Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 147/04
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG, ArbGG, RVG, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 7 Abs. 1
BRAGO § 7 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz
BRAGO § 9 Abs. 1
BRAGO § 10
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1
BetrVG §§ 111 ff.
ArbGG § 98
RVG § 61
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 a.F.
GKG § 25 Abs. 2 a.F.
Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Frage ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG vorliegt.
3 Ta 147/04

Beschluss vom 01. Oktober 2004

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 01. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2004 - 1 BV 2/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem vorangegangenen Beschlussverfahren maßgeblich ist (§ 7 Abs. 1 BRAGO).

Die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeberin und Antragstellerin des Ausgangsverfahrens) hat im Ausgangsverfahren mit ihrem Antrag zunächst die Feststellung der "Unwirksamkeit" eines Beschlusses der Einigungsstelle beantragt, der vorab deren Zuständigkeit für den fraglichen Regelungsgegenstand annahm. Auf gerichtlichen Hinweis stellte sie Verlauf des Verfahrens den Antrag, festzustellen, dass die fraglichen Personalmaßnahmen keine Betriebsänderung im Sinne der einschlägigen Vorschriften darstellten, die sozialplanpflichtig seien. Den bisherigen Feststellungsantrag hat sie als Hilfsantrag aufrechterhalten, wobei nicht ausdrücklich klargestellt worden ist, für welchen Fall das Hilfsverhältnis gelten soll. Bei der Arbeitgeberin, bei der im Februar 2003 noch 87 Personen beschäftigt waren, sind im März 2003 auf deren Veranlassung mindestens 14 Personen aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens war streitig, ob hierzu noch weitere Personen zu rechnen gewesen wären. Im September 2003 hat die Arbeitgeberin weitere sechs oder sieben Arbeitnehmer betriebsbedingt entlassen. Der Betriebsrat ist von einer interessenausgleichs- und sozialplanpflichtigen Maßnahme ausgegangen und hat deshalb die Einigungsstelle angerufen. Deren Vorsitzender war in einem Verfahren nach § 98 ArbGG bestimmt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin stellte die Einigungsstelle in dem im Ausgangsverfahren von ihr angefochtenen Beschluss fest, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben sei. Das Verfahren hat im ersten Rechtszug durch Beschluss geendet, mit dem sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen worden ist, ohne dass sich das Arbeitsgericht die Frage vorgelegt hätte, ob der Hilfsantrag überhaupt zur Entscheidung angefallen ist. Die zum Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde hat die Arbeitgeberin inzwischen wieder zurückgenommen. Sowohl die Bevollmächtigten der Arbeitgeberin als auch diejenigen des Betriebsrats, die Beschwerdeführer, haben nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Das Arbeitsgericht hat im vorliegend von den Bevollmächtigten des Betriebsrats angefochtenen Beschluss den Gebührenwert hinsichtlich beider Mandatsverhältnisse (gleichzeitig jeweils?) auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Mit der Beschwerde begehren die Beteiligten zu 1 ohne einen bestimmten Antrag eine wesentlich höhere Festsetzung des Gegenstandswerts, weil das Arbeitsgericht weder die finanzielle Bedeutung des angestrebten Sozialplanvolumens noch die überdurchschnittliche Schwierigkeit und den überdurchschnittlichen Umfang der Sache berücksichtigt habe. Ferner sei es zu Unrecht mit der Begründung von einer zu niedrigen Bewertung ausgegangen, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss nur um einen Zwischenbeschluss gehandelt habe. Durch ihn sei über das "Ob" der Beteiligungsrechte des Betriebsrats und damit über die wesentliche Frage befunden worden. Wegen der Begründung wird im Übrigen auf die Beschwerdeschrift vom 02. August 2004 Bezug genommen (Bl. 208 ff. der Akte des Arbeitsgerichts).

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt. Die Arbeitgeberin bittet um die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist gemäß dem nach § 61 RVG vorliegend noch anzuwendenden § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (im engeren Sinn) an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar fehlt es an einem bestimmten Antrag. Es ist aber noch erkennbar, dass es sich bei dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse um eine "wesentliche" Erhöhung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts handelt, sodass auch davon auszugehen ist, dass der Mindestwert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO). Unschädlich ist für das Beschwerdeverfahren auch, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht beide Anträge der Bevollmächtigten der Beteiligten im ersten Rechtszug in einem einheitlichen Verfahren mit denselben Erwägungen beschieden hat. Der Beschluss ist so zu behandeln, als wenn jeweils gleich lautende Beschlüsse sowohl im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und ihren Bevollmächtigten einerseits wie auch im Verhältnis zwischen dem Betriebsrat, dessen Bevollmächtigten (den Beschwerdeführern) und der Arbeitgeberin als erstattungspflichtigen Dritten andererseits ergangen wären. Ob der Gegenstandswert im erstgenannten Auftragsverhältnis zu Recht festgesetzt wurde, obwohl die dort zu berücksichtigenden Kriterien andere sein können als diejenigen in dem Auftragsverhältnis, bezüglich dessen die Beschwerde eingelegt ist, ist mangels Beschwerde der Arbeitgeberin selbst oder ihrer Bevollmächtigten in Bezug auf jenes Auftragsverhältnis nicht von Bedeutung. Aus eigenem Recht beteiligt am vorliegenden Festsetzungs- und Beschwerdeverfahren sind insoweit nur die im Rubrum aufgeführten Parteien. Die genannten wesentlichen Unterschiede zwischen der Festsetzung der Gerichtsgebühren nach § 25 Abs. 2 GKG a.F, die für die Anwaltsgebühren nach § 9 Abs. 1 BRAGO verbindlich ist, und der Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach §§ 7 Abs. 1, 10 BRAGO dürfen nicht übersehen werden.

Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht gerechtfertigt.

Zu bewerten ist - im Rahmen des erteilten Auftrags - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 BRAGO). Ihn bilden in Zivilverfahrensrechtssachen die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hier handelt es sich um die Bewertung eines Haupt- und eines Hilfsantrags. Vorliegend geht es um die Rechte des Betriebsrats im Rahmen seiner Mitbestimmung. Auch bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten können bei der Bemessung der angemessenen Vergütung im Rahmen des § 10 BRAGO die wirtschaftlichen Auswirkungen des im Ausgangsverfahren streitigen Antrags berücksichtigt werden. Allerdings entstehen solche aufseiten des Betriebsrats nicht. Ob im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und ihren Verfahrensbevollmächtigten etwas anderes gilt, kann dahingestellt bleiben (der von der Beschwerde zitierte Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 1995 - 1 Ta 28/95 - bezieht sich offensichtlich auf das Auftragsverhältnis zwischen dem antragstellenden Arbeitgeber und dessen Verfahrensbevollmächtigten). Der Betriebsrat ist ohnehin nicht vermögensfähig und auch sonst in seiner wirtschaftlichen Stellung als Organ nicht von den Auswirkungen des Antrags betroffen. Es geht ausschließlich um die Frage, inwieweit der Arbeitgeber durch die streitige Maßnahme in die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats zu Unrecht eingreift, wenn er Entlassungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 111 ff. BetrVG zu beachten. Es ist lediglich die Organstellung des Betriebsrats betroffen. Es geht also um die Gewährleistung seiner Beteiligungsrechte. Hieraus sich ergebende Streitigkeiten verfolgt der Betriebsrat nicht als Subjekt von Eigentums- oder Vermögensrechten, sondern von Teilhaberechten im Rahmen der Betriebsverfassung. Diese sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Von den für die am Beschlussverfahren nicht beteiligten Arbeitnehmer etwa sich ergebenden finanziellen Auswirkungen ist er nicht betroffen. Deshalb handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Es ist deshalb in Bezug auf die wertbildenden Faktoren auf die Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats sowie den Aufwand seiner Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des Ausgangsverfahrens abzustellen.

Der Wert beträgt mithin kraft gesetzlicher Festlegung 4.000,00 EUR, es sei denn, er erweise sich im Hinblick auf die wertbildenden Umstände als zweifelsfrei unangemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wert von 4.000,00 EUR einen Hilfswert nur für die Bewertung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen aber einen Regelwert darstellt, der nur bei signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet. Welche Umstände hierbei zu berücksichtigen sind, ist dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen. Es geht um die Bestimmung eines wesentlichen Elements des Vergütungsanspruchs im Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrages (§ 612 BGB) und in diesem Sinne um die Angemessenheit der Vergütung. Deshalb ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache abzustellen; denn diese sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts - auch in zeitlicher Hinsicht - in erster Linie bestimmen. Hinzu kommt das Interesse des Auftraggebers an der von ihm erstrebten Entscheidung, in diesem Sinne also die Bedeutung der Sache, sowie weitere im Einzelfall wertbildende Umstände.

Schwerpunkt der Problematik waren hier die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die damit in Zusammenhang stehende Frage, ob der Betriebsrat bei der fraglichen Maßnahme ein Beteiligungsrecht hat. Die Bemessung des Streitwertes orientiert sich daher daran und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung der von der Einigungsstelle zu regelnden Materie. Hinsichtlich der Bedeutung für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich, weshalb von dem Regelwert des § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz BRAGO abzuweichen wäre. Insoweit ist das Teilhaberecht des Betriebsrats einheitlich zu sehen.

Außerdem handelt es sich um einen kleinen Betrieb und eine überschaubare Anzahl von Arbeitnehmern, die von den Personalmaßnahmen der Arbeitgeberin betroffen waren. Andererseits soll nicht verkannt werden, dass es sich gerade bei der Frage, ob der Betriebsrat einen Sozialplan für die betroffenen Beschäftigten durchsetzen kann, um einen Umstand handelt, der das Selbstverständnis des Betriebsrats mit Blick auf den Einsatz für die Belange der betroffenen Arbeitnehmer betrifft und seine Arbeit im Interesse der Arbeitnehmer vor ihnen besonders legitimieren kann.

Nicht von Bedeutung allerdings ist die Tatsache, dass die Einigungsstelle nur einen Zwischenbeschluss hinsichtlich seiner Zuständigkeit erlassen hat. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Argumentation wohl übersehen, dass der Hauptantrag auf die Frage zielte, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der genannten Personalmaßnahmen besteht. Diese Frage gibt den zu bewertenden Gegenstand vor.

Zu berücksichtigen sind aber auch die rechtliche Schwierigkeit und der Arbeitsaufwand für die Beschwerdeführer. Dabei kann allerdings dahingestellt bleiben, ob diese Umstände im fraglichen Auftragsverhältnis eine Erhöhung des Regelwerts rechtfertigen können. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diesem Umstand durch die Verdoppelung des Regelwerts Genüge getan. Bei der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht gegeben ist, handelte es sich vorliegend um eine tatsächlich und rechtlich überschaubare Problematik. Ob diese Fragen hier überdurchschnittlich schwierig gewesen sind, muss sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführer ergeben, wenn sie eine Abweichung vom Regelwert nach oben für gerechtfertigt halten. Dabei ist davon auszugehen, dass auch der durchschnittliche Rechtsfall gewisse Probleme aufweisen muss. Denn sonst bleibt kein Platz mehr den unterdurchschnittlichen Fall mit nur geringen Schwierigkeiten und geringem Umfang. Dass eine solche Abweichung hier gerechtfertigt wäre, ist bei einer vergleichenden Betrachtung eines Falles von durchschnittlicher und eines solchen von überdurchschnittlicher Schwierigkeit nicht ersichtlich. Es handelte sich um Alltagsprobleme ohne spezifische Komplikationen.

Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Arbeitsaufwands. Der Vortrag im Schriftsatz vom 19.04.2004 konnte zu einem großen Teil auf Vorarbeiten im Rahmen des bereits in Gang gesetzten Einigungsstellverfahrens zurückgreifen. Es fand auch lediglich ein Anhörungstermin statt, auf den hin dann das Verfahren durch Beschluss des Arbeitsgerichts beendet wurde. Auch der Sachverhalt war überschaubar. Diese Umstände rechtfertigen es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer reformatio in peius nicht, den vom Arbeitsgericht angenommenen Wert, der den doppelten Regelwert darstellt, zu überschreiten. Auch bei Annahme eines über dem Durchschnitt liegenden Aufwandes für die Beschwerdeführer wäre vorliegend allenfalls eine Verdoppelung des Ausgangswerts in Betracht zu ziehen. Es hat demnach bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert zu verbleiben.

Bei der vorliegenden Streitigkeit handelte es sich auch nicht insoweit um eine Antragsmehrheit, als das Mitbestimmungsrecht (wie etwa bei einem Verfahren nach § 99 BetrVG) sich auf mehrere Arbeitnehmer bezog. Denn die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ist nur deswegen von Interesse, als von ihr die Frage abhängt, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG besteht. Dieses besteht gegebenenfalls nicht hinsichtlich der je betroffenen Arbeitnehmer, sondern hinsichtlich der personellen Maßnahme als Einheit. Insoweit wäre es auch verfehlt, für jeden betroffenen Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag anzusetzen, denn im Grenzbereich kann die Maßnahme hinsichtlich eines Arbeitnehmers darüber entscheiden, ob insgesamt eine sozialplanpflichtige Maßnahme vorliegt oder nicht. Nicht ausdrücklich berücksichtigt hat allerdings das Arbeitsgericht, dass neben einem Haupt- auch ein Hilfsantrag rechtshängig war, über den das Arbeitsgericht aus welchen Gründen auch immer befunden hat. Beide Anträge sind zu bewerten. Sie beziehen sich jedoch letztlich auf dieselbe Frage, ob nämlich die fragliche Maßnahme der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig ist. Insoweit ist also auch der Hilfsantrag jedenfalls deshalb zu bewerten ist, weil das Arbeitsgericht über ihn entschieden hat, und zwar mit dem Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO. Eine Addition im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO findet aber nicht statt. Im Rahmen dieser Norm ist der Rechtsgedanke des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. heranzuziehen. Der Hilfsantrag bezieht sich sachlich aber auf denselben Gegenstand, nämlich das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, von dem die Zuständigkeit der Einigungsstelle abhängt, und ist somit auf den Wert des Hauptantrags anzurechnen. Deshalb ist er nicht mit dem Wert des Hauptantrags zu addieren. Weder hinsichtlich des Interesses des Auftraggebers noch hinsichtlich der Schwierigkeit und des Arbeitsaufwands ergibt sich ein zusätzlich zu berücksichtigender Faktor für die Wertbestimmung.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach allem insgesamt zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück