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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 3 AR 4/05
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG, GVG, BGB
Vorschriften:
KSchG § 4 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
ZPO § 139 Abs. 2 | |
ZPO § 139 Abs. 3 | |
ZPO § 12 | |
ZPO § 17 | |
ZPO § 29 | |
ZPO § 35 | |
ZPO § 38 Abs. 3 Nr. 1 | |
ZPO § 39 | |
ZPO § 504 | |
ArbGG § 46 Abs. 2 | |
ArbGG § 48 Abs. 1 | |
GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 | |
BGB § 269 Abs. 1 | |
BGB § 269 |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Stuttgart, 16. Februar 2005
Beschluss
In dem Verfahren betreffend die Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts für den Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 16. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Stuttgart bestimmt.
Gründe:
I.
Der Antrag des vorlegenden Arbeitsgerichts Neuruppin hat die Bestimmung des örtlich für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen Arbeitsgerichts zum Ziel.
Gegenstand des Verfahrens ist in erster Linie eine Feststellungsklage nach § 4 KSchG. Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter "im südostwürttembergischen Bereich" von seinem Wohn ort in Aalen aus tätig und hatte von dort aus die Kunden des beklagten Arbeitgebers aufzusuchen. Der Landkreis Aalen gehört zum Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart. Der Kläger hat das Kündigungsschreiben der Beklagten vorgelegt, wonach der für den Kläger zuständige Betriebsrat in München "ordnungsgemäß angehört worden" sei.
Mit Verfügung vom 05. Januar 2005 (Bl. 6 der Akte) hat der mit der Sache befasste Vorsitzende auf Bedenken wegen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen und (nur) der Beklagten "Gelegenheit" gegeben, "zur Frage der örtlichen Zuständigkeit "Stellung zu nehmen". Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.01.2005 (Bl. 8 der Akte) erklärt, gegen die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - bestünden keine Bedenken.
Mit Beschluss vom 26.01.2005 (Bl. 9/10 der Akte) hat sich das ursprünglich vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Stuttgart ohne weiteren Hinweis für örtlich unzuständig erklärt, da der Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses nicht im Bezirk dieses Arbeitsgerichts liege, und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neuruppin verwiesen, in dessen Bezirk die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Das Arbeitsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 02.02.2005 (Bl. 14 der Akte) die "Übernahme des Rechtsstreits" "abgelehnt" und die Akte des Rechtsstreits dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Es meint, diese Entscheidung binde es nicht, weil sie unter Verstoß gegen die Verpflichtung des Arbeitsgerichts Stuttgart, den Parteien hinreichend rechtliches Gehör zu gewähren, ergangen sei und außerdem aufgrund der oben genannten Erklärung der Beklagten auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart prorogiert worden sei.
Die Parteien haben sich zum Verfahren nicht mehr geäußert.
II.
Es ist das Arbeitsgericht Stuttgart als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
1. Der Antrag des Arbeitsgerichts Neuruppin ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Arbeitsgerichte haben sich mit bindender Wirkung für unzuständig erklärt. Zwar hat das Arbeitsgericht Neuruppin lediglich beschlossen, dass "die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt" werde. Dies bedeutet aber der Sache nach, dass es sich für örtlich unzuständig erklären wollte im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Das Arbeitsgericht Neuruppin hat auch zu Recht die Sache dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vorgelegt, weil § 36 Abs. 2 ZPO über § 46 Abs. 2 ArbGG entsprechend auf die jeweiligen Gerichte für Arbeitssachen anzuwenden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 5 AS 22/98 - AP Nr. 54 zu § 36 ZPO). Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts bedarf es keines Antrags einer Partei. Dass es ebenfalls insoweit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen haben könnte, als es seinerseits die Parteien nicht zuvor von seiner Absicht in Kenntnis setzte, hat hier keine weiteren rechtlichen Auswirkungen. Die Parteien haben dies vorliegend auch nicht gerügt.
2. Die sonach eröffnete Sachentscheidung führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
a) Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt ist, wenn diesem die Bindungswirkung nicht ausnahmsweise wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit fehlt. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluss dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefasst ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen beruht. Dies entspricht der ständigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 17. April 1997 - 5 AS 8/97 - nicht veröffentlicht).
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden,
"dass im Hinblick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) bei Arbeitsverhältnissen in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort auszugehen ist und dass dies der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat (... Nachweise der eigenen Rechtsprechung ...).
Das für diesen Ort zuständige Gericht ist auch für Kündigungsschutzklagen zuständig. Auf die Frage, von wo aus das Arbeitsentgelt gezahlt wird und wo sich die Personalverwaltung befindet, kommt es regelmäßig nicht an. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden ist aber dessen Wohnsitz, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübt. Dies gilt unabhängig davon, ob er täglich nach Hause zurückkehrt und in welchem Umfang er vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhält (BAG Urteil vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 398/85 - AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen). Dies ist jedoch keinesfalls unumstritten. Auch in der neueren Literatur wird teilweise mit vertretbaren Gründen ein anderer Standpunkt eingenommen (vgl. Krasshöfer-Pidde/Molkenbur, NzA 1988, 236, 237 f.; Ostrop/Zumkeller, NZA 1994, 644; 1995, 16). Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass von einer offensichtlichen Gesetzwidrigkeit nicht die Rede sein kann, wenn sich ein Arbeitsgericht dieser - vom Senat im Grundsatz nicht geteilten - Auffassung anschließt (Beschlüsse vom 8. März 1995 - 5 AS 1/95 - und vom 29. Mai 1995 - 5 AS 11/95 -, n.v.). Auch daran hält der Senat fest" (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 5 AS 12/95, ebenso Beschluss vom 6. Januar 1998 - 5 AS 24/97 - nicht amtlich veröffentlicht).
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei es zwar "wünschenswert", dass gerade auch in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit die höchstrichterliche Rechtsprechung durchgängig befolgt werde. Das rechtfertige es jedoch nicht, eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung und damit eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend sind, schon immer dann anzunehmen, wenn von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen wird. Das gelte gerade auch in einem Fall, der einen atypischen Außendienstmitarbeiter betreffe.
Die von § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ausgehende Bindung eines Verweisungsbeschlusses wird vom vorlegenden Arbeitsgericht Neuruppin auch nicht infrage gestellt. Zu Recht geht es aber trotzdem von einer mangelnden Bindung an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart aus. Neben dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nämlich auch eine willkürliche Verfahrensweise vor.
Zunächst hat das Arbeitsgericht Stuttgart, bevor es den Verweisungsbeschluss erließ, nur die Beklagte aufgefordert, sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äußern. Damit ist aber dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall noch nicht genügt. Es hat nämlich insoweit nicht nur gegen seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 und 3 ZPO verstoßen und den Parteien, insbesondere dem Kläger, nicht die Möglichkeit gegeben, sich mit einer etwa erkennbar gemachten, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichenden Auffassung auseinander zu setzen. Vielmehr hat es die Parteien darüber im Unklaren gelassen, dass es von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichen und auf Gründe abstellen möchte, mit denen insbesondere der Kläger nicht zu rechnen brauchte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der
"im Grundgesetz verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ... eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 74, 1 <5>; 74, 220 <224>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 7, 275 <279>; 55, 1 <6>; 57, 250 <275>). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; st. Rspr.). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>; st. Rspr.). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, 1 <6>); ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>). Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188-191 = NJW 1991, 2823-2824).
Hier konnte der Kläger davon ausgehen, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts eine hinreichende Begründung für seine Auffassung geliefert zu haben. Zu der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Wohnort des Arbeitnehmers nicht entscheidend sein soll, ohne allerdings zu bestimmen, wo sich dann der Erfüllungsort befinden soll - denn der Rechtsstreit ist unter dem Gesichtspunkt der §§ 12, 17 ZPO an das Arbeitsgericht Neuruppin verwiesen worden -, hatte er keinen Anlass, Stellung zu nehmen, nachdem das Arbeitsgericht mit keiner Silbe zu erkennen gegeben hat, dass es dieser Rechtsauffassung zuneige. Insbesondere hat es auch offen gelassen, wo sich denn in solchen Fällen der Erfüllungsort im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB befinden soll. Denn vom Wohnsitz des Schuldners ist ja nur abzusehen, wenn sich der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO, der insoweit dem § 269 BGB folgt, an einem anderen Ort befindet. Wenn aber das Arbeitsgericht nicht die normative Bedeutung des § 269 Abs. 1 BGB, wonach eben nicht nur darauf abzustellen ist, wo konkrete Handlungen erfolgen, erkannt und sich auch nicht damit auseinander gesetzt hat, dass es im Arbeitsverhältnis einen einheitlichen Erfüllungsort gibt, dann hätte es doch auch auf einen Erfüllungsort abstellen und ihn bestimmen müssen, um zu erkennen, dass er sich nicht im Gerichtsbezirk befindet. Wenn auf die Arbeitsleistung als die das Schuldverhältnis prägende Vertragspflicht abgestellt wird, hätte das Arbeitsgericht zu bestimmen gehabt, wo denn, wenn nicht nach § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Klägers, die Arbeitsleistungen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung und damit der Erfüllungsort anzunehmen gewesen wäre. Die Tatsache, dass die geschuldete Arbeitsleistung sich auf einen größeren geographischen Bereich erstreckt, führt ja nicht dazu, dass es keinen Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis gebe. Zu dieser Rechtsauffassung sich zu äußern hat das Arbeitsgericht dem Kläger keine Gelegenheit gegeben noch sonst erkennen lassen, dass es dieser Rechtsauffassung folgen wolle oder inwieweit ein näherer Sachvortrag zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit oder der Möglichkeit, dass sich der Erfüllungsort an anderer Stelle befinden könnte, erforderlich sei. Denn das Arbeitsgericht hätte sich gegebenenfalls auch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten auseinander setzen müssen, die der Kläger etwa vorzubringen gehabt hätte, wenn es die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts hätte erahnen können. Da sich die Beklagte zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht ablehnend geäußert und ebenfalls keine Umstände vorgetragen hat, die gegen die Zuständigkeit des nach § 35 ZPO ausgewählten Gerichts sprachen, hatte der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass, mehr zu tun als im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die insoweit erforderlichen Tatsachen, die von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurden, vorzutragen. Schließlich wäre noch in Betracht gekommen, dass sich wenigstens in München der Erfüllungsort befindet, wenn der dortige Betriebsrat am Kündigungsverfahren beteiligt worden ist. Auch in diesem Punkt hat das Arbeitsgericht Stuttgart keine weitere Aufklärung betrieben, obwohl es zur Amtsprüfung verpflichtet ist, soweit die örtliche Zuständigkeit fraglich ist. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im erforderlichen Maße kann andererseits nicht davon abhängen, ob dem Kläger rechtliche Argumente gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts zu Gebote gestanden hätten. Bereits aus diesem Grund fehlt es an der Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart.
Hinzu kommt noch Folgendes: Die Beklagte hat sich in Beantwortung des Hinweises des Arbeitsgerichts ausdrücklich dahingehend geäußert, dass sie keine Bedenken gegen den vom Kläger angenommenen Gerichtsstand habe. Damit hat sie in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, dass sie die etwaige Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart nicht rügen, sondern sich zur Sache einlassen wolle. Ansonsten hätte es nahe gelegen, dass sie jedenfalls nach dem Hinweis des Vorsitzenden, es möge zur Zuständigkeitsfrage Stellung genommen werden, eine entsprechende Rüge erhebt. Denn die Auffassung des Arbeitsgerichts Neuruppin mag zwar zweifelhaft erscheinen, wonach wegen dieser Erklärung bereits eine Prorogation des Arbeitsgerichts Stuttgart herzuleiten sei, jedoch hätte die nach diesseits nicht geteilter Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart nicht gegebene örtliche Zuständigkeit unschwer durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO oder aber durch eine rügelose Einlassung der Beklagten im Verhandlungstermin vor der Kammer nach Maßgabe der §§ 39, 504 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG herbeigeführt werden können. Diese Möglichkeit hat das Arbeitsgericht Stuttgart ohne Not durch seinen frühzeitigen und überraschenden Verweisungsbeschluss (eine entsprechende Verfahrensweise wurde den Parteien auch nicht angekündigt) verhindert und hat dabei nicht berücksichtigt, dass beide Parteien den Rechtsstreit offenbar in Stuttgart (Aalen) durchführen wollten. Insoweit hat es den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.01.2005 in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Ob in diesem Umstand eine weitere Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt, ist wegen des Willkürcharakters der Entscheidung nicht mehr zu erörtern. Jedenfalls kam der Verweisungsbeschluss zur Unzeit und schnitt den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellte Möglichkeit ab, sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart zu einigen und eine etwa nicht gegebene örtliche Zuständigkeit damit zu begründen. Die Zuständigkeitsregelungen bestehen im Interesse der Parteien und nicht der Gerichte. Diese willkürliche Behandlung der in diesem Punkt übereinstimmenden Interessen der Parteien lässt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen.
b) Da nach allem eine Bindung des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Stuttgart nicht besteht, kann von hier aus das zuständige Gericht auch nach Maßgabe des § 29 ZPO bestimmt werden. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das es zu Recht für wünschenswert hält, dass von den Arbeitsgerichten möglichst einheitlich verfahren wird, wird deshalb das Arbeitsgericht Stuttgart als örtlich zuständiges Gericht bestellt. Dies steht in Übereinstimmung mit dem zeitlich vor dem nicht bindenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart zum Ausdruck gebrachten Willen beider Parteien.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt (§ 37 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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