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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 48/05
Rechtsgebiete: BzTV-N SSB, FPersVO, ZPO, ArbZG, TVG, BGB, BMT-G, AZO


Vorschriften:

BzTV-N SSB § 2 Abs. 1
BzTV-N SSB § 3
BzTV-N SSB § 3 Abs. 1 Satz 2
BzTV-N SSB § 3 Abs. 2
BzTV-N SSB § 4
BzTV-N SSB § 4 Abs. 2
BzTV-N SSB § 4 Abs. 1 Satz 2
BzTV-N SSB § 7
BzTV-N SSB § 9 Abs. 1 Satz 2
BzTV-N SSB § 11 Abs. 4
FPersVO § 6
ZPO § 60
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO §§ 257 ff.
ArbZG § 4
ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 2
TVG § 9
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 1
BMT-G § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
BMT-G § 14 Abs. 6
BMT-G § 15
AZO § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 48/05

verkündet am 09. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Fischer und den ehrenamtlichen Richter Groeger auf die mündliche Verhandlung vom 09. März 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2005 - 3 Ca 14270/04 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wegezeiten der Kläger während einer Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle als Arbeitszeit zu vergüten, sofern diese nicht innerhalb einer Arbeitsunterbrechung von weniger als 35 Minuten oder mehr als 70 Minuten, bzw. ab 12. Dezember 2004 65 Minuten, liegen und keine bezahlte Pause sowie kein geteilter Dienst im Sinne des § 3 Anlage 3 zum Bezirkstarifvertrag Kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahnen AG vorliegt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Der Gebührenstreitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 5.089,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob den als Fahrzeugführern bei der Beklagten, einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, beschäftigten Arbeitnehmern dann, wenn eine Arbeitsunterbrechung länger als 35 Minuten, aber kürzer als (bis 11. Dezember 2004) 70 Minuten, bzw. (ab 12. Dezember 2004) 65 Minuten dauerte, in einer ungeteilten Schicht die Wegezeit zum Ablöseort, an dem dann das Fahrzeug zu übernehmen ist, zu vergüten ist.

Die Kläger, Mitglieder der Gewerkschaft ver.di, sind seit 1985 bzw. 1988 bei der Beklagten im Fahrdienst tätig, und zwar der Kläger zu 1 als Busfahrer und der Kläger zu 2 als Stadtbahnfahrer. Ihr Monatseinkommen, das sie bei der Beklagten beziehen, beläuft sich jeweils auf rund 3.000,00 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis finden seit 01. Februar 2003 der von der Gewerkschaft ver.di und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg abgeschlossene Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahnen AG (BzTV-N SSB) vom 06. Februar 2003 und seine Anlagen kraft Organisationsangehörigkeit beider Parteien Anwendung (Bl. 53 der Berufungsakte).

Da im Verlaufe eines Tages das Verkehrsaufkommen auf den von der Beklagten betriebenen Stadtbahn- und Buslinien einen unterschiedlichen Umfang annimmt und die Verkehrsbedienung während des größten Teils eines Kalendertages mit kurzer Unterbrechung während der Nachtzeit stattfindet, erfolgt der Einsatz des Fahrpersonals nach Schichtplänen. Die Schichten sind teilweise mit Rücksicht auf die im Verlaufe eines Tages unterschiedliche Verkehrsdichte auf einzelnen Linien geteilt. Ungeteilte Schichten werden durch eine Pause von mindestens 35 Minuten unterbrochen, die nicht bezahlt wird. Soweit nach der Pause innerhalb einer ungeteilten Schicht ein Fahrer einen anderen Fahrer auf dem dienstplanmäßig festgelegten Fahrzeug ablösen muss, fallen Wegezeiten an zwischen dem Ort, an dem der Fahrer abgelöst wurde und die Pause nach der eigenen Ablösung verbracht hat, und dem Ort, an dem er nach der Pause einen anderen Fahrer abzulösen hat.

Die Ablösestellen werden mit den im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeugen der Beklagten erreicht. Auch die hierfür zu benutzenden Verbindungen werden im Dienstplan festgelegt.

Diese Wegezeiten werden von der Beklagten nur vergütet, soweit sie vor dem 12. Dezember 2004 im Anschluss an die 35-minütige Pause 35 Minuten und im nachfolgenden Zeitraum 30 Minuten überschreiten. Diese Regelung erfolgte in Absprache mit dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat. Eine Vergütung der erforderlichen Ablösezeiten unterhalb dieser Zeitgrenze erfolgt jedenfalls seit 1996 nicht mehr. Bis dahin sah eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Vergütung vor.

Anlage 3 zum BzTV-N SSB enthält "Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst". Sie haben, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

§ 1

Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf 8 1/2 Stunden, in Ausnahmefällen 9 1/2 Stunden, in der Dienstschicht nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 darf die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit gern. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Arbeitszeitgesetzes an höchstens 30 Werktagen im Jahr auf zehn Stunden verlängert werden. § 9 Abs. 1 Satz 2 BzTV-N SSB gilt entsprechend.

Über die Ausnahmefälle im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 ist mit dem Betriebs-/Personalrat Einvernehmen zu erzielen.

§ 2

(1) Die Dienstschicht umfaßt die reine Arbeitszeit (einschließlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeiten), die Pausen und die Wendezeiten. Sie soll innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. In betriebsnotwendigen Fällen kann der Zeitraum auf bis zu 14 Stunden ausgedehnt werden.

Über die betriebsnotwendigen Fälle im Sinne des Unterabs. 1 Satz 3 ist mit dem Betriebs-/Personalrat Einvernehmen zu erzielen.

(2) Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten muß mindestens zehn Stunden betragen.

§ 3

(1) Wenn die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollen möglichst ungeteilte Dienste eingerichtet werden. Andernfalls soll die Dienstschicht nur einmal geteilt werden. Dabei soll jeder Teil der Dienstschicht mindestens zwei Stunden betragen.

(2) Wird die Dienstschicht geteilt, erhält der AN eine Entschädigung von 2,- DM1 bei einmaliger und von 4,- DM2 bei mehrmaliger Teilung; bestehende günstigere Regelungen bleiben unberührt. Beträgt ein Teil der Dienstschicht weniger als zwei Stunden, ist zusätzlich eine Entschädigung von 2,- DM1 zu zahlen, sofern dieser Teil der Dienstschicht nicht mit zwei Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

1 Betrag in Euro 1,02

2 Betrag in Euro 2,05

§ 4

(1) Für die Vorbereitungs- und Abschlußdienste sowie - bei Abrechnung und Einzahlung - für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle wird die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet. Gleiches gilt für die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten. Betrieblich können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht insgesamt eine Stunde überschreiten, gilt die darüber hinausgehende Zeit als Arbeitsbereitschaft. Sie wird gern. § 11 Abs. 4 BzTV-N SSB entgolten. Die als pausenfähig angerechneten Wendezeiten werden hiervon nicht berührt. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 Unterabs. 2:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Bewertung von Wendezeiten als Arbeitsbereitschaft nach mehr als einer Stunde gern. § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht zu einer Ausweitung von Wendezeiten insgesamt führen wird. Vielmehr wird erwartet, dass sie im Interesse einer betriebswirtschaftlichen Organisation möglichst vermieden werden.

(2) Die nach dem ArbZG oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause kann durch Arbeitsunterbrechungen (z.B. Wendezeiten) abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit (Lenkungs- oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter acht Minuten werden bei der Ermittlung der Pausen nicht berücksichtigt. Protokollerklärungen zu Satz 2:

a) Die Summe der Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten muß in jeder Dienstschicht des Fahrbediensteten mindestens die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen erreichen.

b) Bei Anwendung des § 6 FPersVO können für Omnibusfahrer Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten berücksichtigt werden, wenn in der Arbeitsschicht nach den Dienst- und den Fahrplänen Arbeitsunterbrechungen (z.B. Wendezeiten) enthalten sind, deren Gesamtdauer mindestens 1/5 der vorgesehenen Lenkzeit beträgt.

§ 5

Im Kraftverkehr darf der reine Dienst des Kraftfahrers am Steuer acht Stunden in der Dienstschicht nicht überschreiten.

§ 6

...

§ 7

Arbeitsplatz ist das Fahrzeug oder der angewiesene Aufenthaltsplatz.

§ 8

Der Dienstplan muß alle planmäßigen Dienste und freien Tage enthalten. Die ihm zugrundeliegende durchschnittliche Arbeitszeit ist zu vermerken. Er ist an geeigneter, allen beteiligten AN zugänglicher Stelle auszulegen.

§ 9

Für Überstunden infolge von Fahrzeugverspätungen bis zu 15 Minuten wird keine Vergütung gezahlt. Bei Fahrzeugverspätungen von mehr als 15 Minuten bis zu einer halben Stunde und für jede weitere angefangene halbe Stunde wird je eine halbe Stunde vergütet.

...

Vor dem 01. Februar 2003 fanden der BMT-G II und die zu dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a ergangene Anlage 1 (Sondervereinbarung für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben) Anwendung.

Die Kläger haben ihren Anspruch auf Vergütung der fraglichen Wegezeit im Mai 2004 schriftlich geltend gemacht, und zwar der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 15. Mai 2004 (Bl. 78 ff. der Akte des Arbeitsgerichts) für insgesamt 23 Stunden und 54 Minuten in den Monaten Januar bis Mai 2004, und der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 25. Mai 2004 (Bl. 82 ff. der Akte des Arbeitsgerichts). Hier handelt es sich um 25 Stunden und 03 Minuten in den Monaten Januar bis April 2004. Die Zeiten sind jeweils konkret bezeichnet. Die Beklagte lehnte diese Ansprüche ab.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihre Rechtsauffassung, die Beklagte sei zur Vergütung auch der fraglichen Wegezeiten verpflichtet. Diese ihre Meinung gründet auf der von ihnen vorgenommenen Auslegung der einschlägigen tariflichen Regelungen.

Die Kläger haben folgende Anträge gestellt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wegezeiten der Kläger während einer Dienstschicht von Ablösestelle zu Ablösestelle als Arbeitszeit zu vergüten, sofern diese nicht innerhalb einer Arbeitsunterbrechung von weniger als 35 Minuten oder mehr als 70 Minuten, bzw. ab 12.12.2004 65 Minuten, liegen und keine bezahlte Pause sowie kein geteilter Dienst im Sinne des § 3 Anlage 3 zum Bezirkstarifvertrag Kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahnen AG vorliegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in erster Linie die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Jedenfalls führe aber die zutreffende Auslegung der Tarifnormen dazu, dass diese Wegezeiten nicht vergütungspflichtig seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Auslegung der fraglichen Tarifnormen als unbegründet abgewiesen, weil die fraglichen Wegezeiten tariflich von der Vergütungspflicht ausgenommen seien. Wegen seiner Erwägungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 103 bis 108 der Akte des Arbeitsgerichts) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie weiterhin ihren Feststellungsantrag verfolgen. Sie beharren auf ihrer Auffassung, dass sich weder aus der Tarifsystematik noch aus der Tarifgeschichte ergebe, dass die so genannte Blockpause mit den in ihr enthaltenen Wegezeiten nicht zu vergüten wäre. Da es sich um einen Dienstgang auf Anordnung des Arbeitgebers handele, sei diese Zeit als Arbeitszeit auch zu vergüten.

Demgegenüber verteidigt die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts und bittet um die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer im Berufungsrechtszug vorgelegten Schriftsätze wie auch das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Kläger ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die zulässige Klage ist nach diesseitiger Auffassung begründet. Deshalb ist das Urteil des Arbeitsgerichts antragsgemäß abzuändern.

1. Die Klage ist zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Durch den Antrag der Kläger wird der zwischen den Parteien schwelende Streit über die Auslegung der einschlägigen tariflichen Regelungen geklärt. Die Frage, in welcher Höhe und in welchem Umfang in den einzelnen Vergütungsabrechungszeiträumen die Wegezeit anfällt, unterliegt nicht dem Streit der Parteien. Mit der grundsätzlichen Klärung, ob die Vergütungspflicht besteht, ist die Streitfrage endgültig beigelegt. Darüber hinaus hat die Feststellungsklage auch Bedeutung für die Zukunft. Hinsichtlich der Leistungen in der Zukunft können die Kläger aber nicht auf eine Leistungsklage nach §§ 257 ff. ZPO verwiesen werden, zumal der genaue Umfang und die genaue Lage der fraglichen Wegezeiten noch nicht bekannt sind. Hier kann nur eine Feststellungsklage klare Verhältnisse schaffen. Dabei ist die Reichweite der begehrten Feststellung unmissverständlich und eindeutig bestimmt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, welche Zeiten gemeint sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen. Ob allerdings alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen erfasst sind, mag insoweit zweifelhaft sein, als auch im Rahmen einer Teilschicht bei geteiltem Dienst die Problematik auftreten kann. Es ist ja denkbar, dass die geteilte Schicht aus einem Teil von z.B. zwei Stunden und einem weiteren Teil von mehr als sechs Stunden besteht und die letztere Teilschicht ebenfalls durch eine Pause im Sinne des § 4 ArbZG unterbrochen wird, an die sich dann der Gang des Fahrers zu einer räumlich weiter entfernt liegenden Ablösestelle anschließt. Dass eine solche Fallgestaltung in der Realität vorkommt, ist nicht dargetan. Dass aber insoweit eine etwa doch auftretende Fallgestaltung dieser oder einer ähnlichen Art im selben Sinne zu lösen ist wie die Fälle, die von der Feststellungsklage erfasst werden, dürfte kaum dem Streit der Parteien unterliegen. Jedenfalls wird durch die Feststellungsklage das Problem grundsätzlich einer Lösung zugeführt, und das ist prozessökonomisch und sinnvoll. Ein etwa zu eng gefasster Antrag ist nämlich gleichwohl geeignet, die Rechtsfrage modellhaft zu klären, wohingegen ein etwa zu weit gefasster Antrag der rechtlichen Beantwortung in der Sache entgegenstehen könnte. Die gilt auch für die Frage, ob ein vergleichbares Problem nicht dann auftreten kann, wenn sich der Fahrer zunächst von der Ablösestelle zum Betriebshof begibt, dort seine Pause nimmt, und anschließend den Dienst durch Übernahme eines ausrückenden Fahrzeugs aufnimmt. Eine bloße Elementenfeststellungsklage liegt jedenfalls nicht vor.

Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht die Möglichkeit entgegen, dass die Frage, wie die tariflichen Regelungen auszulegen sind, durch die Gewerkschaft, deren Mitglieder die Kläger sind, möglicherweise zum Gegenstand einer Klage nach § 9 TVG hätte gemacht werden können, woran insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung eines solchen Urteils hätte gedacht werden können. Den Klägern ist aber nicht zumutbar, mit der Klärung der sie unmittelbar betreffenden Rechtsfrage zu warten, bis die Gewerkschaft vielleicht entsprechende Schritte ergreift, nachdem es sich um ein Problem handelt, das schon längere Zeit nach einer Lösung ruft. Dass auch eine klarstellende Regelung durch Änderung des Tarifvertrags in Betracht zu ziehen sein könnte, steht dem Feststellungsinteresse der Kläger ebenfalls nicht entgegen. Sie sind nicht Tarifvertragspartei.

Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen einer subjektiven Klagehäufung nach § 60 ZPO vor.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Zeit, die die Fahrer im Anschluss an die eigene Ablösung, gegebenenfalls nach einer sich daran anschließenden - unbezahlten - Pause benötigen, um die dienstplanmäßig vorgesehen Ablösestelle zu erreichen, ist zu vergüten. Dies ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB.

a) Unstreitig tritt die fragliche Problematik offenbar bislang nur in einer ungeteilten Schicht im Sinne des § 3 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB zu Tage. Wann eine geteilte Schicht vorliegt, haben die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich geregelt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass eine ungeteilte Arbeitsschicht nur dann vorliegt, wenn die Arbeitszeit ausschließlich durch die unbezahlte Pause im Sinne des § 4 ArbZG unterbrochen wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Pause an einem Stück genommen oder, soweit gesetzlich und tariflich zulässig, aufgeteilt wird. Dies ist bei den Fallgestaltungen, die Gegenstand der Feststellungsklage sind, unstreitig der Fall. Denn nach Ende der Pausenzeit hat sich der Arbeitnehmer wieder dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, und sei es auch nur in der Form, dass er sich jetzt zu einer räumlich entfernten Ablösestelle zu begeben hat. Wird die Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB in mehrere Teil-Schichten an einem Tag aufgeteilt, sind die dabei entstehenden mehrmaligen Zu- und Abgangszeiten zu Beginn und am Ende der einzelnen Teilschichten unstreitig grundsätzlich nicht zu vergüten, soweit nicht die besonderen tariflichen Regelungen eingreifen.

Vorliegend ist aber der Charakter des angeordneten Wegs zur Ablösestelle und des damit verbundenen Zeitaufwands in das System der in diesem Sinn ungeteilten Schicht einzuordnen. Die Wegezeiten zur Arbeitsstelle am Arbeitsbeginn und von der Arbeitsstelle am Arbeitsende sind unstreitig nicht zu vergüten, da sie der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Es ist grundsätzlich seine Sache, wie und mit welchem Aufwand er zur Arbeit und wieder zu dem von ihm frei gewählten Ort nach dem Ende der Arbeit kommt. Diesen Grundsatz enthält auch § 14 Abs. 6 BMT-G. An dieser Rechtslage hat sich auch seit der Vereinbarung des BzTV-N SSB nichts geändert.

Um einen solchen Weg handelt es sich aber vorliegend nicht. Denn der Fahrer, der etwa im Hinblick auf nur kurze Wendezeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB seine Pause nach § 4 AZO nimmt, kann über die Pausenzeit frei verfügen, ist also nicht verpflichtet, irgendwelche Vorbereitungen zu treffen, die den Fortgang seiner Arbeit nach Beendigung der Pause betreffen. Insbesondere kann er deshalb auch nicht verpflichtet werden, seine Pause dafür zu benutzen, eine Ablösestelle aufzusuchen, die räumlich von der Stelle, an der er seine Arbeit mit Pausenbeginn beendete, verschieden ist. Es handelt sich bei dem Weg zur Ablösestelle also nicht um eine unbezahlte Erholungspause. Denn eine solche liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer autonom über seine Zeit verfügen kann und während dieser Zeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegt oder sonstige Dienstpflichten zu erfüllen hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 23. Juni 1988 - 6 AZR 139/86 -n.v., m.w.Nw.).

Andererseits kann es sich aber auch nicht um eine nicht zur Schicht gehörenden Zeit handeln, denn dann läge eine geteilte Schicht vor, weil sie nicht lediglich durch eine Pause im Sinne des § 4 ArbZG unterbrochen ist. Auf die Tatsache, dass die Beklagte in diesen Fällen auch Vorgaben macht, welche eigenen Verkehrsmittel zu benutzen sind, um ein rechtzeitiges Eintreffen an die Ablösestelle zu gewährleisten, soll deshalb nicht einmal mehr abgehoben werden. Jedenfalls wird diese Zeit dadurch geprägt, dass der Fahrer im unmittelbaren Anschluss an seine eigene Ablösung, gegebenenfalls nach einer sich hieran anschließenden Pause, auf Anordnung des Arbeitgebers einen Dienstgang anzutreten hat mit dem Ziel, entsprechend der Dienstplaneinteilung seinen Fahrdienst zur vorherbestimmten Zeit am festgelegten Ort aufzunehmen.

Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB besteht die Schicht aus der Arbeitszeit einschließlich den in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten, den Pausen und den Wendezeiten. Diesen Begriffen ist die Wegezeit zur Ablösestelle zuzuordnen, soweit nicht die Auffassung vertreten wird, dass die Wegezeiten zur Unterbrechung der Schicht führen sollen. Dass letzteres nicht der Fall ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Tariflich ist hinsichtlich dieser Frage keine Bestimmung getroffen. Da es sich bei der Wegezeit zur Ablösestelle weder um eine Pause noch um eine Wendezeit handelt, kann sie nur als Arbeitszeit gewürdigt werden.

Mit dem Gang zur Ablösestelle nimmt der Fahrer innerhalb der Arbeitsschicht eine Aufgabe wahr, die im Interesse der Durchführung seiner Tätigkeit eine tariflich nicht speziell geregelte Vorbereitungshandlung darstellt. Eine besondere Vergütung ist hierfür nicht ausdrücklich vereinbart. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitsvertrag darüber eine ausdrückliche Bestimmung enthält. Da sich aber der Arbeitsplatz des Fahrers nicht an einer bestimmten Stelle in einem Betriebsgebäude befindet, soweit er nicht gerade Bereitschaftsdienst hat und zum Dienst als Personalreserve eingeteilt ist, sondern sich die Tätigkeit auf den Bereich der Verkehrslinien erstreckt, die von dem Fahrzeug, das er zu lenken hat, bedient werden, folgt daraus zwangsläufig, dass die Mehrheit der Fahrzeuge, wenn sie nicht gerade erst bei Betriebsbeginn aus dem Betriebshof ausrücken, bei laufendem Betrieb nur dadurch erreicht werden kann, dass die zur Ablösung eingeteilten Fahrer von dem Ort aus, an dem sie abgelöst wurden und gegebenenfalls ihre Pause angetreten und beendet haben, zum Fahrzeug des abzulösenden Fahrers einen bestimmten Weg zurücklegen müssen. Denn nur (noch) wenige Verkehrslinien führen nach Darlegung der Parteien unmittelbar an einem Betriebshof vorbei. Beim Aufsuchen der Ablösestelle handelt es sich somit um einen Vorgang, der im Interesse des Arbeitgebers und im Hinblick auf die von ihm vorgegebene Betriebsstruktur durchzuführen ist als notwendige Bedingung für den Arbeitseinsatz auf dem Fahrzeug. Solche Wegstrecken zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit zu dem Zweck zurückzulegen, dass die geschuldete Tätigkeit an bestimmten Stellen durchgeführt werden kann, ist aber als Dienstleistung anzusehen, die regelmäßig nur gegen eine Vergütung erbracht wird (vgl. etwa Müller-Glöge, MüKoBGB § 611 BGB Rdnr. 827; ErfK-Preis, § 611 BGB Rdnr. 637 m.w.Nw.; BAG, Urteil vom 08. Dezember 1960 -5 AZR 304/58 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Wegezeit). Der Arbeitgeber kann generell nicht erwarten, dass zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit Handlungen, die im Interesse der Durchführung der Tätigkeit erbracht werden, ohne Entgelt erfolgen sollen. In diesem Zusammenhang kann auch der Rechtsgedanke des § 612 Abs. 1 BGB für die Auslegung der Vereinbarung in Bezug auf die Frage heranzuziehen sein, welche Leistungen des Arbeitnehmers von der Vergütungspflicht erfasst werden sollen. Es dürfte keiner Frage unterliegen, dass bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers die Fahrt von Baustelle zu Baustelle, von Kunde zu Kunde und von Auftrag zu Auftrag grundsätzlich vergütungspflichtig ist. Es gibt keinen Grund, dies bei den Fahrern eines Verkehrsunternehmens, das ein Verkehrsgebiet mit zahlreichen Bahn- und Buslinien von beachtlicher Ausdehnung bedient, anders zu sehen. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte offenbar die Wegezeit vergütet, die ein Fahrer auf dem von ihm gefahrenen Fahrzeug ab oder zum Betriebshof zurücklegt. Muss also der Fahrer mit dem Fahrzeug zum Einsatz in den Linienverkehr gelangen, handelt es sich unstreitig um eine vergütungspflichtige Zeit. Wenn nicht jeder Fahrer mit einem konkreten, ausschließlich ihm zugeteilten Fahrzeug die Linie bedient, sondern die Fahrer auf den jeweiligen im Linienbetrieb eingesetzten Fahrzeugen wechseln, handelt es sich um eine Verfahrensweise, die die Kosten senkt und die Zahl der einzusetzenden Fahrzeuge vermindert. Weiter ist der Umstand, dass zum Ablösepunkt eine längere Wegstrecke zurückzulegen ist, auch der Tatsache geschuldet, dass die Zahl der Betriebshöfe und Außenstellen von der Beklagten aus Kostengründen reduziert wurde und deshalb zwangsläufig auch die Entfernungen zu den Ablösepunkten auf einzelnen Linien größer geworden sind. Dass diese für den Arbeitgeber ohnehin schon vorteilhafte Maßnahme sich darüber hinaus auch noch so auswirken soll, dass damit die vergütungspflichtige Zeit vermindert wird, ist gedanklich nicht zwangsläufig. Denn die Verminderung der Sachkosten könnte diese Maßnahmen auch ohne zusätzliche Verminderung der Lohnkosten mit Sinn erfüllen. Soweit die Ablösewege länger werden, hätten die Fahrer zeitliche Nachteile zu tragen. Der Umstand aber, ob die Fahrer mit dem von ihnen dann auch auf der Linie eingesetzten Fahrzeug die Ablösestelle erreichen oder ob sie bereits im Linienverkehr eingesetzte andere Fahrzeuge der Beklagten benutzen, um die Ablösestelle zu erreichen, lässt die Frage unberührt, ob es sich um eine Zeit handelt, die nach den Umständen zu vergüten ist. Rückt der Fahrer mit dem Fahrzeug am Ende der Linienbedienung ein, weil während einer verkehrsschwächeren Phase kein unmittelbarer Bedarf für den weiteren Einsatz des Fahrzeugs besteht, handelt es sich auch nach der Handhabung der Beklagten um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Wieso dies anders sein soll, wenn er nach der Pause den Dienst auf einem Fahrzeug anzutreten hat, das bereits im Linienverkehr eingesetzt wird und dessen Fahrer an einem bestimmten Punkt abzulösen ist und wenn er zu diesem Zweck auf anderen Verkehrsmitteln einen bestimmten Weg zurückzulegen hat, ist auf der Ebene der Auslegung des Arbeitsvertrags nicht einleuchtend. In Bezug auf die Frage der Vergütungspflicht besteht kein innerer Zusammenhang mit der Frage, was für ein Fahrzeug benutzt wird, um die Arbeit auf der Verkehrslinie am richtigen Ort zum richtigen Zeitpunkt aufzunehmen.

b) Die generelle Vergütungspflicht für diese Tätigkeit greift aber nicht ein in den Fällen, in denen durch individualrechtliche Vereinbarung oder aufgrund eines kollektiven Regelungssystems eine andere Bestimmung getroffen worden ist. Dies muss aber hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

aa) Auf eine anderweitige vertragliche Vereinbarung hat sich die Beklagte nicht berufen. Ausdrücklich liegt eine solche auch nicht vor. In Betracht käme im Hinblick auf die unstreitige jahrelange Handhabung seit 1996, als eine Betriebsvereinbarung, die eine Vergütung für die fraglichen Wegezeiten vorsah, geendet hat, dass sich die arbeitsvertragliche Vereinbarung auch auf diesen Umstand bezogen hat. Es könnte konkludent der schon bestehende Arbeitsvertrag geändert oder im Falle der Neueinstellung ein Arbeitsvertrag mit entsprechendem Inhalt geschlossen worden sein, soweit dies tariflich zulässig ist, wenn die Arbeitnehmer das Verhalten der Beklagten so hätten verstehen müssen, dass mit dieser Maßgabe eine rechtserhebliche Willenserklärung zum Ausdruck gebracht werden sollte bezüglich des Inhalts des Arbeitsvertrags. Darauf hat sich die Beklagte aber nicht bezogen. Nach ihrem Vortrag hat sie die geltenden tariflichen Regelungen in dem von ihr für richtig erachteten Sinn vollzogen. In diesem Verhalten kann demnach ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die aber vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, nicht geschlossen werden, die Beklagte habe insoweit unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Kläger einen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringen wollen. Aus dem bloßen vermeintlichen Normvollzug ergibt sich nicht ohne weiteres ein Geschäftswille, eine individualrechtliche Vereinbarung mit diesem Inhalt schließen zu wollen, derer es aus der Sicht der Beklagten nicht bedarf. Deshalb kann aus dem Umstand, dass jahrelang die fragliche Wegezeit von der Beklagten nicht bezahlt wurde, in diesem Punkt nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden.

bb) Eine Betriebsvereinbarung im Sinne der Beklagten besteht ebenfalls nicht. Die Regelungsabrede mit dem Betriebsrat über eine Teilvergütung (soweit die Wegezeit nach der Pause länger als 30 Minuten ist) hat keine normative Qualität und kann schon deshalb auf den Inhalt der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Klägern und Beklagter nicht einwirken.

cc) Aber auch aus den geltenden tariflichen Bestimmungen lässt sich im Wege einer an Wortlaut, Systematik, Tarifgeschichte und erkennbarem Sinn orientieren Auslegung nicht herleiten, dass die Vergütungspflicht für die fragliche Zeit entfallen soll. Da die tariflichen Regelungen objektiv auszulegen sind, kommt es auf das subjektive Verständnis der Tarifvertragsparteien nicht an, sofern dies nicht in den tariflichen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht worden ist.

Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien in § 4 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB vereinbart haben, dass Vorbereitungs- und Abschlussdienste wie auch der Weg zwischen Ablösungs- und Abrechnungsstelle im Falle des Fahrscheinverkaufs (bei der Beklagten erfolgt ein solcher nur noch in den Bussen, nicht hingegen in den Stadtbahnen) in die Arbeitszeit eingerechnet werden sollen, besagt für die vorliegende Problematik nichts. Sie ist nämlich der Tatsache geschuldet, dass nach § 7 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB Arbeitsplatz das Fahrzeug oder der angewiesene Aufenthaltsplatz ist. Diese Regelung ist nur verständlich im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen dem bis 31. Januar 2003 anzuwendenden § 15 BMT-G und § 7 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben (SV). Denn § 15 BMT-G legte allgemein in Abs. 1 fest, wann die Arbeitszeit beginnt und endet, nämlich am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Diese Regelung hat die Sonderbestimmung des § 7 SV für die Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsunternehmen präzisiert. Damit soll mit dieser Regelung nichts anderes ausgedrückt werden als eine Bestimmung darüber, wann die Arbeitszeit beginnt und endet, nämlich am Fahrzeug oder am zugewiesenen Aufenthaltsplatz (im Fall der Einteilung als Personalreserve). Eine § 15 BMT-G entsprechende Vorschrift ist im BzTV-N SSB unstreitig nicht enthalten. Insofern wurde bei der Abfassung der Anlage 3 zum BzTV-N SSB in § 7 der Bezugspunkt der Regelung aufgegeben. Ansonsten hat der jeweilige § 7 beider Regelungen denselben Inhalt. Im Zweifel haben die Tarifvertragsparteien damit dasselbe Regelungsziel vor Augen gehabt. Auch nach den Darlegungen der Beklagten in der Berufungserwiderung hat § 7 beider Regelungen nur Bedeutung für die Frage, wann der Dienst beginnt und wann er endet. Für die zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegende Zeit trifft die Vorschrift keine Regelung. Es kann auch nicht angenommen werden, dass etwa die unbezahlte Pause als Ende und Anfang der so bestimmten Arbeitszeit anzusehen ist. Die Arbeitszeit beginnt nach der Pause dort, wo sie vor der Pause geendet hat. Insbesondere ist daraus nicht herzuleiten, dass eine Bestimmung über die Frage getroffen worden wäre, welche Dienstleistungen zu vergüten sind und als Bestandteil der vertraglich vereinbarten vergütungspflichtigen Zeit anzusehen sein soll.

Gleiches gilt auch für die Regelung der Vorbereitungs- und Abschlussdienste. Sie treffen Bestimmungen über die Frage der Randzeiten. Insbesondere bei Fahrern, deren Arbeitszeit am Fahrzeug beginnt und endet, bedarf es einer besonderen Regelung, weil nach dem Sinngehalt, Anfangs- und Endzeitpunkte für die vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bestimmen, solche Zeiten nicht mehr vergütungspflichtig wären, obwohl sie im betrieblichen Interesse erforderlich sind und damit in untrennbarem Zusammenhang stehen. Dasselbe gilt auch für die im Falle einer notwendigen Abrechnung erforderliche Wegezeit. Vielmehr kann, wenn solche Tätigkeiten trotz der Regelung in § 7 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB bezahlt werden sollen, aus diesen Bestimmungen geschlossen werden, dass erst recht alle Dienstleistungen zu bezahlen sind, die für die eigentliche Fahrtätigkeit während der Arbeitszeit von unabdingbarer Bedeutung sind. Dazu gehört auch der Weg vom Ort der eigenen Ablösung bzw. der sich daran anschließenden Pause zu dem Ort, an dem ein anderer Fahrer abzulösen ist. Nach den Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung (Seite 5 - Bl. 40 der Berufungsakte) werden auch Wegezeiten, die im Zusammenhang mit Ablösevorgängen "während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit anfallen", bezahlt. Warum dies im Anschluss an eine Pause anders sein soll, leuchtet nicht ein.

Auch aus der Regelung, die die Wendezeiten betrifft, kann nichts zugunsten der Beklagten hergeleitet werden. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine Regelung, die eine Bestimmung im Zusammenhang mit Beginn und Ende der Arbeitszeit trifft. Es bestand aber deshalb ein Regelungsbedürfnis, weil der Charakter der Wendezeiten nicht eindeutig als Pause oder Arbeitszeit zu qualifizieren ist (vgl. hierzu etwa Scheuring/Lang/Hoffmann, BMT-G, Anl. 1 - Nahverkehrsbetriebe - A 3.1, § 4 Anm. 5 m.w.Nw., insbesondere mit Hinweis auf BAG, Urteil vom 04. Juni 1969 - 3 AZR 180/68 - AP Nr. 1 zu § 16 BMT-G). Der Fahrer hat an den Wendepunkten das Fahrzeug zu kontrollieren, die Beschilderung für die Gegenrichtung zu wechseln und, in den Bussen, bereits zusteigende bar zahlende Fahrgäste abzukassieren. Da nicht ohne weiteres feststeht, ob es sich insoweit um eine Pause im oben angeführten Sinn oder um Arbeitszeit handelt, bedurfte es einer pauschalierenden Regelung, insbesondere auch im Hinblick auf die damals gültigen Arbeitszeitvorschriften, jetzt § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Diese ist § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Anlage 3 zum BzTV-N SSB getroffen worden. Mehr kann daraus nicht hergeleitet werden.

Insbesondere ergibt sich nach allem aus diesen Regelungen keineswegs ein "numerus clausus" von über den reinen Fahrdienst hinaus geleisteten vergütungspflichtigen Dienstleistungen. Umgekehrt kann aus der Tatsache, dass sich die Tarifvertragsparteien im Detail mit Fragen beschäftigt haben, die regeln, wann vergütungsfreie und wann vergütungspflichtige Zeit vorliegt, geschlossen werden, dass solche Tätigkeiten, die zwischen den unstreitigen Zeitpunkten Beginn und Ende der Arbeit außerhalb einer unbezahlten Pause anfallen und wenn eine solche nicht vorliegt, als vergütungspflichtige Arbeit anzusehen sind, soweit die Dienstleistung für den betrieblichen Ablauf erforderlich ist und mit ihm in Zusammenhang steht. Dies ist aber beim Weg zur Ablösestelle ohne Zweifel der Fall.

3. Nach allem ist auf die Berufung der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil antragsgemäß abzuändern. Dies hat mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu geschehen.

Mit Rücksicht auf § 63 Abs. 2 GKG ist der Gebührenstreitwert nach Abschluss der Instanz festzusetzen. Das Arbeitsgericht ist trotz des unterschiedlichen Umfangs der fraglichen Zeiten zutreffend von § 42 Abs. 3, 5 Satz 1 GKG ausgegangen. Der von ihm ermittelte Wert ist auch für den zweiten Rechtszug maßgeblich.

Ende der Entscheidung

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