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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: 3 Sa 6/00
Rechtsgebiete: MTArb, LBG BW, BAT, LPersVG BW, ZPO
Vorschriften:
MTArb § 46 | |
MTArb § 46 Satz 1 | |
LBG BW § 101 | |
BAT § 40 | |
LPersVG BW § 79 Abs. 3 Nr. 6 | |
ZPO § 91 Abs. 1 |
3 Sa 6/00
verkündet am 06. Juli 2000
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Haag und den ehrenamtlichen Richter Rendlen auf die mündliche Verhandlung vom 06. Juli 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des beklagten Bundeslandes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. September 1999 - 15 Ca 4091/99 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 550,48 DM
Tatbestand:
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 550,48 DM als Beihilfe für zahnärztliche Aufwendungen zu bezahlen.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, war bei dem beklagten Land aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit der Spielzeit 1990/91 mit mehreren Unterbrechungen als vollbeschäftigter Arbeiter, und zwar beim ...-Theater in S., beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag, datierend vom 28. Juli 1998, begründete das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. September 1998 und war bis zum 31. August 1999 befristet. Die Vergütung erfolgte nach Lohngruppe 5 MTArb. Wegen des Inhalts dieser Vertragsurkunde im Einzelnen, insbesondere wegen §§ 5 (Anwendung tariflicher Bestimmungen) und 6 (Nebenabreden) des Arbeitsvertrags vom 28. Juli 1998, wird auf Bl. 7, wegen der vorangegangenen Arbeitsverträge auf auf Bl. 4 bis 6 und 12 bis 18 der Akte des Arbeitsgerichts Bezug genommen wird. Das letzte vorangegangene Arbeitsverhältnis hatte am 31. Mai 1998 geendet.
Das beklagte Bundesland ist Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder. § 46 MTArb enthält folgende Bestimmung:
§ 46
Beihilfen und Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht beihilfefähig. Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.
...
Nach § 101 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) wird Beamten, Ruhestandsbeamten usw. zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt wird, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere ist durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. In Ausführung des § 101 LBG BW ist die Beihilfeverordnung (BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 432), zuletzt geändert durch Art. 16 Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), erlassen worden.
Mit Tarifvertrag vom 26.05.1964 zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Gewerkschaft ÖTV wurde für die Arbeiter des Landes Baden-Württemberg, deren Arbeitsverhältnisse durch den MTV für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 geregelt waren, ein sogenannter Beihilfetarifvertrag (Bh-TV) abgeschlossen, der, soweit es hier von Interesse ist, folgenden Inhalt hat:
Tarifvertrag vom 26. Mai 1964
Gültig ab 1. Juli 1964
Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand - andererseits, wird
a) für die Arbeiter des Landes Baden-Württemberg, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 geregelt sind,
b) für die unter den Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. September 1961 fallenden Lehrlinge und Anlernlinge in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Landes Baden-Württemberg - für die Arbeiter in Ergänzung des § 46 MTL II - folgendes vereinbart:
§ 1
Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Beihilfevorschriften, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im folgenden nicht Abweichungen bestimmt sind.
§ 2
(1) Beihilfen werden auch gewährt ...
...
§ 6
(1) ...
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 30.06.1965, gekündigt werden. Eine Kündigung lässt § 46 MTL II unberührt.
...
Der Bh-TV wurde von der vertragsschließenden Gewerkschaft ÖTV zum 30. September 1970 gekündigt. Zum Abschluss eines den TV vom 26.05.1964 ersetzenden Tarifvertrages kam es bislang nicht. Gleichwohl wendete das beklagte Land die Beihilfevorschriften weiterhin auf alle Arbeitsverhältnisse an.
Mit Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 04. September 1997 (Gemeinsames Amtsblatt vom 22.10.1997, S.553 ff) wurden unter Bezugnahme auf die Entschließung der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 22. April 1997 neue "Hinweise zur Durchführung der Tarifverträge über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende" veröffentlicht. Danach dürfen die gekündigten Beihilfetarifverträge nur noch auf solche Arbeitnehmer angewandt werden, deren Arbeitsverhältnisse zum beklagten Land bereits vor dem 01. Oktober 1997 begründet wurden, solange diese Arbeitsverhältnisse ununterbrochen fortbestehen. Auf nach dem 30. September 1997 begründete Arbeitsverhältnisse sollen danach die Beihilfetarifverträge nicht mehr anzuwenden sein. Das Finanzministerium wies die nachgeordneten Dienststellen an, bei Neueinstellungen einen entsprechenden Hinweis in die Vertragsurkunden aufzunehmen. In der Urkunde, die wegen des letzten Arbeitsvertrags zwischen den Parteien errichtet worden war, unterblieb jedoch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises.
Mit Schreiben vom 21.03.1999 stellte der Kläger einen Beihilfeantrag wegen der oben bezeichneten Aufwendungen auf Grund einer zahnärztlichen Behandlung. Von den dort abgerechneten Leistungen bat er um die Erstattung von 50 % abzüglich eines Eigenanteils von 150,00 DM entsprechend den für Beamte geltenden Regelungen der BVO BW. Der Anspruch ist, von der Verpflichtung des beklagten Landes abgesehen, eine Beihilfeleistung überhaupt erbringen zu müssen, dem entstandenen Aufwand und der rechnerischen Höhe nach unstreitig. Unter Hinweis auf die fragliche Bekanntmachung des Finanzministeriums lehnte das beklagte Land jede Beihilfeleistung ab.
Mit der Klage will der Kläger die Erfüllung dieses Anspruchs erreichen. Er hat die Auffassung vertreten, gemäß § 46 MTArb (= § 46 MTL II) seien für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das beklagte Land habe bislang die Bestimmungen des Bh-TV vom 26.05.1964 angewandt und zwar auf alle Arbeitsverhältnisse. Damit sei der Bh-TV eine beim Arbeitgeber geltende Bestimmung im Sinne des § 46 MTArb, so dass dem Kläger die geltend gemachte Beihilfe zustehe. Aufgrund jahrzehntelanger tatsächlicher Anwendung des gekündigten Beihilfetarifvertrages durch das Land Baden-Württemberg sei eine Sondersituation eingetreten. Das BAG habe mehrmals entschieden, dass gekündigte Beihilfetarifverträge bei dem Land als Arbeitgeber als geltende Bestimmungen im Sinne des § 40 BAT (= § 46 MTArb) anzusehen seien. Der Erlass des Finanzministeriums vom 04. September 1997 verstoße gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, und zwar deswegen, weil in der Vergangenheit durch die Weitergewährung der Beihilfe ungeachtet der Kündigung der Beihilfetarifverträge ein generalisierendes Prinzip geschaffen worden sei, nämlich nach wie vor Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfetarifverträge zu gewähren. Ein sachlicher Differenzierungsgrund, weshalb die nach dem 30.09.1997 eingestellten Arbeitnehmer anders zu behandeln seien als die davor eingestellten, sei nicht ersichtlich.
Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger DM 550,48 als Beihilfe aus Anlass der zahnärztlichen Aufwendungen gem. Rechnung vom 09.03.1999 nebst 4 % Zinsen daraus seit 27.05.1999 zu bezahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, auf Grund der in der fraglichen Bekanntmachung des Finanzministeriums zum Ausdruck gebrachten Änderung der bisherigen Handhabung bestehe ein Anspruch des Klägers nicht.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 50 bis 53 der Akte des Arbeitsgerichts) verwiesen.
Mit Urteil vom 16. September 1999 hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen und das beklagte Land zu Zahlung des eingeklagten Betrags einschließlich der Zinsen verurteilt. Es hat in den Entscheidungsgründen (Bl. 53 bis 58 der arbeitsgerichtlichen Akte) insbesondere darauf abgehoben, der Beihilfeanspruch ergebe sich unmittelbar aus § 46 Satz 1 MTArb in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Landes, weil auf Grund der Neufassung dieser Tarifbestimmung in der Folge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum rechtswidrigen Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer diese Bestimmung durch die Tarifvertragsparteien neu gefasst worden sei und man nicht davon ausgehen könne, dass die Tarifvertragsparteien inhaltslose Bestimmungen hätten vereinbaren wollen. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, Arbeiter und Angestellte generell von der Geltung von Beihilfebestimmungen auszunehmen, er könne lediglich die Regelungen ändern. Da der Bh-TV von 1964 für die Arbeiter nur "ergänzend" zu "§ 46 MTL II" (jetzt MTArb) geschlossen worden sei und die Kündigung des Tarifvertrags nach dessen § 6 die Bestimmung des § 46 MTL II unberührt lässt, handele es sich bei diesem Tarifvertrag nicht um eine anspruchsbegründende Norm, sondern es ergebe sich unmittelbar aus § 46 MTArb in Verbindung mit den für die Beamten geltenden Beihilfevorschriften der Anspruch des Klägers. Soweit das Beklagte Land bei neubegründeten Arbeitsverhältnisses keine Beihilfeleistung erbringe, handele es deshalb tarifwidrig.
Gegen dieses dem beklagten Land 16. Februar 2000 zugestellte Urteil hat dieses mit am 15. März 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die es nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. Mai 2000 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Es tritt mit im Einzelnen dargelegten Gründen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts entgegen und ist weiterhin der Ansicht, ein Anspruch des Klägers bestehe mangels Rechtsgrundlage nicht. Wegen seines weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 17. Mai 2000 (Bl. 23 bis 30 der Berufungsakte) und des Schriftsatzes vom 5. Juli 2000 (Bl. 55/56 der Berufungsakte) Bezug genommen.
Das beklagte Land stellt folgende Anträge:
Das am 16.09.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.09.1999 (15 Ca 4091/99) wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist zusätzlich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2000 (Az.: PL 22 K 9/98) hin, wonach das Vorgehen des Landes im Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausnahmeregelung im Arbeitsvertrag gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPersVG BW verletze. Wegen seines Vortrags im Übrigen wird auf die Berufungsbeantwortungsschrift vom 22. Juni 2000 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 47 bis 54 der Berufungsakte).
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat nach diesseitiger Auffassung der Klage zu Unrecht entsprochen. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Eine vom Wortlaut ausgehende sowie am erkennbaren Sinn und Zweck der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen wie auch der Tarifsystematik orientierte objektive Auslegung des § 46 MTArb führt zum Ergebnis, dass auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger keine Beihilfevorschriften zwingend Anwendung finden (zu 1.). Deshalb konnte das beklagte Land einseitig eine neue Beihilferegelung für die Arbeitnehmer erlassen, die über die tarifvertraglichen Verweisungsvorschriften auf das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern, mit denen aufgrund Tarifgebundenheit oder aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme die Geltung der fraglichen Vorschriften vereinbart war, mit der Maßgabe auf die Arbeitsverhältnisses Anwendung findet, dass in neu begründeten Arbeitsverhältnissen keine Beihilfeansprüche entstehen (zu 2.). Damit verstößt das Land auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (zu 3.). Eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats im Hinblick auf § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPersVG BW hat für dieses Ergebnis keine Bedeutung (zu 4.).
1. Wie das Arbeitsgericht nicht verkennt, geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 - nicht amtlich veröffentlicht) dahin, dass sich § 46 MTArb ebenso wie § 40 BAT als reine Verweisungsnorm nur auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers bezieht, dagegen nicht gleichzeitig auch die beamtenrechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilferecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten abgeleitet wird, ergreift. Maßgeblich ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass beim Arbeitgeber "die Bestimmungen des Bh-TV auch auf Arbeitsverhältnisse tatsächlich angewendet werden, für die dieser Tarifvertrag nicht kraft Nachwirkung gilt. Damit ist der Bh-TV auch für diese Arbeitsverhältnisse eine bei der Beklagten 'geltende Bestimmung' i.S. des § 40 BAT (hier also des § 46 MTArb). Für diesen Begriff ist nicht die Rechtsqualität der Vorschrift, auf die verwiesen wird, entscheidend, sondern allein ihre rechtliche Geltung, die auch durch eine tatsächliche Anwendung begründet werden kann, die, wie hier, über den Gleichbehandlungsgrundsatz im Außenverhältnis Ansprüche entstehen lässt". Ein unmittelbarer Zugriff des § 46 MTArb auf beamtenrechtliche Normen scheidet deshalb aus.
Die Verweisungsnorm ist nicht so ausgestaltet, dass das für die Beamten geltende Recht insoweit auch auf die Angestellten und Arbeiter anzuwenden wäre. Hätten dies die Tarifvertragsparteien gewollt, hätten sie dies, wie dies in anderen Bereichen (vgl. nur etwa § 11 oder § 14 BAT) geschehen ist, klar vereinbaren und die beamtenrechtlichen Vorschriften für entsprechend anwendbar erklären müssen. Daran fehlt es vorliegend jedoch, wobei wohl auch dem Umstand Rechnung getragen worden sein mag, dass es Arbeitgeber gibt, die unter die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, aber nicht zugleich Dienstherren von Beamten sind. Dass die für Beamte geltenden Beihilferegelungen nicht unmittelbar über § 46 MTArb Inhalt des Manteltarifvertrags werden und damit als Tarifnormen auf das Arbeitsverhältnis einwirken, folgt bereits aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung, wonach es sich um Regelungen handeln muss, die bei dem Arbeitgeber jeweils gelten. Damit muss es sich um arbeitsrechtliche Bestimmungen handeln, weil hier die Stellung eines Arbeitgebers und nicht die eines Dienstherrn angesprochen ist. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien auch in Ausfüllung der Tarifnorm auf Landesebene einen diesbezüglichen Tarifvertrag geschlossen, der seinerseits erst das auf die Beamten bezogene dienstrechtliche Regelungswerk für die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter (wie § 40 BAT für die Angestellten) für anwendbar erklärte und modifizierte. Die Regelungen der Beihilfevorschriften ihrerseits betreffen vom Geltungsbereich her nur die Dienstverhältnisse der Beamten usw., nicht aber den gesamten öffentlichen Dienst (vgl. § 1 Abs. 2 BVO BW). Eine Regelung, die sich nach ihrem Geltungsbereich nur auf Beamte bezieht, wäre mit diesem Geltungsbereich in Bezug genommen und damit gerade nicht auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, wenn nicht ihre entsprechende Anwendung konstituiert ist. Nach der Struktur des § 46 MTArb bedarf es einer verbindenden Brücke, die den persönlichen Geltungsbereich der Beihilfevorschriften auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten ausdehnt. Damit handelt es sich bei den Beihilfevorschriften der BVO BW per se nicht um Vorschriften, die bei dem Arbeitgeber gelten. Die Tarifvertragsparteien wollten ersichtlich nicht auf anderweitige Rechtsbeziehungen abstellen, die der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf anderen Gebieten seines Handelns (als Dienstherr, als Träger staatlicher fürsorgerischer Leistungen), aber dann nicht als Arbeitgeber, erbringt. Wenn dies so ist, scheidet aber ein unmittelbarer Geltungsgrund über die Verweisung nach § 46 MTArb aus.
Die Erwägungen, aus denen heraus das Arbeitsgericht den Schluss auf eine unmittelbare Einbeziehung der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften gezogen hat, tragen unabhängig davon diese Folgerungen nicht: Wenn die Tarifvertragsparteien des Bh-TV diesen für die Arbeiter "in Ergänzung" des § 46 MTArb geschlossen haben, dann hat dies die Bedeutung, dass die Norm inhaltlich ausgefüllt wird. Wäre an Stelle einer - hier für nicht zutreffend gehaltenen - unmittelbaren Geltung der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften die Vereinbarung des Bh-TV geschlossen worden, wäre § 46 MTArb nicht ergänzt, sondern ersetzt worden. Die Formulierung spricht gerade für die hier für richtig gehaltene Auslegung, wenn nämlich § 46 MTArb gerade nicht für allein lebensfähig, sondern für ergänzungsbedürftig gehalten wurde. Auch die Tatsache, dass die Kündigung des Bh-TV § 46 MTArb bzw. MTL II unberührt lassen soll, besagt nur, dass auf Grund der Kündigung die Anwendung von Beihilferegelungen nicht entfallen soll, sondern dass aus einem anderen (arbeitsrechtlichen!) Rechtsgrund angewendete Regelungen weiterhin anzuwenden sind. Im Übrigen ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Kündigung eines Tarifvertrags als in sich geschlossenen Regelwerks die Vorschriften eines anderen Tarifvertrags unberührt lässt, soweit dieser oder gegebenenfalls, falls zulässig, diese Vorschrift allein nicht selbst gekündigt wurde.
Schließlich ergibt sich nichts Anderes aus der Tatsache, dass § 46 MTArb in seinem Geltungsbereich in Bezug auf die Teilzeitbeschäftigten in Vollzug der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Anforderungen ausgedehnt wurde. Diese Regelung ist nicht sinnlos, da sie für alle Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, die vor dem fraglichen Stichtag begründet worden sind und noch weiterhin ununterbrochen fortbestehen.
Mit den vom Arbeitsgericht angestellten Erwägungen lassen sich die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewonnenen Auslegungsergebnisse also nicht in Frage stellen.
2. Demnach wurde von § 46 MTArb nur die bisher vom beklagten Land ohne rechtliche Verpflichtung auch für Arbeitsverhältnisse, die nach Kündigung des Bh-TV im September 1970 geschlossen und deshalb auch nicht von dessen Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) erfasst waren, angewandten Regelungen in Bezug genommen. Es handelt sich insoweit um eine Einheitsregelung, die Inhalt der Arbeitsverträge wurde. Damit hatte § 46 MTArb die Funktion einer tariflichen Flankensicherung für die Fälle, in denen sich der Arbeitgeber etwa im Einzelfall von der Anwendung der Beihilferegelungen hätte lossagen wollen, obwohl er sie allgemein anwandte. Handelte es sich aber um eine vom Arbeitgeber selbst gesetzte Einheitsregelung, so konnte er sie zwar im Hinblick auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse einseitig nicht wieder beseitigen. Jedoch war dies ohne weiteres für die neu zu begründenden Arbeitsverhältnisse möglich. Denn insoweit bestanden ja noch keine vertraglichen Bindungen. Die vom Arbeitgeber angewandte Beihilferegelung hat damit seit der Bekanntmachung der Hinweise des Finanzministeriums einen neuen Inhalt bekommen, nämlich den, dass unter die bisherige Beihilferegelung nur diejenigen Arbeitsverhältnisse fallen, die zu dem fraglichen Zeitpunkt bereits begründet waren. Insoweit handelt es sich um eine Besitzstandswahrung, weil der Arbeitgeber in diese einheitliche Zusage weder einseitig eingreifen konnte noch eine Änderung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erreichen wollte. Diese Regelung mit diesem neuen Inhalt (Beihilfe nur für die Altverhältnisse, keine Beihilfe für die Neuverhältnisse) wird jetzt von § 46 MTArb in Bezug genommen und gilt mit diesem Inhalt für alle Arbeitsverhältnisse, gleichgültig, ob Tarifbindung besteht oder ob der Manteltarifvertrag nur auf Grund einzelvertraglicher Inbezugnahme gilt. Der Arbeitgeber wendet den Bh-TV damit zwar weiterhin an, aber mit der genannten Einschränkung, die ebenfalls Inhalt der vom Arbeitgeber angewandten Beihilferegelungen ist. Damit ist bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 30. September 1997 neu begründet wurden, also auch bei dem des Klägers, die Anwendung des Bh-TV nicht mehr Vertragsinhalt geworden, und zwar gleichgültig, ob in dem Arbeitsvertrag die Anwendung dieses Tarifvertrags ausdrücklich ausgenommen wurde oder, wie hier beim Kläger, nicht. Der Arbeitgeber wird also nicht auf Dauer und Ewigkeit über § 46 MTArb, solange diese Vorschrift gültig ist, an die Anwendung der Beihilfevorschriften gebunden, solange er in den Altarbeitsverhältnissen diese Regelungen noch anwendet. Der persönliche Geltungsbereich dieser Regelungen ist durch den Arbeitgeber eingeschränkt, so dass sich die vom beklagten Land angestrebte Wirkung über den Verweis des § 46 MTArb ohne weiteres einstellt. Dass im Arbeitsvertrag des Klägers entgegen der Weisung des Finanzministerium ein ausdrücklicher Ausschluss der Anwendung der Beihilferegelungen nicht aufgenommen wurde, ist deshalb nicht von Belang. Bei dieser Sachlage hat ein ausdrücklicher Ausschluss nur noch deklaratorische Bedeutung. Eine konkludente Vereinbarung der Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften scheitert schon an dem veröffentlichten Willen des Arbeitgebers. Die Einheitsregelung wird Vertragsinhalt nur in der zum Einstellungszeitpunkt geltenden Fassung, so dass der Kläger nicht in deren persönlichen Geltungsbereich fällt.
3. Bei dieser Verfahrensweise liegt auch kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Insbesondere besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, in Bezug auf die Gewährung von Beihilfe die Arbeitnehmer den Beamten gleichzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 04. Juni 1985 - 3 AZR 251/83 - AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Das Vergütungs- und Versorgungssystem zwischen beiden Gruppen der Bediensteten ist nach völlig unterschiedlichen Prinzipien gestaltet.
Innerhalb der Gruppe der neu eingestellten Arbeitnehmer behandelt das beklagte Land alle Arbeitnehmer gleich. Die Differenzierung zwischen den neu eingestellten Arbeitnehmern und denen, die sich zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis befunden haben, ist nicht sachwidrig. Eine Vereinbarung, wonach eine betriebliche Übung mit neu eingestellten Arbeitnehmern nicht gelten soll, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der neu eingestellte Arbeitnehmer befindet sich gegenüber den zur Zeit der Geltung der betrieblichen Übung beschäftigten Arbeitnehmern in einer tatsächlich nicht vergleichbaren Lage, weil die betriebliche Übung nur Bestandteil der Arbeitsverträge mit den früher schon beschäftigten Arbeitnehmern geworden ist. Die Neubeschäftigten bilden insofern eine geschlossene Gruppe, die in sich gleichbehandelt wird (vgl. BAG, Urteil vom 10. August 1988 - 5 AZR 676/87 - nicht amtlich veröffentlicht). Für den hier zu entscheidenden Fall gilt nichts Anderes. Darüber hinaus ist die Ungleichbehandlung auch nicht sachwidrig, weil sie getragen ist von der Entscheidung des Arbeitgebers, im Zuge einer Konsolidierung des Staatshaushaltes Personalkosten zu reduzieren, soweit auf die Leistungen kein Anspruch aus einem gesetzlichen, kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen Grund besteht. Dass der Arbeitgeber insoweit die bestehenden Verhältnisse nicht antastet und nur dort die Einsparungen vollzieht, wo nicht in bestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen werden muss, ist sachgerecht, weil er sonst in einer Vielzahl von Fällen mit ungewisser Erfolgsaussicht die Änderung der Arbeitsverträge mit den vertragsrechtlich zulässigen Mitteln herbeizuführen versuchen müsste.
4. Dem hier gewonnenen Ergebnis steht auch nicht eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats entgegen. Der Kläger macht im Rahmen seiner Berufungserwiderung geltend, nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 LPVG BW habe der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, das vorliegend nicht gewahrt sei. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstreckt sich auf "Inhalt und Verwendung von Formulararbeitsverträgen". Da das vorliegend verwendete Vertragsformular aber keine Änderungen bezüglich der Anwendung von Beihilferegelungen erfahren hat, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere. Darüber hinaus handelt es sich bei der Entscheidung, ob die Beihilferegelungen auch auf neu begründete Arbeitsverhältnisse angewendet werden sollen, um eine Entscheidung der Landesregierung, die als solche der Mitbestimmung des Personalrats, auf welcher Ebene auch immer, nicht unterliegt. Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft nicht die Frage, ob Vorgaben der Landesregierung, hier vertreten durch das Finanzministerium, Eingang in den einzelnen Arbeitsvertrag finden dürfen. Es erstreckt sich nur darauf, dass für den Abschluss von Arbeitsverträgen bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung und die Frage, welche Punkte in das Formular in welcher Form aufzunehmen sind, zu stellen sind. Dies setzt einen bestimmten Spielraum der Einstellungs- oder Personalverwaltungsbehörde voraus. Den hat sie aber vorliegend angesichts der bekanntgemachten Hinweise des Finanzministeriums nicht. Eine etwaige Verletzung des insoweit bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats oder - soweit gesetzlich überhaupt vorgesehen - der Stufenvertretung bei der Erstellung und Ausgestaltung der verwendeten Arbeitsvertragsformulare hat deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung, ob die vom Kläger hier begehrte Leistung geschuldet wird.
5. Damit erweist sich die Klage als unbegründet, so dass auf die Berufung des beklagten Landes die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. Dies zieht die Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO nach sich.
Ende der Entscheidung
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