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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 50/06
Rechtsgebiete: LPersVG
Vorschriften:
LPersVG § 76 Abs. 2 | |
LPersVG § 79 Abs. 3 Nr. 15 b |
Tenor:
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2006 - 15 Ca 12273/05 - wird, soweit der Klageantrag nicht eingeschränkt worden ist, zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Streitwert im zweiten Rechtszug: 7.937,00 EUR
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags zum 08. Dezember 2005.
Die am ... Mai 1978 geborene Klägerin wurde vom beklagten Land mit Arbeitsvertrag vom 05. September 2005 (Fotokopie Anl. 1 - Bl. 8 der Akte des Arbeitsgerichts) als Angestellte für einen Teilunterrichtsauftrag von 22 Unterrichtsstunden wöchentlich an einer Förderschule eingestellt und beschäftigt. Sie erhielt Entgelt nach der Vergütungsgruppe II a BAT, das waren 2.645,73 EUR brutto monatlich. Sie wurde als "Zeitangestellte" bis zum 08. Dezember 2005 eingestellt (Zeile 6 des Arbeitsvertrags). Als Befristungsgrund war im Arbeitsvertrag vereinbart: "Geplante Übernahme ins Beamtenverhältnis". Nach § 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien die Anwendung des überwiegenden Teils der Bestimmungen des BAT. Der zuständige Bezirkspersonalrat wurde weder aus Anlass der Einstellung der Klägerin noch zur Befristungsabrede beteiligt. Die beabsichtigte Übernahme in das Beamtenverhältnis scheiterte an einem amtsärztlichen Zeugnis, das der Klägerin zwar bescheinigte, dass den gesundheitlichen Anforderungen für eine Tätigkeit als Lehrerin genügt ist, gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit jedoch aus ärztlicher Sicht Bedenken bestünden. Auf weitere Anfrage des beklagten Landes im Hinblick darauf, dass die Möglichkeit bestehe, die Klägerin auch in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen, teilte das zuständige Gesundheitsamt durch Schreiben vom 14.11.2005 (Anl. B5 - Bl. 20/21 der Akte des Arbeitsgerichts) mit, dass zur gesundheitlichen Eignung der Klägerin für eine unbefristete Beschäftigung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis derzeit keine Stellung genommen werden könne. Es werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr unter Vorlage eines unabhängigen fachärztlichen psychiatrischen-psychologischen Gutachtens einschließlich testpsychologischer Objektivierung angeraten.
Die Klägerin wurde vom beklagten Land zunächst nicht über den 08. Dezember 2005 hinaus beschäftigt. Unter dem Datum des 04.01.06 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitvertrag (Anl. B7 - Bl. 32 der Akte des Arbeitsgerichts), wonach die Klägerin als Aushilfsangestellte die "Mutterschutz- und Erziehungsurlaubsvertretung" für eine andere, namentlich bezeichnete Kollegin für die Zeit bis zum 02. August 2006 (Schuljahresende) zu übernehmen hatte.
In Zeile 17 des Vertragsformulars vereinbarten die Parteien, dass "dieser befristete Arbeitsvertrag ... nur für den Fall abgeschlossen (werde), dass die Vertragsparteien nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrags vom 09.09.2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen". Vor Abschluss dieses Vertrags ist der Bezirkspersonalrat beteiligt worden. Eine Kündigung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses hat das beklagte Land nicht ausgesprochen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag sei schon mangels hinreichender Beteiligung des Personalrats, aber auch mangels sachlichen Grundes unwirksam befristet und bestehe deshalb fort.
Die Klägerin hat die Anträge gestellt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung des Arbeitsvertrags vom 09.09.2005 nicht beendet ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 08.12.2005 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Beteiligung des Personalrats sei nach § 76 Abs. 2 LPersVG für Baden-Württemberg nicht erforderlich gewesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin unter Berufung auf das Mitbestimmungsrecht des Bezirkspersonalrat nach § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPersVG sei aus Sicht des beklagten Landes unzutreffend. Unstreitig werde die Klägerin mit dem befristeten Arbeitsvertrag vom 09. September 2005 erstmalig bei dem beklagten Land beschäftigt. Auch die Befristung sei wirksam erfolgt. Sie beruhe darauf, dass die Klägerin vor der Einstellung ein amtsärztliches Zeugnis nicht habe vorlegen können. Der begangene Weg sei übliche Praxis des Landes, weil in vielen Fällen, in denen die für eine Berufung ins Beamtenverhältnis erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen, nur so eine vorzeitige Arbeitsaufnahme ermöglicht werden könne.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Urteils wird auf Blatt 56 bis 63 der Akte des Arbeitsgerichts verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, mit der es seinen Klageabweisungsantrag unter weiterer Darlegung seiner Rechtsansicht weiterverfolgt. Demgegenüber bittet die Klägerin um die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer im Berufungsrechtszug vorgelegten Schriftsätze wie auch das angefochtene Urteil Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist nach diesseitiger Auffassung in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit der Antrag nach § 17 TzBfG in Verbindung mit § 4 KSchG gestellt wurde, zu Recht stattgegeben. Der allgemeine Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist von der Klägerin zurückgenommen worden.
In der Sache ist das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung aufgelöst worden. Da das neue Arbeitsverhältnis unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, steht dieser Umstand und die dort etwa an sich zulässig vorgenommene Befristung einer solchen Entscheidung nicht entgegen.
Die Befristung ist bereits deshalb unwirksam, weil der Personalrat der Befristung nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 15b LPersVG für Baden-Württemberg zugestimmt hat. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen.
Das beklagte Land stellt nicht in Abrede, dass ein etwaiger Verstoß gegen dieses Mitbestimmungsrecht des Personalrats zur Unwirksamkeit der Maßnahme, also der Befristung führt (§ 69 Abs. 1 LPersVG - vgl. auch die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt BAG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - AP Nr. 23 zu § 72 LPVG NW). Die Auffassung des Landes, die Ausnahmebestimmung des § 76 Abs. 2 LPersVG, nach der eine Einstellung dann, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird, ohne Beteiligung des Personalrats vorgenommen werden kann, mache auch die Beteiligung des Personalrats hinsichtlich der Befristung entbehrlich, wurde vom Arbeitsgericht zutreffend als unrichtig erachtet.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts mag es vielleicht schon fraglich erscheinen, ob ein Fall des § 76 Abs. 2 LPersVG überhaupt vorliegt. Eine solche Auslegung könnte zu sehr am Wortlaut verhaftet sein und sich nicht hinreichend an Sinn und Zweck der Norm orientieren, wenn einer beabsichtigten Übernahme in ein Beamtenverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis vorgeschaltet wird, weil noch nicht alle Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG hat der Personalrat auch, soweit hier von Interesse, mitzubestimmen, wenn die Klägerin in das Beamtenverhältnis berufen werden soll. Sieht man die Einstellung als Eingliederung in die Behörde als einheitliche Maßnahme an, geht sie über den Zeitraum von drei Monaten hinaus und die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 LPersVG wären nicht erfüllt. Nur bei wörtlicher Auslegung, wenn nämlich allein vom Begriff "Arbeitsverhältnis" ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Fortsetzung der Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis ausgegangen wird, käme die Anwendung dieser Bestimmung überhaupt in Betracht. Für die Beteiligungsrechte des Personalrats ist die Frage des rechtlichen Status ' nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die bei seiner Entscheidung, ob einer Einstellung eines bestimmten Bewerbers zuzustimmen ist, eine Rolle spielen können. Für die Widerspruchsgründe in § 82 Nr. 2 und 3 LPersVG ist es nicht ohne weiteres von Bedeutung, in welchem rechtlichen Status der Bedienstete beschäftigt wird. Im Grunde handelt es sich um eine einheitliche Einstellungsentscheidung, die bezüglich des Rechtsverhältnisses, unter denen die Einstellung erfolgt, Modifikationen unterliegt. Insofern erscheint fraglich, ob ein Fall des § 76 Abs. 2 LPersVG überhaupt vorliegt. Sollte der Gesetzgeber auch eine solche Fallgestaltung, wie sie vom beklagten Land offenbar häufig benötigt wird, im Auge gehabt haben, wäre ein solcher Wille möglicherweise nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. Vielmehr jedoch dürfte der Gesetzgeber möglicherweise bei objektiver Auslegung von den Fällen ausgegangen sein, dass ausschließlich die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder ausschließlich die Begründung eines Beamtenverhältnisses beabsichtigt ist. Dass auch die Übernahme eines Arbeitnehmers in das Beamtenverhältnis erneut als Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu bewerten wäre, stünde dem nicht entgegen.
Hierauf kommt es vorliegend aber nicht mehr an. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Bestimmung des § 76 Abs. 2 LPersVG keine Auswirkungen auf das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einer Befristung des Arbeitsverhältnisses haben kann. Beide Bestimmungen stehen nebeneinander und lassen einander auch vom Regelungszweck her unberührt. Die Auffassung des Landes wird schon dem Umstand nicht gerecht, dass der Begriff "Einstellung" im Sinne des § 76 Abs. 1 LPersVG nicht allein durch eine Neueinstellung ausgefüllt wird, sondern durch jede Entschließung, ein an sich beendetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen, z. B. auch eine vereinbarte Befristung zu verlängern oder den zeitlichen Anteil bei einer Teilzeitbeschäftigung zu erhöhen, umfasst. Ebenso ist etwa die Einstellung von Leiharbeitnehmern als Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen, die mitbestimmungsfrei wäre, wenn sie nur für einen Zeitraum erfolgt, der drei Monate nicht übersteigen wird. Es gibt sonach einen Regelungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 76 Abs. 2 LPersVG, der sich nicht notwendig mit der Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und dem insoweit bestehenden Mitbestimmungsrecht des Personalrats deckt. Darüber hinaus ist das unbefristet eingegangene Arbeitsverhältnis sechs Monate lang ohne die Beschränkung des § 1 Abs. 1 KSchG kündbar. Wenn also schon von vornherein eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung vor Ablauf von drei Monaten beabsichtigt ist, wäre die Voraussetzung des § 76 Abs. 2 LPersVG auch bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erfüllt.
Auch die Folgen einer verweigerten Zustimmung sind bei Einstellung und Befristung unterschiedlich. Bei der beabsichtigten Einstellung hat die Einigungsstelle gemäß § 69 Abs. 4 LPersVG nach § 71 LPersVG zu entscheiden, wenn eine Einigung auch der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden Stufenvertretung nicht zustande kommt. Bei der Frage einer Befristung kann die Einigungsstelle nur eine Empfehlung aussprechen (§§ 69 Abs. 4 Satz 3, 71 Abs. 5 LPersVG). Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten beabsichtigt ist, die Einstellung sofort vollzogen werden kann, auch wenn der Personalrat Bedenken gegen die Befristung vorbringen möchte. Die Regelung ist damit auch in diesen Fällen sinnvoll und für den Arbeitgeber von Vorteil, weil die Einstellung als solche keinen mitbestimmungsrechtlichen Hemmnissen unterliegt. Denn die Bedenken der Personalvertretung wegen der inhaltlichen Ausgestaltung der Befristung hindern ja nicht die tatsächliche Beschäftigung, die unter dem Vorbehalt einer alsbaldigen Kündigung des so zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden kann, sofern nicht das beklagte Land bei den Beschleunigungsmöglichkeiten des § 69 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 LPersVG Zuflucht finden möchte.
Der Regelungszweck des § 76 Abs. 2 LPersVG zielt aber nicht darauf, eine dringend erforderliche Einstellung zu ermöglichen, denn es geht nicht um die Beschleunigung des Verfahrens, sondern um die Entlastung des Mitbestimmungsverfahrens von unbedeutenden Sachverhalten, die sich im Zweifel ohnehin erledigen, bis im Streitfall ein Mitbestimmungsverfahren über alle Stufen hinweg zum Ende gebracht wurde. Das Ausscheiden von Sachverhalten von nur zeitlich begrenzter Bedeutung aus dem Beteiligungsprozess in Bezug auf die Einstellungsproblematik lässt aber das Bedürfnis nach der vom Gesetz vorgesehenen Mitbeurteilung der Personalvertretung, ob die Befristung zulässig ist, nicht entfallen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Begrenzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers durch eine kalendermäßige oder Zweckbefristung im Sinne des § 3 TzBfG und unter Berücksichtigung der tariflichen Bestimmungen gerechtfertigt ist. Dass diese Mitbeurteilung bei der Frage, ob der Inhalt des Arbeitsvertrags den rechtlichen Anforderungen genügt, auch bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen entfallen soll, hätte andernfalls vom Gesetzgeber schon deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, wo doch möglicherweise gerade bei einer nur auf kurze Dauer geplanten Einstellung diese Problematik nicht unwesentlich sein wird, wenn etwa der Personalrat die Auffassung vertritt, gerade die ins Auge gefasste kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses könne den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, weil ein längerfristiger Bedarf bestehe oder weil sonst die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Denn die gesetzlichen Regelungen sind ja auch in einem Arbeitsverhältnis, das weniger als sechs Monate besteht, anzuwenden.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Befristung auch eines hinreichenden Grundes entbehrt, für den die Fallgruppe des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG in Betracht kommt, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Einstellungsunterlagen zu komplettieren. Ob insoweit nicht zweckmäßigerweise eine auflösende Bedingung zu vereinbaren wäre, ist auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung beruht trotz des Teilunterliegens der Klägerin auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO zu Lasten des beklagten Landes, weil die Klägerin wirtschaftlich in vollem Umfang obsiegt hat. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Die Rücknahme des weiter gehenden Klageantrags hat keine wirtschaftlichen Auswirkungen, sodass die Kostenentscheidung nicht unter Berücksichtigung des § 269 Abs. 3 ZPO zu modifizieren ist.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei Abschluss des Berufungsverfahrens erfolgt wegen § 63 Abs. 2 GKG. Der Wert wurde vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt und kann für den zweiten Rechtszug übernommen werden. Er ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auch für das Interesse des beklagten Landes maßgeblich.
Ende der Entscheidung
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