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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 22 Sa 31/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BAT
Vorschriften:
ZPO § 256 Abs. 1 | |
BGB § 284 Abs. 2 | |
BGB § 288 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 611 Abs. 1 | |
BAT § 22 | |
BAT § 22 Abs. 1 | |
BAT § 22 Abs. 2 | |
BAT § 22 Abs. 2 Satz 1 | |
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 | |
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 | |
BAT § 23 |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 22 Sa 31/02
Verkündet am 30.01.2003
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 22. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K., den ehrenamtlichen Richter H. und den ehrenamtlichen Richter O.
auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2003
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, Az. 3 Ca 446/01, vom 04.03.2002 abgeändert:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 01.01.2000 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu bezahlen und die Differenz zwischen Vergütungsgruppe V b und IV b mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 01.08.2000 zu verzinsen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT.
Die am 21.03.1959 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 01.05.1991 als Verwaltungsangestellte bei der beklagten Stadt tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag - VKA - kraft Organisationszugehörigkeit beider Parteien Anwendung.
Die Klägerin wird nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a seit 1996 vergütet. Sie hat mit Schreiben vom 19.07.2000 begehrt, Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a zu erhalten (Abl. 7). Anlass war für die Klägerin, dass sie seit 01.01.2000 die Befugnis erhalten hat, die auf das Land übergegangenen Ansprüche aus Unterhaltsvorschusssachen selbstständig, gegebenenfalls auch vor Gericht, gegenüber den Schuldnern geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen im Klagewege und der Wahrnehmung entsprechender Gerichtstermine kommt jährlich zwei- bis dreimal seit 01.01.2000 vor. Die Klägerin wird bei der beklagten Stadtgemeinde im Sozial- und Jugendamt in der Abteilung ......... "wirtschaftliche Jugendhilfe/Unterhaltsvorschuss" beschäftigt.
Die Klägerin bearbeitet jährlich etwa 180 laufende Unterhaltsfälle und 210 bis 220 Rückersatzfälle, bei denen die Klägerin zu prüfen hat, ob Ansprüche auf Erstattung von Unterhalt bestehen und wie dieser durchgesetzt werden kann. Auf das Sachgebiet der Klägerin entfielen etwa Unterhaltsleistungen im Jahr 2000 in Höhe von 550.000 DM, von Unterhaltsverpflichteten hat die Klägerin über strittigen und nicht streitigen Rückgriff ca. 37 Prozent, mithin etwa 200.000 DM wieder für den Dienstherrn bzw. den Vorschussleister erlangen können.
Die seit 01.01.2000 geltende Stellenbeschreibung für die Klägerin hat auszugsweise folgenden Inhalt (wegen der Einzelheiten Bl. 14/16).
3 Heranziehung Unterhaltspflichtiger
3.1 Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen
3.1.1 Einholen von Auskünften und Unterlagen des Unterhaltspflichtigen bei Dritten (z. B. Arbeitgeber, Arbeitsamt, Krankenkassen, Kraftfahrtbundesamt)
3.1.2 Auswertung der vorgelegten Unterlagen (Einkommensnachweise, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuerbescheide)
3.2 Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind errechnen unter Berücksichtigung von weiteren Verpflichtungen
3.2.1 gegenüber anderen gesteigert unterhaltsberechtigten Kindern und
3.2.2 unter Beachtung eines evtl. Unterhaltsanspruchs des Ehegatten und festsetzen
3.3 Erstattungsansprüche gegenüber Leistungsträgern (Arbeitsamt, Krankenkasse, Rententräger, Finanzamt) geltend machen
3.4 Unterhaltstitel erwirken
3.4.1 Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren einleiten oder
3.4.2 Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid beantragen. Bei Widersprüchen/ Einsprüchen Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Prozessverfahren vor dem Amtsgericht/Familiengericht
3.4.3 Anspruch gegen Unterhaltspflichtigen im Klagewege (Erstattungsklage) durchsetzen und Wahrnehmung der Gerichtstermine
3.4.4 Antrag/Klage auf Umschreibung von Vollstreckungsklauseln bei bestehenden Unterhaltstiteln stellen
3.5 Pfändungsmaßnahmen einleiten (z. B. Lohn-, Fährnis-, Taschen- und Kontenpfändung)
3.5.1 Drittschuldnerklagen einreichen und Ansprüche vollstrecken
3.5.2 Richterliche Durchsuchungsanordnungen und Arrest beantragen
3.5.3 Anträge zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/Haftbefehl beantragen
3.6 Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht einleiten und Zeugentermine wahrnehmen
3.7 Auseinandersetzungen/Einigungsgespräche mit Schuldnern, Rechtsanwälten und Drittschuldnern führen.
60%
Die Aufgaben/Tätigkeiten der Klägerin, wie sie sich aus dieser Beschreibung ergeben, sind dabei zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig ist die Zusammenfassung dieser Tätigkeiten zu Arbeitsvorgängen und die tarifliche Wertung der Arbeitsvorgänge (vgl. dazu Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2002, Bl. 2 - Abl. 67).
Der Arbeitsablauf bei den Tätigkeiten der Klägerin wird ferner durch das von der Klägerin inhaltlich anzuwendende Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (auf Abl. 84/85) verdeutlicht.
Die Klägerin verfolgt ihr mit Schreiben vom 14.03.2001 von der beklagten Stadtgemeinde zurückgewiesenes Eingruppierungsbegehren mit der am 16.07.2001 erhobenen Klage weiter.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der mit 60 Prozent ihrer Gesamttätigkeit zu veranschlagende Arbeitsvorgang der Heranziehung der Unterhaltspflichtigen die qualifizierenden Merkmale des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 4 b Fallgruppe 1 a BAT / VKA erfülle.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 01.01.2000 nach der Vergütungsgruppe IV b des BAT zu bezahlen und die Differenz zwischen Vergütungsgruppe V b und IV b mit 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2000 zu verzinsen.
Die Beklagte beantragte
Klagabweisung.
Nach Ansicht der Beklagten hat die Klägerin nicht Arbeitsvorgänge in ausreichendem Umfange dargelegt, die eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT VKA erfüllen würden.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.03.2002 die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge die Voraussetzungen der begehrten tariflichen Vergütung erfüllt sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 04.03.2002 (Abl. 107 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 15.05.2002 gegen das am 16.04.2002 zugestellte Urteil vom 04.03.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 15.07.2002 eingelangten Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt das Klagbegehren weiter. Sie hat nunmehr in vollständiger Form ihre Aufgaben/Tätigkeiten unter Angabe bestimmter Prozentanteile an der Gesamtarbeitszeit unter Verweis auf die Tätigkeitsbeschreibung (K 4) dargestellt. Die Klägerin meint, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um zwei Arbeitsvorgänge handelt, nämlich den Arbeitsvorgang der Leistungsantragsbearbeitung für die Unterhaltsberechtigten mit 31 Prozent und den Arbeitsvorgang der Heranziehung der Unterhaltspflichtigen mit 60 Prozent. Die Klägerin müsse zur Bearbeitung dieses maßgebenden Arbeitsvorganges zur Heranziehung der Unterhaltspflichtigen eine Vielzahl von Rechtsgebieten beherrschen, die das Unterhaltsvorschussrecht betreffen, wie das UVG, das BGB, das OWiG, Vorschriften aus dem SGB I und SGB X, Vorschriften des 6., 7. und 8. Buches der ZPO sowie Vorschriften für die Fälle der Auslandsberührung, wie das Auslandsunterhaltsgesetz das Haager Übereinkommen vom 02.10.1973.
Die Klägerin hat ihre Tätigkeit und die Notwendigkeit der Anwendung von Vorschriften und Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch zahlreiche Beispiele und Urkunden belegt, wie sie sich aus der Berufungsbegründungsschrift und den Anlagen zur Berufungsbegründung ergeben, auf die der Einzelheiten wegen Bezug genommen wird (Bl. 13 bis 127 d. BA.).
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 01.01.2000 nach der Vergütungsgruppe IV b des BAT zu bezahlen und die Differenz zwischen Vergütungsgruppe V b und IV b mit 5 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.00 zu verzinsen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt die Entscheidung erster Instanz und vertieft sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen, wie sich dies aus der Berufungserwiderung vom 10.09.2002 im Einzelnen ergibt, auf die Bezug genommen wird (Abl. 147 bis 158 d. BA.). Die Beklagte meint, dass noch weitere Arbeitsvorgänge zu belegen wären und die Klägerin das Tatbestandsmerkmal der selbstständigen Leistungen bereits nicht für die jetzt inne gehabte Vergütungsgruppe erfüllt. Auch fehlten die Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.2002 Bezug genommen. Die erwähnten Schriftsätze und die mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Anlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist an sich statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2 ArbGG, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO).
B.
Die Berufung ist auch begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die von der Klägerin erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage mit dem Begehren, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Feststellungsklagen dieser bei Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblichen Art begegnen keinen prozessrechtlichen Bedenken (BAG AP Nr. 52, 209 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Auch der Antrag, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Falle des Obsiegens nach dem tariflich feststehenden Leistungszeitpunkt geschuldeten höheren Vergütungsteile mit den gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB zu verzinsen - ist als Feststellungsklage zulässig.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. Verb. m. §§ 22, 23 BAT Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage I a zum BAT.
1. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der BAT kraft beidseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung findet.
Die Klägerin hat damit Anspruch auf Vergütung nach derjenigen Vergütungsgruppe, die ihrer Tätigkeit entspricht. Dabei ist maßgebend, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe IV b entspricht, Dies folgt als unmittelbarer Anspruch aus § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT.
Der Arbeitsvorgang "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" mit 60 Prozent der Gesamttätigkeit der Klägerin erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT (VKA).
2. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen, die die Eingruppierungsklägerin nicht als solche selbst vortragen muss, sondern deren Feststellung Rechtsanwendung und damit Sache des Gerichtes ist, ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf der Grundlage der § 22, 23 BAT 1975 auszugehen (BAG AP Nr. 115, 120, 161 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Unter einem Arbeitsvorgang ist danach zu verstehen eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu wertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Was dabei ein abschließendes selbstständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind dabei Geschäftsverteilung, Behördenorganisation, möglicherweise etwaige gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. BAG AP Nr. 8, 12, 16, 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter Zusammenhangstätigkeiten im Sinne von § 22 Abs. 2 und Abs. 1 und unter Abs. 2 Satz 1 BAT sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung des Angestellten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen Aufgaben zuzurechnen sind, um eine dem Tarifvertrag entgegenstehende Zerstückelung der Tätigkeit zu verhindern (BAG AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zur Vermeidung tarifwidriger Aufsplittung sind dabei immer wiederkehrende gleichartige Arbeiten bzw. Aktenvorgänge, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammen zu fassen und nicht einzelrechtlich zu bewerten (BAG AP Nr. 8, 12, 16, 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Tätigkeiten der Klägerin führen nach Überzeugung des Berufungsgerichtes zu folgendem Ergebnis:
a) Es kann dahinstehen, welche tarifliche Wertigkeit der Arbeitsvorgang der "Beratung der hilfesuchenden Bürger und der Unterhaltspflichtigen im Vorfeld der Antragstellung und in laufenden Verfahren" hat, die die Klägerin mit 6 Prozent ihrer Gesamttätigkeit veranschlagt, da, gleich wie dieser Arbeitsvorgang zu fassen ist, insoweit die von der Klägerin begehrte tatbestandliche Rechtsfolge der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT nicht gestützt werden kann.
b) Gleiches gilt für die eigenverantwortliche Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat die Klägerin diesen Arbeitsvorgang zu Recht zu einem Arbeitsvorgang zusammen gefasst und nach ihren insoweit nicht bestrittenen quantitativen Angaben mit 31 Prozent der Gesamttätigkeit gekennzeichnet. Auch dieser Arbeitsvorgang ist nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu stützen, da nach ihren eigenen Ausführungen insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Vergütungsgruppe IV b BAT nicht gegeben sind.
c) Gleiches gilt für den Arbeitsvorgang der Vorlagen an das Regierungspräsidium, welchen die Klägerin mit 3 Prozent ihrer Gesamttätigkeit kennzeichnet.
d) Zu Recht hat die Klägerin indessen einen Arbeitsvorgang dergestalt gebildet, nämlich all derjenigen Tätigkeiten, die sich mit der "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" befassen und den die Klägerin mit 60 Prozent ihrer Gesamttätigkeit umschrieben hat.
Es kann dahinstehen, ob bei diesem Arbeitsvorgang, wie die Beklagte offenkundig meint, jedwede Akte, also jeder Vorgang der Prüfung einer Heranziehung Unterhaltspflichtiger oder der Feststellung der Heranziehung Unterhaltspflichtiger für sich genommen schon einen Arbeitsvorgang darstellt, weil die aktenmäßige Bearbeitung zu einem eigenen Arbeitsergebnis führt.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass es sich hierbei indes um einen Arbeitsvorgang handelt, der mit 60 Prozent der Gesamttätigkeit der Klägerin in zeitlichem Umfang veranschlagt werden muss. Es handelt sich hierbei nämlich bei dem Ergebnis darum, dass die Klägerin damit beauftragt ist, in einem möglichst großen Umfang Unterhaltspflichtige ausfindig zu machen, die entsprechenden Verfahren der Heranziehung Unterhaltspflichtiger einzuleiten und zu betreiben, um zu dem Ergebnis zu gelangen, in möglichst großem Umfang gesetzlich übergegangene Vorschussleistungen wieder von Unterhaltspflichtigen einziehen zu können.
Indes hätte es auf das Ergebnis keinen Einfluss, wenn bei diesem Arbeitsvorgang jeder einzelne Heranziehungsvorgang als solcher gewertet werden müsste, indes insgesamt so viele Aktenvorgänge im Bereich der Heranziehung Unterhaltspflichtiger auftreten, dass insgesamt 60 Prozent der Gesamttätigkeit der Klägerin davon umfasst sind.
4. Der Arbeitsvorgang der Heranziehung Unterhaltspflichtiger entspricht den Tatbestandsmerkmalen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV b BAT.
Für die Eingruppierung der Klägerin sind die aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen der Verwaltungstätigkeit nach der Anlage 1 a zum BAT/VKA wie folgt maßgebend:
VeraGr. V c
1b Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).
VeraGr. V b
1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der VergGr. VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach).
VeraGr. IV b
1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Die aufeinander aufbauenden Fallgruppen sind zunächst dahingehend zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b, sodann des weiteren ob sie der Vergütungsgruppe V b und schließlich den qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen "Heraushebung durch besonders verantwortungsvolle Tätigkeit", das heißt den besonderen qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a entspricht (vgl. BAG AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt je nach den Umständen eine pauschale rechtliche Überprüfung der Grundeingruppierungsgruppen, wenn und soweit die Parteien ohne weiteres davon ausgehen, dass bestimmte Tatbestandsmerkmale gegeben sind.
5. Bezogen auf den Arbeitsvorgang Heranziehung Unterhaltspflichtiger, der 60 Prozent der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmacht, ergibt sich hierbei nach Überzeugung des Berufungsgerichts Folgendes:
a) Das von der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b geforderte Tatbestandsmerkmal der "selbstständigen Leistungen", welches auch von der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a gefordert wird, ist gegeben.
Selbstständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung des Angestellten mit eigener Entschließung enthält. Es muss sich um das selbstständige Erarbeiten eines Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird dabei vorausgesetzt, ein gewisser, wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Bearbeitungsspielraum bei der Bearbeitung des Arbeitsergebnisses ist für dieses Tatbestandsmerkmal kennzeichnend.
Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales wird von der beklagten Partei nicht bestritten. Es genügt daher eine summarische Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmales.
Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales ist für die erkennende Kammer unzweifelhaft gegeben:
Im Rahmen der Prüfung der Heranziehung Unterhaltspflichtiger und der Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche gegenüber den Unterhaltspflichtigen bestimmt die Klägerin selbst, wie das Arbeitsergebnis anzustreben ist. Ihr steht dabei auch ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu.
b) Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sind auch aus den Darlegungen der Klägerin erkennbar die von Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b vorausgesetzten "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" und die nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a notwendigen "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" gegeben.
Die Beklagte hat bestritten, dass die entsprechenden gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gegeben seien. Dem vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen:
aa) Nach dem Klammersatz zur Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 a bedarf es für das Tatbestandsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse der näheren Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen, um den Aufgabenkreis des Angestellten bewältigen zu können. Der Angestellte soll auf Grund dieser Kenntnisse befähigt sein, in seinem Aufgabengebiet ordnungsgemäß zu arbeiten. Er muss auf Grund dieser Kenntnisse in der Lage sein, den Normalfall in seinen verschiedenen Abwandlungen sachlich richtig zu bearbeiten. Dabei werden Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichen Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art gefordert (BAG AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Andererseits beseitigt die Verwendung von Formularen und Handbüchern nicht das Vorliegen gründlicher Fach Kenntnisse im Sinne der näheren Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen. Sie machen eine eigene Gedankenarbeit nicht überflüssig.
bb) Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gemessen an den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach (vgl. BAG AP Nr. 120, 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Insgesamt muss dabei eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen. Umfassende Fachkenntnisse liegen daher vor, wenn ein breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen gefordert wird. Die Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach ist an dem Aufgabenkreis der angestelltenbezogenen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zu messen.
cc) Nach Auffassung des Berufungsgerichtes liegen sowohl die Tätigkeitsmerkmale der gründlichen und vielseitigen, wie aber auch der umfassenden Fachkenntnisse vor, obschon dies die Beklagte bestritten hat. Die von der Beklagten vorgetragenen Zweifel vermag das Berufungsgericht nicht zu teilen.
Die Klägerin hat vor Feststellung der Ansprüche Unterhaltspflichtiger wie auch zur Berechnung derselben und bei der Findung des Weges zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften zu kennen, zu beherrschen und anzuwenden, die sich nicht - wie die Beklagte meint - "in jedem Formularhandbuch" finden lassen. Das Vorhandensein von Formularhandbüchern, wie auch von Formularen selbst, erleichtert die Verwaltungshandhabung, doch enthebt sie den Angestellten, der mit entsprechenden Tätigkeiten betraut ist, nicht der Notwendigkeit, die den Formularbüchern und Formularen zu Grunde liegenden Vorschriften zu kennen und auch anzuwenden. Es kann schließlich nicht übersehen werden, dass gelegentlich Formularhandbücher nicht immer die zutreffende Rechtsansicht wiedergeben. Die Klägerin hat indes auf Seite 7/8 der Berufungsbegründung zu Recht darauf abgehoben, dass sie eine große Anzahl von gesetzlichen Vorschriften des BGBs zu kennen hat, die das Unterhaltsrecht regeln, wie auch der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, teilweise des Sozialgesetzbuches, aber auch Vorschriften, die Verjährung und deren Rechtsfolgen, die Übertragung von Forderungen usw. anlangen, kennen und anwenden muss. Dies ergibt sich bereits aus den Vorschriften des UVG, auch wenn es sich hierbei um nur wenige grundlegende Paragraphen handelt, so haben diese doch weitreichende mittelbare gesetzliche Bezüge auf die Unterhaltsvorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Klägerin benötigt darüber hinaus für ihre Tätigkeit Kenntnisse gesetzlicher Vorschriften des 6., 7. und 8. Buches der ZPO, insbesondere das Verfahren über den Unterhalt, das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckungsregelungen, vornehmlich des 8. Buches der ZPO. Schließlich hat sie Verwaltungsvorschriften relativ umfangreicher Art zu beachten und anzuwenden, nämlich die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundes - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - (Bl. 62 bis 127 d. BA). Dem ist und kann die beklagte Partei nicht entgegen treten. Aus diesem Vortrag der Klägerin folgt indes, ohne dass dies weiterer Darlegung bedarf, dass die Klägerin sehr unterschiedliche Sach- und Rechtsgebiete zu beachten hat, aus denen sie Kenntnisse des positiven Rechts und der Rechtsprechung besitzen muss.
Damit ist auch das Merkmal der gründlichen, umfassenden Sachkenntnisse gegeben, da sich eine Steigerung an den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der Tiefe und Breite nach zeigt. Es liegt eine qualitative und quantitative Steigerung vor im Hinblick auf den Umfang der Kenntnisse gesetzlicher und Verwaltungsvorschriften.
Unschädlich ist aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes, dass es sich bei der zugrundeliegenden Sachgebietsverantwortung, nämlich des Unterhaltsvorschussgesetzes, im Prinzip zunächst um ein relativ schmales Sachgebiet der von einem Landratsamt zu bewältigenden öffentlichen Verwaltung insgesamt handelt. Auch wenn das Sachgebiet durch das UVG zunächst einen relativ eng umrissenen Kreis von Verwaltung umfasst, so schließt doch die Anwendung des UVG eine Vielzahl von weiteren gesetzlichen Regelungen und Vorschriften ein, die sozusagen wie nach einem Schleusentor zu einer erweiterten Notwendigkeit der Anwendung von gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen führt.
6. Der Arbeitsvorgang Heranziehung Unterhaltspflichtiger hebt sich auch dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraus, dass er besonders verantwortungsvoll ist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes versteht man unter dem Begriff der Verantwortung zunächst im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches, den auch die Tarifvertragsparteien verwenden, die Verpflichtung der Angestellten, dafür einzustehen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urt. v. 24.6.1998 - 4 AZR 304/97 - NZA RR 1998, S. 106). Je nach Lage des Einzelfalles kann sich die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auch auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, zu gewinnende Resultate, Sachen oder maßgebende Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Dabei hat sich der Rechtsbegriff der Verantwortung auf den konkreten Dienst- oder Arbeitsbereich des Angestellten zu beziehen. Nach allgemeinen Grundsätzen hat bereits jeder Angestellte die arbeitsvertragliche Pflicht, für seine Arbeit im allgemeinen Sinne Verantwortung zu übernehmen, das heißt, jede Tätigkeit erfordert notwendigerweise ein bestimmtes Maß an Verantwortung, ohne dass die Verantwortung in allen Fällen zu einem besonderen und jeweils von den Gerichten eigens zu prüfenden tariflichen Tatbestandsmerkmal erhoben werden kann. Das mithin jeder Angestellte eine gewisse Verantwortung wahrzunehmen hat, schließt nicht aus, eine besondere Verantwortung im Rahmen eines Tatbestandsmerkmales einer Vergütungsgruppe zu normieren. Ein solches Tatbestandsmerkmal bestimmt abstrakt, dass die Verantwortung dieser Vergütungsgruppe die Verantwortung übersteigen muss, die die Merkmale der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe insgesamt fordern. Die besondere Verantwortung der Tätigkeit in diesem Sinne kann daher nur mit Umständen begründet werden, die nicht schon zur Begründung der Merkmale der vorangehenden, niedrigeren Vergütungsgruppe herangezogen wurden und damit verbraucht wären (vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Notwendig ist daher eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung, um das Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zu erfüllen. Die besondere Verantwortung kann sich aus positiven Auswirkungen der Tätigkeit des Angestellten, aber auch als negative Auswirkung aus den Folgen des Versagens ergeben (BAG AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nicht maßgebend ist, ob der Angestellte die alleinige Verantwortung trägt oder ob beispielsweise lediglich eine Mitverantwortung vorliegt. Auch dies kann ausreichend sein (vgl. BAG AP Nr. 117 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Unter Anwendung dieser Kriterien ist die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorganges der Heranziehung Unterhaltspflichtiger besonders verantwortungsvoll.
Die Klägerin hat zunächst die Unterhaltsansprüche unter Anwendung der zahlreichen gesetzlichen Vorschriften festzustellen und sodann zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß und auf welchem Wege diese Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen durchzusetzen sind, oder ob unter bestimmten Gründen von einer Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, etwa weil praktisch nicht vollstreckbar, abzusehen ist. Die besondere Verantwortung ergibt sich daraus, dass die Klägerin, wie sich aus ihrer bereits mit der Klage vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung ergibt, verbindlich die notwendigen Vorgänge, das heißt also die Heranziehungskorrespondenz gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten fertigt und unterzeichnet, und auf diese Weise die Verantwortung gegenüber der beklagten Stadtgemeinde, aber auch dem Bund als materiellem Träger des Unterhaltsvorschusses nach dem UVG wahrzunehmen hat.
Die besondere Hervorhebung der Verantwortung wird besonders deutlich durch die Verantwortung, die die Klägerin im Rahmen der Überlegungen zur Durchführung eines Mahnverfahrens, bzw. auch eines streitigen Zivilverfahrens zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten wahrzunehmen hat. Dabei hat die Klägerin besondere Verantwortung nicht nur gegenüber dem vom Verfahren betroffenen Unterhaltspflichtigen, sondern auch gegenüber der beklagten Stadtgemeinde bzw. dem Leistungsträger, das heißt dem Bund. Letztendlich verantwortet die Klägerin die Heranziehung der Unterhaltspflichtigen auf Grund der gesetzlichen Grundlagen in rechtmäßiger Weise diesen gegenüber, wie aber auch die Notwendigkeiten der leistenden Verwaltung auf eine möglichst umfangreiche Rückführung von Mitteln durch die Inanspruchnahme von unterhaltsverpflichteten Schuldnern.
Es ist nach Auffassung der Kammer dabei nicht von Erheblichkeit im Rahmen dieses Arbeitsvorganges, dass letztendlich nur wenige Unterhaltsheranziehungsverfahren in einem Mahnverfahren bzw. in einem gerichtlichen Verfahren enden. Die besondere Verantwortung ist auch insoweit wahrzunehmen und prägt daher die Tätigkeit der Klägerin, als sie bei der Prüfung, ob entsprechende gerichtliche Verfahren einzuleiten sind, tätig wird. Dieses Tätigwerden ist praktisch bei jedem Aktenvorgang notwendig, soweit erkennbar ist oder sich erkennen lässt, dass der Unterhaltsverpflichtete - trotz berechtigtem Einfordern von Unterhaltsansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - nicht bereit ist, ohne entsprechenden "gerichtlichen Druck" seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass gerade im Hinblick auf die Überlegungen zur Einleitung und Anbahnung und Durchführung gerichtlicher Verfahren ein wesentlicher Unterschied in der Hervorhebung der Verantwortung gegenüber der Sachverhaltsgestaltung liegt, die der Entscheidung des LAG Hamm vom 4.12.1996 -Az.: 18 Sa 903/96 - (JURIS Dokument KARE 511610335) entspricht.
Es war daher festzustellen, dass der Klägerin die beanspruchte Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA, beginnend ab dem unter den Parteien im Übrigen unstreitigen Zeitpunkt vom 1.1.2000, nach der Antragstellung aus dem Schreiben vom 19.7.2000, zusteht.
7. Der Feststellungsanspruch auf die geltend gemachte Verzinsung der auf Grund des BAT regelmäßig zur Monatsmitte fällig werdenden Differenzbezüge folgt aus §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB.
III.
Da die Beklagte unterlegen war, hatte sie gemäß § 91 die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Zulassung der Revision erfolgte auf Grund von § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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