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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 114/06
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz | |
RVG § 32 | |
RVG § 33 | |
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 172 Abs. 1 | |
ZPO § 308 Abs. 1 | |
ZPO § 63 Abs. 3 | |
ZPO § 63 c |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss
Aktenzeichen: 3 Ta 114/06
Stuttgart, 07. Juli 2006
Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 07. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 28. Februar 2006 - 1 BV 7/05 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss, den das Arbeitsgericht nach § 33 RVG erlassen hat.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war das Begehren des Gesamtbetriebsrats, im Hinblick auf eine von ihm mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regelung von Sachkundeschulungen hieraus sich ergebende Auskünfte zu erhalten. Der Arbeitgeber hat die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für nicht gegeben erachtet. Das Ausgangsverfahren hat durch Beschluss geendet.
Die Beteiligten zu 1 haben gegenüber dem Arbeitsgericht die Festsetzung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit ohne Bezifferung beantragt. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss ohne Antrag der Bevollmächtigten des Arbeitgebers auch für diese den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 als Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats im Ausgangsverfahren weiterhin einen unbezifferten Antrag mit der Rüge, das Arbeitsgericht habe sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. Dem sind die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers entgegengetreten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nach weiterer Anhörung der Beteiligten nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist im Hinblick auf § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG unzulässig. Eine Beschwer in der erforderlichen Höhe liegt nicht vor. Das Arbeitgericht hat die Beschwerde auch nicht zugelassen.
Allerdings hat das Arbeitsgericht zu Unrecht auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und seinen Bevollmächtigten den Gegenstandswert festgesetzt. Dies war zwar unzulässig, weil die Verfahrensvoraussetzung eines Antrags nicht erfüllt ist. Da der Beschluss insoweit aber nicht angegriffen ist, hat es dabei sein Bewenden. Der an sich einfach zu verstehende, gleichwohl in der arbeitsgerichtlichen Praxis selten berücksichtigte Umstand, dass das Verfahren des § 33 RVG nur zwischen Anwalt, Mandant und gegebenenfalls erstattungspflichtiger Person oder Stelle und nur auf Antrag durchzuführen ist, führt jedenfalls im Beschwerderechtszug dazu, dass die Bevollmächtigten des Arbeitgebers nicht aus eigenem Recht am Verfahren beteiligt sind, sondern im Hinblick auf § 172 Abs. 1 ZPO nur als dessen Bevollmächtigte.
Eine (hinreichende) Beschwer setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers von seinem ursprünglichen Begehren abweicht. Da das Verfahren nach § 33 RVG im Unterschied zum Verfahren nach § 32 RVG in Verbindung mit § 63 GKG einen Antrag voraussetzt und auch eine § 308 Abs. 1 ZPO entsprechende Bindung an den Antrag vorliegt - es gibt keine § 63 Abs. 3 GKG entsprechende Vorschrift -, setzt die Beschwerdeberechtigung voraus, dass im Falle eines unbestimmten Antrags, bei dem die genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, ein Mindestbetrag angegeben wird, der auf jeden Fall erwartet wird. Im Verfahren nach § 33 RVG wird zwar ein solcher, einen Mindestbetrag nicht enthaltenden Antrag für zulässig erachtet, dem Gericht wird aber freie Hand gegeben, was die genaue Höhe des festzusetzenden Werts betrifft. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Wertfestsetzung den üblichen und zu erwartenden Dimensionen entspricht und nicht in völlig unvertretbarer Höhe erfolgt. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist aber stets davon auszugehen, dass sich das Gericht am Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG orientiert.
Der angegriffene Beschluss bestimmt sonach aber keinen Gegenstandswert, von dem keinesfalls ausgegangen und der nicht erwartet werden konnte oder musste. Eine Beschwer ist sonach nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde nicht auch deshalb unzulässig ist, weil es auch an einem bestimmten Beschwerdeantrag oder an der Angabe einer Mindesthöhe, die der festzusetzende Gegenstandswert anzunehmen habe, fehlt. Die Beschwerde mag in solchen Fällen zwar zulässig sein, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten ist. Hierauf kommt es aber vorliegend nicht mehr an.
Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr zu entscheiden, ob die sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebende Auskunftspflicht nicht eine einheitliche Verpflichtung zum Inhalt hat (eine "Informationsgesamtheit"; denn es erscheint nicht sachgerecht, zwar die Gattung der verlangten Informationen, nicht aber dann jede einzelne Information als besonderen Gegenstand zu erachten. Sachgerechter erscheint, wie bei sonstigen Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüchen auch, das Informationsrecht, das aus einer bestimmten Rechtsbeziehung hergeleitet wird - hier die Gesamtbetriebsvereinbarung - auch als einheitlichen Anspruch zu verstehen), somit also nur ein einheitlicher Anspruch vorliegt, der als solcher mit 4.000,00 EUR bewertet wird. Dies entspricht dem Wert einer durchschnittlich bedeutsamen, aufwändigen und schwierigen Rechtssache. Dass das Arbeitsgericht hinsichtlich der Bewertung des für die Beschwerdeführer maßgeblichen Werts zu Unrecht auf den Aufwand der Informationserteilung beim Arbeitgeber abgestellt hat (das mag im Verhältnis zwischen diesem und seinen Bevollmächtigten zutreffend sein), ist auch nicht mehr von Bedeutung.
III.
Da die Beschwerde in voller Höhe erfolglos ist, fällt auch eine Gebühr nach Nr. 8613 KV GKG an. Ansonsten anfallende Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Ende der Entscheidung
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