Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 44/06
Rechtsgebiete: BzTV-N SSB, Zuwendungs-TV, BAT, ZPO, BGB, KSchG, BMT-G


Vorschriften:

BzTV-N SSB § 2
BzTV-N SSB § 2 Abs. 1 Satz 2
BzTV-N SSB § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
BzTV-N SSB § 7
BzTV-N SSB § 7 Abs. 3
BzTV-N SSB § 12 Abs. 3 Buchst. f
BzTV-N SSB § 14 Abs. 1
BzTV-N SSB § 15
BzTV-N SSB § 15 Abs. 1
BzTV-N SSB § 16
BzTV-N SSB § 17
BzTV-N SSB § 17 Abs. 1
BzTV-N SSB § 17 Abs. 2
Zuwendungs-TV § 2
BAT § 26
BAT § 46 Abs. 2
BAT § 47
BAT § 47 Abs. 2
BAT § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2
BGB § 247
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 296 Abs. 3
KSchG § 5
KSchG § 6
KSchG § 7
BMT-G § 67 Nr. 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 44/06

verkündet am 14. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Bentele und den ehrenamtlichen Richter Spangenberg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2006 - 24 Ca 6/06 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt. II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Streitwert im zweiten Rechtszug: 110,48 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Höhe und Berechnung der tarifvertraglichen Zuwendung für das Jahr 2004.

Der Kläger steht seit dem 01. Januar 1998 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er wird in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Auf dieses wie auch auf die Arbeitsverhältnisse weiterer ungefähr 2.750 Mitarbeiter der Beklagten findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahnen AG (im Folgenden: BzTV-N SSB) vom 06. Februar 2003 Anwendung.

Bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 01. Februar 2003 richteten sich die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe sowie den hierzu vereinbarten ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge.

Nach § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB findet der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 für die Angestellten im öffentlichen Dienst (im Folgenden: Zuwendungs-TV) "entsprechende Anwendung". Im November 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Zuwendung nach § 17 BzTV-N SSB in Höhe von 2.097,75 EUR brutto. In diesem Betrag sind für den Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, 82,14 % von 174,60, also 143,41 EUR enthalten. Die Beklagte stellte für ihre Berechnung der Zuwendung nach § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB in Verbindung mit § 2 Zuwendungs-TV auf die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BzTV-N SSB, das sind die unständigen Bezüge aus den letzten drei vollen Monaten vor dem für die "Entgeltfortzahlung" "maßgeblichen Ereignis", ab. Danach sind eine Reihe zusätzlicher Leistungen, wie etwa das zusätzlich für Überstunden geleistete Entgelt bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts nicht zu berücksichtigen. Wegen der Ermittlung des so errechneten Betrags wird auf die von ihr vorgenommene "Zuwendungsberechnung 2004" (BI. 8 der Akte des Arbeitsgerichts) verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Berechnung dieser Zuwendung richte sich nach § 47 Abs. 2 BAT, weil diese Vorschrift nach § 17 Abs.1 BzTV-N SSB in Verbindung mit § 2 Zuwendungs-TV für die Berechnung der Zuwendung anzuwenden sei. Danach seien also für die Ermittlung der unständigen Bezügebestandteile die im vorangegangenen Jahr 2003 erzielten Beträge einschließlich Überstundenvergütungen maßgebend, die sich unstreitig auf insgesamt 3.382,46 EUR belaufen. Wegen der Aufschlüsselung dieses Betrages auf die einzelnen Arten der unständigen Zulagenzahlungen wird auf die Klageschrift vom 23. Mai 2005, (Seite 5 -BI. 5 der Akten des Arbeitsgerichts) verwiesen. Eine sachgerechte Auslegung der § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB führe zu diesem Ergebnis. Deshalb stehe ihm über den für unständige Bezüge im Rahmen der Zuwendung angerechneten Betrag von 143,41 EUR brutto hinaus noch ein weiterer Betrag in Höhe von 110,48 EUR brutto zu.

Nach teilweiser Ermäßigung der Klageforderung, die zunächst mit Schriftsatz vom 28.09.2006 (Bl. 73 ff. der Akte des Arbeitsgerichts) auf 202,56 EUR erhöht worden war, hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 110,48 € brutto restliche Zuwendung nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung der Höhe der Zuwendung nach § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte müsse das nach § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB ermittelte Urlaubsentgelt, welches dem Kläger bei einem Urlaub im September zugestanden hätte, maßgebend sein.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil der Klage im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben, ohne den Zinsantrag zu korrigieren, trotz § 296 Abs. 3 ZPO der Beklagten die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang auferlegt und die Berufung zugelassen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und rügt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Demgegenüber verteidigt der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts und bittet um die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des Vortrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf den Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze sowie des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Arbeitsgericht zugelassene und damit an sich statthafte, aber auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sie ist deshalb entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts abzuweisen. Die fraglichen Tarifbestimmungen sind nach diesseitiger Auffassung im Sinne der von der Beklagten geäußerten Rechtsansicht auszulegen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 09. Februar 2006 - 6 AZR 275/05 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 193, ständige Rechtsprechung).

2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zur Klageabweisung. Schon der Tarifwortlaut spricht für die Beklagte. Dieser lautet wie folgt:

BzTV-N SSB § 17 Zuwendung, Urlaubsgeld, Sonderzahlung

(1) Folgende Tarifverträge finden in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung, wenn nichts Abweichendes gemäß Abs. 2 bestimmt ist:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 und Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977.

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte sind Angestellte der Vergütungsgruppen X bis V c mit AN der Entgeltgruppen 1 bis 7 vergleichbar.

(2) Anstelle von Abs. 1 kann durch Betriebs-/Dienstvereinbarung folgende Regelung vereinbart werden:

a) Der AN, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung. Diese bemisst sich nach dem Vom-Hundert-Satz entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf das dem AN im September zustehende Arbeitsentgelt; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 7 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 7 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 18 Abs. 1).

b) Die nach Buchst. a ermittelte Sonderzahlung wird um 20 Prozentpunkte erhöht, wenn der aus diesem Erhöhungsbetrag resultierende Teil insbesondere von dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung des AN im vorangegangenen Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr abhängig gemacht ist. Einzelheiten werden in der Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt.

c) Der auf Buchst. a entfallende Teil der Sonderzahlung ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 7), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 14 Abs. 1 und 2) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 15) hat. Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden."

Die weiteren einschlägigen Vorschriften haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

BzTV-N SSB §7 Entgelt

(1) Das Monatsentgelt für die AN ist in der Anlage 2 in Entgeltgruppen festgelegt.

(2) Bemessungszeitraum für das Entgelt des AN ist der Kalendermonat. Jede Zahlung erfolgt zum 15. des laufenden Monats auf ein von dem AN eingerichtetes Girokonto.

(3) Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts an Wochenfeiertagen und nach § 12 Abs. 3 Buchst. f, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 16 ist der Durchschnitt der tariflichen Entgelte, die in den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fortzahlung vorhergehenden vollen Kalendermonate gezahlt worden sind. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 7 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 7 Abs. 6), Zuwendung, Sonderzahlung (§ 17), besondere Zahlungen (§ 18 Abs. 1), Abgeltung von Zeitguthaben usw. ...

BzTV-N SSB § 15 Erholungsurlaub

(1) Der AN hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 7 Abs. 3). ...

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte § 2 Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT bei der Fünftagewoche 22 Urlaubstage, bei der Sechstagewoche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen. ...

BAT § 47 Erholungsurlaub

(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt.

Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen (ausgenommen die Überstundenpauschvergütung nach Nr. 5 SR 2s) und des Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres. ...

a) In § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB ist nicht die unmittelbare, sondern die entsprechende Anwendung des Zuwendungs-TV geregelt. "Entsprechend" heißt, dass die in Bezug genommene Regelung mutatis mutandis anzuwenden ist. Zu übernehmen sind für die Berechnung der Zuwendung die Parameter des Zuwendungs-TV, die Variablen sind aber mit den Werten anzusetzen, die sich aus dem BzTV-N SSB ergeben. Wenn etwa in § 17 TzBfG die entsprechende Anwendung der §§ 5 bis 7 KSchG vorgesehen ist, bedeutet dies, dass das Merkmal (Variable) Kündigung durch das Merkmal (Variable) Befristung zu ersetzen ist. Eine wortwörtliche Übernahme wäre sinnlos, weil eben gerade keine Kündigung vorliegt. Käme im Streitfall die vom Kläger bevorzugte Auslegung zum Zuge, müsste auch die Vergütung nach § 26 BAT und nicht die nach § 7 BzTV-N SSB zugrunde gelegt werden. Eine solche Vergütung gibt es aber nicht, weil für deren Berechnung nicht das System des BAT, sondern der eigenständige BzTV-N SSB heranzuziehen ist, der gerade die großen Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst im Bereich der Angestellten (BAT) und im Bereich der Arbeiter (BMT-G) abgelöst und vereinheitlicht hat. Warum sich aber bei der Berechnung der Zuwendung die für die Grundvergütung maßgeblichen Bestimmungen nach den im Betrieb der Beklagten bestehenden tariflichen Regelungen richten sollen, die für die variablen Anteile aber nicht, wäre nicht zu erklären und eine Unterscheidung erscheint willkürlich. Es ist doch zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sein muss, dass die gesamten Bezugnahmen auf die Bestimmungen des BAT nicht unmittelbar angewendet werden können, wenn diese Bezugnahmen jedenfalls zum Teil durch die Unterlegung eines anderen Tarifwerks unterbrochen werden. Eine ins Nichts führende Unterbrechung der Bezugnahmen zu verhindern ist Aufgabe des Merkmals der "entsprechenden" Anwendung des übernommenen Tarifwerks. Dies bedeutet dann aber auch, dass die Bezugnahmen auf Bestimmungen des BAT durch Bezugnahmen auf solche Bestimmungen zu ersetzen sind, die diesen Regelungen im Tarifwerk, das im Betrieb der Beklagten anzuwenden ist, in der Funktion gleichkommen, also "entsprechen". Daraus erschließt sich unmittelbar, dass bei der Berücksichtigung der variablen Vergütungsanteile, die in die Berechnung der Zuwendung einfließen, die vergleichbaren ("entsprechenden") Bestimmungen des bei der Beklagten anzuwendenden Tarifwerks die Grundlage für die Berechnung abgeben. Wenn der Kläger der Auffassung ist, das Merkmal "entsprechend" beziehe sich nur auf die Tatsache, dass im vorliegenden Tarifbereich die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellten aufgegeben wurde, wird das dem Umstand nicht gerecht, dass sich die Regelungen des BzTV-N SSB nicht darauf beschränken, die beiden Arbeitnehmergruppen einheitlich zu behandeln, sondern grundsätzliche inhaltliche und strukturelle Änderungen gegenüber den früher anwendbaren Tarifverträgen vorzunehmen. Wenn also nach § 15 Abs. 1 BzTV-N SSB (Erholungsurlaub) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB (Entgelt) sich das Entgelt in besonderer und sowohl von § 47 Abs. 2 BAT wie auch § 67 Nr. 40 BMT-G abweichender Weise berechnet, gibt es keinen aus den tariflichen Regelungen selbst erkennbaren Umstand, der die Annahme rechtfertigen könnte, für die Berechnung der Zuwendung solle dies nur keine Bedeutung mehr haben. Ob sich die Tarifvertragsparteien über die Bedeutung dieser Bestimmung andere Vorstellungen gemacht haben, ist, da dies in der Tarifregelung keinen Ausdruck gefunden hat, nicht von Belang.

Wenn der Kläger demgegenüber meint, die Regelungen des BzTV-N SSB enthielten den Begriff der Urlaubsvergütung nicht, kann hieraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, denn maßgeblich ist eben das Entgelt, das für den Urlaub zu entrichten ist, mag es vorliegend benannt sein, wie es will. Die Bezugnahme auf die Regelung des Urlaubsentgelts lässt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zweifel offen.

b) Diese Auslegung wird auch im systematischen Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 BzTV-N SSB nicht in Frage gestellt. Soweit hier Vorgaben für eine Betriebsvereinbarung gegeben werden, die von der Regelung des 1. Absatzes abweichen können, zeigen sie gerade, dass die Tarifvertragsparteien nach dem objektiven Erklärungswert von der ausschließlichen Geltung der Vergütungsregelungen des BzTV-N SSB als Grundlage für die Berechnung der Zuwendung ausgegangen sind. Denn der Bezugspunkt "Entgelt des Arbeitnehmers im Monat September" beinhaltet ja, dass die Berechnung ausschließlich nach den Vergütungsregelungen erfolgt, die im Betrieb der Beklagten anzuwenden sind. Damit haben die Parteien nicht einen Gegensatz zur Regelung im 1. Absatz aufgebaut, sondern auf der Grundlage der nach ihrer Vorstellung anzuwendenden Vergütungsregelungen das Fenster für eine anderweitige betriebliche Regelung geöffnet, das nicht hinsichtlich der Berechnungsgrundlage, sondern nur der Berechnungsweise und der Höhe eine Alternative zulässt. Es handelt sich nicht um eine Ausnahmeregelung, sondern um eine Alternativregelung auf betrieblicher Ebene, die auf denselben Entgeltvoraussetzungen beruht. Wenn der Kläger hier der Auffassung ist, die Regelung des Aufschlags von 20 % im Falle einer betrieblichen Einigung spreche dafür, dass auch bei einer unmittelbaren Anwendung dieses Niveau erreicht werden sollte, ist dies nach dem objektiven Sinngehalt nicht nahe liegend, geschweige denn zwingend. Vielmehr wird dadurch die Flexibilität erreicht, etwa bei einer Verbesserung der Ertragslage der Beklagten ohne Änderung des Tarifvertrags durch die Betriebspartner die dann unter finanziellen Gesichtspunkten mögliche Anpassung vorzunehmen. Ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zusteht, ist vorliegend nicht von Interesse. Jedenfalls kann auch der umgekehrte Schluss dahingehend gezogen werden, dass die Tarifvertragsparteien zunächst eine für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelung vorgesehen haben, was ja folgerichtig ist im Hinblick auf die Urlaubsregelung, die ebenfalls im Vergleich zu § 46 Abs. 2 BAT ungünstiger ist. Das Zuwendungsniveau kann dann wieder über eine Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die Tatsache, dass in § 17 Abs. 2 BzTV-N SSB im Wesentlichen gerade die Entgeltregelung des § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB wiederholt wird, zeigt doch, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Berechnungsgrundlage auch in § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB ausgegangen sind. Diese musste wiederholt werden, weil die Grenzen für eine Betriebsvereinbarung zu ziehen waren. Diese sollten sich im Wesentlichen aus den Umständen zusammensetzen, aus denen sich auch das tariflich bestimmte Urlaubsentgelt zusammensetzt, mit der Maßgabe, dass je nachdem, wie sich der nichtständige Teil der Vergütung zusammensetzt, also nicht in jedem Falle, die Leistung mit einem Aufschlag von 20 % zu versehen ist. Die in einer Betriebsvereinbarung festzulegende Zuwendung soll also in weiten Zügen nicht anders berechnet werden als die tarifliche Leistung. Es hätte natürlich auch insoweit ein Verweis auf § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB ausgereicht.

c) Schließlich führt auch die Anwendung des Grundsatzes, im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt, zu der von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung. Die Verweisung auf die Regelung bezüglich der Berechnung des Urlaubsentgelts in § 2 Zuwendungs-TV ist offenbar dem Zweck geschuldet, eine einfache und nicht eine zusätzliche Berechnungsart für die Anspruchshöhe vorzusehen. Der Arbeitgeber soll für die Berechnung der Zuwendung auf solche Daten zugreifen können, die er bereits wegen der Berechnung des Urlaubsentgelts ermitteln musste. Dieser Normzweck entfiele, wenn nach der vom Arbeitsgericht und vom Kläger für richtig erachteten Auslegung besondere Berechnungen für marginale Differenzen bei der Berechnung der Zuwendung erforderlich wären. Damit wäre der Zweckmäßigkeitsgedanke der Regelung des § 2 Zuwendungs-TV bezüglich eines kleinen Teils der Leistung nicht durchgeführt, sondern ihm würde durch eine kompliziertere Regelung geradezu entgegengewirkt. Die tarifliche Vorstellung des § 2 Zuwendungs-TV wird vielmehr am ehesten dadurch gewährleistet, dass dieser Gedanke auch auf das Vergütungssystem der Beklagten übertragen wird, wenn ein eindeutiger und klarer Bezugspunkt, dessen Berechnungsgrundlagen ohnehin schon vorliegen, auch für die Zuwendung maßgeblich ist. Ob diese Regelung überdies günstiger oder nicht günstiger ist, ist dann von sekundärer Bedeutung. Wenn die Tarifparteien bei der Bemessung des Urlaubsentgelts hinsichtlich der Berücksichtigung einzelner Leistungen (Zuschläge, Zulagen) vorliegend eine ungünstigere Regelung als für die unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten getroffen haben, ist unter objektiven Gesichtspunkten nicht ersichtlich, dass sie wegen der Berechnung der Zuwendung von dem Zweck des § 2 Zuwendungs-TV hätten abweichen wollen.

3. Nach allem ist auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Gebührenstreitwert beläuft sich in Höhe der im zweiten Rechtszug angefallenen Klageforderung.

Ende der Entscheidung

Zurück