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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 3 Sa 41/00
Rechtsgebiete: BAT, ArbZG, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BAT § 17
BAT § 17 Abs. 1
BAT § 17 Abs. 5
BAT § 35 Abs. 3 UA 2
BAT § 70
ArbZG § 16
ArbZG § 16 Abs. 2 Satz 1
BGB § 611
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 4
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 41/00

verkündet am 28. März 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle und die ehrenamtlichen Richter Diener und Hackel auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 20.10.2000 - 5 Ca 576/99 - abgeändert:

1. Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an den Kläger DM 6.055,91 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 01.10.1999 zu bezahlen.

2. Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht mit der am 13.12.1999 eingereichten Klage die Vergütung für Überstunden.

Er war vom 01.06.1997 bis 08.10.1999 bei dem beklagten Landkreis angestellt und als Assistenzarzt auf der chirurgischen Abteilung des von dem beklagten Landkreis getragenen Krankenhauses beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach VergGr. II BAT, dessen Geltung von den Parteien vereinbart war (vgl. im Einzelnen VA-Bl. 68/69).

In Bezug auf die Assistenzärzte dieser Abteilung wurde von einer Regelwochenarbeitszeit (bis 30.04.1998) von 41,75 Stunden, ab 01.05.1998 von 42,03 Stunden ausgegangen. Für die über die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden wurde eine "Überstundenpauschale" bezahlt.

Die vorgenannte Wochenarbeitszeit war so verteilt:

Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 16.30 Uhr

Freitag 7.30 bis 15.45 Uhr, ab 01.05.1998: 15.30 Uhr

mit einer Mittagspause von 20 Minuten, ab 01.05.1998 von 30 Minuten.

Der Kläger hat behauptet, er habe jeweils im Anschluss an das sich aus dieser Einteilung ergebende Dienstende an den aus der Aufstellung VA-Bl. 146-149 ersichtlichen Tagen Überstunden geleistet, die wie folgt zu vergüten seien (vgl. im Einzelnen VA-Bl. 5/6):

1997: 56,25 Stunden mit 2.246,63 DM

1998: 62,00 Stunden mit 2.513,48 DM

1999: 31,00 Stunden mit 1.295,80 DM.

Der Kläger hat diese - behaupteten - Überstunden einer bei seinem Eintritt geübten Handhabung folgend in die nachträglich eingefügte Rubrik "Mehrarbeit" von auf Monate bezogenen, die (Ruf-)Bereitschaft betreffenden Formblätter eingetragen. Sie wurden vom Kläger und der "Abteilungsleitung" unterzeichnet und sodann zwecks Abrechnung der Krankenhausverwaltung übermittelt (vgl. unter anderem VA-Bl. 70/96).

Mit einem Schreiben vom 05.10.1999 (VA-Bl. 97/98) hat der Kläger die Überstunden für die Zeit vom 01.06.1999 bis 30.09.1999 vermittels der aus VA-Bl. 99 ersichtlichen Aufstellung "dokumentiert" und "deren Vergütung geltend" gemacht (VA-Bl. 97/98).

Der Kläger hat behauptet, er habe die klagegegenständlichen Arbeitszeiten erbracht, weil sie aus unterschiedlichen Gründen für die medizinische Versorgung von Patienten erforderlich gewesen oder unaufschiebbare Begleit- und Verwaltungstätigkeiten zu erledigen gewesen seien. Das sei, so nicht in allgemeiner Weise angeordnet, dem Vorgesetzten bekannt gewesen und von ihm erwartet worden. Eine ins Einzelne gehende Sachschilderung könne angesichts des vorangeführten Verfahrens zur "Dokumentation" nicht gefordert werden.

Mit Schreiben vom 18.07.1996 (ABl. 20) wandten sich die "Assistenzärzte" der chirurgischen Abteilung an den Verwaltungsdirektor und stellten die Personallage dar mit dem Hinweis, es falle "erhöhte Mehrarbeit an. Wir möchten hiermit die seit Dezember 1995/Januar 1996 dokumentierte Mehrarbeit bzw. Überstunden für die Vergangenheit und die Zukunft geltend machen."

In der Folge haben sie unter Bezugnahme hierauf durch Schreiben vom 16.02., 11.08.1997, 11.02. und 11.08.1998, 08.02. und 05.08.1999 "unsere dokumentierten Überstunden fristgerecht erneut geltend" gemacht (vgl. im Einzelnen ABl. 22 ff.).

Der Kläger hat mit einem weiteren Schreiben vom 05.10.1999 (ABl. 28; siehe auch VA-Bl. 97/98) an die Verwaltung des Krankenhauses - unter anderem - ausgeführt,

"Da Sie bisher auf das gemeinschaftliche Schreiben der Assistenten nicht geantwortet haben, möchte Ich nun für meine Person anlässlich der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses die Bezahlung der dokumentierten Überstunden anmahnen."

Er hat deshalb die Ansicht vertreten, die Ausschlussfrist nach § 70 BAT sei gewahrt.

Der Kläger hat beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.055,91 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettoauszahlungsbetrag seit 01.10.1999 zu bezahlen.

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich zu dem Klagevorbringen streitig gestellt und geltend gemacht, nach dem Vortrag des Klägers seien die Voraussetzungen des § 17 BAT nicht erfüllt. Eine "Anordnung" komme allenfalls in Form der sich aus der Sachlage unmittelbar ergebenden Notwendigkeit des Tätigwerdens in Betracht. Hier fehle es an konkreten Behauptungen, die erforderlich seien, um die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung prüfen zu können. Das diesbezügliche Klagevorbringen sei aber auch deshalb zu bestreiten, weil es dem Kläger gestattet gewesen sei, sich während der Dienstzeit mit Nebentätigkeiten (Gutachten, Unterricht in der Krankenpflegeschule, Maßnahmen zur eigenen Fortbildung, Einsatz für Privatpatienten) zu befassen, wodurch jedoch jeweils die Arbeitszeit im Sinn von § 16 ArbZG unterbrochen worden sei. Allein dessen Dokumentationsanforderungen habe mit dem Formblatt entsprochen werden sollen.

Der Kläger lasse den möglichen Freizeitausgleich (z. B. an Mittwochnachmittagen) unberücksichtigt.

Die Ausschlussfrist des § 70 BAT sei nicht gewahrt, denn eine inhaltlich hinreichende schriftliche Geltendmachung liege nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen in der tragenden Erwägung, der Kläger habe die Erforderlichkeit der Überarbeit nicht ausreichend dargelegt. Auf das Formblattverfahren könne er sich nicht stützen, weil dieses ausdrücklich die Rufbereitschaft betroffen habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Er behauptet, der Chefarzt der Chirurgie habe die "Dokumentation" der Überstunden in der geschehenen Weise gestattet und damit die Überstunden angesichts der ihm bekannten Lage gebilligt. Die Verwaltung habe das nicht beanstandet, sie müsse sich deshalb daran festhalten lassen.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 20.10.2000, Aktenzeichen 5 Ca 576/99, wird abgeändert.

2. Der beklagte Landkreis Freudenstadt wird verurteilt, an den Berufungskläger DM 6.055,91 brutto nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus dem Nettoauszahlungsbetrag seit 01.10.1999 zu zahlen.

Der beklagte Landkreis beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, auch im Berufungsverfahren habe der Kläger eine - wie immer geartete - Anordnung von Überstunden nicht schlüssig dargelegt. Das "Formblatt"-Verfahren habe allein der Erfüllung der Dokumentationspflicht nach § 16 ArbZG gedient.

In dem von ihm behaupteten Sinn sei das auch nicht akzeptiert worden, wie die Regelung zur Überstundenpauschale per 01.05.1998 zeige. Andererseits habe der Kläger seine Verpflichtung nicht erfüllt, die während der Dienstzeit ausgeführten Nebentätigkeiten zeitlich festzuhalten. Auch deshalb seien die Überstunden zu bestreiten. Der Kläger lasse den Freizeitausgleich, der auch während der Desinfektionswoche im November/Dezember eines jeden Jahres möglich sei, unberücksichtigt.

Der beklagte Landkreis hält daran fest, die schriftliche Geltendmachung sei inhaltlich zu unbestimmt.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere in der verlängerten Frist rechtzeitig ausgeführt. Sie hat Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die objektive Mehrheit ihrer Gegenstände ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aus der Aufstellung des Klägers in VA-Bl. 146/149 in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich stets um Zeiten nach dem im Tatbestand angeführten Dienstende, ergibt sich zweifelsfrei die Arbeitsleistung in welchem einzelnen Zeitraum ("Stunden") der Kläger zum Gegenstand seines Rechtsfolgenanspruchs gemacht hat (z. B. für Freitag, 09.04.1999 von 15.30 bis 16.00 Uhr).

2. Von prozessualer Verwirkung, sofern solches in Hinsicht auf eine Leistungsklage an sich möglich sein sollte, kann nicht ausgegangen werden. Dies bereits deshalb, weil der beklagte Landkreis nicht behauptet, es sei unzumutbar, sich mit dem Klagebegehren in der Sache auseinander zu setzen.

II.

Die Klage ist begründet.

Anspruchsgrundlage für den erhobenen (Erfüllungs-)Anspruch ist § 611 BGB in Verbindung mit § 17 BAT in Verbindung mit der Vereinbarung über die Verlängerung der (Regel-)Arbeitszeit.

1. Das setzt nach dem Vortrag des Klägers, der die Erfüllung der Arbeitszeiten im Übrigen impliziert, voraus, dass er während der Überstunden ihm als Assistenzarzt der chirurgischen Abteilung obliegende Tätigkeiten verrichtet hat. Seine dahingehende, zunächst in zulässiger Weise allgemein gehaltene Behauptung hat der beklagte Landkreis nicht wirksam bestritten. Der Hinweis, es habe sich dabei möglicherweise auch um Nebentätigkeiten gehandelt, trägt nicht. Die Mitwirkung an der ärztlichen Betreuung von Privatpatienten ist Teil der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht des Klägers. Was unter Maßnahmen der eigenen Fortbildung verstanden wird, ist nicht aufgezeigt. Die Erstellung, gemeint ist ersichtlich die Mitwirkung an der Erstellung von Gutachten des leitenden Arztes, ist im Sinn von § 5 des Anstellungsvertrages eine Nebentätigkeit zu der der Kläger verpflichtet war. Die dafür aufgewendete Zeit ist (vgl. Nr. 6 der SR 2c zum BAT) nur dann keine Arbeitszeit im Sinn des Abschnittes IV des BAT, wenn der Kläger für eine solche Tätigkeit eine Vergütung im Sinn von Nr. 5 Abs. 1 der SR 2c erhalten hat. Es ist weder - konkret - eine bestimmte solche Tätigkeit behauptet, noch ist dargelegt, der Kläger habe für sie eine Vergütung im hier interessierenden Sinn erhalten. Für einen - etwaigen - Unterricht an einer Krankenpflegeschule gilt entsprechendes.

Ob sich der beklagte Landkreis hierzu ("überhaupt") mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO hätte erklären können, kann dahinstehen, denn eine solche Erklärung ist nicht abgegeben, und das Vorbringen des beklagten Landkreises kann auch nicht dahin ausgelegt werden. Naheliegend hätte solches allenfalls geschehen können in Verbindung mit der entsprechend substanziierten Darlegung, trotz zumutbarer Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel sei man im Lichte auch der Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag zur konkreten Darlegung nicht in der Lage.

2. Überstunden sind nach der Begriffsbestimmung des § 17 Abs. 1 BAT "auf Anordnung" geleistete Arbeitszeiten. Diese Voraussetzung hat der Kläger als erfüllt behauptet, wenn auch lediglich in allgemein gehaltener Weise. Eine schriftliche Anweisung ist nicht vorgetragen. Gleichfalls ist eine mündliche Anordnung, sei es im Sinne einer Einzelanweisung oder einer allgemeineren, etwa auf bestimmte Tätigkeiten bezüglichen (z. B. Diktat von Arztbriefen), nicht konkret dargelegt. Das gilt im Ergebnis auch für die Gestaltung, bei der der Arbeitgeber die Leistung von Überarbeit erkennt und sie billigt.

3. Das schadet im Streitfall aber deshalb nichts, weil sich der beklagte Landkreis nicht auf ein sogenanntes einfaches Bestreiten beschränken konnte. Dies deshalb, weil der Kläger entsprechend der von den anderen Assistenzärzten der chirurgischen Abteilung geübten Handhabung seine Überstunden "dokumentiert" und diese Dokumentation über den leitenden Arzt oder dessen ständigen Vertreter der (Personal-)Verwaltung - auch zu diesem Zweck - vorgelegt hat. Ob und gegebenenfalls welche rechtliche Bedeutung diesem Sachverhalt zukommt, entscheidet sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB). Der beklagte Landkreis macht geltend, es habe sich dabei allein um die Dokumentation im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG gehandelt. Träfe das zu, läge darin im Lichte der hierüber getroffenen Dienstvereinbarung vom 22.02.1996 (VA-Bl. 193) und der Regelung über die "pauschale" Verlängerung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit die verantwortliche Erklärung des Mitarbeiters, man habe über die so bereinigte Arbeitszeit (auch) von acht Stunden hinaus und außerhalb des Bereitschaftsdienstes die in dem Formblatt jeweils aufgeführten Arbeitsstunden geleistet. Indessen weist das Formular nicht lediglich derartige arbeitszeitliche Angaben aus, die hier interessierenden Stundenzahlen sind vielmehr in einer nachträglich in das Formblatt eingefügten Rubrik "Mehrarbeit" vermerkt worden. Das bedeutet, - jedenfalls auch - es handle sich um vom Erklärenden geleistete Arbeitsstunden, die von der Vergütung für die regelmäßige Arbeitszeit und die für den Bereitschaftsdienst nicht erfasst, also nicht abgegolten seien. Wenngleich dort nicht ausdrücklich festgehalten, ist damit unter Berücksichtigung des Zusammenhangs für den Adressaten unschwer erkennbar gesagt, man habe diese Arbeitszeiten nicht - bildhaft - aus "Lust und Laune", sondern in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht, auf welche Weise immer sie sich im Einzelnen konkretisiert hat (Anordnung, faktische Notwendigkeit u. a.), erbracht. Hinzu tritt das Schreiben der Assistenzärzte vom 18.07.1996 (ABl. 20). In ihm wird dargelegt, aus welchen Gründen "erhöhte Mehrarbeit" - sinngemäß - zwingend anfalle und sodann erklärt, man mache die ... "dokumentierte Mehrarbeit bzw. Überstunden ... geltend." Damit waren diejenigen gemeint, die in dem vorerörterten Formblatt als solche jeweils festgehalten sind. Ohne Rücksicht auf den Umstand, dass diese Formblätter von der "Abteilungsleitung" unterzeichnet wurden, sollte damit zweifelsfrei (auch) erreicht werden, dem anderen Teil Gelegenheit zu geben, etwaige Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht (z. B. Zeitpunkt und Zeitdauer der Arbeit, deren Erforderlichkeit u. a.) alsbald zu erheben. Denn es konnte nicht im Interesse der Parteien liegen, gegebenenfalls nach "Jahr und Tag" aufwendige Ermittlungen mit unsicherem Ergebnis darüber anzustellen, ob die Angaben des Kläger zutreffend seien oder nicht.

Er durfte deshalb, da der andere Teil keinen Widerspruch und zudem keine Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht erhob, ("wenigstens") berechtigt darauf vertrauen, er müsse sich in Zukunft allenfalls mit substanziellen Einwendungen solchen Inhalts befassen. Verfahrensrechtlich ergibt sich daraus die Last des beklagten Landkreises, diese Klagebehauptung durch die Einführung (von zunächst einigen) konkreten Gegentatsachen zu bestreiten. Das ist nicht geschehen.

4. Der Einwand der (Teil-)Erfüllung ist nicht begründet. Hierzu oblag es dem beklagten Landkreis darzulegen, zu welcher der streitgegenständlichen Überstunden Freizeitausgleich - oder eine andere Gegenleistung - gewährt wurde (§§ 362, 366 BGB; § 17 Abs. 5 BAT). Daran fehlt es. Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dem Kläger gegenüber sei überhaupt eine solche Leistungsbestimmung getroffen worden.

5. Die Ausschlussfrist ist gewahrt. Nach der Rechtsprechung des BAG (etwa vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89 -) werden Ansprüche auf Überstundenvergütung im Sinne von § 17 Abs. 5 BAT nach Ablauf des Ausgleichszeitraums fällig. Die dagegen gerichteten Bedenken des beklagten Landkreises sind nicht begründet. Einen Anspruch auf Freizeitausgleich hatte der Kläger nicht; er konnte lediglich beanspruchen, dass der Arbeitgeber nach den Maßstäben der Billigkeit (§ 315 BGB) entscheide, ob er innerhalb des Ausgleichszeitraums Freizeitausgleich gewährt. Der streitgegenständliche (Erfüllungs-)Anspruch entsteht und wird fällig mit dem fruchtlosen Ablauf des Ausgleichszeitraums. Die Tarifvertragsparteien haben als Rechtsfolge der nachträglichen Unmöglichkeit einer Freizeitgewährung das Entstehen eines auf Zahlung gerichteten anderen Erfüllungsanspruchs angeordnet. Erst von diesem Zeitpunkt an kann der Kläger diese Leistung als jetzt zu erbringende berechtigt beanspruchen (§§ 271, 194 BGB).

Der zeitlich älteste Anspruch ist der auf Überstundenvergütung für den Monat Juli 1997. Er wurde am 01.11.1997 fällig. Die Geltendmachung in dem auch vom Kläger unterzeichneten Schreiben vom 11.02.1998 ist damit rechtzeitig. Die Erwägung, die Höhe des Anspruchs sei nicht beziffert, überzeugt nicht, denn der Geldbetrag nach § 35 Abs. 3 UA 2 BAT liegt - auch - für die Vergütungsgruppe II BAT tabellarisch fest. Es muss lediglich dieser Wert mit der Zahl der Überstunden multipliziert werden.

Der beklagte Landkreis trägt Zweifel zur inhaltlichen Bestimmtheit der schriftlichen Geltendmachung, sie sind jedoch nicht berechtigt. Vorliegend erfordert dieses Merkmal, dass für den beklagten Landkreis mit hinreichender Sicherheit erkennbar war, "welche" Überstunden geltend gemacht werden. Das ist zwar in keinem der im Tatbestand angeführten Schreiben selbst dargestellt. Es wird aber jeweils auf das Schreiben vom 18.07.1996 Bezug genommen und die "dokumentierten" Überstunden zum Gegenstand der Geltendmachung erhoben. Damit war zweifelsfrei, es handle sich um die in den Formblättern "Rufbereitschaft" jeweils in der besonderen Rubrik "Mehrarbeit" - einzelnen Tagen zugeordneten - Überstunden, und zwar, wie sich unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit den beiden Schreiben vom 16.02. und 11.08.1997 ergibt, die aus dem "daran anschließenden" Zeitraum von sechs Monaten. Außerdem hat der Kläger für die Monate Juni bis September eine besondere Aufstellung (VA-Bl. 99) vorgelegt, aus der sich die erforderlichen Daten unschwer entnehmen lassen.

Dieses Schreiben erfasst die bis einschließlich Januar 1998 fällig gewordenen, das Schreiben vom 11.08.1998, die bis einschließlich Juli 1998, das Schreiben vom 08.02.1999, die bis Januar 1999, das Schreiben vom 05.08.1999, die bis einschließlich 31.05.1999 und das Schreiben vom 05.10.1999, die bis einschließlich 30.09.1999 fällig gewordenen Ansprüche.

Das Rechenwerk als solches ist streitlos.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich nach Grund und Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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