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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 27/04
Rechtsgebiete: BAT, BBesG, TzBfG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BAT § 29
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3
BAT § 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
BBesG § 6 Abs. 1
BBesG § 40
BBesG § 40 Abs. 4 Satz 2
TzBfG § 4
TzBfG § 22 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 27/04

verkündet am 16. Dezember 2004

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Diener und den ehrenamtlichen Richter Stocker auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2001 - 13 Ca 92/01 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich der vom Arbeitsgericht der Klägerin zugesprochenen Forderung fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 242,70 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Familienzuschlags nach § 29 des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA).

Die am 18. September 1965 geborene Klägerin ist seit 01. September 1982 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten tätig. Seit dem 01. März 2000 ist die Arbeitszeit der Klägerin auf 40% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft reduziert.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Ehemann der Klägerin ist Beamter bei der Beklagten. Seine regelmäßige Arbeitszeit ist seit 01. April 1999 auf 9/10 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten ermäßigt. Er erhält Familienzuschlag nach Stufe 1 (verheiratetenbezogener Anteil) und die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags nach § 40 Bundesbesoldungsgesetz.

Die mit §§ 29, 34 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) weit gehend identischen Regelungen der §§ 29, 34 MTA lauten wie folgt:

§ 29 Ortszuschlag

A. Grundlage des Ortszuschlages

...

B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2) Zur Stufe 2 gehören

1. verheiratete Angestellte, ...

...

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentliche n Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Für jede Arbeitsstunde, die der Angestellte darüber hinaus leistet, erhält er den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten; § 17 Absatz 1 bleibt unberührt. ...

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind.

Mit Schreiben vom 21.6.2000 (Kopie Anlage - Blatt 7 der Akte des Arbeitsgerichts) machte die Klägerin ihren Anspruch auf einen nach § 34 MTA ungekürzten Ehegattenanteil des Ortszuschlags geltend.

Mit Schreiben vom 03.07.2000 (Anlage 1 - Blatt 6 der Akte des Arbeitsgerichts) teilte die Beklagte mit, dass sich der Ortszuschlag der Klägerin wie folgt berechne:

Ortszuschlag Stufe 2 ungekürzt = DM 182,54

Ortszuschlag nach Konkurrenzregelung (50% von DM 182,54) = DM 91,27

Ortszuschlag nach Verringerung entsprechend Arbeitszeitanteil (40% von 91,27 DM) = 36,51 DM.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Verringerung ihres Ortszuschlages aufgrund der Teilzeitarbeit sei nicht rechtens. Wäre ihr Ehegatte voll beschäftigt oder sie und ihr Ehegatte jeweils mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit angestellt, so käme es - unstreitig - nicht zu der von der Beklagten nach § 34 MTA vorgenommenen Kürzung. Diese Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten, die zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden und Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit darunter liegt, sei nicht nachvollziehbar und verstoße sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz als auch gegen das besondere Gleichbehandlungsgebot nach dem (damaligen) Beschäftigungsförderungsgesetz.

Mit der Klage hat sie die Unterschiedsbeträge für die Monate Juni und Juli 2000 (Klageantrag zu 1) und von August 2000 bis Januar 2001 (Klageantrag zu 2) geltend gemacht. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 3 und 4 (Bl. 3 und 4 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin DM 109,52 brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.08.00 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 365,16 brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.01 zu bezahlen.

Die Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Reduzierung des Ehegattenanteils des Ortszuschlages der Klägerin sei im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1985 (2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39-64 = DVBl 1986, 138 ff.) nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im angefochtenen Urteil stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 53 - 58 der Akte des Arbeitsgerichts). Im Urteilstenor ist dabei von "4 % Zinsen über dem Basiszinssatz" die Rede. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das Arbeitsgericht antragsgemäß Zinsen in Höhe von "5 % über Diskontsatz" zusprechen wollte.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, während die Klägerin um die Zurückweisung der Berufung bittet.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Verfahren hat auf Antrag der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin mehrere Jahre geruht.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist ihr vom Arbeitsgericht nach diesseitiger Auffassung zu Recht zuerkannt worden. Die Klägerin rügt zu Recht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Dem kann allerdings die Beklagte nicht entgegenhalten, sie habe durch die Wahl eines Zeitgrades von weniger als 50 % den gerügten Nachteil selbst herbeigeführt. Denn die Wirksamkeit der Tarifnorm hängt nicht von Umständen ab, die im Einzelfall ein Verhalten eines Arbeitnehmers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als unvernünftig erscheinen lassen mögen. Es kommt auf die innere Widerspruchsfreiheit und Folgerichtigkeit der Norm an, die eine abstrakte, vom jeweiligen Einzelfall also losgelöste Regelung trifft und betrifft auch solche Fälle, in denen für den Arbeitnehmer ein höherer zeitlicher Anteil nicht erreicht werden kann.

Dabei kann sich die Klägerin allerdings nicht mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern vergleichen. Sind beide Ehegatten nämlich voll beschäftigt, erhalten sie trotz 200 % Arbeitsleistung nach der Berechnung der Klägerin ebenfalls nur 100 % des Verheiratetenzuschlags, also auch nur die Hälfte. Dies entspricht bei einer Arbeitszeit von zusammen 130 % nach der Berechnung der Klägerin dem ihr selbst und ihrem Ehemann zufließenden Anteil von 65 %. Hinsichtlich der Vergleichsgruppe der Vollbeschäftigten liegt also eine Diskriminierung nicht vor. Dies ist aber nach § 4 TzBfG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 TzBfG die zunächst einschlägige Vergleichsgruppe. Der ehegattenbezogene Anteil des Ortszuschlags reduziert sich allerdings auch bei einer Teilzeitbeschäftigung eines oder beider Ehegatten nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 MTA (= BAT) auf die Hälfte. Auf den Umfang der Beschäftigung stellt die Tarifvorschrift nicht ab. Sie ordnet ungeachtet einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung des Angestellten oder seines Ehegatten die Halbierung des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 an (vgl. BAG, Urteil vom 24.Juni 2004 - 6 AZR 389/03; II 2 d der Gründe). Ohne die Sonderbestimmung in § 29 Abschnitt B Abs. 5 MTA wäre im Falle der Teilzeitbeschäftigung auch der Verheiratetenzuschlag nur dem zeitlichen Anteil der Arbeitszeit an der tariflichen Wochenarbeitszeit entsprechend zu bezahlen. Diese Bestimmung entspricht der Regelung der §§ 6 Abs. 1, 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG in der derzeitigen Fassung.

Die parallele Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT hielt das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. Juni 2002 (6 AZR 209/01 - AP Nr. 18 zu § 29 BAT) offenbar noch fraglos für zulässig. Allerdings kam es in dieser Entscheidung auch nicht auf die Frage einer Diskriminierung an, weil der dortige Kläger infolge der Zusammenrechnung von zwei Teilzeittätigkeiten die Voraussetzungen der Privilegierung nach dieser Norm erfüllte. Zum Sinn und Zweck der Regelung führte das Bundesarbeitsgericht dort aus, dass der Zweck der entsprechenden Regelung in § 40 BBesG auf diese Tarifvorschrift zu übertragen sei, nämlich beiden Ehegatten zusammen mindestens einen Ehegattenanteil von 100 % zu gewährleisten (B II 2 b aa der Gründe).

Hinsichtlich des Regelungszwecks der hier maßgeblichen, § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT entsprechenden Regelung hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Urteil unter B II 2 b) weiter ausgeführt:

cc) War der Angestellte teilzeitbeschäftigt und sein Ehegatte bzw. der andere Anspruchsberechtigte ebenfalls als Nichtvollzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst tätig, war nach der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hinsichtlich des Unterschiedsbetrags anzuwenden und der Ehegattenanteil und der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Arbeitszeit zu vermindern. Durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 ist § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT mWv. 1. Januar 1986 dahingehend geändert worden, daß der Ehegattenanteil beiden Ehegatten auch dann ohne Verminderung gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zur Hälfte (§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BAT) gewährt wird, wenn beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). In § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT wurde die Regelung eingefügt, daß der Unterschiedsbetrag ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT voll gewährt wird, wenn die Anspruchsberechtigten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO).

dd) Aus dieser Änderung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 ergibt sich die Absicht der Tarifvertragsparteien, die Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Ehegatten bzw. Anspruchsberechtigter gegenüber Ehegatten bzw. Anspruchsberechtigten zu beseitigen, bei denen einer vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der andere überhaupt nicht berufstätig ist, sofern beide mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

Allerdings sind darüber hinaus auch diejenigen Ehegatten begünstigt, bei denen der eine Teil einer vollzeitigen und der andere Teil einer Teilzeitbeschäftigung mit einem zeitlichen Anteil von weniger als 50 % nachgeht. Denn auch hier erhalten die Ehegatten nur die Hälfte des "Verheiratetenzuschlags", der mit einem Zeitgrad von weniger als 50 % teilzeitbeschäftigte Angestellte muss aber ebenfalls keine Kürzung nach § 34 MTA (= § 34 BAT) dulden.

Nach dem oben genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.Juni 2004 (II 2 b der Gründe) soll der Ortszuschlag der Stufe 2 die unterschiedlichen Belastungen auf Grund des Familienstandes berücksichtigen. Ihm kommt demnach eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu (BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Eine solche Funktion weist der Ortszuschlag der Stufe 1 nicht auf. Ihn erhalten alle Angestellten ungeachtet ihres Familienstandes. Dementsprechend knüpft die Kürzungsvorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT an den sozialen Bezug des Ehegattenanteils an (BAG 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - AP DienstVO ev. Kirche § 14 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Sie ist darauf gerichtet, bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehrfach zu berücksichtige n (BAG 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14).

c) Das verdeutlicht auch die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm. Mit Inkrafttreten des 49. Änderungstarifvertrags zum BAT am 17. Mai 1982 wurde die bis dahin sinngemäß anzuwendende beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 BBesG durch die eigenständige Tarifregelung in § 29 BAT ersetzt. § 40 BBesG sah ursprünglich für Beamte die vollen Ehegattenanteile des Ortszuschlags zugunsten beider Ehepartner vor. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wurde eine entsprechende Tarifkürzungsregelung eingeführt, die mit Wirkung zum 1. Juli 1978 (BGBl. I S. 869) um die 2. Alternative der "entsprechenden Leistung" ergänzt wurde. Hintergrund des Haushaltsstrukturgesetzes war die Notwendigkeit von Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst zur Konsolidierung der Haushalte. Mit der Änderung der Ortszuschlagsregelung für beiderseits im öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hiermit bislang derselbe Tatbestand doppelt aus öffentlichen Kassen abgegolten wurde, was der sozialbezogene Charakter des Ehegattenanteils im Ortszuschlag nicht verlangt (BAG 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - AP DienstVO ev. Kirche § 14 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Da die Tarifvertragsparteien des BAT im Jahre 1982 diese gesetzliche Regelung unverändert in den Tarifvertrag übernommen haben, sind die Überlegungen zum Zweck der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar.

d) Die Voraussetzungen der Kürzungsregel des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT sind erfüllt.

Der Ehemann der Klägerin steht als Angestellter im öffentlichen Dienst. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der BAT Anwendung. Als verheirateter Angestellter gehört er gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zur Stufe 2. Ihm stünde damit Ortszuschlag dieser Stufe zu. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts reduziert sich der ehegattenbezogene Anteil des Ortszuschlags auch bei einer Teilzeitbeschäftigung eines oder beider Ehegatten nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT auf die Hälfte. Auf den Umfang der Beschäftigung stellt die Tarifvorschrift nicht ab. Sie ordnet ungeachtet einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung des Angestellten oder seines Ehegatten die Halbierung des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 an.

Da es einen Verstoß gegen § 4 TzBfG nicht als gegeben angesehen hat, hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung die Frage geprüft, ob im dortigen Fall, in dem beide Ehegatten je zu einem zeitlichen Anteil von weniger als 50 % beschäftigt waren, eine unzulässige Diskriminierung im Verhältnis zu den Teilzeitbeschäftigten vorliege, die mindestens den tariflich geforderten Zeitanteil von 50 % aufweisen.

Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1985 zur letztgenannten Gesetzesbestimmung ist hier allerdings nicht einschlägig. Die Entscheidung beruht zum einen dezidiert auf Grundsätzen, von denen das Beamtenverhältnis geprägt ist und die auf ein Arbeitsverhältnis nicht passen. Zum anderen betrifft sie die vorliegende Frage nicht, sondern nur diejenige, ob es dem Gesetzgeber nach der damaligen Fassung des § 40 BBesG gestattet ist, bei teilzeitbeschäftigten Beamten usw. überhaupt eine Kürzung vorzunehmen. Die Regelung des § 34 MTA stellt die Klägerin als solche in ihrer Wirksamkeit nicht in Frage.

Zu dieser Problematik hat aber das Bundesarbeitsgericht unter V der Gründe Folgendes ausgeführt:

V. Die in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT getroffene begünstigende Regelung ist nicht auf die Klägerin zu erstrecken. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und teilzeitbeschäftigter Angestellter, die von § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT erfasst werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Als Vereinigungen des privaten Rechts sind sie zwar keine Grundrechtsadressaten im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG und damit nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Vielmehr folgt ihre Grundrechtsbindung aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zVv.).

2. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Tarifvertragsparteien haben hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 53; BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68). Diese Grenzen sind insbesondere überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12; 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53, 68 f.).

3. Einer solchen Überprüfung hält die tarifliche Regelung stand.

a) Die Klägerin und ihr Ehemann sind mit den von § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT erfassten zwei Gruppen von Angestellten, bei denen einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, schon nicht vergleichbar. Die von der Tarifnorm begünstigten Angestellten erreichen bei Zusammenrechnung der Arbeitszeiten beider Ehegatten mindestens eine volle Arbeitszeit. Daran fehlt es bei den Arbeitszeiten der Klägerin und ihres Ehemanns. Sie ergeben zusammengerechnet lediglich 75 vH der tariflichen Wochenarbeitszeit.

b) Der Grund für diese Differenzierung ergibt sich aus dem mit der Zahlung eines erhöhten Ortszuschlags an verheiratete Angestellte verfolgten Leistungszweck. Der um den halben Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 erhöhte Ortszuschlag soll wie der Ortszuschlag der Stufe 2 die mit einer Ehe typischerweise verbundenen besonderen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation der Ehegatten ausgleichen (BVerfG 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - NZA 1999, 878; BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 15. Mai 1997 - 6 AZR 26/96 - BAGE 85, 375, 378). Die in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 BAT getroffene Regelung, wonach die anteilige Minderung des Ehegattenanteils nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ausgeschlossen ist, wenn der Ehegatte des teilzeitbeschäftigten Angestellten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, will sicherstellen, dass die Ehegatten zusammen hinsichtlich des Ehegattenanteils im Ergebnis nicht schlechter stehen, als wenn der eine Ehegatte vollbeschäftigt oder versorgungsberechtigt und der andere Ehegatte überhaupt nicht berufstätig wäre (BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18). War der Angestellte teilzeitbeschäftigt und sein Ehegatte ebenfalls als Nichtvollbeschäftigter im öffentlichen Dienst tätig, war nach der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT hinsichtlich des Unterschiedsbetrags anzuwenden und der Ehegattenanteil des Ortszuschlags im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Arbeitszeit zu vermindern. Durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 ist § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1986 dahingehend geändert worden, dass der Ehegattenanteil beiden Ehegatten auch dann ohne Verminderung gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zur Hälfte gewährt wird, wenn beide Ehegatten mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT § 29 - Ortszuschlag, Erl. 8). Aus dieser Änderung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT durch den 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21. April 1986 wird die Absicht der Tarifvertragsparteien deutlich, die Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Ehegatten gegenüber Ehegatten zu beseitigen, bei denen einer vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der andere überhaupt nicht berufstätig ist, sofern beide Arbeitszeiten der in Teilzeit Beschäftigten zusammen jedenfalls eine volle Arbeitszeit ergeben.

c) Das außer Acht lassen der Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT an das Erreichen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit durch beide Ehegatten gemeinsam zu knüpfen, ist nach dem Leistungszweck auch sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39). Als soziale, familienbezogene Leistung des Arbeitgebers liegt dem Ehegattenzuschlag keine konkrete Gegenleistung des Angestellten zugrunde. Die von den Tarifvertragsparteien angeordnete Kombination von Kürzungsregelungen stellt sicher, dass diese soziale Leistung Angestellten nicht über das zeitliche Maß ihrer Beschäftigung hinaus zu Gute kommt.

Ob die Tarifvertragsparteien hierfür die zweckmäßigste Regelung gefunden haben, ist von den Arbeitsgerichten nicht zu überprüfen.

Legt man diesen Normzweck zugrunde, wird die Klägerin in der Tat durch die tarifliche Regelung diskriminiert. Denn danach sind zwar zwei mit einem Anteil von zu je 50 % Teilzeitbeschäftigte von der Kürzungsregelung nach § 34 MTA (= BAT) ausgenommen, obwohl sie zusammen nur eine Arbeitsleistung von 100 % erbringen, während zwei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, von denen einer einen Zeitanteil von mehr als 50 %, der andere von weniger als 50 % aufweist, zusammen aber mehr als 100 %, unter die Kürzungsregelung fallen. Legt man den vom Bundesarbeitsgericht ermittelten Normzweck zugrunde, ist nach dem tariflichen Willen maßgeblich, dass die Ehepaare und sonstigen Begünstigten, sofern beide Arbeitszeiten der in Teilzeit Beschäftigten zusammen jedenfalls eine volle Arbeitszeit ergeben, nicht Opfer der Kürzungsregelung werden sollen. Unter diesem Gesichtspunkt gibt es keinen sachlichen Grund, Betroffene, deren gemeinsame Arbeitszeit, wie hier, eine volle Arbeitszeit um 30 % überschreitet, hinsichtlich des fraglichen Teils des Ortszuschlags schlechter zu stellen als Teilzeitbeschäftigte, die zusammen nur eine Arbeitszeit von 100 % erreichen. Auch bei einer solchen Fallgestaltung wird das Anliegen der Tarifparteien bedeutsam, mindestens einen vollen Familienzuschlag dann zu gewähren, wenn zusammen eine volle Arbeitsleistung erbracht wird. Dies ist dann nicht mehr nur eine Frage der Zweckmäßigkeit der Regelung. Vielmehr wurde die Regelung so gefasst, dass das Regelungsziel nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht wurde und eine Abgrenzung erfolgt ist, die dieses Ziel, bei einer gemeinsamen Arbeitsleistung von 100 % einen vollen Erhöhungsbetrag des Ortszuschlags zuzubilligen, in Fällen, in denen dieser Zeitanteil sogar überschritten wird, gerade nicht verwirklicht, sondern von dieser Begünstigung ausnimmt. Wird das vom Bundesarbeitsgericht ermittelte Regelungsziel zugrunde gelegt, würde dem nur eine Regelung gerecht, die es ausreichen lässt, dass beide Partner gemeinsam einen Arbeitszeitanteil von 100 % erreichen. Nach diesseitiger Auffassung ist dieses Ergebnis nur zu vermeiden, wenn der Tarifbestimmung ein anderes Regelungsziel entnommen werden kann. Diesbezüglich wird aber dem Bundesarbeitsgericht so, wie es hier verstanden wird, gefolgt.

Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot auf der Grundlage der vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen Vorschriften kann auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil es sich für die Klägerin um einen relativ geringfügigen Nachteil handelt, dessen Hinnahme ihr aus welchen Gründen auch immer zuzumuten wäre. Denn die Regelung selbst betrifft keinen weniger geringfügigen Vorteil für die Begünstigten, die die Voraussetzungen der Tarifnorm nach ihrem Wortlaut erfüllen. Es handelt sich auch nicht um den Umstand, dass es eine Grenzziehung immer mit sich bringt, dass diejenigen, die nicht mehr die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, systembedingt von der Leistung ausgeschlossen werden. Dies mag für die Vorstellung der Tarifvertragsparteien zutreffen, dass bei einer Gesamtleistung von 100% (und nicht bei 90 % oder 110 %) keine Kürzung erfolgen soll. Für die Frage, wie dieses Ziel verwirklich wird, ist aber auf eine gleichmäßige Behandlung der Betroffenen und eine gemessen an dem vom Bundesarbeitsgericht ermittelten Regelungszweck in sich widerspruchsfreie Lösung zu entwickeln, die nicht solche Arbeitnehmer von der Leistung ausschließt, die diese Zielvorstellung übererfüllen, andere aber, die ihr gerade noch genügen, begünstigt. Da auch Arbeitnehmer, die mit einem Anteil von weniger als 50 % teilzeitbeschäftigt sind, wenn nur ihr Ehegatte vollzeitbeschäftigt ist, begünstigt sind, lässt sich auch nicht der Regelungszweck erkennen, dass die Begünstigung nur dann erfolgen soll, wenn die Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten einen von den Tarifvertragsparteien als wesentlich angesehenen Umfang annimmt.

Wird aber die Klägerin zu Unrecht von der Leistung ausgeschlossen, hat sie einen Anspruch auf die Leistung, wie wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. Deshalb hat ihr das Arbeitsgericht zu Recht die im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Forderungen zugesprochen. Der offenbar vom Arbeitsgericht eingeschlagene Weg einer Auslegung oder Lückenfüllung erscheint hier nicht gangbar. Dessen bedarf es im Fall einer unzulässigen Diskriminierung auch nicht. Damit ist der Zahlungsantrag in vollem Umfang begründet.

Allerdings ist der Zinsausspruch der gesetzlichen Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB anzupassen. In diesem Sinne ist der Zinsantrag der Klägerin auszulegen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Zahl 4 im Urteilstenor bezüglich der Höhe des Zinssatzes angesichts der Ausführungen in den Entscheidungsgründen um einen Schreibfehler, der hier nach § 319 ZPO zu berichtigen ist. Das Arbeitsgericht wollte ersichtlich antragsgemäß den aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ersichtlichen Zinssatz zusprechen.

Nach allem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Hinblick auf § 25 Abs. 2 GKG a.F., der für das vorliegende Verfahren noch maßgeblich ist (die Berufung ist noch vor dem 01. Juli 2004 eingelegt worden), und nach Maßgabe des § 3 ZPO in Höhe der Klageforderung.

Ende der Entscheidung

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