellt worden seien. Der Schuldbeitritt sei kein Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB und damit nicht aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges auf den PSV übergegangen. Gemäß § 401 BGB gingen nur akzessorische Sicherungsrechte auf den PSV über. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um einen nicht akzessorischen (übernahmeorientierten) Schuldbeitritt, für den eine analoge Anwendung des § 401 BGB ausscheide. Der Schuldbeitritt sei im vorliegenden Fall deshalb nicht akzessorisch, weil der Betriebsveräußerer sich zur Zahlung an die Arbeitnehmer verpflichtet habe. Von Sicherung sei nicht die Rede. So sei der Vertrag auch tatsächlich abgewickelt worden. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Betriebsveräußerers habe alle Zahlungen an die Betriebsrentner im eigenen Namen erbracht. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Betriebsveräußerers habe also eine eigene vertragliche Haftung gegenüber dem Kläger begründen wollen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente. Bei der "wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers" sei auf die Verhältnisse der Beklagten abzustellen, da es sich im vorliegenden Fall um einen übernahmeorientierten Schuldbeitritt handele. Die Beklagte habe eigene Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern erfüllen wollen. Nach der wirtschaftlichen Lage der Beklagten sei eine Rentenerhöhung in Höhe von 5,8 % angemessen. Um diesen Prozentsatz habe die Beklagte die Betriebsrente ihrer eigenen Rentner erhöht. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 05.11.2004 (Bl. 28-37 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, 751,68 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.11.2003) an den Kläger zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 01.01.2004 eine monatliche Betriebsrente von 761,68 € (brutto) zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt insbesondere vor, dem Kläger seien weder vor noch bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung vom 09./24.11.1995 irgendwelche mündlichen, neben- oder außervertraglichen Zusagen über die Betriebsrente gemacht worden. Die mit dem Kläger abgeschlossene Frühpensionierungsvereinbarung sei auch nicht durch (mündliche) Versprechungen vor oder im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang am 01.12.1995 verändert oder ergänzt worden. Dies gelte insbesondere für die Betriebsversammlung, wenn sie stattgefunden habe, vom 07.11.1995. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der vom Empfängerhorizont des Betriebserwerbers STP neu zu beurteilende Einbringungsvertrag keinen Schuldbeitritt, sondern eine Erfüllungsübernahme der Beklagten beinhalte. Für die Beurteilung sei wesentlich, dass die Schuldbeitrittsregelung des Einbringungsvertrages allein mit dem Betriebserwerber abgeschlossen und dass sie den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden sei. Zu einer kumulativen Doppelsicherung der Mitarbeiter/Rentner habe keine Veranlassung und auch kein eigenes Interesse des Betriebsveräußerers bestanden. Wesentlich für die Interpretation des Einbringungsvertrages sei auch, dass die vereinbarte Freistellungsregelung einzig und allein der wirtschaftlichen Entlastung des Betriebserwerbers STP neu dienen sollte. Wenn dennoch die Schuldbeitrittsregelung des Einbringungsvertrages als zusätzliche Haftungsübernahme durch den Betriebsveräußerer gewertet würde, dann wäre sie allerdings schon deswegen akzessorisch, weil sie sich in Inhalt, Umfang und Dauer nach der Hauptforderung des Klägers gegen den Betriebserwerber STP neu richten würde, so dass sie nach dessen Insolvenz gem. §§ 9 Abs. 2 BetrAVG, 401 BGB analog auf den PSV übergegangen wäre mit der Folge eines Verlustes der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Kläger keinen Rentenanpassungsanspruch gegenüber der Beklagten habe. In der Frühpensionierungsvereinbarung sei dem Kläger keine besondere Rentenanpassungsregelung zugesagt worden. Im Einbringungsvertrag sei hinsichtlich der Rentenanpassung nur eine Erfüllungshaftung der Beklagten gegenüber dem Betriebserwerber STP neu übernommen worden, die sich gem. § 8 Abs. 6.3 und 6.4 ausschließlich an der Wirtschaftslage des Betriebserwerbers orientieren sollte. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10.01.2005 (Bl. 42 - 55 der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs.1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 571, 519, 520 ZPO). Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in bisheriger Höhe von 720,00 € monatlich (1) noch auf Anpassung dieser Betriebsrente ab dem 01.07.2002 (2).

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte (jedenfalls) seit dem 01.09.2002 keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Betriebsrente (derzeit wegen Erwerbsunfähigkeit), weil dieser Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des STP neu am 01.09.2002 gemäß §§ 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG, 401 Abs. 1 BGB analog auf den PSV übergegangen und der Kläger deshalb insoweit nicht mehr aktivlegitimiert ist. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, kann im vorliegenden Verfahren, in dem es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) dahingestellt bleiben, ob der Einbringungsvertrag vom 01.12.1995 in § 8 einen Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme der Rechtsvorgängerin der Beklagten (STP alt) enthält.

1.1 Der Kläger, der mit der STP alt am 09.06.1995 im Rahmen der sogenannten Teilzeitinitiative einen Frühpensionierungsvertrag mit einer befristeten Laufzeit ab dem 01.01.1996 abgeschlossen hatte, fällt unter § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 und damit unter § 8 Abs. 8 des Einbringungsvertrages. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist aufgrund des Betriebsübergangs am 01.12.1995 gemäß § 613a BGB die auf STP neu übergegangen. Der Übergang des Betriebs der STP alt auf die LPS GmbH und damit auf die STP neu ist zwischen den Parteien unstreitig. Es ist auch unstreitig, dass zwischen der STP alt und dem Kläger am 01.12.1995 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und der Kläger auf laut der Anlage 1 zu § 8 des Einbringungsvertrages als übernommener Arbeitnehmer aufgeführt ist.

Der Kläger hat dem Betriebsübergang zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach Kenntniserlangung davon, widersprochen. Die STP neu ist deshalb im Übergangszeitpunkt in die Rechte und Pflichten des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten. Zu den Rechten und Pflichten gehören auch die Ansprüche des Klägers aus einer betrieblichen Versorgungszusage. Besteht beim Erwerber - wie vorliegend - keine Versorgungsregelung, gilt die bisher bestehende Betriebsvereinbarung grundsätzlich normativ weiter (Blomeyer-Otto BetrAVG 3. Aufl. Anhang § 1 Rnr. 3 m. w. N.). Die danach dem Kläger erwachsenen Anwartschaften aus der erteilten Versorgungszusage bestanden deshalb gegenüber der STP neu fort. Deshalb ist zunächst die STP neu Schuldnerin des Klägers aus seiner Versorgungszusage geworden. Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2002 hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente gegenüber dem P.-Verein (PSV) gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG.

1.2 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Bezahlung einer Betriebsrente gegenüber der Beklagten auf einen behaupteten Schuldbeitritt der STP alt. Im vorliegenden Verfahren kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte - neben STP neu beziehungsweise PSV - durch einen Schuldbeitritt der STP alt erworben hat, denn dieser Anspruch gegen die Beklagte wäre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG, 412, 401 Abs. 1 BGB analog auf den PSV übergegangen, so dass der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert wäre. Liegt dagegen gemäß der Rechtsansicht der Beklagten lediglich eine Erfüllungsübernahme vor, so hätte der Kläger von Anfang an keinen Anspruch gegen die Beklagte gehabt. In beiden Fällen ist die Klage abzuweisen.

Ein im Gesetz nicht geregelter Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) begründet eine eigene Schuld des Beitretenden (hier: Beklagte) nach dem Inhalt und der Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitretende tritt als Gesamtschuldner neben den ursprünglichen Schuldner. Der Schuldner und der Beitretende können die Vereinbarung auch zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter ausgestalten. Dagegen ist die in § 329 BGB normierte Erfüllungsübernahme ein Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, durch den sich der Übernehmer verpflichtet, eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen. Der Gläubiger (hier: der Kläger) erwirbt aus dem Vertrag keine Rechte. Die Frage, ob der Gläubiger ein solches Recht gewinnen soll, bemisst sich nach den Umständen und insbesondere dem Zweck der zwischen Schuldner und Beitretenden getroffenen Vereinbarung (§ 328 Abs. 2 BGB). Im Zweifel ist ein solcher Forderungserwerb des Gläubigers nicht anzunehmen (§ 329 BGB). Zu dieser Problematik: BGH 11.06.1975 - VIII ZR 83/73 - DB 1975, 2081; zur Abgrenzung des Schuldbeitritts von der Erfüllungsübernahme: Staudinger/Jagmann BGB [2001] § 329 Rnr. 1 ff, Münchner Kommentar- Gottwald BGB, 4. Aufl. § 329 Rnr. 6 ff, Ermann-Westermann BGB 11. Aufl., § 329 Rnr. 1 ff, Palandt-Heinrichs BGB 62. Aufl. § 329 Rnr. 1 ff).

Bei Würdigung des vorliegenden Lebenssachverhaltes und bei Auslegung von § 8 des Einbringungsvertrages, insbesondere der Absätze 6 und 8, sprechen für eine Erfüllungsübernahme der Beklagten der zweiseitige Charakter des Einbringungsvertrages, der den Arbeitnehmern der STP neu nie offiziell bekannt gemacht worden ist und der nach dem Vortrag der Beklagten, die nur Teile des Einbringungsvertrages vorgelegt hat, sogar eine Vertraulichkeitsklausel enthalten soll. Der Einbringungsvertrag stellt sich somit als interne Vereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber dar, in der die STP neu deutlich finanziell entlastet werden sollte. Ein Interesse der Beklagten an einer Doppelsicherung der übergehenden Arbeitnehmer durch Einräumung eigener Ansprüche ihr gegenüber ist nicht erkennbar. Für einen Schuldbeitritt sprechen der Wortlaut des sicherlich von Juristen entworfenen § 8 Einbringungsvertrag (Abs. 6: tritt STP der auf LPS übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS bei; Abs. 8: tritt STP ... unter Freistellung von LPS bei) und vom Kläger behauptete mündliche Äußerungen des Geschäftsführers der STP alt (s. u. 1.3).

Wie bereits ausgeführt, kann es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahinstehen, ob eine Erfüllungsübernahme oder ein Schuldbeitritt der Beklagten vorliegt, da auch im Fall des Schuldbeitritts jedenfalls nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch gegen die Beklagte (nicht mehr) gegeben wäre.

Mit dem Übergang des Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente gehen auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den neuen Gläubiger, den PSV, gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG in Verbindung mit §§ 412, 401 Abs. 1 BGB über. Hierzu gehören nicht nur die in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechte. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft. Es gehen alle akzessorischen, bürgschaftsähnlichen Sicherungsrechte, die der Verstärkung einer Forderung dienen, über. Hierzu gehört jedenfalls der die Forderung sichernde Schuldbeitritt (BAG 12.12.1989 - 3 AZR 540/88 - AP Nr. 11 zu § 9 BetrAVG, BGH 24.11.1971 - IV ZR 71/70 - NJW 1972, 437; BGH 23.11.1999 - XI ZR 20/99 - NJW 2000, 575; Münchner Kommentar-Roth BGB 4. Aufl. § 401 Rnr. 9; Erman-Westermann BGB,. 11.Aufl. § 401 Rnr. 2; Staudinger-Busche [1999] BGB § 401 Rnr. 31; Soergel-Siebert BGB, 10. Aufl. § 401 Rnr. 2; Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Auf. § 9 Rnr. 48, jeweils m. w. N.). Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren, wenn man zu der Annahme eines Schuldbeitritts der Beklagten gelangt, jedenfalls ein den Versorgungsanspruch des Klägers sichernder Schuldbeitritt anzunehmen ist. Ein Schuldbeitritt der Beklagten könnte beim vorliegenden Lebenssachverhalt - neben den streitigen mündlichen Äußerungen eines Repräsentanten der STP alt (s. u. 1.3) - lediglich in den vorgelegten Bestimmungen des Einbringungsvertrages erblickt werden. In diesem lediglich zwischen Beitretendem und Schuldner der Versorgungsleistungen geschlossenen Vertrag soll die von der Beklagten übernommene Verpflichtung erkennbar die auf die STP neu übergehenden Verbindlichkeiten aus der betrieblichen Altersversorgung - unter Freistellung der STP neu - absichern. Die übernommene Verpflichtung der Beklagten richtet sich in Inhalt, Umfang und Dauer nach der Verbindlichkeit von STP neu und ist deshalb akzessorisch. Zwar übernimmt die Beklagte gemäß Ziffer 6.3 Einbringungsvertrag die Verwaltung der gegen STP neu bestehenden Versorgungsansprüche und zahlt gemäß Ziffer 6.2 Einbringungsvertrag an ihre ehemaligen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen direkt die Versorgungsleistungen aus. Diese Verpflichtungen ist die Beklagte im internen Einbringungsvertrag jedoch gegenüber der STP neu und nicht gegenüber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eingegangen.

1.3 Der von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers zu Äußerungen des Geschäftsführers K. der STP alt in der Betriebsversammlung vom 07.11.1995 rechtfertigt nicht die Annahme eines über die bloße Sicherung der gegen die STP neu beziehungsweise PSV bestehenden Versorgungsansprüche hinausgehenden Schuldbeitritts der Beklagten. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.03.2004 ist in der Berufungsbegründung des Klägers zwar argumentativ nicht aufgenommen worden. Allerdings ist dieser Vortrag durch Inbezugnahme Bestandteil des Berufungsvorbringens geworden. Danach hat der Geschäftsführer der STP alt, Herr K., in einer Betriebsversammlung am 07.11.1995 zur zukünftigen Altersversorgung der Mitarbeiter der STP alt Stellung genommen. Er soll in dieser Betriebsversammlung unter anderem geäußert haben, dass die I. einen sogenannten Schuldbeitritt mache und die Betriebsrenten im Versorgungsfall von der I. gezahlt würden. Dieser Vortrag des Klägers ist von der Beklagten bestritten worden. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat für diesen Vortrag allerdings keinen Beweis angetreten. Aber selbst wenn man diesen bestrittenen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, ergibt sich aus den nur auszugsweise zitierten, nicht im Zusammenhang dargestellten und zudem teilweise unsinnigen Äußerungen ("gehen die unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft über") kein Angebot auf einen nicht akzessorischen Schuldbeitritt, der eine eigene Schuld gegenüber den übergehenden Arbeitnehmern begründen sollte. Dass die Betriebsrenten im Versorgungsfall von der Beklagten gezahlt werden sollten (und werden), entspricht den Regelungen des später abgeschlossenen Einbringungsvertrages, wo die Rentenverwaltung und Rentenüberweisungen von der STP alt übernommen worden ist. Im Übrigen sprechen die angeblichen Äußerungen des Geschäftsführers der STP alt, wenn man zum Ergebnis kommt, dass die Beklagte eine eigene Verbindlichkeit begründen wollte, eher für ein Angebot auf eine (befreiende) Schuldübernahme der Beklagten gemäß § 414 BGB, die jedoch unwirksam wäre, weil der PSV diese nicht genehmigt hat (BAG 17.03.1987 - 3 AZR 605/85 - AP Nr. 4 zu § 4 BetrAVG).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.07.2002.

Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dieser gegen die Beklagte erhobene Anspruch kann allerdings nicht deshalb verneint werden, weil dieser Anspruch ebenfalls gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf den PSV übergegangen ist. Vom gesetzlichen Forderungsübergang des § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG werden nur Ansprüche erfasst, für die der PSV einzustehen hat. Der PSV ist aber nicht verpflichtetet, übernommene Betriebsrenten nach Maßgabe des § 16 BetrAVG an die Kaufkraftentwicklung anzupassen, und zwar auch dann nicht, wenn in der Versorgungszusage selbst die gesetzliche Regelung wiederholt oder auf diese Bezug genommen wird. Der PSV wird von § 16 BetrAVG nicht erfasst (BAG 22.03.1983 - 3 AZR 574/81; 05.10.1993 - 3 AZR 698/92 - AP Nr. 14 und 28 zu § 16 BetrAVG). Der allenfalls aufgrund eines Schuldbeitritts gegen die Beklagte bestehende Anspruch auf Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die wirtschaftliche Lage der insolventen STP neu eine Rentenanpassung nicht zulässt. Deshalb behauptet der Kläger auch nicht, dass eine Anpassung der Betriebsrente um 5,8 % angesichts der wirtschaftlichen Situation seines (letzten) Arbeitgebers "billigem Ermessen" entspräche. Der Kläger ist vielmehr der Auffassung, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beklagten aufgrund ihres "übernahmeorientierten Schuldbeitritts" abzustellen sei. Dieser Ansicht stehen jedoch zunächst die Vereinbarungen im Einbringungsvertrag entgegen. Danach hat sich die Beklagte zur Verwaltung und Auszahlung der Versorgungsansprüche ihrer ehemaligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegenüber der STP neu verpflichtet. Bezüglich der Rentenanpassung haben die Beklagte und die STP neu vereinbart, dass die Errechnung der Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG auf Basis der Wirtschaftslage der STP neu vorzunehmen sind (Ziffer 6.3) und die STP neu der Beklagten die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung übermitteln wird (Ziffer 6.4). Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass nach dem Betriebsübergang die Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG aufgrund der wirtschaftlichen Situation der STP neu zu erfolgen haben (was auch der gesetzlichen Lage gemäß § 613a BGB entspricht). Aus § 8 des Einbringungsvertrages ergibt sich keinesfalls eine Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer entsprechend den bei der Beklagten vorzunehmenden Rentenanpassungen anzugleichen. Die Beklagte wollte lediglich die aufgrund der wirtschaftlichen Situation der STP neu errechneten Rentensteigerungen an die Betriebsrentner auszahlen. Auch aus dem am 09./24.11.1995 abgeschlossenen Abfindungsvertrag ergibt sich keine über die gesetzliche Lage hinausgehende Rentenanpassungsverpflichtung der Beklagten.

Die nach dem Betriebsübergang und nach Ausscheiden des Klägers bei der STP neu abgeschlossene Protokollnotiz vom 24.03.1997 (ArbG-Akte Bl. 57) bindet die Beklagte aus Rechtsgründen nicht. Aus dem Vortrag des Klägers wird nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit dieser Regelung bei der STP neu einverstanden gewesen ist.

Auch aus der Abwicklung der Rentenzahlungen kann der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente ab dem 01.07.2002 herleiten.

Aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.07.2002 (Blatt 9 d. erstinstanzlichen Akte) und dem darin möglicherweise erweckten Rechtsschein, dass der Kl noch Arbeitnehmer der Beklagten ist, kann sich kein (Erfüllungs-) Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente aufgrund einer Rechtsscheinshaftung ergeben.

III.

1. Da somit die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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