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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 3 Sa 45/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BAT, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
BGB § 611
BAT § 70
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 45/99

15. Dezember 1999

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle, den ehrenamtlichen Richter Diebold und den ehrenamtlichen Richter Vollmar auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.02.1999 - 15 Ca 12524/97 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Mit der am 15.12.97 eingereichten Klage beansprucht der Kläger für das Jahr 1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III der Richtlinien des Finanzministeriums des beklagten Bundeslandes über die Vergütung der hauptberuflich außertariflich angestellten Lehrkräfte vom 26.10.79 - AT-Richtlinie (künftig: = RiL).

Der Kläger ist im Hauptberuf als Angestellter oder kirchlicher Beamter an der Fachakademie für katholische Kirchenmusik in Regensburg tätig. Seit 01.10.74 steht er als Lehrbeauftragter "für Schlagzeug (Haupt- und Nebenfach sowie Ensemble)" an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Stuttgart, im Dienst des beklagten Bundeslandes, das ihm die Befugnis verliehen hat, für die Dauer der Zugehörigkeit zu diesem Lehrkörper die Bezeichnung "Professor" zu führen.

Die Parteien haben ihre diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zuletzt durch Vertragsurkunde vom 11.12.78 geregelt (ABl. 34/36 d. A. LG Stuttgart, 15 O 400/93; künftig: = I. VA).

Hiernach erhält der Kläger als Vergütung einen Stundensatz für 35 Wochen der Vorlesungszeit und 3 "Urlaubswochen"; dieser Gesamtbetrag (Stundensatz x 9,75 Stunden. x 38 Wochen) wird in 12 gleichen Monatsteilbeträgen zur Auszahlung gebracht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei Arbeitnehmer des beklagten Bundeslandes und habe deshalb Anspruch auf die zeitanteilige Vergütung eines Angestellten aus Vergütungsgruppe III der RiL.

Der darauf bezügliche Streit der Parteien hat im Jahr 1991 zu einem ersten Vorprozess geführt. Der Kläger hat für das Jahr 1990 Zahlungsklage und außerdem eine Hilfsfeststellungsklage betreffend den Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I erhoben. Das Arbeitsgericht Stuttgart - 11 Ca 555/92 - hat die Klage durch Urteil vom 15.12.92 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3 Sa 39/93 - die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verneint; es hat den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen (Beschluss vom 12.05.93). Dieses hat die Klage insgesamt, also auch den Hilfsantrag, "festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.1989 nach den RiL des Finanzministeriums über die Vergütung der hauptberuflich außertariflich angestellten Lehrkräfte vom 26.10.1979 (AT-RiL), Vergütungsgruppe I, jeweils anteilig nach der geleisteten Wochenstundenzahl einzugruppieren," rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (vgl. i. E. die I. VA).

Nach vorausgegangenem Mahnverfahren hat der Kläger Anfang 1996 für 1993 Vergütung eingeklagt (Arbeitsgericht Stuttgart - 29 Ca 1599/96 - künftig: = II. VA) und dabei hilfsweise beantragt,

"das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab dem Jahr 1992 Vergütung nach den AT-RiL Vergütungsgruppe I, höchsthilfsweise Vergütungsgruppe III, für seine geleisteten Dienste an der Musikhochschule Stuttgart zu gewähren."

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 22.01.97; vgl. i. E. II. VA, Bl. 119/125). Die Berufung des Klägers wurde als unzulässig verworfen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.97 - 3 Sa 12/97; II. VA, Bl. 138/140).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, keine dieser ihm nachteiligen Entscheidungen könne dem gegenwärtigen - rechnerisch unstreitigen - Klageanspruch (vgl. i. E. ABl. 3, 15, 36) entgegengehalten werden.

Der Kläger hat den Rechtsanwälten E. Maier und Kollegen den Streit verkündet (ABl. 6).

Der Kläger hat nach Rücknahme im Übrigen beantragt,

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 1995 eine restliche Vergütung in Höhe von DM 12.889,97 zu bezahlen.

Das beklagte Bundesland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Rechtskraft der Entscheidungen in den Vorverfahren stehe dem Klagebegehren entgegen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, denn das beklagte Bundesland habe nach der Änderung der Rechtsprechung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.11.95 - 5 AZR 84/94) alle nebenberuflichen Lehrbeauftragten nach Vergütungsgruppe III RiL vergütet.

Mit der Berufung erstrebt das beklagte Bundesland weiterhin die Abweisung der Klage. Die tragende Feststellung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Es sei im Einzelfall geprüft worden, ob ein Anspruch auf Vergütung nach den RiL gegeben sei. Das Land vergüte einschließlich des Klägers noch 65 Lehrbeauftragte nach den vereinbarten Stundensätzen.

Das beklagte Bundesland beantragt,

Das am 25.02.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (15 Ca 12524/97) wird abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat mit dem Berufungsbeantwortungsschriftsatz erneut den Rechtsanwälten E. Maier und Kollegen den Streit verkündet.

Er hat behauptet, er sei Arbeitnehmer und erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III der RiL. Er hat die Ansicht vertreten, die Rechtskraft der anderweitigen Entscheidungen stehe seinem Klagebegehren nicht entgegen. Er hat behauptet, das zuständige Landesamt für Besoldung sei weisungsgemäß summarisch verfahren.

Das Berufungsgericht hat die Akte Landgericht Stuttgart 15 O 400/93 und Arbeitsgericht Stuttgart 29 Ca 1599/96 zur Information beigezogen.

Darauf, auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, sowie die Sitzungsniederschriften wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

A

Die Klage ist zulässig.

I.

Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs steht nicht zur Prüfung (§ 65 ArbGG), denn das beklagte Bundesland hat im ersten Rechtszug die diesbezügliche prozesshindernde Einrede nicht erhoben (§ 48 Abs. 1 ArbGG).

II.

In Hinsicht auf den Verfahrensgegenstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

1. Vernachlässigt man den Umstand, dass der Kläger außer der Zuwendung nach Maßgabe des Zuwendungstarifvertrages, das ist mit "13. Gehalt" gemeint, eine bestimmte Mehrheit gattungsgleicher Ansprüche verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsfolgebegehrens der Anspruch auf (monatliche) Vergütung nach Vergütungsgruppe III der RiL. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass der Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Lohn-Gehalts-Vergütungsgruppe einer (z. B. tariflichen) Vergütungsordnung einen ("eigenständigen") prozessualen Anspruch, also Streitgegenstand im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH vom 06.05.99 - III ZR 265/98), darstellt. Demgemäß ist das Berufungsgericht vorliegend auf die Prüfung und Entscheidung beschränkt (§§ 253 II 2, 308 I ZPO), ob dem Kläger - bildhaft formuliert - für das Jahr 1995 ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe III der RiL zusteht und er das Klagebegehren rechtfertigt.Gelangt es zu dem Ergebnis, es bestehe kein Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe, kann es nicht wie bei einer Mehrheit in Betracht kommender materiellrechtlicher Anspruchsgrundlagen prüfen, ob die Klage aus einer anderen (z. B.) Vergütungsgruppe I der RiL ganz oder teilweise begründet ist. Diese Klarstellung ist auch deshalb geboten, weil sich das beklagte Bundesland nicht lediglich hinsichtlich der Bemessung der Vergütung ("Geldfaktor"), sondern auch zum Grund des Anspruchs insoweit streitig stellt, als der Kläger die sog. vorlesungsfreie Zeit vergütet haben möchte.

2. Der Kläger verfährt im Wege der sog. Gesamt-Teil-Klage. Er unterwirft sämtliche Monats-Vergütungsansprüche sowie den Anspruch auf die Zuwendung der Rechtshängigkeit und lässt sich auf die sonach auszuurteilenden Beträge die von dem beklagten Bundesland jeweils erbrachten Leistungen anrechnen. Das ist zulässig, denn auch in dieser Hinsicht ("Teilklage") bleibt kein Zweifel darüber, was der gerichtlichen Entscheidung unterworfen ist.

3. Die Klageberechtigung ist nicht (prozessual) verwirkt. Die Frage, ob das der Sachbescheidungsfähigkeit einer Klage, die einen Leistungsanspruch zum Gegenstand hat, ("überhaupt") entgegengehalten werden kann und welche Erfordernisse hierfür erfüllt sein müssen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dem beklagten Bundesland ist es nach seinem eigenen Vortrag nicht unzumutbar, sich mit dem Klagebegehren in der Sache auseinanderzusetzen.

B

Die Klage ist nicht begründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III der RiL zu. Das steht auf Grund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.01.97 zwischen den Parteien rechtskräftig fest.

a) In diesem Vorverfahren hat der Kläger u. a. mit dem weiteren Hilfsantrag darauf angetragen, das beklagte Bundesland "zu verurteilen ... ab dem Jahr 1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe III ... zu gewähren." Diese, als eine der üblichen sog. Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst anzusehende Rechtsschutzbitte hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Nach dem Entscheidungsausspruch ist die Klage (insgesamt) abgewiesen. Sie umfasste auch den vorangeführten im Tatbestand des Urteils mitgeteilten weiteren Hilfsantrag. Auch bei Heranziehung der Entscheidungsgründe und des zu Grunde liegenden Parteivorbringens (BGH vom 16.03.99 - XI ZR 209/98) rechtfertigt sich kein anderes Ergebnis.In diesem Verfahren hat sich der Kläger in gleicher Weise (hilfsweise) eines Vergütungsanspruchs aus Vergütungsgruppe III der RiL berühmt. Das Arbeitsgericht hat im Abschnitt "Entscheidungsgründe" seines Urteils zunächst die Zulässigkeit der Klage bejaht, sie sodann aber als "insgesamt unbegründet" bezeichnet. Es hat dazu erwogen, der Kläger habe "weder einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des 52 -fachen seiner vertraglich vereinbarten Wochenvergütung, noch entsprechend den AT-RiL." Damit ist ein Anspruch auf dieser Rechtsgrundlage schlechthin verneint. Das wird hinsichtlich der Vergütungsgruppe I der RiL mit der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts im ersten Ausgangsverfahren begründet. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht das Klagevorbringen nicht für schlüssig erachtet. Es hat hinreichenden Tatsachenvortrag des Klägers vermisst, um feststellen zu können - bildhaft - in dem durch die Obergrenze der Vergütungsgruppe III der RiL einerseits und der vertraglich vereinbarten Vergütung andererseits gebildeten Rahmen könne eine (andere) Vergütung als im Sinne des Klagebegehrens angemessen festgestellt werden. Dabei muss man sehen, dass der vom Arbeitsgericht geprüfte rechtliche Ansatz des Klägers im Anschluss an das in diesem Vorverfahren vorgelegte Urteil des Bundesarbeitsgerichts dahin ging: Die vertragliche Vergütungsabrede sei nichtig. Geschuldet sei die übliche Vergütung, das sei diejenige nach den Richtlinien.Damit kann sich allenfalls die Frage stellen, ob das Arbeitsgericht über den hier streitbefangenen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III der RiL hinaus dem Kläger etwas abgesprochen hat, was nicht beantragt war, also z. B. Anspruch auf Vergütung nach anderen Vergütungsgruppen der Richtlinien, worauf es vorliegend jedoch nicht ankommt.

b) Dem stehen die sog. zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht entgegen. Sie erlauben eine Änderung allenfalls, wenn der Kläger Tatsachen in den Rechtsstreit einführt, die - hier von Bedeutung - nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess, das ist der 22.01.1997, entstanden sind.

aa) Damit scheidet das vorerwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.11.95 und die dadurch bewirkte Veränderung der Rechtsprechung aus. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht auf der Grundlage ("eben") dieser Entscheidung den erhobenen prozessualen Anspruch geprüft und für unbegründet erachtet. Deshalb bedarf es keiner Erwägung zu der Frage, ob eine grundlegende Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung als Tatsache im hier interessierenden Sinn anzusehen ist.

bb) Die sinngemäße Behauptung des Klägers, als Folge der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe das beklagte Bundesland die Vergütung aller auf privatrechtlicher Grundlage nebenberuflich tätiger Lehrbeauftragter an den Staatlichen Hochschulen für Musik dahin umgestellt, dass Vergütung nach den Richtlinien gewährt werde, ist unerheblich. Der Kläger behauptet nicht, diese Entscheidung sei nach dem 22.01.97 getroffen worden. Das gilt ebenso für die im Schriftsatz vom 09.12.99 behauptete Weisung.Es ließe sich auch nicht dahin argumentieren, dieser Umstand sei nicht vom Klagegrund des Vorprozesses erfasst worden. Maßgeblich ist hierfür das gesamte dem Klageantrag zu Grunde liegende Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsanschauung zusammengehört (BGH vom 08.02.96 - IX ZR 215/94). War der persönliche Geltungsbereich der Richtlinien vor dem 22.01.97 im Sinne des Klagevortrags auf alle Lehrbeauftragten erweitert worden, gehörte diese Tatsache zum Klagegrund "Anwendung der Richtlinien" auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Hiervon abgesehen, das beklagte Bundesland hat dieses Vorbringen wirksam, insbesondere hinreichend konkret (§ 138 Abs. 2, Abs. 1 ZPO), bestritten.Die Erwägung des Klägers, das sei - für die Lehrbeauftragten der Musikhochschule Stuttgart - zugestanden, ist unzutreffend. Das beklagte Bundesland wurde nach der in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 25.02.99 (VA Bl. 36, 37) getroffenen Feststellung darauf hingewiesen, es habe "bis zum heutigen Tage in diesem Verfahren mit keinem Wort den Vortrag des Klägers bestritten ..., dass sämtliche Lehrbeauftragte der Staatlichen Musikhochschule Stuttgart, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, in Befolgung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts als angemessene Vergütung nach AT III erhalten". Ein Geständnis kann dem nicht entnommen werden.Geständnis ist die Erklärung einer Prozesspartei, dass die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen wahr seien. Es ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden, sondern kann auch in sog. schlüssigen Verhalten zu finden sein (BGH vom 07.03.83 - VIII ZR 331/81; vom 07.12.98 - II ZR 266/97). So kann die ausdrückliche Erklärung, einen Vortrag nicht bestreiten zu wollen, dahin zu würdigen sein, wenn weitere diese Annahme rechtfertigenden Umstände hinzutreten (BGH vom 24.06.99 - VII ZR 120/98). Entsprechendes gilt, wenn die fragliche Behauptung des Gegners ausdrücklich außer Streit gestellt wird (BGH vom 07.07.94 - IX ZR 115/93) oder die Erklärung dahin geht, man wolle die gegnerische Behauptung nicht bestreiten (BGH vom 07.03.83, wie zitiert). Ein Stillschweigen auf die gegnerische Behauptung genügt jedoch nicht (BGH vom 07.12.98 - II ZR 266/97), zumal wenn der Gegner sich mit fehlender Schlüssigkeit der Klage verteidigt (BAG vom 20.08.86 - 4 AZR 271/85).Sie liegt es hier. Das beklagte Bundesland hat sich im ersten Rechtszug zu dieser Behauptung ("lediglich") nicht erklärt, sich vielmehr damit verteidigt, die Rechtskraft der im hiesigen Tatbestand angeführten Entscheidungen in den Vorverfahren stehe einer erneuten Sachprüfung entgegen. Deshalb kommt es nicht mehr auf die Behauptung des beklagten Bundeslandes an, der Inhalt des Protokolles sei insoweit unzutreffend.Der Kläger vermengt im Übrigen die Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs der Richtlinien mit der Frage, ob bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall - etwa aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - ein typisierender Maßstab zu Grunde gelegt wurde.

c) Außerdem hat das Arbeitsgericht einen Anspruch auf "Vergütung in Höhe des 52 -fachen seiner vertraglichen Wochenvergütung ..." verneint. Damit hat es unter Berücksichtigung der Ablehnung eines Anspruchs "entsprechend den AT-RiL" einen solchen auf Vergütung für die Zeiten außerhalb der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters verneint. Dem kann mit der Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs der RiL nicht die Grundlage entzogen werden.

2. a) Unterstellt man, der Kläger sei Arbeitnehmer, wobei auch die Frage vernachlässigt wird, ob dem Verweisungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12.05.93 eine - weitere - Bindungswirkung zukommt, ist er in zweifacher Hinsicht Teilzeit-Beschäftigter. Er hat lediglich während der Vorlesungszeiten eine Arbeitspflicht - beschränkt auf die im Vertrag bezeichnete Stundenzahl - allein auf dem Gebiet der Lehre. Damit steht ihm - typisiert - für die Zeit vom 15.07. bis 15.10. und vom 15.02. bis 15.04. ein gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht zu (§ 611 BGB), und anderes ist mit ihm nicht vereinbart. Es ist nicht behauptet oder ersichtlich, die Richtlinien gäben den Teilzeit-Beschäftigten einen Vergütungsanspruch auch für Zeiten, in denen - im Gegensatz zu den Vollzeitbeschäftigten - keine Dienstleistungspflicht besteht.

b) Von seinem Standpunkt aus fehlt es an der Darlegung der Tatsachen, die den erhobenen Anspruch rechtfertigen, worauf gleichfalls im Termin vom 03.11.99 hingewiesen wurde. Der Kläger zeigt nicht auf, er habe während dieses Zeitraums die geschuldeten Dienste geleistet. Andererseits legt er keinen Sachverhalt dar, der die Aufrechterhaltung des Erfüllungsanspruchs trotz Nichtleistung der Dienste rechtfertigt. Wenngleich nicht entscheidungsrelevant, erscheint dieser Hinweis geboten: Der Kläger hat - von seinem Selbstverständnis als Arbeitnehmer aus - nach aller Lebenserfahrung "Urlaub gemacht". Für diesen Zeitraum kommt allenfalls ein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts in Betracht, der jedoch nicht streitgegenständlich ist.Nach dem Vorgesagten sind die entsprechenden Teilbeträge auf der Grundlage der Aufstellung in VA Bl. 15 aus der "Gesamt"-Forderung als unbegründet herauszurechnen mit (2 x 3.336,01 DM + 3 x 3.442,77 DM) 17.000,33 DM, womit die Klage insgesamt unbegründet ist.

3. Der Kläger legt, seine Arbeitnehmereigenschaft auch hier unterstellt, die Voraussetzungen des Zuwendungstarifvertrages als erfüllt nicht dar.

4. Bei dieser Sachlage muss nicht erörtert werden, ob der Kläger Arbeitnehmer ist, und kommt es auf die Frage nicht an, ob bejahendenfalls die Ausschlussfrist nach § 70 BAT zu wahren gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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