Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 191/03
Rechtsgebiete: ZSEG, ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZSEG § 2 Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 1
RPflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 191/03

Beschluss vom 20.01.2004

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter ohne mündliche Verhandlung am 20.01.2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 18.11.2003 - 3 Ca 299/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziffer 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf € 399,78 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beteiligte Ziffer 1 (im Folgenden: Kläger) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 18.11.2003.

Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren über verschiedene Vergütungsansprüche des Klägers. Mit Urteil vom 23.11.2000 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Im Berufungsrechtszug wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung des Klägers zunächst durch Versäumnisurteil vom 13.12.2001 zurück. Auf den Einspruch des Klägers hob das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.01.2003 das Versäumnisurteil auf und gab der Berufung des Klägers teilweise statt.

Auf Antrag der Beteiligten Ziffer 2 (im Folgenden: Beklagte) setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.04.2002 die aufgrund des Versäumnisurteils vom 13.12.2001 vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf € 394,41 fest. Inklusive Zinsen zahlte der Kläger hierauf € 408,10. Nach Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 5.01.2003 beantragte der Kläger mit mehreren Anträgen die Festsetzung seiner Kosten mit einem Gesamtbetrag von € 978,42 zuzüglich der zusätzlichen Anwaltskosten von € 176,68, die aufgrund eines Anwaltswechsels in der zweiten Instanz entstanden waren.

Im Rahmen des Kostenausgleichs sah das Arbeitsgericht die Kosten des Klägers nur in Höhe von € 628,42 als erstattungsfähig an. Hierbei setzte das Arbeitsgericht insbesondere die durch den Anwaltswechsel entstandenen Kosten ab; außerdem gewährte es dem Kläger anstatt des geltend gemachten Verdienstausfalls von € 75,00 pro Tag für die Wahrnehmung von vier Gerichtsterminen lediglich die Mindestentschädigung nach § 2 Abs. 3 ZSEG.

Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.11.2003 sodann mit € 186,14 fest.

Gegen den am 24.11.2003 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 02.12.2003 Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 08.12.2003 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht vor.

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 30.11.2003 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht. Bei der gebotenen Auslegung läßt sich noch erkennen, dass sich der Kläger gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts wendet, wonach die Kosten seines früheren Rechtsanwalts sowie der geltend gemachte Verdienstausfall für die Wahrnehmung der vier Gerichtstermine nicht im Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen sind. In beiden Punkten hat die sofortige Beschwerde des Klägers jedoch keinen Erfolg.

1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Im vorliegenden Fall kommt nur die zweite Alternative in Betracht. Da jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig halten muss, wie es sich mit einer ihrer Rechte wahrenden Prozessführung verträgt, kann die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels nur dann angenommen werden, wenn weder die Partei noch den ersten Rechtsanwalt hieran ein Verschulden trifft (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rz. 13 Stichwort: Anwaltswechsel).

Im vorliegenden Fall kann ein Verschulden des Klägers an der Mandatsniederlegung seines ersten Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt S., nicht verneint werden. Herr Rechtsanwalt S. schloss in der Berufungsverhandlung vom 21.06.2001 für den im Termin nicht anwesenden Kläger einen widerruflichen Vergleich ab. Daraufhin lehnte der Kläger in einem von ihm selbst eingereichten Schriftsatz vom 08.07.2001 sämtliche Richter der Kammer 3 mit heftigen verbalen Angriffen ab. Am 13.07.2001 widerrief Herr Rechtsanwalt S. den abgeschlossenen Vergleich. Mit Schriftsatz vom 13.07.2001 äußerte sich der Kläger nochmals persönlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht.

Am 23.08.2001 zeigte Rechtsanwalt S. sodann dem Landesarbeitsgericht die Mandatsniederlegung an. Diese war offenkundig dadurch motiviert, dass sich der Kläger ohne Absprache in die Prozessführung seines Rechtsanwalts eingeschaltet hatte. Die daraus entstandenen Kosten kann der Kläger nicht auf die Beklagte abwälzen.

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass dem Kläger für die Wahrnehmung der Gerichtstermine am 14.09. und 23.11.2000 sowie am 31.01. und 18.12.2002 nur die Mindestentschädigung nach § 2 Abs. 3 ZSEG gewährt werden kann. Der Kläger hat für alle Termine einen Betrag von je € 75,00 an Verdienstausfall (€ 10,00 Stundenlohn x 7,5 Stunden) geltend gemacht. Auf Nachfrage des Arbeitsgerichts hat er hierzu klargestellt, er habe in allen vier Fällen wegen seiner Montagetätigkeit ganztägig Urlaub genommen, um an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen zu können.

Das Arbeitsgericht ist mit der herrschenden Meinung (vgl. nur Hessischer VGH, 07.01.1998 - 1 TJ 3449/97; OLG Düsseldorf, 08.07.1997 - 10 W 77/97 - jeweils zitiert nach JURIS, mit zahlreichen Nachweisen) davon ausgegangen, dass im Falle der Urlaubsnahme nur die Erstattung der Mindestentschädigung nach § 2 Abs. 3 ZSEG in Betracht komme, weil aufgrund der Urlaubsnahme kein Verdienstausfall eingetreten sei . Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Nimmt ein Arbeitnehmer zur Terminswahrnehmung Urlaub, so erhält er für den konkreten Tag Urlaubsentgelt und erleidet somit keinen Verdienstausfall. Ob der Arbeitnehmer durch die Minderung seines Urlaubsanspruchs eine Vermögenseinbuße erleidet, hängt nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes von den Umständen des Einzelfalls ab. In keineswegs seltenen Fällen gehen an sich vorhandene Resturlaubsansprüche aus unterschiedlichen Gründen unter. Ob der Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsanspruch somit durch die Urlaubsnahme geringer ausfällt, lässt sich im Zeitpunkt der Terminswahrnehmung regelmäßig nicht vorhersagen. Angesichts dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, den Verbrauch von Urlaubstagen mit einem Verdienstausfall gleichzusetzen.

3. Soweit der Kläger aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 19.04.2002, der im Anschluss an das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 13.12.2001 ergangen ist, an die Beklagte € 408,10 bezahlt hat, so bleibt es dem Kläger unbenommen, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Rückfestsetzung zustellen (Zöller-Herget, a.a.O., Stichwort: Rückfestsetzung). Von Amts wegen kann der erstattete Betrag nicht in den Kostenausgleich einbezogen werden.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus dem Betrag, der nach Auffassung des Kläger zusätzlich in den Kostenausgleich einbezogen werden sollte. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gab es keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

Zurück