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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 39/01
Rechtsgebiete: BAT, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BAT § 59 Abs. 1 UA 1 S. 4
BAT § 12
ZPO § 91
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 39/01

verkündet am 30. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Gembus und den ehrenamtlichen Richter Haag auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.04.2001 - 15 Ca 9251/99 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zufolge der am 03.11.99 eingereichten Klage über die Verpflichtung des beklagten Bundeslandes, der Klägerin (auch) nach dem 30.04.99 die Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N UA I der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.

Die Klägerin, die seit 01.01.99 der Gewerkschaft der Polizei als Mitglied angehört, trat zum 20.06.1990 als vollbeschäftigte Angestellte für unbestimmte Zeit in die Dienste des beklagten Landes - Anstellungsbehörde: Landespolizeidirektion S. -. Sie erhielt (zunächst) Vergütung nach Vergütungsgruppe IX b BAT, dessen Geltung in landesüblicher Weise einzelvertraglich vereinbart ist. In der Folge wurde sie unter Einreihung in Vergütungsgruppe VII als Schreibkraft bei der Kriminalpolizei S. beschäftigt und erhielt die vorangeführte Funktionszulage.

Die Klägerin bewarb sich Im Sommer 1995 auf die innerbetrieblich ausgeschriebene befristete Stelle einer Schreibkraft bei dem Polizeirevier Z. Das führte zum Abschluss des vom 01.11.95 bis 30.04.99 befristeten Vertrages vom 29.08.95 (VA Bl. 7/8). Als Nebenabrede wurde die Geltung der Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 "nur in Verbindung mit den Grundsätzen des Finanzministeriums für die Zahlung von Funktionszulagen im Schreibdienst ... vom 26. März 1986" vereinbart.

Von der Wiederinkraftsetzung der Anlage 1 a (B/L) zum BAT war der Abschnitt N und damit die Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 ausgenommen. Das beklagte Land hat sie in Übereinstimmung mit der Handhabung des Bundes und mit Zustimmung der TdL zunächst weiterhin - im Wege einzelvertraglicher Vereinbarung - angewendet. Nachdem das BMI die von ihm erteilte diesbezügliche Einwilligung durch Rundschreiben vom 24.02.97 - D II 4-220254/9 - widerrufen hatte, fasste die TdL am 22.04.97 einen entsprechenden Beschluss. In Vollzug desselben erließ das Finanzministerium des beklagten Landes am 05.11.97 eine Verwaltungsvorschrift, die bestimmt, mit Angestellten, die nach dem 31.12.97 eingestellt werden, dürfe die Geltung der Protokollnotiz nicht mehr vereinbart werden; es sei die "Nichtgeltung" dieser Bestimmungen zu vereinbaren.

Durch eine Verwaltungsvorschrift vom 04.11.98 wurde "klargestellt", das gelte auch für vor dem 31.12.97 abgeschlossene befristete Arbeitsverträge, die - nach diesem Zeitpunkt - verlängert oder in einen unbefristeten Arbeitsvertrag "umgestellt" werden.

Der Klägerin wurde durch Schreiben vom 20.01.99 (VA Bl. 13) mitgeteilt, da der konkrete Vertretungsbedarf über den 30.04.99 hinaus bis 30.04.2002 bestehe, biete man ihr eine entsprechende Verlängerung ihres Arbeitsvertrages an. Gleichzeitig wurde sie darüber unterrichtet, nach der maßgebenden Verwaltungsvorschrift könne die Funktionszulage bei Verlängerung des Vertrages "leider nicht mehr gewährt werden."

Am 21.04.99 wurde ein entsprechender Vertrag abgeschlossen; in ihm heißt es, hier von Interesse,

Die Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT zur Gewährung von Funktionszulagen im Schreibdienst und Fernschreibdienst finden keine Anwendung.

Unter dem 16.06.99 wurde die ihm beigegebene Befristungsabrede aufgehoben.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung durch Anwaltsschreiben vom 16.07.99 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Ansicht vertreten, ihr stehe die Funktionszulage zu.

Sie hat beantragt:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.897,35 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 05.04.2001 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 15.04.2001 eine monatliche Funktionszulage gemäß den Protokollnotizen Nr. 3 und 6 und Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Die Versagung der Weiterzahlung der Funktionszulage sei "willkürlich und damit unbeachtlich." Die Klägerin könne sich auf den Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung berufen.

Mit der Berufung erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Es hält die rechtliche Beurteilung durch das Arbeitsgericht mit näheren Erwägungen für unzutreffend und behauptet, die Gestaltung sei von dem Bedürfnis bestimmt gewesen, die bisher von der Klägerin innegehabte Stelle unbefristet wieder besetzen zu können.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Einzelnen die angefochtene Entscheidung.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg, denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Funktionszulage zu bezahlen.

(1) Zahlungsklage:

A Sachentscheidungshindernisse bestehen nicht. Hierbei wird das in den Klagantrag aufgenommene Rechtsfolgebegehren unter Berücksichtigung der Klagebegründung dahin verstanden, es habe - ausschließlich - einen Erfüllungsanspruch zum Gegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), hingegen nicht - ggf. hilfsweise - ein Schadenersatzbegehren (zu diesem Verständnis vom Verfahrensgegenstand vgl. die ständige Rechtsprechung des BGH, etwa v. 25.02.99 - III ZR 53/98; v. 23.04.99 - V ZR 142/98; v. 06.05.98 - III ZR 265/98).

B Die Klage ist nicht begründet.

I Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheide ein tariflicher Anspruch aus, da das Arbeitsverhältnis erst im sogenannten Nachwirkungszeitraum begründet wurde. Das trifft zu, und die Berufungsbeantwortung kommt darauf nicht zurück.

II Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob der Arbeitsvertrag der Parteien im Sinne der im Tatbestand angeführten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums durch Ablauf der in dem Vertrag vom 29.08.95 zum 30.04.99 vereinbarten Frist (wirksam) beendet wurde.

Diese Frage ist zu bejahen.

1. Der Anspruch von Angestellten des beklagten Landes auf die streitige Funktionszulage bestimmt sich im hier interessierenden Zeitraum nach Maßgabe der vorangeführten Verwaltungsvorschrift. Sie stellt zwar als solche ein reines Verwaltungsinternum, nämlich die Weisung an die nachgeordneten Behörden dar, im Außenverhältnis entsprechend (rechtsgeschäftlich) zu handeln. Diese einheitliche Handhabung - der Punkt ist bekanntermaßen nicht verhandelbar - lässt sie jedoch als sogenannte Einheitsregelung, nämlich als gleichsam einseitig gesetztes Vertragsrecht erscheinen. Abgesehen davon, die Geltung der Verwaltungsvorschrift ist von den Parteien ausdrücklich vereinbart (vgl. VA Bl. 7, 8, 66).

2. Diese Regelung, die ihren persönlichen Geltungsbereich auf Angestellte im Schreibdienst begrenzt, die (schon) am 31.12.97 in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis (für die Dauer desselben) standen, ist auch im Lichte der Inhaltskontrolle (§ 315 BGB) an sich wirksam. Die Zulage hatte infolge der bürotechnischen Entwicklung und deren allgemeiner Umsetzung in den Einrichtungen der Verwaltungen und Gerichte des Landes ihre Funktion eingebüßt. Das beklagte Land war deshalb berechtigt, diese Leistung - bildhaft - einzustellen ("cessante ratione legis, lex cessat ipsa"). Darauf, dass es sich andernfalls tarifverbandswidrig verhalten hätte, kommt deshalb nichts an. Den Vollzug dieser Entscheidung hat es gleichsam der Figur der Nachwirkung gemäß ausgestaltet: Angestellten, die bislang einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Zulage hatten, "behielten" ihn "in" diesem Vertragsverhältnis. Hingegen wurden - umgangssprachlich formuliert - "neue" Vertragsverhältnisse ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob das Vertragsverhältnis, das den Vergütungsanspruch nach dem 31.12.97 gibt, auf einer konstitutiven Willensübereinstimmung der Parteien beruht. Mit anderen Worten: Dieser "neue" Konsens im Rechtssinne hinweggedacht, lässt den Grund für den Lohnanspruch entfallen.

Diese Gestaltung - Beendigung bei Beibehaltung des bisherigen StatusŽ - ist unbedenklich.

3. Die Klägerin gehörte zum Kreise der Angestellten mit - bildhaft - einem Altvertrag (abgeschlossen am 29.08.1995, also vor dem 31.12.97), der auch noch nach dem 31.12.97, nämlich bis 30.04.99 bestanden hat.

Andererseits fand dieser Vertrag mit Ablauf des vorgenannten Tages als Folge der ihm beigegebenen Befristung sein Ende und es bedurfte einer erneuten übereinstimmenden Willensentscheidung beider Seiten, um wieder ein (weiteres) Vertragsverhältnis zu begründen. Diese Gestaltung ist im Sinne der Verwaltungsvorschrift als Beendigung des Arbeitsvertrages mit der Folge des Verlustes des hier interessierenden StatusŽ anzusehen. Das ergibt ihre wegen der Art des Zustandekommens und der Funktion objektive Auslegung, wobei der vorbeschriebene Zweck, zumal im Lichte des hier wegen der Handhabung in der Behördenpraxis wesentlichen Gesichtspunkts der (Rechtsklarheit und damit der Rechts-)Sicherheit, etwa durch den Wortlaut veranlasste Zweifel beseitigt. Auf die "Klarstellung" durch die Verwaltungsvorschrift vom 04.11.98 kommt deshalb nichts an, weshalb auch unerörtert bleiben kann, ob diese im Wege sogenannter dynamischer Verweisung zum Vertragsinhalt erhoben ist.

4. Eine davon abweichende einzelvertragliche Abrede ist nicht behauptet. Das gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages vom 15.02./21.04.99. Der Klägerin wurde vielmehr bereits mit Scheiben vom 20.01.99 mitgeteilt, aus der Sicht des beklagten Landes liege eine Neueinstellung vor, weshalb die Funktionszulage nicht mehr gewährt werden könne.

5. Das Arbeitsgericht hat angeführt, "die Befristungsvereinbarung war völlig willkürlich und durch keinerlei Sachgründe gestützt." Das trägt nicht. Denn das beklagte Bundesland muss sich, was angesichts des Verfahrensgegenstandes allein in Betracht kommt, nicht so behandeln lassen, als sei jener Vertrag nicht befristet gewesen.

a) Für eine dolose Absicht ist nichts behauptet. Man muss in diesem Zusammenhang bedenken, dass der hier interessierende Vertrag am 29.08.1995 abgeschlossen worden war, die Grundlage für den Erlass der Verwaltungsvorschrift, nämlich der Beschluss der TdL in Verfolg des im Tatbestand angeführten Rundschreibens des BMI vom 24.02.97 erst hernach, nämlich am 22.04.97 gefasst wurde. Der Vertreter des beklagten Landes konnte bei Abschluss des Vertrages also noch nicht wissen, die gewählte Form (befristeter Vertrag) könne selbst bei faktisch nahtloser Fortsetzung zum Wegfall der Funktionszulage führen. Überdies wurde in diesem Zusammenhang nicht das beklagte Land initiativ, hat gar die Klägerin zu dieser Änderung ihrer Tätigkeit gedrängt, sondern diese hat sich allein mit Rücksicht auf die Verwirklichung ihrer eigenen Interessen um diese Stelle beworben.

b) In Betracht kommt deshalb allein der objektive Missbrauch der Gestaltungsform "Befristeter Vertrag". Abgesehen nun davon, dass der darauf bezügliche Schutzzweck (Wahrung des gesetzlichen Bestandsschutzes) hier allenfalls in Form eines Reflexes berührt wird, war ein Sachgrund für die Befristung (als solche) im Sinn von Buchstabe c der SR 2 Y zum BAT gegeben. Die Stelle war befristet zur Besetzung ausgeschrieben, weil die fragliche Mitarbeiterin eine befristete Rente nach § 59 Abs. 1 UA 1 S. 4 BAT erhielt. Das löst als Rechtsfolge das Ruhen des Arbeitsvertrages zum Ablauf des Tages aus, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist. Es lag sonach ein ("klassischer") Fall der Vertretung vor.

Darauf, ob das Ziel der Parteien auf einem Weg erreichbar war, bei dem die Personalvertretung(en) nicht zu beteiligen gewesen wären, kommt ersichtlich nichts an.

c) Es ließe sich deshalb allenfalls ein objektiver Verstoß gegen den - seine Anwendbarkeit hier umstandslos unterstellt - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz annehmen, indem statt der Rechtsform der befristeten Abordnung, die Versetzung (§ 12 BAT) als auf Dauer gerichtete Maßnahme scheidet aus, die der Begründung eines anderen Vertragsverhältnisses gewählt wurde. Indessen handelte es sich nicht um eine einseitige Maßnahme des beklagten Landes. Es hat die Stelle - sachlich gerechtfertigt - befristet ausgeschrieben. Die Klägerin hat dieses - im untechnischen Sinne - Angebot aus "freien Stücken" in eigenverantwortlicher Entscheidung angenommen, weil es ihren Interessen entsprach. Dabei handelte es sich - ersichtlich - in erster Linie um die Ersparnis von Zeit- und (Fahrt-)Kosten, denn das Polizeirevier Zuffenhausen befindet sich in der Ludwigsburger Straße 126, was von der Wohnung der Klägerin (Prevorster Straße 16) lediglich zwei oder drei "U-Strab"-Haltestellen entfernt ist. Dem Interesse des beklagten Landes wäre mit dieser anderen Gestaltung nicht in gleicher Weise entsprochen worden. Ersichtlich hatte die Haushaltsplanstelle, auf der die Klägerin bislang geführt wurde, - bildhaft formuliert - bei der bisherigen Organisationseinheit zu verbleiben. Es stand also nur, und zwar befristet, die dem Polizeirevier Zuffenhausen zugeordnete Planstelle zur Verfügung, auf der die Mitarbeiterin geführt wurde, die eine Rente auf Zeit erhielt. Nur so konnte die bisher von der Klägerin innegehabte Stelle entsprechend dem Wunsch und der Zielvorstellung des beklagten Landes unbefristet zur Wiederbesetzung ausgeschrieben werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass (auch) die Mittelbehörden des beklagten Landes im Raum S. und Umgebung seit je erhebliche Schwierigkeiten ("praktisch kaum möglich") haben, für solche Stellen qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen, wenn ihnen auch nach erfolgreicher Probezeit ein lediglich befristetes Vertragsverhältnis angeboten werden kann. Das ist allgemeinkundig und entspricht überdies den Erfahrungen der Kammer und des Landesarbeitsgerichts in seiner Eigenschaft als personalverwaltender Dienststelle.

(2) Feststellungsklage:

A

1. Über sie war zu befinden.

Die Klägerin hat das Verhältnis dieser Klage zu der Zahlungsklage nicht ausdrücklich bestimmt. Deshalb war - im Rahmen weiterer Auslegung - zu erwägen, die Feststellungsklage werde als sogenannter uneigentlicher Hilfsantrag verfolgt. Denn wird die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, der erhobene Anspruch bestehe nicht, ist nicht ersichtlich, die Klägerin bedürfe in der Urteilsurkunde alsdann noch eines entsprechenden auf die Feststellungsklage bezüglichen Satzes. Dieses Verständnis entspräche an sich auch dem Grundsatz, dass die Partei im Zweifel nach Art und Inhalt die Prozesshandlung vornimmt, die nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem wohlverstandenen Interesse entspricht. Andererseits wird mit der Entscheidung über die Leistungsklage wegen der Grenzen der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) keine endgültige Befriedung erreicht. Deshalb ist die Feststellungsklage unabhängig vom verfahrensrechtlichen Schicksal der Zahlungsklage zu behandeln.

2. Sachentscheidungshindernisse bestehen nicht, zumal der Gläubiger die Wahl zwischen der Feststellungs- und der Klage auf künftige Leistung hat.

B Die Klage ist unbegründet, wofür auf die Ausführungen oben (1) B verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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