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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.01.2001
Aktenzeichen: 3 Ta 120/00
Rechtsgebiete: BetrVG, BRAGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 40
BetrVG § 90
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 7 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2
BRAGO § 10
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 4
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 187
ZPO § 308 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 120/00

Beschluss vom 29.01.2001

In dem Wertfestsetzungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 29. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 3 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28.11.2000 - 4 BV 8/00 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beteiligten zu Nr. 1 auf 2.400,-- DM festgesetzt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde hat die Beteiligte zu Nr. 3 bei einem Beschwerdestreitwert von 160,-- DM die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber, eine in der Rechtsform der GmbH geführte Forschungseinrichtung, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg ist, beschäftigt regelmäßig eine größere Zahl wissenschaftlicher Mitarbeiter, die als Teil ihrer Dienstaufgabe ihre Dissertation anfertigen sollen. Die Vergütung dieser sogenannten "Doktoranden" beruht auf einer Einheitsregelung des Arbeitgebers (im Ergebnis: 50% von Vergütungsgruppe II BAT). Der Betriebsrat meint, die Mitglieder dieses Personenkreises seien im Sinn von § 90 BetrVG nach den Merkmalen der Vergütungsordnung in Anlage1a zum BAT (VkA) "einzugruppieren." Das hält der Arbeitgeber für unzutreffend.

Als Folge dieser Meinungsverschiedenheit hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Karlsruhe 180 (oder 200) BV-Verfahren mit - vom Namen des jeweiligen "Doktoranden" abgesehen - denselben Anträgen und wortgleichem Sachvortrag und Rechtsausführungen rechtshängig gemacht.

Das zeitlich gesehen erste (künftig: = Primärverfahren) und etwa 160 (oder 180) weitere Verfahren sind bei der Kammer 6 des Arbeitsgerichts rechtshängig. Für die weiteren, darunter auch das vorliegende Ausgangsverfahren ist/war die Kompetenz der Kammer 4 des Arbeitsgerichts begründet. Der Arbeitgeber seinerseits hat im Verfahren des Arbeitsgerichts Karlsruhe 3 BV 4/99 auf die Feststellung angetragen, die Festlegung der Vergütung der "Doktoranden" auf der Grundlage der vertraglichen Einheitsregelung bedürfe nicht der Zustimmung des Betriebsrats.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats,

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung von Herrn S. A. einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten.

2. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller nach § 99 BetrVG zu beteiligen bei der Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale der Doktoranden als Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung zur Vergütungsordnung der BAT-Gemeinden auf Grund deren Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte in den Instituten der Antragsgegnerin.

3. Vorsorglich und hilfsweise: Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller nach § 99 BetrVG zu beteiligen bei der Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale der Doktoranden als Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung zur Vergütungsordnung des BAT-Gemeinden auf Grund deren Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte in den Instituten der Antragsgegnerin in den Fällen, in denen die Doktoranden mindestens die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, die für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gilt, im Bereich Forschung und Entwicklung (F+E-Programm) in den Instituten eingesetzt und beschäftigt werden abgewiesen.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) hat es den Wert des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit für das Ausgangsverfahren auf 8.000,--DM festgesetzt.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Arbeitgebers. Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

B.

Die Beschwerde hat in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Die durch formgerechtes Telefax eingereichte Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (im engeren Sinn) an sich statthaft. Dazu bedarf sie allerdings (weiterer) Auslegung, denn ein bestimmter Beschwerdeantrag ist nicht gestellt. Heranzuziehen ist dafür das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie alle den Adressaten dieser Prozesshandlung (= Beschwerdegericht und weitere Beteiligte) erkennbaren (Begleit-)Umstände (BGH vom 15.12.1998 - VI ZR 316/97). Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei die Prozesshandlung vornimmt, die nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem wohlverstandenen Interesse entspricht (BGH vom 17.05.2000 - VIII ZR 210/99).

Der Arbeitgeber hat im Wertfestsetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 24.11.2000 (ABl. 178ff.) vorgetragen, als Gegenstandswert komme "höchstens ... 1/10 des Regelstreitwerts in Betracht", wobei allerdings durchaus eine weitere Reduzierung in Betracht zu ziehen sei. Das ist dahin zu verstehen, das Beschwerdegericht solle den Gegenstandswert - jedenfalls - auf 800,-- DM herabsetzen, soweit nicht im Rahmen amtswegiger Prüfung ein noch niedrigerer Betrag anzunehmen sein sollte. Letzteres ist vorliegend nicht möglich, denn das Beschwerdegericht ist an den Beschwerdeantrag gebunden (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. §§ 573, 536 ZPO; vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 14. Aufl. § 10 Rnrn. 11/12; insoweit liegt es im Streitwertverfahren anders - arg. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Das präzisierte Herabsetzungsbegehren erfüllt jedoch die hier interessierende Statthaftigkeitsvoraussetzung.

2. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt, denn da die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zugestellt wurde, ist die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Seine Erwägung, da der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers am 30.11.2000 "tatsächlich" zugegangen sei, sei Heilung nach § 187 ZPO erfolgt, trifft nicht zu. Diese Vorschrift setzt den Willen voraus, das fragliche Schriftstück zuzustellen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. §187 Rn.2). Daran fehlt es, wenn wie im Streitfall die Geschäftsstelle formlose Mitteilung des Beschlusses verfügt (vgl. ABl.195).

II.

Die Beschwerde ist im wesentlichen begründet.

1. Zu bewerten ist - im Rahmen des erteilten Auftrags - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 7 Abs.1 BRAGO). Ihn bilden in - wie vorliegend - Zivilverfahrensrechtssachen - die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Jeder von ihnen ist der Bewertung zuzuführen, und sodann ist die Frage zu entscheiden, ob diese mehreren Werte ganz oder teilweise zusammenzurechnen sind oder nicht. Diese Frage beantwortet sich nicht aus §7 Abs. 2 BRAGO, denn diese Bestimmung sagt nichts darüber, ob eine Zusammenrechnung zum Zwecke der Erhöhung des Gegenstandswerts vorzunehmen ist. Heranzuziehen sind vielmehr im Wege der Analogie Bestimmungen und Grundsätze des für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebenden Rechts nebst der KostO.

2. Den Bewertungsmaßstab bildet § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO.

Hiernach beträgt der Wert des Gegenstandes 8.000,-- DM. Ein anderer ist lediglich dann festzusetzen, wenn der Wert im Lichte seiner Funktion - Element des gesetzlichen Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts (vgl. auch § 612 Abs.2 BGB), ersichtlich unangemessen ist. Das steht zur Darlegungslast desjenigen, der eine ihm günstige Abweichung von dem gesetzlichen Wert erstrebt. Für dessen Funktion maßgebend sind die Umstände, die die Arbeit des Rechtsanwalts nach Intensität und zeitlichem Umfang bestimmen, also die Arbeit am Sachverhalt und seine rechtliche Durchdringung (im Hinblick auf den erteilten Auftrag), ferner das Interesse des Auftraggebers - hier des Betriebsrats - und in diesem Sinne die Bedeutung der Sache, wie andere im Einzelfall wertbildende Umstände. Dabei ist im Falle einer subjektiven und/oder objektiven Häufung in einem Verfahren - gegebenenfalls - darauf Bedacht zu nehmen, ob die Arbeit des Rechtsanwalts - bildhaft formuliert - nur einmal geleistet werden muss oder den anderen Gegenständen ein je eigenständiger Sachverhalt zu Grunde liegt und/oder sie andere Rechtsfragen aufwerfen. Dieser Grundsatz greift auch bei den Fallgestaltungen ein, in denen statt der subjektiven Häufung - wie vorliegend - der Weg des sogenannten "Masse"-Verfahrens gewählt wird. Dafür sind - entgegen der Ansicht des Arbeitgebers - freilich nicht Erwägungen maßgebend, die ein etwaiges Erstattungsverhältnis betreffen. Die Frage, ob und in welcher Höhe die sich aus dem festgesetzten Gegenstandswert ergebenden gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts von einem anderen als dem Auftraggeber, vorliegend gemäß § 40 BetrVG von dem Arbeitgeber, zu tragen sind, hat mit derjenigen, wie der Wert zu bestimmen ist, nichts zu tun. Erteilt der Betriebsrat dem Rechtsanwalt den Auftrag, gegen den Arbeitgeber den Betrag von 1.000.000,--DM "einzuklagen", beträgt der Streit- oder Gegenstandswert 1.000.000,--DM und tendiert nicht etwa deshalb gegen Null, weil es für den erhobenen Anspruch augenfällig schon im Ansatz keine Rechtsgrundlage gibt. Die diesbezügliche Erwägung der Beschwerde ist auch verfahrensrechtlich gewendet nicht tragfähig. Das Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO hat einen anderen Gegenstand als das Beschlussverfahren, in dem über einen etwaigen Freistellungsanspruch des Betriebsrats von dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zu befinden ist, und auch deshalb haben die Gerichte vorliegend von darauf bezüglichen Ausführungen abzusehen.

Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Vorschrift und die insoweit gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise. Beschränkt sich der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den weiteren Verfahren im wesentlichen darauf, die für das Primär-Verfahren geleistete Arbeit durch die Kanzlei "vervielfältigen" zu lassen, gebietet das nach dem vorangeführten Maßstab eine entsprechende Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Wert. Das Arbeitsgericht, das diesen Punkt - jedenfalls im Ergebnis - ebenso beurteilt, hat angenommen, der Gegenstandswert des Primär-Verfahrens sei mit 32.000,-- DM anzunehmen. Die gebotene Herabsetzung führe in dem vorliegenden (Folge-)Ausgangsverfahren zu dem Betrag von 8.000,--DM. Dem kann nicht gefolgt werden, denn der gesetzlich bestimmte Wert beträgt für jedes Verfahren 8.000,--DM, und die hier gebotene Herabsetzung betrifft diesen und nicht einen anderweit gerichtlich festgesetzten oder fiktiv bestimmten Gegenstandswert.

3.a) Auf dieser Grundlage ist der Antrag zu Nr. 1 mit 800,00 DM zu bewerten. Dabei erhält die Bedeutung der Sache nicht dadurch Gewicht, dass es sich um ein auf ein Jahr befristetes (Teil-Zeit-)Arbeitsverhältnis handelt.

b) Der Antrag Nr. 2 ist mit 1.600,00 DM zu bewerten. Ihm kommt eine erhöhte Bedeutung zu. Denn er ist sinngemäß auf die Feststellung gerichtet, die "Festlegung" des Vergütungsmerkmals für die als "Doktoranden" einzustellenden Mitarbeiter stelle eine Eingruppierung im Sinn von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Sie umschließt sachlich den Streit der Betriebsparteien ("insgesamt"), erfasst also nicht lediglich die "Eingruppierung" des im Sachantrag zu Nr. 1 bezeichneten Mitarbeiters. In rechtlicher Hinsicht drückt sich das im Umfang der Rechtskraftwirkung aus. Das damit zu Grunde gelegte Verständnis dieses Antrags wird seinem ("ausdrücklichen") Wortlaut und der für ihn gegebenen Begründung gerecht. Zwar will die (räumliche) Stellung des Antrags angesichts der mit dem Sachantrag zu Nr. 1 erbetenen Sachentscheidung nicht ohne weiteres einleuchten und lässt an einen Zwischenfeststellungsantrag denken. Dagegen spricht aber, dass in Hinsicht auf diesen Mitarbeiter insoweit keine weitere betriebsverfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit besteht und überdies dieser Antrag in allen anderen 180 (oder 200) Verfahren derart angebracht ist. Diese Vorgehensweise ist ersichtlich von dem Ziel bestimmt, "auf alle Fälle" eine Entscheidung der (generellen) Streitfrage zu erlangen, womit auch der Befristung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen werden soll. Die sich daraus ergebenden verfahrensrechtliche Problematik und die Gefahr widerstreitender Sachentscheidungen mit entsprechenden Rechtskraftproblemen rechtfertigen es jedoch nicht, den Antrag als Zwischenfeststellungsantrag zu verstehen. Es bedarf deshalb keiner Erwägung zu der Frage, ob im Wertfestsetzungsverfahren insoweit eine Bindung an die Behandlung dieses Antrags durch das Arbeitsgericht als Prozessgericht besteht.

Gleichwohl muss auch im Hinblick auf diesen Bewertungsgesichtspunkt die - bildhaft - Aufspaltung des Streits in die zahlreichen Verfahren berücksichtigt werden. Es erschien deshalb angemessen, den gesetzlichen Wert auf 20% herabzusetzen.

c) Der "Hilfsantrag" ist kein solcher, sondern stellt eine Eingrenzung des "Haupt"-Antrags im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO dar.

4. Die vorgenannten Beträge sind zusammenzurechnen. Gebührenstreitwertrechtlich werden die Werte mehrerer Ansprüche grundsätzlich zusammengerechnet (vgl. etwa § 5 ZPO, § 19 Abs. 1 GKG). Die für vermögensrechtliche Ansprüche gesetzlich bestimmten und richterrechtlich entwickelten Ausnahmen (z.B. wirtschaftliche (Teil-)Identität) greifen vorliegend nicht ein, denn das Ausgangsverfahren betraf nicht vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. auch § 12 Abs. 3 GKG). Die in dieser Hinsicht denkbare Ausnahme der Verfolgung eines überwölbenden materiallen Rechtsschutzzieles im Wege gestaffelter eigentlicher Hilfsanträge, ist nicht gegeben.

Soweit die Beschwerde Erfolg hatte, ergeht die Entscheidung frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG analog). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Kosten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 GKG. Er bestimmt sich aus der Gebührendifferenz - bei zwei Gebühren - aus dem erstrebten und dem vom Beschwerdegericht festgesetzten Streitwert (§§ 14 Abs. 1 Satz1, 12 Abs.1 GKG; § 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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