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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 22 Sa 124/00
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, InsO, EStG, AO


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 670
ArbGG § 64 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 74 Abs. 6
ZPO § 263 a. F.
ZPO § 578
ZPO § 579
InsO § 38
EStG § 8 Abs. 1
EStG § 38 Abs. 1
EStG § 38 d Abs. 4 S. 2
AO § 173
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 22 Sa 124/00

Verkündet am 17.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 22. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. , den ehrenamtlichen Richter H. und den ehrenamtlichen Richter S.

auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers/Widerbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 13.09.2000, Az.: 4 Ca 280/99, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger/Widerbeklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger/Widerbeklagte (künftig Kläger) macht restliche Arbeitsentgeltansprüche geltend.

Der Beklagte (Insolvenzverwalter der ehemaligen Arbeitgeberin) wendet Aufrechnung ein und macht des Weiteren widerklagend Ansprüche geltend aus einer Lohnsteuerschuld mit der Begründung, dass die Insolventin für den nach deren Ansicht verbilligten Verkauf einer Eigentumswohnung an den Kläger Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, weil insoweit ein geldwerter Vorteil vorgelegen habe.

Der Klage/Widerklage liegt Folgendes zugrunde:

Der am 14.03.1952 geborene, verheiratete Kläger war bei der Insolventin als Architekt/Bauleiter langjährig beschäftigt. Der Kläger schied aufgrund eigener Kündigung zum 30.06.1999 aus. Für die Monate Mai und Juni 1999 hat der Kläger noch unstreitig DM 6.062,70 netto anzusprechen, nachdem die Insolventin den Betrag von DM 5.489,00 restlichen nicht unpfändbaren Gehaltsbestandteiles für die Monate Mai und Juni 1999 gezahlt hat. Über das Vermögen der Firma O. wurde am 17.02.2000 das vorläufige Insolvenzverfahren und am 22.05.2000, 12.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter.

Gestritten wird über eine Lohnsteuerforderung, mit der der Beklagte gegenüber der Klagforderung aufrechnet und soweit nicht durch Aufrechnung verbraucht bei der Widerklageforderung um Folgendes: Die Insolventin beschäftigte sich mit der Errichtung von Eigentumswohnungen im Stadtteil R. der Stadt F.. Von mehreren dort errichteten Eigentumswohnungen verkaufte die Insolventin durch notariellen Kaufvertrag vom 18.03.1996 an den Kläger und dessen Ehefrau zu je 1/2 eine Vier-Zimmer-Eigentumswohnung mit 96,59 qm zum einem Kaufpreis von DM 328.000,00. Die Wohnung wurde öffentlich teilfinanziert durch ein Förderprogramm und oblag dadurch einer dinglich gesicherten Dienstbarkeit eines Wohnungsbelegungsrechtes zugunsten der Stadt F. und einer Mietpreisbindung. Die Insolventin hatte Ende 1995 baugleiche Wohnungen an zwei verschiedene Kunden für DM 444.260,00 verkauft, wobei unbekannt ist, ob diese Wohnungen von Eigennutzern erworben wurden und daher nicht dem Mietbelegungsrecht der Stadt F. und der Mietbindung unterlagen. Der Kläger und seine Ehefrau haben die Wohnung nahezu vollständig gemeinsam finanziert. Anlässlich des Erwerbsvorganges war von dem Zufluss eines geldwerten Vorteils seitens der Insolventin oder des Klägers keine Rede. Anlässlich einer normalen Betriebsprüfung der Insolventin wurde gegen Ende 1998 der Vorgang in der Formulierung der Beklagten "aufgedeckt". Ein Haftungsbescheid des Finanzamtes oder ein Vermerk in der Betriebsprüfung erging indessen nicht. Die Insolventin hat darauf berichtigte Lohnsteueranmeldungen für das Steuerjahr 1996 erstellt und zwar zunächst unter dem Datum des 17.12.1998 über einen hälftigen geldwerten Zufluss und später am 28.12.1998 auch für den der Ehefrau des Klägers zuzurechnenden Zufluss mit insgesamt - insoweit unstreitig - DM 34.954,92 Lohnsteuer und diese angemeldete Lohnsteuer auch an das Finanzamt abgeführt. Eine geänderte Lohnsteuerbescheinigung wurde dem Kläger unter dem 28.12.1998 erteilt. Der Vorgang fand ferner Erwähnung in dem Abschlussprotokoll einer Lohnsteuerprüfung im August 1999. Der Kläger erhielt einen neuen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1996 unter dem 24.01.2000, aufgrund dessen unter Berücksichtigung auch der nachträglich gemeldeten und abgeführten Lohnsteuer DM 160,95 Lohnsteuer erstattet wurden. Die Einsprüche des Klägers, wie auch der Insolventin gegen die jeweiligen Lohnsteuerfestsetzungen blieben erfolglos. Die jeweiligen Rechtsmittel sind rechtskräftig erledigt. Unter anderem beruhten die Entscheidungen des Finanzamtes M. vom 16.11.1999 (ABl. 105) darauf, dass die Finanzbehörde die Auffassung vertrat, dass eine Beschwer fehle, da die Gemeinschuldnerin selbst den Tatbestand festgestellt, die Lohnsteuer für das Jahr 1996 nachträglich im Jahre 1998 angemeldet und abgeführt habe. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung im August 1999 sei der Vorgang nur noch mitgeteilt worden, indessen nicht Gegenstand der Lohnsteueraußenprüfung gewesen.

Der Kläger bestreitet, dass ein geldwerter Vorteil vorliege, die Beklagte sei daher nicht Inhaberin einer Forderung, mit der sie wirksam gegenüber seinen pfändbaren Gehaltsbestandteilen für Mai und Juni 1999 habe aufrechnen können. Er habe lediglich im Hinblick auf seine Verhandlungen einen günstigeren Preis erzielt als die anderen Kunden. Die Gemeinschuldnerin habe das von ihm letztlich erworbene Objekt auch zu anderen als den von anderen Kunden gezahlten vergleichbaren Preisen angeboten. Er hält daher die Aufrechnung für unwirksam und ist der Meinung, dass die Widerklagforderung zu Unrecht bestehe.

Der Kläger hat, nachdem die weitere Gehaltsforderung auf den unpfändbaren Gehaltsbestandteil durch Zahlung seitens der Gemeinschuldnerin erledigt worden war, im ersten Rechtszug den Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.062,70 nebst 12 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der beklagte Insolvenzverwalter beantragte,

die Klage abzuweisen

und hat widerklagend beantragt:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte DM 28.892,22 nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragte,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte sieht den Kläger als Schuldner der Steuerschuld von DM 34.954,92, mit der teilweise wirksam gegenüber den pfändbaren Bestandteilen der Lohn-/Gehaltsforderungen des Klägers aufgerechnet worden sei. Die Gemeinschuldnerin habe als Arbeitgeber - Haftschuldner der Lohnsteuer - den Betrag anzumelden gehabt, da dem Kläger mit dem verbilligten Kaufpreis ein geldwerter Vorteil im Lohnsteuerjahr 1996 zugeflossen sei. Der Kläger habe aus auftragsähnlichem Schuldverhältnis die Lohnsteuerschuld zu begleichen.

Die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst den von den Parteien vorgelegten Anlagen. Hinsichtlich eines vom Kläger weiter geltend gemachten Urlaubsgeldanspruches in Höhe von DM 3.600,00 für die Jahre 1998 und 1999 sowie hinsichtlich des Anspruches des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses hat das Arbeitsgericht durch Teilanerkenntnis-Urteil vom 13.09.2000 unter dem Vorbehalt der Kostenentscheidung für das Schluss-Urteil entschieden.

Mit (Schluss-)Urteil vom 13.09.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte DM 28.892,22 nebst 4 % Zinsen ab 22.07.1999 zu bezahlen. Die Entscheidung erging nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. W. (Bl. 182 - 189 d. A).

Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass die Aufrechnungsforderung bzw. Widerklageforderung zu Recht bestehe. Der Kläger habe aus § 670 BGB dem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Lohnsteuer zu erstatten. Die Insolventin habe ihrer Fürsorgepflicht Rechnung getragen und dem Kläger von dem Nachzahlungsbegehren des Finanzamtes Kenntnis gegeben. Zu mehr sei die Insolventin nicht verpflichtet. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, aussichtslose Rechtsmittel zu führen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Arbeitsgerichtes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 13.09.2000 (ABl. 227 - 231) Bezug genommen. Gegen diese am 22.09.2000 zugestellte Entscheidung wendet sich die am 17.10.2000 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.12.2000 an diesem Tage begründete Berufung.

Die Berufung wendet sich gegen die Entscheidung, weil der vereinbarte Kaufpreis in 1996 aufgrund von Verhandlungen mit dem damaligen Arbeitgeber zustande gekommen sei und es sich bei dem vereinbarten Kaufpreis um den Marktpreis handle (Beweis Sachverständigengutachten). Es sei rechtlich fehlerhaft, den geldwerten Vorteil in voller Höhe dem Kläger als Arbeitnehmer zuzurechnen, da die Zuwendung zur Hälfte an die Ehefrau erfolgte, die zur Hälfte Miteigentümerin ist und die auch die Lasten aus der gemeinsamen Finanzierung zu tragen habe. Gerechtfertigt sei allenfalls die Hälfte aus DM 96.090,00, mithin DM 48.045,00 als geldwerten Vorteil zu betrachten. Die Gemeinschuldnerin könne sich auf einen entsprechenden Anspruch auch deshalb nicht berufen, weil sie selbst - ohne ersichtlichen Grund - das Nachbesteuerungsverfahren selbst in die Wege geleitet hat. Das Finanzamt selbst habe nämlich keinen entsprechenden geldwerten Vorteil erkannt und auch nicht festgesetzt. Die Insolventin habe auch nicht auf eine etwaige Steuernachforderung bei Abschluss des Vertrages hingewiesen. Sie hätte aus Fürsorgepflichtgründen beim Finanzamt zunächst eine Auskunft einholen müssen, um Nachteile vom Kläger abzuwenden. Der Kläger sei indes erst informiert worden, als die berichtigten Lohnsteueranmeldungen bereits abgegeben gewesen seien. Der Kläger und seine Ehefrau hätten das Objekt nicht zu einem anderen Preis erworben und insbesondere den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass durch den Erwerb der Wohnung ein geldwerter Vorteil in der nunmehr streitgegenständlichen Höhe anfallen würde.

Schließlich seien tarifliche Ausschlussfristen zu beachten (Schriftsatz vom 27.12.2000). Im Baugewerbe seien entsprechende Ansprüche binnen zwei Monaten geltend zu machen. Der Anspruch der Gemeinschuldnerin sei erst Ende 1998 geltend gemacht worden und nicht im Jahre 1996.

Der Kläger hat beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg (Az.: 280/99) vom 13.09.2000 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.062,70 netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragte,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen (Bl. 19 d. BA).

Der Beklagte verteidigt das Urteil 1. Instanz und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 24.06.2002 durch Erhebung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der dem Kläger und seiner Ehefrau übereigneten Eigentumswohnung. Das Sachverständigengutachten kommt zu einem Verkehrswert zum Stichtag des Erwerbs im März 1996 von DM 400.000,00 = € 204.517,00.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 02.10.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 S. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung des Klägers ist auch gemäß § 66 Abs. 1, 74 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 578, 579 ZPO in der für die Berufung anwendbaren bis 31.12.2001 geltenden Fassung zulässig.

II.

Der vom Kläger klagändernd gestellte Antrag auf Feststellung des Bestehens einer Insolvenzforderung in Höhe seiner restlichen nicht pfändbaren Vergütungsansprüche für die Monate Mai und Juni 1999 ist eine zulässige oder sachdienliche Klagänderung im Sinne des § 263 ZPO a. F.. Die unter den Parteien nun streitig erwachsene restliche Lohnforderung auf die unpfändbaren Gehaltsbestandteile für Mai und Juni 1999 kann der Kläger nach Eintritt der Insolvenz bei dem Arbeitgeber nur noch im Wege der Feststellungsklage des Bestehens der entsprechenden Forderung als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geltend machen.

Diese von der Rechtslage gebotene Klagänderung ist daher sachdienlich.

III.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist beizutreten, obgleich nach dem Ergebnis des überzeugenden Gutachtens der zugeflossene geldwerte Vorteil in dem vom Insolvenzverwalter berühmten Umfang nicht dem Kläger zugeflossen ist und der Zufluss eines geldwerten Vorteils an die Ehefrau aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt. Gleichwohl besteht die Forderung auf Erstattung des an die Finanzbehörden durch die Firma O. geleisteten Lohnsteuerbetrages aus der nachträglichen Lohnsteueranmeldung für das Jahr 1996 in dem rechnerischen unstreitigen Umfang von DM 34.954,92 zu Recht. Die Insolventin war daher befugt, gegenüber dem ebenso der Höhe nach unstreitigen restlichen Vergütungsansprüchen des Klägers für die Monate Mai und Juni 1999 aufzurechnen, was die mit der Klage geltend gemachte Lohnforderung zum Erlöschen gebracht hat (§ 398 BGB).

Die vom Arbeitsgericht zugesprochene Widerklagforderung in Höhe der Differenz zwischen dem durch Aufrechnung getilgten Betrag der zur Erstattung der Gemeinschuldnerin zustehenden Lohnforderung und der Widerklagforderung schuldet der Kläger in entsprechender Anwendung von § 670 BGB.

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

1. Unbeschadet zum Teil unterschiedlicher dogmatischer Begründung vertritt das BAG und die ihm folgende Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Arbeitgeber dann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat und wenn der Arbeitgeber nach Feststellung eines weiteren besteuerbaren Vorganges, etwa wegen des Zuflusses eines geldwerten Vorteils, eine Steuernachmeldung und entsprechende Abführung der Lohnsteuern vornimmt vom Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser ihm die gezahlten Lohnsteuern erstattet (BAG AP Nr. 17, 20, 21, 22 mit überwiegend zustimmender Anm. Weber zu § 670 BGB). Der mögliche Freistellungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmers bzw. der Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer folgen aus dem sich aus dem Einkommensteuergesetz ergebenen Grundsatz, dass der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer ist (§ 38 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Lohnsteuer wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn, durchgeführt durch den Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 EStG erhoben, um hierdurch die Erfüllung des staatlichen Steueranspruches zu gewährleisten. Der Arbeitgeber haftet dem Fiskus aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gemäß § 38 d Abs. 4 S. 2 EStG für die Lohnsteuer selbst. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner des Staates. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander bleibt der Arbeitnehmer indes alleiniger Schuldner der Steuerforderung (BAG Urt. v. 20.03.1984 - AP Nr. 22 zu § 670 BGB unt. II 2. a) d. Grde). Dieser Grundsatz gilt, gleich, ob der Arbeitgeber aufgrund eines Haftungsbescheides vom Finanzamt in Anspruch genommen wird oder ob der Arbeitgeber aufgrund eigener im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer korrekt anzustellender Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, dass ein staatlicher Steueranspruch besteht und daher etwa eine nachdrückliche Festsetzung einer Lohnsteuerschuld zu erfolgen und die entsprechende Abführung der Beträge an den Fiskus vorzunehmen ist.

Es spielt daher keine entscheidungserhebliche Rolle, ob der Arbeitgeber aufgrund seiner Prüfung etwa eines geldwerten Vorteils zu dem Ergebnis kommt, es liege ein besteuerbarer geldwerter Vorteil vor und eine freiwillige Neufestsetzung der Lohnsteuer für das entsprechende Steuerjahr vornimmt oder der Arbeitgeber aufgrund eines ausdrücklichen Haftungsbescheides des Finanzamtes die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (BAG a. a. O. AP Nr. 22 zu § 670 BGB m. w. N.).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei dem steuerlichen Haftschuldner-/Originärschuldnerverhältnis nicht lediglich um ein auftragsähnliches Legalschuldverhältnis, sondern um eine, wie richtig, Nebenpflicht als Teil der verschiedenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche von Seiten des Arbeitgebers von der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht und auf Seiten des Arbeitnehmers von der Redlichkeitspflicht geprägt werden (BAG Urt. v. 14.06.1974 - AP Nr. 20 zu § 670 BGB; vgl. dazu auch Weber Anm. zu AP Nr. 22 zu § 670 BGB). Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers gehören nicht nur die rechtsgeschäftlich vereinbarten, sondern auch die kraft Gesetzes aus dem Einkommenssteuergesetz sich ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, mithin die Verpflichtung, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers richtig zu berechnen, diese einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 39 b Abs. 2 S. 1 EStG; vergl. Weber a. a. O. und Wiedemann in Anm. zu BAG AP Nr. 20 zu § 670 BGB).

Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber gehalten ist, bei der Berechnung der öffentlichrechtlichen Lohnsteuerpflicht des Arbeitnehmers auf der Grundlage der Fürsorgepflicht eine richtige Lohnsteuerberechnung vorzunehmen und die Lohnsteuer abzuführen, ebenso wie die entsprechende Dokumentation in den Lohnsteuerbescheinigungen.

Andererseits ergibt sich für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, als Lohnsteuerschuldner gegenüber dem Arbeitgeber die von diesem als Haftungsschuldner an das Finanzamt geleistete Lohnsteuer zu erstatten. Aus der vertraglichen Nebenpflicht zur richtigen Berechnung und Abführung der Lohnsteuerschuld ergibt sich, dass der Arbeitgeber beispielsweise ungerechtfertigte Nachversteuerungsansinnen des Finanzamtes abzulehnen und darüber hinaus auch den Arbeitnehmer von einer drohenden oder erfolgten Nachversteuerung zu unterrichten hat, desgleichen von einer vom Arbeitgeber aufgrund der von ihm redlich ermittelten Rechtsgrundlage nachträglich gemeldeten und abgeführten Lohnsteuer zu unterrichten, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat zur Abwehr der Lohnsteueransprüche tätig zu werden (vgl. BAG AP Nr. 15 zu § 670 unt. 7. d. Grde. u. AP Nr. 8 u. Nr. 9 zu § 670 BGB). Verletzt der Arbeitgeber seine diesbezüglich konkretisierte Fürsorgepflicht in schuldhafter Weise, so kann ein Schadenersatzanspruch erwachsen, der zur Folge hätte, dass der Arbeitnehmer von dem Anspruch auf Leistung der bezahlten Lohnsteuer befreit wird, weil die Festsetzung und Abführung der Steuer schuldhaft rechtswidrig unter Verletzung der Fürsorgepflicht vorgenommen wurde. In diesem Falle hätte nämlich der Arbeitgeber die Steuer sogleich wiederum als Schadenersatzanspruch dem Arbeitnehmer zu erstatten (dolo petit qui petit quod statim rediturus est; § 242 BGB).

2. Nach dieser Rechtslage ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der Firma O. GmbH, mithin der Insolventin ein Anspruch auf Erstattung in Höhe von rechnerisch unstreitigen DM 34.954,92 aus dem auftragsähnlichen Schuldverhältnis erwachsen ist, mit dem der damalige Arbeitgeber zutreffend gegenüber der pfändbaren Lohnforderung des Klägers aufgerechnet hat.

Die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis:

3. Entgegen der Meinung der Berufung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil und damit die Festsetzung der nachträglich anzumeldenden Lohnsteuer zutreffend ermittelt hat oder nicht, da jedenfalls die Insolventin kein erkennbares Verschulden daran trifft, dass jedenfalls nach Überzeugung des erkennenden Berufungsgerichtes der geldwerte Vorteil fehlerhaft bemessen wurde.

a) Zu den Einnahmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zählen, wie der Gutachter W. überzeugend auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 EStG in seinem Gutachten vom 31.03.2000 ausgeführt hat, etwaiger dem Arbeitnehmer zufließender geldwerter Vorteil. Dabei zählen zu den Einnahmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes grundsätzlich alle Güter, die dem Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswert zufließen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG). Auf die subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien, ob und in welcher Höhe eine Einnahme aus geldwertem Vorteil vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht an, vielmehr sind die objektiven Verhältnisse maßgebend, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt oder nicht.

Auch das Berufungsgericht ist, wie der Kläger, davon überzeugt, dass die Bemessung des geldwerten Vorteils letztendlich objektiv nicht zutreffend ist: Wie das Gutachten des Sachverständigen S. überzeugend dargestellt hat, kommt der Wohnung zum Zeitpunkt des Verkaufes, nämlich dem März 1996, nicht der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis von DM 328.000,00 zu, sondern es ergibt sich im Hinblick auf die Besonderheiten des Objektes, Lage und Ausstattung sowie die Belegungsbindung an die Stadt F. und die Mietpreisbindung ein objektiver Wert von DM 409.000,00, mithin eine Differenz von DM 81.000,00 zu dem vom Kläger und seiner Ehefrau bezahlten Kaufpreis. Das Gutachten des Herrn S. ist überzeugend. Es hat auf der Grundlage sowohl der Vergleichswertverfahrensberechnung wie der Verkehrswertberechnung den Wert von DM 409.000,00 ermittelt.

b) Objektiv unrichtig ist nach Überzeugung des Gerichtes auch, dass dem Kläger dieser geldwerte Vorteil in der gesamten Höhe zugeflossen ist. Wie sich aus dem notariellen Kaufvertrag ergibt und im Übrigen auch unstreitig ist, hat nicht nur der Kläger, sondern der Kläger mit seiner Ehefrau die Eigentumswohnung zu je 1/2 Miteigentumsteil erworben, den Kaufpreis gemeinsam bezahlt und auch die Finanzierung gemeinsam bereitgestellt. Der Zufluss eines geldwerten Vorteils an den Kläger erfolgte daher lediglich in Höhe der Hälfte von DM 81.000,00, soweit dies die objektiven Verhältnisse anlangt.

c) Gleichwohl kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im Anschluss an einen Hinweis im Rahmen einer Betriebsprüfung den geldwerten Vorteil in der von ihr angenommenen Höhe, nämlich auf der Grundlage eines Vergleichskaufpreises für zwei andere vergleichbar große und der Lage nach ähnliche Wohnungen im Objekt von ihr mit DM 444.260,00 in Ansatz gebracht hat. Es lässt sich jedenfalls aus dem Vortrag der Parteien nirgendwo ermitteln, dass es sich hierbei um wesentlich abweichende Objekte handelt, die wertmäßig höher zu veranschlagen sind als die vom Kläger und seiner Ehefrau erworbene Wohnung, obgleich dies durchaus deshalb der Fall sein könnte, weil bei diesen Wohnungen eine öffentliche Förderung nicht vom Erwerber gewollt war und daher etwa die Belegungs- und Mietpreisbindung zugunsten der Stadt F. als dingliche und wirtschaftliche Belastung entfiel.

Gleichwohl kann der Beklagten nicht schuldhaft zugerechnet werden, wenn sie auf der Grundlage dieser vergleichbaren Wohnungen und der für diese Wohnungen erzielten Preise den geldwerten Vorteil festgestellt hat. Zwar hat die Firma O. ganz offenkundig zunächst selbst nicht daran gedacht einen geldwerten Vorteil für den Erwerb der Wohnung einzustellen, da immerhin für die Zeit von März 1996 bis Ende 1998 eine entsprechende Festsetzung einer Lohnsteuerabführung unterblieb. Hieraus kann indes der Firma O. kein im Sinne des § 276 BGB relevanter fahrlässiger Pflichtverstoß vorgeworfen werden.

Wie unter den Parteien unstreitig, wurde ganz offenkundig anlässlich einer Betriebsprüfung Ende 1998, mithin unter Mitwirkung der Steuerbehörde, der Tatbestand eines geldwerten Vorteilsflusses an den Kläger festgestellt und, wie sich insoweit ebenso unstreitig aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, von der Finanzbehörde darauf geachtet, dass eine entsprechende nachträgliche Lohnsteueranmeldung erfolgt. Die Firma O. hatte auch zunächst lediglich die Hälfte der entsprechenden Lohnsteuer zur Anmeldung gebracht, offenkundig mit Rücksicht auf den lediglich hälftigen Zufluss an den Kläger und ohne Beachtung des etwaigen Zuflusses an die Ehefrau des Klägers. Sie hat aber gleichwohl durch weitere Lohnsteueranmeldung vom 23.12.1998 den gesamten nunmehr im Streit befindlichen Betrag als geldwerten Zufluss festgesetzt und abgeführt. Ein irgendwie gearteter Pflichtverstoß ist hieraus nicht ersichtlich, zumal die Finanzbehörde im späteren Haftungsbescheid, der im Hinblick auf eine Lohnsteueraußenprüfung erfolgte (im Jahre 1999) den Vorgang des zu versteuernden Zuflusses eines geldwerten Vorteils an den Kläger "nachrichtlich" erwähnt hat, d. h. mit der offenkundigen Billigung der Finanzbehörde. Auch aus den Auskünften, die das Gericht beim Lohnsteuerfinanzamt bzw. dem Körperschaftssteuerfinanzamt eingeholt hat, ergibt sich, dass die Steuerbehörde nach wie vor die Auffassung vertritt, dass - entgegen den von der Kammer festgestellten objektiven Gegebenheiten - dem Kläger ein entsprechender geldwerter Vorteil zugeflossen ist.

Unter diesem Umständen fehlt es an einem schuldhaften Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei der Bemessung der Lohnsteuer.

Der Einwand der Berufung geht daher fehlt, dass ein Verschulden sich daraus ergäbe, dass die Finanzbehörden selbst keinen entsprechenden geldwerten Vorteil angesetzt hätten und sich deshalb ein Fürsorgepflichtverstoß des damaligen Arbeitgebers des Klägers ergäbe.

4. Ein Verschulden einer Fürsorgepflichtverletzung bei der Steuerfestsetzung und Abführung lässt sich auch nicht, wie die Berufung meint, darin sehen, dass der damalige Arbeitgeber den Kläger nicht auf eventuelle Steuernachforderungen hingewiesen hätte oder es unterlassen habe, beim Finanzamt eine Auskunft einzuholen, um Nachteile abzuwenden.

a) Wie der Kläger selbst vorträgt, ist er umgehend informiert worden, als die berichtigte Lohnsteueranmeldungen abgegeben waren. Die Beklagte hat dem Kläger mit Hilfe einer geänderten besonderen Lohnsteuerbescheinigung vom 28.12.1998 von der Abführung nachträglich festgesetzter Lohnsteuer für das Steuerjahr 1996 Kenntnis gegeben. Dies soll nach der Darstellung des Steuerberaters des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung Ende April 1999 (vgl. Bl. 207) geschehen sein. Wenn dies auch nicht unmittelbar Ende 1998 oder Anfang 1999 erfolgte, so ist jedoch aus dieser Verzögerung insoweit kein Schaden erwachsen, als der geänderte Einkommenssteuerbescheid für 1996 dem Kläger am 29.06.1999 zuging. Dieser Bescheid wurde von der Finanzbehörde auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO abgeändert. Der Steuerberater des Klägers hat im Hinblick auf eine telefonische Auskunft des Finanzamtes, dass ein entsprechender Einspruch ohnedies erfolglos wäre, erst am 22.10.1999 Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch ist - da verspätet - mit Bescheid vom 26.11.2001 als unzulässig verworfen worden. Es bestand indes für den Kläger die Möglichkeit auf der Grundlage des geänderten Bescheids selbst wiederum das Rechtsmittel des Einspruches gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1996, zugegangen am 29.06.1999, zu führen. Wenn denn der Kläger der Auffassung gewesen wäre, dass die Steuerfestsetzung eines geldwerten Vorteils in der von der Firma O. vorgenommenen Höhe ungerechtfertigt wäre, so hätte dies im Verwaltungsverfahren des Einspruchs wie auch im finanzgerichtlichen Verfahren geklärt werden können. Dass dies unterblieben ist, beruht jedenfalls letztlich nicht auf einem Verschulden der Firma O. GmbH.

b) Zu einem Verschulden der Firma O. kann auch nicht der Vortrag der Berufung führen, dass die Firma O. zunächst eine Auskunft des Finanzamtes hätte einholen müssen.

Wie aus dem Ablauf und den Auskünften des Finanzamtes erkennbar wird, beruhte die nachträgliche Festsetzung des geldwerten Vorteils und der entsprechenden Lohnsteuersumme wie Abführung auf einer Betriebsprüfung im Jahre 1998 der Firma O. und wurde "billigend" wiederholt in der Lohnsteueraußenprüfung im Jahre 1999. Es entspricht daher vertretbarer, jedenfalls nicht fahrlässig verkannter Beurteilung der Steuerrechtsfrage seitens der Firma O. , wenn diese den geldwerten Vorteil in Höhe des Differenzkaufpreises zu den Vergleichsobjekten festgestellt und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt hat.

c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil, wie die Berufung meint, der Kläger das Objekt nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass er entsprechende Lohnsteuerbeträge nachzahlen müsse.

Wie oben ausgeführt, ist allein maßgebend für die Steuerschuld des Klägers der objektiv festzustellende geldwerte Vorteil des dem Arbeitnehmer Zugewendeten. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, sich gfs. bei der Finanzbehörde, etwa unter Nutzung einer Anrufungsauskunft, darüber kundig zu machen, ob und in welcher Höhe er gfs. wegen der Veranlagung eines geldwerten Vorteils nachträglich oder unverzüglich mit den nächstfolgenden Lohnabrechnungsmonaten zur Lohnsteuer für den Bezug eines geldwerten Vorteils herangezogen würde.

d) Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht wegen des Eingreifens tarifvertraglicher Ausschlussfristen entfallen.

Zunächst bleibt der Kläger im Schriftsatz vom 22.12.2000 schuldig, um welchen Tarifvertrag es sich handeln solle. In Betracht käme allenfalls der Tarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Baugewerbe. Dieser Tarifvertrag ist indes im Gegensatz zu dem für die gewerblichen Arbeitnehmer geltenden Baurahmentarifvertrag nicht allgemein verbindlich, weder zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Firma O., noch zum Zeitpunkt März 1996, ebenso wenig zum Zeitpunkt 1999/2000. Das Gericht könnte daher nur dann von einer Tarifanwendung ausgehen, wenn der Kläger entsprechende Tarifbindung auf Arbeitnehmer - wie Arbeitgeberseite substantiiert dargestellt hätte oder einen anderen Wirkungsgrund für die Anwendung des Tarifvertrages behauptet hätte. Der Anspruch auf den Ausgleich der abgeführten Lohnsteuer des Arbeitgebers wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erst dann fällig, wenn der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt (BAG AP Nr. 22 zu § 670 BGB unt. II 2. b) d. Grde. m. w. N.). Das heißt, dass die Lohnsteuerforderung entweder Ende Dezember 1998 oder mit der tatsächlichen Abführung der Lohnsteuer im April 1999 fällig geworden ist.

In beiden Fällen wäre der Anspruch jedenfalls weder nach einer Ausschlussfrist verfallen noch verjährt. Die Firma O. hat mit Schreiben vom 01.06.1999 ihre Forderung und ihre Aufrechnung geltend gemacht. Der Kläger hat seinerseits bereits am 30.06.1999 Klage auf den Lohn erhoben. Die Widerklage ist am 08.07.1999 (Bl. 9 d. A.) eingegangen. Der Anspruch ist daher weder verfallen noch verjährt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die beklagte Partei befugt war, gegenüber der Höhe nach unstreitigen und pfändbaren Gehaltsbestandteilen für Mai und Juni 1999 aufzurechnen und den nicht durch Aufrechnung zum Erlöschen gebrachten Teil der Forderung widerklagend der Forderung in Höhe von DM 28.992,22 = € 14.808,15 geltend zu machen.

5. Da die Kammer davon überzeugt ist, dass die Festsetzung des geldwerten Vorteils auf der Grundlage des Gutachtens S. letztlich nicht dem objektiven Wert des zugeflossenen geldwerten Vorteils entspricht und auch ein geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis dem Kläger insoweit nicht zugeflossen ist, als die Ehefrau die Hälfte der Wohnung erworben und den entsprechenden hälftigen Kaufpreis gezahlt oder mitfinanziert hat ist der Kläger darauf verwiesen, gfs. auf der Grundlage des § 173 AO eine neue Festsetzung der Lohnsteuer für das Jahr 1996 bei der Finanzbehörde zu erreichen.

IV.

Da der Kläger unterlegen war, hatte er § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Ende der Entscheidung

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