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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 21 Sa 93/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, EStG, BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 328
BGB § 329
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
BGB § 613a Abs. 2
BetrAVG § 4
BetrAVG § 4 Abs. 1 S. 2
BetrAVG § 7
BetrAVG § 16
BetrAVG § 16 Abs. 4
EStG § 6 a
BetrVG § 4
BetrVG § 77 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgricht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 21 Sa 93/04

verkündet am 21.07.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 21. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leicht, den ehrenamtlichen Richter Dr. Gienger und der ehrenamtliche Richter Maier auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.04.2004 - 30 Ca 1034/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte - neben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder dem P.Verein - zur Zahlung einer Betriebsrente an den Kläger verpflichtet ist und ob darüber hinaus die bisher gezahlte Betriebsrente rückwirkend zum 01. Juli 2002 wie die Betriebsrenten der Rentner und Rentnerinnen der Beklagten anzupassen ist.

Der am 25.09.1949 geborene Kläger ist im Jahr 1973 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der damaligen Firma I. GmbH, welche mit der jetzigen Beklagten nicht identisch ist, getreten. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. GmbH und weiteren Gesellschaften wie der S. Technologie Produkte GmbH geltenden Versorgungswerk (Versorgungswerk der I. Deutschland GmbH - für Mitarbeiter mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992 - vom 16. Dezember 1992 in der Fassung vom 15.12.1994, ArbG-Akte. 147 ff.) erworben. Das Versorgungswerk geht von einem regulären Bezug der Altersrente ab dem vollendeten 62. Lebensjahr aus (Art. 1 § 7). Eine vorgezogene Altersrente erhält ein Mitarbeiter nach Art. 1 § 8, der nach mindestens zehn I. Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt.

In der Folge einer Umstrukturierung der damaligen Firma I. GmbH ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 1993 zunächst auf die Firma I. Produktion GmbH und anschließend auf deren Tochtergesellschaft, die Firma I. Leiterplatten GmbH, über. Diese wurde später in Firma STP S. Technologieprodukte GmbH Elektronische Systeme (künftig: STP alt) umfirmiert. Aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde das betriebliche Versorgungswerk vom 16. Dezember 1992 der damaligen I. GmbH von der STP alt übernommen und fortgeführt.

Am 28. November 1995 schlossen die STP alt und der Kläger einen vom 01. Januar 1996 bis 30. September 1999 befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des Programms "Förderung des Wechsels in individuelle Arbeitszeiten und anschließende Pensionierung" ("Teilzeit-Initiative") mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.509,00 DM ab (Arbeitsgerichtsakte Bl. 66). Bestandteil des Vertrages sollten neben den gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Regelungen des Tarifgebietes Nordwürttemberg/Nordbaden die beigefügten Anlagen sein.

Die Anlage zu diesem Arbeitsvertrag (LAG-Akte Bl. 17/18) hatte nachfolgenden Wortlaut:

"Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der STP GmbH werden entsprechend der Betriebsvereinbarung "Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung" vom 06.06.1995 folgende Leistungen gezahlt:

- Ausgleichszahlung

- Abfindungszahlung

- Vorgezogene I. Altersrente

1. Ausgleichszahlung

Um die mit dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung verbundene Einkommensreduzierung teilweise auszugleichen erhalten Sie eine einmalige finanzielle Ausgleichszahlung nach der Formel:

30% der monatlichen Gehaltsreduzierung X Monate der Teilzeitarbeit brutto DM 35.519,00 (Deutsche Mark in Worten: fünfunddreißigtausendfünfhundertneunzehn)

Die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt im Monat nach dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung

2. Abfindungszahlung

Als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der STP GmbH eine einmalige Abfindung. Der Abfindungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel:

0,7 X Bemessungsgrundlage X Dienstjahre

Bemessungsbasis: ist das monatliche Bruttogrundgehalt vom Dezember des Vorjahres vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Dieses Bruttogrundgehalt wird auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden auf Vollzeitvertragsstunden hochgerechnet.

Dienstjahre: Bei der Berechnung der Abfindung wird die Betriebszugehörigkeit, die bis zu Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der STP GmbH erreicht wird, berücksichtigt.

Sofern es zu dieser Abfindungszahlung gemäß diesen Regelungen kommt, garantieren wir Ihnen auf der Basis Ihrer heutigen Daten eine Abfindung in Höhe von brutto DM 113.897,00 (Deutsche Mark in Worten: einhundertdreizehntausendachthundertsiebenundneunzig)

Die endgültige Berechnung Ihrer Abfindung wird von Ihrer zuständigen Personalabteilung, vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung vorgenommen. Hierfür erhalten Sie ein gesondertes Schreiben.

3. I. Rente

Nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der STP GmbH erhalten Sie eine vorgezogen I. Altersrente. Diese wird nach den Regeln des jeweils gültigen I. Versorgungswerkes berechnet - sofern zu diesem Zeitpunkt die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Versorgungswerkes, z.B. Vollendung 50. Lebensjahr / 10 Dienstjahre erfüllt sind.

Grundlage für die Rentenberechnung ist die Betriebszugehörigkeit, die bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen bei der I. oder ihren Tochtergesellschaften erreicht worden ist. Die Betriebszugehörigkeit nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis bis einschließlich des Monats der Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung wird als Beschäftigungszeit auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden bewertet.

Bei der Ermittlung der Berechnungsbasis (Art.1 § 4 I. Versorgungswerk) werden die Teilzeit-Gehälter auf Vollzeit-Gehälter umgerechnet.

Bei Tod oder Eintritt von Erwerbs-/Berufsunfähigkeit während der befristeten Teilzeitbeschäftigung bestimmen sich die Hinterbliebenen- und lnvalidenleistungen nach den Regeln des jeweils gültigen Versorgungswerkes. Dies gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Sie werden dabei so gestellt, als ob Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. bei vorzeitiger Beendigung Ihres Teilzeit-Arbeitsverhältnisses in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Basis der bisherigen Arbeitsvertragsstunden beschäftigt gewesen wären.

Der versicherungsmathematische Abzug, den das I. Versorgungswerk für den Bezug einer vorgezogenen I. Altersrente vorsieht, wird für die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 0,5 % pro Monat, bis maximal zum Monat der Vollendung des 54. Lebensjahres, subventioniert. Die Subvention wird auf Lebenszeit gewährt und beträgt maximal 24 %.

Die Betriebsrente unterliegt einer Überprüfung Im Dreijahresabstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. Renten angepasst.

Direktversicherung

Direktversicherungen können bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie bisher weitergeführt werden.

Im übrigen finden die entsprechenden tariflichen und betrieblichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung."

Beginnend im Frühsommer 1995 und fortlaufend bis in den Herbst hinein hatte die STP alt ihre Belegschaft im Rahmen diverser Betriebsversammlungen darüber informierte, dass die STP alt aufgrund ihrer gegenwärtigen Kostenstruktur nicht mehr wettbewerbsfähig sei und insoweit Veränderungen auf der Personalkostenseite - u.a. beim Pensionsplan und bestimmten Gehaltsbestandteilen - unumgänglich seien. Zudem wurden die Arbeitnehmer darüber informiert, es werde nach einem externen Betriebserwerber gesucht und ein solcher möglicherweise auch gefunden, welcher jedoch nicht bereit sei, das bisherige Versorgungswerk fortzuführen. Auch das Thema "Vorruhestandsprogramme" war Gegenstand der Betriebsversammlungen.

Am 15.September 1995 vereinbarte die STP alt mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, der - neben diversen Kostensenkungsmaßnahmen -den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zum Gegenstand hatte.

Anfang November 1995 - zu diesem Zeitpunkt wurde von Seiten der STP alt sicher davon ausgegangen, das Unternehmen werde mit Wirkung zum 01.Dezember 1995 an einen externen Erwerber veräußert werden - unterbreitete die STP alt sämtlichen jüngeren Arbeitnehmern, die von den Vorruhestandsprogrammen keinen Gebrauch machen konnten, für den Fall eines Betriebsübergangs auf ein nicht dem Konzernverbund der I. angehörendes Unternehmen ein Abfindungsangebot bezüglich der nach Betriebsübergang bis zum 62. Lebensjahr noch zu erwerbenden Betriebsrentenansprüche. Das Angebot beinhaltete zudem die Zusage, dass "die I" gegenüber dem Erwerber, auf den die Rentenzahlungspflicht übergehe, die Verpflichtung eingehen werde, die Rentenzahlungen für die unverfallbaren Versorgungsansprüche ab dem Eintritt des Versorgungsfalles dem Arbeitnehmer gegenüber durchzuführen, weshalb dieser sein Einverständnis zu erklären habe, dass ein Betriebserwerber seine personenbezogenen Daten an die I. zu diesem Zweck übermittle. Von diesem Angebot machte eine größere Anzahl von Arbeitnehmern Gebrauch.

Am 01. Dezember 1995 schloss die Firma STP alt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ebenso ist wie der Firma I. ISG, mit der Firma L. GmbH (künftig: LPS GmbH), einer damals zum I.-Konzern gehörenden Gesellschaft, einen Einbringungsvertrag, durch welchen das Betriebsvermögen der Firma STP alt auf die LPS GmbH übertragen wurde. Ebenfalls zum 01. Dezember 1995 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der LPS GmbH an ein nicht zum I.Konzern gehörendes Unternehmen übertragen.

Der Einbringungsvertrag vom 01.Dezember 1995 lautet, soweit er von der Beklagten vorgelegt worden ist, wie folgt:

§ 8

Arbeitsverhältnisse/Versorgungsansprüche/ Jubiläumsleistungen/Tarifregelungen

(1) Mit der Einbringung der in §§ 1 bis 5 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehen gemäß § 613a BGB die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von STP auf LPS über, sofern die Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diesem Übergang nicht rechtzeitig widersprechen. Des Weiteren gehen die am Stichtag für den Betrieb der STP geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Betriebsvereinbarungen, Regelungsabsprachen) auf LPS über; bezüglich der Metalltarifvertragsbestimmungen gilt § 613a BGB. Im Einzelnen ergibt sich der übernommene Personalbestand aus der Anlage; erforderlichenfalls wird eine korrigierte, auf den Stichtag bezogene Personalliste der LPS im Dezember 1995 übergeben.

(2) Bei der STP bestehen nachfolgende Kategorien von Arbeitsverhältnissen:

2.1 Festangestellte ganztags

2.2 Festangestellte Teilzeit

2.3 befristete Verträge (ganztags, Teilzeit)

2.4 befristete Verträge im Gleitenden Ruhestand (IPRO)

2.5 Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung

2.6 heute Festangestellte ganztags/Teilzeit mit abgeschlossenen Verträgen entsprechend 2.4 oder 2.5

Sämtliche Arbeitsverträge gemäß 2.1 bis 2.6 sind entsprechend den in der Anlage zusammengestellten Mustern abgeschlossen.

(3) STP wird die Personalunterlagen (einschließlich Personalakten, Personaldaten) derjenigen Mitarbeiter/innen, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf LPS nicht widersprochen haben (vgl. vorstehender Absatz 1.) unverzüglich LPS zur Verfügung stellen bzw. zugänglich machen.

(4) Die am Stichtag im Betrieb der STP geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (einschließlich Muster der Metalltarifverträge) sind in der Anlage zusammengestellt.

(5) Mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehender Ziffer 1 übernimmt LPS - unter Freistellung der STP von der Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB - alle Verpflichtungen aus diesen Arbeitsverhältnissen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Die bis zum Stichtag entstandenen Verbindlichkeiten für Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge trägt die STP.

Falls abweichend von der Auffassung der Vertragsparteien Versorgungsverpflichtungen aus Verträgen gemäß vorstehendem Absatz 2 Ziffer 2.4 auf LPS gemäß § 613 a BGB übergehen sollten, wird STP die LPS von diesen Verpflichtungen freistellen; bezüglich der Abwicklung würden dann nachstehende Absätze 6.2 und 6.3 entsprechend angewandt.

(6) Bezüglich der nach Art. 1 § 13 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16.12. 92 von den auf LPS zum Stichtag übergehenden Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien

2.1 und 2.2 bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG, jedoch nicht für die noch erwerbbaren Versorgungsansprüche für Mitarbeiter, die das Abfindungsangebot gemäß Absatz 7 nicht angenommen haben, tritt STP der auf LPS übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS bei. Gleiches gilt für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld nach Art. 1 §§ 15 bis 18 der vorgenannten Betriebsvereinbarung, und zwar sowohl hinsichtlich des bereits erworbenen wie auch des noch erwerbbaren Anteils. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.

6.1 Die unverfallbaren Versorgungsansprüche gemäß Art. 1 § 13 der vorgenannten Betriebsvereinbarung errechnen sich zum Stichtag wie folgt: Als maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Berechnungsbasis gemäß Art. 1 § 4 der Betriebsvereinbarung über das I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 tritt anstelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Stichtag. Die sich aus dieser Berechnungsbasis und aus der Rentenformel gemäß Art. 1 § 3 der vorgenannten Betriebsvereinbarung ergebenden Rentenbeträge werden in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die am Stichtag tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit bis zu der zum Alter 62 möglichen Betriebszugehörigkeit steht. Die unverfallbaren Ansprüche auf Altersrente nach Vollendung des 62. Lebensjahres je Mitarbeiter/in sind aus der Anlage ersichtlich. Die unverfallbaren Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenleistungen lassen sich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles beziffern.

6.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird STP die diesbezüglichen Versorgungsleistungen an ihre ehemaligen Mitarbeiter/innen bzw. deren Hinterbliebene direkt erbringen. Finanzierungsmittel hierfür werden von STP an LPS nicht transferiert.

6.3 STP übernimmt die bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen anfallende Verwaltung (einschließlich der Verwaltungskosten), die im Einzelnen folgendes umfasst:

- Berechnung steuerlicher Teilwerte gemäß § 6 a EStG.

- Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für den PSV (P.-Verein). Die von der STP errechneten, an den PSV abzuführenden Prämien werden von der LPS an den PSV überwiesen. Die PSV-Prämien gehen zu Lasten der STP.

- Rentenberechnungen für den unter 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 genannten Personenkreis.

- Errechnung der Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG auf Basis der Wirtschaftslage der LPS.

- Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten.

- STP hat die Gruppenversicherungsverträge für die Versorgungssumme und das Rentnersterbegeld bei der K. Lebensversicherung AG (KLV) zum 01.12.95 gekündigt und mit gleichem Beginndatum entsprechende neue Verträge namens der LPS wie aus der Anlage ersichtlich abgeschlossen. Die Versicherungsprämien gehen zu Lasten der STP.

6.4 LPS wird mit der STP einen jährlichen Abgleich (jeweils am 01.12. eines Jahres) der bezüglich dieser Versorgungsansprüche/-leistungen erforderlichen Daten vornehmen; der Abgleich erfolgt über Datenträger entsprechend den jeweiligen Anforderungen der STP. LPS wird ferner der STP unverzüglich den Eintritt von Versorgungsfällen und die dazugehörigen rentenrelevanten Daten mitteilen.

STP hat vor Übergang der Arbeitsverhältnisse nach vorstehendem Absatz 1 sichergestellt, dass die betroffenen Mitarbeiter/innen dem erforderlichen Transfer ihrer Personaldaten zustimmen.

Im Hinblick auf die Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG jeweils zum 1.7 eines Jahres für den zurückliegenden 3-Jahreszeitraum wird LPS der STP bis jeweils Ende März des laufenden Jahres die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw. Unterlagen, die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen übermitteln.

LPS wird der STP ferner die für die Rentenbescheide und Rentenanpassungsschreiben erforderlichen Briefbögen zur Verfügung stellen.

(7) Bezüglich der nach dem I. Versorgungswerk vom 16. 12. 92 noch verfallbaren und noch erwerbbaren Versorgungsansprüche hat STP den Mitarbeiter/innen der Vertragskategorien 2.1 und 2.2, die nach diesem Versorgungswerk noch verfallbare und/oder noch erwerbbare Versorgungsansprüche haben, ein Abfindungsangebot gemäß dem in der Anlage beigefügten Muster unterbreitet.

7.1 Eine Liste der Mitarbeiter/innen, die das Angebot angenommen haben, und derjenigen, die es nicht angenommen haben, ist in der Anlage beigefügt.

7.2 Der STP-Betriebsrat hat die nach § 77 Abs. 4 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt.

7.3 Die zu erbringenden Abfindungszahlungen werden von der STP vorgenommen.

7.4 Soweit Mitarbeiter/innen das Angebot nicht angenommen haben und folglich unter Berücksichtigung von vorstehendem Absatz 6 Leistungsverpflichtungen auf LPS übergehen, erstattet STP der LPS einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den Betrag von DM 30.000,-- (i.W. dreißigtausend Deutsche Mark). Sofern die Zahl der Mitarbeiter/innen, die ein Angebot nicht angenommen haben, 20 % derjenigen, die ein Angebot erhalten haben, überschreitet, erstattet STP der LPS für die den 20%-Satz überschreitende Mitarbeiterzahl einmalig und pauschal pro Mitarbeiter/in den weiteren Betrag von DM 40.000,-- (i.W. vierzigtausend Deutsche Mark).

Soweit diese Pauschalbeträge für die ertragsteuerlich abzugsfähige Finanzierung/Abfindung der auf LPS übergegangenen Leistungsverpflichtungen nicht benötigt werden, wird LPS sie abzüglich etwaiger entstehender Rechtsverfolgungskosten, die mit einem Widerruf oder einer Kürzung von übergegangenen Leistungsverpflichtungen zusammenhängen, an STP zurückerstatten. Im Falle, dass die übergegangenen Leistungsverpflichtungen der LPS entfallen, insbesondere durch Widerruf oder Kürzung des Versorgungswerks, erfolgt die Rückerstattung spätestens 60 Tage nach Wirksamwerden. LPS wird der STP 18 Monate nach dem Stichtag über die Verwendung der Pauschalbeträge Rechnung legen.

Zur Sicherstellung dieser eventuellen Rückzahlungsverpflichtung und der vertragsgemäßen Verwendung der vorgenannten Pauschalbeträge richtet LPS ein Treuhand-Konto zu berufsüblichen Bedingungen ein, auf dem der vorstehend beschriebene Geldbetrag einbezahlt wird.

(8) Bezüglich der unter vorstehend Ziffern 2.5 und 2.6 genannten, auf LPS übergehenden Arbeitsverhältnisse tritt STP zusätzlich zu den bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I. Versorgungswerk nach dem Stichtag der LPS noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von LPS bei. Eine Liste der begünstigten Mitarbeiter/innen ist in der Anlage beigefügt.

8.1 Die STP wird die gemäß den mit diesen Mitarbeitern/innen abgeschlossenen Verträgen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren Hinterbliebenen direkt erbringen, auch wenn LPS unter dem I. Versorgungswerk noch erwerbbare Ansprüche kürzen oder widerrufen sollte. Im Übrigen gelten für diese Leistungen die Regelungen in vorstehend 6.3 und 6.4. Finanzierungsmittel hierfür werden von der STP an die LPS nicht transferiert.

8.2 LPS verpflichtet sich, diese Mitarbeitergruppe bis zum Auslauf ihrer Verträge nicht betriebsbedingt zu kündigen.

Nach der Übernahme des Betriebsvermögens der STP alt durch die LPS GmbH wurde diese in STP Elektronische Systeme GmbH (künftig: STP neu) umfirmiert.

Der Name des Klägers befand sich auf der Liste der auf die LPS GmbH übergehenden Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der STP neu endete infolge Ablaufs der vereinbarten Befristung am 31. September 1999. Seit dem 01. Oktober 1999 bezieht er vorgezogene Altersrente, welche von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der STP alt ausbezahlt wird.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 (Arbeitsgerichts-Akte Blatt 7/8) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, er erhalte ab 01. Oktober 1999 die vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.265,00 DM brutto gemäß "unserem" Versorgungswerk und die Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs (VMA) in Höhe von 620,00 DM brutto. Bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres werde die I.-Rente zu 100 % von der jeweiligen I.Gesellschaft mit Rechtsanspruch bezahlt. Danach werde nach den Bestimmungen des I. Versorgungswerkes eine Neuaufteilung der Rentenleistung vorgenommen.

Am 01. September 2002 wurde über das Vermögen der STP neu das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftstätigkeit wurde am 31. März 2003 eingestellt.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 (Arbeitsgerichts-Akte Blatt 10/11) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die STP (neu) habe sie beauftragt, die Anpassung seiner Betriebsrente zu prüfen. Wie aus der Presse zu erfahren gewesen sei, habe sein früherer Arbeitgeber und Schuldner der Betriebsrente, die STP (neu), einen Insolvenzantrag stellen müssen. Damit müsse die Beklagte leider feststellen, dass eine sogenannte wirtschaftliche Notlage in der STP (neu) eingetreten sei. In diesem Fall bestehe keine rechtliche Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung mehr. Auf Grund der Neuregelung des § 16 Abs. 4 BetrAVG müsse auch nach einer wirtschaftlichen Erholung der STP (neu) keine nachholende Anpassung vorgenommen werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der STP (neu) werde die Beklagte die Betriebsrente nicht zum 01. Juli 2002 anpassen.

Bis zuletzt wurde die Betriebsrente des Klägers von der Beklagten bezahlt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Schreiben vom 19. Oktober 1999 stelle für sich schon eine Versorgungszusage dar. Die Beklagte sei (u.a.) Schuldnerin seiner Betriebsrentenansprüche. Er habe einen Betriebsrentenanspruch gegen die Firma STP alt, welche auf die Beklagte verschmolzen worden sei, erworben. Dieser Anspruch sei nicht auf die STP neu übergegangen. Die Beklagte habe seine derzeitigen und auch seine zukünftigen Ansprüche aus dem Versorgungswerk zu erfüllen. Rückwirkend zum 01. Juli 2002 sei sie zur Anpassung der Betriebsrente bezüglich des gesamten Zahlbetrages im Umfang von 5,8 % (monatlich 55,90 €) entsprechend der Rentenanpassung ihrer übrigen Betriebsrentner verpflichtet.

Zwar sei die Beklagte der Auffassung, nicht Schuldnerin der Betriebsrente der ehemaligen Mitarbeiter der STP neu zu sein. Diese Rechtsauffassung sei jedoch unzutreffend.

Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass er, der Kläger, im Jahre 1995 in einem Arbeitsverhältnis mit der STP alt gestanden habe. Sodann sei am 28.11.1995 auf einem Papier, das das Logo der Beklagten trage, eine Frühpensionierungsvereinbarung geschlossenen worden. Hiermit sei zwischen ihm und der STP alt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte sei, für den Zeitraum 01.01.1996 bis 30.09.1999 ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden. Aus der Anlage zu dem Vertrag ergebe sich, dass er nach seinem Ausscheiden aus der STP alt eine vorgezogene I.-Altersrente erhalten werde. Diese I.Altersrente sei zunächst auch vorbehaltlos bezahlt worden. Erst im Zusammenhang mit der fälligen Betriebsrentenanpassung habe sich die Beklagte darauf berufen, nicht Schuldnerin seiner Versorgungsansprüche zu sein.

Streitig sei zwischen den Parteien, ob von der STP alt im Zusammenhang mit dem Abschluss der Frühpensionierungsvereinbarung bzw. dem Übergang auf die STP neu Zusagen abgegeben worden seien und welchen Inhalt diese Zusagen im einzelnen gehabt hätten.

Aus Sicht der Arbeitnehmer hätten die Erklärungen der STP alt nur so verstanden werden können, dass unabhängig von dem weiteren Schicksal des Unternehmens und insbesondere unabhängig von einem Betriebsübergang auf ein konzernfremdes Unternehmen den Arbeitnehmern die "I.-Rente" erhalten bleibe.

Im Ergebnis schulde die Beklagte ihm weiterhin die "I.-Rente".

Dabei könne zunächst dahinstehen, ob der Betriebsübergang vom 01.12.1995 auch dazu geführt habe, dass die STP alt Schuldnerin der Versorgungsanwartschaften geworden sei. Nach der Rechtsprechung gingen Anwartschaften bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, nicht jedoch bei sogenannten Ruhestandsverhältnissen auf den Betriebserwerber über. Nach seiner, des Klägers, Auffassung gelte letzteres auch für den vorliegenden Fall des zur Debatte stehenden Frühpensionierungsmodells Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Maßgabe der Frühpensionierungsvereinbarung zwischen ihm und der STP alt - und nicht etwa mit dem Betriebserwerber - nach dem Betriebsübergang ab dem 01.01.1996 ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf "vorgezogene I.-Altersrente" begründet worden sei.

Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die STP neu nach § 613 a BGB Rentenschuldnerin geworden sei, so liege jedenfalls ein Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor, der zur gesamtschuldnerischen Haftung von STP neu und Beklagter führe.

Das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 19.10.1999 stelle für sich genommen eine originäre Versorgungszusage gegenüber ihm, dem Kläger, alternativ ein Schuldanerkenntnis der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin dar. In dem Schreiben werde Bezug genommen auf eine ihm zustehende "I.-Rente", für den im übrigen zu keiner Zeit ersichtlich geworden sei, dass er für eine Gesellschaft arbeite, die nicht dem I.-Konzern angehöre. Von einem Betriebsübergang habe er nichts mitbekommen. Aus seiner Sicht sei es so gewesen, dass sich an seinem Vertragspartner nichts geändert habe. Falls ihm mitgeteilt worden wäre, dass er seine I.-Rente nicht mehr erhalte, hätte er - wie sicherlich auch die übrigen Arbeitnehmer - einem Betriebsübergang widersprochen.

Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass die STP alt in dem Einbringungsvertrag vom 01.12.1995 den Leistungsverpflichtungen der STP neu beigetreten sei. Es handele sich hierbei um einen echten Schuldbeitritt und nicht um eine bloße Freistellung, Ausdrücklich heiße es in § 8 Abs. 6 des Einbringungsvertrages, dass "STP der auf LPS übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS beitrete". Folge des Schuldbeitritts sei eine gesamtschuldnerische Haftung der STP alt und der STP neu. Da die Beklagte die Rechtsnachfolgerin der STP alt sei, bestehe sonach (auch) ihr gegenüber der Anspruch auf Betriebsrentenzahlung.

Eine Leistungsverpflichtung der Beklagte ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die STP alt vor dem Betriebsübergang mehrfach den Arbeitnehmern zugesichert habe, dass die "I.-Rente" unabhängig von einem Betriebsübergang weiter von der "I." bezahlt werde. Auf Werbeveranstaltungen, u.a. bei Betriebsversammlungen, sei stark die zukünftige Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung, der "I.-Rente", diskutiert worden. Den Beschäftigten sei von den Arbeitgebervertretern immer in Aussicht gestellt worden, dass die ausscheidenden Beschäftigten wie die anderen ehemaligen I.-Beschäftigten behandelt würden.

Als die Übernahme der Gesellschaft durch ein konzernfremdes Unternehmen zusätzliche Bedenken bei den Beschäftigten hervorgerufen und das Interesse für die "Teilzeit-Initiative" noch nicht ausgereicht habe, habe der Geschäftsführer des Unternehmens, Herr K., auf einer Betriebsversammlung am 07. November 1995 erklärt:

"Für alle Mitarbeiter, die am 30. November 1995 in die neue Gesellschaft übergehen und noch keine Rente beziehen, gehen die unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft über. Dies ist gegenüber dem bisher Gesagten neu. Die Änderung beruht auf den Satzungen des Pensionssicherungsvereins, der keine Ausnahmen zulässt. Damit das Geld aber für die unverfallbaren Rentenansprüche bei der I. verbleiben kann, d.h. verwalten und vermehren, macht die I. einen sog. Schuldbeitritt. Im Klartext heißt das konkret für Sie: Die erdiente Altersrente zum Zeitpunkt des Überganges bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenenrente wird von der I. im Versorgungsfall gezahlt.

Durch Schuldbeitritt der I. bleibt die Vertragskondition eins zu eins unverändert erhalten, d.h. Rentenzahlungen und Abfindungen werden von der I. geleistet.

Drei Tage später habe sich ein Betroffener, der in der gleichen Lage wie er, der Kläger, gewesen sei, vom Personalleiter der damaligen I.-Tochter schriftlich bestätigen lassen, "dass die I. Deutschland durch Schuldbeitritt die Rentenzahlungen im Versorgungsfall entsprechend der vereinbarten Regelungen zum Versorgungswerk und ihrer Vorruhestandsvereinbarung vornehmen werde".

Für einen Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten spreche auch noch folgender Umstand:

Zwischen der Geschäftsführung der ehemaligen I. Deutschland GmbH und deren Gesamtbetriebsrat sei am 16.12.1992 eine "Betriebsvereinbarung des Versorgungswerks der I. Deutschland GmbH für Mitarbeiter der I. Deutschland GmbH mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992" abgeschlossen worden. In dieser Betriebsvereinbarung sei für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und eine mindestens 10jährige Betriebszugehörigkeit aufzuweisen gehabt hätten, die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente eingeräumt worden. Durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 25.12.1994 sei diese Betriebsvereinbarung auch auf die STP alt erstreckt worden. Die STP alt habe die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1992 mit Schreiben vom 28.09.1995 gegenüber dem bei ihr bestehenden Betriebsrat gekündigt. Im November 1995 sei dem Betriebsrat der STP alt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Abschluss eines Versorgungswerks angetragen worden. Hierauf erklärte der Betriebsrat, er werde die Betriebsvereinbarung unterzeichnen für den Fall des rechtsverbindlichen Schuldbeitritts der I.. Danach sei am 29.11.1995 eine Betriebsvereinbarung zum Versorgungswerk unterzeichnet worden, in dessen Ziffer 2 u.a. bestimmt sei, dass die Anwendbarkeit der Konzernbetriebsvereinbarung vom 25.12.1994 entfalle.

Mit Schreiben vom 24. März 1997 hätten Geschäftsführung und Betriebsrat der STP neu dann in Bezug auf die Konzernbetriebsvereinbarung vom 16.12.1992 vereinbart, dass die Betriebsrentenanpassung gem. § 16 BetrAVG entsprechend der selben Modalitäten und Systematik, die für I. Rentner angewandt werde, für die STP Beschäftigen nach Ausscheiden aufgrund eines Frühpensionierungsprogramms erfolge. Der Leiter "Versorgungsprogramme" im Personalwesen habe bestätigt, dass die I. Deutschland GmbH entsprechend verfahre.

Die Auslegung all dieser Umstände ergebe zwar keine befreiende Schuldübernahme, denn eine solche sei nach § 4 BetrVG unzulässig. Aufgrund der regelmäßig wiederholten Formulierung, dass I. der Schuld "beitrete", könne aber auch nicht von einer bloßen Erfüllungsübernahme ausgegangen werden. Insoweit komme nur ein Schuldbeitritt im Sinne einer zusätzlichen kumulativen Haftungsbegründung des Betriebsveräußerers in Betracht.

Aufgrund des Schuldbeitritts könne er, der Kläger, von der Beklagten unmittelbar Leistung verlangen. Der Anspruch sei nicht auf den P.-Verein (künftig: PSV) übergegangen. Nach der Rechtsprechung des BAG gingen nur akzessorische Sicherungsrechte auf den PSV über. Ein Schuldbeitritt könne, müsse aber nicht akzessorisch sein. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich um einen bloßen sicherungsorientierten Schuldbeitritt handele. Die Zahlungsverpflichtung solle gerade nicht von der Bedingung, dass der Betriebsübernehmer nicht bezahlen könne, abhängig gemacht werden. Im Innenverhältnis sei sogar die Beklagte allein zuständig. Von einer Sicherung und sonach von der Akzessorietät des Schuldbeitritts könne insoweit nicht die Rede sein.

Im Ergebnis sei die Beklagte eine selbständige vertragliche Haftung eingegangen.

Ergänzend berufe er sich darauf, dass die Beklagte - teilweise handelnd durch ihre Rechtsvorgängerinnen - einen Rechtsschein gesetzt und deshalb für seine Rentenansprüche einzutreten habe.

Da er sonach dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine I.-Rente habe, liege auf der Hand, dass sich die Anpassung dieser Renten nicht nach der wirtschaftlichen Lage eines konzernfremden Unternehmens richten könne. Somit sei § 16 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abzustellen sei. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten lasse eine Rentenerhöhung um 5,8 % als angemessen erscheinen. So sei die Beklagte auch mit ihren anderen Rentnern, bei denen ein Betriebsübergang nicht berücksichtigt worden sei, vorgegangen.

Bislang bezahle ihm die Beklagte eine monatliche Betriebsrente in Höhe von Euro 963,78. Eine Erhöhung um 5,8 %, mithin Euro 55,90, führe zu einem Gesamtbetrag von Euro 1.019,68. Diesen Betrag mache er ab 01.10.2003 geltend. Für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.09.2003 verlange er monatlich den Anpassungsbetrag von Euro 55,90, insgesamt sonach Euro 883,50 brutto.

Der Kläger hat dementsprechend in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 883,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 zu bezahlen;

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.10.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von Euro 1.019,68 brutto zu bezahlen.

Der Kläger hat sowohl dem P.-Verein als auch dem Insolvenzverwalter - betreffend das Vermögen der STP neu - den Streit verkündet.

Die Beklagte, die um die Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe ihr gegenüber keinen Betriebsrentenanspruch. Die Leistungspflichten aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Frühpensionierungsvertrag und aus dem ursprünglich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden betrieblichen Versorgungswerk seien aufgrund des Betriebsüberganges am 01. Dezember 1995 auf die derzeit in der Insolvenz befindliche STP neu übergegangen. Folglich müsse der Kläger seine Ansprüche gegenüber der STP neu bzw. gegebenenfalls gem. § 7 BetrAVG gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung, dem P.-Verein, geltend machen. Der in dem Einbringungsvertrag vom 1. Dezember 1995 geregelte Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichte sie, die Beklagte, nach dem Eintritt der Insolvenz des Betriebserwerbers nicht zur Fortzahlung der Betriebsrente. Ihre Rechtsvorgängerin - die STP alt - habe allein dem Betriebserwerber - der LPS GmbH - gegenüber zu dessen wirtschaftlicher Entlastung eine Erfüllungshaftung übernommen, die mit der Insolvenz der STP neu geendet habe. Der mit dem Betriebserwerber und nicht mit den Mitarbeitern als Gläubiger vereinbarte Schuldbeitritt verschaffe den Arbeitnehmern keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen sie, die Beklagte. Weder vor noch im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang seien Zusagen und Garantien hinsichtlich einer eigenständigen / zusätzlichen Haftung der I. für die auf die STP neu übergehenden Rentenverpflichtungen gemacht worden. Vielmehr sei lediglich "gegenüber dem Unternehmen, auf das die Rentenzahlungspflicht übergeht" die Verpflichtung übernommen worden, nach Eintritt des Versorgungsfalles die Zahlungen an die Rentner durchzuführen.

Die kurz vor dem Betriebsübergang mit dem Kläger abgeschlossene Frühpensionierungsvereinbarung vom 28. November 1995 beruhe auf den diesbezüglichen damaligen I.-Standardbedingungen. Deswegen sei dafür ein I.-Geschäftsbogen verwandt worden und in der Vereinbarung auch von I.-Rente, I.-Versorgungswerk, I.-Betriebszugehörigkeit etc. die Rede.

Das zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch einen Monat laufende unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers und die sich daran anschließende Frühpensionierungsvereinbarung mit einer Beschäftigung bis zum 30. September 1999 sei gemäß § 613 a BGB auf die STP neu übergegangen, ohne dass sich etwas an den getroffenen Vereinbarungen geändert habe. Sie, die Beklagte, bzw. ihre Rechtsvorgängerin, sei von Leistungsverpflichtungen frei geworden.

Dem Kläger seien weder vor noch bei Abschluss der Frühpensionierungsvereinbarung Zusagen über die Betriebsrente und deren Abwicklung im Hinblick auf den bevorstehenden Betriebsübergang gemacht worden.

Angesichts der offenen Situation seien die Personalverantwortlichen damals gar nicht zu solchen Versprechungen in der Lage gewesen. Es spreche im übrigen für sich, dass die angebliche Zusage in der Frühpensionierungsvereinbarung nicht schriftlich festgehalten worden sei. Wenn in Gesprächen mit dem Kläger seinerzeit, was möglich sei, generell gesagt worden sei, im Falle des Inhaberwechsels werde das betriebliche Versorgungswerk auf den Erwerber übergehen, so sei dies selbstverständlich. Entsprechend seien auch die Bedingungen der Frühpensionierungsvereinbarung auf die STP neu als Rentenschuldner übergegangen.

Die angeblich wörtlich gemachten mündlichen Aussagen zur Betriebsrente auf einer Betriebsversammlung vom 07. November1995 seien, selbst wenn sie so gefallen sein sollten, schon aufgrund ihrer Missverständlichkeit nicht geeignet, die mit dem Kläger abgeschlossene Frühpensionierungsvereinbarung zu ändern und eine eigenständige Rentenverpflichtung der Beklagten zu begründen.

Demgegenüber zeigten die schriftlichen Abfindungsangebote gegenüber jüngeren Arbeitnehmern vom 09. November 1995, was für den Fall eines Betriebsüberganges hinsichtlich der Betriebsrenten habe gelten sollen. Die dortige Formulierung bringe selbst für einen Laien verständlich zum Ausdruck, im Falle eines Betriebsüberganges werde der Betriebserwerber die Rentenschuld unverändert übernehmen und die I. als Betriebsveräußerer die Zahlungen ab Eintritt des Versorgungsfalles den Rentnern gegenüber lediglich abwickeln.

Der in dem Einbringungsvertrag vom 01. Dezember 1995 geregelte Schuldbeitritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichte die Beklagte nach dem Eintritt der Insolvenz der STP neu nicht zur Fortzahlung der Betriebsrente. Der mit dem Betriebserwerber und nicht mit den Mitarbeitern/innen vereinbarte Schuldbeitritt verschaffe den Gläubigern und damit auch dem Kläger keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen sie, die Beklagte.

Da die Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritts gesetzlich nicht normiert seien, komme es für die Bestimmung des Inhalts des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und STP neu getroffenen Schuldbeitritts auf den Wortlaut des Einbringungsvertrages sowie auf den Willen der Vertragspartner, die konkreten Einzelumstände und den objektiven Vertragszweck an.

Aus der Formulierung unter § 8 des Einbringungsvertrages, wonach der Betriebsveräußerer den auf den Betriebserwerber übergehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung des Betriebserwerbers beitrete, werde deutlich, dass diese Abrede im Kern auf die wirtschaftliche Entlastung des Betriebserwerbers von diesen ihn künftig treffenden Erwerbsunfähigkeits- und Altersrentenschulden ausgerichtet sei. Diese Freistellungsregelung für den Betriebserwerber und Rentenschuldner verdeutliche zugleich, dass hier keine Begünstigung der beschäftigten Mitarbeiter und künftigen Rentengläubiger bezweckt gewesen sei. Die Wortwahl stelle unmissverständlich klar, dass der Betriebserwerber als der eigentliche Rentenschuldner (§ 8 Abs. 5 des Einbringungsvertrages) weiterhin der originäre Rentenschuldner bleibe, da er insoweit nur vom Betriebsveräußerer freigestellt werde. Damit aber sei der Betriebsveräußerer bzw. der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht im Wege einer befreienden Schuldübernahme anstelle des Betriebserwerbers in die Rentenschuld eingetreten und habe auch keine eigene Verbindlichkeit im Sinne einer Voll- oder Ausfallhaftung gegenüber den Rentengläubigern und damit auch dem Kläger übernommen. Ein echter Schuldnerwechsel habe im Übrigen nicht nur der Genehmigung der Mitarbeiter/innen als den Gläubigern, sondern auch der Zustimmung des PSV bedurft.

Da der Schuldbeitritt des Betriebsveräußerers allein gegenüber der STP neu erklärt und als Freistellungsregelung formuliert sei, könne er weder als echter Vertrag zugunsten Dritter (mit der Schaffung eines eigenständigen Anspruchs der Rentengläubiger gegen dem Betriebsveräußerer) noch als eine Schuldmitübernahme gewertet werden, welche für die Rentengläubiger einen zusätzlichen/kumulativen Vollanspruch gegen den Betriebsveräußerer neben dem originären gegen den Betriebserwerber gerichteten Anspruch im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung beider begründen würden.

Dass mit der Schuldbeitrittsregelung im Einbringungsvertrag keine eigene Rentenverbindlichkeit gegenüber den späteren Rentengläubigern geschaffen worden sei, ergebe sich auch aus einer Reihe weiterer Vertragsregelungen und aus der Interessenlage der Vertragspartner sowie der betroffenen Mitarbeiter/innen.

Insgesamt zeige sich, dass der Betriebsveräußerer gegenüber dem Betriebserwerber lediglich ein Leistungsversprechen in Form einer Erfüllungsübernahme gemäß § 329 BGB eingegangen sei, wodurch die Rentengläubiger keinen eigenen Rentenleistungsanspruch gegen den Betriebsveräußerer bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, die Beklagte, erworben hätten.

Etwas anderes könne der Kläger auch aus dem Rentenbescheid vom 19. Oktober 1999 nicht herleiten. Diese Bescheide seien irrtümlich auf Geschäftsbriefbögen der damaligen Hauptgesellschaft I. Deutschland ISG, die später auf sie, die Beklagte, verschmolzen worden sei, statt auf Briefbögen des Betriebserwerbers erfolgt. Da die Beklagte nach dem Einbringungsvertrag die rententechnischen Verwaltungsmaßnahmen für die STP neu zu erbringen gehabt habe und nach wie vor erbringe, würden STP-Rentenbezieher datenverarbeitungsmäßig im I.-Bestand geführt; rein systembedingt/automatisch sei beim Ausdruck der genannten Bescheide und der Austrittserklärung für den Kläger der Fehler passiert. Damit habe nach dem Willen der ISG jedoch keine selbstständige Verpflichtung begründet werden sollen.

Auch aus der Tatsache, dass sie, die Beklagte, seit der Insolvenz der STP neu weiterhin die Rentenleistungen erbracht habe, könne der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung dieser Leistungen herleiten, da diese ausschließlich auf der Verpflichtung zur Freistellung des Betriebserwerbers beruhten. Soweit die Beklagte durch die Insolvenz der STP neu frei geworden sei, erbringe sie die Leistungen bis zur endgültigen Klärung des Schicksals der STP neu ohne Obligo in vorübergehender Vorlage für die STP bzw. den PSV.

Dem Kläger stehe kein monatlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 1.019,00 € zu. Die monatlichen Zahlungen setzten sich aus einer erdienten vorgezogenen Altersrente in Höhe von 646,78 € und einer Subvention des versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 317,00 € zusammen.

Weil sie, die Beklagte, dem Kläger schon keine Rentenzahlung schulde, sei sie auch nicht zur Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG verpflichtet. Die Rentenanpassungsverpflichtung sei zusammen mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber als neuem Arbeitgeber übergegangen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, sie, die Beklagte, sei u.a. Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche des Klägers geworden, so orientierten sich diese nicht an den Anpassungen der "I.-Renten", vielmehr an den Verhältnissen der STP neu. Danach sei eine Anpassung ausgeschlossen.

Rein vorsorglich werde die pauschale Behauptung des Klägers bestritten, allen ehemaligen Konzernbeschäftigten gegenüber sei im Jahre 2002 die Betriebsrente um 5,8 % angepasst worden.

Das Arbeitsgericht hat durch das am 07. April 2004 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Betriebsrente zum 01. Juli 2002 um 5,8 % stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte sei nicht Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche des Klägers. Selbst wenn eine Verpflichtung der Beklagten aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines Schuldbeitritts angenommen würde, würde sich daraus für die Beklagte die Verpflichtung, die Betriebsrente auf der Basis der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, nicht ergeben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zunächst aufgrund des Betriebsübergangs zum 01. Dezember 1995 auf STP neu als Vollzeitarbeitsverhältnis übergegangen. Diese sei als Rechtsnachfolgerin in die Vereinbarung vom 28. November 1995 eingetreten. Das übergegangene Arbeitsverhältnis sei ab dem 01. Januar 1996 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt worden und habe auf Grund der vereinbarten Befristung am 30. September 1999 geendet. Schuldnerin der Versorgungszusage sei deshalb allein die STP neu geworden. Weder der Bestand der Zusage noch die vom Beginn der Betriebszugehörigkeit abhängigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen seien durch den Betriebsübergang unterbrochen worden. Eine Nachhaftung komme nur insoweit in Betracht, als sich die im Übergangszeitpunkt bestehenden Anwartschaften in der zu diesem Zeitpunkt verdienten Höhe innerhalb des folgenden Jahres mit Eintritt eines Versorgungsfalles in fällige Ansprüche verwandelten. Dies sei bei dem Kläger, der erst seit dem 01. Oktober 1999 eine vorgezogene Betriebsrente beziehe, nicht der Fall.

Die Beklagte sei auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Schuldnerin der klägerischen Versorgungsansprüche geworden. Weder könne der Vertrag vom 28. November 1995 dahin ausgelegt werden, die Versorgungszusage der STP alt sei ab dem Zeitpunkt der Begründung des Teilzeitarbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger ausschließlicher Übernahme der Schuldnerschaft der STP alt aufgehoben worden, noch sei ein Schuldbeitritt der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter (Einbringungsvertrag) oder aber auf Grund eines Vertrages zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegeben, aus welchem der Kläger unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben habe. Bezüglich des Einbringungsvertrages habe sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten nur gegenüber der damaligen LPS GmbH, nicht jedoch gegenüber den auf die LPS GmbH im Wege des Betriebsübergangs übergehenden Arbeitnehmern zur Erfüllung der Betriebsrentenansprüche verpflichtet. Der Einbringungsvertrag beinhalte bezüglich der ganztags und der in Teilzeit Festangestellten lediglich eine Erfüllungsübernahme, aus welcher solche Arbeitnehmer keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der STP alt herleiten könnten. Nichts Anderes gelte für Mitarbeiter wie den Kläger, die einen Teilzeitvertrag mit anschließender Pensionierung geschlossen hätten. Bezüglich dieses Personenkreises bestehe allein der Unterschied, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch der Verpflichtung der STP neu für solche Versorgungsansprüche beigetreten sei, die erst nach dem Stichtag entstanden seien.

Soweit sich der Kläger zusätzlich auf mündliche Zusagen berufe, lasse sich dem kein vertraglicher, individueller Schuldbeitritt entnehmen, der die Beklagte verpflichten würde, für die Betriebsrentenansprüche des Klägers neben der STP neu einzutreten.

Der Anspruch des Klägers gegen die STP neu aus der übernommenen Versorgungszusage sei im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01. September 2002 auf den Pensionssicherungsverein (i.F.: PSV) übergegangen. Mit dem Übergang des Anspruchs auf Zahlung der Betriebsrente seien auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den PSV übergegangen. Im Hinblick auf die vom Kläger verlangte "Grundrente" könne im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob der Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund eines Schuldbeitritts im Einbringungsvertrag erworben habe. Auch für den Fall, dass es sich im Einbringungsvertrag nicht um eine bloße Erfüllungsübernahme, sondern um einen Schuldbeitritt, aus dem der Kläger unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte erworben habe, gehandelt habe, wäre der Anspruch auf den PSV übergegangen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gem. § 16 BetrAVG. Wenn man einen Schuldbeitritt der Beklagten im Einbringungsvertrag unterstelle, so wäre ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zwar nicht auf den PSV übergegangen. Die Klage wäre dann aber unschlüssig, weil die "wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers", also der insolventen STP neu, eine Anpassungspflicht nicht begründe. Soweit sich der Kläger auf einen unabhängig von § 16 BetrAVG bestehenden Anpassungsanspruch berufe, so wäre dieser Anspruch, da insolvenzgesichert, auf den PSV übergegangen.

Gegen dieses am 07. September an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteil richtet sich die am 30. September 2004 eingelegte und mit dem am 08. November 2004 eingereichten Schriftsatz ausgeführte Berufung.

Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei es nicht zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die STP neu gekommen. Aus Ziffer 3 der Anlage zum Frühpensionierungs-Arbeitsvertrag vom 28.11.1995 ergebe sich, dass ihm, dem Kläger, nach seinem endgültigen Ausscheiden aus der STP alt eine "vorgezogene I.-Altersrente" habe zustehen sollen. Es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass er ohne eigene Mitwirkung diese "I.-Rente" durch den Betriebsübergang verloren haben soll, zumal derzeit keine Insolvenzsicherung bestehe. Letztendlich könne dahinstehen, ob die Frühpensionierungsvereinbarung als vertragliche Abbedingung der sich aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Rechtsfolge oder aber als vorweggenommener Widerspruch zu werten sei. Jedenfalls sei diese Bestimmung ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Frühpensionierungsvereinbarungen der vorliegenden Art anwendbar. § 613a BGB verfolge das Ziel, die Arbeitsplätze der aktiven Arbeitnehmer zu erhalten. Damit sei nicht vereinbar, wenn mit der Anwendbarkeit des § 613a BGB im Ergebnis ein Wechsel in der Person des Rentenschuldners, dessen Insolvenz und wegen fehlender Insolvenzsicherung der Wegfall der Betriebsrente verbunden sei. Daraus folge, dass die STP alt bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die Beklagte, Rentenschuldnerin geblieben sei.

Selbst wenn ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die STP neu bejaht werde, ändere dies nichts daran, dass er einen völlig selbständigen Anspruch auf Bezahlung der "I.-Rente" gegen die Beklagte habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei dieser Anspruch auch nicht auf den PSV übergegangen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dahinstehen lassen, ob sein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Einbringungsvertrag auf den PSV übergegangen sei. Es handle sich nämlich bei dem Einbringungsvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter, welcher ihm einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der Betriebsrente einräume. Dies lege schon sein Wortlaut nahe (§ 8 Abs. 6: "... tritt ... bei"). Da die Parteien eine - nach § 4 BetrAVG unzulässige - Schuldübernahme nicht hätten vereinbaren wollen, könne der Einbringungsvertrag sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass es zu einem kumulativen Schuldbeitritt der STP alt mit gesamtschuldnerischer Wirkung gekommen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der "Gesamtregelung". Ein Vetrag zugunsten Dritter setze nicht voraus, dass dem Dritten ein Leistungsforderungsrecht ausformuliert zuerkannt werde. Auch die vereinbarte Freistellung der STP neu spreche nicht gegen eine gesamtschuldnerische Haftung der STP alt gegenüber den Arbeitnehmern. Mit der Freistellung sei nur die Haftung der Parteien des Einbringungsvertrages im Innenverhältnis geregelt worden. Sie sei ferner aus steuerlichen Gesichtspunkten im Interesse der STP alt geboten gewesen. Diese habe bei der Bilanzierung sowohl die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern als auch den Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten berücksichtigt.

Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts, die fehlende Differenzierung zwischen bereits erworbenen und noch erwerbbaren Ansprüchen spreche dafür, dass ein Vertrag zugunsten Dritter nicht gewollt gewesen sei, verfange nicht. Eine Differenzierung sei nämlich durchaus erfolgt, wie § 8 Abs. 7.4 des Einbringungsvertrages zeige. Ferner spreche auch die Regelung in § 8 Abs. 6.3 des Einbringungsvertrages nicht gegen die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter. Dies folge bereits aus § 8 Abs. 6.2, wonach die STP alt bzw. die Beklagte Versorgungsleistungen direkt an die Arbeitnehmer zu erbringen habe. Mit der Direktzahlung habe deren Direktanspruch aus der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit erfüllt werden sollen. Die Verwaltung im Namen der STP neu sei nur deswegen erforderlich gewesen, um dem gesetzlichen Erfordernis in § 4 BetrAVG Genüge zu tun. Da die Schuldnereigenschaft der STP neu auf jeden Fall habe aufrechterhalten bleiben müssen, sei es vertragstechnisch nur konsequent gewesen, auch die STP neu nach außen hin als Schuldnerin auftreten zu lassen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass gesamtschuldnerisch auch die STP alt verpflichtet worden sei.

Zutreffend sei zwar die Wertung des Arbeitsgerichts, wonach die Parteien des Einbringungsvertrages von einer alleinigen Verpflichtung der STP alt bezüglich der Arbeitnehmerkategorie gemäß § 8 Abs. 2.4 (befristete Verträge im gleitenden Ruhestand) ausgegangen seien, doch habe es verkannt, dass die Parteien hier keine vertragliche Differenzierung der Anspruchsberechtigung zwischen Arbeitnehmern der Kategorie gemäß § 8 Abs. 2.1 und 2.2 einerseits und Abs. 2.4 andererseits hatten schaffen wollen. Die differenzierte Ausgestaltung im Einbringungsvertrag sei von den Verlagsparteien nur deswegen vorgenommen worden, weil sie davon ausgegangen seien, dass auf die Arbeitnehmer gemäß Kategorie § 8 Abs. 2.4 des Einbringungsvertrages die Vorschrift des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar sei. Die Parteien hätten ganz offensichtlich für den Fall, dass die Entscheidung des BAG vom 11.11.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 134/85 - nicht auf Verträge im "gleitenden Ruhestand" angewendet werden sollte, vorsorglich vorgesehen, dass eine Freistellung der STP neu seitens der STP alt erfolgen solle. Dies sei nur konsequent, wenn man die alleinige Verantwortung des ursprünglichen Arbeitgebers für die Verträge im gleitenden Ruhestand habe aufrechterhalten wollen. Den Parteien des Einbringungsvertrages sei es erkennbar darauf angekommen, dass möglichst die STP alt alleine verpflichtet werden sollte. Dies ergebe sich auch aus der Interessenlage der Vertragsparteien. Die STP alt habe ihren Betrieb veräußern und einen Betriebsübergang herbeiführen, die STP neu den Betrieb erwerben wollen, wobei sie das Personal für die Fortführung des Betriebes benötigt habe. Beide Vertragsparteien hätten die Wirkung des § 613a Abs. 1 BGB herbeiführen, andererseits verhindern wollen, dass die Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprächen. Dies hätten diese getan, wenn sie gewusst hätten, dass sie ihre "I.-Rente" durch die Veräußerung des Betriebs an ein konzernfremdes Unternehmen verlieren würden. Aus diesem Grunde seien von Seiten der STP alt Zusicherungen gegenüber den Arbeitnehmern abgegeben worden, dass diese ihre "I.-Rente" auch nach dem Betriebsübergang behielten. Ihm, dem Kläger, sei zugesichert worden, dass "die I." im Falle des Betriebsübergangs auf ein konzernfremdes Unternehmen die Rentenzahlungen für den unverfallbaren Versorgungsanspruch ihm gegenüber durchführe. Dies habe er nicht etwa so verstehen müssen, dass sich die Beklagte nur als Verwaltungsstelle ansehe. In Umsetzung dieser Zusage habe sie auch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Betriebserwerber, die STP neu, im Einbringungsvertrag vorgesehen. Dies habe im Interesse der STP neu gelegen, die nicht mit der betrieblichen Altersversorgung habe belastet werden, sondern die Ansprüche der Arbeitnehmer lediglich an die Beklagte habe "durchwinken" wollen. Hierzu passe auch, dass nach § 8 Abs. 8.1 die Finanzierungsmittel nicht von der STP alt an die STP neu zur Erbringung der betrieblichen Altersversorgung hatten transferiert werden sollen. Es wäre von der STP alt bei Abschluss des Einbringungsvertrages unredlich gewesen, die Finanzierungsmittel für die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer für sich zu behalten und später die Ansprüche nicht erfüllen zu wollen. Auch aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Einbringungsvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handle. Dies folge auch daraus, dass zugunsten der Arbeitnehmer in § 8 Abs. 8.2 Sonderkündigungsschutz vereinbart worden sei.

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dahinstehen lassen, ob sein Anspruch auf den PSV übergegangen sei. Ein solcher Anspruchsübergang habe jedenfalls nicht stattgefunden, da es sich vorliegend nicht um einen akzessorischen Schuldbeitritt seitens der STP alt gehandelt habe. Ein selbständiger Rentenanspruch gegen die Beklagte folge im Übrigen auch aus der mit der STP alt geschlossenen Vereinbarung vom 28.11.1995, wonach er laut Ziffer 3 der Anlage zu dieser Vereinbarung nach seinem Ausscheiden "vorgezogene I.-Altersrente" erhalten solle. Darunter könne sinnvollerweise nur eine Rente verstanden werden, die nicht bei Insolvenz eines konzernfremden Unternehmens wegfalle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die STP alt vor Betriebsübergang jüngeren Arbeitnehmern den Abschluss einer Vereinbarung angeboten habe, die Nachteile beim Pensionsplan im Falle eines Betriebsüberganges auszugleichen. Die nicht geschulten Arbeitnehmer hätten dieses Angebot nur so verstehen können, dass die "I.-Rente" auch bei Übergang auf ein konzernfremdes Unternehmen gesichert bleiben würde.

Schließlich folge ein selbständiger Rentenanspruch gegen die Beklagte auch daraus, dass die Beklagte mit Erlass des Rentenbescheides auf eigenem Briefpapier eine gesonderte Versorgungszusage abgegeben habe, an der sie sich festhalten lassen müsse.

Da die Beklagte am 01.07.2002 sämtlichen ihrer Rentner eine Erhöhung der Betriebsrente gewährt habe, dürfe er, der Kläger, schon aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung hiervon nicht ausgeschlossen werden. Hilfsweise mache er einen Anpassungsanspruch ab dem 01.02.2004 - 3 Jahre nach Eintritt in das Rentenverhältnis - geltend. Im Übrigen nehme er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere im Schriftsatz vom 29.03.2004, Bezug.

Dementsprechend beantragt der Kläger im zweiten Rechtszug, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.04.2004 -Aktenzeichen 30 Ca 1034/03- zu verurteilen,

1. an den Kläger € 883,50 (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.02.2003) zu bezahlen;

2. dem Kläger ab 01.10.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 1.019,68 (brutto) zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers von der offensichtlichen Bemühung getragen sei, die Rechtsfolge des § 613a BGB hinsichtlich seiner Betriebsrente zu negieren und - nachdem der Betriebserwerber fast 7 Jahre später insolvent geworden sei - nachträglich eine eigenständige Schuld des Betriebsveräußerers zu konstruieren.

Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger aus dem mit der STP alt abgeschlossenen Frühpensionierungsvereinbarung vom 28.11.1995 keinen Rentenanspruch ihr gegenüber herleiten könne. Die Schlussfolgerungen, die im Hinblick auf den zeitlich nachfolgenden Betriebsübergang gezogen werden sollen, lägen neben der Sache. Der Kläger habe am 28.11.1995 lediglich von dem im Jahr 1995 bei der STP alt aufgelegten Frühpensionierungsprogramm Gebrauch gemacht und das den Arbeitnehmern nach dem 09.11.1995 zusätzlich unterbreitete Abfindungsangebot - wie die ganz überwiegende Zahl der Mitarbeiter - angenommen. Die Frühpensionierungsvereinbarung habe auf den damaligen Standardbedingungen des I.-Konzerns - die auch bei der STP alt gegolten hätten, beruht. Deswegen sei für die Vereinbarung auch ein I.-Geschäftsbogen mit der Firmenbezeichnung STP alt verwendet worden. Dementsprechend sei von "I.-Rente"/"I.-Versorgungswerk"/"I.-Betriebszugehörigkeit"/"Rentenanpassung durch die I." usw. die Rede. Die Standardbedingungen enthielten allerdings keine Regelung zur Betriebsrente für den Fall eines Betriebsüberganges, über welchen nur im Falle der STP alt verhandelt worden sei. Aus der Frühpensionierungsvereinbarung könne der Kläger deshalb in dieser Hinsicht nichts herleiten. Lediglich die speziellen STP-Abfindungsangebote würden etwas zu dieser Frage aussagen. Dem seinerzeitigen Stand der langwierigen Verhandlungen mit dem interessierten Betriebserwerber entsprechend sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle eines Betriebsüberganges die Rentenverpflichtungen auf diesen übergehen und die I. nur die Abwicklung übernehmen würde. Dies sei auch den Mitarbeitern in Betriebsversammlungen erläutert worden. Als der Kläger seine Frühpensionierungsvereinbarung unterschrieben habe, sei deshalb für ihn klar gewesen, dass die Frage seiner Betriebsrente im Falle des Betriebsüberganges in der Vereinbarung nicht geregelt gewesen sei. Zudem habe er keine Sonderregelung im Vergleich zu den übrigen STP-Mitarbeitern erwarten können. Er habe nach dem Diskussionsstand in der Betriebsöffentlichkeit annehmen müssen, dass auch die ihn betreffende Rentenverpflichtung auf den Betriebserwerber, die STP neu, übergehen würde. Wenn er andere Erwartungen und Wünsche gehabt hätte, hätte er dies bei Abschluss der Frühpensionierungsvereinbarung zum Ausdruck bringen müssen.

Außerdem habe das Arbeitsgericht überzeugend begründet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers einschließlich dieser seinen Arbeitsvertrag modifizierenden Frühpensionierungsvereinbarung und damit zugleich die daraus resultierende Betriebsrentenverpflichtung gemäß § 613a BGB auf den Betriebserwerber, die STP neu, übergegangen und der Betriebsveräußerer, die STP alt, davon frei geworden sei. Der Kläger habe - wie alle seinerzeit bei der STP alt beschäftigten ca. 700 Mitarbeiter - dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen. Andernfalls hätte er mit einer Kündigung rechnen müssen. Für die von der Berufungsbegründung unternommenen Versuche, das Arbeitsverhältnis und die Rentenansprüche des Klägers von dem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB auszunehmen, gebe es keine Ansatzpunkte. Ein die Rentenschuld bei dem Betriebsveräußerer belassener Teilwiderspruch lasse sich der Frühpensionierungsvereinbarung vom 28.11.1995 nicht entnehmen. Eine den Betriebserwerber (STP neu) von der Rechtsfolge des § 613a BGB entlastende Regelung der Betriebsrente im Sinne einer befreienden Schuldübernahme durch den bisherigen Arbeitgeber (STP alt) wäre andererseits im Hinblick auf § 4 Abs. 1 S. 2 BetrAVG mangels Zustimmung des PSV unwirksam. Der Annahme einer - neben der auf den Betriebserwerber übergehenden Rentenschuld - durch den Betriebsveräußerer aufgrund der Frühpensionierungsvereinbarung übernommenen Mitschuld stehe dagegen entgegen, dass nach den gesamten Umständen der Unterschrift des Betriebsveräußerers auf der - einen Betriebsübergang mit keinem Wort erwähnenden - Vereinbarung ein Erklärungswert im Sinne einer derartigen Sonderregelung nicht beigemessen werden könne.

Infolge des Betriebsüberganges sei auch das in der Frühpensionierungsvereinbarung in Bezug genommene beim Betriebsveräußerer (STP alt) geltende I.-Versorgungswerk auf den Betriebserwerber (STP neu) übergegangen. Der Kläger könne deshalb ihm gegenüber auf der Basis dieser kollektivrechtlich beim Betriebserwerber fortgeltenden Betriebsvereinbarung keine Rentenansprüche geltend machen.

Zutreffend habe das Arbeitsgericht ferner den Änderungsvertrag dahingehend interpretiert, dass kein eigenständiger Rentenanspruch des Klägers gegen die STP alt und damit gegen sie als Rechtsnachfolgerin begründet werde. Das Arbeitsgericht habe es auch nicht dahinstehen lassen, ob der Kläger den Schuldbeitritt des Betriebsveräußerers im Einbringungsvertrag einen eigenständigen Rentenanspruch im Sinne des § 328 BGB zusätzlich/kumulativ zu dem aufgrund des Betriebsübergangs gegen den Betriebserwerber gegebenen Rentenanspruch erworben habe. Vielmehr habe das Arbeitsgericht zu Recht den vereinbarten Schuldbeitritt lediglich als Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB interpretiert. Die dagegen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Gesichtspunkte könnten diese Feststellung nicht erschüttern. Schon die Darstellung der angeblich hinter dem Einbringungsvertrag stehenden Interessenlage der Beteiligten seitens des Klägers gehe vollkommen an den Tatsachen vorbei. Den damals bei der STP alt beschäftigten Mitarbeitern habe aufgrund des - nie bekannt gemachten - Einbringungsvertrages schon deshalb kein eigenständiger Rentenanspruch eingeräumt werden müssen, weil bei einem Massenwiderspruch der Mitarbeiter gegen den Betriebsübergang auch eine Betriebsstilllegung in Frage gekommen wäre, weil den Mitarbeitern keinerlei Zusagen hinsichtlich eines Fortbestands ihrer Betriebsrentenansprüche gegen den Betriebsveräußerer gemacht worden seien, weil die STP neu den zwingenden Übergang aller Betriebsrentenverpflichtungen auf sie gemäß § 613a BGB unter der Bedingung erheblicher Kostenentlastungen - Finanzierung der Abfindungsregelungen für die meisten der ca. 700 Mitarbeiter; Reduzierung des Kaufpreises um einen hohen zweistelligen Millionen-DM-Betrag für die Umstrukturierung des Betriebes - akzeptiert habe, weil die auf den Betriebserwerber übergegangenen Rentenverpflichtungen aufgrund der Finanzierung der PSV-Prämien seitens der STP alt gesichert gewesen seien und eine Doppelsicherung der Mitarbeiter von beiden Vertragsparteien des Einbringungsvertrages nicht beabsichtigt gewesen sei. Wenn sie, die Beklagte, als Rechtsnachfolgerin der STP alt, nach der eingetretenen Insolvenz der STP neu gleichwohl statt des PSV die ganze Last der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten tragen müsse, wären die erfolgten Prämienzahlungen an den PSV völlig umsonst gewesen. Es sei nicht anzunehmen, dass etwas derart Widersinniges vereinbart worden sei.

Die Vermutung des Klägers, die STP alt habe ihre Mitarbeiter hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebsüberganges auf die Betriebsrenten bewusst im Unklaren gelassen, sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil Betriebsrat und Mitarbeiter vor dem Betriebsübergang monatelang während der komplexen Verhandlungen über die offenen Fragen informiert worden seien.

Der Vorwurf des Klägers, die STP alt hätte Finanzierungsmittel "unredlich" einbehalten, wenn sie eine eigenständige Rentenhaftung gemäß § 328 BGB nicht hätte übernehmen wollen, verkenne, dass diese zusätzlich zu den Millionen von Abfindungszahlungen für den Verzicht der Mitarbeiter auf künftige Rentenanwartschaften nicht nur die PSV-Prämienzahlung, sondern auch erhebliche Umstrukturierungsleistungen erbracht habe. Außerdem habe sie für die im Einbringungsvertrag übernommene Erfüllungshaftung die entsprechende finanzielle Vorsorge treffen müssen. Die vom Kläger angeführten steuerlichen Gesichtspunkte seien vollends nicht nachvollziehbar. Die steuerliche Handhabung der Regelungen des Einbringungsvertrages sei nicht Motiv, sondern Folge der mit dem Betriebserwerber ausgehandelten Kompromisslösung. Auch aus der von der STP alt bzw. ihr, der Beklagten, übernommenen Rentenabwicklung könne eine eigenständige Rentenhaftung nicht abgeleitet werden. Diese habe man übernommen, weil der Datenbestand bei der STP alt ebenso wie eine eingespielte Verwaltung vorhanden gewesen sei. Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen seien dafür in den Abfindungsvereinbarungen geschaffen worden.

Auch die vom Kläger aus der Auslegung des Wortlautes des Einbringungsvertrages gezogenen Schlussfolgerungen erwiesen sich als fehlerhaft. Grundsätzlich komme es dabei allein auf den Empfängerhorizont des Vertragspartners, nämlich des Betriebserwerbers STP neu, an. Weder § 8 Abs. 6 und 8 noch § 8 Abs. 6.3 und 6.4 wiesen auf einen zusätzlichen Rentenanspruch der am Einbringungsvertrag nicht beteiligten Mitarbeiter der STP alt gemäß § 328 BGB hin.

Selbst wenn aber - entgegen der zutreffenden Wertung des Arbeitsgerichts - durch den Einbringungsvertrag ein eigenständiger kumulativer Anspruch des Klägers gemäß § 328 BGB gegen den Betriebsveräußerer und damit gegen sie, die Beklagte, auf Rentenzahlung begründet worden wäre, so wäre der Kläger nach der Insolvenzeröffnung hierfür nicht aktiv legitimiert. Der Anspruch wäre auf den PSV übergegangen.

Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass sich aus der Abwicklung der Rentenzahlungen seitens der STP alt kein eigenständiger Rentenanspruch des Klägers gegen sie, die Beklagte, ableiten lasse. Sie habe keinesfalls die Zahlungen an die Arbeitnehmer im eigenen Namen erbracht. Der Rentenbescheid an den Kläger vom 19.10.1999 habe auf einem für diesen klar erkennbaren Irrtum beruht, welcher mit Schreiben vom 22.10.2002 klargestellt worden sei. Nach der Insolvenz der STP neu seien die Rentenleistungen zudem ohne Obligo in vorübergehender Vorlage für die STP neu bzw. den PSV erfolgt. Ein Rechtsschein zu ihren Lasten habe deshalb nicht entstehen können. Wenn eine Rentenzahlungsverpflichtung ihrerseits nicht bestehe, dann habe der Kläger auch keinen Rentenanpassungsanspruch. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger wegen der bei den I.-Rentnern vorgenommenen Rentenanpassungen nicht berufen, weil er aus einem auf die STP neu gemäß § 613a BGB übergegangenen Arbeitsverhältnis ausgeschieden und deshalb kein I.-Rentner sei. Im Übrigen würde sich auch bei Annahme eines kumulativen Schuldbeitritts nichts anderes ergeben. Denn der Inhalt der Schuld werde durch die Mitübernahme nicht verändert. Der Anpassungsmaßstab würde sich nicht nach den Verhältnissen bei ihr, der Beklagten, richten, sondern nach wie vor nach den Verhältnissen des Betriebserwerbers, also der STP neu. Dass ein insolventes Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht anpassen könne, sei nicht näher zu begründen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil vom 07. April 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, zwar zulässig, aber nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die von ihr erbrachte vorgezogene Betriebsrente um einen Prozentsatz zu erhöhen, den sie gegenüber ihren eigenen Betriebsrentnern mit Wirkung vom 01. Juli 2002 angewandt hat, ist nicht gegeben. Der Kläger ist kein Betriebsrentner im Verhältnis zu der Beklagten, sondern ist - wie es auch auf der Betriebsversammlung vom 07. November 1995 zum Ausdruck gebracht worden ist - "Rentner der STP neu" geworden. Aus dem zwischen der STP alt und der Firma L. S. GmbH abgeschlossenen Einbringungsvertrag, durch welchen das Betriebsvermögen der einen auf die andere Gesellschaft übertragen worden ist, wobei damit eine Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der Firma L. S. GmbH auf ein nicht zum I.-Konzern gehörendes Unternehmen einherging, kann der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten ihm gegenüber nicht herleiten.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund der vormals von der Rechtsvorgängerin erteilten Versorgungszusage.

Zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 30. September 1999 stand der Kläger weder in einem solchen zu der Beklagten noch zu einem Konzernunternehmen. Das im Jahr 1973 mit der damaligen Firma I. Deutschland GmbH begründete Rechtsverhältnis ist - wie im Tatbestand dargestellt - wiederholt auf dem I.-Konzern angehörende Gesellschaften übergegangen. Im Rahmen des Konzernverbundes war der Kläger Arbeitnehmer der STP alt. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. Deutschland GmbH und weiteren Gesellschaften geltenden Versorgungswerk erworben. Dieses Versorgungswerk wurde aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarung vom 16. Dezember 1992 von der STP alt übernommen und fortgeführt. Mit dieser Gesellschaft schloss der Kläger unter dem Datum des 28. November 1995 ein bis zum 30. September 1999 befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger die Zusage bezüglich einer Ausgleichs- und Abfindungszahlung sowie nach der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und dem endgültigen Ausscheiden die Zusage bezüglich einer vorgezogenen I.Altersrente. Diese Zusage erhielt der Kläger somit nicht von der Beklagten, sondern von seiner damaligen Arbeitgeberin. Dieses mit der STP alt begründete befristete Teilzeitarbeitsverhältnis ist aufgrund des während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses erfolgten Betriebsüberganges mit Wirkung vom 01. Dezember 1995 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die STP neu übergegangen. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zu den in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Rechtsfolgen gehört auch der Übergang der sich nach dem Versorgungswerk richtenden Versorgungsanwartschaft des Klägers. Mit dem Wechsel des Arbeitgebers wechselt auch der Schuldner der Versorgungsanwartschaften aller aktiven Arbeitnehmer, die an dem Betriebsinhaberwechsel teilgenommen haben (vergleiche BAG, Urteil vom 14. Juli 1981 - 3 AZR 517/80, AP Nr. 27 zu § 613 a BGB). Somit richtete sich die dem Kläger erwachsene Anwartschaft aus der erteilten Versorgungszusage gegen die STP neu. Diese ist mit dem Betriebsübergang zunächst Schuldnerin des Klägers aus der Versorgungszusage geworden. Der Kläger stand noch über drei Jahre (genau 45 Monate) in einem Arbeitsverhältnis zu der STP neu, bis das Arbeitsverhältnis infolge Ablaufs der vereinbarten Befristung am 30. September 1999 endete. Im Anschluss daran - seit dem 01. Oktober 1999 - bezog er die zugesagte vorgezogene Altersrente, die jedoch nicht von der letzten Arbeitgeberin, sondern von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der STP alt bezahlt wurde und wird. Am 01. September 2002 wurde über das Vermögen der letzten Vertragsarbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, die ihre Geschäftstätigkeit zum 31. März 2003 eingestellt hat. Die Bezahlung einer Betriebsrente erfolgte bis zuletzt durch die Beklagte, die jedoch eine Anpassung der Betriebsrente aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der STP neu ablehnte (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2002).

2. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte sei selbst Schuldnerin der Betriebsrente und habe diese zum gleichen Prozentsatz wie auch die Betriebsrenten der übrigen Pensionäre zu erhöhen. Die von ihm vertretene Rechtsfolge hat der Kläger aus dem Arbeitsvertrag, den Erklärungen des vormaligen Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995, aus den Regelungen unter §§ 8 und 13 des Einbringungsvertrages sowie aus dem Inhalt seines Rentenbescheides (K 1 ArbG-Akte Blatt 7/8) abgeleitet.

a) Aus dem Arbeitsvertrag vom 28. November 1995 selbst folgt weder, dass die Beklagte Schuldnerin der Betriebsrente ist, noch ergibt sich daraus, dass ihr selbst eine Anpassungsverpflichtung obliegt. Der Arbeitsvertrag, der die Zusage einer vorgezogenen I.-Altersrente nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach dem endgültigen Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der STP alt beinhaltete, ist zwischen dieser Gesellschaft und dem Kläger abgeschlossen worden. Die Vertragsparteien dieses befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses sind eingangs des Vertrages ausdrücklich angeführt. Die Bezugnahme auf das I. Versorgungswerk beinhaltete den Verweis auf diejenigen Regelungen, nach denen sich die zugesagte "I.-Rente" richten sollte. Daraus kann der Kläger nicht herleiten, ein anderer als der Vertragsarbeitgeber sei Schuldner der zugesagten vorgezogenen Altersrente.

b) Auch auf anlässlich des Abschlusses des befristeten Teilzeitarbeitsvertrages nach den Behauptungen des Klägers erfolgte, der Beklagten zuzurechnende Erklärungen kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.

Er behauptet, zwar sinngemäß, vor dem Betriebsübergang sei den Arbeitnehmern mehrfach zugesagt worden, die Zahlung der Betriebsrente zu I.-Konditionen sei sichergestellt. Die Zusage, die Zahlung werde zu I.-Konditionen erfolgen, beinhaltete schon nicht die Zusage, eine andere Gesellschaft als der Vertragspartner solle Schuldner sein. Die Zusage der Anwendung der I.-Konditionen ist auch im Vertrag enthalten, in welchem eine "I.-Rente" nach dem Versorgungswerk in Aussicht gestellt worden ist. Ob zum damaligen Zeitpunkt bereits der bevorstehende Inhaberwechsel zu einem konzernfremden Unternehmen diskutiert worden ist, kann dahinstehen, da es nicht darauf ankommt. Aus dem Versprechen, die von I. zu zahlende Betriebsrente werde auch entsprechend den dortigen Verhältnissen dynamisiert, folgt ferner nicht die Zusage, die ggf. geschuldete Anpassung richte sich nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers, sondern nach denen der Beklagten. Die Zusage einer Dynamisierung ist von der einer Anpassung zu unterscheiden. Die Zusage einer Dynamisierung beinhaltet, dass die Höhe der Rente dynamischen Faktoren wie etwa der Lohnentwicklung folgt (vgl. Griebeling, HzA Gruppe 10/1 Rn. 527). Davon zu unterscheiden ist die Anpassung, die erst beim Bezug einer Betriebsrente gegebenenfalls vorzunehmen ist und durch welche der Auszehrung entgegengewirkt werden soll. Durch die Verpflichtung zur Anpassung wird das Nominalprinzip eingeschränkt. In dem Versorgungswerk ist eine eine Dynamisierung beinhaltende Regelung enthalten, denn nach § 4 Abs. 1 lit. a) ist Berechnungsbasis für die Betriebsrente "97 % der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge der letzten 60 Beschäftigungsmonate". Somit ist kein Festbetrag zugesagt worden, sondern die Höhe der zugesagten Rente wird durch einen bestimmten Prozentsatz der durchschnittlich anrechenbaren Bezüge der letzten fünf Beschäftigungsjahren bestimmt.

c) Ebenso wenig kann aus den Ausführungen des Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung am 07. November 1995 geschlossen werden, die Frühpensionierungsvereinbarung habe geändert werden sollen und sei geändert worden und begründe eine eigenständige Rentenverpflichtung, wie die Beklagte zutreffend geltend macht.

Dabei kann dahinstehen, ob Äußerungen auf einer Betriebsversammlung rechtsgeschäftliche Wirkung, ob insbesondere solchen Äußerungen ein Angebot auf Abänderung eines geschlossenen Vertrages beigemessen werden kann. Selbst unter Anwendung der Auslegungsregelungen für Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich aus den Äußerungen des Geschäftsführers auf der Betriebsversammlung nicht, dass die Rechtsposition des Klägers, wie er meint, habe verbessert werden sollen.

Zwar soll der Geschäftsführer K. einer Tonbandabschrift seiner Rede zufolge gesagt haben, dass "für alle Mitarbeiter, die am 30.11.1995 in die neue Gesellschaft übergehen und noch keine Rente beziehen, die unverfallbaren Rentenansprüche auf die neue Gesellschaft übergehen".

Wenn auch nach dem weiteren Wortlaut der Tonbandabschrift das Wort "Schuldbeitritt" gefallen sein soll, so folgt daraus aber nicht, dass dadurch die Mitarbeiter selbst und unmittelbar begünstigt werden sollten. Der im Gesetz nicht geregelte, jedoch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als dem beherrschenden Gesichtspunkt für die Begründung und den Inhalt von schuldrechtlichen Verträgen (vgl. Hk - BGB/Schulze, 4. Auflage, vor §§ 311 - 319 Rn. 6) anerkannte Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1976 - VIII ZR 80/75, BB 1976, 1431) begründet eine eigene Schuld des Beitretenden nach dem Inhalt und der Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitretende tritt als Gesamtschuldner neben den ursprünglichen Schuldner. Der Schuldner und der Beitretende können die Vereinbarung auch zu einem echten Vertrag zugunsten Dritten ausgestalten. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren in der Tonbandabschrift enthaltenen Äußerungen des Geschäftsführers nur, die Zahlung geschuldeter Leistung nach dem Versorgungswerk werde durch die "I." erfolgen. So lautet es in der Tonbandabschrift: "Die erdiente Altersrente zum Zeitpunkt des Übergangs bzw. die Invaliden- und Hinterbliebenen-Rente wird von I. im Versorgungsfall gezahlt". Im Hinblick auf den dem Kläger zugehörigen Personenkreis "Teilzeitinitiative Jahrgänge 46, 47 und 48" lautet es in der Abschrift: "Durch Schuldbeitritt der I. bleiben die Vertragskonditionen 1:1 unverändert erhalten - d.h. - Rentenzahlung und Abfindung werden von der I. geleistet". Daraus und aus dem nachfolgenden Satz: "Das vereinbarte Gehalt für die Vertragsablaufzeit wird von der neuen Gesellschaft ungekürzt gezahlt" folgt, dass nur der Leistende nicht jedoch der Schuldner angesprochen worden ist. Des weiteren ist bezüglich der "Mitarbeiter im Vorruhestand" die Äußerung des Geschäftsführers angeführt: "Mitarbeiter, die nach dem 1.12.95 in ein Rentenverhältnis überwechseln, werden Rentner der STP neu, aber auch hier gilt, dass die Rente und die Abfindung von der I. gezahlt werden per Schuldbeitritt". Aus all diesen Äußerungen folgt, dass "I." zahlen bzw. leisten werde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass den betroffenen Personen ein unmittelbarer Anspruch gegen die Firma I. zugesagt wurde bzw. sie einen solchen erwerben sollten.

d) Auch aus den Bestimmungen des Einbringungsvertrages kann der Kläger nicht herleiten, die Beklagte sei ihm und anderen Arbeitnehmern gegenüber eine Verpflichtung eingegangen.

Soweit der Kläger meint, angesichts des eindeutigen Wortlauts seien die rechtsgeschäftlichten Erklärungen, wie sie im Einbringungsvertrag enthalten seien, weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, lässt er unbeachtet, dass die von ihm bejahte Rechtsfolge eines eigenständigen unmittelbaren Anspruchs gegen die Beklagte aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann. Vertragspartner des Einbringungsvertrages waren die STP alt und die LPS GmbH, eine damals zum I.Konzern gehörende Gesellschaft. Unter § 8 des Einbringungsvertrages sind Regelungen bezüglich des Übergangs der am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von der STP alt auf die LPS GmbH (§ 8 Abs. 1) und der Versorgungsansprüche (§ 8 Abs. 6 - 8) enthalten. Während die Bestimmungen unter § 8 Abs. 6 des Einbringungsvertrages Beschäftigte erfasst, die ganztags oder in Teilzeit fest angestellt sind, sind unter § 8 Abs. 8 des Einbringungsvertrages Regelungen bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer enthalten, welcher der Kläger zugehörte - nämlich Teilzeitinitiative mit anschließender Pensionierung. Für den erstgenannten Personenkreis vereinbarten die Vertragsparteien, dass die STP alt bezüglich der bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüche und der sich hieraus ergebenden Rentenanpassungsverpflichtungen - nicht jedoch für die noch erwerbbaren Versorgungsansprüche - der auf die LPS GmbH übergehenden Leistungsverpflichtung unter Freistellung von LPS beitritt. Für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte, ist zusätzlich vereinbart worden, dass die STP alt zusätzlich zu dem bis zum Stichtag erworbenen unverfallbaren Versorgungsansprüchen auch den für diese Mitarbeiter/innen unter dem I. Versorgungswerk nach dem Stichtag der LPS GmbH noch entstehenden Leistungsverpflichtungen unter Freistellung von LPS GmbH beitrete. Damit sollten ersichtlich nur Verpflichtungen zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und dem Betriebsübernehmer begründet werden. Nach dem Gesetz richten sich Versorgungsansprüche nach dem Betriebsübergang gegen den Betriebserwerber. Davon stellte die STP alt die LPS GmbH frei, d.h. die erst genannte Gesellschaft hatte im Innenverhältnis die finanziellen Lasten zu tragen. Daraus ergibt sich jedoch kein Forderungsrecht der angeführten Mitarbeiter über den Stichtag hinaus gegenüber der bisherigen Vertragsarbeitgeberin. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Einbringungsvertrages die Absicht hatten, durch die getroffenen Absprachen einen echten Vertrag zugunsten Dritter zu schaffen, bestehen nicht. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Regelungen nur, dass die STP alt Verpflichtungen im Verhältnis zum Betriebserwerb übernommen hat und übernehmen wollte. So hat sich die STP alt unter § 8 Abs. 8 Ziff. 1 Satz 1 des Einbringungsvertrages verpflichtet, die "zu erbringenden Versorgungsleistungen gegenüber diesen Mitarbeitern/innen bzw. deren Hinterbliebenen direkt zu erbringen". In § 8 Abs. 8 Ziff. 1 Satz 2 des Einbringungsvertrages wird auf die Regelungen unter § 8 Abs. 6 Ziff. 3 und 4 des Einbringungsvertrages Bezug genommen. Danach übernahm die STP alt im Rahmen der anfallenden Verwaltung der Versorgungsansprüche die "Überweisung der Renten direkt an die Versorgungsberechtigten". Derjenige, der sich gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet, eine Leistung "direkt zu erbringen" bzw. "Renten zu überweisen", räumt damit nicht dem übergegangenen Arbeitnehmer ein unmittelbares Forderungsrecht gegen sich ein.

Ergibt sich somit, dass nicht die Beklagte im Verhältnis zu den übergegangenen Arbeitnehmern Schuldnerin der erst nach dem Übergang zu einem Vollrecht erstarkten Rentenansprüche werden sollte, folgt aus der Bestimmung unter § 8 Abs. 6 Ziff. 4 des Einbringungsvertrages, dass die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betriebserwerberin erfolgen sollte. Dort ist geregelt, die LPS GmbH werde der STP alt "die Daten zur Feststellung der Nettolohnentwicklung bzw. Unterlagen, die eine Aussetzung der Rentenanpassung rechtfertigen, übermitteln". Da die STP alt die anfallende Verwaltung der Versorgungsansprüche übernommen hat, war sie auf diese für sie fremden Daten angewiesen. Dieser Gesichtspunkt gilt entsprechend für die unter der Ziff. 3 des befristeten Teilzeitarbeitsvertrages für die "I. Rente" getroffene Regelung, die Betriebsrente unterliege einer Überprüfung im 3-Jahres-Abstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I.-Renten angepasst.

e) Soweit der Kläger darauf abhebt, sowohl im Einbringungsvertrag als auch in der Ergänzung dazu sei explizit der Begriff des Schuldbeitritts verwandt worden, folgt daraus, wie ausgeführt, nicht, dass ihm wie den übrigen betroffenen Arbeitnehmern ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der STP alt bzw. der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin hatte eingeräumt werden sollen.

Zusammenfassend ist vielmehr festzustellen, dass weder aus dem Einbringungsvertrag unmittelbar noch aus sonstigen Umständen abgeleitet werden kann, den betroffenen Arbeitnehmern/innen habe ein unmittelbares Recht gegen die STP alt bzw. gegen die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin auf Erfüllung der sich aus den zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnissen ergebenden Ansprüche eingeräumt werden sollen. Ebenso wenig richtet sich die Anpassungsverpflichtung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten. Auch der Hinweis des Klägers darauf, unter § 13 des Einbringungsvertrages sei eine Erfüllungsübernahme aller Gewährleistungsansprüche geregelt, während unter § 8 des Einbringungsvertrages der Begriff des Schuldbeitritts verwandt worden sei, kann seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Erklärung eines Schuldbeitritts nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass Dritte unmittelbar begünstigt werden sollen.

Der Rentenbescheid (ArbG-Akte Bl. 7/8) ist schon an sich nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Die Verwendung von eigenem Briefpapier, worauf der Kläger u.a. abstellt, erklärt sich zwanglos daraus, dass die STP alt und damit die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin nach dem Einbringungsvertrag die anfallende Verwaltung der Versorgungsansprüche übernommen hat. Im Übrigen ist dem Schreiben vom 19. Oktober 1999 nur zu entnehmen, dass die Beklagte ab Rentenbeginn die Rente und die VMA-Subvention überweisen bzw. bezahlen werde.

III.

1. Da somit die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben musste, hat er die dadurch veranlassten Kosten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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