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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 21 TaBV 9/04
Rechtsgebiete: ERTV TSI, BetrVG, ArbGG, 3. ÄnderungsTV TV SR TSI, GKG


Vorschriften:

ERTV TSI § 3
ERTV TSI § 4
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 4
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4
ArbGG § 2 a Abs. 1
ArbGG § 11 Abs. 1
ArbGG § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz
ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 90 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 90 Abs. 1 Satz 2
3. ÄnderungsTV TV SR TSI § 54 Abs. 1
3. ÄnderungsTV TV SR TSI § 54 Abs. 2
GKG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 21 TaBV 9/04

Verkündet: 15.09.2005

Im Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 21. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leicht, die ehrenamtliche Richterin Kaspar und den ehrenamtlichen Richter Danner auf die Anhörung der Beteiligten am 15.09.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.07.2004 - Az.: 30 BV 207/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung der Arbeitnehmerin U..

Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin C. U. in die Vergütungsgruppe 7 des zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrags (künftig: ERTV TSI) vom 20. März 2002. Die Arbeitnehmerin hat am 09.11.1999 mit der Firma T-S. D.S. GmbH einen am 18.12.2000 zuletzt geänderten Arbeitsvertrag abgeschlossen, im Anschluss daran mit Datum vom 02.04./13.04.2003 einen Änderungsvertrag mit der Beteiligten Ziffer 1. Danach ist die Arbeitnehmerin als Finanzanalytikerin im Bereich Bilanzierung und Beteiligungsmanagement/FC mit Wirkung vom 01.04.2003 tätig geworden. Diese Einheit unterfällt dem Buchungskreis 49.

Unter Ziff. 4 des letzten Arbeitsvertrags war bestimmt:

Auf das Anstellungsverhältnis finden, soweit nicht nachstehend ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die für die Gesellschaft geltenden, betrieblich-fachlich einschlägigen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die einstellende Arbeitgeberin wurde in Firma T-S. ITS GmbH umfirmiert. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 28. November 2001. Die vormalige Firma T-S. International GmbH (künftig: TSI alt), die dem Konzern D. T. AG zugehörte, wurde auf die umfirmierte Firma T-S. ITS GmbH (ITS GmbH) verschmolzen. Die entsprechende Eintragung erfolgte am 11. Dezember 2002. Gleichzeitig wurde die Firma T-S. ITS GmbH umbenannt in Firma T-S. International GmbH (künftig: TSI neu). Das ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren. Die vormalige Firma T-S. International GmbH (TSI alt) hat am 20. März 2002 mit der Gewerkschaft ver.di diverse Haustarifverträge unter anderem einen Manteltarifvertrag und einen Entgeltrahmentarifvertrag (künftig: ERTV TSI) abgeschlossen. Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages sah vor, dass der Tarifvertrag "für die bei der TSI innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer gelten solle, soweit sie Mitglieder von ver.di sind". In dem Änderungstarifvertrag vom 11. Oktober 2002 ist unter § 1 Abs. 3 lit. f bestimmt:

Als Arbeitnehmer i. S. des MTV gelten nicht Arbeitnehmer, die organisatorisch den Buchungskreisen (BK 08 und 10) zugeordnet sind. Insoweit gilt der Ergänzungs-TV zu dem Flächentarifvertrag der Metallindustrie fort.

Im Bereich des Buchungskreises 08 sind etwa 1.200 Arbeitnehmer beschäftigt. Er wird als System Integration bezeichnet. Dort erfolgen Programmierungen. Der Buchungskreis 10 wird als CDS Computer Desktop Services bezeichnet. Dort sind ca. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, die Rechencenter und Hardwarelösungen bedienen.

Bei der Firma T-S. ITS GmbH fanden kraft Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg die Flächentarifverträge sowie der Ergänzungstarifvertrag für die Beschäftigten von D. Unternehmen jeweils vom 03. und 10. September 1998 Anwendung.

In den Ergänzungstarifverträgen für die Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden und Berlin/Brandenburg I lautet es einleitend jeweils:

Dieser Ergänzungstarifvertrag enthält Regelungen, die die Flächentarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebiets Nordwürttemberg/Nordbaden bzw. Berlin/Brandenburg I ergänzen und teilweise abändern. Soweit die flächentariflichen Bestimmungen durch den Ergänzungstarifvertrag abgeändert werden, treten die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags an deren Stelle und ersetzen diese.

Zum Geltungsbereich ist unter § 1 bestimmt:

1.1 räumlich/fachlich

Für die in der Anlage 2 aufgeführten Betriebsstätten der Unternehmen der Tarifgemeinschaft

Die Arbeitgeberin ist am 30. Juni 2003 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. In dem Verschmelzungsvertrag war unter § 5 Ziff. 3 bestimmt:

Soweit die Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmer der T-S. durch Rechtsnormen von mit der ver.di abgeschlossenen Haustarifverträgen (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen alle vom 20. März 2002) geregelt sind, gelten diese kollektivrechtlich weiter, weil die ITS im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge Partei dieser Tarifverträge wird. Daneben bleibt auch die Mitgliedschaft der ITS in den Metallarbeitgeberverbänden bestehen. Es entsteht Tarifpluralität in deren Folge es für diejenigen Arbeitnehmer der ITS, die organisatorisch den Buchungskreisen 49 und 59 zugeordnet sind, kraft Spezialität der Haustarifverträge mit ver.di zu einer Veränderung der mit der IGM bestehenden tarifvertraglichen Regelung kommt. Hinsichtlich der Arbeitnehmer der ITS, die organisatorisch den Buchungskreisen 08 und 10 zugeordnet sind, findet sich in den mit ver.di geschlossenen Haustarifverträgen eine Bereichsausnahme, mit der Folge, dass insoweit die Rechte und Pflichten aus dem mit der IG Metall geschlossenen tarifvertraglichen Regelung fortbestehen.

Weiter lautet es darin:

T-S. verhandelt gegenwärtig mit ver.di über den Abschluss eines Haustarifvertrages betreffend Sonderregelung für Arbeitnehmer der Buchungskreise 49 und 59 der ITS (TV SR). Mit Abschluss des TV SR würden die dortigen Tarifnormen in ihrem Anwendungsbereich die Rechte und Pflichten aus den mit ver.di und den am 20.03.2002 geschlossenen Tarifverträgen modifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob der TVSR vor und nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung abgeschlossen wird.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten darum, ob nach der Verschmelzung der Firma T-S. International GmbH (TSI alt) auf die Firma T-S. ITS GmbH auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer, soweit dies nach den Arbeitsverträgen zulässig sei, unabhängig davon, welcher Gewerkschaft die Arbeitnehmer angehören, die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge insbesondere der ERTV TSI Anwendung finden. Ob somit die Arbeitnehmer der ehemaligen Firma T-S. ITS GmbH in die Vergütungsordnung des ERTV TSI ein- bzw. umzugruppieren seien oder ob die Flächentarifverträge Metall insbesondere der DLTV weiterhin zur Anwendung gelangen.

Ein Dritter Tarifvertrag zur Änderung des TV SR der T-S. International GmbH (3. ÄnderungsTV TV SR TSI) vom 9. Januar 2003, der mit der Eintragung der Verschmelzung der T-S. International GmbH (TSI alt) auf die T-S. ITS GmbH (IST GmbH) in Kraft treten sollte, enthält unter Teil III "Umstellungsregelungen ERTV TSI" folgende Regelungen:

§ 54 Sicherung des bisherigen Entgelts

(1) Die Arbeitnehmer werden mit ihrem bisherigen individuellen Jahreszielgehalt in den ERTV TSI überführt.

(2) Sofern das Monatsgehalt gemäß §§ 3 und 4 ERTV TSI geringer ist als das Monatsgehalt gemäß Ergänzungstarifvertrag, wird die Differenz als monatliche Abschlagszahlung auf den variablen Anteil gezahlt.

Die Arbeitgeberin bildet mit anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb. Dort ist der Betriebsrat gebildet worden, der am vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt ist. In diesem Gemeinschaftsunternehmen sind insgesamt 2920 Mitarbeiter beschäftigt. Davon gehören zur Firma T-S. International (Antragstellerin) 2500, zur Firma T-S. GEI GmbH ca. 300 und zur Firma D. T. T. ca. 120 Arbeitnehmer. Die beiden letztgenannten Gesellschaften sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitgeberin hat mit den dem Betriebsrat am 10. September 2003 vorgelegten Listen um die Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung u.a. der Arbeitnehmerin C. U. gebeten.

Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 29. September 2003 die Zustimmung zur Umgruppierung. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der ihm vorgelegten Eingruppierung beziehe sich die Arbeitgeberin auf den falschen Tarifvertrag. Der gültige Tarifvertrag für die Mitarbeiter/in des Buchungskreises 49 sei der DLTV. Darüber hinaus hat der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auf § 99 Abs. 2 Ziff. 4 BetrVG gestützt, weil der neuen Eingruppierung eine geringere tarifliche Bezahlung als bisherige entspreche.

Die Arbeitgeberin hat am 27. November 2003 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Noch am 10. November 2003 hatte sie mit der Arbeitnehmerin U. eine Ergänzung des Arbeitsvertrages dahin vereinbart, dass es darin nunmehr lautet:

Für das Arbeitsverhältnis gilt der jeweils für den Betrieb anzuwendende einschlägige Tarifvertrag. Dabei handelt es sich derzeit um die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge.

Mit Datum vom 05. März 2004 hat (ArbG ABl. 164) die Arbeitgeberin den Betriebsrat um nochmalige Prüfung und Zustimmung zu der vorgelegten Maßnahme (Eingruppierung in den Tarifvertrag TSI) gebeten. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 23. März 2004 innerhalb der vereinbarten verlängerten Frist wiederum die Zustimmung verweigert und dabei geltend gemacht, es werde der falsche Tarifvertrag zur Anwendung gebracht. Die Eingruppierung führe zu einer geringeren tariflichen Bezahlung. Zusätzlich hat er ausgeführt, er sei über eine etwaige Gewerkschaftszugehörigkeit der Mitarbeiterin unzureichend informiert.

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Ersetzungsbegehrens ausgeführt, mit der Verschmelzung der TSI alt auf die damalige Firma T-S. ITS GmbH beanspruchten kollektivrechtlich zwei Tarifverträge Geltung, nämlich die Haustarifverträge der TSI alt, welche mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden seien, und die Flächentarifverträge der Metallindustrie insbesondere der DLTV kraft Verbandszugehörigkeit. Die eingetretene Tarifpluralität sei nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahingehend zu lösen, dass der bzw. die jeweils spezielleren Haustarifverträge zur Anwendung kämen. Die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifverträge seien im Vergleich zu den Flächentarifverträgen der Metallindustrie spezieller. Soweit Arbeitnehmer nicht gewerkschaftlich organisiert seien, finde der Haustarifvertrag TSI alt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung, da es sich dabei um die speziellere Regelung handle. Unzutreffend sei auch die Zustimmungsverweigerung mit der Begründung der niedrigeren Vergütung. Die neue Eingruppierung verringere das bisherige tarifliche Entgelt nicht. Die Arbeitnehmerin unterfalle dem "Dritten Tarifvertrag zur Änderung des TV SR der T-S. International GmbH" vom 09. Januar 2003. Dort sei in § 54 geregelt, die Arbeitnehmer seien mit ihrem bisherigen Jahreszielgehalt in den Entgeltrahmen TV für die TSI (ERTV TSI) zu überführen. Des Weiteren macht die Arbeitgeberin geltend, anders als die mit der IG Metall abgeschlossenen Ergänzungstarifverträge, die nur einzelne Bereiche des Arbeitsverhältnisses regelten, so dass eine Ergänzung durch allgemeine Regelung erforderlich sei, seien die mit der Gewerkschaft ver.di vereinbarten Haustarifverträge aus sich heraus verständlich. Diese enthielten ein umfassendes und in sich abgeschlossenes, an den besonderen Bedürfnissen des Arbeitgebers orientiertes Tarifsystem. Sie meint, da mit der Bezugnahmeklausel gemäß Vertragsänderung bewusst eine große dynamische Bezugsnahmeklausel gestaltet worden sei, sei der Verweigerungsgrund der Anwendung des falschen Tarifvertrages offensichtlich nicht mehr gegeben.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin C. U., Personalnummer in die Vergütungsgruppe 7 des zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages vom 20. März 2002 zu ersetzen.

Der Beteiligte Ziffer 2 hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat zu dessen Abwehr ausgeführt, der Antrag der Arbeitgeberin scheitere schon daran, dass er nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. Der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat die Tatsachen mitzuteilen, aufgrund derer er zur konkreten Eingruppierung gelangt sei. Der Blick in den von der Arbeitgeberin angewandten Tarifvertrag (ERTV TSI) zeige, dass aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin keine Überprüfung dahin stattfinden könne, ob die vorgegebenen Kriterien der konkreten Vergütungsgruppe bzw. eines Richtbeispiels gegeben seien. Der Arbeitgeber habe neben der vom Arbeitnehmer konkret ausgeübten Tätigkeit und den sonstigen Faktoren der maßgeblichen Vergütungsgruppe auch eine mögliche Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitzuteilen. Vorliegend habe die Arbeitgeberin nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen können, weil das Arbeitsverhältnis bereits bestehe. Er meint, unabhängig davon habe er die Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 des ERTV TSI zu Recht verweigert, weil sowohl für die Mitglieder der IG-Metall als auch für Unorganisierte nach der Verschmelzung der TSI alt auf die Firma T-S. ITS GmbH weiterhin die Manteltarifverträge gelten würden. Diese seien vorliegend für die Eingruppierung einschlägig. Zwar sei die Arbeitgeberin an mehrere Tarifverträge gebunden. Nach der Rechtsprechung seien Fälle der Tarifpluralität nach den Grundsätzen der Spezialität zu lösen. Diese Grundsätze müssten jedoch im Falle der gewillkürten Tarifpluralität durchbrochen werden. Die Arbeitgeberin habe sich mit dem bewussten Versuch der Tarifflucht von der für sie ungünstigen tariflichen Regelungen zu befreien versucht. Bis zum Frühjahr 2002 sei die TSI alt, die ebenso wie die Arbeitgeberin zum T.-Konzern gehört habe, an keinen Tarifvertrag gebunden gewesen. Bei der geplanten Verschmelzung auf die Firma T-S. ITS GmbH hätten sonach die Tarifverträge der Metallindustrie fortgegolten. Um dies zu vermeiden, seien mit der Gewerkschaft ver.di unter Zeitdruck Tarifverhandlungen geführt worden, die vor dem 01. April 2002 - dem Verschmelzungsstichtag - zum Abschluss gebracht worden seien. In einem solchen Falle könne der Grundsatz der Tarifeinheit und mit ihm der Grundsatz der Spezialität keine Anwendung finden. Aber selbst bei Anwendung dieser Grundsätze fänden die unternehmensbezogenen Tarifverträge der Metallindustrie - jedenfalls der DLTV - als speziellere Tarifverträge Anwendung. Sie regelten die Arbeitsbedingungen umfassender. In weiten Teilen hätten die mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge als Vorlage für die mit der Gewerkschaft ver.di getroffenen Vereinbarungen gedient. Er meint, die mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge seien nicht schon wegen des Charakters als Haustarifverträge spezieller. Bei den mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträgen handele es sich der äußeren Form nach um firmenbezogene Tarifverträge, ohne dass sie den Charakter von Flächentarifverträgen hätten. Entscheidend sei, dass in der Anlage 2 zum Ergänzungstarifvertrag die Unternehmen der Tarifgemeinschaft einzeln genannt seien. Damit habe der Tarifvertrag den Charakter eines Firmentarifvertrages. Auch inhaltlich sei der mit der IG Metall abgeschlossene DLTV spezieller. Als Sonderregelung für das Datenverarbeitungsunternehmen, welches aus dem D.-Konzern gekommen sei, sei er auf die Bedürfnisse der Branche zugeschnitten. Er meint des weiteren, eine Umgruppierung in das Gehaltssystem der mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge komme nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber darlegen würde, dass die betroffenen Beschäftigten Mitglied der Gewerkschaft ver.di seien oder - ohne Mitglied der IG Metall zu sein - die einzelvertragliche Anwendung der mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge vereinbart worden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28. Juli 2004 dem Begehren der Arbeitgeberin entsprochen und die verweigerte Zustimmung ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht von der Arbeitgeberin vollständig informiert worden. Soweit ein Betriebsrat eine unzureichende Information über die Art bzw. den Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit bzw. die Qualifizierungsmerkmale rüge, habe er dies nicht innerhalb der verlängerten Wochenfrist konkret gerügt. Auch ein etwaiger Mangel der Information über die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmerin U. sei nicht innerhalb der verlängerten Wochenfrist gerügt worden. Unabhängig davon gehöre die Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers nicht zu den Informationen, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten habe. Aufgrund des Grundsatzes der Tarifeinheit greife unabhängig davon, welcher Gewerkschaft die Arbeitnehmerin angehöre, der spezielle Tarifvertrag ein. Seine Zustimmung habe der Betriebsrat zu Unrecht verweigert. Die Beteiligten würden nicht über die ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmerin U. und deren Subsumtion streiten. Streitig sei nur die Frage, welcher Tarifvertrag Anwendung finde. Im Ergebnis sei der Arbeitgeberin zu folgen, dass nach der Verschmelzung der ERTV TSI zur Anwendung gelange und sonach die Arbeitnehmer, soweit das der Arbeitsvertrag zulasse, nach diesem Tarifvertrag umzugruppieren seien. Die Arbeitgeberin sei als Rechtsnachfolgerin in die Stellung als Tarifvertragspartei der mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge eingetreten. Die Firmentarifverträge würden kollektivrechtlich weiter gelten. Die Tarifverträge der Metallindustrie würden kraft bisheriger Mitgliedschaft weiter gelten. Der Betrieb der Arbeitgeberin werde vom Geltungsbereich zweier konkurrierender Tarifverträge erfasst, so dass ein Fall der Tarifpluralität gegeben sei. Ein solcher Fall sei nach der Rechtsprechung über den Grundsatz der Spezialität zu lösen. Dem sachnäheren Tarifvertrag sei der Vorzug zu geben. Die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge gingen als speziellere Regelungen vor und verdrängten die Tarifverträge der Metallindustrie. In der betriebseinheitlichen Anwendung des spezielleren Tarifvertrags sei kein Verstoß gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit zu sehen. Firmentarifverträge seien unabhängig von ihrem Inhalt stets die spezielleren Regelungen. Bei dem DLTV handle es sich um einen Verbandstarifvertrag. Auch sei die Gewerkschaft ver.di als Dienstleistungsgewerkschaft satzungsgemäß die fachnähere Gewerkschaft. Der Vorrang der mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Fall der gewillkürten Tarifpluralität handle. Ein Verstoß gegen einen Mitbestimmungstatbestand liege nicht vor, da eine tarifliche Regelung bestehe. Jedenfalls finde auf tarifgebundene Arbeitnehmer nach der Verschmelzung der mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Haustarifvertrag Anwendung. Im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin U. sei eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den ERTV enthalten, denn für den Fall der Anwendbarkeit mehrerer Tarifverträge im Betrieb solle der speziellere Tarifvertrag gelten. Diese Bezugnahmeklausel sei nicht wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verschmelzung hätten die neuen Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch keine Anwendung gefunden. Unabhängig davon stehe die Bezugnahmeklausel im Einklang mit dem neuen Recht.

Gegen diese am 19. August 2004 zugestellte Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 16. September 2004 eingereichten Beschwerde, die er sogleich ausgeführt hat. Er macht geltend, im Betrieb am Standort S.-L. umfassten die Buchungskreise 08 und 10 ca. 2200 der insgesamt 2500 Arbeitnehmer. Damit sei der überwiegende Teil der Mitarbeiter von der Geltung des ERTV TSI ausgenommen. Auf die Klausel im Verschmelzungsvertrag komme es nicht an. Eine große Anzahl der Arbeitnehmer besitze Arbeitsverträge mit einer konkreten, ausschließlichen Verweisung auf die Tarifverträge der Metallindustrie. Er meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, mit der Umgruppierung der Arbeitnehmerin U. werde die Tarifeinheit im Betrieb hergestellt. Eine Tarifeinheit bezogen auf die Betriebsteile, Buchungskreise oder sonstige Untereinheiten lasse sich weder aus der Rechtsprechung noch aus dem Gesetz herleiten. Vorliegend könne der Grundsatz der Tarifeinheit keine Anwendung finden, weil es in dem Gemeinschaftsbetrieb keine Tarifeinheit gebe. Nur die Arbeitgeberin unterliege als eine der drei Vertragsarbeitgeberinnen einer Tarifbindung. Auf den ganz überwiegenden Teil der Mitarbeiter der Arbeitgeberin finde wegen der Bereichsausnahme der ERTV TSI keine Anwendung. Eine Tarifeinheit werde auf lange Zeit nicht hergestellt werden können, da eine Vielzahl von Mitarbeitern Arbeitsverträge mit konkreten und ausschließlichen Verweisungen auf die Tarifverträge der IG Metall besäßen. Da eine Tarifeinheit somit ausscheide, könne es nicht darauf ankommen, welcher Tarifvertrag der speziellere sei. Zumindest auf Mitglieder der IG Metall und auf Unorganisierte seien die Tarifverträge der Metallindustrie weiterhin anzuwenden. Er teile auch nicht die Einschätzung des Arbeitsgerichts, es handle sich bei den mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträgen um speziellere Regelungen. Der Sache nach handle es sich in beiden Fällen um Firmentarifverträge. Er meint, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ändere nichts in der Sache, denn es komme auf die Tarifbindung des jeweiligen Arbeitnehmers an. Er wiederholt seine Auffassung, da er nicht über die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer informiert worden sei, sei die Unterrichtung unvollständig gewesen. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, eine etwaige Tarifbindung zu ermitteln. Er beruft sich auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Es bestehe keine abschließende tarifliche Regelung im Sinne des Einleitungssatzes dieser Vorschrift.

Der Betriebsrat beantragt dementsprechend,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2004 - Az.: 30 BV 207/03 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin, für welche sich im zweiten Rechtszug eine Person gemeldet hat, die der D. T. AG zugehörig ist, verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Der Konflikt zweier kollektivrechtlich geltender Tarifvertragswerke sei nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahingehend zu lösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung komme. Durch das Prinzip der Tarifeinheit werde die durch Art. 9 Abs. 3 GG grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit nicht verletzt. Auf den Gesichtspunkt des Gemeinschaftsbetriebes komme es nicht an. Es gehe allein um ihre Arbeitnehmer. Maßgeblich sei allein, welches Konditionensystem bei dem jeweiligen Arbeitgeber bestehe. Sie verweist darauf, dass für die Arbeitnehmer der Buchungskreise 08 und 10 der Ergänzungstarifvertrag zum Flächentarifvertrag der Metallindustrie als fortgeltend angenommen werde. Für diese Arbeitnehmer enthalte der ERTV TSI eine Bereichsausnahme. Die Tarifvertragsparteien des ERTV TSI hätten den DLTV in ihren gemeinsamen Willen aufgenommen und dessen Weitergeltung vereinbart. Für Arbeitnehmer, die dem Buchungskreise 49 angehörten, sei spätestens mit der Verschmelzung die Konkurrenzsituation zwischen den beiden Tarifwerken eingetreten, welche nach dem Prinzip der Tarifeinheit zu lösen sei. Sie wiederholt ihre Auffassung, die mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge seien als Firmentarifverträge gegenüber dem Flächen-/Verbandstarifvertrag spezieller. Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer sei die Geltung des ERTV TSI aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel vereinbart worden. Sie vertritt die Auffassung, die Gewerkschaftszugehörigkeit des einzelnen Arbeitnehmers sei per se kein dem Betriebsrat mitzuteilendes Datum. Ein Mitbestimmungsrecht scheide aus.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den seine verweigerte Zustimmung ersetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. Juli 2004 kann keinen Erfolg haben.

1. Das für den Betriebsrat eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft (§§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG). Es ist form- und fristgerecht eingelegt und sogleich begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG), so dass die Beschwerde zulässig ist.

2. Durchgreifende Bedenken dagegen, dass für die Arbeitgeberin, für welche im ersten Rechtszug ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten ist, im zweiten Rechtszug sich jedoch eine in den Diensten der D. T. AG stehende Person geäußert hat und im Anhörungstermin aufgetreten ist, bestehen nicht.

Nach § 90 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG werden die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den Beteiligten zur Äußerung, welche u.a. durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht erfolgt, zugestellt. Für die Vertretung der Beteiligten im Beschlussverfahren gilt gemäß § 87 Abs.2 Satz 2 ArbGG die Bestimmung des § 11 Abs. 1 ArbGG entsprechend.

Eingeleitet worden ist das Beschlussverfahren durch die Arbeitgeberin selbst. Die Antragsschrift ist u.a. von einer Person als Vertreter der Arbeitgeberin unterzeichnet worden, welche sich mit einem weiteren Schriftsatz als Verfahrensbevollmächtigter legitimiert, eine Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht und als Rechtsanwalt bezeichnet hat. Auch im Beschlussverfahren können sich die Beteiligten in jedem Stadium des Verfahrens durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz ArbGG sind Personen, welche die Besorgung fremder Angelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung bzw. im Beschlussverfahren im Rahmen der Anhörung ausgeschlossen.

Die Reichweite des Ausschlusses gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz ArbGG ist umstritten. In der Literatur wird zum einen die Auffassung vertreten, der Ausschluss der geschäftsmäßigen Vertreter gelte trotz der missverständlichen Fassung des Gesetzes nicht nur für das Auftreten in der mündlichen Verhandlung, sondern schlechthin für alle Prozesshandlungen, auch soweit sie außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgenommen würden (Gift/Bauer, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, D 86; GK-ArbGG/Bader, § 11 Rn. 102; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 157 Rn. 101). Überwiegend wird zum anderen die Ansicht vertreten, das Vertretungsverbot gelte nur für das Auftreten in der mündlichen Verhandlung (Germelmann/Matthes/-Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rn. 41; Düwell/Lipke, ArbGV, § 11 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 157 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 157 Rn. 15; Ascheid, Urteils- und Beschlußverfahren im Arbeitsrecht, Rn. 279; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, Kapitel 2, 1.8.4.2 Rn. 64; Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rn. 7) Auch in der Rechtsprechung werden unterschiedliche Rechtsansichten vertreten(vgl. BAG, Urteil v. 21. April 1988 - 8 AZR 394/86, BAGE 58, 132 = AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter einerseits und BAG, Urteil v. 26. September 1996 - 2 AZR 661/95, BAGE 84, 204 = AP Nr. 2 zu § 11 ArbGG 1979 andererseits).

Ob die für die Arbeitgeberin im zweiten Rechtszug handelnde Person geschäftsmäßig handelt, kann dahingestellt bleiben. Mit der von der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin unterzeichneten Verfahrensvollmacht ist eine Person bevollmächtigt worden, welche in den Diensten der Konzernobergesellschaft - der D. T. AG - steht. In der Literatur wird die Auffassung vertreten(GK-ArbGG/Bader, § 11 Rn. 109), vertretungsbefugt seien auch Mitarbeiter einer Konzernobergesellschaft in Rechtsstreitigkeiten der konzernabhängigen Gesellschaften. Insoweit werde keine fremde Rechtsangelegenheit betrieben. Dem schließt sich die erkennende Kammer, wie schon die 15. Kammer des LAG Baden-Württemberg in ihrem Beschluss vom 15.11.2004 - Az.: 15 TaBV 8/04, an.

3. a) Das zunächst eingeleitete Beschlussverfahren hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat erneut am 5. März 2004 um die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmerin U. in die Vergütungsgruppe VG 7 TSI TV ersucht hat. Mit dem genannten Schreiben hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat davon unterrichtet, die Arbeitnehmerin habe eine Arbeitsvertragsergänzung unterschrieben. Diese Ergänzung betraf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel. Während ursprünglich in erster Linie auf den Ergänzungstarifvertrag und die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NW/NB bzw. Berlin Bezug genommen wurde und im Falle der Tarifkonkurrenz die spezielleren Tarifverträge gelten sollten, sollen nunmehr die jeweils für den Betrieb anzuwendende mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge das Arbeitsverhältnis bestimmen. Dabei handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil v. 25. September 2002 - 4 AZR 294/01, AP Nr. 26 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag), denn die Arbeitgeberin war zum Zeitpunkt der Vertragsänderung an die in Bezug genommenen Tarifverträge zumindest auch gebunden. Diese geänderte Bezugnahmeklausel konnte die Arbeitgeberin nur in das eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren einführen, nachdem sie zuvor den Betriebsrat davon unterrichtet hatte. Der Betriebsrat hat innerhalb der zulässigerweise einverständlich verlängerten Frist zur Stellungnahme (vgl. BAG, Beschluss v. 17. Mai 1983 - 1 ABR 5/80, BAGE 42, 386 = AP Nr. 18 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluss v. 22. Oktober 1985 - 1 ABR 42/84, BAGE 50, 55 = AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972) im Wesentlichen wortgleich wie bereits zuvor am 11. September 2003 seine Zustimmung verweigert. Die Verweigerung vom 23. März 2004 ist allein dahingehend ergänzt worden, der Betriebsrat sei unzureichend über eine etwaige Gewerkschaftszugehörigkeit der Mitarbeiterin informiert worden.

b) Da somit von einem einheitlichen Verfahren auszugehen ist, kommt es auf die vom Betriebsrat im ersten Rechtszug erhobene Rüge, die Arbeitgeberin habe dem Betriebsrat die Tatsachen mitzuteilen, auf Grund derer er zu der konkreten Eingruppierung gelangt sei, nicht an. Abgesehen davon, dass die Beteiligten erkennbar nur darum streiten, ob sich die Eingruppierung nach dem mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Entgeltrahmentarifvertrag oder nach dem Ergänzungstarifvertrag für die Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden und Berlin/Brandenburg I richtet, hat die Arbeitgeberin mit der Unterrichtung vom 5. März 2004 die Person, deren Tätigkeitsbereich, die von ihr ausgeübte Tätigkeit sowie die alte wie auch die neue Vergütungsgruppe dem Betriebsrat mitgeteilt. Da mit der Umgruppierung keine Versetzung einher ging, genügte die Arbeitgeberin ihrer Pflicht der Unterrichtung.

c) Auf die vom Betriebsrat vermisste Unterrichtung über eine etwaige Gewerkschaftszugehörigkeit der Mitarbeiterin, um deren zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung die Beteiligten streiten, kommt es nicht an. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Frage überhaupt als zulässig erachtet werden kann, ob ein Arbeitnehmer zu einer wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet wäre oder ob der Betriebsrat, der eine Gewerkschaftszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers ob seiner Sachnähe ohnehin eher in Erfahrung bringen könnte, darauf überhaupt seine Zustimmungsverweigerung stützen kann. Bei der Ein- wie bei der Umgruppierung hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber für zutreffend erachteten Entgeltgruppenordnung einzuholen (vgl. BAG, Beschluss v. 12. November 2002 - 1 ABR 60/01, BAGE 103, 329 = AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 111972 Eingruppierung). Die Eingruppierung ist - für die Umgruppierung gilt Entsprechendes - die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe. Dabei handelt es sich um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht (vgl. BAG, Beschluss v. 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99, AP Nr. 23 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Anlass für eine Eingruppierung kann nicht nur eine Änderung der vom Arbeitnehmer ausgeübten und auszuübenden Tätigkeit oder eine Änderung des Entgeltschemas sondern auch eine veränderte Einschätzung der Rechtslage durch den Arbeitgeber sein (vgl. BAG, Beschluss v. 12. August 1997 - 1 ABR 13/97, AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Erachtet der Betriebsrat die ihm mitgeteilte Rechtsansicht, ein näher bezeichneter Tarifvertrag sei für die Ein- bzw. Umgruppierung maßgebend, als unzutreffend, kann er der beabsichtigten Ein- bzw. Umgruppierung auch mit der Begründung seine Zustimmung verweigern, die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsgruppenordnung sei nicht diejenige, welche im Betrieb zur Anwendung kommen müsse (vgl. BAG, Beschluss v. 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 11972; Beschluss v. 30. Januar 1990 - 1 ABR 98/88, BAGE 64, 94 = AP Nr. 78 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluss v. 12. August 1997 - 1 ABR 13/97, AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung; Beschluss v. 23. September 2003 - 1 ABR 35/02, AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

d) Vorliegend hat die Arbeitgeberin, wie sich zumindest aus dem Unterrichtungsschreiben vom 5. März 2004 ergibt, ihre Rechtsansicht kundgetan, die Arbeitnehmerin U. sei nach dem "Tarifvertrag TSI" einzugruppieren. Dieser Rechtsauffassung ist der Betriebsrat mit seiner Zustimmungsverweigerung entgegengetreten. Dazu hat er ausgeführt, gültiger Tarifvertrag für die im Buchungskreis 49 beschäftigten Arbeitnehmer sei der "ETV/DLTV". Damit hat der Betriebsrat ersichtlich auf die zwischen der Industriegewerkschaft Metall und der Tarifgemeinschaft von Dienstleistungsunternehmen, die Mitglieder im Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. sind, abgeschlossenen Tarifverträge Bezug genommen. Unschädlich ist, dass der Betriebsrat erst im Laufe des Verfahrens diese seine gegenteilige Rechtsansicht und nicht bereits in dem Zustimmungsverweigerungsschreiben damit begründet hat, sowohl für die Mitglieder der IG-Metall als auch für Unorganisierte würden nach der Verschmelzung der TSI alt auf die Firma T-S. ITS GmbH weiterhin die Tarifverträge gelten, die zwischen der Industriegewerkschaft Metall und der Tarifgemeinschaft von Dienstleistungsunternehmen abgeschlossen worden seinen. Dabei handelt es sich nur um eine Konkretisierung der in der schriftlichen Zustimmungsverweigerung zum Ausdruck gebrachten Auffassung.

4. Soweit der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auch unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG darauf gestützt hat, der neuen Eingruppierung entspreche eine geringere tarifliche Bezahlung als die bisherige, ist sie unbegründet. Zum einen stellt eine Ein- oder Umgruppierung, die von der in dem Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten ist, keinen Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers i. S. des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar. Aus welchem Rechtsgrund sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist daher unerheblich. Sie kann auf einem auf das Arbeitsverhältnis originär anwendbaren Tarifvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, sie kann auch auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (vgl. BAG, Beschluss v. 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluss v. 23. November 1993 - 1 ABR 34/93, AP Nr. 111 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluss v. 12. Dezember 2000 - 1 ABR 23/00, EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 70).

Die Arbeitgeberin ist sowohl an die zwischen der Industriegewerkschaft Metall und der Tarifgemeinschaft von Dienstleistungsunternehmen als auch an die zwischen der Firma T-S. International GmbH (TSI alt) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Der Austritt der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband, der die Tarifverträge mit der Industriegewerkschaft Metall abgeschlossen hat, hat ihre Tarifgebundenheit unberührt gelassen (§ 3 Abs. 3 TVG). Die tarifschließende Firma T-S. International GmbH (TSI alt) ist mit der Firma T-S. ITS GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen worden, welche in die Antragstellerin umbenannt worden ist. Als übernehmende Rechtsträgerin ist die Arbeitgeberin in den mit der überragenden Rechtsträgerin der Firma T-S. International GmbH (TSI alt) abgeschlossenen Firmentarifvertrag eingetreten und damit Tarifvertragspartei geworden. Firmentarifverträge stellen Verbindlichkeiten dar, die zum Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gehören. Der übernehmende Rechtsträger wird Partei der von der übertragenden Rechtsträgerin geschlossenen Tarifverträge, die kollektiv ohne Änderung des Geltungsbereichs fortgelten (vgl. BAG, Urteil v. 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97, BAGE 89, 193 = AP Nr. 1 zu § 20 UmwG; Düwell, HzA Gruppe 1 Teilbereich 13 Rn. 5127; Däubler, RdA 1995, 136 [140]; Däubler/Lorenz, TVG, § 3 Rn. 180 ff.).

Unter der Voraussetzung, dass die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin Anwendung finden, würde es keinen Nachteil i. S. des § 99 Abs. 2 Nr. BetrVG darstellen, wenn der neuen Eingruppierung eine geringere tarifliche Bezahlung als die bisherige entsprechen würde. Dies ist ohnehin nicht der Fall, denn nach § 54 Abs. 1 und 2 des 3. ÄnderungsTV TV SR TSI werden die Arbeitnehmer mit dem bisherigen individuellen Jahresgehalt in den ERTV TSI überführt und eine etwaige Differenz wird, sofern das Monatsgehalt gemäß §§ 3 und 4 ERTV TSI geringer als das Monatsgehalt gemäß Ergänzungstarifvertrag sein sollte, als monatliche Abschlagszahlung auf den variablen Anteil gezahlt.

5. Fehl geht die Auffassung des Betriebsrats, die Arbeitgeberin habe sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten gehabt, weil eine abschließende tarifliche Regelung i. S. von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG gerade nicht bestehe. Die Arbeitgeberin habe, so macht der Betriebsrat geltend, eine mitbestimmungspflichtige Entscheidung über die betriebliche Lohngestaltung für eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern getroffen.

Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf verwiesen, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei bei der Anwendung eines an die Tarifbindung des Arbeitgebers anknüpfenden Tarifvertrags ausgeschlossen. Vorliegend hat die Arbeitgeberin keine Vergütungsgruppenordnung einseitig oder originär geschaffen. Die Entscheidung eines Arbeitgebers einem Verband beizutreten oder mit einer Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag abzuschließen, unterliegt nicht einem Beteiligungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, weil er Mitglied in einem tarifschließenden Verband ist oder geworden ist oder hat er selbst als Tarifvertragspartei einen Firmentarifvertrag abgeschlossen, besteht eine tarifliche Regelung im Sinne des Einleitungssatzes des § 87 Abs. 1 BetrVG. Ist der Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welcher Tarifvertrag anzuwenden bzw. anwendbar ist. Rechtsfragen unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Im Rahmen einer konkreten Maßnahme kann er nur geltend machen, der Arbeitgeber wende nicht den zutreffenden Tarifvertrag an.

6. Im Ausgangspunkt geht der Betriebsrat zutreffend davon aus, die (Vertrags-) Arbeitgeberin sei an mehrere Tarifverträge gebunden. Darauf, dass die Arbeitgeberin mit anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hat, kommt es vorliegend nicht an. In einem Gemeinschaftsbetrieb besteht das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG im Falle einer Ein- wie einer Umgruppierung ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers, um dessen zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung die Betriebsparteien streiten (vgl. BAG, Beschluss v. 23. September 2003 - 1 ABR 35/02, AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Soweit der Betriebsrat jedoch meint, die höchstrichterlichen Grundsätze, nach denen Fälle der Tarifpluralität nach den Grundsätzen der Spezialität zu lösen seien, müssten im Falle der gewillkürten Tarifpluralität durchbrochen werden, kann dem nicht gefolgt werden.

a) Aus dem Begriff der gewillkürten Tarifpluralität kann der Betriebsrat nichts für sich herleiten. Willkürlich handelt, wer nach eigenem Gutdünken ohne Rücksicht auf Gesetze oder auf die Interessen anderer vorgeht. Davon kann vorliegend schon deswegen nicht die Rede sein, weil sowohl der Beitritt zu einem Verband als der Austritt aus einem solchen wie auch der Abschluss eines Firmentarifvertrags nach der geltenden Rechtsordnung zulässig ist. Selbst wenn alleiniges Ziel der Arbeitgeberin sein sollte, sich von für sie ungünstige tarifliche Regelungen zu befreien, kann dagegen nichts eingewandt werden, wenn dies nach den Regeln der Rechtsordnung erfolgt.

b) Gegen den Grundsatz, Fälle der Tarifpluralität seien nach den Grundsätzen der Spezialität zu lösen, wendet der Betriebsrat erfolglos ein, die Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di seien unter Zeitdruck geführt worden. Dies ist ohne Zweifel kein Kriterium, denn es kommt nicht auf die Dauer der Verhandlungen sondern allein darauf an, dass eine Arbeitnehmervertretung mit einem tariffähigen Arbeitgeber die Geltung von Rechtsnormen vereinbart hat.

c) Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Betriebsrats, die unternehmensbezogenen Tarifverträge der Metallindustrie seien die spezielleren Tarifverträge, weil sie zum einen die Arbeitsbedingungen umfassender regelten und es sich zum anderen bei den mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträgen der äußeren Form nach um firmenbezogene Tarifverträge handle, ohne dass sie den Charakter von Flächentarifverträgen hätten. Weil in der Anlage 2 zum Ergänzungstarifvertrag die Unternehmen der Tarifgemeinschaft einzeln genannt seien, habe der Tarifvertrag den Charakter eines Firmentarifvertrages. Ob und in welchen Punkten die mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge die Arbeitsbedingungen umfassender regeln, kann dahingestellt bleiben. Die Tarifvertragsparteien, die vormalige Firma T-S. International GmbH und die Gewerkschaft ver.di, haben einen Manteltarifvertrag und einen Entgeltrahmentarifvertrag abgeschlossen. Damit haben sie von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und aus sich heraus anwendbare Rechtsnormen geschaffen. Sollten die mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge umfassendere Regelungen enthalten, so haben jedenfalls die Parteien der am 20. März 2002 abgeschlossenen Tarifverträge deren Inhalt für ausreichend erachtet.

Der Ansicht, bei den mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträgen handle es sich der äußeren Form nach um firmenbezogene Tarifverträge, ohne dass sie den Charakter von Flächentarifverträgen hätten, steht schon der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelungen in mehrfacher Hinsicht entgegen. Bei der Firma T-S. ITS GmbH fanden unstreitig die Flächentarifverträge sowie der Ergänzungstarifvertrag für die Beschäftigten von D. Unternehmen (Plural !) Anwendung. Nach der Einleitung der Ergänzungstarifverträge für die Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden und Berlin/Brandenburg I enthalten diese Regelungen, welche die Flächentarifverträge ergänzen und teilweise abändern. Es handelt sich somit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien um Ergänzungen der Flächentarifverträge. Zum räumlich/fachlichen Geltungsbereich ist bestimmt, sie sollten Anwendung finden in den in der Anlage 2 aufgeführten Betriebsstätten der Unternehmen der Tarifgemeinschaft. Auch hier verwenden die Tarifvertragsparteien den Plural.

Darauf, dass in der Anlage 2 zum Ergänzungstarifvertrag die Unternehmen der Tarifgemeinschaft einzeln genannt sind, kommt es für die Frage der Charakterisierung des Tarifvertrags als firmenbezogener Verbandstarifvertrag oder Firmentarifvertrag nicht an. Ein solches Vorgehen der Tarifvertragsparteien ist auch aus anderen Branchen bekannt. So ist den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ein Verzeichnis der an den Tarifverträgen beteiligten öffentlichen und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und sonstigen Einrichtungen angefügt. Durch eine solche Aufzählung wird ein für eine Mehrzahl von Unternehmen geltender Tarifvertrag nicht aufgespalten in eine Vielzahl von Firmentarifverträgen. Während firmenbezogene Verbandstarifverträge von den jeweils zuständigen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften abgeschlossen werden, sind Parteien eines Firmentarifvertrags die zuständige Gewerkschaft und der einzelne Arbeitgeber (Däubler/Reim, a.a.O., § 1 Rn. 65 und 70; Wiedemann, in: Wiedemann, TVG, 6. Aufl., § 1 Rn. 50 und Oetker, in: Wiedemann, a.a.O., § 2 Rn. 124 ff.). Bei den zwischen der vormaligen Firma T-S. International GmbH und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträgen handelt es sich somit um Firmentarifverträge, die gegenüber den zwischen der IG Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie für die Beschäftigten der D. Unternehmen abgeschlossenen Tarifverträge spezieller sind.

III.

1. Da somit die Angriffe des Betriebsrats gegen den seine verweigerte Zustimmung ersetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts nicht durchgreifen können, unterliegt seine Beschwerde der Zurückweisung.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da nach § 2 Abs. 2 GKG für Verfahren nach § 2 a Abs. 1 ArbGG Kosten nicht erhoben werden.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 und 2, 72 Abs. 2 Ziffer 1) ArbGG, nachdem den im Zustimmungsersetzungsverfahren angeschnittenen Rechtsfragen - auch im Hinblick auf eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle - grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Ende der Entscheidung

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