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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 48/06
Rechtsgebiete: Protokollnotiz, TzBfG, VRG, BGB


Vorschriften:

Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT
TzBfG § 14 Abs. 2
VRG Art. 8 § 2
BGB § 613a
1. Die bloße Verlängerung eines erstmals sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf nicht der erneuten Beachtung der Form der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT.

2. Wenn durch Landesgesetz eine Verwaltungsaufgabe vom Bundesland auf den Landkreis übertragen wird, kann mit einem vom Bundesland befristet eingestellten Arbeitnehmer vom Landkreis ein wirksam sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG begründet werden.

3. Ob durch Art. 8 § 2 b.w. VRG § 613a BGB umgangen wird, ist nicht zu entscheiden, da das Arbeitsverhältnis zum Bundesland zum Zeitpunkt eines etwaigen Betriebsübergangs aufgrund Befristung geendet hat.


Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04. Mai 2006 - 15 Ca 682/06 - abgeändert:

1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: 5.400,00 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit dem 01. Januar 2005 als vollbeschäftigte Angestellte bei dem beklagten Landkreis als Verwaltungsangestellte im "Versorgungsamt S." angestellt. Die Aufgaben des bisherigen Versorgungsamts S. als untere Verwaltungsbehörde des Landes Baden-Württemberg gingen aufgrund des baden-württembergischen Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG, GBI. Baden-Württemberg 2004, 469 ff.) vom 01. Juli 2004 mit Wirkung vom 01. Januar 2005 auf den Beklagten über (Art. I Abs. 4 VRG). Vergütet wurde sie nach der Vergütungsgruppe VII des einzelvertraglich in Bezug genommenen BAT. Das Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf EUR 1.800,00.

Zuvor war die Klägerin auf Grund befristeter Arbeitsverträge seit 02. Januar 2002 beim selben Versorgungsamt Stuttgart als Angestellte des Landes beschäftigt. Die letzte Befristung war dort bis zum 31. Dezember 2004 vereinbart. Gem. Art. 8 § 2 VRG waren die Stadt- und Landkreise verpflichtet, anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der gesetzlichen Aufgabenübertragung betroffen sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 01. Januar 2005 zu übernehmen und den Betroffenen rechtzeitig Arbeitsvertragsangebote zu unterbreiten oder Angebote der Arbeitnehmer anzunehmen. Art. 8 § 2 VRG hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

Artikel 8

Übernahme von Beschäftigten des Landes § 1 Übernahme der Beamten des Landes ...

§ 2 Übernahme der Angestellten und Arbeiter des Landes

(1) 1Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz auf die Bürgermeisterämter und Landratsämter betroffen sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 1. Januar 2005 zu übernehmen; dies gilt nicht für die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer und bei den Landkreisen für die den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten. 2Die Stadt- und Landkreise haben ihre Verpflichtung nach Satz 1 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen. 3Die Fachministerien haben den Stadt- und Landkreisen entsprechende Angaben zu machen. 4§ 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Für das Beschäftigungsverhältnis der nach Absatz 1 übernommenen Angestellten des Landes gilt für die Dauer des ununterbrochen zum Stadt- oder Landkreis fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Folgendes:

1. Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tag vor seiner Übernahme eingruppiert war und im Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Tage vor der Übernahme.

2. ...

Angesichts dessen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Bundesland Baden-Württemberg bis zum 31. Dezember 2004 befristet war, schlossen die Parteien am 07. Dezember 2004 einen Arbeitsvertrag, der unter § 1 Bezug nehmend auf § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30. Juni 2005 befristet war. In § 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien die Anwendung der Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags, "insbesondere der Sonderregelung 2y", in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Wegen der weiteren Bestimmungen des Arbeitsvertrags wird inhaltlich auf die in Kopie zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage K1 - Bl. 5/6 der Akte des Arbeitsgerichts) verwiesen.

Unter dem Datum des 06. Mai 2005 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die den nachstehenden Wortlaut hat (Anl. K2 - Bl. 7 der Akte des Arbeitsgerichts):

ÄNDERUNGSVERTRAG Zwischen

dem Landkreis B.

- als Arbeitgeber - und

Frau ... (Klägerin), geboren am ... (Datum) in Nürtingen, wohnhaft in ... (Wohnort),

- als Arbeitnehmerin - wird folgende Änderung des Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 vereinbart: Das Arbeitsverhältnis wird bis 31.12.2005 verlängert und endet zu diesem Zeitpunkt ohne dass es einer Kündigung bedarf. Böblingen, den 06.05.2005

Die Klägerin hält die Befristungsabreden mangels Vorliegens sachlicher Gründe für unwirksam. Es bestehe nach wie vor Bedarf an ihrer Arbeitskraft. Sie sei sowohl vom Land als auch von dem Beklagten unter Umgehung bzw. Nichtbeachtung sämtlicher Vorschriften der Befristung hingehalten worden. Mit dem VRG seien zwingende Bestandsschutzbestimmungen des § 613a BGB umgangen worden. Auch seien die sachgrundlosen Befristungen mit dem Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vereinbar.

Schließlich sei die letzte Befristung im Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y zum BAT unwirksam. Da das Arbeitsverhältnis fortbestehe, habe der Beklagte die Klägerin weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 31.12.2005 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 31.12.2005 weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unter keinem Gesichtspunkt unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil der Feststellungsklage stattgegeben und die Leistungsklage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf völlige Klageabweisung weiter verfolgt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses das Zitiergebot der Nr. 6 a) der Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht einschlägig.

Demgegenüber verteidigt die Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil und bittet um die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des Vortrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze wie auch das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist auch in der Sache gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Unrecht stattgegeben, da sie nicht begründet ist.

1. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, das Zitiergebot der Nr. 6 a) der Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2y BAT betreffe auch die Verlängerung des ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist, kann nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung betrifft erkennbar nur die Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung bestimmt:

Abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet werden. ...

Für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG gilt folgendes:

a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt.

Zwar können keine Arbeitsverträge begründet, sondern nur geschlossen werden, vielmehr werden Vertragsverhältnisse durch den Abschluss eines Vertrags begründet, jedoch kommt dem Wortlaut der Regelung ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie sich nur auf Begründung, nicht aber die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bezieht. Auch vom Sinn und Zweck der Regelung her besteht kein Bedürfnis, sie auch auf die bloße Verlängerung im Rahmen des § 14 Abs. 2 TzBfG auszudehnen. Wie in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG ist zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses und der Vereinbarung der Verlängerung zu unterscheiden. Wäre letztere auch als Neubegründung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, wäre eine Verlängerung wegen des Befristungsverbots im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis, das schon "zuvor" zwischen den Parteien bestanden hätte, nicht denkbar. Die Voraussetzung dafür, dass lediglich eine zulässige Verlängerung und nicht eine vom Gesetz unterbundene Neubegründung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses vorliegt, nämlich eine vor Ablauf der vereinbarten Befristung getroffene Vereinbarung, die sich ausschließlich mit der Verlängerung dieser Frist befasst (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG), liegt hier vor. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung ist auch die fragliche Tarifvorschrift zu verstehen. Der Arbeitnehmer, der einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat, weiß durch den Hinweis auf § 14 Abs. 2 TzBfG, wie er tarifvertragsgemäß im Arbeitsvertrag zum Ausdruck gebracht wurde, über die Rechtsgrundlagen des Vertrags Bescheid. Es gibt keinerlei Bedürfnis dafür, dies im Falle der bloßen Verlängerung der Vertragsdauer zu wiederholen. Denn am Charakter des Vertrags und seinem sonstigen Inhalt ändert sich ja nichts.

2. Die Unwirksamkeit der Befristung kann sich entgegen der Auffassung der Klägerin, der offenbar auch das Arbeitsgericht zuneigt, auch nicht daraus ergeben, dass zuvor bereits mit dem Land Baden-Württemberg befristete Arbeitsverhältnisse bestanden haben. Das Bundesland und der beklagte Landkreis sind unterschiedliche juristische Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - AP Nr. 14 zu § 14 TzBfG) hätte ein vorhergehender Arbeitsvertrag nur mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person war. Diese nach der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Gesetzes auf der Arbeitgeberseite erforderliche Identität des Vertragspartners liegt ersichtlich nicht vor. Auf die Tatsache, dass sich das Aufgabengebiet der Klägerin nicht geändert hat, kommt es nicht an.

3. Allerdings könnte der Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen, dass das Arbeitsverhältnis vom Land Baden-Württemberg auf den beklagten Landkreis aufgrund Rechtsnachfolge übergegangen wäre. Das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz sieht einen Rechtsübergang ausdrücklich nicht vor. Vielmehr sind Neuabschlüsse der Arbeitsverträge erforderlich. Ob damit § 613a BGB umgangen oder diese Bestimmung auf diese Sachlage entsprechend anwendbar wäre, ist vorliegend nicht erheblich. Denn jedenfalls hat das Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgrund der vertraglich vereinbarten Befristung geendet. Auf eine etwa gegebene Unwirksamkeit dieser Befristung kann sich die Klägerin nicht mehr berufen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG in Verbindung mit § 17 TzBfG Klage erhoben hat. Eine etwa unzulässige Befristung wäre deshalb entsprechend § 7 KSchG geheilt. Damit ist ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Landkreis durch Rechtsnachfolge schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist nur aufgrund des Arbeitsvertrags vom 07. Dezember 2004 zustande gekommen. Aus dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitnehmer des Landes durch den Funktionsübergang eine bessere Rechtsstellung erhalten sollten, als sie beim Land hatten. Auch unter diesem Gesichtspunkt verstieß die Befristung nicht gegen eine weiter gehende Verpflichtung des Landkreises nach dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz. Das Arbeitsverhältnis mit dem Land hat vielmehr ohne weiteres kraft Befristung geendet. Zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war der beklagte Landkreis nicht verpflichtet.

4. Nach allem führt die Berufung des Beklagten zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer völligen Klageabweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgt nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG in Höhe der vertraglichen Vergütung für ein Vierteljahr.

Ende der Entscheidung

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