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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.06.2001
Aktenzeichen: 3 SHa 4/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 181 | |
ZPO § 182 | |
ZPO § 184 | |
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 |
3 SHa 4/01
Beschluss vom 13. Juni 2001
In dem Verfahren
betreffend die Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts für den Rechtsstreit
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 03.03.2000) beschlossen:
Tenor:
Der mit Beschluss vom 23.05.2001 angebrachte Antrag des Arbeitsgerichts Suhl - 6 Ca 927/2001 -, in dem Rechtsstreit K. B. gegen M. T. GmbH das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Lohnzahlungsklage gegen die "M. T. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn U. pp. Hemsbach" eingereicht, welche unter dieser Anschrift zur Zustellung gegeben wurde. Auf der Postzustellungsurkunde sind die Angaben zur Anschrift der Beklagten mit Kugelschreiber durchgestrichen und ersetzt durch "pp. Sonneberg", das zum Bezirk des Arbeitsgerichts Suhl gehört. Über der so veränderten Anschrift findet sich ein handschriftlicher Vermerk "berichtigt 14.3.01", dem - unleserlich - ein Namenszeichen (oder eine Unterschrift) beigefügt ist. Der Zustellungsbedienstete der Post hat die Ersatzzustellung im Sinne von § 184 ZPO als am 16.03.2001 bewirkt unterschriftlich bestätigt (ABl. 9).
Das Arbeitsgericht Mannheim hat imTermin vom 26.03., in dem die Beklagte nicht vertreten war, darauf hingewiesen, diese habe ihren Sitz in Suhl. Es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit dorthin zu verweisen. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis 10.04.2001 gegeben.
Durch Beschluss vom 11.04.2001 hat das Arbeitsgericht Mannheim den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Suhl verwiesen. Dieses hat mit dem im Entscheidungsausspruch bezeichneten Beschluss die "Übernahme" des Rechtsstreits abgelehnt. Es hat die Sache mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
II.
Zur Entscheidung über den Antrag ist (gemäß § 36 Abs. 2 ZPO) das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg berufen, wobei die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 37 Abs. 1 ZPO) und deshalb durch den Vorsitzenden allein (§ 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) ergeht.
Der (gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 Abs. 1 ZPO) an sich statthafte Antrag ist unbegründet, denn es fehlt an einem sogenannten negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Arbeitsgerichten Mannheim und Suhl. Ein solcher setzt die Rechtshängigkeit der Streitsache voraus. Diese ist nicht gegeben, denn die Klageschrift ist (bislang) nicht zugestellt (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO).
Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts gibt es die Beklagte in Suhl nicht; sie hat dort nicht ihren Sitz oder eine Niederlassung, was mit dem zu den Akten gelangten Handelsregisterauszug übereinstimmt, noch auch nur ein "Geschäftslokal". Die "Zustellung" der Klage ist nicht an die Beklagte, sondern an eine andere Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, nämlich eine Aktiengesellschaft (§ 1 AktG) erfolgt, deren Firma den Wortteil "MEDICOM" enthält. Anhaltspunkte für die Annahme, es sei zu einer Heilung (§ 187 ZPO) gekommen, sind von dem vorlegenden Gericht nicht festgestellt, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Infolgedessen stellt die hier interessierende Verweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim keinen Bindungswirkung im Sinne von § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO erzeugenden Beschluss dar (BGH vom 04.06.1997 - XII ARZ 13/97). Demgemäß ist es dem Arbeitsgericht Suhl überlassen, die Akten dem Arbeitsgericht Mannheim zurückzugeben, damit dieses hinsichtlich der bei ihm anhängig gebliebenem Klage das weiter Erforderliche veranlassen kann.
Dabei erscheint es geboten, den die Klageschrift betreffenden Zustellungsauftrag präzise zu fassen und der Post die erforderlichen Erläuterungen an die Hand zu geben. Das bedeutet unter anderem, die Person, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Beklagten zukommt, ist namentlich zu bezeichnen, denn ihr kann an jedem Ort, an dem sie angetroffen wird, zugestellt werden (§ 180 ZPO). Soweit ein Geschäftslokal nicht (mehr) vorhanden sein sollte, kann, sofern der GmbH-Geschäftsführer in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, nach §§ 181, 182 ZPO verfahren werden (§ 184 Abs. 2 ZPO).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn dieses Bestimmungsverfahren ist unselbstständiger Teil des Hauptsacheverfahrens, weshalb etwaige Kosten als solche in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. Patzina, in: Münchner Kommentar § 37 Rn. 9).
Ende der Entscheidung
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