Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 3 Sa 60/99
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO, KGaG BW., BGB, BeschFG, GKG


Vorschriften:

BAT § 15 b
BAT § 15 b Abs. 1
BAT § 15 b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2, 1. Satzteil
BAT § 15 b Abs. 2
BAT § 50
ArbGG § 64
ArbGG § 66
ZPO § 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 894
KGaG BW. § 7
KGaG BW. § 7 Abs. 3
KGaG BW. § 7 Abs. 5
BGB § 315 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
BeschFG § 4
GKG § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 60/99

verkündet am 20. Juli 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Melchert und den ehrenamtlichen Richter Wagner auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. September 1999 - 4 Ca 6106/99 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 15b BAT mit einer Arbeitszeit von 30 % der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, aufgeteilt auf drei Wochenarbeitstage, ohne Ausübung einer Leitungsfunktion und unter Wegfall einer Stellenzulage als Kindergartenleiterin bei Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT, befristet bis zum 31.08.2002, anzunehmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 3.000,00 DM

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die beklagte Kirchengemeinde gemäß § 15b BAT verpflichtet ist, den Antrag der Klägerin, eine für zunächst auf ein Jahr befristete Vereinbarung, wonach sie nur zu 30 % einer Vollzeitkraft als Kindergärtnerin zu beschäftigen ist, für weitere dreiJahre zu verlängern, anzunehmen.

Die Klägerin steht bei der beklagten Kirchengemeinde seit 31. August 1983 als Erzieherin in deren Kindergärten in Stuttgart in einem Arbeitsverhältnis. Grundlage der beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist der Dienstvertrag vom 06. Juli 1984 (Bl. 5 ff. der Akte des Arbeitsgerichts). Seit 1988 war sie Leiterin des kleinen Kindergartens B-straße mit 36 bis 40 Kindern in zwei Gruppen. Die Vergütung erfolgte, ohne dass dies urkundlich festgehalten wäre, nach BAT Vc zuzüglich Zulage. Nach Ziffer 1. des Dienstvertrags bestimmt sich der "materielle Inhalt des Dienstverhältnisses nach den vom Bischof gemäß der Bistums-KODA-Ordnung in Kraft gesetzten Beschlüssen". Danach sind auf das Arbeitsverhältnis der "BAT Bund/Land" nach dem Stand vom 01. Mai 1981 anzuwenden sowie alle seine künftigen Änderungen und Ergänzungen, soweit vom Bischof keine eigenen Regelungen gemäß der Bistums-KODA-Ordnung in Kraftgesetzt werden. Unstreitig findet danach auch § 15b BAT auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung.

Nach Artikel 3 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse kann der kirchliche Dienstgeber pastorale, katechetische sowie in der Regelerzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört.

Außer dem Kindergarten B-straße unterhält die Beklagte noch einen Kindergarten in der S-straße. Nach dem Stellenschlüssel vom 26.02.1998 (Kopie Bl. 33 der Akte des Arbeitsgerichts) sind für den Kindergarten B-straße 3,2 Fachkräfte vorzusehen. Nach den dort aufgenommenen Hinweisen sind bei "Teilzeitkräften mit einem Arbeitsumfang unter 50 % ... so geringe Verfügungszeiten vorhanden, daß pro Einrichtung höchstens 1 Arbeitsvertrag mit so geringem Umfang abgeschlossen werden sollte". Anerkennungspraktikantinnen werden mit 0,5 auf den Stellenschlüssel angerechnet.

Nach der Geburt ihres Sohnes am 28. Februar 1996 war die Klägerin bis einschließlich 31. August 1998 im Erziehungsurlaub. Als Ersatz für sie wurde die Erzieherin Frau T. eingestellt, die weiterhin bei der Beklagten beschäftigt ist. Für die Zeit vom 01. September 1998 bis 31. August 1999 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15b BAT im Umfang von 30 % der tariflichen Arbeitszeit (vgl. 1. Nachtrag vom 23. Juli 1998 zum Dienstvertrag vom 06.07.1984 Bl. 10 der Akte des Arbeitsgerichts). Die kommissarische Kindergartenleitung übernahm mit Frau Bu. eine andere Erzieherin. Der Klägerin wurde gestattet, ihre Arbeitsleistungen in Absprache mit der kommissarischen Leiterin an zwei Wochentagen zu erbringen. Dem Vortrag der Beklagten zufolge befand sich diese ihrerseits seit 17. Mai 1999 in Mutterschutz und seit 28. Juni 1999 im Erziehungsurlaub.

Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 (Kopie Bl. 21 der Berufungsakte) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie bis spätestens 28. Februar 1999 einen Verlängerungsantrag stellen müsse, wenn sie eine Verlängerung ihrer Teilzeit wünsche, sonst falle ab 01. September 1999 die Teilzeitbeschäftigung "automatisch" weg.

Mit Schreiben vom 24.02.1999 (Bl. 11 der Akte des Arbeitsgerichts) bat die Klägerin um Verlängerung der Teilzeitarbeit für drei Jahre bis 01. September 2002, wobei sie auch ihre Bereitschaft zur Rückstufung zur Zweitkraft bekundete. Dieser Antrag wurde, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, von der Beklagten am 04. Mai 1999 abgelehnt. Die Ablehnung wurde nicht urkundlich festgehalten. Auf das Schreiben ihres nachmaligen Prozessbevollmächtigten vom 17.06.1999 (Bl. 12 ff. der Akte des Arbeitsgerichts), mit dem das Begehren der Klägerin weiterverfolgt wurde, allerdings mit der Maßgabe, um der Beklagten insoweit entgegenzukommen, dass die bisher auf zwei Wochentage verteilte Arbeitszeit auf drei Tage verteilt werden kann, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut mit Schreiben vom 09.07.1999 aus dringenden betrieblichen Gründen ab. Seit 01. September 1999 arbeitet sie deshalb tatsächlich in Vollzeit; für die Kindesbetreuung wird zur Zeit auf die Schwiegermutter zurückgegriffen. An zwei Wochenarbeitstagen steht hierfür auch der Ehemann der Klägerin zur Verfügung. Den Wunsch der Klägerin, ihren Sohn selbst betreuen zu wollen, stellte die Beklagte nicht in Abrede.

Mit der Klage möchte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu ihrem Antrag erzwingen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihrem Wunsch stünden keine stichhaltigen Gründe entgegen, da sich die Beklagte durch unverständliche Personalentscheidungen selbst in eine missliche Lage gebracht habe. Diese Probleme ließen sich aber, wenn man nur wolle, durch Beförderung einer der bereits beschäftigtenErzieherinnen zur Leiterin und/oder Neueinstellung(en) lösen.

Die Klägerin hat folgenden Antrag gestellt:

die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines für die Zeit vom 01.10.1999 bis zum 31.08.2002 befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 15 b BAT mit einer Arbeitszeit von 30 %, aufgeteilt auf drei Wochenarbeitstage ohne Ausübung einer Leitungsfunktion und unter Wegfall einer Stellenzulage als Kindergartenleiterin bei Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT anzunehmen.

Die beklagte Kirchengemeinde hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Auffassunggeltend gemacht, dem klägerischen Begehren stünden dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange entgegen. Zur Begründung hat sie insbesondere die andernfalls eintretende personelle Unterbesetzung von 0,7 Fachkräften im Kindergarten aufgeführt. Außerdem habe sie für den Kindergarten anstelle der Klägerin weder eine Leiterin zur Verfügung noch habe sie eine solche auf dem Arbeitsmarkt finden können. Seit Ende 1998 habe man für Frau Bu. nach einer befristet als Leiterin einzustellenden Erzieherin gesucht, aber keine gefunden, weil die geeigneten Bewerberinnen es abgelehnt hätte, ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Die im Kindergarten bereits tätige Frau B. sei nicht katholisch und Frau T. erst seit 01. Januar 1996 im Kindergartenbeschäftigt. Beide kämen deshalb als Leiterin nicht in Betracht. Sofern die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringen sollte, sähe sich die Beklagte gezwungen, die Klägerin als Zweitkraft dauerhaft und unbefristet in den Kindergarten S-straße zu versetzen, da sie bei dieser Sachlage nur dort sinnvoll eingesetzt werden könne. Nur auf diese Weise könne die prekäre Lage im Kindergarten B-straße zumindest entschärft werden. Sie sei aber fest davon ausgegangen, dass die Klägerin nach Ablauf des 31. August 1999 für ihre Tätigkeit wieder voll zur Verfügung stünde.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 73 bis 75 der Akte des Arbeitsgerichts) verwiesen.

Mit Urteil vom 23. September 1999 hat das Arbeitsgerichts die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass auch über die Lage der verbleibenden Arbeitszeit entschieden werde. Ferner habe sie die familiären Gründe für ihren Antrag nicht ausreichend dargelegt. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 76 bis 78 der arbeitsgerichtlichen Akte).

Gegen dieses ihr am 05. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 05. November bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 03. Dezember 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Sie tritt mit im Einzelnen dargelegten Gründen der Auffassung des Arbeitsgerichts entgegen und ist weiterhin der Ansicht, ihrem Antrag stünden keinerlei dringende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegen. Wegen ihres weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 03.12.1999 (Bl. 6 bis 21 der Berufungsakte) sowie des Schriftsatzes vom 04.04.2000 (Bl. 55 bis 58 der Berufungsakte) Bezug genommen.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 4 Ca 6106/99 - wird die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 15 b BAT mit einer Arbeitszeit von 30 %, aufgeteilt auf drei Wochenarbeitstage ohne Ausübung einer Leitungsfunktion und unter Wegfall einer Stellenzulage als Kindergartenleiterin bei Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT, befristet bis zum 31.08.2002, anzunehmen;

hilfsweise,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 4 Ca 6106/99 - die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 15 b BAT mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von höchstens 40 % einer Vollzeitkraft, beginnend ab dem 01. des auf die Rechtskraft des Urteilsfolgenden Monats, befristet bis zum 31.08.2002, anzunehmen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und legt erneut den bereits im ersten Rechtszug erläuterten Standpunkt dar. Wegen ihres Vortrags wird auf die Berufungsbeantwortungsschrift vom 08. Februar 2000 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 38 bis 50 der Berufungsakte).

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat nach diesseitiger Auffassung die Klage im Hauptantrag, soweit er hier zur Entscheidung vorliegt, zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Abgabe der von ihr erstrebten Willenserklärung. Auf den Hilfsantrag kommt es deshalb nicht mehr an.

1. Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Soweit sie ihre Auffassung mit der angeblichen Unbestimmtheit des Klageantrags begründet, kann dem nicht gefolgt werden, weil das, was die Beklagte gerügt hat, nicht die Anforderungen an die Berufung nach §§ 64, 66 ArbGG, §§518, 519 ZPO berührt, sondern die Zulässigkeit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ansonsten erfüllt die Berufung sowohl hinsichtlich der einzuhaltenden Form und Frist als auch hinsichtlich einer hinreichen den Auseinandersetzung mit dem Urteil alle gesetzlichen Anforderungen. Dass die Klägerin ihren Berufungsantrag gegenüber dem Klageantrag, wie er vom Arbeitsgericht beschieden wurde, in Bezug auf den Beginn der Teilzeittätigkeit modifiziert hat, ist unschädlich, weil sie im Wesentlichen den Klageantrag weiterverfolgt, ohne dass materiell für die Zukunft Einschränkungen erfolgen. Der im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellte Klageantrag stellt sich als Minus gegenüber dem vom Arbeitsgerichts beschiedenen Klageantrag dar.

2. Die Klage ist auch zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand der Klage ist die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme des Angebots der Klägerin, künftig nur noch zu 30 % einer Vollzeitkraft tätig zu sein. Die Mitteilung eines Datums, von wann an diese Vertragsänderung in Kraft treten soll, ist entbehrlich. Die Annahmeerklärung der Beklagten gilt erst mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils als erteilt. Dieser Zeitpunkt ist nicht absehbar. Jedes Datum wäre insoweit willkürlich. Andererseits gelten die geänderten Bedingungen sofort mit Abgabe der Annahmeerklärung, also im Streitfall mit Eintritt der Rechtskraft. Dieser Zeitpunkt lässt sich ohne weiteres bestimmen. Die Angabe eines vor Eintritt der Rechtskraft liegenden Zeitpunkts ergibt keinen Sinn; insoweit müsste der Klageantrag ständig angepasst werden. Ein danach liegender Zeitpunkt verkürzte den etwaigen Anspruch der Klägerin weiter als nötig, nachdem sich die Teilzeitarbeit auf Grund der Weigerung der Beklagten ohnehin nichtunmittelbar an den 31. August 1999 anschließen konnte.

Bestimmt ist die Klage auch bezüglich des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass ein Bruchteil der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gemeint ist. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit nach dem Antrag der Klägerin 11,55 Stunden.

Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil mit der auf die Reduzierung der Arbeitszeit als solche gerichteten Klage auch ein Antrag verbunden ist, der sich auf die Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche richtet. Der Antrag wird dabei so ausgelegt, dass sich diese beide Elemente in einem untrennbaren Zusammenhang in dem Sinne befinden, als sie sich gegenseitig bedingen. Deshalb konnte das Arbeitsgericht insofern aus seiner Sicht zu Recht die Klage bereits deshalb abweisen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr geforderte Verteilung der Arbeitszeit habe. Dieses Verhältnis schließt es aus, etwa hilfsweise das Verlangen der Klägerin in dem Klageantrag zu sehen, eine Teilzeittätigkeit von 30 % einer Vollzeitkraft an mehr als drei Wochenarbeitstagen oder aber an bis zu dreiArbeitstagen von mehr als - zieht man den Hilfsantrag zur Auslegung mit heran - 40 % einer Vollzeitkraft zu erbringen. Ob die Klägerin solches verlangen kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Andererseits wird der Klageantrag so verstanden, dass es sich bei der Verteilung der Arbeitszeit auf drei Kalenderwochentage nicht um eine starre Durchführungsregelung, sondern zu Gunsten der Beklagten um einen Rahmen handelt, innerhalb dessen die Beklagte entsprechend ihrem Direktionsrecht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festlegen kann. Eine Verteilung auf zwei Arbeitstage, die die Klägerin ja ursprünglich anstrebte, wäre also mit dem Inhalt des Vertragsangebots der Klägerin vereinbar. Die weiteren Elemente des Angebots - Aufgabe der Funktion einer Leiterin des Kindergartens, Verzicht auf die entsprechende Zulage, Bestimmung der Vergütung - betreffen an sich nicht die Änderungsregelung, wie sie die Klägerin anstrebt, sondern schreiben nur die Vertragsbestimmungen fest, wie sie zum Teil ohnehin weiterhin gelten (Vergütung) oder wie sie die Klägerin vorschlägt, damit die Beklagte handlungsfähig bleibt und die erforderlichen Maßnahmentreffen kann. Einen Anspruch darauf, von der Leitung des Kindergartens entbunden zu werden, macht die Klägerin ersichtlich nicht geltend, sondern trägt der Tatsache Rechnung, dass die Aufgaben der Kindergartenleitung bei einer zeitlich derart geringen Anwesenheit nicht ordnungsgemäß erbracht werden können. Auch dies ist ersichtlich für die Klägerin keine conditio sine qua non, sondern ein Angebot, die Vertragsbedingungen an die von ihr erstrebten Änderungen im Hinblick auf die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne der Beklagten anzupassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt gibt es demnach keine Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Angebots.

3. Die so verstandene Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die erstrebte Verkürzung der Arbeitszeit (zu a) nach § 15b Abs. 1 BAT. Dringende dienstliche Belange stehen nämlich der Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegen. Auch das Merkmal "tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren" ist erfüllt (zu b). Die Tatsache, dass vorliegend um die Verlängerung einer vereinbarten Reduzierung der Arbeitszeit gestritten wird, nötigt nicht zu einem anderen Ergebnis (c). Auch die begehrte Verteilung der Arbeitszeit auf (maximal) drei Arbeitstage in der Woche kann die Klägerin beanspruchen (zu d).

a) Die Klägerin hat eine Anspruch auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend ihrem Klageantrag sowie, verbunden damit, darauf, dass die Arbeitszeit auf - maximal - drei Wochenarbeitstage verteilt wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 15b Abs. 1 BAT, der unstreitig auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Diese Tarifbestimmung hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

1) Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

(2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in andern als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeberverlangen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) ...

Nach dem Wortlaut dieser Tarifbestimmung steht die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er dem Wunsch des Arbeitnehmers nachkommen möchte, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu ermäßigen, nicht in seinem Ermessen oder gar freien Belieben. Von einer Sollvorschrift darf generell nur abgewichen werden, wenn es hierfür einsichtige und vernünftige Gründe gibt (BAG Urteil vom 19. November 1995 - 5 AZR 753/94 - AP Nr. 10 zu §10 GleichstellungsG Berlin, zu II 1 c der Gründe, m. w. N.). Welche Bedeutung tarifliche Sollvorschriften haben, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1982 - 3 AZR 86/81 - AP Nr. 2 zu § 15 BMT-G II). Da die Bestimmung vorliegend die negativen und positiven Voraussetzungen für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit enthält, hat nach ihrem Sinngehalt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Abschluss einer derartigen Vereinbarung, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Dass über die genannten Voraussetzungen in der Person des Arbeitnehmers einerseits und die etwa entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Belange andererseits hinaus noch weitere Umstände vorliegen oder nicht vorliegen müssen, die bei der Frage, ob die wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen ist, von Bedeutung sind, ergibt sich aus der angezogenen Norm nicht. Die bei einer Sollvorschrift zu prüfenden entgegenstehenden Belange sind vom Normgeber explizit genannt. Die Vorschrift ist also so zu lesen, dass die Arbeitszeit auf Antrag dann und in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Maße zu verkürzen ist, wenn nichtdringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.

b) Dringende betriebliche oder dienstliche Gründe stehen dem Anspruch der Klägerin aber weder dem Grund noch dem Grad der Reduzierung nach entgegen. Solche ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten entgegen ihrer Auffassung nicht. Andererseits liegen die Anspruchsvoraussetzungen in der Person der Klägerin vor.

aa) Die Voraussetzungen sind in der Sphäre der Klägerin dadurch erfüllt, dass sie ihren unter 18 Jahre alten Sohn zu betreuen hat. Soweit sie sich derzeit weiterer Betreuungspersonen bedient, weil sie auf Grund der von ihr abverlangten Vollzeittätigkeit nicht in dem von ihr gewünschten Maße der Betreuung ihres Kindes widmen kann, steht dies der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht entgegen. Dass sich die Klägerin solcher Personen bedienen nicht kann und auch nicht bedienen darf, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Maßgeblich ist die Entscheidung des Arbeitnehmers, die Betreuungsaufgaben tatsächlich selbst - in größerem Umfang - zu übernehmen. Dies hat die Beklagte bezüglich des Betreuungswunsches der Klägerin nicht in Frage gestellt. In der Sphäre des Arbeitnehmers wird nach der einschlägigen Tarifvorschrift nichts weiter gefordert als dass die Betreuung tatsächlich stattfindet. Da das Kind der Klägerin in ihrem Haushalt wohnt (die Eheleute leben nicht getrennt, das Sorgerecht ist der Klägerin nicht entzogen) und weder eine ausschließlich und für die volle Zeit für die Betreuung zuständige Person engagiert wurde noch das Kind in eine ständige außerhäusliche Betreuung (Internat) gegeben wurde, kann aus diesseitiger Sicht kein Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung angebracht sein. Andernfalls wäre es einem Arbeitnehmer, der auf Grund der von ihm abverlangten Vollzeitbeschäftigung gezwungen ist, für eine anderweitige Betreuung besorgt zu sein, unmöglich, die Voraussetzungen zu erfüllen. Sie wären deshalb nicht gegeben, weil ihm Teilzeitbeschäftigung verwehrt wurde und er sich deshalb anderweitig behelfen muss. Damit wäre die auch grundlose Ablehnung eines Anspruchs Hindernis dafür, die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Punkt erfüllen zu können. Die tatsächlichen Verhältnisse konterkarierten dann das mit der fraglichen Norm verfolgte tarifpolitische Ziel.

Hinsichtlich des zeitlichen Anteils der Teilzeit enthält die Tarifnorm keine Vorgaben. Dies bedeutet, dass es in erster Linie Sache des Arbeitnehmers ist, den zeitlichen Anteil zu beanspruchen und auch der Arbeitgeber ihm in dem Maße zu entsprechen hat, als nicht etwa auf diesen Punkt bezogene dringende betriebliche oder dienstliche Belange einen anderen Anteil fordern. Denn durch die Regelungsoll dem Arbeitnehmer ein größerer Spielraum bei der Entscheidung darüber gewährt werden, wie die Berufstätigkeit mit den Betreuungsaufgaben in Einklang gebracht werden kann.

bb) Die Gründe, die der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann, müssen" dringend" sein. Der Normgeber hat also hohe Anforderungen an die Intensität der entgegenstehenden betrieblichen oder dienstlichen Abläufe gestellt. Es reicht deshalb nicht aus, dass sie sich nur störend oder als Belästigung auf den betrieblichen Ablauf auswirken. Voraussetzung in diesem Sinne ist vielmehr, dass Umstände vorliegen, die den Betriebsablauf ganz gravierend stören und vom Arbeitgeber nicht mit zumutbaren Maßnahmen zu bewältigen sind. Der Arbeitgeber kann insoweit nicht untätig auf die personelle Lücke verweisen, die die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers aufreißt. Vielmehr muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Es darf kein Ausweg möglich sein. In gewisser Weise sind auch Erschwernisse in Kauf zu nehmen.

Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht die der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, maßgeblich. Die Umstände sind zu Grunde zu legen, denen die Parteien zu dem Zeitpunkt gegenüberstanden, zu dem über den Antrag des Arbeitnehmers zu entscheiden war. Zwar kann zu diesen Umständen auch die Prognose des Arbeitgebers über die weitere personelle und sonstige Entwicklung an der Dienststelle gehören, die allerdings fundiert sein muss und nicht lediglich auf vage Befürchtungen aufgebaut sein darf. Die weitere Entwicklung hat, will man den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung seitens des Arbeitnehmers und der möglichen Entscheidung des Arbeitgebers gerecht werden, darüber hinaus außer Betracht zu bleiben. Es muss nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Regelung zu vereinbaren ist, feststehen, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Diese Klarheit ist, wie etwa auch bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung, nur zu gewinnen, wenn auf die damaligen Verhältnisse abgestellt wird. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um die Ausübung eines Gestaltungsrechts, jedoch wird durch §15b Abs. 1 BAT ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf geregelt, mit dem Vertragspartner eine Umgestaltung(Änderung des Schuldverhältnisses im Sinne des § 305 BGB) des Vertrags herbeizuführen.

Dies gilt auch, soweit nach § 15b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 2 die Verlängerung der befristeten Teilzeit verlangt werden kann. Mit dieser Frist soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber sich auf die nach Ablauf der vorangegangenen Teilzeitperiode neue Teilzeitperiode rechtzeitig einstellen kann. Nur bei rechtzeitiger Antragstellung muss sich der Arbeitgeber auf das Verlangen einlassen. Die Voraussetzungen sind erneut zu prüfen. Dies muss aber im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung geschehen. Deshalb kommt es vorliegend insoweit auf die Verhältnisse an, die Ende Februar 1999 bestanden, auch soweit sie bereits den Schluss auf Auswirkungen auf die weitere Personalentwicklung in der Zeit ab Beginn der beantragten Teilzeittätigkeit zuließen.

Nach den Darlegungen der Beklagten war der Kindergarten Ende Februar 1999 bei einem Personalschlüssel von 3,2 Stellen wie folgt besetzt: Die Erzieherin Frau Bu. war als kommissarische Leiterin des Kindergartens zu 100 % tätig. Weiterhin standen die Erzieherinnen Frau B. und Frau T. zu je 100 % zur Verfügung. Dazu kam die Klägerin selbst mit 30 %. Damit war der Kindergarten mit 330 % besetzt und damit 10 % über dem Schlüssel. Einer Fortsetzung der Teilzeittätigkeit der Klägerin standen somit keine betrieblichen Gründe entgegen.

Allerdings war Frau Bu. zum damaligen Zeitpunkt bereits schwanger und trat mit dem 17. Mai 1999 in Mutterschutz. Dies war Ende Februar 1999 im Zweifel für die Beklagte absehbar. Für diese wurde mit einem Zeitanteil von 70 % ab diesem Tag Frau K. befristet bis zum 06. August 1999 eingestellt, so dass also immer noch eine Besetzung mit 300 % vorhanden war. Wieso die für Frau Bu. eingestellte Aushilfe nur zu 70 % und nicht auf längere Fristeingestellt wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Für die Klägerin war jedenfalls als Ersatz Frau T. eingestellt worden, die zu 100 % tätig war. Deren Tätigkeit erstreckte sich über den 31. August 1999 hinaus. Allerdings wird ihr Zeitanteil ab diese Zeitpunkt hinaus nur mit 70 % angegeben. Zu den Gründen hierfür und zur Frage, ob dies bereits Ende Februar 1999 absehbar war, hat die Beklagte ebenfalls nichtsvorgetragen. Wäre Frau Bu. ab 01. September 1999 zu 100 % ersetzt worden, wäre der Kindergarten bei einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 30 % und Frau T.s von 70 % unter Berücksichtigung einer ab 01. September 1999 tätigen Praktikantin mit 350 % besetzt gewesen.

Nun hat allerdings die Beklagte vorgetragen, man habe vergeblich für Frau Bu. eine befristete Ersatzkraft als Leiterin des Kindergartens gesucht. Soweit aber Bewerberinnen in Betracht gekommen wären, hätten sie auf einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden. Den Darlegungen der Beklagten lassen sich so keine dringenden Gründe entnehmen, die der Fortsetzung der Teilzeittätigkeit der Klägerin entgegenstehen können. Zunächst lässt sich schon nicht erkennen, inwieweit dies das Verlangen der Klägerin tangiert. Für sie war ja in Frau T. eine Ersatzkraft vorhanden. Dies soll hier aber dahingestellt bleiben. Es ist nämlich weiterhin nicht zu erkennen, wie intensiv die Suche nach einer Ersatzkraft für Frau Bu. war. Vielmehr hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe darauf vertraut, dass die Klägerin nach dem 31. August 1999 wiedervoll zur Verfügung stünde. Dieses Vertrauen hat ihre Bemühungen, Frau Bu. zu ersetzen, offenbar nicht beflügelt. Es ist auch nichtersichtlich, wieso bestimmte, namentlich nicht genannte, Bewerberinnen von vornherein nicht in Frage gekommen sind und wieso ausschließlich ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten wurde. Bei der von der Beklagten dargestellten Fluktuation bei den Erzieherinnen, schon auf Grund von Schwangerschaft und Erziehungsurlaub, war nicht ohne weiteres mit einer personellen Überbesetzung zu rechnen, zumal die Beklagte selbst den Schlüssel von 320 % nicht als unabdingbare Obergrenze angesehen hat. Da Frau Bu. nur kommissarische Leiterin war, erscheint es auch nicht erforderlich, dass an ihrer Stelle nach einer Leiterin gesucht wurde. Schließlich war für die Beklagte auch nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin absehbar, dass Frau Bu. Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen wolle. Einen Ersatzbedarf hätte sie dem Wunsch der Klägerin nur entgegensetzen können, wenn schon damals eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hätte, dass deren Stelle unbesetzt sein werde und auch nicht mit einer Neubesetzung gerechnet werden könne. Nachden Darlegungen der Beklagten im Verhandlungstermin hat aber Frau Bu. ers tim Juni 1999 mitgeteilt, dass sie Erziehungsurlaub antreten wolle. Soweit die Beklagte wegen der Möglichkeit, eine Ersatzkraft zu finden, auf die heutigen Verhältnisse abhebt, nach denen derzeit nur sehr schwerErzieherinnen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

Die Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin ab 01. September 1999 wieder mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung stehen werde. Schon aus der Begründung ihres ersten Antrags ergibt sich, dass die Klägerin die Option für sich in Anspruch nahm, die Teilzeittätigkeit über den 31. August 1999 hinaus zu verlängern. Die Beklagte hat sodann im Schreiben vom 8. Februar 1999 die Klägerin selbst auf die Notwendigkeit hingewiesen, einen Verlängerungsantrag stellen zu müssen, andernfalls die Klägerin ab 01. September 1999 wieder als Vollzeitkraft tätig werden müsse. Diese Mitteilung erschiene unnötig, wenn zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbar gewesen wäre, dass die Verlängerung der Teilzeit nicht möglich sei. Jedenfalls ist nicht verständlich, wenn die Klägerin erst auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, ohne bereits die Umstände zu nennen, die einer Stattgabe des Antrags entgegen stehen. Für eine solche Verfahrensweise ist kein vernünftiger Sinn ersichtlich, wenn bereits feststeht, dass dem Anliegen der Klägerin nicht entsprochen werden kann. Nach Antragstellung hatte die Beklagte ohnehin - dies ist der Sinn der tariflichen Regelung bezüglich des Zeitpunkts, zu dem der Verlängerungsantrag zu stellen ist - ausreichend Gelegenheit, für die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen besorgt zu sein. Wenn die Beklagte den rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin erst Mitte Mai ablehnte, spricht das ebenfalls dafür, dass die Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht so waren, dass sie eine sofortige Ablehnung des Antrags hätten rechtfertigen können. Vielmehr wollte sich die Beklagte alle Optionen offen halten. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, die Klägerin werde wieder mit der vollen Arbeitskraft ab 01. September 1999 zur Verfügung stehen, konnte sich angesichts dieser Umstände nicht bilden und ist allenfalls Frucht einer ex-post-Betrachtung, nachdem sich die Verhältnisse in der dargestellten Weise entwickelt hatten.

Auch was die Besetzung des Kindergartens mit einer Leiterin anbetrifft, sind dringende dienstliche Gründe, die dem Begehren der Klägerin entgegen gehalten werden könnten, nicht ersichtlich. Es ist allerdings zweifelhaft, wieso die konfessionslose Frau B. zwar als Erzieherin im Kindergarten der Beklagten tätig sein kann, nicht aber als kommissarische Leiterin. Im Hinblick auf die Aufgaben der Leiterin einer Einrichtung nach § 7 Abs. 5 KGaG BW vom 15. März 1999 sind die Unterschiede einer Leiterin gegenüber einer Zweitkraft nicht von großer Bedeutung. Es kann hier aber dahingestellt bleiben, inwieweit der kirchliche Tendenzschutz in Bezug auf Frau B die Respektierung einer derartigen Entscheidung seitens der staatlichen Gerichte gebietet und ob diese Gesichtspunkte nicht bereits einem Einsatz als Erzieherin in einem konfessionell geprägten Kindergarten von vornherein entgegenstehen müssten. Jedenfalls hätte die Beklagte der AngestelltenFrau T. die kommissarische Leitung des Kindergartens übertragen können. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 KGaG BW. Wenn die Beklagte auf die "erst" dreijährige berufliche Erfahrung Frau T.s abhebt, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer "anderen" Fachkraft im Sinne der Abs. 1 und 2 des §7 KGaG BW eine einjährige Bewährung als Zweitkraft ausreichen kann. Hier geht es nur um eine kommissarische Betrauung mit den Aufgaben einer Leiterin. Auch die Klägerin hatte, als sie die Leitung des Kindergartens übernommen hatte, noch keine wesentlich längere Berufspraxis. Ohne nähere Darlegung von Umständen, die eine abweichende Beurteilung gebieten, können diese Umstände die Auffassung der Beklagten also nicht stützen, Frau T. hätte die kommissarische Leitung des Kindergartens nicht übertragen werden können.

Auch der Gesichtspunkt der personellen Kontinuität steht dem Verlangen der Klägerin nicht entgegen: Abgesehen davon, dass dieser durch die hier erörterte tarifliche Vorschrift Einschränkungen erleiden kann, ist dieser Grundsatz auch bei der Beklagten nicht uneingeschränkt anzuwenden: Die Beklagte sieht in ihren Regelungen (vgl. Anl. B1 Bl. 33 der Berufungsakte), die für die personelle Besetzung der Kindergärten anzuwenden sind, selbst vor, dass in einem Kindergarten nur eine Teilzeitkraft mit einem zeitlichen Anteil von weniger als 50 % beschäftigt werden sollte. Dies ist also auch für die Beklagte kein unumstößliches Prinzip, wiewohl nicht verkannt wird, dass dies im Interesse der betreuten Kinder nichtoptimal ist. Damit sind aber auch die Interessen bezüglich der sachgerechten Betreuung des Nachwuchses der Klägerin zu vereinbaren, die ja ebenfalls ein Anliegen der Kirche sind, deren Teil die Beklagte ist.

Schließlich hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass eine Beschäftigung der Klägerin im Kindergarten S-straße mit der von ihr gewählten Teilzeittätigkeit in Betracht kommt. Die Klägerin ist ausweislich ihrer Klageantrags bereit, während der Teilzeittätigkeit als Zweitkraft zu arbeiten. Wieso dies nur unbefristet in Betracht kommt, hat die Beklagte nicht näher erläutert.

cc) Nach allem sind die Einwendungen der Beklagten bezüglich entgegenstehender dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe nicht stichhaltig, so dass das Begehren der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Da die Beklagte nicht auch vorsorglich zur Frage des Grades der Teilzeittätigkeit dringende dienstliche oder betriebliche Gründe vorgebracht hat, insbesondere auch nicht vorsorglich oder im Rahmen einer Hilfsbegründung dargelegt hat, welche Quote sie mit dringenden dienstlichen Belangen noch vereinbaren könne, stehen auch diesbezüglich keine Gründe entgegen. Deshalb hat die Klägerin Anspruch auf Abschluss einer derartigen Vereinbarung.

c) Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin um die Verlängerung einer einmal bewilligten Teilzeittätigkeit bittet. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei § 15b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2,1. Satzteil nicht um eine sog. Kann-Bestimmung, so dass die Beklagte nicht unter weniger strengen Voraussetzungen, als sie von Abs. 1 vorgesehen sind, den Antrag der Klägerin ablehnen kann. Die Voraussetzungen sind vielmehr dieselben. Dass insoweit nicht Erleichterungen für den Arbeitgeber hinsichtlich der Ablehnungsgründe normiert sind, ergibt bereits einVergleich mit der parallelen Bestimmung des § 50 BAT, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub regelt. Dieser hat folgenden Wortlaut:

(1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(3) ...

Hier ist der Charakter der Soll-Vorschrift des Absatzes 1 in Beziehung gesetzt zu dem der Kann-Bestimmung in Absatz 2, die dem Arbeitnehmer eine etwas stärkere Rechtsposition einräumt als § 15b Abs. 2 BAT. Die Kannbestimmung unterscheidet sich von der Sollbestimmung dadurch, dass die Voraussetzungen für die Umstände, die der positiven Bescheidung des Antrags entgegen stehen, auf Arbeitgeberseite wesentlich geringer und auf Arbeitnehmerseite wesentlich unbestimmter sind. Insoweit ist ein Ermessensspielraum des Arbeitgebers eröffnet und seine Gestaltungsfreiheit wesentlich weiter als bei der Regelung nach Absatz 1 gefasst. Demgegenüber hat die Möglichkeit, den Sonderurlaub zu verlängern, keinerlei Änderung der zu Grunde liegenden Anforderungen zum Inhalt. Wäre dies anders, müssten die Merkmale der "dringenden" betrieblichen oder dienstlichen Belange, also ein und derselbe Rechtsbegriff, bei der Verlängerung inhaltlich anders bestimmt werden als beim erstmaligen Antrag. Erhält aber die Soll-Bestimmung in Absatz 1 gerade ihre wesensgemäße Struktur dadurch, dass die Gründe genannt sind, die die Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers rechtfertigen, können sie im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung nicht plötzlich ein anderes Gewicht und einen anderen Inhalt erhalten. Wenn dringende Gründe nicht entgegenstehen, ist eben die Teilzeitbeschäftigung zuzulassen. Die Verlängerung als Gegenstand einer Kann-Bestimmung müsste dann die Erleichterungen für den Arbeitgeber benennen, wie dies in Absatz 2 auch geschehen ist. Die Vorschrift kann deshalb nur so gelesen werden, dass den Arbeitsvertragsparteien die rechtliche Möglichkeit eröffnet ist, unter identischen rechtlichen Bedingungen für einen weiteren Zeitraum Teilzeittätigkeit im Anschluss an eine bereits vereinbarte Teilzeittätigkeit zu vereinbaren und dem Arbeitnehmer hierauf im Rahmen der dienstlichen und betrieblichen Gegebenheiten einen weiteren Anspruch zu gewähren. Das Wort "kann" ist deshalb im Sinne des Wortes "darf" auszulegen. Es verschafft den Parteiendes Arbeitsvertrags die Rechtsmacht, erneut so zu verfahren wie beim Erstantrag. Die Anforderungen an die Gründe, die die Ablehnung des Antrags der Klägerin rechtfertigen, sind also deshalb nicht geringer einzustufen als beim Erstantrag.

Zu Gunsten der Beklagten lässt sich auch nicht daraus etwas herleiten - dies hat sie auch nichtgetan -, dass eine nahtlose Verlängerung der Teilzeittätigkeit im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte und die deshalb derzeit praktizierte Vollzeitbeschäftigung nicht mehr möglich ist. Dem Wortsinne nach kommt eine Verlängerung angesichts dessen, dass die Klägerin wegen der tariflichen Anforderungen (es muss eine Übereinkunft erzielt werden) nicht eine sofortige Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung erreichen kann, sondern eine Vollstreckung eines Urteils bezüglich der zu erstreitenden Willenserklärung nur über § 894 ZPO möglich ist, nicht in Betracht. Als solche ist sie unmöglich geworden. Gegenstand des Anspruchs ist aber nicht (allein) die punktuelle Verlängerung, sondern die Verschaffung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für einen weiteren Zeitraum. Dieser ist derzeit noch nicht vollständig abgelaufen. Die Erleichterung für die Betreuung der in § 15b Abs. 1 BAT genannten Personen ist auch noch während eines Teils des fraglichen Zeitraums (vorliegend derzeit noch mehr als zwei Jahre) sinnvoll.

d) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht nach diesseitiger Auffassung dem mit der Klageverfolgten Anspruch auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Klägerin ihr Begehren, weiterhin mit 30 % der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt zu werden, mit dem Verlangen verknüpft hat, die Arbeitszeit auf (maximal) drei Wochenarbeitstagen zu verteilen. Grundsätzlich steht allerdings mangels einer anderweitigen auf Tarifvertrag oder aber einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Regelung die Verteilung der Arbeit auf die Wochenarbeitstage im Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses muss aber gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Auch wenn § 4 BeschFG auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar sein dürfte, weil sich die Klägerin nicht in einem sogenannten Abrufarbeitsverhältnis befindet, ist die Verteilung der Arbeitszeit sowohl mit Rücksicht auf die Betreuungsbelange der Klägerin wie auch die dienstlichen Interessen der Beklagten rahmenmäßig in der von der Klägerin gewünschten Weise zu bestimmen. Bei dem von der Klägerin gewählten Bruchteil kommt, wenn die Arbeitsleistung noch einen Sinn haben soll, eine Verteilung auf mehr als drei Wochenarbeitstage nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der der Klägerin zustehenden persönlichen Verfügungszeit (nach Darlegung der Klägerin 25 % der Gesamtarbeitszeit) führte eine Verteilung der Arbeitszeit auf mehr als drei Tage in der Woche zu einer Atomisierung der Tätigkeit, die keinen pädagogischen oder sonst dienstlich begründeten Sinnerkennen lässt. Die Verteilung der Arbeitszeit auf maximal drei Tage entspricht somit einem Rahmen, innerhalb dessen sich das Ermessen des Arbeitgebers überhaupt nur bewegen kann. Anderweitige Gesichtspunkte hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht geltend gemacht. Da sie die Bestimmung der Grenze für eine Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage verzögert, aber auch diesbezüglich keine Absichtserklärung abgegeben hat, hat sie entsprechend dem Klageantrag im Urteil insoweit zu erfolgen, als sie den Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorgibt. Sie erfolgt also nicht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Vielmehr ist sie Gegenstand der abzuschließenden Vereinbarung. Dem Arbeitgeber verbleibt darüber hinaus weiterhin ein ausreichender Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl der Kalendertage sowie der Dauer der an den einzelnen Tagen zu leistenden Arbeitszeit. Dies betrifft auch die Frage, ob aus dienstlichen Gründen nicht eine Verteilung auf zwei Tage vorzuziehen wäre, was die Klägerin ja auch in erster Linie erstrebt hat.

4. Nach allem ist die Klage mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Hilfsantrag ist deshalb nichtmehr zur Entscheidung angefallen. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist sonach in dem von der Klägerin erstrebten Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den zweiten Rechtszug, die von § 25 Abs. 2 GKG erfordert wird, erfolgt nach Maßgabe des § 3 ZPO in Höhe des geschätzten Interesses der Klägerin an der Teilzeitbeschäftigung. Die Tatsache, dass es sich derzeit nur noch um einen Zeitraum von zwei Jahren handelt, in dem die Teilzeitarbeit maximal stattfinden kann, rechtfertigt es aber nicht, den Streitwert gegenüber dem im angefochtenen Urteil angegebenen Wert zu reduzieren.

Ende der Entscheidung

Zurück